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IMDG 3.3

Sondervorschriften

2 Abschnitte - Teil 3 - Gefahrgutliste

598Amdt. 42-24 63 Die Unterteilung der Klasse 2 und die Zusatzgefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab. Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:

.1
Die Klasse 2.1 ist zutreffend, wenn der Inhaltmindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt.
.2
Die Klasse 2.2 ist zutreffend, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist.
.3
In allen anderen Fällen ist das Produkt nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen zu prüfen und zu klassifizieren. Hochentzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.1 zuzuordnen; nicht entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.2 zuzuordnen.
.4
Gase der Klasse 2.3 sind nicht als Treibmittel in einer Druckgaspackung zugelassen.
.5
Sind die auszustoßenden Inhalte andere als die Treibmittel der Druckgaspackung und sind diese in die Klasse 6.1, Verpackungsgruppen II oder III, oder in die Klasse 8, Verpackungsgruppen II oder III, einzustufen, muss die Druckgaspackung eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8aufweisen.
.6
Druckgaspackungen mit Inhalten, die die Kriterien für Verpackungsgruppe I für Giftigkeit oder Ätzwirkung erfüllen, dürfen nicht befördert werden.
.7
Mit Ausnahme von Sendungen, die in begrenzten Mengen befördert werden (siehe Kapitel 3.4), müssen Versandstücke, die Druckgaspackungen enthalten, mit Gefahrzetteln für die Hauptgefahr und gegebenenfalls mit Gefahrzetteln für die Zusatzgefahr(en) versehen sein. Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbareFlüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch Prüfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. 65 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht denVorschriftendiesesCodes. 66 Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. 105 Nitrocellulose, die den Beschreibungen derUN-Nummern 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. 113 Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen. 117 Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Seeverkehr befördert wird. 119 Kältemaschinen und Bauteile für Kältemaschinen einschließlich Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas der Klasse 2.2 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN 2672) enthalten. 122 Die Zusatzgefahr(en) und, soweit erforderlich,die Kontroll- und Notfalltemperaturen sowie die UN-Nummer der Gattungseintragung für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in 2.5.3.2.4, 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC520 und 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 angegeben. 123 Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Luft- oder Seeverkehr befördert. 127 Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. 131 Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. 133 Wenn dieser Stoff in Verpackungen zu stark verdämmt ist, kann er explosive Eigenschaften besitzen. Verpackungen, die gemäß der Verpackungsanweisung P409 zugelassen sind, sollen eine zu starke Verdämmung verhindern. Sofern eine andere als die unter Verpackungsanweisung P409 vorgeschriebene Verpackung von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß 4.1.3.7

genehmigt ist, muss das Versandstück den Zusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ (Muster 1, siehe

3.3.1

Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift

gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften in 5.2.1.2.1 bis 5.2.1.2.4 eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen („“) angegeben ist, wie „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“, muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle in diesem Code nichts anderes angegeben ist. 16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. 23 Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. 26 Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt, bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. 28 Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 3 oder Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.3.1.4 und 2.4.2.4). In Fällen, in denen das Verdünnungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffs den angegebenen Wert nicht überschreitet. 29 Die Versandstücke, einschließlich Ballen, sindvon der Bezettelung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie mit der entsprechenden Klasse gekennzeichnet sind (z. B. „Klasse 4.2“). 32 In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Codes. 37 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn er überzogen ist. 38 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid enthält. 39 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. 43 Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). 45 Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. 47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. 59 Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. 61 Die technische Benennung, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß „The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification“ oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). 62 Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält.

nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge „0“ angegeben.

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