IMDG 3.4
Begrenzte Mengen
25 Abschnitte - Teil 3 - Gefahrgutliste
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Allgemeines
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten
gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels ent-
sprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:
Verpacken
Gefährliche Güter sind in Innenverpackungen zu verpacken, die in geeignete Außenverpackungen ein-
gesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei Gegenständen der Unterklasse 1.4 VerträglichkeitsgruppeS die Vorschriften in 4.1.5 vollständig eingehalten werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.
Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S können mit Schrumpf-
oder Stretchfolie umhüllte Paletten („Trays“), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis
Trennung
Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpa-
ckung verpackt sein, vorausgesetzt:
Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Ge-
fahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern. Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch nicht in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben Gü- terbeförderungseinheit wie gefährliche Güter derKlasse 1, Verträglichkeitsgruppen A und L, gestaut werden.
Kennzeichnung und Plakatierung
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Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzteMengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO Mindestabmessung 10 0 mm Mindestabmessung 10 0 mm Y Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen undunteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol „Y“ muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmaledenabgebildeteninetwaentsprechen.WennesdieGrößedesVersandstückserfordert,dürfendie oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols „Y“ müssen der Darstellung oben in etwa entsprechen.
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten
Mengen mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein. Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten Mindestabmessung 10 0 mm Mindestabmessung 10 0 mm Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen undunteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmaledenabgebildeteninetwaentsprechen.Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapi-
tel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein:
Anerkennung von Kennzeichenim multimodalen Verkehr
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in 3.4.5.2 abgebildeten Kennzeichen mit oder oh-
ne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 entsprechend und müssen nicht mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten
Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1, sofern zutreffend, und den Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 entsprechend.
Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, in eine Umverpackung
oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit den nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar.Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ muss mindestens 12 mm sein. Die anderen Vorschriften in 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur inBezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
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(bleibt offen)
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter enthalten, die in begrenzten Mengen mit keinen
anderen gefährlichen Gütern verpackt sind, sind weder zu plakatieren noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 zu kennzeichnen. Sie müssen jedoch an der Außenseite in geeigneter Weise mit dem in 3.4.5.5.4 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter und in begrenzten Mengen verpackte gefährliche
Güter enthalten, müssen gemäß den für die nicht in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gü- ter geltenden Vorschriften plakatiert und gekennzeichnet werden. Ist jedoch für das nicht in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gut kein Placard oder kein Kennzeichen erforderlich, so sind die Gü- terbeförderungseinheiten wie in 3.4.5.5.4 angegeben zu kennzeichnen.
Sofern in 3.4.5.5.1 oder 3.4.5.5.2 vorgeschrieben, müssen Güterbeförderungseinheiten mit dem folgen-
den Kennzeichen versehen sein: Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich das Kennzeichen auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen an Stellen, die in 5.3.1.1.4.1 angegeben sind, 250 mm × 250 mm betragen.
Dokumentation
Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich
sind, muss die Bezeichnung „limited quantity“oder „LTD QTY“ zusammen mit der Beschreibung der Sendung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufgenommen werden.
Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter