DG
DGpilot

IMDG 4.1

Verpackungen, IBC und Großverpackungen

242 Abschnitte - Teil 4 - Verpackungs- und Tankvorschriften

SV181 -181 25 mLE0P520 PP21-- 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST SELF-REACTIVE SOLID TYPE B

SV181 -181 100 gE0P520 PP21-- 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG SELF-REACTIVE LIQUID TYPE C 4.1--27425 mLE0P520 PP21 PP94 PP95 -- 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST SELF-REACTIVE SOLID TYPE C 4.1--274100 gE0P520 PP21 PP94 PP95 -- 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG SELF-REACTIVE LIQUID TYPE D 4.1--274125 mLE0P520--- 528Amdt. 42-24

SV181 -181 0E0P520 PP21-- 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELF-REACTIVE SOLID TYPE B, TEMPERATURE CONTROLLED

SV181 -181 0E0P520 PP21-- 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELF-REACTIVE LIQUID TYPE C, TEMPERATURE CONTROLLED 4.1--194 0E0P520 PP21-- 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELF-REACTIVE SOLID TYPE C, TEMPERATURE CONTROLLED 4.1--194 0E0P520 PP21-- 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELF-REACTIVE LIQUID TYPE D, TEMPERATURE CONTROLLED 4.1--194 0E0P520--- 530Amdt. 42-24

4.1.1.1

0

IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe dürfen nur für flüssige Stoffe eingesetzt werden, deren Dampfdruck 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C nicht überschreitet. Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich IBC, anzugebende Prüfdrücke, die nach

4.1.1.10

Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich IBC, gefüllt werden, die eine ausreichende

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Da der Dampfdruck bei Flüssigkeiten mit niedrigem Siedepunkt gewöhnlich hoch ist, muss die Stärke der Gefäße für diese Flüssigkeiten ausreichend sein, um dem möglicherweise entstehenden Innendruck, unter Berücksichtigung eines genügenden Sicherheitsfaktors, widerstehen zu können. Verpackungen und IBC, auf denen der jeweils zutreffende Prüfdruck der hydraulischen Druckprüfung nach 6.1.3.1 (d) bzw. 6.5.2.2.1 im Kennzeichen angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck:

.1
so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im IBC (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines höchsten Füllungsgrades gemäß 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des im Kennzeichen angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder
.2
bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder
.3
bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.

652Amdt. 42-24

4.1.1.10.1

übersteigt.

.3
Wenn der Stoff in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten gestaut ist, müssen die Vorschriften in 7.3.6.1 eingehalten werden.
.4
Güterbeförderungseinheiten müssen mit einem Warnzeichen einschließlich der Worte „VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN“/„CAUTION – MAY CONTAIN FLAMMABLE VAPOUR“ versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss. Dieses Kennzeichen ist an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle anzubringen und muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
4.1.1.10.3

berechnet wurden

UNNummer Name Klasse Verpackungsgruppe Vp (kPa) Vp × 1,5 (kPa) (Vp ×1,5)minus (kPa)vorgeschriebener Mindestprüfdruck (Überdruck) nach 6.1.5.5.4.3 (kPa) Mindestprüfdruck (Überdruck), der auf der Verpackung anzugeben ist (kPa) 2056 Tetrahydrofuran3II701055100100 2247n-Decan3III1,42,1-97,9100100 1593 Dichlormethan6.1III164246146146150 1155 Diethylether3I199299199199250

Bemerkung 1: Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp ) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.

Bemerkung 2: Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter 4.1.1.10.3, das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5-fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß 6.1.5.5.4.1 bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.

Bemerkung 3: FürDiethyletherbeträgtdernach6.1.5.5.5vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.

4.1.1.11

Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut

enthalten haben, müssen in der gleichen Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte VerpackungenvondenVorschriftendiesesCodesgefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. 4.1.1.12Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil eines in 6.1.1.3 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in 6.1.5.4.4 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

.1
vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
.2
nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen. 4.1.1.13Verpackungen, einschließlich IBC, für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförderung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand zurückhalten.
4.1.1.14

Verpackungen, einschließlich IBC, für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit

einer Auskleidung versehen sein.

4.1.1.14

, ausgenommen 4.1.1.10 bis 4.1.1.12, geltenfür Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen

Stoffen. Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.

4.1.1.15

Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Ver-

wendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Bemerkung: Bei Kombinations-IBC bezieht sich die Verwendungsdauer auf das Herstellungsdatum des Innenbehälters.

4.1.1.16

Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beein-

trächtigen.

4.1.1.17

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische

Peroxide Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpackungsgruppe II) entsprechen.

4.1.1.18

Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen

4.1.1.18.1

Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefähr-

liche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach

654Amdt. 42-24

4.1.1.19

.3

.2
die Teile des Bergungsdruckgefäßes, die in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern stehen oder stehen können, nicht durch diese angegriffen oder geschwächt werden und keine gefährliche Wirkungen verursachen, z. B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und
.3
der Druck und das Volumen des Füllguts des (der)enthaltenen Druckgefäßes (Druckgefäße) so begrenzt sind, dass bei einer vollständigen Entleerung in das Bergungsdruckgefäß der Druck im Bergungsdruckgefäß bei 65 °C nicht höher ist als der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes (für Gase siehe 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 (3)). Dabei muss die Verringerung des mit Wasser ausgeliterten nutzbaren Fassungsraums, z. B. durch eventuell enthaltene Ausrüstungen und Polsterungen, berücksichtigt werden.
4.1.1.19.4

Der in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene richtige technische Name, die UN-Nummer mit

vorangestellten Buchstaben „UN“ und die Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein.

4.1.1.19.5

Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und innen und außen einer

Sichtprüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß 6.2.1.6 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

4.1.1.2

und 4.1.1.5 entsprechen.

.5
Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
.6
Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in 5.2.1.10 abgebildeten Kennzeichen für Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien gekennzeichnet sein.

Bemerkung: Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11 Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gemäß 5.2.1.10 (Kennzeichen für Lithiumbatterien) und dem Gefahrzettel

4.1.1.20

Während der Beförderung müssen Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, sicher an

der Güterbeförderungseinheit befestigt oder sicher von ihr umschlossen werden, so dass Quer- oder Längsbewegungen oder ein Zusammenstoßen verhindert werden und eine angemessene Abstützung erfolgt.

4.1.1.21

Sofern in 4.1.1.18 und 4.1.1.19 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Verpackungen einschließlich Groß-

verpackungen und IBC an Bord weder befüllt noch entleert werden.

4.1.1.3

Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich IBC und

Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde. IBC, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, für die die Vibrationsprüfung gemäß 6.5.6.13 nicht durchgeführt wurde oder die zudem Zeitpunkt, als sie der Fallprüfung unterzogen wurde, die Kriterien in 6.5.6.9.5.4 nicht erfüllen musste, dürfen jedoch weiter verwendet werden.

4.1.1.3.1

Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich ge-

prüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.

4.1.1.4

Werden Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen

1) 1) Für zähflüssige Stoffe, deren Auslaufzeit bei Verwendungeines DIN-Prüfbechers mit einem Ausgussdurchmesser von 4 mm bei 20 °C mehr als 10 Minuten beträgt (was bei einem Ford-Prüfbecher 4 einer Auslaufzeit von mehr als 690 s bei 20 °C bzw. einer Viskosität von über 2 680 mm /s entspricht), gelten nur bezüglich der Füllungsgrenzen die Vorschriften für die Verpackungen fester Stoffe. befüllt, so muss ein ausreichender füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die bei derBeförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem IBCmuss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass er bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C zu höchstens 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist.

2) 2) Für abweichende Temperaturen kann der höchste Füllungsgrad wie folgt bestimmt werden: () Füllungsgrad% des Fassungsraums des IBC. t 1α50 F = +− In dieser Formel bedeutet „I“ den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten des flüssigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C wird „I“ nach der Formel berechnet: = − × α dd d35 Dabei bedeuten:d undddie relativen Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C undt F die mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung.

4.1.1.4.1

Für den Lufttransport müssen die für flüssige Stoffe vorgesehenen Verpackungen in der Lage sein, dem

in den internationalen Vorschriften für den Lufttransport festgelegten Differenzdruck standzuhalten, ohne undicht zu werden.

4.1.1.5

.1

änderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

.1
Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: – die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel:Form–rund,rechteckigusw.), – der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung, – die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen, und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.), – zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren ZwischenräumeaufzufüllenundumjedenennenswerteBewegung der Innenverpackungen zu verhindern, – die Innenverpackungen haben innerhalb der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück und
.2
eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in .1 beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.
4.1.1.5

Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Be-

förderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen,dieflüssigeStoffeenthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit dem in

650Amdt. 42-24

4.1.1.5

, 4.1.1.6 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Aluminium-Druckgefäß, das nahtlos gezogen und an den Enden verschweißt ist Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einer geschweißten Aluminiumblase mit einem maximalen Innenvolumen von 46 Litern bestehen.Das Außengefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1 275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2 755 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter. (2) Aluminium-Druckgefäß Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Druckgefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2 680 kPa und einen Mindestberstdruck von 5 170 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher in nicht brennbares Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter. P302VERPACKUNGSANWEISUNGP302 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen,wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D,1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 mL für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.

4.1.1.5.2

Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z. B. eine Zwischenver-

packung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften in 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.

4.1.1.5.3

Polstermittel und saugfähiges Material müssen inert und der Eigenart des Inhalts angepasst sein.

4.1.1.5.4

Beschaffenheit und Dicke der Außenverpackungen müssen derart sein, dass durch die während der Be-

förderung auftretende Reibung keine Wärme erzeugtwird, die die chemische Stabilität des Füllguts in gefährlicher Weise verändern kann.

4.1.1.6

Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenver-

packung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei Folgendes verursachen:

.1
eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme,
.2
eine Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickend wirkender Gase,
.3
die Bildung ätzender Stoffe oder
.4
die Bildung instabiler Stoffe.
4.1.1.7

Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen

sein, dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.

4.1.1.7.1

Sind an einem IBC zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist das dem beför-

derten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.

4.1.1.7.2

Sofern in der Gefahrgutliste nicht etwas anderes angegeben ist, sollten Versandstücke mit Stoffen, die:

.1
entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln;
.2
wenn sie austrocknen, explosiv werden können;
.3
giftigeGaseoderDämpfeentwickeln;
.4
ätzende Gase oder Dämpfe entwickeln oder
.5
an der Luft gefährlich reagieren können hermetisch (dicht) verschlossen werden.
4.1.1.8

Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen

Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z. B. aufgrund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich aufgrund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

4.1.1.8

erfüllen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen

Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten. 3.4.2.3Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.3

Stauung

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet.DieandereninSpalte16aderGefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.

4.1.1.8.1

Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfä-

higkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unternormalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.

4.1.1.9

Neue, wieder aufgearbeitete oder wieder verwendete Verpackungen, einschließlich IBC und Großver-

packungen, oder rekonditionierte Verpackungen und reparierte oder regelmäßig gewartete IBC müssen, je nach Fall, den in 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 bzw. 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. VorderBefüllungundderAufgabezurBeförderungmuss jede Verpackung, einschließlich IBC und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jeder IBC muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jeder IBC, der Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder er muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass er den Bauartprüfungen standhalten kann.

4.1.2

und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4

nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe 4.1.7.2.2). UN-Nummer Organisches PeroxidIBC-Typ Höchstmenge (Liter) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur 3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG tert-Butylcumylperoxid31HA11 000 tert-Butylhydroperoxid, höchstens 72 %, mit Wasser 31A 31HA1tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 tert-Butylperoxybenzoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A1 250 tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 250 Dibenzoylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31H11 000 Di-tert-butylperoxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 31HA1 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A1 250 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H11 000 Dilauroylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA11 000 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert-butylperoxy)-hexan, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 000 Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 250 p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 250 Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 %31H1 31H2 31HA1 31A 3,6,9-Triethyl-3,6,9-trimethyl-1,4,7-triperoxonan, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 000 3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST Dicumylperoxid31A 31H1 31HA1

4.1.2

Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von IBC

4.1.2.1

Wenn IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (geschlosse-

ner Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.

4.1.2.2

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC undalle Kombinations-IBC müssen gemäß 6.5.4.4 oder

4.1.2.3

Kombinations-IBC des Typs 31HZ2 müssen bei der Beförderung flüssiger Stoffe mindestens zu 80 % des

Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt seinund dürfen nur in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden.

4.1.2.4

Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunst-

stoff-IBC oder eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgendes dauerhaftes Kennzeichen anbringen:

.1
der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und
.2
der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.
4.1.3

.9

Wenn in 4.1.3.6 und in den einzelnen Verpackungsanweisungen Flaschen und andere Druckgasgefäße für die Beförderung irgendeines flüssigen oder festen Stoffes erlaubt sind, dürfen auch Flaschen und Druckgefäße der Art verwendet werden, die normalerweise für Gase eingesetzt werden und die den Anforderungen der zuständigen Behörde des Landes genügen, in dem die Flasche oder das Druckgefäß gefüllt wurde. Ventile müssen in geeigneter Weise geschützt werden. Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter müssen in Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff angemessener Festigkeit und Auslegung in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und ihrer vorgesehenen Verwendung gebaut sind, verpackt und so gesichert oder gepolstert werden, dass wesentliche Bewegungen in der Außenverpackung unternormalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

4.1.3

Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.3

.3

menbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, es sei denn, in der entsprechenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift ist etwas anderes angegeben.

