IMDG 2.9
Klasse 9 und umweltgefährdende Stoffe
74 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
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Begriffsbestimmungen
Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)sind Stoffe und
Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
Zuordnung zur Klasse 9
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Pharmazeutische Produkte (wie Impfstoffe), die in einer zur Verabreichung bereiten Form verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht diesem Code. Genetisch veränderte lebende Tiere sind entsprechend den Bedingungen der zuständigen Behörden derUrsprungs-undBestimmungsländerzubefördern. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL Feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prü- fungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. Andere Stoffe oder Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 1931 ZINKDITHIONIT (ZINKHYDROSULFIT) 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD 2216 FISCHMEHL (FISCHABFALL), STABILISIERT 2807 MAGNETISIERTE STOFFE 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSSAATKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G. 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G. 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 3496 BATTERIEN, NICKEL-METALLHYDRID 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
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Natrium-Ionen-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt Kondensatoren 3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Rettungsmittel 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können Diese Stoffgruppe umfasst: 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST Beispiele für Gegenstände sind Transformatoren, Kondensatoren und Geräte, die diese Stoffe enthalten. Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert oder zur Beförderung übergegeben werden 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C Umweltgefährdende Stoffe 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Diese Eintragungen werden für Stoffe und Mischungen verwendet, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen und keine der Klassifizierungskriterien der anderen Klassen oder Stoffe in Klasse 9 erfüllen. Diese Eintragungen können auch für Abfälle, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, aber unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, sowie für Stoffe verwendet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs-, Transit- oder Bestimmungslandes als umweltgefährdende Stoffe eingestuft sind und die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe nach den Vorschriften dieses Codes oder für die anderen Gefahrgutklassen nicht erfüllen. Die Kriterien für Stoffe, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen, sind in Abschnitt 2.9.3 aufgeführt. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN GMMO und GMO, auf die die Begriffsbestimmung für giftige Stoffe (siehe 2.6.2) oder ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe 2.6.3) nicht zutrifft, sind der UN-Nummer 3245 zuzuordnen. GMMO oder GMO unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn ihre Verwendung durch die zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer genehmigt wurde.
Klasse 9 umfasst unter anderem:
„Dioxine“
UN 2315 -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A-In geringem Maße mit Wasser mischbar. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2446 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie B SW2 -Dieser Eintrag schließt das feste Hydrat und Hexafluoraceton ein. Schmelzpunkt des reinen Stoffs: 23 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2552 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A SW1 H2 -Weiße oder pinkfarbene Kristalle mit phenolartigem Geruch. Schmelzpunkt: 45 °C bis 68 °C. In geringem Maße in Wasser löslich. Zersetzt sich bei Erwärmung unter Bildung äußerst giftiger Dämpfe (Phosgen). Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2669 -T1TP33 F-A,S-A StaukategorieA-IngeringemMaßeinWasserlöslich.Schmelzpunkt:21°C(reinerStoff).Giftigbeim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2937 -T6TP33 F-A, S-A Staukategorie BSG35 Fester Stoff, entwickelt giftige Dämpfe. Reagiert mit Säuren oder sauren Dämpfen, entwickelt Blausäure, ein hochgiftiges und entzündbares Gas. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 3276 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie BSG35 Siehe Eintrag oben.3439 UN 3276 -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG35 Siehe Eintrag oben.3439 UN 3276 -T14 TP2 TP27 F-A, S-A Staukategorie B-Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.3440 UN 3283 -T11 TP2 TP27 F-A, S-A Staukategorie B-Siehe Eintrag oben.3440 UN 3283 -T7 TP1 TP28 F-A, S-A Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.3440 UN 3283 -T3TP33 F-A, S-AStaukategorie ASG15 Kristalle. Schmelzpunkt: 27 °C bis 53 °C. Können unter Feuereinwirkung explodieren. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1577 -T3TP33 F-A, S-AStaukategorie A SW2 -Fester Stoff mit sehr unangenehmem Geruch. Flüssige Gemische verschiedener Isomere von Dichloranilinen, von denen einige in reiner Form fest sein können, mit einem Schmelzpunkt zwischen 24 °C und 72 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1590 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG15 Können unter Feuereinwirkung explodieren. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1597 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Zerfließliche Kristalle, feste Stoffe oder Pasten. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1656 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Fester Stoff oder Paste. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1658 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Gelbe feste Stoffe. Schmelzpunkt: para-NITROTOLUEN: 52 °C bis 54 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1664 -T3TP33 F-A,S-A StaukategorieA-GelbefesteStoffe.Schmelzpunkte: 4-NITRO-2-XYLEN: 29 °C bis 31 °C, 5-NITRO-3-XYLEN: 72 °C bis 74 °C. Nicht löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1665
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) 2590 ASBEST, CHRYSOTIL Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend Lithiumbatterien 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
Bemerkung: Siehe 2.9.4.
Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stof-
fe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle). Im Sinne dieses Abschnitts sind Stoffechemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.
Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische
Ökosystem, zu dem sie gehören 1) 1) Davon werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu betrachten. , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher die aquatische Toxizität des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann.
Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen
ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 2) 2) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. .
Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Begrif-
fe: BCF:Biokonzentrationsfaktor; BOD:biochemischer Sauerstoffbedarf; COD:chemischer Sauerstoffbedarf; GLP:gute Laborpraxis; EC x :die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist; EC :die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht; ErC :derEC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate; K ow :Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser LC (50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt; L(E)C :LC oder EC ; NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung): die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung; OECD-Prüfrichtlinien:die von der Organisation fürwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.
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weis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, abiotische und biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden.
3) 3) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten. Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:
Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis
auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.
