DG
DGpilot

IMDG 2.9

Klasse 9 und umweltgefährdende Stoffe

74 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

176Amdt. 42-24

2.9.1

Begriffsbestimmungen

2.9.1.1

Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)sind Stoffe und

Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.9.2

Zuordnung zur Klasse 9

2.9.2

.2

Pharmazeutische Produkte (wie Impfstoffe), die in einer zur Verabreichung bereiten Form verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht diesem Code. Genetisch veränderte lebende Tiere sind entsprechend den Bedingungen der zuständigen Behörden derUrsprungs-undBestimmungsländerzubefördern. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL Feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prü- fungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. Andere Stoffe oder Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 1931 ZINKDITHIONIT (ZINKHYDROSULFIT) 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD 2216 FISCHMEHL (FISCHABFALL), STABILISIERT 2807 MAGNETISIERTE STOFFE 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSSAATKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G. 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G. 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 3496 BATTERIEN, NICKEL-METALLHYDRID 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN

178Amdt. 42-24

2.9.2

.2

Natrium-Ionen-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt Kondensatoren 3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Rettungsmittel 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können Diese Stoffgruppe umfasst: 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST Beispiele für Gegenstände sind Transformatoren, Kondensatoren und Geräte, die diese Stoffe enthalten. Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert oder zur Beförderung übergegeben werden 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C Umweltgefährdende Stoffe 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Diese Eintragungen werden für Stoffe und Mischungen verwendet, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen und keine der Klassifizierungskriterien der anderen Klassen oder Stoffe in Klasse 9 erfüllen. Diese Eintragungen können auch für Abfälle, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, aber unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, sowie für Stoffe verwendet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs-, Transit- oder Bestimmungslandes als umweltgefährdende Stoffe eingestuft sind und die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe nach den Vorschriften dieses Codes oder für die anderen Gefahrgutklassen nicht erfüllen. Die Kriterien für Stoffe, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen, sind in Abschnitt 2.9.3 aufgeführt. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN GMMO und GMO, auf die die Begriffsbestimmung für giftige Stoffe (siehe 2.6.2) oder ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe 2.6.3) nicht zutrifft, sind der UN-Nummer 3245 zuzuordnen. GMMO oder GMO unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn ihre Verwendung durch die zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer genehmigt wurde.

2.9.2.1

Klasse 9 umfasst unter anderem:

.1
Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die anderen Klassen fallen, die aber, wie die Erfahrung gezeigt hat oder zeigen kann, so gefährlich sind, dass die Vorschriften des Teils A, Kapitel VII von SOLAS 1974, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden müssen.
.2
Stoffe, die nicht den Vorschriften des Teils A in Kapitel VII des oben genannten Übereinkommens unterliegen, auf die aber die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2.9.2.2

„Dioxine“

UN 2315 -T4TP1F-A, S-A Staukategorie A-In geringem Maße mit Wasser mischbar. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2446 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie B SW2 -Dieser Eintrag schließt das feste Hydrat und Hexafluoraceton ein. Schmelzpunkt des reinen Stoffs: 23 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2552 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A SW1 H2 -Weiße oder pinkfarbene Kristalle mit phenolartigem Geruch. Schmelzpunkt: 45 °C bis 68 °C. In geringem Maße in Wasser löslich. Zersetzt sich bei Erwärmung unter Bildung äußerst giftiger Dämpfe (Phosgen). Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2669 -T1TP33 F-A,S-A StaukategorieA-IngeringemMaßeinWasserlöslich.Schmelzpunkt:21°C(reinerStoff).Giftigbeim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 2937 -T6TP33 F-A, S-A Staukategorie BSG35 Fester Stoff, entwickelt giftige Dämpfe. Reagiert mit Säuren oder sauren Dämpfen, entwickelt Blausäure, ein hochgiftiges und entzündbares Gas. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 3276 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie BSG35 Siehe Eintrag oben.3439 UN 3276 -T1TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG35 Siehe Eintrag oben.3439 UN 3276 -T14 TP2 TP27 F-A, S-A Staukategorie B-Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.3440 UN 3283 -T11 TP2 TP27 F-A, S-A Staukategorie B-Siehe Eintrag oben.3440 UN 3283 -T7 TP1 TP28 F-A, S-A Staukategorie A-Siehe Eintrag oben.3440 UN 3283 -T3TP33 F-A, S-AStaukategorie ASG15 Kristalle. Schmelzpunkt: 27 °C bis 53 °C. Können unter Feuereinwirkung explodieren. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1577 -T3TP33 F-A, S-AStaukategorie A SW2 -Fester Stoff mit sehr unangenehmem Geruch. Flüssige Gemische verschiedener Isomere von Dichloranilinen, von denen einige in reiner Form fest sein können, mit einem Schmelzpunkt zwischen 24 °C und 72 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1590 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie ASG15 Können unter Feuereinwirkung explodieren. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1597 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Zerfließliche Kristalle, feste Stoffe oder Pasten. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1656 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Fester Stoff oder Paste. Löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1658 -T3TP33 F-A, S-A Staukategorie A-Gelbe feste Stoffe. Schmelzpunkt: para-NITROTOLUEN: 52 °C bis 54 °C. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1664 -T3TP33 F-A,S-A StaukategorieA-GelbefesteStoffe.Schmelzpunkte: 4-NITRO-2-XYLEN: 29 °C bis 31 °C, 5-NITRO-3-XYLEN: 72 °C bis 74 °C. Nicht löslich in Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. UN 1665

2.9.2.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) 2590 ASBEST, CHRYSOTIL Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend Lithiumbatterien 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien

Bemerkung: Siehe 2.9.4.

2.9.3

Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.9.3.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.9.3.1.1

Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stof-

fe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle). Im Sinne dieses Abschnitts sind Stoffechemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.9.3.1.2

Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische

Ökosystem, zu dem sie gehören 1) 1) Davon werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu betrachten. , betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher die aquatische Toxizität des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann.

2.9.3.1.3

Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen

ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 2) 2) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. .

2.9.3.1.4

Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Begrif-

fe: BCF:Biokonzentrationsfaktor; BOD:biochemischer Sauerstoffbedarf; COD:chemischer Sauerstoffbedarf; GLP:gute Laborpraxis; EC x :die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist; EC :die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht; ErC :derEC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate; K ow :Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser LC (50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt; L(E)C :LC oder EC ; NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung): die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung; OECD-Prüfrichtlinien:die von der Organisation fürwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.

2.9.3.2

.1

.3
potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
.4
Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.
2.9.3.2

.6

weis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, abiotische und biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden.

.1
in 28-tägigen Studien auf leichte biologische Abbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:
.1
Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;
.2
Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums. Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestandteilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage 4) 4) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS. angesetzt werden; oder
.2
in den Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BOD /COD.0,5, oder
.3
es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff oder das GemischinGewässerninnerhalbvon28Tagenzu>70%(biotischund/oderabiotisch)abgebautwerden kann.

3) 3) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten. Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

2.9.3.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.9.3.2.1

Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:

.1
akute aquatische Toxizität;
.2
chronische aquatische Toxizität;
2.9.3.2.2

Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis

auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.

2.9.3.2.3

AkuteaquatischeToxizität:die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger

aquatischer Exposition zu schädigen. Akute (kurzfristige) Gefährdung:für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition. Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendungeines 96-Stunden-LC -Wertesfür Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-Stunden-EC -Wertesfür Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96- Stunden-EC -Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, und Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.

2.9.3.2.4

Chronische aquatische Toxizität:die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei

Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum LebenszyklusdesOrganismusbestimmtwerden. Langfristige Gefährdung:für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige EC x -Werte zu verwenden.

2.9.3.2.5

Bioakkumulation:das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in

einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 bestimmte log K ow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.

2.9.3.2.6

Abbau:die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Was-

ser und Salze. Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z. B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A – F) der OECD-Prüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD (5 Tage)/COD-Verhältnis von.0,5 als Hin-

180Amdt. 42-24

2.9.3.3

.2

Tabelle 2.9.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe Einstufungskategorien akute Gefährdung (siehe Bemerkung 1) langfristige Gefährdung(siehe Bemerkung 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden(siehe Bemerkung 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C -1,00NOEC oder EC × -0,1 NOEC oder EC × -0,01 L(E)C -1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF.500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow

.4
Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 0,1 < NOEC oder EC × -1 0,01 < NOEC oder EC × -0,1 1,00 < L(E)C -10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF.500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow
.4

Bemerkung 1: Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C -Werteninmg/LfürFische, Krebstiere und/oder Algen oder andere Wasserpflanzen (oder, wenn keine experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR) 5) 5) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten. ).

Bemerkung 2: Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/L verfügbar. („Hinreichend“ bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen wären dies gemessene Prüfdaten; um jedoch unnötige Versuche zu vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.)

Bemerkung 3: Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen EC x -Werten in mg/L für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität.

2.9.3.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

2.9.3.3

.1

Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)-1mg/Lund/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)-1mg/Lund/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -1mg/L

(ii)
Schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1:(siehe Bemerkung 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)-0,01 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)-0,01 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -0,01 mg/L Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)-0,1 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)-0,1 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -0,1 mg/L
(iii)
Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1:(siehe Bemerkung 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische)-1mg/Lund/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere)-1mg/Lund/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -1 mg/L (siehe Bemerkung 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt.500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow
.4
) (siehe Bemerkungen 4 und 5). Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC -Wert (für Fische)> 1, aber-10 mg/L und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere)> 1, aber-10 mg/L und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) >1,aber-10 mg/Lund der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt.500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow
.4
) (siehe Bemerkungen 4 und 5).

Bemerkung 1: Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.

Bemerkung 2: Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender MFaktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe 2.9.3.4.6.4).

Bemerkung 3: Wenn die Toxizität für Algen ErC (= EC (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt

182Amdt. 42-24

2.9.3.3

.1

werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC -Wertes nichtangegeben und wird kein ErC -Wert berichtet, hat die Einstufungauf dem niedrigsten verfügbaren EC - Wert zu basieren.

Bemerkung 4: Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.

Bemerkung 5: Bioakkumulationspotenzial auf Grundlage eines experimentell abgeleiteten BCF

.500
oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log K ow
.4
, vorausgesetzt, log K ow ist ein geeigneter Deskriptor für das Bioakkumulationspotenzial des Stoffes. Gemessene log K ow -Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log K ow -Werten. Abbildung 2.9.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.9.1 (b) (iii). Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophische Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.9.1 (b) (i) oder 2.9.1 (b) (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit. Bewertung sowohl
(a)
nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.9.1 (b) (i) oder 2.9.1 (b) (ii) (in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit) als auch
(b)
(sofern für die andere(n) trophische(n) Ebene(n) hinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden sind) nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.9.1 (b) (iii)und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis. Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bemerkung 2 zur Tabelle 2.9.1 Ja Ja Ja Nein Nein
2.9.3.3.1

Stoffe sind als „umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ einzustufen, wenn sie den Kriterien für

Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.9.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.9.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.9.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe(siehe Bemerkung 1)

(a)
Gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung Kategorie Akut 1:(siehe Bemerkung 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische)-1mg/Lund/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere)-1mg/Lund/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -1 mg/L (siehe Bemerkung 3)
(b)
Gewässergefährdend, langfristige Gefährdung(siehe auch Abbildung 2.9.1)
(i)
Nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 4), für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1:(siehe Bemerkung 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische)-0,1 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere)-0,1 mg/L und/oder chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) -0,1 mg/L
2.9.3.3.2

Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.9.2 fasst die Einstufungskriterien für Stoffe zu-

sammen.

2.9.3.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

2.9.3.4

.2

.1
die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches;
.2
die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen;
.3
die „Summierung eingestufter Bestandteile“ und/oder die Verwendung einer „Additivitätsformel“. Die nachstehende Abbildung 2.9.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.9.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.9.3.4.4) Einstufung aufgrund akuter/langfristiger Gefährdung (2.9.3.4.3) Einstufung aufgrund akuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.9.3.4.6.1 bis
2.9.3.4.1

Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe ver-

wendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches auf Grund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, wird folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet: Als „relevante Bestandteile“ eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z. B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.

2.9.3.4.2

Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art

der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

184Amdt. 42-24

2.9.3.4.3

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.9.3.4.3

.1

Ganzes nicht vorliegen, sind die „Übertragungsgrundsätze“ oder die „Summierungsmethode“ anzuwenden (siehe 2.9.3.4.4 bis 2.9.3.4.6).

2.9.3.4.3.1

Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die

Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe 2.9.3.2.3 und 2.9.3.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als

2.9.3.4.3.2

Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen

über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.

2.9.3.4.3.3

Einstufung als Kategorie Akut 1

(a)
Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC -oderEC -Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C -1mg/List: Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäß der Tabelle 2.9.1 (a).
(b)
Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC -oderEC -Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C -Wert(e) > 1 mg/L oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäß diesem Code keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend.
2.9.3.4.3.4

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

(a)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x -oderNOEC-Wert)fürdasGemischals Ganzes vorliegen und der EC x -oderNOEC-WertdesgeprüftenGemischesbei-1mg/List:
(i)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäß der Tabelle 2.9.1 (b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;

Bemerkung: Wenn in diesem Fall der EC x

-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als 0,1 mg/L ist, besteht gemäß diesen Vorschriften keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig wassergefährdend.
(ii)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäß der Tabelle

186Amdt. 42-24

2.9.3.4.4.2.2

Wenn ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen zugeordneten Gemisches oder eines Stoffes mit

Wasser oder anderen vollständig nicht toxischen Produkten gebildet wird, ist die Toxizität des Gemisches auf der Grundlage des ursprünglichen Gemisches oder Stoffes zu berechnen.

2.9.3.4.4.3

Fertigungslose

2.9.3.4.4.3.1

Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften

Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.

2.9.3.4.4.4

Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft

sind

2.9.3.4.4.4.1

Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des

Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder alsAkut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.

2.9.3.4.4.5

Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

2.9.3.4.4.5.1

Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft

wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.

2.9.3.4.4.6

Im Wesentlichen ähnliche Gemische

2.9.3.4.4.6.1

Wenn Folgendes gegeben ist:

(a)
zwei Gemische:
(i)
A + B;
(ii)
C + B;
(b)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich;
(c)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii);
(d)
die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar und substanziell gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Gefährdungskategorie, und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen, und die Gemische (i) und (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft sind, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.
2.9.3.4.5

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Be-

standteile des Gemisches vorliegen

2.9.3.4.5.1

Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften

Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als „Akut“ oder als „Chronisch“ gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in 2.9.3.4.6.1 bis

2.9.3.4.5.2

Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften

Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz (a) oder (b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:

(a)
aufderGrundlagederakutenaquatischenToxizität: C n C L(E)CL(E)C ii i50m50 = ∑ ∑ wobei: C i = Konzentration des Bestandteilsi(Masseprozent); L(E)C 50i =LC -oderEC -Wert des Bestandteilsi(mg/L); n= Anzahl der Bestandteile, wobeiizwischen 1 undnliegt; L(E)C 50m = L(E)C -Wert des Teiles des Gemisches mit Prüfdaten. Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
(b)
auf der Grundlage der chronischen aquatischen Toxizität: CC n C n C EqNOECNOEC0,1NOEC ij i i j j m = ∑ + ∑ ∑ + ∑ × wobei: C i = Konzentration des Bestandteilsi(Masseprozent), wobeiidie schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; C j = Konzentration des Bestandteilsj(Masseprozent), wobeijdie nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; NOECi = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteilsi,wobeiidie schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/L; NOECj = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteilsj,wobeijdie nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/L; n= Anzahl der Bestandteile, wobeiiundjzwischen 1 undnliegen; EqNOECm = NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe „strenger“ als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden. Die errechnete gleichwertige Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.9.1 (b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
2.9.3.4.5.3

Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der To-

xizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschlie- ßend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.

188Amdt. 42-24

2.9.3.4.5.4

Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die

das konservativere Ergebnis erbringt.

2.9.3.4.6

Summierungsmethode

2.9.3.4.6.1

Einstufungsverfahren

2.9.3.4.6.1.1

Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine Ein-

stufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.

2.9.3.4.6.2

Einstufung als Kategorie Akut 1

2.9.3.4.6.2.1

Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der

Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.2.2

Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summie-

rung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile ist in der nachstehenden Tabelle 2.9.3 zusammengefasst. Tabelle 2.9.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 × M

a)
.25
%Akut 1
a)
Siehe 2.9.3.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.9.3.4.6.3

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

2.9.3.4.6.3

.3

Tabelle 2.9.4: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 × M

a)
.25
%Chronisch 1 (M × 10 × Chronisch 1) + Chronisch 2.25 %Chronisch 2
a)
Siehe 2.9.3.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.9.3.4.6.3.1

Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der

Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.3.2

Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft.

Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.3.3

Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung

der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 2.9.4 zusammengefasst.

2.9.3.4.6.4

) unter Verwendung:

• des Prozentanteils aller als „Chronisch“ eingestuften Bestandteile • des Prozentanteils der als „Akut“ eingestuften Bestandteile • des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten Toxizität: Additivitätsformeln (2.9.3.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C

-
oder EqNOEC m - Werte in die entsprechende „Akut“- oder „Chronisch“- Kategorie umrechnen Einstufung aufgrund akuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.9.3.4.6.1 bis 2.9.3.4.6.4) sowie 2.9.3.4.6.5 anwenden Einstufung aufgrund akuter/langfristiger Gefährdung nein ja ja nein nein ja ja
2.9.3.4.6.4

Gemische mit hoch toxischen Bestandteilen

2.9.3.4.6.4.1

Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/L und/

oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/L (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/L (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das in 2.9.3.4.6.2 und 2.9.3.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von „Akut 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.9.3 und die Konzentration von „Chronisch 1“ in der linken Spalte der Tabelle 2.9.4 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.9.5 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe 2.9.3.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen undes schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/ oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.9.5: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität M-Faktorchronische ToxizitätM-Faktor L(E)C -WertNOEC-Wert nicht schnell abbaubare Bestandteile schnellabbaubare Bestandteile 0,1 < L(E)C -110,01 < NOEC-0,11– 0,01 < L(E)C -0,1100,001 < NOEC-0,01101 0,001 < L(E)C -0,011000,0001 < NOEC-0,00110010 0,0001 < L(E)C -0,0011 0000,00001 < NOEC-0,00011 000100 0,00001 < L(E)C -0,000110 0000,000001 < NOEC-0,0000110 0001 000 (weiter in Faktor-10-Intervallen)(weiter in Faktor-10-Intervallen

2.9.3.4.6.4.1

detailliert beschrieben.

2.9.3.4.6.5

.1

Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich aufgrund der bekannten Bestandteile eingestuft.

2.9.3.4.6.5

Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vor-

liegen

2.9.3.4.6.5.1

Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine

akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige

190Amdt. 42-24

2.9.4

Lithiumbatterien

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgendenVorschriftenentsprechen:

.1
Jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Sofern in diesem Code nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Zellen und Batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die vor dem 1. Juli 2003 in Übereinstimmung mit solchen Typen hergestellt wurden, weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.

Bemerkung: Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

.2
Jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
.3
Jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet.
.4
Jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mitwirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.).
.5
Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet:
.1
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
.2
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, dieQualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
.3
Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
.4
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
.5
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
.6
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
.7
ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in 2.9.4.1 genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
.8
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
.9
Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.

Bemerkung: Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in .1 bis .9 aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

.6
Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-IonenZellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387 des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

2.9.4

.1
Die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur durch die primären Lithium-Metall-Zellenaufgeladenwerden;
.2
eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist durch die Bauweise ausgeschlossen;
.3
die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft und
.4
die Komponentenzellen der Batterie entsprechen einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die jeweiligen Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt.
.7
Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bemerkung: Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung für Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen mit eingebauten Lithiumzellen oder -batterien zugänglich ist, damit der Versender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.

2.9.5

Natrium-Ionen-Batterien

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auchdie negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, müssen der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.

Bemerkung: Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

.1
Jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt.
.2
Jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird.
.3
Jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet.
.4
Jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mitwirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.).
.5
Die Zellen und Batterien sind gemäß einem in 2.9.4.5.1 bis 2.9.4.5.9 beschriebenen Qualitätssicherungsprogamm hergestellt.
.6
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

192Amdt. 42-24 Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe

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