IMDG 4.3
I5.14.3 4.3 6.14.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3
35 Abschnitte - Teil 4 - Verpackungs- und Tankvorschriften
I5.15.15.15.15.15.15.15.15.15.1
II6.15.15.15.1885.15.15.15.1
III6.16.16.15.188885.15.1
I, dermal86.16.16.16.16.1
I, oral86.16.16.16.16.1
II, Inhalation8 6.16.16.16.16.1
II, dermal86.186.16.16.1
II, oral8886.16.16.1
III888888
*) Stoffe derKlasse 4.1außerselbstzersetzlichen Stoffen sowie desensibilisierten explosiven festen Stoffenund Stoffe derKlasse 3au- ßerdesensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen. **) 6.1fürPestizide. – Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist. Bezüglich derin dieserTabelle nichtaufgeführten Gefahren siehe 2.0.3.4und 2.0.3.5.
Allgemeine Vorschriften
5
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriftenfür die Verwendung von Containern zur Beförderung
von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste bezeichnet ist; die Codes haben die folgende Bedeutung: BK1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. BK3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen. Der verwendete Schüttgut-Container muss den Bestimmungen des Kapitels 6.9 entsprechen.
Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährli-
chen Rückstände anhaften.
Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächs-
ten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.
Leere Schüttgut-Container, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben
Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.
Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung vonGütern in loser Schüttung verwendet werden, die
eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z. B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, umZündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.
Stoffe, z. B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen
und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:
Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen,
dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. „In bautechnischer Hinsicht geeignet“ bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. „Größere Beschädigungen“ umfassen:
Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzu-
stellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignetist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teileder Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.
Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährli-
cher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen ent-
wickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in
Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.
Wenn einem Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht der Code BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die
zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung zur Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maß- nahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht für die Beförderung in einem Schüttgut-Container des Typs BK1 zugelassen ist, kann eine Ausnahme gemäß 7.9.1 erteilt werden.
Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden
können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungs-
bedingungen, einschließlich der Auswirkungen vonVibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegun-
gen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers,
der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlichDeckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und
gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die – eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können; – die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers schädigen können oder – die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die gefährlichen Güter zurückzuhalten, beeinträchtigen können.
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in
loser Schüttung
Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfenverwendet werden. Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur höher als 55 °C ist.
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung
Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.
Güter der Klasse 6.2 in loser Schüttung
.2
Beförderung von tierischen Stoffen der Klasse 6.2 in Schüttgut-Containern
Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthält, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:
Bemerkung: Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.
Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)
794Amdt. 42-24
Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung
Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.
Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung bedeckter Schüttgut-Container (BK1)
Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung im Seeverkehr verwendet wer-
den, mit Ausnahme von UN-Nummer 3077, wenn die Kriterien von 2.9.3 nicht erfüllt sind, bei der Beförderung auf einer kurzen internationalen Seereise.
Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung flexibler Schüttgut-Container (BK3)
Flexible Schüttgut-Container sind nur in Laderäumen von Stückgutschiffen zulässig. Sie dürfen nicht in
Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
796Amdt. 42-24 TEIL 5 VERFAHRENFÜRDENVERSAND Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften