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IMDG 5.1

6.1/8II-1 kgE2P002 PP31 IBC08B4

37 Abschnitte - Teil 5 - Versandvorschriften

B21 1465 DIDYMIUMNITRAT DIDYMIUM NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1466 EISEN(III)NITRAT FERRIC NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1467 GUANIDINNITRAT GUANIDINE NITRATE 5.1-III-5 kgE1P002 LP02 -IBC08B3 1469 BLEINITRAT LEAD NITRATE

5.1

6.1

P II-1 kgE2P002-IBC08B4 B21 1470 BLEIPERCHLORAT, FEST LEAD PERCHLORATE, SOLID

5.1

6.1

P II-1 kgE2P002-IBC06 B21 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG LITHIUM HYPOCHLORITE, DRY or LITHIUM HYPOCHLORITE MIXTURE 5.1-II-1 kgE2P002-IBC08B4 B21 314Amdt. 42-24

5.1.2

VerwendungvonUmverpackungenund Ladeeinheiten (unit loads)

5.1.2.1

Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und

der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen und Gefahrzetteln aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ muss mindestens 12 mm sein.

5.1.2.2

Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke

müssen gemäß Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.2.3

Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine

Umverpackung, in eine Ladeeinheit oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.

5.1.3

Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten

5.1.3.1

Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben,

müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.

5.1.3.2

Frachtcontainer, Tanks, IBC sowie andere Verpackungen und Umverpackungen für die Beförderung ra-

dioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm² bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm² bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.

5.1.3.3

Leere Güterbeförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren

ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit, in den Verpackungen oder in den SchüttgutContainern enthaltenen Güter gelten.

5.1.4

Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Gefahrzettel für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Gefahr schon durch einen Gefahrzettel für die Hauptgefahr angegeben wird.

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5

.5

.3
gemäß 2.7.2.3.5.3 zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
.4
gemäß 2.7.2.3.5.4 zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
.5
gemäß 2.7.2.3.5.5 zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in einem Beförderungsmittel unter ausschließlicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden.
5.1.5.1

.1

nigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden (5.1.5.1.4).

5.1.5.1

Beförderungsgenehmigung und Anmeldung

5.1.5.1

.4

.2
Angaben über das Absendedatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg,
.3
Namen der radioaktiven Stoffe oder der Nuklide,
.4
Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder Angaben darüber, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare Stoffe handelt, und
.5
die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse des spaltbaren Stoffes (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.
5.1.5.1.1

Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist in bestimmten Fällen (5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In ei-

798Amdt. 42-24

5.1.5.1.2

Beförderungsgenehmigungen

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

.1
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften nach 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind,
.2
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mitradioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3 000Abzw. 3 000Aoder 1 000 TBq; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend,
.3
die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigen Beförderungsmittel 50 übersteigt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mit Seeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Abteilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle
5.1.5.2

Zulassung/Genehmigung durchdiezuständigeBehörde

5.1.5.2.1

Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

.1
Bauarten von:
.1
radioaktiven Stoffen in besonderer Form,
.2
gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen,
.3
gemäß 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen;
.4
Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten,
.5
Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, sofern diese nicht durch 2.7.2.3.5, 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind,
.6
Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücken,
.7
Typ C-Versandstücken,
.2
Sondervereinbarungen,
.3
bestimmte Beförderungen (siehe 5.1.5.2.2),
.4
die Bestimmung der in 2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.7.2.2.1 nichtaufgeführt sind (siehe 2.7.2.2.2.1),
.5
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe 2.7.2.2.2.2). Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, und bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist. Das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden. Das Zulassungszeugnis und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften nach 6.4.23 entsprechen.
5.1.5.2.2

Der Versender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.

5.1.5.2.3

Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Be-

hörde nicht erforderlich ist, muss der Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung der Bauart des Versandstücks mit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen.

5.1.5.3

.1

Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zuermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren; diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemischeThoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.

.2
Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der gemäß 5.1.5.3.1.1 ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.
.3
Die gemäß 5.1.5.3.1.1 und 5.1.5.3.1.2 ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zahl ist der TI-Wert (ohne Einheit). Tabelle 5.1.5.3.1 – Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände Fläche der Ladung
a)
Multiplikationsfaktor Fläche der Ladung-1m 1m <FlächederLadung-5m 5m <FlächederLadung-20 m 20 m <FlächederLadung
a)
Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
5.1.5.3

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

5.1.5.3

.4

.5
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist eine Umverpackung oder ein Frachtcontainer, die/der aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELB zuzuordnen. Tabelle 5.1.5.3.4 – Kategorien der Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer Bedingungen Kategorie Transportkennzahl (TI)höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche
a)
nicht größer als 0,005 mSv/hI-WEISS größer als 0, aber nicht größer als 1
a)
größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/hII-GELB größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/hIII-GELB größer als 10größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/hIII-GELB
b)
a)
Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darfihr Wert entsprechend 5.1.5.3.1.3 gleich Null gesetzt werden.
b)
Ist mit Ausnahme von Frachtcontainern (siehe Tabelle in 7.1.4.5.3.1) außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.
5.1.5.3.1

Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für un-

verpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

.1
Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Au- ßenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-

800Amdt. 42-24

5.1.5.3.2

Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungs-

mittel wird durch die Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzelnen Versender darf der Versender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen. Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.

5.1.5.3.3

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist dieKritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Sum-

me der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.

5.1.5.3.4

Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle

5.1.5.3.4

festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien

I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:

.1
Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Frachtcontainer müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück, die Umverpackung oder der Frachtcontainer der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
.2
Die Transportkennzahl ist entsprechend den in 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
.3
Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den Vorschriften in 7.1.4.5.6 oder 7.1.4.5.7 befördert werden.
.4
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
5.1.5.3.5

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder

eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebene ZuordnungzudenKategorieninÜbereinstimmungmit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.1.5.4

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7

5.1.5.4.1

Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung

deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

.1
der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;
.2
der Angabe des Versenders und/oder des Empfängers und
.3
der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.
5.1.5.4.2

Die Dokumentationsvorschriften in 5.4.1 und 5.4.5 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioak-

tiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass:

.1
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Versenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe 5.4.1.5.7.1.7) in einem besonderen Beförderungsdokument, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder anderes ähnliches Dokument, entsprechend den Vorschriften in 5.4.1.2.1 bis 5.4.1.2.4 angegeben werden müssen, und
.2
die Vorschriften von 5.4.1.6.2 und, sofern zutreffend, die Vorschriften von 5.4.1.5.7.1.7, 5.4.1.5.7.3 und 5.4.1.5.7.4 anwendbar sind.
5.1.5.4.3

Die Vorschriften von 5.2.1.5.8 und 5.2.2.1.12.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.

5.1.5.5

Besondere Vorschriften für die Beförderung von spaltbaren Stoffen

Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

.1
je Sendung darf nur eine der Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 angewendet werden;
.2
je Sendung ist nur ein gemäß 2.7.2.3.5.6 zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstü- cken zugelassen, es sei denn im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;

802Amdt. 42-24

5.1.6

In eine Güterbeförderungseinheit geladene Versandstücke

5.1.6.1

Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Güterbeförderungseinheit gepackt wird, gemäß den Vorschriften nach Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein.

Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z. B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).

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