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IMDG 5.2

Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken

69 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

SV181 -122 25 mLE0P520--- 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST ORGANIC PEROXIDE TYPE B, SOLID

SV181 -122 100 gE0P520--- 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG ORGANIC PEROXIDE TYPE C, LIQUID 5.2--122 25 mLE0P520--- 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST ORGANIC PEROXIDE TYPE C, SOLID 5.2--122 100 gE0P520--- 504Amdt. 42-24

SV181 -122 0E0P520--- 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANIC PEROXIDE TYPE B, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED

SV181 -122 0E0P520--- 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANIC PEROXIDE TYPE C, LIQUID, TEMPERATURE CONTROLLED 5.2--122 0E0P520--- 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANIC PEROXIDE TYPE C, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED 5.2--122 0E0P520--- 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANIC PEROXIDE TYPE D, LIQUID, TEMPERATURE CONTROLLED 5.2--122 0E0P520--- 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANIC PEROXIDE TYPE D, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED 5.2--122 0E0P520--- 506Amdt. 42-24

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC

5.2.1.1

Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach

5.2.1.10

Kennzeichen für Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien

5.2.1.10

.2

Kennzeichen für Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm * * Platz für die UN-Nummer(n) Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschä- digt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen dieAbmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung „Kennzeichenfür Lithiumbatterien“in 5.2.1.10.2 des IMDGCodes (Amendment 40-20), auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.

5.2.1.10.1

Versandstücke mit Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188

vorbereitet sind, müssen mit dem unten abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

5.2.1.10.2

Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angegeben

werden, d. h. „UN 3090“ für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, „UN 3480“ für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder „UN 3551“ für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, angegeben werden, d. h. „UN 3091“, „UN 3481“ bzw. „UN 3552“. Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.

808Amdt. 42-24

5.2.1.2

gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, in

der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.

3.5.5

Höchste Anzahl Versandstücke in jeder Güterbeförderungseinheit

3.5.5.1Die Anzahl der Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, in jeder Güterbeförderungseinheit darf 1 000 nicht überschreiten.

3.5.6

Dokumentation

3.5.6.1

Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich

sind, ist in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter der Vermerk „gefährliche Güter in freigestellten Mengen“/„dangerous goods in excepted quantities“ gemeinsam mit der Beschreibung des Ladeguts einzutragen.

3.5.7

Stauung

3.5.7.1In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet.DieandereninSpalte16aderGefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.

3.5.8

Trennung

3.5.8.1Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für Verpackungen mit gefährlichen Gütern in freigestellten Mengen oder in Bezug auf andere gefährliche Güter. 3.5.8.2Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für verschiedene in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter in derselben Außenverpackung, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander (siehe 4.1.1.6).

5.2.1.5

.6

Strahlensymbol mit den Proportionen auf der Grundlage eines Innenkreises mit dem Radius X. Xmussmindestens4mmbetragen. X/2 60 ° 60 ° 5 X X Jedes Kennzeichen auf dem Versandstück, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 5.2.1.5.4.1 und 5.2.1.5.4.2 sowie 5.2.1.5.5.3 in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und den der Sendung zugeordneten richtigen technischen Namen bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.

5.2.1.5

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für radioaktive Stoffe

5.2.1.5.1

Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer

Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

5.2.1.5.2

Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 muss 5.1.5.4.1 entspre-

chen.

5.2.1.5.3

Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf

der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

5.2.1.5.4

Jedes Versandstück, das:

.1
einem Typ IP1-, Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift „TYP IP-1“/„TYPE IP-1“, „TYP IP-2“/„TYPE IP-2“ bzw. „TYP IP-3“/„TYPE IP-3“ auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
.2
einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift „TYP A“/„TYPE A“ auf der Au- ßenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
.3
einem Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster oder einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.
5.2.1.5.5

Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unter-

abschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

.1
das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde,
.2
eine Seriennummer, die eine eindeutige Identifizierung jedes dieser Bauart entsprechenden Versandstückes erlaubt,
.3
„TYP B(U)“/„TYPE B(U)“, „TYP B(M)“/„TYPE B(M)“ oder „TYP C“/„TYPE C“ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster.
5.2.1.5.6

Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, muss

auf der Außenseite des äußersten feuerfesten undwasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol versehen werden. Dies muss deutlich erkennbar und durch Prägen, Stanzen oder durch eine andere feuerfeste und wasserbeständige Methode angebracht sein.

5.2.1.5.7

Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterial enthalten sind

und unter ausschließlicher Verwendung gemäß 4.1.9.2.4 befördert werden, kann die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien das Kennzeichen „RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVE SCOI“ tragen.

5.2.1.5.8

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder

eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.2.1.6

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe

5.2.1.6

.3

Kennzeichen für Meeresschadstoffe Mindestabmessung 10 0 mm Mindestabmessung 100 mm Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitzegestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen dieProportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.

5.2.1.6.1

Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die

den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.

5.2.1.6.2

Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen

anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.

5.2.1.6.3

Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen.

806Amdt. 42-24

5.2.1.7

.2

.2
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 mL enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
.3
Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 mL enthält;
.4
Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
.5
Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z. B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
.6
Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 mL enthält.
5.2.1.7

Ausrichtungspfeile

5.2.1.7.1

Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen:

– zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen,dieflüssigegefährlicheGüterenthalten, – Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, – verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und – Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301), lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional. oder Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund. Der rechteckige Rahmen ist optional. Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.1.7.1

versehen sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der

Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4.1.1.5.1Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der Letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Au- ßerdem sind, ohne dass das Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Ver-

Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.

5.2.1.7.2

Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an:

.1
Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
5.2.1.7.3

Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dür-

fen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe derrichtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.

5.2.1.8

Kennzeichen für freigestellte Mengen

5.2.1.8.1

Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekenn-

zeichnet sein.

5.2.1.9

Kennzeichen für begrenzte Mengen

5.2.1.9.1

Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu

kennzeichnen.

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken einschließlich IBC

5.2.2

anwendbar.

– Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1 000 Litern hat, muss der Motor oder die Maschine gemäß 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt sein. – Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern hat, muss der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Placards versehen sein. Die Placards müssen der in Spalte 3 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 angegebenen Klasse entsprechen und die in

5.2.2.1

.5

se 2.3 (weiß). Wenn in der Gefahrgutliste angegeben ist, dass ein Gas der Klasse 2 eine einzelne Zusatzgefahr oder mehrere Zusatzgefahren aufweist, müssen Gefahrzettel entsprechend der Tabelle in

5.2.2.1

Bezettelungsvorschriften

Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf Gefahrzettel. Jedoch dürfen Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaß- nahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z. B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).

5.2.2.1.1

3

Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh bei Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Kennzeichen für Lithiumoder Natrium-Ionen-Batterien (5.2.1.10.2) versehen sein. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Gesamtmenge von mehr als 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh bei Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Gefahrzettel für Batterien (5.2.2.2.2 Nr. 9A) versehen sein.

.2
Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften von 5.2.1.7.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.
5.2.2.1.1

Die Gefahrzettel zur Angabe der Hauptgefahren und der Zusatzgefahren müssen den in 5.2.2.2.2 abge-

bildeten Mustern Nr. 1 bis 9 entsprechen. Der Zusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ ist das Muster Nr. 1.

5.2.2.1.12

.1

zubringen. Außerdem müssen alle Versandstücke,Umverpackungen und Frachtcontainer mit spaltbaren Stoffen, außer spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften in 2.7.2.3.5 freigestellt sind, zusätzlich mit Gefahrzetteln entsprechend dem Muster Nr. 7E versehen sein; soweit erforderlich, müssen diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem anwendbaren Muster Nr. 7A, 7B oder 7C angebracht werden. Die Gefahrzettel dürfen die in diesem Kapitel genannten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt werden.

5.2.2.1.12.2

Jeder Gefahrzettel, der dem anwendbaren Muster Nr. 7A, 7B und 7C entspricht, muss mit den folgen-

den Angaben ergänzt werden:

.1
Inhalt:
.1
Außer bei LSA-I-Stoffen muss der Name des Radionuklids (der Radionuklide) gemäß der Tabelle in 2.7.2.2.1 unter Verwendung der darin genannten Symbole angegeben werden. Bei Radionuklidgemischen müssen die Nuklide mit dem restriktivsten Wert angegeben werden, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe muss hinter dem Namen des Radionuklids (der Radionuklide) eingetragen werden. Hierbei müssen die Bezeichnungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ verwendet werden.
.2
Bei LSA-I-Stoffen ist die Bezeichnung „LSA-I“ ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
.2
Aktivität:Die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann die GesamtmassederspaltbarenNuklideinEinheitenvonGramm(g)oderinVielfachendavonanstellederAktivität angegeben werden.
.3
Bei Umverpackungen und Frachtcontainern müssen die Eintragungen für „Inhalt“ und „Aktivität“ auf dem Gefahrzettel den nach 5.2.2.1.12.2.1 bzw. 5.2.2.1.12.2.2 erforderlichen Angaben entsprechen, wobei die Werte für den gesamten Inhalt der Umverpackung oder des Frachtcontainers zu addieren sind. Auf den Gefahrzetteln für Umverpackungen oder Frachtcontainer, die gemischte Ladungen von Versandstücken mit verschiedenen Radionukliden enthalten, dürfen die Eintragungen jedoch „Siehe Beförderungsdokumente“ lauten.
.4
Transportkennzahl:Die nach 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl. (ausgenommen Kategorie I-WEISS)
5.2.2.1.12.3

Jeder Gefahrzettel, der dem Muster Nr. 7E entspricht,muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.

5.2.2.1.12.4

Bei Umverpackungen und Frachtcontainern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster Nr. 7E die Summe

der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.

5.2.2.1.12.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder

eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.2.2.1.13

Gefahrzettel für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern

3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden

.1
Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oderGegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß 5.2.2.1.2 mit Gefahrzetteln versehen werden, welche die gemäß 2.0.6 festgestellten Gefahren wiedergeben. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithium- oder Natrium-IonenBatterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer

812Amdt. 42-24

5.2.2.1.2

Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste besonders aufgeführt sind, ist für die in Spal-

te 3 angegebene Gefahr ein Gefahrzettel für die Gefahrenklasse anzubringen. Es ist darüber hinaus ein Zusatzgefahrzettel für alle Gefahren anzubringen, die durch eine in Spalte 4 der Gefahrgutliste aufgeführte Klassen- oder Unterklassennummer angegebensind. Die Sondervorschriften in Spalte 6 können jedoch auch dann einen Zusatzgefahrzettel erfordern, wenn in Spalte 4 keine Zusatzgefahr angegeben ist, oder sie können eine Ausnahme von der Pflicht zur Anbringung eines Zusatzgefahrzettels gestatten, auch wenn eine solche Gefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist.

5.2.2.1.2.1

Ein Versandstück mit einem gefährlichen Stoff, der einen geringen Gefahrengrad aufweist, kann von

diesen Bezettelungsvorschriften ausgenommen werden. In diesem Fall ist in Spalte 6 der Gefahrgutliste für den betreffenden Stoff eine Sondervorschrift angegeben, in der festgelegt ist, dass kein Gefahrzettel erforderlich ist. Bei einigen Stoffen muss das Versandstück jedoch mit dem entsprechenden Wortlaut, wie er in der Sondervorschrift angegeben ist, gekennzeichnet werden. Beispiele: StoffUN-Nr.Klasse Erforderliche Kennzeichen auf den Ballen HeuinBallenineinerGüterbeförderungseinheit UN 13274.1keine Heu in Ballen, das sich nicht in einer Güterbeförderungseinheit befindet UN 13274.1„Klasse 4.1“/„Class 4.1“ trockene, pflanzliche Fasern in Ballen in einer Güterbeförderungseinheit UN 33604.1keine StoffUN-Nr.Klasse Zusätzlich zum richtigen technischen Namen und der UN-Nummer erforderliche Kennzeichen auf Versandstücken Fischmehl * UN 13744.2„Klasse 4.2“/„Class 4.2“ ** * Nur anwendbar auf Fischmehl der Verpackungsgruppe III. ** Von der Kennzeichnung mit der Klasse ausgenommen, wenn es in eine Güterbeförderungseinheit geladen wird, die ausschließlich Fischmehl gemäß UN 1374 enthält.

