DG
DGpilot

IMDG 4.2

II4.3 5.14.2 4.2 6.16.14.2 4.2 88 4.2 4.2 4.2 4.2

168 Abschnitte - Teil 4 - Verpackungs- und Tankvorschriften

4.1

III

*)

neinneinnein ja ja ja ja nein nein nein ja nein nein fest fest flüssig flüssig ja ja ja

4.2.0

Übergangsbestimmungen

4.2.0.1

Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Ka-

pitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typeneinteilung, die vor dem 1. Januar 2003 nach den am 1. Juli 1999 gültigen Vorschriften des IMDG-Codes (29. Amendment) bescheinigt und zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, vorausgesetzt, dass befunden wurde, dass sie die geltenden Vorschriften für wiederkehrende Prüfungen erfüllen. Sie müssen den Vorschriften in den Spalten 13 und 14 in Kapitel 3.2 entsprechen. Ausführliche Erklärungen und Bauvorschriften sind in Dokument CCC.1/Circ.3 (Überarbeitete Hinweise zu weiterenVerwendung von vorhandenen ortsbeweglichen Tanks und Straßentankfahrzeugen nach der IMO-Typeneinteilung für die Beförderung gefährlicher Gü- ter) zu finden.

Bemerkung: Für einen leichteren Bezug sind die folgenden Beschreibungen vorhandener IMO-Tank-Typen beigefügt: IMO-Tank Typ 1bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 3 bis 9 ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der einen höchstzulässigen Betriebsdruck von 1,75 bar oder mehr hat. IMO-Tank Typ 2bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der einen höchstzulässigen Betriebsdruck von 1 bar odermehr,aberwenigerals1,75barhatundfürdie Beförderung gefährlicher Flüssigkeiten mit geringer Gefahr und bestimmter fester Stoffe vorgesehen ist. IMO-Tank Typ 4bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3 bis 9 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder einen Tank mit mindestens vier Verriegelungszapfen gemäß ISO-Normen (z. B. Internationale ISO-Norm 1161:1984), der mit einem Chassis verbunden ist. IMO-Tank Typ 5bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank ausgerüstet mit Druckentlastungseinrichtungen, der für nicht gekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 verwendet wird. IMO-Tank Typ 6bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung von nicht gekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder einen mit dem Chassis verbundenen Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für die Beförderung von Gasen notwendig sind. IMO-Tank Typ 7bedeutet einen wärmeisolierten ortsbeweglichen Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für dieBeförderung von gekühlt verflüssigten Gasen notwendig sind. Der ortsbewegliche Tank muss befördert, befüllt und entleert werden können, ohne dass eine Entfernung seiner baulichen Ausrüstung erforderlich ist und er muss im befüllten Zustand angehoben werden können. Er darf nicht dauerhaft an Bord des Schiffes befestigt sein. IMO-Tank Typ 8bezeichnet ein Straßentankfahrzeug für die Beförderung gekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen wärmeisolierten Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung ausgestattet ist, die für die Beförderung von gekühlt verflüssigten Gasen notwendig sind. IMO-Tank Typ 9bezeichnet ein Straßen-Gaselemente-Fahrzeug für die Beförderung von verdichteten Gasen der Klasse 2, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr verbunden und fest mit dem Chassis verbunden sind, und das mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung, die für die Beförderung von Gasen notwendig sind, ausgerüstet ist. Elemente sind Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel, die für die Beförderung von Gasen gemäß der Begriffsbestimmung in 2.2.1.1 bestimmt sind.

Bemerkung: Straßentankfahrzeuge der IMO-Typen 4, 6 und 8 können nach dem 1. Januar 2003 gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.8 gebaut werden.

4.2.0.2

Ortsbewegliche UN-Tanks und UN-MEGC, die nacheiner vor dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumus-

terzulassungsbescheinigung gebaut wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, vorausgesetzt, dass befunden wurde, dass sie die geltenden Bestimmungen über die wiederkehrende Prüfung erfüllen.

4.2.0.3

Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut wurden und den einschlägigen

Vorschriften für die Kennzeichnung in 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 des am 1. Januar 2010 geltenden IMDG-Codes (Amendment 34-08) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen der aktuellen Ausgabe des Codes erfüllen, einschließ- lich, soweit anwendbar, der Anforderung in 6.7.2.20.1 (g), dass das Schild mit dem Symbol „S“ versehen sein muss, wenn der Tankkörper oder die Kammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7 500 Liter Fassungsraum unterteilt ist. War der Tankkörper oder die Kammer bereits vor dem 1. Januar 2012 durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7 500 Liter Fassungsraum unterteilt, muss die Angabe des Fassungsraumes des Tankkörpers oder der Kammer erst bei Durchführung der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach 6.7.2.19.5 durch das Symbol „S“ ergänzt werden. Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen erst bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der nach 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 vorgeschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks gekennzeichnet werden. Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, brauchen nicht den Anforderungen in 6.7.2.13.1.6, 6.7.3.9.1.5, 6.7.4.8.1.5 und 6.7.5.6.1 (d) über die Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen zu entsprechen. Ortsbewegliche IMO-Tanks, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, müssen gemäß 6.7.2.20.2,

768Amdt. 42-24

4.2.1.10

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks

Alle für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen verschlossen und mit Entlastungseinrichtungengemäß 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 ausgerüstet sein.

4.2.1.11

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 4 (ausgenommen selbstzer-

setzliche Stoffe der Klasse 4.1) in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen)

Bemerkung: Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe 4.2.1.13.

4.2.1.12

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen

Tanks (bleibt offen)

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen

Stoffen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13

.8

siehe

4.2.1.13.1

3

d)
d)
a)
Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tert-Butylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.
b)
Verdünnungsmittel Typ B ist tert-Butylalkohol.
c)
Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2 000 kg.
d)
Wie von der zuständigen Behörde zugelassen.
e)
Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H O )-9,5 %, und die die Kriterien von 2.5.3.3.2.6 erfüllt. Placard für die Zusatzgefahr „ÄTZEND“ (Muster Nr. 8, siehe 5.2.2.2.2) erforderlich.

782Amdt. 42-24

4.2.1.13.1

3

d)
d) 3240SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 4siehe
4.2.1.13.1

3

3239SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 4siehe

4.2.1.13.1

3

3230SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST 4siehe

4.2.1.13.1

3

d)
d) 3229SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 4siehe
4.2.1.13.1

3

d)
d) tert-Amylperoxyneodecanoat, höchstens 47 % in Verdünnungsmittel Typ A -10 °C-5 °C tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 % in Verdünnungsmittel Typ B +30 °C+35 °C tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 32 % in Verdünnungsmittel Typ B +15 °C+20 °C tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 % in Verdünnungsmittel Typ B +5 °C+10 °C
4.2.1.13.1

Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung

ein Prüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung über die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den Bericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:

.1
den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
.2
die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks. Alle Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig im Bericht beschrieben sein.
4.2.1.13.1

3

Dicumylperoxid

c)
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 4siehe
4.2.1.13.1

3

tert-Butylhydroperoxid

a)
, höchstens 72 % mit Wasser tert-Butylhydroperoxid, höchstens 56 % in Verdünnungsmittel Typ B
b)
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 % in Verdünnungsmittel Typ A Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 % in Verdünnungsmittel Typ A Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 % in Verdünnungsmittel Typ A p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 % in Verdünnungsmittel Typ A Pinanylhydroperoxid, höchstens 56 % in Verdünnungsmittel Typ A 3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 4siehe
4.2.1.13.10

Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die

Verminderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen.

4.2.1.13.11

Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen,

dass nach dem Befüllen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt.

4.2.1.13.12

Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein.

Wenn die SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein.

772Amdt. 42-24

4.2.1.13.13

Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen.

4.2.1.13.14

Das in 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichen muss die UN-Nummer und die technische Bezeichnung

mit der zugelassenen Konzentration des betreffenden Stoffes enthalten.

4.2.1.13.15

Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 in 4.2.5.2.6 aufgeführten organischen Peroxide und

selbstzersetzlichenStoffedürfeninortsbeweglichen Tanks befördert werden.

4.2.1.13.2

Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Per-

oxide oder selbstzersetzlicher Stoffe des Typs F mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschriften in 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbstbeschleunigende Zersetzung des Stoffes sowiedie in 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung.

4.2.1.13.3

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit

einer SADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzulegen. An die zuständigeBehörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden.

4.2.1.13.4

Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruckvon mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein.

4.2.1.13.5

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein.

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

,

4.2.1.13.6

Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen aus-

gerüstet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen.

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt

sind, dass ein wesentlicher Druckanstieg im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlastungsventile muss aufgrund der Ergebnisse der in 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht.

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.7

,

4.2.1.13.8

angegebenen Formel, entwickelt werden.

4.1.8Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie A (Klasse 6.2, UN 2814 und UN 2900) 4.1.8.1Der Versender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbereitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Menschen oder Tiere während der Beförderung darstellen.

4.2.1.13.8

Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder

als Kombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, diesich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert werden: q= 70961FA 0,82 wobei: q= Wärmeaufnahme [W] A= benetzte Fläche [m ] F= Isolierungsfaktor F= 1 für nicht isolierte Tanks oder =F für isolierte Tankkörper UT(923- ) wobei: K= Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m -1 ·K -1 ] L=DickederIsolierungsschicht[m] U=K/L= Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung [W·m -2 ·K -1 ] T= Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K] Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in 4.2.1.13.7 genannte und aufgrund der Prüfergebnisse nach 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt.

Bemerkung: Im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Anhang5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.

4.2.1.13.9

FürisolierteortsbeweglicheTanksistzurErmittlungderAbblasmengeundderEinstellungderNotfall-

Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

4.2.1.14

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen

Tanks (bleibt offen)

4.2.1.15

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen

Tanks (bleibt offen)

4.2.1.16

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.16.1

Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die

Beförderung anderer Güter verwendet werden.

4.2.1.16.2

Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behör-

de zugelassenen Wert nicht übersteigen.

4.2.1.17

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks

4.2.1.17.1

Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen

der Klasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft werden.

4.2.1.18

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks

(bleibt offen)

4.2.1.19

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderungvon festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt

befördert werden

4.2.1.19.1

Feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden und

denen in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen sich die zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Beförderung bei Temperaturen über dem Schmelzpunkt bezieht, dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, vorausgesetzt, die festen Stoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 keine weitere Zusatzgefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet.

4.2.1.19.2

Sofern in der Gefahrgutliste nichts anderes angegebenist,müssenortsbeweglicheTanks,diefürdie

Beförderung dieser festen Stoffe über ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T4 und für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T7 entsprechen. Nach 4.2.5.2.5 darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau bietet, ausgewählt werden. Der höchste Füllungsgrad (in %) ist nach 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP3) zu bestimmen.

4.2.1.5

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entspre-

chen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorherigen Stoff befüllt sind.

4.2.1.6

Stoffe dürfen nicht in benachbarten Tankkammern befördert werden, wenn sie gefährlich miteinander

reagieren und Folgendes bewirken können:

.1
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
.2
eine Entwicklung entzündbarer, giftig oder erstickend wirkender Gase;
.3
die Bildung ätzender Stoffe;
.4
die Bildung instabiler Stoffe;
.5
einen gefährlichen Druckanstieg.
4.2.1.7

Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen

Prüfung, die von der zuständigen Behörde oder einervon ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank ausgestellt wird, sind sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die Eigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung einer zuständigen Behörde vorzulegen.

4.2.1.8

Außer wenn die Benennung des beförderten Stoffes auf dem in 6.7.2.20.2 beschriebenen Metallschild

angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Kopie der in 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Versender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.

4.2.1.9

Füllungsgrad

4.2.1.9.1

Vor dem Befüllen muss der Versendersicherstellen, dass der zutreffende ortsbewegliche Tank verwen-

det wird, der geeignet ist und nicht mit Stoffen befüllt wird, die bei Berührungmit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der gegebenenfalls vorhandenen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der Versender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den WerkstoffendesortsbeweglichenTankszuerhalten.

4.2.1.9.1.1

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 festgelegten Grenzen hinaus befüllt

werden. Die Anwendbarkeit von 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist festgelegt in den anwendbaren Tankanweisungen oder Sondervorschriften in 4.2.5.2.6 oder 4.2.5.3 und in den Spalten 13 und 14 der Gefahrgutliste.

4.2.1.9.2

Für die allgemeine Verwendung wird der höchsteFüllungsgrad (in %) durch folgende Formel be-

stimmt: Füllungsgrad tt 1 α ( - ) rf = +

4.2.1.9.3

Der höchste Füllungsgrad (in %) für flüssige Stoffeder Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II

sowie für flüssige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) oder für flüssige Stoffe, die als Meeresschadstoffe eingestuft sind, wird durch folgende Formel bestimmt: Füllungsgrad tt 1 α ( - ) rf = +

4.2.1.9.4

In diesen Formeln istIder mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen

der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (t f ) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung (t r ) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert werden, kannImit folgender Formel berechnet werden: α dd d - = × wobeidundd die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind.

4.2.1.9.4.1

Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (t

r ) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter gemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffenden zuständigen Behörden einer niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können.

4.2.1.9.5

Die Vorschriften von 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt wäh-

rend der Beförderung über 50 °C (z. B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen, dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt.

4.2.1.9.5.1

Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, und

fürerwärmteflüssigeStoffewirddurchfolgendeFormelbestimmt: Füllungsgrad 95 d d r f = wobeidfundd r die Dichten des flüssigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes während des Befüllens bzw. der höchsten mittlerenTemperaturdesFüllgutswährendderBeförderung sind.

4.2.1.9.6

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

.1
mit einem Füllungsgrad, der für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2 680 mm /s oder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung mehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks sind durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum von höchstens 7 500 Liter unterteilt;
.2
wenn Rückstände der zuvor beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedienungsausrüstung haften;
.3
wenn sie undicht oder in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
.4
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist. Für einige gefährliche Stoffe kann ein geringerer Füllungsgrad vorgeschrieben werden.
4.2.1.9.7

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen beibefüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach 6.7.2.17.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.1.9.8

Ortsbewegliche Tanks dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden.

770Amdt. 42-24

4.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tief-

gekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck

4.2.2

.6

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorherigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind.

4.2.2

.7

3163Verflüssigtes Gas, n.a.g.siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassennormalsiehe

4.2.2

.7

4.2.2

.7

1079Schwefeldioxid11,6 10,3 8,5 7,6 nicht zugelassen siehe

4.2.2

.7

1077Propen28,0 24,5 22,0 20,0 zugelassennormal0,43 1078Gas als Kältemittel, n.a.g.siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassennormalsiehe

4.2.2

.7

1055Isobuten8,1 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal0,52 1060Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert 28,0 24,5 22,0 20,0 zugelassennormal0,43 1061Methylamin, wasserfrei10,8 9,6 7,8 7,0 zugelassennormal0,58 1062Methylbromid mit höchstens 2 % Chlorpikrin 7,0 7,0 7,0 7,0 nicht zugelassen siehe

4.2.2

.7

3220Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) 34,4 30,8 27,5 24,5 zugelassennormal0,87 3252Difluormethan (Gas als Kältemittel R 32) 43,0 39,0 34,4 30,5 zugelassennormal0,78 3296Heptafluorpropan (Gas als Kältemittel R 227) 16,0 14,0 12,5 11,0 zugelassennormal1,20 3297Ethylenoxid und Chlortetrafluorethan, Gemisch mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 8,1 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal1,16 3298Ethylenoxid und Pentafluorethan, Gemisch mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 25,9 23,4 20,9 18,6 zugelassennormal1,02 3299Ethylenoxid und Tetrafluorethan, Gemisch mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 16,7 14,7 12,9 11,2 zugelassennormal1,03 3318Ammoniaklösung in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe

4.2.2

.7

3337Gas als Kältemittel R 404A31,6 28,3 25,3 22,5 zugelassennormal0,82 3338Gas als Kältemittel R 407A31,3 28,1 25,1 22,4 zugelassennormal0,94 3339Gas als Kältemittel R 407B33,0 29,6 26,5 23,6 zugelassennormal0,93 3340Gas als Kältemittel R 407C29,9 26,8 23,9 21,3 zugelassennormal0,95 3500Chemikalie unter Druck, n.a.g.siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4

c)
3501Chemikalie unter Druck, entzündbar, n.a.g. siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4
c)
4.2.2

.5

Außer wenn die Benennung des beförderten Gases auf dem in 6.7.3.16.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Kopie der in 6.7.3.14.1 genannten Bescheinigung vom Versender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.

4.2.2

.4

Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss dafür gesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können.

4.2.2

.3

Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in 6.7.3.13.5 beschrieben.

4.2.2

.2

Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verflüssigteGaseundChemikalienunterDruckmüssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 und bestimmten nicht tiefgekühltverflüssigten Gasen in der Gefahrgutliste zugeordneten und in 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

4.2.2

.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 und von Chemikalien unter Druck anzuwenden sind.

4.2.2.7

Befüllen

4.2.2.7

.1

Vor dem Befüllen muss der Versender sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank für das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas oder das Treibmittel der zu befördernden Chemikalie unter Druck zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen oder Chemikalien unter Druck befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen und der Bedienungsausrüstung gefährlichreagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder des Treibmittels von Chemikalien unter Druck innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen.

4.2.2.7

.2

Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/

L)
darf die Dichte des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig flüssigkeitsgefüllt sein.

774Amdt. 42-24

4.2.2.7.3

Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes

zu befördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befüllt werden.

4.2.2.7.4

Ortsbewegliche Tanks dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden.

4.2.2.8

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

.1
mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
.2
wenn sie undicht sind;
.3
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und
.4
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist.
4.2.2.9

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen beibefüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.3

.8

.6
wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt.
4.2.3

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter Gase der Klasse 2

4.2.3.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks

zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind.

4.2.3.2

Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau

und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 und den Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen,die jedem Stoff in Spalte 14 der Gefahrgutliste zugeordnet und in 4.2.5.3 beschrieben sind.

4.2.3.3

Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers

und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in 6.7.4.12.5 beschrieben.

4.2.3.4

Außer wenn die Benennung des beförderten Gases auf dem in 6.7.4.15.2 beschriebenen Metallschild

angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Kopie der in 6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Versender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden.

4.2.3.5

Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entspre-

chen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorherigen Stoff befüllt sind.

4.2.3.6

Befüllen

4.2.3.6

.1

befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen und der Bedienungsausrüstung gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt verflüssigten Gases innerhalb der Grenzen desAuslegungstemperaturbereichs liegen.

4.2.3.6.1

Vor dem Befüllen muss der Versender sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank für das

zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen

4.2.3.6.2

Bei der Ermittlung der anfänglich in den Tankkörpergefüllten Menge an Gas muss die für die vorgese-

hene Beförderung notwendige Haltezeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von den Vorschriften in 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss die anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet.

4.2.3.6.3

Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlas-

tungseinrichtung, nicht aber darüber hinaus, befüllt werden.

4.2.3.6.4

Eine höhere anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas kann unter dem Vorbehalt der Ge-

nehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die Haltezeit.

4.2.3.6.5

Ortsbewegliche Tanks dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden.

4.2.3.7

Tatsächliche Haltezeit

4.2.3.7

bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß 6.7.4.15.2 gekennzeichnet worden ist

und

4.2.3.7.1

Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkann-

ten Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung:

.1
der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe 6.7.4.2.8.1) (wie auf dem in 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben);
.2
der tatsächlichen Fülldichte;
.3
des tatsächlichen Fülldrucks;
.4
des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en).
4.2.3.7.2

Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am

ortsbeweglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß 6.7.4.15.2 anzugeben.

4.2.3.7.3

Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungsdokument angegeben wer-

den (siehe 5.4.1.5.19).

4.2.3.8

Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

.1
mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
.2
wenn sie undicht sind;
.3
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
.4
wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist;
.5
wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß

776Amdt. 42-24

4.2.3.9

Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen beibefüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift

gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen.

4.2.4

Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Gascontainern mit mehreren Elementen

(MEGC)

4.2.4.1

Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung von Gascontainern mit

mehreren Elementen (MEGC) zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase anzuwenden sind.

4.2.4.2

Die MEGC müssen den in 6.7.5 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung

entsprechen. Die Elemente der MEGC müssen nach Verpackungsanweisung P200 und 6.2.1.6 wiederkehrend geprüft werden.

4.2.4.3

Während der Beförderung müssen die MEGC gegen Beschädigung der Elemente und der Bedienungs-

ausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind die Elemente und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in 6.7.5.10.4 beschrieben.

4.2.4.4

DieVorschriftenfürdiewiederkehrendePrüfungvonMEGCsindin6.7.5.12aufgeführt.DieMEGCoder

derenElementedürfennachderFälligkeitderwiederkehrenden Prüfung nicht beladen oder befüllt werden, sie dürfen jedoch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden.

4.2.4.5

Befüllen

4.2.4.5.1

Vor dem Befüllen ist der MEGC zu prüfen, um sicherzustellen,dasserfürdaszubeförderndeGaszuge-

lassen ist und die anwendbaren Vorschriften dieses Codes eingehalten sind.

4.2.4.5.2

Die Elemente der MEGC sind entsprechend den Betriebsdrücken, Füllfaktoren und Befüllungsvorschrif-

tenzubefüllen,dieinVerpackungsanweisungP200für das in die einzelnen Elemente zu befüllende Gas festgelegt sind. Ein MEGC oder eine Gruppe von Elementen darf als Einheit in keinem Fall über den niedrigsten Betriebsdruck irgendeines der Elemente hinaus befüllt werden.

4.2.4.5.3

Die MEGC dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse befüllt werden.

4.2.4.5.4

Die Trennventile müssen nach dem Befüllen geschlossen werden und während der Beförderung ver-

schlossen bleiben. Giftige Gase der Klasse 2.3 dürfen nur in MEGC befördert werden, bei denen jedes Element mit einem Trennventil ausgerüstet ist.

4.2.4.5.5

Die Öffnung(en) für das Befüllen muss (müssen) durch Kappen oder Stopfen verschlossen werden.

Nach dem Befüllen ist die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung durch den Verlader zu überprüfen.

4.2.4.5.6

MEGC dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:

.1
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
.2
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustandder Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und
.3
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.5.7

Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden.

4.2.4.6

Befüllte MEGC dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

.1
wenn sie undicht sind;
.2
wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann;
.3
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustandder Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde oder
.4
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.
4.2.4.7

Ungereinigte leere und nicht entgaste MEGC müssen denselben Vorschriften entsprechen wie MEGC,

die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind.

4.2.5

.3

lich. Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen. TP11 (bleibt offen) TP12 (bleibt offen) TP13 Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereitzustellen, sofern kein gemäß Regel II-2/19 (II-2/54) des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenes umluftunabhängiges Atemschutzgerät an Bord vorhanden ist. TP14 (bleibt offen) TP15 (bleibt offen) TP16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern.Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften in 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern. TP17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden. TP18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden. TP19 ZumZeitpunktdesBausmussdiegemäß6.7.3.4bestimmteMindestwanddickedesTankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkörpers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden hydraulischen Druckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein alsdie gemäß 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke. TP20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. TP21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer hydraulischen Druckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. TP22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein. TP23 (bleibt offen) TP24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch dielangsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. TP25 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten. TP26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. TP27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist. TP28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist. TP29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. TP30 Dieser Stoff muss in isolierten Tanks befördert werden.

4.2.5

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5

.3

TP31 Dieser Stoff muss in festem Zustand in Tanks befördert werden. TP32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:

.1
Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
.2
Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist die Prüfung 8 (d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil 1, Unterabschnitt 18.7).
.3
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.). TP33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einerTemperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19. TP34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: „NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT“/„NOT FOR RAIL TRANSPORT“. TP35 (gestrichen) TP36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden. TP37 (gestrichen) TP38 (gestrichen) TP39 (gestrichen) TP40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden. TP41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Voraussetzungen von 6.7.2.19.7 vorliegen. TP42 Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen. TP90 Tanks mit Bodenöffnungen können auf kurzeninternationalen Seereisen verwendet werden. TP91 Ortsbewegliche Tanks mit Bodenöffnungen können auch auf langen internationalen Seereisen verwendet werden.
4.2.5.1

Allgemeines

4.2.5.1.1

Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für

die in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen gefährlichen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (T1 bis T75) gekennzeichnet. Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 enthält die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks. Wenn für ein bestimmtes gefährliches Gut in der Gefahrgutliste keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß 6.7.1.3 erteilt. In der Gefahrgutlistein Kapitel 3.2 sind bestimmten gefährlichen Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z. B. TP1) gekennzeichnet. In 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt.

Bemerkung: Die zur Beförderung in MEGC zugelassenen Gasesind in der Spalte „MEGC“ in den Tabellen 1 und 2 der Verpackungsanweisung P200 in 4.1.4.1 angegeben.

4.2.5.2

.2

setzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, sowie die anzuwendenden Kontroll- und Notfalltemperaturen angegeben.

4.2.5.2

.6

T23Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T23 UNNr. Stoff Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) Anforderungen an Bodenöffnungen Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen Füllungsgrad Kontrolltemperatur Notfalltemperatur tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat, höchstens 32 % in Verdünnungsmittel Typ B +35 °C+40 °C Di-(3,5,5-trimethyl-hexanoyl)- peroxid, höchstens 38 % in Verdünnungsmittel Typ A oder Typ B 0°C+5°C Peroxyessigsäure, destilliert, stabilisiert

e)
+30 °C+35 °C 3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 4siehe
4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche TanksT50 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UNNummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505). Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.2 und die Vorschriften in 6.7.3 sind einzuhalten. UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 1005Ammoniak, wasserfrei29,0 25,7 22,0 19,7 zugelassensiehe
4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T50 UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 10301,1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R 152a) 16,0 14,0 12,4 11,0 zugelassennormal0,79 1032Dimethylamin, wasserfrei7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal0,59 1033Dimethylether15,5 13,8 12,0 10,6 zugelassennormal0,58 1036Ethylamin7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal0,61 1037Ethylchlorid7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal0,80 1040Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C – – – 10,0nicht zugelassen siehe
4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T50 UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 1075Petroleumgas, verflüssigtsiehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassennormalsiehe
4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T50 UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 3502Chemikalie unter Druck, giftig, n.a.g.siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4
c)
3503Chemikalie unter Druck, ätzend, n.a.g. siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4
c)
3504Chemikalie unter Druck, entzündbar, giftig, n.a.g. siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4
c)
3505Chemikalie unter Druck, entzündbar, ätzend, n.a.g. siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP4
c)
a)
„Klein“ bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben; „ohne Sonnenschutz“ bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe 6.7.3.2.12); „mit Sonnenschutz“ bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einen Sonnenschutz haben (siehe
4.2.5.2