4.1.3

.7

.3
die zuständige Behörde stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau vorsieht, als wenn der Stoff in Übereinstimmung mit einer Methode verpackt wäre, die in der speziellen Verpackungsanweisung in der Gefahrgutliste aufgeführt ist, und
.4
eine Kopie der Zulassung durch die zuständige Behörde begleitet jede Sendung, oder das Beförderungsdokument enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.

Bemerkung: Die zuständigen Behörden, die solche Zulassungen erteilen, müssen dafür sorgen, dass die Bestimmungen, die durch die Zulassung abgedeckt sind, in geeigneter Weise in den Code aufgenommen werden.

4.1.3.1

DiefürdiegefährlichenGüterderKlassen1bis9geltendenVerpackungsanweisungensindin4.1.4auf-

geführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt: Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen IBC und Großverpackungen: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben „P“ beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.2 für IBC: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben „IBC“ beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben „LP“ beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet. Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungenfestgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmungmit den besonderen Vorschriften von 4.1.5, 4.1.6,

4.1.3.2

Die Spalte 8 der Gefahrgutliste enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die zu verwendende(n) Verpa-

ckungsanweisung(en). Die Spalte 9 enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung.

4.1.3.3

)

InnenverpackungenAußenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas10 L aus Kunststoff30 L aus Metall40 L FässerausStahl(1A1,1A2)75kg400kg400kg aus Aluminium (1B1, 1B2)75 kg400 kg400 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 75 kg400 kg400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)75 kg400 kg400 kg aus Sperrholz (1D)75 kg400 kg400 kg aus Pappe (1G)75 kg400 kg400 kg Kistenaus Stahl (4A)75 kg400 kg400 kg aus Aluminium (4B)75 kg400 kg400 kg aus einem anderen Metall (4N) 75 kg400 kg400 kg ausNaturholz(4C1,4C2)75kg400kg400kg aus Sperrholz (4D)75 kg400 kg400 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)75 kg400 kg400 kg aus Pappe (4G)75 kg400 kg400 kg ausSchaumstoff(4H1)40kg60kg60kg aus massivem Kunststoff (4H2) 75 kg400 kg400 kg KanisterausStahl(3A1,3A2)60kg120kg120kg aus Aluminium (3B1, 3B2)60 kg120 kg120 kg aus Kunststoff (3H1, 3H2)30 kg120 kg120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)250 L450 L450 L aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)verboten250 L250 L aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)250 L450 L450 L aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)verboten250 L250 L aus Metall (außer Stahl oder Aluminium), mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) 250 L450 L450 L aus Metall (außer Stahl oder Aluminium), mit abnehmbarem Deckel (1N2)verboten250 L250 L aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)250 L *) *) Nicht zulässig für Stoffe der Klasse 3, Verpackungsgruppe I. 450 L450 L aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)verboten250 L250 L Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)60 L60 L60 L aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2)verboten60 L60 L aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)60 L60 L60 L aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)verboten60 L60 L aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)60 L *) 60 L60 L aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2)verboten60 L60 L

660Amdt. 42-24

4.1.3.3

)

Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)450 L Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)60 L Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1)250 L Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. P099VERPACKUNGSANWEISUNGP099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. P101VERPACKUNGSANWEISUNGP101 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen verwendet werden. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen1) des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungsdokument angegeben werden: „Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen.“ 1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

4.1.3.3

In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusam-

mengesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außenverpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Höchstmenge für jede Innen- oder Außenverpackung aufgeführt. Diehöchste Nettomasseund derhöchste Fassungsraum sind in 1.2.1 definiert. Wenn Verpackungen, die den Vorschriften in 4.1.1.3 nicht entsprechen müssen (z. B. Verschläge, Paletten), in einer Verpackungsanweisung oder in den in der Gefahrgutliste aufgeführten Sondervorschriften zugelassen sind, unterliegen diese Verpackungen nicht den Masse- oder Volu-

656Amdt. 42-24

4.1.3.4

Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe

während der Beförderung verflüssigen können: Verpackungen Fässer:1D und 1G Kisten:4C1,4C2,4D,4F,4Gund4H1 Säcke:5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2 Kombinationsverpackungen: 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1 Großverpackungen aus flexiblem Kunststoff:51H (Außenverpackung) IBC für Stoffe der Verpackungsgruppe I: alle Typen von IBC für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III: IBC aus Holz:11C, 11D und 11F IBC aus Pappe:11G flexible IBC:13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2 Kombinations-IBC:11HZ2 und 21HZ2

4.1.3.5

Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Ver-

packungerlauben(z.B.4Gbzw.1A2),dürfenVerpackungenmitdengleichenVerpackungscodierungen, ergänzt durch die Buchstaben „V“, „U“ oder „W“ gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z. B. 4GV, 4GU oder 4GW bzw. 1A2V, 1A2U oder 1A2W) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung „4GV“ gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit „4G“ gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.

4.1.3.6

Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1

Sofern im Code nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die:

.1
den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
.2
den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften in 4.1.3.6 und 6.2.3.3 werden eingehalten, für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß 4.1.9 erlaubt) zugelassen. Dieser Unterabschnitt ist für die in 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.
4.1.3.6.2

Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach

den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3

Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa

verwendet werden.

4.1.3.6.4

Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrich-

tung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird. Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden vonFüllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.

4.1.3.6.5

Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es

muss genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.

4.1.3.6.6

Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Prü-

fung unterzogen werden. Die wiederkehrende Prüfung muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prü- fung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, NotfallDruckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften in 4.1.6.1.11 entsprechen.

4.1.3.6.7

Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Inspektion des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen,

dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoffzugelassen ist und die Vorschriften des Codes erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Versender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8

Wiederbefüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthal-

tenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.

4.1.3.6.9

Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß 4.1.3.6 (die nicht den Vor-

schriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.

4.1.3.7

Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, die nicht ausdrücklich in der anwendbaren

Verpackungsanweisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies im Einzelnen genehmigt hat und unter folgenden Voraussetzungen:

.1
die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels;
.2
die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in der Gefahrgutliste aufgeführte Verpackungsanweisung dies festlegt;

658Amdt. 42-24

4.1.3.7

). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungs-

dokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. LP101VERPACKUNGSANWEISUNGLP101 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenGroßverpackungen nicht erforderlichnicht erforderlichaus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung: L1Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittelmit mindestens zwei wirksamen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündsysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

748Amdt. 42-24

4.1.3.8

Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1

4.1.3.8

.1

Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt werden können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde berücksichtigen, dass:

.1
große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahmevon einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;
.2
alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung (z. B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) zu vermeiden. An der Au- ßenseite der großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;
.3
Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
.1
durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und
.2
keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern;
.4
große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müssen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der Beförderung verhindert wird;
.5
sie so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können.
4.1.3.8

.2

Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften von 4.1.3.8.1 zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Versender muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung bei der Beförderung von großen und robusten Gegenständen mitgeführt wird.

Bemerkung: Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung, eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten für begrenzte Mengen enthält.

4.1.4

.1

P138VERPACKUNGSANWEISUNGP138 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift: Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. P139VERPACKUNGSANWEISUNGP139 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulen Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP71Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z. B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der „SPRENGSCHNUR, biegsam“ müssen sicher befestigt sein. PP72Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen.

4.1.4

Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4

.1

P001VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)(Forts.)P001 Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1) 250 L250 L250 L Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 6HD1) 120 L *) *) Nicht zulässig für Stoffe der Klasse 3, Verpackungsgruppe I. 250 L250 L Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L *) 60 L60 L GlasgefäßineinemFassausStahl,Aluminium,Pappe,Sperrholz, starrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 L60 L60 L Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP1Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden:

(a)
als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladeeinheiten (unit loads), z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind; für den Seetransport müssen die Palettenladungen, Gitterboxpaletten oder Ladeeinheiten (unit loads) in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit festgestaut und gesichert werden. Auf Roll-on/Roll-off-Schiffen dürfen die Ladeeinheiten (unit loads) in Fahrzeugen befördert werden, die keine gedeckten Fahrzeuge sind, sofern sie bis zur vollen Höhe der beförderten Ladung sicher vergittert sind; oder
(b)
als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. PP2Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. PP4Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. PP5Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen sogebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Gasflaschen und Gasbehälter dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP10Für die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe II, muss dieVerpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP31Für die UN-Nummern 1131, 1553, 1693, 1694, 1699, 1701, 2478, 2604, 2785, 3148, 3183, 3184, 3185, 3186, 3187, 3188, 3398 (Verpackungsgruppe II und III), 3399 (Verpackungsgruppe II und III), 3413 und 3414 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP33Für die UN-Nummer 1308, Verpackungsgruppen I und II, sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. PP81Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure darf die zulässige Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff als Einzelverpackung, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, zwei Jahre nicht überschreiten. PP93Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.
4.1.4

.1

P801VERPACKUNGSANWEISUNGP801 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllt sind: (1) Starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holze oder Paletten. Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:

(a)
gestapelte Batterien (Akkumulatoren) müssen durch eine Schicht aus elektrisch nicht leitfähigem Material getrennt sein;
(b)
die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht demGewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt sein;
(c)
die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird;
(d)
die Batterien (Akkumulatoren) dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auslaufen oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts aus dem Versandstück zu verhindern (z. B. einzelne Verpackung der Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Methoden), und
(e)
die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. (2) Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) dürfen auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff verwendet werden. Außerdem müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:
(a)
die Behältnisse müssen gegenüber dem Elektrolyt, der in den Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, beständig sein;
(b)
die Behältnisse dürfen nicht über die Höhe ihrer Seitenwände hinaus befüllt werden;
(c)
die Außenseite der Behältnisse muss frei von Elektrolytrückständen der Batterien (Akkumulatoren) sein;
(d)
unter normalen Beförderungsbedingungen darf aus den Behältnissen kein Elektrolyt austreten;
(e)
es müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass befüllte Behältnisse ihren Inhalt nicht verlieren können, und
(f)
es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (z. B. Entladung der Batterien (Akkumulatoren), einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.).

Bemerkung: Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). P802VERPACKUNGSANWEISUNGP802 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 75 kg. Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter. (2) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 125 kg. Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter. (3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Sperrholz (6PA1, 6PB1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP79Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff, siehe Verpackungsanweisung P001. PP81Für die UN-Nummer 1790 mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff als Einzelverpackung, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, zwei Jahre.

4.1.4

.1

P803VERPACKUNGSANWEISUNGP803 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg. P804VERPACKUNGSANWEISUNGP804 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind) und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in:

(a)
Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mitPolstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
(b)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften in 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für die Aufnahme flüssiger oder fester Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
(a)
die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden;
(b)
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden;
(c)
sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
(d)
ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
(e)
die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die:
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und
(ii)
mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;
(f)
die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung gemäß (b) unterzogen werden und

730Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P804VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P804

(g)
auf den Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i)
das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Inspektion der Innenverpackung;
(ii)
der Name oder das zugelassene Symbol des Sachverständigen, der die Prüfungen und Inspektionen vorgenommen hat. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
(a)
Sie müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1MPa(10bar)(Überdruck) unterzogen werden.
(b)
Sie müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(c)
Sie dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
(d)
Jedes Druckgefäß muss mit einer Verschlusskappe odereinem oder mehreren Verschlussventilen verschlossen sein, die mit einer zweiten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sind.
(e)
Die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. P900VERPACKUNGSANWEISUNGP900 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2216. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P002; oder (2) Säcke (5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5L1, 5L2, 5L3, 5M1oder 5M2) mit einer höchsten Nettomasse von 50 kg. Fischmehl kann auch unverpackt befördert werden, wenn es in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert wird und der freie Luftraum auf ein Minimum begrenzt ist. P901VERPACKUNGSANWEISUNGP901 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen,wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe 3.3.1,Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften in 5.5.3. Zusätzliche Vorschrift: DiegefährlichenGüterindenTestsätzenoderAusrüstungenmüsseninInnenverpackungenverpacktundvordenanderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein.
4.1.4

.1

P902VERPACKUNGSANWEISUNGP902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3268 und 3559. (1) Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Zusätzliche Vorschrift: Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. P903VERPACKUNGSANWEISUNGP903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552. „Ausrüstung“ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse:

(a)
widerstandsfähige Außenverpackungen,
(b)
Schutzumschließungen (z. B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) oder
(c)
Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder Batterien, mit Ausrüstungen verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. (4) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

732Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P903VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P903 Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. (5) Für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten:

(a)
für Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschlie- ßend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder
(b)
Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine widerstandsfähige Außenverpackung eingesetzt werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die Außenverpackung muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird;sie muss den Vorschriften in 4.1.1.3 nicht entsprechen. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. Im aktiven Zustand müssen diese Einrichtungen den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.

Bemerkung: Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt werden. P904VERPACKUNGSANWEISUNGP904 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Verpackungen, die den Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8 und 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird. (2) Verpackungen, die nicht den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i)
(einem) Primärgefäß(en) und einer Sekundärverpackung, wobei das (die) Primärgefäß(e) oder die Sekundärverpackung für flüssige Stoffe flüssigkeitsdicht oderfür feste Stoffe staubdicht sein muss (müssen);
(ii)
bei flüssigen Stoffen saugfähiges Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung eingesetzt ist. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefä- ß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt;
(iii)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
(b)
Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens 100 mm betragen. Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.
4.1.4

.1

P904VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P904 Zusätzliche Vorschrift: Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. P905VERPACKUNGSANWEISUNGP905 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Wenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. Zusätzliche Vorschriften: 1 Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschützt werden, darüber hinaus müssen:

(a)
Signalkörper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein;
(b)
nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klasse 2.2) invonderzuständigenBehördevorgeschriebenen Flaschen enthalten sein, die mit dem Gerät verbunden sein dürfen;
(c)
Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) sowie Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektrisch isoliert und gegen Flüssigkeitsverlust gesichert sein; und
(d)
kleine Mengen anderer gefährlicher Güter (z. B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) müssen in widerstandsfähigen Innenverpackungen verpackt sein. 2 Die Vorbereitung für die Beförderung und die Verpackung müssen Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Funktionsauslösungen der Geräte beinhalten.

734Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P906VERPACKUNGSANWEISUNGP906 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P001 bzw. P002. (2) Für Transformatoren und Kondensatoren und andere Gegenstände:

(a)
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P001 oder P002. Die Gegenstände müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um unter normalen Beförderungsbedingungen unbeabsichtigte Bewegungen zu verhindern; oder
(b)
dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25-fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1-fache Volumen der in den Gegenständen enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das 1,25-fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen.

Bemerkung 1: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften, dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung P001 oder P002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Güterbeförderungseinheiten befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges, inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1-fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält.

Bemerkung 2: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift: Für die Abdichtung von Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. P907VERPACKUNGSANWEISUNGP907 Diese Anweisung gilt für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363. Wenn der Gegenstand so ausgelegt und hergestellt ist, dass er den Gefäßen, die gefährliche Güter enthalten, einen ausreichenden Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich. Anderenfalls müssen gefährliche Güter in Gegenständen in Außenverpackungen verpackt werden, die im Hinblick auf ihren Fassungsraum und ihren vorgesehenen Einsatz ausreichend stark ausgelegt sind und die den zutreffenden Anforderungen von 4.1.1.1 entsprechen. Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen den Anforderungen von 4.1.1 mit Ausnahme von 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.12 und 4.1.1.14 entsprechen. Für Gase der Klasse 2.2 müssen die inneren Flaschen oder Gefäße, ihr Inhalt und ihr Füllfaktor den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen, in deren Land die Flaschen oder Gefäße befüllt werden. Zusätzlich muss die Art und Weise, wie Gefäße im Gegenstand enthalten sind, so sein, dass eine Beschädigung der Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten ist: Im Fall einer Beschädigung der Gefäße, die feste oder flüssige gefährliche Güter enthalten, muss ein Austreten von gefährlichen Gütern aus dem Gegenstand unmöglich sein (zu diesem Zweck kann eine dichte Auskleidung verwendet werden). Gefäße mit gefährlichen Gütern sind so zu installieren, zu sichern oder zu polstern, dass ein Bruch oder Undichtwerden unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Gegenstands begrenzt wird. Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefäße nicht gefährlich reagieren. Jeglicher austretender Inhalt darf die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3).

4.1.4

.1

P908VERPACKUNGSANWEISUNGP908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
(b)
Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
(c)
Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
(d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
(e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P909VERPACKUNGSANWEISUNGP909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. (1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
(a)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
(b)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
(c)
Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (2) Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
(a)
In einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt.
(b)
Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehen Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen.Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

736Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P909VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P909 (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bemerkung: Die nach den Absätzen (3) und (4) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2 Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:

(a)
den Schutz der einzelnen Batteriepole;
(b)
Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
(c)
Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
(d)
die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. 3 Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). P910VERPACKUNGSANWEISUNGP910 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
(a)
Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen, unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
(b)
Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
(c)
Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
(d)
EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umdieAuswirkungenvonVibrationenundStößenzuminimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig ist.
(e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.
(f)
Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. (2) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
4.1.4

.1

P910VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P910 Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Ausrüstungen unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
(b)
die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird;
(c)
es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und
(d)
die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem:
(a)
die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und
(b)
die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschriften: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:

(a)
den Schutz der einzelnen Batteriepole;
(b)
Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
(c)
Batterien mit eingelassenen Polen, die für denSchutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
(d)
die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nichtbrennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. P911VERPACKUNGSANWEISUNGP911 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer(1A2,1B2,1N2,1H2,1D,1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) und Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen. (1) Die Verpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einergefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoßgiftiger,ätzenderoderentzündbarerGaseoderDämpfe der Zellen oder Batterien in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
(a)
Die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht größer sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
(b)
außerhalb des Versandstücksdarf sich keine Flamme bilden;
(c)
aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
(d)
die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
(e)
die Verpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen.

738Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P911VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P911 (2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung überprüft werden *) . Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name, die Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prüfdaten gemäß der von derzuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften in 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drü- cken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. *) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:

(a)
Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in 2.9.4.5 beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
(b)
Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Zellen- oder Batterietyps in dem Zustand, in dem er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und saugfähigem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Zellen oder Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
(c)
Die Eindämmungswirkungen der Verpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte [kg·m -3 ], spezifische Wärmekapazität (J·kg -1 ·K -1 ), Heizwert (kJ·kg -1 ), Wärmeleitfähigkeit (W·m -1 ·K -1 ), Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m -2 ·K -1 )...)verwendetwerden.
(d)
Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Zelle oder Batterie innerhalb der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
(e)
Wenn der Ladezustand der Zelle oder Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Zelle oder Batterie entspricht, erfolgen.
(f)
Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Verpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
(g)
Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösungund die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Zelle oder Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
(h)
Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen(z.B.einZeitraumvon24Stunden).
(i)
Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.
4.1.4

.1

P912VERPACKUNGSANWEISUNGP912 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3556, 3557 und 3558. Das Fahrzeug muss in einer widerstandsfähigen, starren Außenverpackung gesichert sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriftenin 4.1.1.3 nicht entsprechen. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden. Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden,dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen.

Bemerkung: Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen

(a)
in Verschlägen verladen oder auf Paletten befestigt sein,
(b)
unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann während der Beförderung ohne zusätzliche Halterungen aufrecht stehen bleiben und das Fahrzeug bietet einen ausreichenden Schutz für die Batterie, so dass die Batterie nicht beschädigt werden kann, oder
(c)
wenn sie während der Beförderung umkippen können (z. B. Motorräder), unverpackt in einer Güterbeförderungseinheit befördert werden, die mit Mitteln zur Verhinderung einesUmkippens während der Beförderung, wie Verstrebungen, Rahmen oder Gestellen, ausgestattet ist.
4.1.4

.2

IBC03VERPACKUNGSANWEISUNGIBC03 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (31A, 31B, und 31N); Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1 und 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). Sondervorschriften für die Verpackung: B8Diese Stoffe dürfen nicht in reiner Form in IBC befördert werden, da bekannt ist, dass sie einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzen. B11Unbeschadet der Vorschriften im zweiten Absatz von 4.1.1.10 darf UN 2672 Ammoniaklösung in Konzentrationen von höchstens 25 % in IBC befördert werden. B19Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. IBC04VERPACKUNGSANWEISUNGIBC04 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N). Sondervorschrift für die Verpackung: B1Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. IBC05VERPACKUNGSANWEISUNGIBC05 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1). Sondervorschriften für die Verpackung: B1Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. B21Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.

4.1.4

.2

IBC06VERPACKUNGSANWEISUNGIBC06 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1). Zusätzliche Vorschrift: Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung: B1Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. B12Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Anforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, welche die Prüfkriterien der VerpackungsgruppeI erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. B21Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. IBC07VERPACKUNGSANWEISUNGIBC07 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). Zusätzliche Vorschriften: 1 Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. 2 Die Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung: B1Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. B4Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. B18Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. B21Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. B40Die UN-Nummer 3550 darf in flexiblen IBC (13H3 oder 13H4) mit staubdichten Auskleidungen befördert werden, um jegliches Austreten von Staub während der Beförderung zu verhindern. IBC08VERPACKUNGSANWEISUNGIBC08 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); IBC aus Pappe (11G); IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); Flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 oder 13M2).

742Amdt. 42-24

4.1.4

.2

IBC08VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)IBC08 Zusätzliche Vorschrift: Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung: B3Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. B4Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. B6Für die UN-Nummern 1327, 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfanforderungen nach Kapitel 6.5 erfüllen. B21Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. IBC99VERPACKUNGSANWEISUNGIBC99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene IBC verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. IBC100VERPACKUNGSANWEISUNGIBC100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); Flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). Zusätzliche Vorschriften: 1 IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden. 2 Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden. Sondervorschriften für die Verpackung: B2Für die UN-Nummer 0222 in IBC, ausgenommen metallene oder starre Kunststoff-IBC, müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden. B3Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdichtund wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. B9Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B10Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, jedoch keine Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen (TNT), beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B17Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.

4.1.4

.2

IBC520VERPACKUNGSANWEISUNGIBC520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1,

744Amdt. 42-24

4.1.4

.2

IBC520VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)IBC520 UN-Nummer Organisches PeroxidIBC-Typ Höchstmenge (Liter) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur 3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT tert-Amylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 62 % in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 000+15 °C+20 °C tert-Amylperoxypivalat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A1 250+10 °C+15 °C tert-Amylperoxypivalat, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser 31HA11 0000 ºC+10 ºC tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1 31A +30 °C +30 °C +35 °C +35 °C tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31A1 250-5 °C+5 °C tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A1 250-5 °C+5 °C tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A1 2500 °C+10 °C tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1 31A +10 °C +10 °C +15 °C +15 °C tert-Butylperoxypivalat, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 31A +10 ºC +10 ºC +15 ºC +15 ºC Cumylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A1 250-15 °C-5 °C Di-(4-tert-butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA11 000+30 °C+35 °C Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA11 000+30 °C+35 °C Dicyclohexylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A1 250+10 °C+15 °C Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 31HA1 -20 °C -20 °C -10 °C -10 °C Diisobutyrylperoxid, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 31A -20 °C -20 °C -10 °C -10 °C Diisobutyrylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 31A -25 °C -25 °C -15 °C -15 °C Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA11 000+15 °C+20 °C Di-(2-neodecanoylperoxyisopropyl)-benzen, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A1 250-15 °C-5 °C Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 31A +10 °C +10 °C +15 °C +15 °C Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 31A +10 °C +10 °C +15 °C +15 °C 3-Hydroxy-1,1-dimethylbutylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A1 250-15 °C-5 °C 1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 67 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA11 000+15 °C+20 °C

4.1.4

.2

IBC520VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)IBC520 UN-Nummer Organisches PeroxidIBC-Typ Höchstmenge (Liter) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur 1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 31HA1 -5 °C -5 °C +5 °C +5 °C 3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT Zusätzliche Vorschriften: 1 Die IBC müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden. 2 Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung von mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wärmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxids in einem IBC gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Versender die Pflicht, sicherzustellen, dass

(a)
die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und
(b)
sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z. B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind. IBC620VERPACKUNGSANWEISUNGIBC620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende IBC sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Starre,dichteIBC,diedenAnforderungenfür die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zusätzliche Vorschriften: 1 Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im IBC enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen. 2 Die IBC müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. 3 IBC, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.
4.1.4

.3

LP02VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)LP02 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: InnenverpackungenGroßverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas10 kg aus Kunststoff 2) 50 kg aus Metall50 kg aus Papier

(a)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sieunter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
(b)
Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprü- fung in 6.1.5.5 entsprechen.
(c)
Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßenwerden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(d)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen.
(e)
Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.

1) , 2) 50 kg aus Pappe

4.1.4

.3

LP03VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)LP03 (3) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (4) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.
(b)
EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umdieAuswirkungenvonVibrationenundStößengeringzu halten und Bewegungen des Gegenstandes im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
(c)
Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. LP99VERPACKUNGSANWEISUNGLP99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güterzugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe
4.1.4

.3

LP102VERPACKUNGSANWEISUNGLP102 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckewasserbeständig Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsenaus Pappenicht erforderlichaus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) LP200VERPACKUNGSANWEISUNGLP200 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037. Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen undGaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung: L2Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Großverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.

4.1.4

.3

LP621VERPACKUNGSANWEISUNGLP621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpacktsind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Zusätzliche Vorschrift: Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten. LP622VERPACKUNGSANWEISUNGLP622 DieseAnweisunggiltfürAbfällederUN-Nummer3549,diezurEntsorgungbefördertwerden. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen aus Metall aus Kunststoff aus Metall aus Kunststoff aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G) aus starrem Kunststoff (50H) Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschriften: 1 Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder einer starren Zwischenverpackung verpackt werden. 2 Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein. 3 Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Auskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten. 4 Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765- 1:1988 „Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren“ und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983„Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reiß- festigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren“ zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen. 5 Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten. 6 Innenverpackungen, die eine kleine Menge freier Flüssigkeitenthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackungoder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält. 7 Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Außenverpackungen gesichert sein.

750Amdt. 42-24

4.1.4

.3

LP902VERPACKUNGSANWEISUNGLP902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. (1) Verpackte Gegenstände: Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen, Containern oder Wagen befördert werden. Zusätzliche Vorschrift: Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. LP903VERPACKUNGSANWEISUNGLP903 Diese Anweisung gilt für große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g, große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg und Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 enthalten. Folgende Großverpackungen sind für für Zellen, Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt oder durch andere geeignete Mittel, wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen, getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch:

(a)
Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Großverpackung;
(b)
Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung und
(c)
Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungenund Verpackungsbestandteile entstehen. Wenn in der Großverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z. B. aus Kunststoff) allein nicht für die Einhaltung dieser Vorschriften verwendet werden. Zusätzliche Vorschrift: Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
4.1.4

.3

LP904VERPACKUNGSANWEISUNGLP904 Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern3090, 3091, 3480,3481, 3551 und 3552 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern enthalten. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: Stahl (50A) Aluminium (50B)einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) starrem Kunststoff (50H) Sperrholz (50D) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
(b)
Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
(c)
Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
(d)
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Batterien oder der Ausrüstung im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
(e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Batterien und Zellen muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Zusätzliche Vorschrift: Die Batterien und Zellen müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. LP905VERPACKUNGSANWEISUNGLP905 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien derUN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 für Vorproduktionsprototypen von Zellenoder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für eine einzelne Batterie: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
(a)
Eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Massedarf in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.

