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DGpilot

IMDG 4.3

I5.14.3 4.3 6.14.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3

35 Abschnitte - Teil 4 - Verpackungs- und Tankvorschriften

5.1

I5.15.15.15.15.15.15.15.15.15.1

5.1

II6.15.15.15.1885.15.15.15.1

5.1

III6.16.16.15.188885.15.1

6.1

I, dermal86.16.16.16.16.1

6.1

I, oral86.16.16.16.16.1

6.1

II, Inhalation8 6.16.16.16.16.1

6.1

II, dermal86.186.16.16.1

6.1

II, oral8886.16.16.1

6.1

III888888

*) Stoffe derKlasse 4.1außerselbstzersetzlichen Stoffen sowie desensibilisierten explosiven festen Stoffenund Stoffe derKlasse 3au- ßerdesensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen. **) 6.1fürPestizide. – Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist. Bezüglich derin dieserTabelle nichtaufgeführten Gefahren siehe 2.0.3.4und 2.0.3.5.

4.3.1

Allgemeine Vorschriften

4.3.1.1

5

.6
undichte Dichtungen und Verschlüsse;
.7
jede Verwindung der Konstruktion, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichernauf Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffsladeräumen zu verhindern;
.8
jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen;
.9
jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung.
4.3.1.1

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriftenfür die Verwendung von Containern zur Beförderung

von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste bezeichnet ist; die Codes haben die folgende Bedeutung: BK1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen. Der verwendete Schüttgut-Container muss den Bestimmungen des Kapitels 6.9 entsprechen.

4.3.1.10

Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährli-

chen Rückstände anhaften.

4.3.1.11

Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächs-

ten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.

4.3.1.12

Leere Schüttgut-Container, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben

Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.

4.3.1.13

Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung vonGütern in loser Schüttung verwendet werden, die

eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z. B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, umZündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.

4.3.1.14

Stoffe, z. B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen

und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:

.1
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
.2
eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
.3
die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
.4
die Bildung instabiler Stoffe.
4.3.1.15

Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen,

dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. „In bautechnischer Hinsicht geeignet“ bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. „Größere Beschädigungen“ umfassen:

.1
Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers beeinträchtigen können;
.2
mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z. B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern;
.3
mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger;
.4
eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
.5
Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind;
4.3.1.16

Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzu-

stellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignetist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teileder Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.

4.3.1.16.1

Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährli-

cher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.

4.3.1.16.2

Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen ent-

wickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.

4.3.1.2

Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in

Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.

4.3.1.3

Wenn einem Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht der Code BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die

zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung zur Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maß- nahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht für die Beförderung in einem Schüttgut-Container des Typs BK1 zugelassen ist, kann eine Ausnahme gemäß 7.9.1 erteilt werden.

4.3.1.4

Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden

können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.

4.3.1.5

Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungs-

bedingungen, einschließlich der Auswirkungen vonVibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.

4.3.1.6

Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegun-

gen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.

4.3.1.7

Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.

4.3.1.8

Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers,

der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlichDeckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.

4.3.1.9

Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und

gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die – eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können; – die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers schädigen können oder – die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die gefährlichen Güter zurückzuhalten, beeinträchtigen können.

4.3.2

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in

loser Schüttung

4.3.2.1

Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfenverwendet werden. Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur höher als 55 °C ist.

4.3.2.2

Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

4.3.2.3

Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung

Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.

4.3.2.4

Güter der Klasse 6.2 in loser Schüttung

4.3.2.4

.2

.2
Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgut-Container müssen nicht poröse innereOberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten;
.3
Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb der geschlossenen Schüttgut-Container in UNbauartgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe IIgeprüft und gemäß 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 „Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren“ und ISO 6383-2:1983 „Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reißfestigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren“ standzuhalten. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen;
.4
Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden;
.5
Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend saugfähiges Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt;
.6
Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P621, IBC620 oder LP621 entsprechen;
.7
Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P621, IBC620 oder LP621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z. B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern;
.8
AbfällederUN-Nummer3291inKunststoffsäckendürfeningeschlossenenSchüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben;
.9
Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. WennAbfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischenAbfällendürfenkeineanderenGüterzusammenmitAbfällenderUN-Nummer3291befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen untersucht werden.
4.3.2.4.1

Beförderung von tierischen Stoffen der Klasse 6.2 in Schüttgut-Containern

Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthält, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:

.1
Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
.2
Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
.3
Geschlossene Schüttgut-Container dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden.

Bemerkung: Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.

4.3.2.4.2

Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)

.1
Es sind nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) erlaubt;

794Amdt. 42-24

4.3.2.5

Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung

Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.

4.3.2.6

Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

4.3.3

Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung bedeckter Schüttgut-Container (BK1)

4.3.3.1

Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung im Seeverkehr verwendet wer-

den, mit Ausnahme von UN-Nummer 3077, wenn die Kriterien von 2.9.3 nicht erfüllt sind, bei der Beförderung auf einer kurzen internationalen Seereise.

4.3.4

Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung flexibler Schüttgut-Container (BK3)

4.3.4.1

Flexible Schüttgut-Container sind nur in Laderäumen von Stückgutschiffen zulässig. Sie dürfen nicht in

Güterbeförderungseinheiten befördert werden.

796Amdt. 42-24 TEIL 5 VERFAHRENFÜRDENVERSAND Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

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