.6

T23Anweisungen für ortsbewegliche TanksT23 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften von 4.2.1 und die Vorschriften von 6.7.2 sind einzuhalten. Die besonderen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten. Die Zubereitungen, die in 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen,auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 VerpackungsmethodeOP8verpacktbefördertwerden. UNNr. Stoff Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) Anforderungen an Bodenöffnungen Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen Füllungsgrad Kontrolltemperatur Notfalltemperatur 3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 4siehe

4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T50 UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 1969Isobutan8,5 7,5 7,0 7,0 zugelassennormal0,49 1973Chlordifluormethan und Chlorpentafluorethan, Gemisch mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (Gas als Kältemittel R 502) 28,3 25,3 22,8 20,3 zugelassennormal1,05 1974Bromchlordifluormethan (Gas als Kältemittel R 12B1) 7,4 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal1,61 1976Octafluorcyclobutan (Gas als Kältemittel RC 318) 8,8 7,8 7,0 7,0 zugelassennormal1,34 1978Propan22,5 20,4 18,0 16,5 zugelassennormal0,42 19831-Chlor-2,2,2-trifluorethan (Gas als Kältemittel R 133a) 7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassennormal1,18 20351,1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R 143a) 31,0 27,5 24,2 21,8 zugelassennormal0,76 2424Octafluorpropan (Gas als Kältemittel R 218) 23,1 20,8 18,6 16,6 zugelassennormal1,07 25171-Chlor-1,1-difluorethan (Gas als Kältemittel R 142b) 8,9 7,8 7,0 7,0 zugelassennormal0,99 2602Dichlordifluormethan und 1,1-Difluorethan, azeotropes Gemisch mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (Gas als Kältemittel R 500) 20,0 18,0 16,0 14,5 zugelassennormal1,01 3057Trifluoracetylchlorid14,6 12,9 11,3 9,9 nicht zugelassen siehe 6.7.3.7.31,17 3070Ethylenoxid und Dichlordifluormethan, Gemisch mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 14,0 12,0 11,0 9,0 zugelassensiehe 6.7.3.7.31,09 3153Perfluor(methylvinylether)14,3 13,4 11,2 10,2 zugelassennormal1,14 31591,1,1,2-Tetrafluorethan (Gas als Kältemittel R 134a) 17,7 15,7 13,8 12,1 zugelassennormal1,04

786Amdt. 42-24

4.2.5.2

.6

T50Anweisungen für ortsbewegliche Tanks(Forts.)T50 UN-Nr.Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase Höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; ohne Sonnenschutz; mit Sonnenschutz; isoliert

a)
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen
b)
(siehe 6.7.3.7) Höchster Füllfaktor 3161Verflüssigtes Gas, entzündbar, n.a.g.siehe Begriffsbestimmung fürhöchstzulässigerBetriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassennormalsiehe
4.2.5.2

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.1

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für gefährliche Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anwei-

sungen für ortsbewegliche Tanks geben spezifischeAuskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbarenVorschriftenfürortsbeweglicheTanks.DieseVorschriftenmüssenzusätzlichzudenallgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 oder 6.10 erfüllt werden.

4.2.5.2.2

Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwen-

denden Mindestprüfdruck, die Mindestwanddickedes Tankkörpers für Bezugsstahl oder die Mindestwanddicke von Tankkörpern aus faserverstärktem Kunststoff, Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 sind die selbstzer-

778Amdt. 42-24

4.2.5.2.3

Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 zugeordnet, die

für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchstzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Bodenöffnungen, die Druckentlastungseinrichtungen und den Füllfaktor angibt.

4.2.5.2.4

Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 zugeordnet.