752Amdt. 42-24

4.1.4

.3

LP905VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)LP905

(b)
Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
(c)
Die Innenverpackung muss zum Schutzvor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
(d)
EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umdieAuswirkungenvonVibrationenundStößenzuminimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
(e)
Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
(a)
Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauartenverpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
(b)
Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
(c)
EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umdieAuswirkungenvonVibrationenundStößenzuminimieren und Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
(d)
Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
4.1.4

.3

LP906VERPACKUNGSANWEISUNGLP906 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger,ätzenderoderentzündbarerGaseoderDämpfeneigen. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G) (1) Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:

(a)
Die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht größer sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
(b)
außerhalb des Versandstücksdarf sich keine Flamme bilden;
(c)
aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
(d)
die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und
(e)
die Großverpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen. (2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Großverpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung überprüft werden *) . Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name der Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Gesamtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. EineZusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften in 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drü- cken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. (4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Versender zur Verfügung zustellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten. Zusätzliche Vorschrift: Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

754Amdt. 42-24

4.1.4

.3

LP906VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)LP906 *) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Großverpackung herangezogen werden:

(a)
Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in Unterabschnitt 2.9.4.5 beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
(b)
Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Batterietyps in dem Zustand, in dem er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und saugfähigem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
(c)
Die Eindämmungswirkungen der Großverpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung musseine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte [kg·m -3 ], spezifische Wärmekapazität (J·kg -1 ·K -1 ), Heizwert (kJ·kg -1 ), Wärmeleitfähigkeit (W·m -1 ·K -1 ), Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W·m -2 ·K -1 )...)verwendetwerden.
(d)
Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Batterie innerhalb der Groß- verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten.
(e)
Wenn der Ladezustand der Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Batterie entspricht, erfolgen.
(f)
Die Umgebungsbedingungen, in denen die Großverpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Großverpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden).
(g)
Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
(h)
Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen(z.B.einZeitraumvon24Stunden).
(i)
Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.
4.1.4

.1

P002VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)P002 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte VerpackungenHöchste Nettomasse (siehe 4.1.3.3) InnenverpackungenAußenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas10 kg aus Kunststoff 1) 30 kg aus Metall40 kg aus Papier

662Amdt. 42-24

1) , 2) , 3) 50 kg aus Pappe

4.1.4

.1

P002VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)(Forts.)P002 Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 5) ,6HD15) oder 6HH1) 400 kg400 kg400 kg Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2 5) , 6HG25) oder 6HH2) 75 kg75 kg75 kg Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD15) oder 6PG1 5) ) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG25) oder 6PD2 5) )oderin einer Verpackung aus massivem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1 5) ) 75 kg75 kg75 kg 4) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe 4.1.3.4). 5) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe 4.1.3.4). Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP7UN 2000, Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1 000 kg nicht übersteigen. PP8Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Gasflaschen und Gasbehälter dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP9Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü- fung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind. PP11Für die UN-Nummern 1309, Verpackungsgruppe III,und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind. PP12Für die UN-Nummern 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden. PP13Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen. PP14Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen. PP15Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. PP20Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte, reißfeste Gefäß verwendet werden. PP30Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. PP31Für die UN-Nummern 1362, 1463, 1565, 1575, 1626, 1680, 1689, 1698, 1868, 1889, 1932, 2471, 2545, 2546, 2881, 3048, 3088, 3170, 3174, 3181, 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3341, 3342, 3348, 3349 und 3450 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP34Für die UN-Nummer 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. PP37Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. PP38Für die UN-Nummer 1309 sind Säcke nur in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder als Ladeeinheiten (unit loads) zugelassen. PP84Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird. PP85Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 sind Säcke nicht zugelassen.

4.1.4

.1

P002VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE)(Forts.)P002 PP92Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. PP100Für die UN-Nummern 1309, 1323, 1333, 1376, 1435, 1449, 1457, 1472, 1476, 1483, 1509, 1516, 1567, 1869, 2210, 2858, 2878, 2968, 3089, 3096 und 3125 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten oder wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. P003VERPACKUNGSANWEISUNGP003 Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8 und 4.1.3 erfüllen undso ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften nach 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendungeine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Austritt der Gegenstände aus der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung: PP16Für die UN-Nummer 2800 müssen die Batterien in derVerpackung gegen Kurzschluss geschützt sein. PP17Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. PP18Für die UN-Nummer 1845 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass Kohlendioxidgas abgegeben werden kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der die Verpackung zerreißt. PP19Für die UN-Nummern 1327, 1364, 1365, 1856 und 3360 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. PP20Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedesstaubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. PP32Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägenoder geeigneten Umverpackungen befördert werden.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). PP90Für die UN-Nummern 3506 und 3554 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstoßfestenund für Quecksilber bzw. Gallium undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. PP91Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften in 4.1.3.8.1.1 bis 4.1.3.8.1.5 werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.4 geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. „Große Feuerlöscher“ im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen .3 bis .5 der Sondervorschrift 225 desKapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher. PP96Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäßSondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. PP100Für die UN-Nummern 1408 und 2793 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.

664Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P004VERPACKUNGSANWEISUNGP004 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) Für Brennstoffzellen-Kartuschen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllen. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. „Ausrüstung“ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind. (3) Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllen. Große robuste Ausrüstungen (siehe 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Bei Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen muss das gesamte System gegen Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.

Bemerkung: Die nach den Absätzen (2) und (3) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). P005VERPACKUNGSANWEISUNGP005 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530. Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften nach

4.1.4

.1

P006VERPACKUNGSANWEISUNGP006 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) und Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). (3) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:

(a)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sieunter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
(b)
Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprü- fung in 6.1.5.5 entsprechen.
(c)
Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßenwerden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(d)
In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen.
(e)
Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern. (4) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (5) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
(a)
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.
(b)
EsmüssengeeigneteMaßnahmenergriffenwerden,umdieAuswirkungenvonVibrationenundStößengeringzu halten und Bewegungen des Gegenstandes im Versandstück, die zu Schäden und einem gefährlichen Zustand während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
(c)
Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
(d)
Der Gegenstand darf unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehö- ren unter anderem:
(i)
der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, und
(ii)
der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sein, dass er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.

666Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P010VERPACKUNGSANWEISUNGP010 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste Nettomasse (siehe 4.1.3.3) InnenverpackungenAußenverpackungen aus Glas1 L aus Stahl40 L Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg aus Sperrholz (1D)400 kg aus Pappe (1G)400 kg Kistenaus Stahl (4A)400 kg aus Naturholz (4C1, 4C2)400 kg aus Sperrholz (4D)400 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)400 kg aus Pappe (4G)400 kg aus Schaumstoff (4H1)60 kg aus massivem Kunststoff (4H2)400 kg Einzelverpackungen Höchster Fassungsraum (siehe

4.1.4

.1

P110(a)VERPACKUNGSANWEISUNGP110(a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Gummi aus Textilgewebe, gummiert aus Textilgewebe Behälteraus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Gummi aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Kunststoff aus Metall aus Holz Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Zwischenverpackungen müssen mit wassergesättigtemMaterial, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial, gefüllt sein. 2 Die Außenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial, gefüllt sein. Die Außenverpackungen müssen so gebaut und versiegelt sein, dass ein Verdampfen der Befeuchtungslösung verhindert wird, ausgenommen für UN-Nummer 0224, wenn trocken befördert wird. P110(b)VERPACKUNGSANWEISUNGP110(b) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Metallaus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säckeaus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Kistenaus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Sondervorschrift für die Verpackung: PP42Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

.1
In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
.2
in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss;
.3
die Außenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein.

668Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P111VERPACKUNGSANWEISUNGP111 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Einwickler aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Holznicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung: PP43Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

4.1.4

.1

P112(a)VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) P112(a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift: Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP45Für die UN-Nummern 0072 und UN 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

670Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P112(b)VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P112(b) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Säcke(nur für UN-Nummer 0150) aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Säckeaus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2)aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP46Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP47Für die UN-Nummer 0222 ist keine Innenverpackung erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist.

4.1.4

.1

P112(c)VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P112(c) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Säckeaus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften: 1 Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2 Die Verpackung muss staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP46Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. PP48Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.

672Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P113VERPACKUNGSANWEISUNGP113 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift: Die Verpackung muss staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung: PP49Für die UN-Nummern 0094 und UN 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. PP50Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackung verwendet werden. PP51Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.

4.1.4

.1

P114(a)VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) P114(a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe Behälteraus Metallaus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälteraus Metallaus Kunststoff Unterteilungen aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift: Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP43Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

674Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P114(b)VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener fester Stoff) P114(b) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe, staubdicht aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappeaus Metall aus Papier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Holz nicht erforderlichKisten aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP48Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP50Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackung Fässer verwendet werden. PP52Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1oder1N2)alsAußenverpackung verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks aufgrund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

4.1.4

.1

P115VERPACKUNGSANWEISUNGP115 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Kunststoff aus Holz Säckeaus Kunststoff in Behältern aus Metall Fässeraus Metall Behälteraus Holz Kistenaus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP45Für die UN-Nummer 0144 sind Zwischenverpackungen nicht erforderlich. PP53Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackung für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht grö- ßer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen durch ein Polstermaterial voneinander getrennt sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibsatzes auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP54Bei der Verwendung von Fässern als Außen- und Zwischenverpackung für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. Anstelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP55Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden. PP56Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälterals Innenverpackungen verwendet werden. PP57Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP58Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP59Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden. PP60Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 oder 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2) nicht verwendet werden.

676Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P116VERPACKUNGSANWEISUNGP116 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papier, wasser- und ölbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälteraus Pappe, wasserbeständig aus Metall aus Kunststoff aus Holz, staubdicht Einwickler aus Papier, wasserbeständig aus Wachspapier aus Kunststoff nicht erforderlichSäcke aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP61Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. PP62Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. PP63Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der gegen Salpetersäureester undurchlässig ist. PP64Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. PP65(gestrichen) PP66Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

4.1.4

.1

P130VERPACKUNGSANWEISUNGP130 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen nicht erforderlichnicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung: PP67Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3).

678Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P131VERPACKUNGSANWEISUNGP131 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulennicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung: PP68Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden. P132(a)VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) P132(a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen nicht erforderlichnicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2)

4.1.4

.1

P132(b)VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) P132(b) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) P133VERPACKUNGSANWEISUNGP133 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Pappe aus Kunststoff aus Holz Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Zusätzliche Vorschrift: Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung: PP69Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.

680Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P134VERPACKUNGSANWEISUNGP134 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckewasserbeständig Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsenaus Pappenicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P135VERPACKUNGSANWEISUNGP135 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papieraus Kunststoff nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2)

4.1.4

.1

P136VERPACKUNGSANWEISUNGP136 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff aus Textilgewebe Kistenaus Pappeaus Kunststoff aus Holz Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P137VERPACKUNGSANWEISUNGP137 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff Kistenaus Pappeaus Holz Hülsenaus Pappeaus Metall aus Kunststoff Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung: PP70Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit einem Kennzeichen gemäß der Abbildung in

682Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P140VERPACKUNGSANWEISUNGP140 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kunststoff Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff Behälteraus Holznicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung: PP73Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. PP74Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. PP75Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Fässer oder Kistenaus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden. P141VERPACKUNGSANWEISUNGP141 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2)

684Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P142VERPACKUNGSANWEISUNGP142 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Papieraus Kunststoff Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P143VERPACKUNGSANWEISUNGP143 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Säckeaus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift: Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform) verwendet werden. Sondervorschrift für die Verpackung: PP76Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks aufgrund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

4.1.4

.1

P144VERPACKUNGSANWEISUNGP144 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinenVerpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen Behälteraus Pappeaus Metall aus Kunststoff aus Holz Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung nicht erforderlichKisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach, mit Auskleidung aus Metall (4C1) aus Sperrholz (4D), mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F), mit Auskleidung aus Metallaus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung: PP77Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3).

686Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNGP200 Für Druckgefäße müssen die allgemeinen Verpackungsvorschriften von 4.1.6.1 eingehalten werden. Zusätzlich müssen für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) die Anforderungen von 4.2.4 eingehalten werden. Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die gemäß den Spezifikationen des Kapitels 6.2 gebaut werden, und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die gemäß den Spezifikationen von 6.7.5 gebaut werden, sind für die Beförderung eines in den folgenden Tabellen genau bezeichneten Stoffes unter den dort genannten Bedingungen zugelassen. Für einige Stoffe kann in den Sondervorschriften für die Verpackung eine bestimmte Art von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln verboten sein. (1) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Druckgefäßen angebracht sein, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und von UN 1070 Distickstoffmonoxid verwendet werden. Andere Druckgefäße müssen dann mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, wenn dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt wurde. Die Art der Druckentlastungseinrichtung und, wenn erforderlich, der Ansprechdruck und die Abblasleistung derDruckentlastungseinrichtungen muss von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt werden. (2) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:

(a)
die UN-Nummer, den richtigen technischen Namen sowie die Klassifizierung des Stoffes;
(b)
den LC -Wert für giftige Stoffe;
(c)
die durch den Buchstaben „X“ bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
(d)
die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;

Bemerkung: Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen ist.

