IMDG 5.1
6.1/8II-1 kgE2P002 PP31 IBC08B4
37 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften
B21 1465 DIDYMIUMNITRAT DIDYMIUM NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1466 EISEN(III)NITRAT FERRIC NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1467 GUANIDINNITRAT GUANIDINE NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1469 BLEINITRAT LEAD NITRATE
6.1
P II-1 kgE2P002-IBC08B4 B21 1470 BLEIPERCHLORAT, FEST LEAD PERCHLORATE, SOLID
6.1
P II-1 kgE2P002-IBC06 B21 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG LITHIUM HYPOCHLORITE, DRY or LITHIUM HYPOCHLORITE MIXTURE 5.1-II-1 kgE2P002-IBC08B4 B21 314Amdt. 42-24
VerwendungvonUmverpackungenund Ladeeinheiten (unit loads)
Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und
der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen und Gefahrzetteln aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ muss mindestens 12 mm sein.
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke
müssen gemäß Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine
Umverpackung, in eine Ladeeinheit oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben,
müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
Frachtcontainer, Tanks, IBC sowie andere Verpackungen und Umverpackungen für die Beförderung ra-
dioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm² bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm² bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.
Leere Güterbeförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren
ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit, in den Verpackungen oder in den SchüttgutContainern enthaltenen Güter gelten.
Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Gefahrzettel für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Gefahr schon durch einen Gefahrzettel für die Hauptgefahr angegeben wird.
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
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nigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden (5.1.5.1.4).
Beförderungsgenehmigung und Anmeldung
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Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist in bestimmten Fällen (5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In ei-
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Beförderungsgenehmigungen
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
Zulassung/Genehmigung durchdiezuständigeBehörde
Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:
Der Versender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Be-
hörde nicht erforderlich ist, muss der Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung der Bauart des Versandstücks mit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen.
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Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zuermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren; diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemischeThoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
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Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für un-
verpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
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Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungs-
mittel wird durch die Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzelnen Versender darf der Versender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen. Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist dieKritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Sum-
me der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.
Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle
festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien
I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder
eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebene ZuordnungzudenKategorieninÜbereinstimmungmit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
Die Dokumentationsvorschriften in 5.4.1 und 5.4.5 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioak-
tiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass:
Die Vorschriften von 5.2.1.5.8 und 5.2.2.1.12.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.
Besondere Vorschriften für die Beförderung von spaltbaren Stoffen
Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
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In eine Güterbeförderungseinheit geladene Versandstücke
Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Güterbeförderungseinheit gepackt wird, gemäß den Vorschriften nach Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein.
Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z. B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).