4.2.5.2.5

Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks

Wird in der Gefahrgutliste bei einer bestimmten Eintragung eines gefährlichen Gutes eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die Anweisungen entsprechen, die höhere Prüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen vorschreiben. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf: Anweisung für ortsbewegliche Tanks Weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1T2, T3, T4, T5, T6, T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T2T4, T5, T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T3T4, T5, T6, T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T4T5, T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T5T10, T14, T19, T20, T22 T6T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T7T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T8T9,T10,T13,T14,T19,T20,T21,T22 T9T10, T13, T14, T19, T20, T21, T22 T10T14, T19, T20, T22 T11T12, T13, T14, T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T12T14, T16, T18, T19, T20, T22 T13T14, T19, T20, T21, T22 T14T19,T20,T22 T15T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22 T16T18, T19, T20, T22 T17T18, T19, T20, T21, T22 T18T19,T20,T22 T19T20, T22 T20T22 T21T22 T22keine T23keine T50keine

4.2.5.2.6

enthalten sind, dürfen,gegebenenfalls mit denselben Kontroll-und Notfalltem

peraturen,auch gemäß 4.1.4.1VerpackungsanweisungP520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördertwerden.

Bemerkung: Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren in 2.4.2.3.3 und 2.4.2.3.4 abweichend zugeordnet werden. UN-Nummer (Gattungseintragung) SELBSTZERSETZLICHER STOFF Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Bemerkungen 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONYLCHLORID100OP5(2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONYLCHLORID100OP5(2) 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER OP2(8) 3224 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C<100OP6(3) 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL),als Pasteauf Wasserbasis

.50
OP6 N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYLTEREPHTHALAMID,als Paste 72OP6 N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN82OP6(7) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2(8) 3226 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D<100OP7(5) 1,1’-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL)100OP7 BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID,als Paste 52OP7 BENZENSULFONYLHYDRAZID100OP7
4.2.5.2.6

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) oder die Mindestwanddicke für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22Anweisungen für ortsbewegliche TanksT1 - T22 Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen(FVK)geltenfürStoffederKlassen1,3,5.1,6.1,6.2,8und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.10 für ortsbewegliche Tanks mit FVK-Tankkörpern. Anweisung für ortsbewegliche Tanks Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe 6.7.2.4) Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen

a)
(siehe 6.7.2.8) AnforderungenanBodenöffnungen
b)
(siehe 6.7.2.6) T11,5siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2 T21,5siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3 T32,65siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2 T42,65siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3 T52,65siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen T64siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2 T74siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3 T84siehe 6.7.2.4.2normalnicht zugelassen T946 mmnormalnicht zugelassen T1046 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen T116siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3 T126siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3 T1366 mmnormalnicht zugelassen T1466 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen T1510siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3 T1610siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3 T17106 mmnormalsiehe 6.7.2.6.3 T18106 mmsiehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3 T19106 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen T20108 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen T211010 mmnormalnicht zugelassen T221010 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
a)
Wenn der Ausdruck „normal“ angegeben ist, gelten alle Vorschriften von 6.7.2.8 mit Ausnahme von 6.7.2.8.3.
b)
Wenn in dieser Spalte „nicht zugelassen“ angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften in 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.

780Amdt. 42-24

4.2.5.3

Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriftenfür ortsbewegliche Tanks sind mit der alphanumerischen Bezeichnung beginnend mit „TP“ für den englischen Ausdruck „tank provision“ bezeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste, Spalte 14 zugeordnet. Diese Sondervorschriften sind nachstehend aufgeführt: TP1 Der in 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. TP2 Der in 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. TP3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit 4.2.1.9.5 zu bestimmen. TP4 Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderenvon der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe 4.2.1.16.2). TP5 Die in 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsbeschränkungen sind einzuhalten. TP6 Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein. TP7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen. TP8 Der Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt des beförderten Stoffes höher ist als 0 °C. TP9 Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. TP10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforder-

788Amdt. 42-24

4.2.6

Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gasele-

mente-Fahrzeugen

4.2.6.1

Der Tank eines Straßentankfahrzeuges oder die Elemente eines Straßen-Gaselemente-Fahrzeuges müs-

sen während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. IMO-Tanks vom Typ 4 müssen während der Beförderung auf dem Schiff mit dem Chassis verbunden sein. Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden. Ein Straßentankfahrzeug oder Straßen-Gaselemente-Fahrzeug muss auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren werden und mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet sein.

4.2.6.2

Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8

entsprechen. IMO-Tanks vom Typ 4, 6, 8 und 9 dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 6.8 und nur für kurze internationale Seereisen verwendet werden.

790Amdt. 42-24

4.2.6.3

Den Stoffen, die in IMO-Tanks vom Typ 9 befördert werden dürfen, ist Sondervorschrift 974 zugeordnet.

Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern

Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.

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