(e)
den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
(f)
den höchstzulässigen Betriebsdruck (wo kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck zwei Drittel des Prüfdrucks nicht überschreiten) der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchsten Füllfaktor(en) in Abhängigkeit vom Prüfdruck für verflüssigte und gelöste Gase;
(g)
die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten. (3) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:
(a)
Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung „o“ in (5) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
(b)
Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung „o“ in (5) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt,
(i)
das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung „r“ in (5) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
(ii)
das oben genannte Kriterium istin allen anderen Fällen erfüllt. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor(FR)wie folgt zu bestimmen: FR =8,5 × 10 -4 ×d g ×P h wobeiFR= höchster Füllfaktor d g = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in g/L) P h = Mindestprüfdruck (in bar) Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: = ×× × − FR P R MM10hwobeiFR= höchster Füllfaktor P h = Mindestprüfdruck (in bar) MM= Molekularmasse (in g/Mol) R= 8,31451 × 10 -2 bar·L/Mol·K (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.
4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200

(c)
Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR= (0,0032 ×BP– 0,24) ×d wobeiFR= höchster Füllfaktor BP= Siedepunkt (in Kelvin) d = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/L).
(d)
Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei siehe (5), Sondervorschrift für die Verpackung „p“.
(e)
Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen. Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
(i)
Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
(ii)
Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
(iii)
Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bemerkung: Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

(iv)
Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;
(v)
der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
(vi)
Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden. (4) Das Befüllen der Druckgefäße muss durch qualifiziertesPersonal mit geeigneter Ausrüstung und geeigneten Verfahren vorgenommen werden. Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:
(a)
Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Bestimmungen dieses Codes;
(b)
Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt;
(c)
Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können;
(d)
Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist;
(e)
Kennzeichen und Erkennungszeichen. Die Bestimmungen gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: ISO 10691:2004Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – VerfahrenfürdasPrüfenvor,währendundnachdemFüllen ISO 11372:2011Gasflaschen – Acetylenflaschen –Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen ISO 11755:2005Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens ISO 13088:2011 + Amd 1:2020 Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen ISO 24431:2016Gasflaschen – Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens

688Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 (5) Sondervorschriften für die Verpackung: Werkstoffverträglichkeit a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen mit Linern aus Stahl *) *) Siehe anwendbare Normen in Kapitel 6.2. verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß 6.2.2.7.4 (p) mit dem Kennzeichen „H“ versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m (ppm)k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben. Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen. Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert. JedesDruckgefäßmussnachdemBefüllen auf Dichtheit geprüft werden. Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet. n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündelsdürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäß Sondervorschrift für die Verpackung „k“ in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllfaktor darf in keinem Fall überschritten werden. p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen, je nach Fall, die in der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013 beschriebenen Werte nicht überschreiten. Für die UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013); Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden. Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die mit einer Schmelzsicherung ausgerüstet sind.

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 q: Die Ventilöffnungen von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein. Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte StopfenoderKappenmüssenmitzudenVentilöffnungenpassendenGewindenversehensein. r: Der Füllfaktor dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht übersteigt. ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden:

(i)
Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten.
(ii)
Die Kapseln müsen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.
(iii)
Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern.
(iv)
Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:
(a)
dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und
(b)
müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein. t: (a) Die Wanddicke von Druckgefäßen darf nicht weniger als 3 mm betragen.
(b)
Vor der Beförderung muss sichergestellt sein, dass derDruck aufgrund möglicher Wasserstoffbildung nicht angestiegen ist. Wiederkehrende Prüfungu: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Gefäße aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 unterzogen worden ist. v: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde des Verwendungslandes dies zugelassen hat. Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllfaktor sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (3) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschriftfür die Verpackung „k“ entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung „q“ entsprechen. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d. h. Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germaniumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen,bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische aus Fluor und Stickstoff mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druckgefäße bis zu einem höchstzulässigen Betriebsdruck gefüllt werden, bei dem der Fluorpartialdruck 31 bar (absolut) nicht übersteigt. Betriebsdruck (bar)fx , wobeix f = Fluorkonzentration in Volumen-%/100.

690Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Gemische aus Fluor und inerten Gasen mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druckgefäße bis zu einem höchstzulässigen Betriebsdruck gefüllt werden, bei dem der Fluorpartialdruck 31 bar (absolut) nicht übersteigt, wobei bei der Berechnung des Partialdrucks zusätzlich der Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient gemäß Norm ISO 10156:2017 berücksichtigt wird. xKxBetriebsdruck (bar)< ( +× ) í1, x fkk f wobeix f = Fluorkonzentration in Volumen-%/100; K k = Äquivalenzkoeffizient eines inerten Gases in Bezug auf Stickstoff (Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient) und x k = Inertgaskonzentration in Volumen-%/100. Der Betriebsdruck für Gemische aus Fluor und inerten Gasen darf jedoch 200 bar nicht übersteigen. Der Mindestprüfdruck von Druckgefäßen für Gemische aus Fluor und inerten Gasen entspricht dem 1,5-fachen des Betriebsdrucks oder 200 bar, wobei der größere Wert anzuwenden ist. Tabelle 1: VERDICHTETE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar1)höchstzulässiger Betriebsdruck, bar 1) Sondervorschriften für die Verpackung 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)2.2XXXXX10 1006 ARGON, VERDICHTET2.2XXXXX10 1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET2.3 2.13 760XXXXX 5u 1023 STADTGAS, VERDICHTET2.3 2.1XXXXX 5 1045 FLUOR, VERDICHTET2.3 5.1, 185XX520030a, k, n, o 1046 HELIUM, VERDICHTET2.2XXXXX10 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET2.1XXXXX10d 1056 KRYPTON, VERDICHTET2.2XXXXX10 1065 NEON, VERDICHTET2.2XXXXX10 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET2.2XXXXX10 1071 ÖLGAS, VERDICHTET2.3 2.1XXXXX 5 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET2.2 5.1XXXX10s 1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH

2.3

XXXX5z

1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 1: VERDICHTETE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar1)höchstzulässiger Betriebsdruck, bar 1) Sondervorschriften für die Verpackung 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.

692Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)

2.2

XXXX X10161,15

1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)

2.2

XXXX X10101,23

1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)

2.1

XXXX X10160,79

1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI2.1XXXX X10100,59 b 1033 DIMETHYLETHER2.1XXXX X10180,58 1035 ETHAN2.1XXXX X10950,25 120 0,30 300 0,40 1036 ETHYLAMIN2.1XXXX X10100,61 b 1037 ETHYLCHLORID2.1XXXX X10100,80a,ra 1039 ETHYLMETHYLETHER2.1XXXX X10100,64 1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 1080 SCHWEFELHEXAFLUORID2.2XXXX X10701,06 140 1,34 160 1,38 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT2.1XXXX X10200m,o 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)

694Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P208VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P208 (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß 6.2.2.7.4 (p) mit dem Kennzeichen „H“ versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Tabelle 1: ADSORBIERTE GASE UNNummer Richtiger technischer Name Klasseoder Unterklasse Zusatzgefahr LC mL/m Sondervorschriften für die Verpackung 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1z 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.2.2z 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3-5000z 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.25.1z 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14)

2.2

XXXX X102000,71

300 0,90 1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)

2.2

XXXX X10101,18

1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23)

2.2

XXXX X101900,88

250 0,96 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)

2.1

XXXX X10350,73

2036 XENON2.2XXXX X101301,28 2044 2,2-DIMETHYLPROPAN2.1XXXX X10100,53 2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, 2.2 mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak XXXX X 5 100,80 b mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak XXXX X 5 120,77 b 2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN)2.3 2.1178XX5421,10d, k 2189 DICHLORSILAN2.3 2.1, 8314XXXX X 5 100,90 a 200 1,08a 2191 SULFURYLFLUORID2.33 020XXXX X 5 501,10 u 2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)2.3 2.1620XXXX X 52500,064d,q,r 2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116)

2.2

XXXX X102001,13

2194 SELENHEXAFLUORID2.3850XX5361,46k 2195 TELLURHEXAFLUORID2.3825XX5201,00k 2196 WOLFRAMHEXAFLUORID2.38218XXXX X 5 103,08 a 2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI2.382 860XXXX X 5 232,25a,d 2198 PHOSPHORPENTAFLUORID2.38261XXXX X 52000,90 300 1,25 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)2.3 2.120XX5 225 0,30 d, k, q 250 0,45 d, k, q 2200 PROPADIEN, STABILISIERT2.1XXXX X10220,50 2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI2.3 2.151XX5311,60k 2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)2.1XXXX X102250,32 q 250 0,36q 2204 CARBONYLSULFID2.3 2.11 700XXXX X 5 300,87 u 2417 CARBONYLFLUORID2.38360XXXX X 52000,47 300 0,70 2418 SCHWEFELTETRAFLUORID2.3840XX5300,91a, k 2419 BROMTRIFLUORETHYLEN2.1XXXX X10101,19 2420 HEXAFLUORACETON2.38470XXXX X 5 221,08 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID2.3 5.1, 857XX5k 2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318)

2.2

XXXX X10121,34

2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)

2.2

XXXX X10251,04

2451 STICKSTOFFTRIFLUORID2.2 5.1XXXX X102000,50 2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT2.1XXXX X10100,57 c 2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) 2.1XXXX X10300,57

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) 2.1XXXX X103000,63 2455 METHYLNITRIT2.2(siehe Sondervorschrift 900) 2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)

2.1

XXXX X10100,99

2534 METHYLCHLORSILAN2.3 2.1, 82 810XXXX X 5z 2548 CHLORPENTAFLUORID2.3 5.1, 8122XX5131,49a, k 2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN,AZEOTROPESGEMISCH,mitca.60% Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)

2.2

XXXX X10310,12

420,17 100 0,64 2601 CYCLOBUTAN2.1XXXX X10100,63 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)

2.2

XXXX X10221,01

2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN)2.3 2.1178XX5 200 0,49k, r 2901 BROMCHLORID2.3 5.1, 8290XXXX X 5 101,50 a 3057 TRIFLUORACETYLCHLORID2.3810XXX5171,17k 3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid

2.2

XXXX X10181,09

3083 PERCHLORYLFLUORID2.3 5.1770XXXX X 5 331,21 u 3153 PERFLUOR(METHYLVINYLETHER)2.1XXXX X10200,75 3154 PERFLUOR(ETHYLVINYLETHER)2.1XXXX X10100,98 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.2 5.1XXXX X10z 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)

2.2

XXXX X10181,05

3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

696Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P200VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P200 Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE UN-Nummer Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahren LC ,mL/m Flaschen Großflaschen Druckfässer Flaschenbündel MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar Füllfaktor Sondervorschriften für die Verpackung 3318 AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak

4.1.4

.1

P202VERPACKUNGSANWEISUNGP202 (bleibt offen) P203VERPACKUNGSANWEISUNGP203 Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2. Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter (1) Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.6.1 müssen eingehalten werden. (2) Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden. (3) Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann. (4) Prüfdruck Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:

(a)
Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuumisolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
(b)
für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist. (5) Füllung Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraumes des Druckgefä- ßes nicht überschreiten. Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, das in den Behälter gefüllte Gas unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraumes bei dieser Temperatur erreicht. (6) Druckentlastungseinrichtungen Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (7) Verträglichkeit Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (das heißt, mit einer Zusatzgefahr 5.1) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren. (8) Wiederkehrende Prüfung Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. Vorschriften für offene Kryo-Behälter Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase der Klasse 2.2 dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert werden: UN-Nummern 1913,1951, 1963, 1970,1977, 2591, 3136 und 3158. Sofern diese Gase als Kühlmittel verwendet werden, gelten für sie die Vorschriften in 5.5.3. Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: (1) Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschließlich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind. (2) Der Fassungsraum darf nicht größer als 450 Liter sein. (3) Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Außenseite des Behälters verhindern. (4) Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften haben. (5) Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z. B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern. (6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stößen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.

698Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P203VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P203 (7) Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während derBeförderung in aufrechter Position verbleibt, z. B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung größer als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen. (8) Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigenEinrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung an Ort und Stelle verbleiben. (9) Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft angebracht sind, z. B. gestempelt, graviert oder geätzt:

(a)
Name und Adresse des Herstellers;
(b)
Modellnummeroder-bezeichnung;
(c)
Serien- oder Chargennummer;
(d)
UN-Nummer und richtiger technischer Name der Gase, für die der Behälter vorgesehen ist;
(e)
Fassungsraum des Behälters in Litern. P205VERPACKUNGSANWEISUNGP205 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468. (1) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die allgemeinen Verpackungsvorschriften in 4.1.6.1 einzuhalten. (2) Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefäße abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt. (3) Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckgefäßen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen. (4) Sofern Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden, dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäß 6.2.2.9.2 (j) mit dem Kennzeichen „H“ versehen sind. (5) Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fassungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Füllungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersysteme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung muss in Übereinstimmung mit 6.2.2.5 bewertet werden. (6) Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäß Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 festgelegten und in dem dauerhaften Kennzeichen auf dem System angegebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet. (7) Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 entsprechen und in Übereinstimmung mit 6.2.2.6 durchgeführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Zur Bestimmung, welche Norm zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung anwendbar ist, siehe 6.2.2.4.
4.1.4

.1

P206VERPACKUNGSANWEISUNGP206 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505. Soweit in diesen Vorschriften nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen. (1) Die allgemeinen Vorschriften für dasVerpacken in 4.1.6.1 sind einzuhalten. (2) Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre. (3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefä- ßes beide Bestandteile – der flüssige Stoff und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

(a)
Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
(b)
Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
(c)
Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase;

Bemerkung: Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

(d)
Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;
(e)
der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
(f)
Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nichtkleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (f)) berechnet werden. (4) Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein. Zusätzliche Vorschrift: Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind. Sondervorschriften für die Verpackung: PP89Für die UN-Nummern 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 verwendete nicht wiederbefüllbare Flaschen dürfen ungeachtet von 4.1.6.1.9.2 einen mit Wasser ausgelitertenFassungsraum von höchstens 1000 Litern dividiert durch den in bar ausgedrückten Prüfdruck haben, vorausgesetzt, die Fassungsraum- und Druckbeschränkungen der Baunorm entsprechen dem Absatz 1 der Norm ISO 11118:2015 + Amd 1:2019, die den höchsten Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. PP97Für die der UN-Nummer 3500 zugeordneten Feuerlöschmittel beträgt die höchstzulässige Frist für die wiederkehrende Prüfung 10 Jahre. Sie dürfen in Großflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 450 L gemäß den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 befördert werden.

700Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P207VERPACKUNGSANWEISUNGP207 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(a)
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
(b)
Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe125 kg Die Vorschriften von 4.1.1.3müssen nicht erfüllt werden. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und ein unbeabsichtigtes Entleeren unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Sondervorschrift für die Verpackung: PP87Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. P208VERPACKUNGSANWEISUNGP208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.6.1 erfüllt sind:
(a)
Flaschen, die gemäß den Spezifikationen in 6.2.2 und der Norm ISO 11513:2011, ISO 11513:2019, ISO 9809-1:2010 oder ISO 9809-1:2019 gebaut wurden und
(b)
Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß 6.2.3 undeiner von den zuständigen Behörden der Beförderungsund Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation gebaut wurden. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht größer als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z. B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jederBefüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich desDrucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse oder Unterklasse dieses Codes fallen. (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:
(a)
VentilöffnungenmüssenmitdruckfestengasdichtenStopfenoderKappenmitzudenVentilöffnungenpassenden Gewindenversehensein.
(b)
Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden.
(c)
Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
(d)
Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Flasche verbunden sein.
(e)
Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 (anwendbar bis 31. Dezember 2024) oder Anlage A der Norm ISO 11513:2019 entsprechen.
4.1.4

.1

P300VERPACKUNGSANWEISUNGP300 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen ausMetall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein. 2 Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeignetenwasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material ausgekleidet sein. P301VERPACKUNGSANWEISUNGP301 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4,

4.1.4

.1

P303VERPACKUNGSANWEISUNGP303 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3555. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie 4.1.5.12 erfüllt sind: Fässer aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 L. Zusätzliche Vorschrift: Die Verpackungen müssen in aufrechter Position befördert werden. Sondervorschrift für die Verpackung: PP26Für die UN-Nummer 3555 müssen die Verpackungen bleifrei sein. P400VERPACKUNGSANWEISUNGP400 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten. Die Innenverpackungen dürfen einen Fassungsraum von nicht mehr als je 1 Liter haben und müssen Verschlüsse mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfenmit höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten. (3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderem Metall(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1oder1N2),Kanister(3A1,3A2,3B1 oder 3B2) oder Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Verschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Sondervorschrift für die Verpackung: PP86Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.

704Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P401VERPACKUNGSANWEISUNGP401 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Innenverpackungen: aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse und einen höchsten Fassungsraum von einem Liter haben. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 30 kg nicht überschreiten. Sondervorschrift für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 2965 und 2988 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. P402VERPACKUNGSANWEISUNGP402 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Innenverpackungen mit einer höchsten Nettomasse wie folgt: aus Glas:10 kg aus Metall oder Kunststoff:15 kg Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten. (3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern. (4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern. Sondervorschrift für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1392, 1420, 1421, 1422, 3148, 3184 (Verpackungsgruppe II), 3185 (Verpackungsgruppe II), 3187 (Verpackungsgruppe II), 3188 (Verpackungsgruppe II), 3398 (Verpackungsgruppe I), 3399 (Verpackungsgruppe I) und 3482 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

4.1.4

.1

P403VERPACKUNGSANWEISUNGP403 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse InnenverpackungenAußenverpackungen aus Glas2 kg aus Kunststoff15 kg aus Metall20 kg Innenverpackungen müssenluftdicht verschlossen sein (z. B. durch ein Klebeband oder durch Schraubverschlüsse). Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)400 kg aus Aluminium (1B1, 1B2)400 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg aus Sperrholz (1D)400 kg aus Pappe (1G)400 kg Kistenaus Stahl (4A)400 kg aus Aluminium (4B)400 kg aus einem anderen Metall (4N)400 kg aus Naturholz (4C1)250 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)250 kg aus Sperrholz (4D)250 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg aus Pappe (4G)125 kg aus Schaumstoff (4H1)60 kg aus massivem Kunststoff (4H2)250 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2)120 kg aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)250 kg aus Aluminium (1B1, 1B2)250 kg aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1, 1N2)250 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)250 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2)120 kg aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)250 kg Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) 75 kg Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 75 kg Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummern 1360, 1397, 1402, 1404, 1407, 1409, 1410, 1413, 1414, 1415, 1418, 1419, 1423, 1426, 1427, 1428, 1432, 1433, 1436, 1714, 1870, 2010, 2011, 2012, 2013, 2257, 2463, 2806, 2813, 3131, 3132, 3134, 3135, 3208, 3209, 3395, 3396, 3397, 3401, 3402, 3403 und 3404 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP83(gestrichen)

706Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P404VERPACKUNGSANWEISUNGP404 Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe: UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein. Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (2) Verpackungen aus Metall: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2). Höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Höchste Bruttomasse: 150 kg (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881 und 3200 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP86Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.

4.1.4

.1

P405VERPACKUNGSANWEISUNGP405 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:

.1
Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F); höchste Nettomasse: 75 kg Innenverpackungen:
(i)
luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
(ii)
Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg; oder
.2
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg, Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg. Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen. (2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:
.1
Wenn er als erstarrte Schmelze befördert wird: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg; oder
.2
in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne explosive Bestandteile der Klasse 1, wie von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen. Sondervorschrift für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummer 1381 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

708Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P406VERPACKUNGSANWEISUNGP406 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2) Innenverpackungen müssen wasserbeständig sein. (2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung. (3) FässerausMetall(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1oder1N2),Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz,Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2). Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Verlust von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel aus dem Inhalt verhindert wird. 2 Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird. 3 Der Typ der Verpackung und die höchstzulässige Menge je Versandstück sind durch die Vorschriften in 2.1.3.4 begrenzt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP24Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstück nicht überschreiten. PP25Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten. PP26Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317, 3344 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP31Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 3317, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370 und 3376 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP48Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP78Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten. PP80Für die UN-Nummern 2907 und 3344 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.

4.1.4

.1

P407VERPACKUNGSANWEISUNGP407 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Innenverpackungen: Die Zündhölzer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Sondervorschrift für die Verpackung: PP27UN-Nummer 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen mit Sicherheitszündhölzern oder Wachszündhölzern, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten. P408VERPACKUNGSANWEISUNGP408 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschließungen (z. B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschütztund auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. P409VERPACKUNGSANWEISUNGP409 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg. (3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.

710Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P410VERPACKUNGSANWEISUNGP410 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte VerpackungenHöchste Nettomasse InnenverpackungenAußenverpackungen Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Glas10 kg Kunststoff 1) 30 kg Metall40 kg Papier

1) , 2) 10 kg Pappe

3) , 4) 50 kg50 kg Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1) 400 kg400 kg Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 75 kg75 kg

4.1.4

.1

P410VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P410 Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PD2 oder 6PG2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 75 kg75 kg 3) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können. 4) Für Stoffe der Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur verwendet werden, wenn die Beförderung in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit erfolgt. Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung: PP31Für die UN-Nummern 1326, 1339, 1340, 1341, 1343, 1352, 1358, 1373, 1374, 1378, 1379, 1382, 1384, 1385, 1390, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398, 1400, 1401, 1402, 1405, 1409, 1417, 1418, 1431, 1436, 1437, 1871, 1923, 1929, 2004, 2008, 2318, 2545, 2546, 2624, 2805, 2813, 2830, 2835, 2844, 2881, 2940, 3078, 3088, 3131, 3132, 3134, 3135, 3170, 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3208, 3209, 3395, 3396 und 3397 müssen die Verpackungen hermetisch luftdicht verschlossen sein. PP39Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich. PP40Für die folgenden UN-Nummern der Verpackungsgruppe IIsind Säcke nicht zugelassen: 1326, 1340, 1352, 1358, 1374, 1378, 1382, 1390, 1393, 1394, 1395, 1396, 1400, 1401, 1402, 1405, 1409, 1417, 1418, 1436, 1437, 1871, 2624, 2805, 2813, 2830, 2835, 3078, 3131, 3132, 3134, 3170, 3182, 3208 und 3209. PP83(gestrichen) PP100Für die UN-Nummer 2950 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. P411VERPACKUNGSANWEISUNGP411 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2); vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. P412VERPACKUNGSANWEISUNGP412 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3257. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen,wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2); (2) Innenverpackungen:

(a)
Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 mL für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
(b)
Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen.

712Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P500VERPACKUNGSANWEISUNGP500 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstückbefördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

(a)
andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst;
(b)
der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
(c)
die Temperatur an der äußeren Oberfläche des gesamten Versandstücks übersteigt nicht 100 °C. P501VERPACKUNGSANWEISUNGP501 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung höchster Fassungsraum Außenverpackung höchster Fassungsraum Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D)oderKanister (3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2)mitInnenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 L125 kg Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 2L50kg Einzelverpackungenhöchster Fassungsraum Fässeraus Stahl (1A1)250 L aus Aluminium (1B1)250 L aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1)250 L aus Kunststoff (1H1)250 L Kanisteraus Stahl (3A1)60 L aus Aluminium (3B1)60 L aus Kunststoff (3H1)60 L Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 L Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 L Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 L Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Verpackungen müssen einen füllungsfreien Raum von mindestens 10 % haben. 2 Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
4.1.4

.1

P502VERPACKUNGSANWEISUNGP502 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste Nettomasse InnenverpackungenAußenverpackungen aus Glas5 L aus Metall5 L aus Kunststoff5 L Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)125 kg aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg aus Sperrholz (1D)125 kg aus Pappe (1G)125 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg Kistenaus Stahl (4A)125 kg aus Aluminium (4B)125 kg aus einem anderen Metall (4N)125 kg aus Naturholz (4C1)125 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg aus Sperrholz (4D)125 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg aus Pappe (4G)125 kg aus Schaumstoff (4H1)60 kg aus massivem Kunststoff (4H2)125 kg EinzelverpackungenHöchster Fassungsraum Fässeraus Stahl (1A1)250 L aus Aluminium (1B1)250 L aus Kunststoff (1H1)250 L Kanisteraus Stahl (3A1)60 L aus Aluminium (3B1)60 L aus Kunststoff (3H1)60 L Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 L Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 L Kunststoffgefäß in einer Kiste oder einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 L Sondervorschrift für die Verpackung: PP28Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.

714Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P503VERPACKUNGSANWEISUNGP503 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste Nettomasse InnenverpackungenAußenverpackungen aus Glas5 kg aus Metall5 kg aus Kunststoff5 kg Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)125 kg aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg aus Sperrholz (1D)125 kg aus Pappe (1G)125 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg Kistenaus Stahl (4A)125 kg aus Aluminium (4B)125 kg aus einem anderen Metall (4N)125 kg aus Naturholz (4C1)125 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg aus Sperrholz (4D)125 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg aus Pappe (4G)40 kg aus Schaumstoff (4H1)60 kg aus massivem Kunststoff (4H2)125 kg EinzelverpackungenHöchste Nettomasse FässerausMetall(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1oder1N2).250kg Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung.200 kg

4.1.4

.1

P504VERPACKUNGSANWEISUNGP504 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte VerpackungenHöchste Nettomasse (1) Außenverpackungen:1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D,1G,4A,4B,4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2 Innenverpackungen: Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 L 75 kg (2) Außenverpackungen:1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D,1G,4A,4B,4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 Innenverpackungen: Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 L 75 kg (3) Außenverpackungen: 1G, 4F oder 4G Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L 125 kg (4) Außenverpackungen:1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D,4A,4B,4N,4C1, 4C2, 4D, 4H2 Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L 225 kg EinzelverpackungenHöchster Fassungsraum Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)250 L aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)250 L aus Metall (außer Stahl oder Aluminium), mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1)250 L aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)250 L Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)60 L aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)60 L aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)60 L Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 L Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)120 L Kunststoffgefäß in einer Kiste oder einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 L Sondervorschriften für die Verpackung: PP10Für die UN-Nummern 2014 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP31Für die UN-Nummer 2626 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

716Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P505VERPACKUNGSANWEISUNGP505 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchster Fassungsraum/ höchste Nettomasse InnenverpackungenAußenverpackungen aus Glas5 L aus Kunststoff5 L aus Metall5 L Kistenaus Aluminium (4B)125 kg aus Naturholz, einfach (4C1)125 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg aus Sperrholz (4D)125 kg aus Pappe (4G)125 kg aus massivem Kunststoff (4H2)125 kg Fässeraus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)125 kg aus Pappe (1G)125 kg aus Metall (außer Stahl oder Aluminium), mit abnehmbarem Deckel (1N2) 125 kg aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)125 kg aus Sperrholz (1D)125 kg Kanisteraus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)125 kg aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2)125 kg Einzelverpackungen Fässeraus Aluminium (1B1, 1B2)250 L aus Kunststoff (1H1, 1H2)250 L Kanisteraus Aluminium (3B1, 3B2)60 L aus Kunststoff (3H1, 3H2)60 L Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium (6HB1)250 L Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 L Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L Glasgefäß in einem Fass aus Aluminium, Pappe, Sperrholz (6PB1, 6PG1, 6PD1) oder in einem Gefäß aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 L

4.1.4

.1

P520VERPACKUNGSANWEISUNGP520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7 erfüllt sind. Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in 2.4.2.3.2.3 und 2.5.3.2.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die maximal zulässigen Mengen je Versandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N,4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) und Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen; (2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) und Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen; (3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). Die höchstzulässigen Mengen je Verpackung/Versandstück für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 sind: OP1 OP2 1) OP3 OP4 1) OP5OP6OP7OP8 höchstzulässige Nettomasse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) 0,50,5/1055/252550504002) höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe 3) 0,5–5–306060225 4) 1) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.