5.2.2.1.3

Wenn in 5.2.2.1.3.1 nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen bei einem Stoff, der der Begriffsbe-

stimmung von mehr als einer Klasse entspricht und in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 nicht namentlich genannt ist, die Vorschriften im Kapitel 2.0 zur Feststellung der Hauptgefahrenklasse der Güter angewendet werden. Außer dem für diese Hauptgefahrenklasse erforderlichen Gefahrzettel müssen auch die Gefahrzettel für die in der Gefahrgutliste angegebenen Zusatzgefahren verwendet werden.

5.2.2.1.3.1

Bei Verpackungen, die Stoffe der Klasse 8 enthalten, istder Zusatzgefahrzettel Nr. 6.1 nicht erforderlich,

wenn die Toxizität ausschließlich auf gewebezerstörender Wirkung beruht. Für Stoffe der Klasse 4.2 ist der Zusatzgefahrzettel Nr. 4.1 nicht erforderlich.

5.2.2.1.4

Gefahrzettel für Gase der Klasse 2, die Zusatzgefahren aufweisen

Klasse Zusatzgefahr(en) gemäß Kapitel 2.2 Gefahrzettel für die Hauptgefahr Gefahrzettel für die Zusatzgefahr(en) 2.1keine2.1keine 2.2 keine2.2keine

5.2.2.1.4

verwendet werden.

5.2.2.1.6

AbgesehenvondenVorschriftenvon5.2.2.2.1.2 muss jeder Gefahrzettel:

.1
auf derselben Fläche des Versandstücks neben dem richtigen technischen Namen angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen;
.2
so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie nicht durch einen Teil der Verpackung, eine an der Verpackung angebrachte Vorrichtung, einen anderen Gefahrzettel oder ein Kennzeichen abgedeckt oder verdeckt werden;
.3
nebeneinander angebracht werden, wenn Haupt- und Zusatzgefahrzettel vorgeschrieben sind. Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieses mittels eines sicher befestigten Anhängers oder durch ein anderesgeeignetes Mittel mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7

IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegen-

überliegenden Seiten mit Gefahrzetteln versehen werden. 5.2.2.1.8Gefahrzettel müssen auf einer Oberfläche vonkontrastierender Farbe angebracht werden.

5.2.2.1.9

Sondervorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen

Selbstzersetzliche Stoffe des Typs B müssen mit demZusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ (Muster Nr. 1) versehen sein, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Verpackung auf diesen Gefahrzettel verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

5.2.2.1.10

Sondervorschriften für die Bezettelung organischer Peroxide

Versandstücke mit organischen Peroxiden der Typen B, C, D, E oder F müssen mit dem Gefahrzettel der Klasse 5.2 (Muster Nr. 5.2) versehen werden. Dieser Gefahrzettel impliziert auch, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass kein Zusatzgefahrzettel „ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF“ (Muster Nr. 3) erforderlich ist. Die folgenden Zusatzgefahrzettel müssen jedoch angebracht werden:

.1
bei organischen Peroxiden Typ B ein Zusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ (Muster Nr. 1), es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Verpackung auf diesen Gefahrzettel verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
.2
ein Zusatzgefahrzettel „ÄTZEND“ (Muster Nr. 8) ist erforderlich, wenn die Kriterien für die VerpackungsgruppeIoderIIderKlasse8erfülltwerden.
5.2.2.1.11

Sondervorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

Zusätzlich zu dem Gefahrzettel für die Hauptgefahr (Muster Nr. 6.2) müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen Gefahrzetteln versehen sein, die aufgrund der Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.

5.2.2.1.12

Sondervorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe

5.2.2.1.12.1

Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß 5.3.1.1.5.1 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden,

müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern Nr. 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Frachtcontainers oder Tanks an-

5.2.2.1.5

Für die Klasse 2 gibt es drei verschiedene Gefahrzettel, eines für entzündbare Gase der Klasse 2.1 (rot),

eines für nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2.2 (grün) und eines für giftige Gase der Klas-

810Amdt. 42-24

5.2.2.2

Vorschriften für Gefahrzettel

5.2.2.2

.2

Gefahrzettelmuster Nr. Klasse, Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbedes Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) GefahrzettelmusterBemerkung 7CKategorie III –GELB Strahlensymbol: schwarzobere Hälftegelb mit weißem Rand,untere Hälfteweiß (schwarz) TRANSPORT INDEX RADIOACTIVE CONTENTS ACTIVITY (vorgeschriebener) Text,schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: „RADIOACTIVE“ „CONTENTS ...“ „ACTIVITY ...“; in einem schwarz eingerahmten Feld: „TRANSPORT INDEX ...“; dem Ausdruck „RADIOACTIVE“ folgen drei senkrechte rote Streifen. 7ESpaltbare Stoffe –weiß7 (schwarz) FISSILE CRITICALITY SAFETY INDEX (vorgeschriebener) Text,schwarz, in der oberen Hälfte des Gefahrzettels: „FISSILE“; in einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: „CRITICALITY SAFETY INDEX ...“ Klasse 8: Ätzende Stoffe 8–Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzgläsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Metall angreifen: schwarz obere Hälfteweiß, untere Hälfteschwarz mit wei- ßem Rand (weiß) – Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich umweltgefährdende Stoffe 9–sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte: schwarz weiß9, unterstrichen (schwarz) – 9A–sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte: schwarz; Ansammlung von Batterien, von deneneine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte: schwarz weiß9, unterstrichen (schwarz) –

818Amdt. 42-24 Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnungvon Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern

5.2.2.2

.2

Gefahrzettelmuster Nr. Klasse, Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbedes Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) GefahrzettelmusterBemerkung Klasse 2: Gase

2.1

Klasse 2.1:

Entzündbare Gase Flamme: schwarzoder weiß (mit Ausnahme der in 5.2.2.2.1.6.4 vorgesehenen Fälle) rot2 (schwarzoder weiß) (mit Ausnahmederin

5.2.2.2

.2

Gefahrzettelmuster Nr. Klasse, Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbedes Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) GefahrzettelmusterBemerkung Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

5.1

Klasse 5.1:

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Flamme über einem Kreis: schwarzgelb5.1 (schwarz) 5.1 –

5.2

Klasse 5.2:

Organische Peroxide Flamme: schwarzoder weißobere Hälfterot, untere Hälftegelb 5.2 (schwarz) 5.2 5.2 – Klasse 6: Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

6.1

Klasse 6.1:

Giftige Stoffe Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen: schwarz weiß6 (schwarz) –

6.2

Klasse 6.2:

Ansteckungsgefährliche Stoffe Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird: schwarz weiß6 (schwarz) In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf in Schwarz angegeben sein: „INFECTIOUS SUBSTANCE“und„In the case of damage or leakage immediately notify Public Health Authority“. Klasse 7: Radioaktive Stoffe 7AKategorie I –WEISS Strahlensymbol: schwarzweiß7 (schwarz) RADIOACTIVE CONTENTS ACTIVITY (vorgeschriebener) Text,schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: „RADIOACTIVE“ „CONTENTS ...“ „ACTIVITY ...“; dem Ausdruck „RADIOACTIVE“ folgt ein senkrechter roter Streifen. 7BKategorie II –GELB Strahlensymbol: schwarzobere Hälftegelb mit weißem Rand,untere Hälfteweiß (schwarz) TRANSPORT INDEX RADIOACTIVE CONTENTS ACTIVITY (vorgeschriebener) Text,schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: „RADIOACTIVE“ „CONTENTS ...“ „ACTIVITY ...“; in einem schwarz eingerahmten Feld: „TRANSPORT INDEX ...“; dem Ausdruck „RADIOACTIVE“ folgen zwei senkrechte rote Streifen.

