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IMDG 5.3

Plakatierung/Kennzeichnung: Güterbeförderungseinheiten/Schüttgut-Container

32 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

5.3.1

Plakatierung

5.3.1.1

Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1

Allgemeine Vorschriften

.1
Vergrößerte Gefahrzettel (Placards), Kennzeichen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit oder eines Schüttgut-Containers angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichen außerhalb der Güterbeförderungseinheit oder des Schüttgut-Containers deutlich zu erkennen sind.
.2
Die Plakatierung und Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container gemäß 5.3.1.1.4 und 5.3.2 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit oder des Schüttgut-Containers gekennzeichnet werden kann.
.3
Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen und Warnzeichen müssen von den Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.
5.3.1.1.2

DiePlacardsmüssenanderAußenflächevonGüterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern

angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit und dem Schüttgut-Container ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

.1
Placards sind nicht erforderlich auf Güterbeförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, enthalten, unabhängig von der beförderten Menge, und
.2
Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Güterbeförderungseinheiten angebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören. Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssenentwedereinegestrichelteodereinedurchgehendeäußereBegrenzungslinieaufweisen. Für gefährliche Güter der Klasse 9 muss das Placard dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke der Plakatierung verwendet werden.
5.3.1.1.3

Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrzettel ge-

mäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2keine oder 8– 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. mit einer in 2.5.3.2.4 unter „freigestellt“ aufgeführten technischen Benennung 4.1keineII, III * Ausgenommen Stoffe mit der technischen Benennung PEROXYESSIGSÄURE.

5.3.1.1.4

Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.4.1

An eine Güterbeförderungseinheit oder einen Schüttgut-Container, die bzw. der gefährliche Güter oder

Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

.1
beiFrachtcontainern, Sattelanhängern, geschlossenenoder bedeckten Schüttgut-Containern oder ortsbeweglichen Tankseins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit. An ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern dürfen Placards angebracht werden oder es dürfen stattdessen an nur zwei gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel angebracht werden;
.2
beiEisenbahnwagenmindestens an jeder Seite;
.3
beiMehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten,an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern. Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Placards anzubringen sind, müssen diese Placards an beiden Längsseiten nur einmal angebracht werden;
.4
beiflexiblen Schüttgut-Containernan mindestens zwei gegenüberliegenden Stellen und
.5
beiallen anderen Güterbeförderungseinheitenzumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.
5.3.1.1.5

Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.1.5.1

Große Frachtcontainer, die unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände oder Ver-

sandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Gefahrzettels und eines Placards nur vergrößerte Gefahrzettel entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C zu verwenden, wobei die Gefahrzettel die in 5.3.1.2.2 angegebene Mindestgröße aufweisen müssen.

5.3.1.1.5.2

Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern,

die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B, 7C und 7E abgebildeten Gefahrzetteln versehen sind, oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:

.1
an den beiden seitlichen Außenwänden im Falle eines Schienenfahrzeugs,
.2
an den beiden seitlichen Außenwänden und an der hinteren Außenwand im Falle eines Straßenfahrzeugs. Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Güterbeförderungseinheit angebracht werden, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontainern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen für die Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen des in der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
5.3.1.2

.2

Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (Nr. 7D) Strahlensymbol: schwarz. Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß. DieuntereHälftemussdenAusdruck„RADIOACTIVE“oderanseinerStelle,sofernvorgeschrieben (siehe 5.3.2.1), die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer7in der unteren Ecke enthalten. 5 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm MINDESTABMESSUNG 250 mm RADIOACTIVE 10 mm MINIMUM

5.3.1.2

Beschreibung der Placards

5.3.1.2

.1

Großzettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7) Mindestabmessung 250 mm Mindestabmessung 250 mm

5.3.1.2.1

Mit Ausnahme des in 5.3.1.2.2 beschriebenen Placards für die Klasse 7 und des in 5.3.2.3.2 beschriebe-

nen Kennzeichens für Meeresschadstoffe muss ein Placard der Abbildung unten entsprechen.

820Amdt. 42-24

5.3.1.2.1

aufgeführten Spezifikationen erfüllen.

– Für UN 3530 gilt zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften Folgendes: Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern enthält, sind die Kennzeichnungsvorschriften in 5.2.1.6 anwendbar; und wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern enthält, sind die Kennzeichnungsvorschriften in 5.3.2.3.2 anwendbar.

.11
Für UN 3529: – Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 450 Litern hat, sind die Bezettelungsvorschriften in
.12
Das Beförderungsdokument muss zusätzlichfolgenden Vermerk enthalten: „Beförderung nach Sondervorschrift 363“/„Transport in accordance with special provision 363“.
5.3.2

Kennzeichnung

5.3.2.0

Angabe des richtigen technischen Namens

5.3.2.0.1

Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten

dauerhaft angegeben sein:

.1
Tankgüterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,
.2
Schüttgut-Container mit gefährlichen Gütern oder
.3
allen anderen Güterbeförderungseinheiten, dienur ein verpacktes gefährliches Gut enthalten, für daskeinPlacard,keineUN-NummeroderkeinKennzeichen für Meeresschadstoffe erforderlich ist. Alternativ kann die UN-Nummer angegeben werden.
5.3.2.0.2

Der richtige technische Name der Güter muss in mindestens 65 mm großen Zeichen abgebildet sein.

Die Farbe des richtigen technischen Namens muss mit der Farbe des Hintergrunds kontrastieren. Die Zeichengröße kann bei ortsbeweglichen Tankcontainern mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern auf 12 mm reduziert werden.

5.3.2.1

Angabe von UN-Nummern

5.3.2.1.1

Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgen-

den Sendungen angegeben werden:

.1
feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankgüterbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankgüterbeförderungseinheit,
.2
verpackte gefährliche Güter von mehr als 4 000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichenGüter in der Güterbeförderungseinheit sind,
.3
unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4
verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer, wenn diese Stoffe unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind,
.5
feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.

822Amdt. 42-24

5.3.2.1.2

Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angege-

ben sein, entweder:

.1
auf weißem Grund unterhalb des Bildsymbols und über der Nummer der Klasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe in einer Art und Weise, die die anderen vorgeschriebenen Elementen des Placards nicht verdeckt oder diese nicht beeinträchtigt (siehe 5.3.2.1.3), oder
.2
auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe × 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden. Ist kein Placard oder kein Kennzeichen für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden.
5.3.2.1.3

Beispiele für die Angabe der UN-Nummern

oder redoredooder * Platz für die Nummer der Klasse oder Unterklasse ** Platz für die UN-Nummer * * * *

5.3.2.2

Kennzeichen für erwärmte Stoffe

5.3.2.2

.1

Kennzeichen für die Beförderung erwärmter Stoffe Mindestabmessung 250 mm Mindestabmessung 250 mm Mindestabmessung 250 mm Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen; bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern können die Seitenlängen des Kennzeichens auf 100 mm reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.3.2.2.1

Güterbeförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur

von 100 °C oder höher oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder höher befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwand mit dem unten abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

5.3.2.2.2

Außer dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich er-

reichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.

5.3.2.3

Kennzeichen für Meeresschadstoffe

5.3.2.3.1

Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes angegeben ist, müssen Güterbeförderungseinheiten oder Schüttgut-

Container, die Meeresschadstoffe enthalten, an denin 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen deutlich mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.

5.3.2.3.2

Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe für Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container

muss der Beschreibung in 5.2.1.6.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass es eine Mindestabmessung von 250 mm × 250 mm aufweisen muss. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern können die Abmessungen auf 100 mm × 100 mm reduziert werden.

5.3.2.4

Begrenzte Mengen

Güterbeförderungseinheiten, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß 3.4.5.5 plakatiert und gekennzeichnet werden.

824Amdt. 42-24 Kapitel 5.4 Dokumentation

Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI – Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf „Beförderungsdokument für gefährliche Gü- ter“ in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.

Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.

Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.

Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.

Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriftendieses Kapitels erforderlich sind, können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dürfen jedoch:

.1
nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,
.2
nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder
.3
sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.

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