718Amdt. 42-24

2) 60 kg für Kanister/200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg. 3) Viskose flüssige Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für „flüssige Stoffe“ in

4.1.4

.1

P520VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P520 PP94Sehr geringe Mengen der energetischen Proben gemäß 2.0.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:

.1
es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen verwendet;
.2
die Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als Innenverpackungen befördert;
.3
die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht größer als 0,01 g und für flüssige Stoffe nicht größer als 0,01 mL;
.4
die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 mL oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20 und
.5
die Vorschriften nach 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. PP95Geringe Mengen der energetischen Proben gemäß 2.0.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
.1
die Außenverpackung besteht ausschließlich aus einer Verpackung aus Wellpappe des Typs 4G von mindestens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm;
.2
der einzelne Stoff ist in einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 mL enthalten, die in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen-Schaumstoff mit einer Dicke von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1 g/L eingesetzt ist;
.3
die Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch einen Mindestabstand von 40 mm voneinander und von der Wand der Außenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenverpackungen enthalten;
.4
der höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1 g für feste Stoffe oder 1 mL für flüssige Stoffe;
.5
die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 56 g oder für flüssige Stoffe 56 mL oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 56 und
.6
die Vorschriften nach 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. P600VERPACKUNGSANWEISUNGP600 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Die Außenverpackungen müssen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg
4.1.4

.1

P601VERPACKUNGSANWEISUNGP601 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

(a)
einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Nettomenge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzeln eingesetzt sein in
(b)
Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
(c)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und in inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumsgefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1,1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften in 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste oder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden; Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen(1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
.1
die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
.2
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
.3
sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung stoßabsorbierenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
.4
ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
.5
die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die:
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in derLage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
(ii)
die mit einer Siegelklappe ausgerüstet sind;
.6
die Außen- und Innenverpackung müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprü- fung gemäß .2 unterzogen werden und
.7
auf der Außen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(i)
das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;
(ii)
der Name oder das genehmigte Symbol der Institution, die die Prüfungen durchgeführt hat. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriftenvon 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m (ppm) enthält, mussmit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
(a)
Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
(b)
jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
(c)
jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;

720Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P601VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P601

(d)
die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. P602VERPACKUNGSANWEISUNGP602 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
(a)
einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Nettomenge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzeln eingesetzt sein in
(b)
Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
(c)
Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, die einzeln mit saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichender Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen. (3) FässerundKombinationsverpackungen(1A1,1B1,1N1,1H1,6HA1oder6HH1),diefolgendeBedingungenerfüllen:
.1
Die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
.2
die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
.3
Die Verschlüsse müssen Schraubdeckel sein, die
(i)
durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in derLage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
(ii)
die mit einer Siegelkappe ausgerüstet sind. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriftenvon 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC -Wert von höchstens 200 mL/m (ppm) enthält, mussmit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
(a)
Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
(b)
jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
(c)
jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
(d)
die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.
4.1.4

.1

P603VERPACKUNGSANWEISUNGP603 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind: Verpackungen, bestehend aus:

(a)
einem oder mehreren Primärgefäßen aus Metall oder Kunststoff in
(b)
einer oder mehreren flüssigkeitsdichten starren Sekundärverpackungen in
(c)
einer starren Außenverpackung: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Zusätzliche Vorschriften: 1 Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt indie Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um Bewegungen in den Außenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. 2 Der Inhalt muss den Vorschriftenvon 2.7.2.4.5.2 entsprechen. 3 Die Vorschriften von 6.4.4 müssen erfüllt sein. 4 Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in 2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. P620VERPACKUNGSANWEISUNGP620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften nach 4.1.8 erfüllt sind: Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:
.1
Innenverpackungen, bestehend aus:
(i)
(einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß;
(ii)
einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
(iii)
ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe, saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge, zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung; wenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
.2
einer starren Außenverpackung: Fässer(1A1,1A2,1B1,1B2,1N1,1N2,1H1,1H2,1D,1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.

722Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P620VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P620 Zusätzliche Vorschriften: 1 Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften von 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften in 5.5.3. 2 Abgesehen von Ausnahmesendungen, z. B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:

(a)
Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden:Die Primärgefäße müssen aus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines dichten Verschlusses sind vorzusehen, z. B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z. B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;
(b)
Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden:Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpackung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. SofernTrockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften in 5.5.3. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung wasserdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
(c)
Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden:Sofern flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften in 5.5.3. Es sind Primärgefäße aus Kunststoffzu verwenden, die gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sind. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
(d)
lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen. 3 Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur mussdas Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten können. Dieses Primärgefäß oder diese Sekundärverpackung muss auch Temperaturen von -40 °C bis +55 °C standhalten können. 4 Andere gefährliche Güter dürfen nichtmit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 mL in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind. 5 Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischenStoffendürfennachdenVorschriftengemäß4.1.3.7von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
4.1.4

.1

P621VERPACKUNGSANWEISUNGP621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kanister(3A1,3A2,3B1,3B2,3H1,3H2); Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HH1, 6HD1, 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2, 6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1, 6PH2, 6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschrift: Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wieGlasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten.

724Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P622VERPACKUNGSANWEISUNGP622 DieseAnweisunggiltfürAbfällederUN-Nummer3549,diezurEntsorgungbefördertwerden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen aus Metall aus Kunststoff aus Metall aus Kunststoff Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus Sperrholz (4D) aus Pappe (4G) aus einem anderen Metall (4N) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässeraus Stahl (1A2)aus Aluminium (1B2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus einem anderen Metall (1N2) aus Kunststoff (1H2) Kanisteraus Stahl (3A2)aus Aluminium (3B2) aus Kunststoff (3H2) Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. Zusätzliche Vorschriften: 1 Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder einer starren Zwischenverpackung verpackt werden. 2 Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln, enthalten, müssen starr und durchstoßfest sein. 3 Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müssen mit einer Auskleidung versehen sein oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten. 4 Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, die Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765- 1:1988 „Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren“ und die Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983„Kunststoffe – Folien und Bahnen – Bestimmung der Reiß- festigkeit – Teil 2: Elmendorf-Verfahren“ zu bestehen. Die Nettomasse jeder flexiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen. 5 Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten. 6 Innenverpackungen, die eine kleine Menge freier Flüssigkeitenthalten, dürfen in Zwischenverpackungen enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackungoder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Material enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saugfähiges Material verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen und Vibrationen standhält. 7 Zwischenverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in den Außenverpackungen gesichert sein.

4.1.4

.1

P650VERPACKUNGSANWEISUNGP650 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373. (1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird. (2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:

(a)
einem Primärgefäß;
(b)
einer Sekundärverpackung und
(c)
einer Außenverpackung wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. (3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zuverpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; siemuss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats(Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm × 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung der richtige technische Name „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“/„BIOLOGICAL SUBSTANCE, CATEGORY B“ mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm × 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss fähig sein, einem Fallaus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Füllgut aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das (stoß-)absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), in die Sekundärverpackung gelangt.

Bemerkung: Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden. (7) Für flüssige Stoffe gilt:

(a)
Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) dicht sein;
(b)
die Sekundärverpackung muss dicht sein;
(c)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird;
(d)
zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss saugfähiges Material eingesetzt werden. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt; und
(e)
das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss fähig sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.

Bemerkung: Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.

726Amdt. 42-24

4.1.4

.1

P650VERPACKUNGSANWEISUNG(Forts.)P650 (8) Für feste Stoffe gilt:

(a)
Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein;
(b)
die Sekundärverpackung muss staubdicht sein;
(c)
wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird; und
(d)
wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit saugfähigem Material verwendet werden. (9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
(a)
Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein; und
(b)
das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfä- higkeit nicht beeinträchtigt werden. (10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. (11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, diein Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. (12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Versender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z. B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. (13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klassen 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 mL in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpacktwerden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften dieses Codes nicht erfüllt werden. Zusätzliche Vorschrift: Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften gemäß 4.1.3.7 von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
4.1.4

.1

P800VERPACKUNGSANWEISUNGP800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinenVorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt; oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl, mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern; oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:

(a)
Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von jeweils 15 kg aufzunehmen.
(b)
Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern.
(c)
Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen widerstandsfähige, dichte, durchstoßfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschlie- ßen und unabhängig von Lage und Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
(d)
Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen: AußenverpackungHöchste Nettomasse Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 400 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg aus Sperrholz (1D)400 kg aus Pappe (1G)400 kg Kistenaus Stahl (4A)400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)400 kg aus Naturholz (4C1)250 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)250 kg aus Sperrholz (4D)250 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg aus Pappe (4G)125 kg aus Schaumstoff (4H1)60 kg aus starrem Kunststoff (4H2)125 kg Sondervorschrift für die Verpackung: PP41Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht,als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften in 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Au- ßenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden.

728Amdt. 42-24

4.1.4.1

Verpackungsanweisungen für die Verwendungvon Verpackungen (außer IBC und Großverpa-

ckungen) P001VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)P001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe

4.1.4.2

Verpackungsanweisungen für IBC

IBC01VERPACKUNGSANWEISUNGIBC01 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (31A, 31B und 31N). IBC02VERPACKUNGSANWEISUNGIBC02 Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: Metallene IBC (31A, 31B und 31N); Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (31HZ1). Sondervorschriften für die Verpackung: B5Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen dieIBC mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Lüftungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden. B8Dieser Stoff darf nicht in reiner Form in IBC befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. B15Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und starren Kunststoff-Innenbehältern von Kombinations-IBC zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. B16Für die UN-Nummer 3375 sind IBC der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen. B20Für die UN-Nummern 1716, 1717, 1736, 1737, 1738, 1742, 1743, 1755, 1764, 1768, 1776, 1778, 1782, 1789, 1790, 1796, 1826, 1830, 1832, 2031, 2308, 2353, 2513, 2584, 2796 und 2817, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, müssen die IBC mit zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen versehen sein.

740Amdt. 42-24

4.1.4.3

Verpackungsanweisungenfür Großverpackungen

LP01VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE)LP01 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: InnenverpackungenGroßverpackungen als Außenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas10 Liter aus Kunststoff30 Liter aus Metall40 Liter aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) nicht zugelassen nicht zugelassen3 m

746Amdt. 42-24

4.1.4.3

verpackt sein.

Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P006 in 4.1.4.1 bzw. LP03 in 4.1.4.3 werden erfüllt. Das Beförderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten: „Beförderung nach Sondervorschrift 310“. Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein. 311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackungmuss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. 314 .1 Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d. h.pulverförmigeMetalle(Eisen,Mangan,Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.

.2
Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssenan ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein. 315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse6.1 verwendet werden, welche den in 2.6.2.2.4.3 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beimEinatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
4.1.5

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.5.1

Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 müssen erfüllt sein.

4.1.5.10

Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in

das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.

4.1.5.11

Die Innenverpackungen, die Abstandhalter und das Polstermaterial sowie die Anordnung der explosi-

ven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polstermaterial, Horden/Trays, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.

4.1.5.12

DieVerpackungenmüssensoausWerkstoffen,diemit den im Versandstück enthaltenen explosiven

Stoffen verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein, dass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.

4.1.5.13

Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten

Metallverpackungen muss verhindert werden.

4.1.5.14

Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Men-

gen elektrostatischer Ladung gegeben sein, dasseine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.

756Amdt. 42-24

4.1.5.15

Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung

vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind,dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können. Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen dieses Codesentsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach diesem Code zulassen.

4.1.5.16

Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unter-

schiede zwischen Innen- und Außendruck aufgrund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.

4.1.5.17

Sofern freie explosive Stoffe oder Explosivstoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung ver-

sehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe 4.1.1.2).

4.1.5.18

Die Verpackungsanweisung P101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff ver-

wendet werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde und unabhängig davon, ob die Verpackung der in der Gefahrgutliste zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht.

4.1.5.19

Stoffe und Gegenstände, die den Streitkräften eines Staates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in

Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften des IMDG-Codes verpackt wurden, dürfen befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und in einer Erklärung angegeben wird, dass es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Stoffe und Gegenstände handelt, die den Streitkräften eines Staates gehören.

4.1.5.2

Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:

.1
die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung des Risikos einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt;
.2
das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann;
.3
die Versandstücke jeder Belastung durch zu erwartende Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Risiken erhöht werden, ohne dass die Umschließungsfunktion der Verpackungen beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.
4.1.5.3

Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach

dem in 2.1.3 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.

4.1.5.4

Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmungmit der entsprechenden in den Spalten 8 und 9 der

Gefahrgutliste angegebenen und in 4.1.4 im Detail beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden.

4.1.5.5

Sofern in diesem Code nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, einschließlich Groß-

packmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften der Kapitel 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und deren Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

4.1.5.6

Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz

gegen Leckagen bieten.

4.1.5.7

Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die

Verschlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.

4.1.5.8

Wasserlösliche Stoffe müssen in wasserbeständige Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für

desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.

4.1.5.9

Enthält eine Verpackung eine mit Wasser gefüllte doppelte Umhüllung und könnte das Wasser wäh-

rend der Beförderung gefrieren, ist das Wasser mit einer genügenden Menge Frostschutzmittel zu versetzen, um das Gefrieren zu verhindern. Frostschutzmittel, die wegen ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr darstellen könnten, dürfen nicht verwendet werden.

4.1.6

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2

4.1.6.1

.8

det werden, sind in den entsprechenden Auslegungsnormen für Druckgefäßkörper angegeben, siehe

4.1.6.1

Allgemeine Vorschriften

4.1.6.1.1

3

.4
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung oder die Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.1.1

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen zur Beförde-

rung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen in Druckgefäßen (z. B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustellen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z. B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede), verhindert wird.

4.1.6.1.10

Wiederbefüllbare Druckgefäße, mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern, sind wiederkehren-

den Prüfungen entsprechend den Vorschriften von 6.2.1.6 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P200, P205, P206 oder P208 zu unterziehen.Die Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen nach den Vorschriften von 6.2.1.6.3 und der Verpackungsanweisung P203 wiederkehrenden Prüfungen unterzogenwerden. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden.

4.1.6.1.11

Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der

anwendbaren Auslegungs- und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den entsprechenden, in 6.2.2.4 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druckgefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern dürfen keinen ReparaturendernachfolgendenMängelunterzogenwerden:

.1
Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel;
.2
Risse in der Gefäßwand;
.3
Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße.
4.1.6.1.12

Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:

.1
wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
.2
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde oder
.3
wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung oder die Füllung nicht lesbar sind.
4.1.6.1.13

Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:

.1
wenn sie undicht sind;
.2
wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
.3
wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde oder
4.1.6.1.14

Wenn in Verpackungsanweisung P200 Flaschen und andere Druckgasgefäße in Übereinstimmung mit

den Anforderungen dieses Unterabschnitts und desKapitels 6.2 zugelassen sind, ist auch die Verwendung von Flaschen und Druckgefäßen zugelassen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde des Landes entsprechen, in dem die Flasche oder der Druckbehälter befüllt wird. Verschlussventile müssen in geeigneter Weise geschützt sein. Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter müssen in Außenverpackungen verpackt werden, die aus geeignetem Werkstoff angemessener Stärke und Bauart bezüglich ihres Fassungsvermögens und vorgesehenen Verwendung gebaut und so gesichert oder gepolstert sind, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine wesentliche Bewegung in der Außenverpackung verhindert wird.

4.1.6.1.2

Die Teile der Druckgefäße, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen, dürfen

durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen (z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern). Die Vorschriften von ISO 11114-1:2020 und ISO 11114-2:2021 müssen gegebenenfalls eingehalten werden.

4.1.6.1.3

Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, sind für die Aufnahme eines Gases oder eines Gasge-

misches nach den Vorschriften von 6.2.1.2 und den Vorschriften der zutreffenden Verpackungsanweisungen in 4.1.4.1 auszuwählen. Dieses gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC sind.

4.1.6.1.4

Wiederbefüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Gas oder Gasgemisch befüllt werden, das von

dem zuvor enthaltenen abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Gasart wurden durchgeführt. Der Wechsel der Gasartfür verdichtete und verflüssigte Gase muss nach ISO 11621:1997 erfolgen, sofern zutreffend. Darüber hinaus darf ein Druckgefäß, das zuvor einen ätzenden Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen KlassemitderZusatzgefahrätzendenthaltenhat, nicht für die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2zugelassen werden, es sei denn, die in 6.2.1.6 festgelegte Prüfung wurde durchgeführt.

4.1.6.1.5

Vor dem Befüllen muss der Befüller eine Inspektion des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen,

dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff und bei einer Chemikalie unter Druck für das Treibmittel zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Versender muss überprü- fen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

4.1.6.1.6

Die Druckgefäße müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff zutreffenden Verpa-

ckungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllfaktoren und Vorschriften und unter Berücksichtigung des niedrigsten Auslegungsdrucks aller Bauteile befüllt werden. Bedienungsausrüstungen, die einen niedrigeren Auslegungsdruck als andere Bauteile haben, müssen jedoch den Vorschriften in

758Amdt. 42-24

4.1.6.1.9

Nicht wiederbefüllbare Druckgefäße:

.1
müssen in einer Außenverpackung, wie einer Kiste, einem Verschlag oder in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie, befördert werden;
.2
müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1,25 Liter haben;
.3
dürfennichtfürgiftigeGasemiteinemLC -Wert von höchstens 200 mL/m verwendet werden und
.4
dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden.
4.1.7

Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide (Klasse 5.2) und selbstzersetzli-

cher Stoffe der Klasse 4.1

4.1.7

, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegen-

stände können auch Sondervorschriften festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet: „PP“für Verpackungen, ausgenommen IBC und Großverpackungen „B“für IBC „L“für Großverpackungen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungsmaterial verträglich ist(z.B.sindGlasgefäßefür die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan, Ton und Steinzeug ebenfalls zugelassen.

4.1.7.0

Allgemeines

4.1.7.0.1

Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße „wirksam verschlossen“ sein. Wenn in einem Versand-

stück durch die Entwicklung von Gas ein bedeutenderInnendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Füllungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entweichen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von Verunreinigungen verhindern. Die Außenverpackung muss, soweit vorhanden, so ausgelegt sein, dass sie die Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.

4.1.7.1

Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))

4.1.7.1

.4

lassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

.3
ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D: Die Verpackungsmethode OP7 ist bei diesem Typ desorganischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs anzuwenden.
.4
ORGANISCHES PEROXID TYP E oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E: Die Verpackungsmethode OP8 ist bei diesem Typ desorganischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs anzuwenden.
.5
ORGANISCHES PEROXID TYP F oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F: Die Verpackungsmethode OP8 ist bei diesem Typ desorganischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs anzuwenden.
4.1.7.1.1

Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapi-

tels 6.1 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

4.1.7.1.2

Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpa-

ckungsanweisung P520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.

4.1.7.1.3

Für alle bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe und organischen Peroxide sind die anzuwen-

denden Verpackungsmethoden in 2.4.2.3.2.3 und 2.5.3.2.4 aufgeführt.

4.1.7.1.4

Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zu-

geordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:

.1
ORGANISCHES PEROXID TYP B oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B: Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff die Kriterien von 2.5.3.3.2.2 (bzw. 2.4.2.3.3.2.2) in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d. h. in einer der für OP1 bis OP4aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.
.2
ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C: Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff die Kriterien von 2.5.3.3.2.3 (bzw. 2.4.2.3.3.2.3) in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zuge-

760Amdt. 42-24

4.1.7.2

Verwendung von IBC

4.1.7.2.1

Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC520 aufgeführt sind,

dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden. Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

4.1.7.2.2

Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in IBC unter den

von der zuständigen Behörde des Ursprungslandesfestgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:

.1
den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung entspricht;
.2
den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
.3
soweit erforderlich, die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im vorgesehenen IBC geltenden, von der SADT abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen;
.4
soweit erforderlich, die Auslegung der Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen, und
.5
Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind.
4.1.7.2.3

Für selbstzersetzliche Stoffe ist die Temperaturkontrolle gemäß 2.4.2.3.4 erforderlich. Für organische

Peroxide ist die Temperaturkontrollegemäß 2.5.3.4.1 erforderlich. Die Vorschriften für die Temperaturkontrolle sind in 7.3.7 angegeben.

4.1.7.2.4

Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein

explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden,die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in

4.1.8.2

Die Begriffsbestimmungen in 1.2.1 und die allgemeinen Verpackungsvorschriften von 4.1.1.1 bis

4.1.8.3

Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der Sekundärverpackung und der Außenverpa-

ckung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut „Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A“ nach dem richtigen technischen Namen in Klammern angegeben werden.

4.1.8.4

Bevor eine leere Verpackung dem Versender zurückgesandt wird oder an einen anderen Empfänger

versandt wird, muss sie desinfiziert oder sterilisiertwerden, um jegliche Gefahr auszuschließen. Gefahrzettel und Kennzeichen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

4.1.8.5

Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Pri-

märgefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss:

.1
Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
(a)
die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z. B. Form: rund, rechteckig usw.);
(b)
der Werkstoff der Primärgefäße (z. B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie die geprüften Primärgefäße;
(c)
die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt (z. B. Schraubkappe, Stopfen usw.);
(d)
zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und
(e)
die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften Versandstück.
.2
Eine geringere Anzahl der geprüften Primärgefäße oder anderer Arten von Primärgefäßen nach

762Amdt. 42-24

4.1.8.5.1

darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um

den Hohlraum (die Hohlräume) aufzufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.

4.1.9

Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen

4.1.9.1

Allgemeines

4.1.9.1.1Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstückemüssen die Vorschriften des Kapitels 6.4 erfüllen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in 2.7.2.2, 2.7.2.4.1, 2.7.2.4.4, 2.7.2.4.5,

4.1.9.1

.1

.6
Typ B(U)-Versandstück;
.7
Typ B(M)-Versandstück;
.8
Typ C-Versandstück. Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
4.1.9.1.10

Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl

für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.

4.1.9.1.11

Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung auf

der Schiene oder Straße unter den in 7.1.4.5.5.1 genannten Bedingungen oder unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarung mit dem Schiff unter den in 7.1.4.5.7 genannten Bedingungen befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.

4.1.9.1.12

Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwen-

dung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umverpackung 10 mSv/h überschreiten.

4.1.9.1.13

Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in Typ A-, TypB(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken ver-

packt und in geeigneter Weise inertisiert werden.

764Amdt. 42-24

4.1.9.1.2

Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes muss so gering wie

möglich sein und darf unter normalen Beförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

(a)
4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und
(b)
0,4 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler. Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden.
4.1.9.1.3

Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versand-

stück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstückes nicht verringern.

4.1.9.1.4

Sofern in 7.1.4.5.11 nichts anderes vorgeschrieben ist,darfdieHöhedernichtfesthaftendenKontami-

nation an den Außen- und Innenflächen von Umverpackungen, Güterbeförderungseinheiten und Beförderungsmitteln die in 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht für die inneren Oberflächen von Frachtcontainern, die als Verpackungen verwendet werden, unabhängig davon, ob diese beladen oder leer sind.

4.1.9.1.5

Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der

Auslegung des Versandstückes berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Zusatzgefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müsseninVerpackungen,Großpackmitteln(IBC),Tanksoder Schüttgut-Containern befördert werden, die vollständig dem jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie den für diese Zusatzgefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.

4.1.9.1.6

Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestäti-

gen, dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften dieses Codes und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:

.1
Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustellen, dass die dichte Umschließung jeder Verpackung den Vorschriften in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.
.2
FürjedeVerpackung,diefürdieVerwendungalsTyp B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück vorgesehen ist, und für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssystems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.
.3
FürjedeVerpackung,diefürdieAufnahmespaltbarerStoffevorgesehenist,istsicherzustellen,dass die Wirksamkeit der Kritikalitätssicherheitseinrichtungen innerhalb der Grenzwerte liegt, die für die Bauart anwendbar sind oder festgelegt wurden, undinFällen,indenenNeutronengifteausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften gemäß 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Bestätigung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen.
4.1.9.1.7

Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück

.1
weder Radionuklide enthält, die von den für dasVersandstückmuster festgelegten abweichen,
.2
noch Inhalte in einer Form oder in einem physikalischen oder chemischen Zustand enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen.
4.1.9.1.8

Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschrif-

ten dieses Codes und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:

.1
Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, welche die Vorschriften nach 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.
.2
Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstückist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesenVorschriften unilateral zugelassen wurde.
.3
Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften nach 6.4.8.8 und 6.4.10.3 erbracht wurde.
.4
Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in 6.4.11.5 (b) aufgeführte Messung und die in 6.4.11.8 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks durchzuführen.
.5
Für Versandstücke, die nach der Lagerung für die Beförderung verwendet werden sollen, muss sichergestellt sein, dass alle Verpackungsbestandteile und der radioaktive Inhalt während der Lagerung in einem solchen Zustand erhalten wurden, dassalleindenzutreffendenVorschriftendieses Codes und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
4.1.9.1.9

Der Versender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes

und anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.

4.1.9.2

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spe-

zifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)

4.1.9.2.1

Die Menge der LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versand-

stück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen, ist so zu beschränken, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.

4.1.9.2.2

Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbareStoffesindodersolcheenthalten,soferndiese

nicht gemäß 2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften von 7.1.4.5.15 und

4.1.9.2.4.5

festgelegten Bedingungen zu verhindern;

.2
das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
.3
die nicht festhaftende Kontamination auf den äußeren Oberflächen die in 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet und
.4
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm ,8×10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
2.7.2.3.3

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

2.7.2.3.3.1

.1
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen.
.2
Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann.
.3
Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
4.1.9.2.5

LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in 4.1.9.2.4 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nachste-

hender Tabelle 4.1.9.2.5 zu verpacken. Tabelle 4.1.9.2.5 – Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und oberflächenkontaminierte SCO-Gegenstände enthalten Typ des Industrieversandstücks radioaktiver Inhaltausschließliche Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung LSA-Ifest

a)
Typ IP-1Typ IP-1flüssigTyp IP-1Typ IP-2 LSA-IIfestTyp IP-2Typ IP-2 flüssig und gasförmigTyp IP-2Typ IP-3 LSA-IIITyp IP-2Typ IP-3 SCO-I
a)
Typ IP-1Typ IP-1 SCO-IITyp IP-2Typ IP-2
a)
Unter den Bedingungen von 4.1.9.2.4 dürfen LSA-I-Stoffeund SCO-I-Gegenstände unverpackt befördert werden.
4.1.9.3

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt in diesem Code oder im Zulassungszeugnis für die Bauart desVersandstücks festgelegten Inhalt entsprechen.

766Amdt. 42-24 Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden.

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code