5.2.2.2.1

Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern

und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.

Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.

5.2.2.2.1.1

Die Gefahrzettel müssen wie in der Abbildung unten dargestellt gestaltet sein.

Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse Mindestabmessung 10 0 mm Mindestabmessung 100 mm 5 mm *** ** * * In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse oder, für die Unterklassen 5.1 und 5.2, die Nummer der Unterklasse angegeben werden. ** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Symbole/Buchstaben angegeben werden. *** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster Nr. 7E der Ausdruck „FISSILE“ angegeben sein.

5.2.2.2.1.1.1

Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder

müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.2.2.2.1.1.2

Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindest-

abmessungen müssen 100 mm × 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.2.2.1.1.3

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert wer-

den, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften in 5.2.2.2.1.2 entsprechen.

5.2.2.2.1.2

Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befes-

tigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 „Gasflaschen – Gefahrgutaufkleber“/„Gas cylinders – Precautionary labels“ verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischenoberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.

5.2.2.2.1.3

Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälf-

te der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrenklasse (z. B. „entzündbar“) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.

5.2.2.2.1.4

Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der

unterenHälfteüberderNummerderKlassedieNummerderUnterklasseundderBuchstabederVerträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandesanzugeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe anzugeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss er dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.

5.2.2.2.1.5

Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in

dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muss dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.

5.2.2.2.1.6

Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen außer:

.1
bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2
bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3
bei dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4
bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen undGaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes habendürfen, wenn ausreichender Kontrast vorhanden ist.

814Amdt. 42-24

5.2.2.2.1.6

.4

vorgesehenen Fälle) –

2.2

Klasse 2.2:

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Gasflasche: schwarzoder weiß grün2 (schwarzoder weiß) –

2.3

Klasse 2.3:

Giftige Gase Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen: schwarz weiß2 (schwarz) – Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe 3–Flamme: schwarz oder weiß rot3 (schwarzoder weiß) – Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.1

Klasse 4.1:

Entzündbare feste Stoffe,selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Flamme: schwarzweiß mit sieben senkrechten roten Streifen (schwarz) –

4.2

Klasse 4.2:

Selbstentzündliche Stoffe Flamme: schwarzobere Hälfteweiß, untere Hälfterot (schwarz) –

4.3

Klasse 4.3:

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Flamme: schwarzoder weißblau4 (schwarzoder weiß) –

816Amdt. 42-24

5.2.2.2.1.7

Das Anbringen der Gefahrzettel auf Versandstückenmit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung die-

ser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneterBezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.

5.2.2.2.2

Gefahrzettelmuster

Bemerkung: Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmusternin 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen. Gefahrzettelmuster Nr. Klasse, Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbedes Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) GefahrzettelmusterBemerkung Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 explodierende Bombe: schwarz orange1 (schwarz) * * * ** Angabe der Unterklasse – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Zusatzgefahr darstellt *Angabeder Verträglichkeitsgruppe – keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Zusatzgefahr darstellt

1.4

Unterklasse

1.4

1.4: schwarz

Die Ziffern müsseneine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5mmhaben(bei einem Gefahrzettel 100 × 100 mm). orange1 (schwarz) * 1. 4 *Angabeder Verträglichkeitsgruppe

1.5

Unterklasse

1.5

1.5: schwarz

Die Ziffern müsseneine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5mmhaben(bei einem Gefahrzettel 100 × 100 mm). orange1 (schwarz) * 1. 5 *Angabeder Verträglichkeitsgruppe

1.6

Unterklasse

1.6

1.6: schwarz

Die Ziffern müsseneine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5mmhaben(bei einem Gefahrzettel 100 × 100 mm). orange1 (schwarz) * 1. 6 *Angabeder Verträglichkeitsgruppe

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