AkuteaquatischeToxizität:die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger
aquatischer Exposition zu schädigen. Akute (kurzfristige) Gefährdung:für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition. Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendungeines 96-Stunden-LC -Wertesfür Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-Stunden-EC -Wertesfür Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96- Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, und Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.
Chronische aquatische Toxizität:die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei
Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum LebenszyklusdesOrganismusbestimmtwerden. Langfristige Gefährdung:für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige EC x -Werte zu verwenden.
Bioakkumulation:das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in
einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 bestimmte log K ow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.
Abbau:die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Was-
ser und Salze. Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A – F) der OECD-Prüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD (5 Tage)/COD-Verhältnis von.0,5 als Hin-
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Tabelle 2.9.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe Einstufungskategorien akute Gefährdung (siehe Bemerkung 1) langfristige Gefährdung(siehe Bemerkung 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden(siehe Bemerkung 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C -1,00NOEC oder EC × -0,1 NOEC oder EC × -0,01 L(E)C -1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF.500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow
Bemerkung 1: Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C -Werteninmg/LfürFische, Krebstiere und/oder Algen oder andere Wasserpflanzen (oder, wenn keine experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR) 5) 5) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten. ).
Bemerkung 2: Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/L verfügbar. („Hinreichend“ bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen wären dies gemessene Prüfdaten; um jedoch unnötige Versuche zu vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.)
Bemerkung 3: Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen EC x -Werten in mg/L für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität.
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
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Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)-1mg/Lund/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)-1mg/Lund/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -1mg/L
Bemerkung 1: Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.
Bemerkung 2: Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender MFaktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe 2.9.3.4.6.4).
Bemerkung 3: Wenn die Toxizität für Algen ErC (= EC (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt
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werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC -Wertes nichtangegeben und wird kein ErC -Wert berichtet, hat die Einstufungauf dem niedrigsten verfügbaren EC - Wert zu basieren.
Bemerkung 4: Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.
Bemerkung 5: Bioakkumulationspotenzial auf Grundlage eines experimentell abgeleiteten BCF
Stoffe sind als „umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ einzustufen, wenn sie den Kriterien für
Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.9.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.9.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.9.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe(siehe Bemerkung 1)
Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.9.2 fasst die Einstufungskriterien für Stoffe zu-
sammen.
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen
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Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe ver-
wendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches auf Grund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, wird folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet: Als „relevante Bestandteile“ eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z. B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.
Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art
der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:
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Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen
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Ganzes nicht vorliegen, sind die „Übertragungsgrundsätze“ oder die „Summierungsmethode“ anzuwenden (siehe 2.9.3.4.4 bis 2.9.3.4.6).
Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die
Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe 2.9.3.2.3 und 2.9.3.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als
Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen
über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.
Einstufung als Kategorie Akut 1
Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
Bemerkung: Wenn in diesem Fall der EC x
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Wenn ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen zugeordneten Gemisches oder eines Stoffes mit
Wasser oder anderen vollständig nicht toxischen Produkten gebildet wird, ist die Toxizität des Gemisches auf der Grundlage des ursprünglichen Gemisches oder Stoffes zu berechnen.
Fertigungslose
Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften
Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.
Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft
sind
Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des
Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder alsAkut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.
Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie
Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft
wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.
Im Wesentlichen ähnliche Gemische
Wenn Folgendes gegeben ist:
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Be-
standteile des Gemisches vorliegen
Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften
Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als „Akut“ oder als „Chronisch“ gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in 2.9.3.4.6.1 bis
Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften
Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz (a) oder (b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:
Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der To-
xizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschlie- ßend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.
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Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die
das konservativere Ergebnis erbringt.
Summierungsmethode
Einstufungsverfahren
Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine Ein-
stufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.
Einstufung als Kategorie Akut 1
Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der
Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summie-
rung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile ist in der nachstehenden Tabelle 2.9.3 zusammengefasst. Tabelle 2.9.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 × M
Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
.3
Tabelle 2.9.4: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 × M
Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der
Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft.
Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung
der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 2.9.4 zusammengefasst.
) unter Verwendung:
• des Prozentanteils aller als „Chronisch“ eingestuften Bestandteile • des Prozentanteils der als „Akut“ eingestuften Bestandteile • des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten Toxizität: Additivitätsformeln (2.9.3.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C
Gemische mit hoch toxischen Bestandteilen
Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/L und/
oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/L (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/L (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das in 2.9.3.4.6.2 und 2.9.3.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von „Akut 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.9.3 und die Konzentration von „Chronisch 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.9.4 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.9.5 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe 2.9.3.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen undes schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/ oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.9.5: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktorchronische ToxizitätM-Faktor L(E)C -WertNOEC-Wert nicht schnell abbaubare Bestandteile schnellabbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C -110,01 < NOEC-0,11– 0,01 < L(E)C -0,1100,001 < NOEC-0,01101 0,001 < L(E)C -0,011000,0001 < NOEC-0,00110010 0,0001 < L(E)C -0,0011 0000,00001 < NOEC-0,00011 000100 0,00001 < L(E)C -0,000110 0000,000001 < NOEC-0,0000110 0001 000 (weiter in Faktor-10-Intervallen)(weiter in Faktor-10-Intervallen
detailliert beschrieben.
.1
Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich aufgrund der bekannten Bestandteile eingestuft.
Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vor-
liegen
Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine
akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige
190Amdt. 42-24
Lithiumbatterien
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgendenVorschriftenentsprechen:
Bemerkung: Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
Bemerkung: Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in .1 bis .9 aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
2.9.4
Bemerkung: Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung für Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen mit eingebauten Lithiumzellen oder -batterien zugänglich ist, damit der Versender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.
Natrium-Ionen-Batterien
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auchdie negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, müssen der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.
Bemerkung: Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
192Amdt. 42-24 Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe