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IMDG 5.5

Sondervorschriften

59 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359)

1) 1) Siehe die Überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Güterbeförderungseinheiten (MSC.1/Circ.1361/Rev.1)

5.5.2.1

Allgemeines

5.5.2.1.1

Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unter-

liegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.

5.5.2.1.2

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen

Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle fürdieseGüteranwendbaren Vorschriften dieses Codes (einschließlich Plakatierung, Kennzeichnung und Dokumentation).

5.5.2.1.3

Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet

werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.

5.5.2.1.4

Die Vorschriften in 3.2 und 5.4.3 gelten für alle begasten Güterbeförderungseinheiten (UN 3359).

5.5.2.2

Unterweisung

Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.2.3

.2

Begasungswarnzeichen DANGER THIS UNIT IS UNDER FUMIGATION DO NOT ENTER WITH ( fumigant name* ) APPLIED ON ( date* ) VENTILATED ON ( date* ) * entsprechende Angaben einfügen Mindestabmessung 400 mm Mindestabmessung 300 mm ( time* ) Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen dieProportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.

Bemerkung: DasBegasungswarnzeichenin5.5.2.3.2desIMDG-Codes(Amendment41-22)darfbiszum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.

5.5.2.3

Kennzeichnung und Anbringen von Placards

5.5.2.3.1

Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Gü-

terbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß

5.5.2.3.3

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechani-

sche Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Begasungswarnzeichen angegeben werden.

5.5.2.3.4

Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Begasungswarn-

zeichen entfernt werden.

5.5.2.3.5

Placards für die Klasse 9 (Muster Nr. 9, siehe 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförde-

rungseinheit angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.

5.5.2.4

Dokumentation

5.5.2.4

.1

.1
„UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9“/„UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, 9“ oder „UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9“/„UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, class 9“;
.2
das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
.3
Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.
5.5.2.4.1

Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung vonGüterbeförderungseinheiten, die begast und

vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

840Amdt. 42-24

5.5.2.4.2

Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen An-

gaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.2.4.3

Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich An-

gaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

5.5.2.4.4

Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet

und das Datum der Belüftung auf dem Warnzeichen angegeben wurde (siehe 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).

5.5.2.5

Zusätzliche Vorschriften

5.5.2.5.1

Sobald eine Güterbeförderungseinheit an Bord eines Schiffes geladen worden ist, dürfen keine Bega-

sungsmittel mehr angewendet werden.

5.5.2.5.2

Güterbeförderungseinheiten sind gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmun-

gen zu begasen, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit vergangen ist, um in der Ladung eine einigermaßen gleichmäßige Gaskonzentration zu erreichen. Vierundzwanzig Stunden sind für diesen Zweck im Allgemeinen ausreichend.

5.5.2.5.3

Der Schiffsführer ist vor der Verladung über begaste Güterbeförderungseinheiten in Kenntnis zu setzen.

5.5.3

Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der

Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)

Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.

Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff „Konditionierung“ in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.

5.5.3.1

Anwendungsbereich

5.5.3.1.1

Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe,

wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.

5.5.3.1.2

Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.

5.5.3.1.3

Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbewegli-

chen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.

5.5.3.1.4

Güterbeförderungseinheiten, diezu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten,

schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, diezu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühloder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

5.5.3.2

.3

(bleibt offen)

5.5.3.2

Allgemeine Vorschriften

5.5.3.2.1

Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen

zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.

5.5.3.2.2

Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten,diezuKühl-oderKonditionierungszwecken

verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes. Für gefährliche Güter, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, siehe auch 7.3.7.

5.5.3.2.4

Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditi-

onierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.3.3

Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.3.1

Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die

Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.

5.5.3.3.2

Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und de-

nen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.

5.5.3.3.3

Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbe-

förderungseinheiten befördert werden.

5.5.3.4

Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.4.1

Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem

richtigen technischen Namen dieser gefährlichenGüter, gefolgt von dem Ausdruck „ALS KÜHLMITTEL“/„AS COOLANT“ bzw. „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“/„AS CONDITIONER“, gekennzeichnet sein.

5.5.3.4.2

Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das

Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.

5.5.3.5

Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.5.1

Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Me-

tallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).

842Amdt. 42-24

5.5.3.5.2

Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um si-

cherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

5.5.3.6

.2

Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.

5.5.3.6

Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten

5.5.3.6.1

Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten,

müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

.1
die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2
die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2

Das Warnzeichen muss der Abbildung unten entsprechen.

Erstickungswarnzeichen für Güterbeförderungseinheiten * Den richtigen technischen Namen oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: „KOHLENDIOXID, FEST“/„CARBON DIOXIDE, SOLID“. Zusätzliche Angaben, wie „ALS KÜHLMITTEL“/„AS COOLANT“ oder „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“/„AS CONDITIONER“, dürfen hinzugefügt werden. * Mindestabmessung 150 mm Mindestabmessung 250 mm WARNING Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck „WARNUNG“/„WARNING“ muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.5.3.7

Dokumentation

5.5.3.7.1

Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl-

oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

.1
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, und
.2
den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck „ALS KÜHLMITTEL“/„AS COOLANT“ bzw. „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“/„AS CONDITIONER“. Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
5.5.3.7.2

Das Beförderungsdokument kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in 5.5.3.7.1 vorgeschriebe-

nen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.4

.4

.1
Temperaturklasse T4: die höchste Oberflächentemperatur des Geräts im Betrieb unter den ungünstigsten Bedingungen beträgt-135 °C;
.2
Gerätegruppe IIB: das Gerät ist für die Verwendung an Orten mit einer explosionsfähigen Gasatmosphäre außer schlagwettergefährdeten Grubenbauen und in explosionsfähigen Gasatmosphären außer denen, die Wasserstoff enthalten, bestimmt und
.3
Schutzart IP65: das Gerätegehäuse schützt darin enthaltene Ausrüstung gegen den Eintritt von Staub und gegen schädliche Auswirkungen vonStrahlwasser aus jedem beliebigen Winkel.

Bemerkung: Für Geräte in der Steuereinheit eines Kühlcontainers wird die Bestimmung in 5.5.4.4.3 erfüllt, wenn das Gehäuse der Steuereinheit 5.5.4.4.3 entspricht.

5.5.4

Geräte, die gefährliche Güter enthalten und während der Beförderung verwendet werden oder

für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind

5.5.4.1

Während der Beförderung verwendete oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmte

Geräte mit gefährlichen Gütern, wie Datensammler, Sensoren und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken, Umverpackungen, Schüttgut-Containern, Frachtcontainern oder anderen Arten von Güterbeförderungseinheiten angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen in 5.5.4.1.1 bis 5.5.4.5:

.1
das Gerät muss während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
.2
die enthaltenen gefährlichen Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den in diesem Code festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
.3
das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten, und darf bei der Verwendung in den gefährlichen Umgebungen, denen es ausgesetzt sein kann, keine Gefahr darstellen.
5.5.4.2

Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entspre-

chende Eintragung in der Gefahrgutliste in Kapitel3.2 verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen dieses Codes.

5.5.4.3

Datensammler, Sensoren und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken und Umverpa-

ckungen in einer verschlossenen Güterbeförderungseinheit angebracht sind, unterliegen 7.3.5, sofern in dieser Güterbeförderungseinheitgefährliche Güter befördert werden.

5.5.4.4

Datensammler, Sensoren und Ladungsortungseinrichtungen, die direkt innen oder außen an Güterbe-

förderungseinheiten angebracht sind, müssenden folgenden Kriterien gemäß IEC 60079-0:2017 und IEC 60529:2013 entsprechen:

844Amdt. 42-24

5.5.4.5

Geräte, die 5.5.4.4 unterliegen, müssen die Bestimmungen ab 1. Januar 2028 erfüllen mit Ausnahme

von fest installierten Geräten an oder in Kühlcontainern, die diese Bestimmungen baldmöglichst, jedoch spätestens ab 1. Januar 2032 erfüllen müssen.

846Amdt. 42-24 TEIL 6 BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGEN, GROSSPACKMITTEL (IBC), GROSSVERPACKUNGEN, ORTSBEWEGLICHE TANKS, GASCONTAINER MIT MEHREREN ELEMENTEN (MEGC) UND STRASSENTANKFAHRZEUGE Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

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