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IMDG 2.8

Klasse 8

43 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2.8.1

Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Eigenschaften

2.8.1.1

Begriffsbestimmung

2.8.1.1.1

Ätzende Stoffesind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut ver-

ursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören.

2.8.1.1.2

Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Vorschriften für die Klassifi-

zierung in Abschnitt 2.8.2 enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.8.1.1.3

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von

denen angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in 2.8.3.3.3.2 zu berücksichtigen.

2.8.1.2

Eigenschaften

2.8.1.2.1

In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werden muss, ist in

der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis mit dem Wortlaut „Verursacht (schwere) Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute“ zu finden.

2.8.1.2.2

VieledieserStoffesindsoleichtflüchtig,dasssieDämpfeentwickeln,dieeineReizwirkungaufNase

und Augen haben. Trifft dies zu, enthält die Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 einen Hinweis mit dem Wortlaut „Dämpfe reizen die Schleimhäute“.

2.8.1.2.3

Einige Stoffe können giftige Gase entwickeln, wenn sie sich bei sehr hohen Temperaturen zersetzen. In

diesen Fällen erscheint in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis „Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase“.

2.8.1.2.4

Zusätzlich zu der direkten zerstörenden Wirkung bei Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten

sind einige Stoffe dieser Klasse giftig oder gesundheitsschädlich. Werden diese Stoffe verschluckt oder werden ihre Dämpfe eingeatmet, kann es zu einer Vergiftung kommen; einige Stoffe können auch durch die Haut aufgenommen werden. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.5

Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger starke zerstörende Wirkung auf Werkstoffe wie

Metalle und Textilgewebe.

2.8.1.2.5.1

In der Gefahrgutliste bedeutet der Hinweis „Greift die meisten Metalle an“, dass dieser Stoff oder seine

Dämpfe alle in einem Schiff oder in seiner Ladung vorhandenen Metalle angreifen kann.

2.8.1.2.5.2

Der Hinweis „Greift Aluminium, Zink und Zinn an“ bedeutet, dass Eisen oder Stahl bei Berührung mit

dem Stoff nicht angegriffen werden.

2.8.1.2.5.3

Einige Stoffe dieser Klasse können Glas, Ton und andere siliciumhaltige Werkstoffe angreifen. Trifft dies

zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.6

Viele Stoffe dieser Klasse haben nur nach einer Reaktion mit Wasser oder mit der in der Luft vorhande-

nen Feuchtigkeit eine Ätzwirkung. Bei dieser Eigenschaft ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis „Greift bei Feuchtigkeit ...“ zu finden. Bei vielen Stoffen werden im Falle einer Reaktion mit Wasser reizverursachende und ätzende Gase freigesetzt. Solche Gase sind gewöhnlich als Nebel oder Rauch sichtbar.

2.8.1.2.7

Einige Stoffe dieser Klasse entwickeln Wärme bei einer Reaktion mit Wasser oder organischen Stoffen

wie z. B. Holz, Papier, Naturfasern, einigen Polstermaterialien und bestimmten Fetten und Ölen. Dies ist, falls zutreffend, in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.

2.8.2

Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.8.2.1

Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung

in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

.1
Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
.2
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
.3
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.
2.8.2.2

Die Zuordnung der in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in

der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe 2.8.2.4) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.8.2.3

Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien in 2.8.3, auf der Grundlage

der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in 2.8.4 verwendet werden.

2.8.2.4

Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Toxizität beim Einatmen

von Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Toxizität bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Toxizität aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Bemerkung unter 2.6.2.2.4.1).

2.8.2.4

).

2.8.3

.2

chen gemäß OECD Test Guideline 404 1) 1) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 „Acute Dermal Irritation/Corrosion“ 2015. , 435 2) 2) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 „In VitroMembrane Barrier Test Method for Skin Corrosion“ 2015. , 431 3) 3) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 „In VitroSkin Corrosion: Reconstructed Human Epidermis (RHE) Test Method“ 2016. oder 430 4) 4) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 „In VitroSkin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)“ 2015. vorzunehmen. Ein Stoff oder Gemisch, der/das in Übereinstimmung mit einer dieser OECD Test Guidelines als nicht ätzend bestimmt ist oder in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 439 5) 5) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 439 „In VitroSkin Irritation: Reconstructed Human Epidermis (RHE) Test Method“ 2015. nicht zugeordnet ist, kann für Zwecke dieses Codes ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend für die Haut angesehen werden. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet. Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.

2.8.3

Zuordnung von Stoffen undGemischen zu Verpackungsgruppen

2.8.3

.3

Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen III>1h-4h-14 Tageirreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III––Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.8.3.1

In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Infor-

mationen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.

2.8.3.2

Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit 2.8.2.3 sind die bei unbeabsich-

tigter Exposition gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen Erfahrungen in Bezug auf den Menschen, ist die Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versu-

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2.8.3.3

Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den fol-

genden Kriterien (siehe Tabelle 2.8.3.4):

.1
Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
.2
Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, aber höchstens 60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
.3
Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet,
.1
die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder
.2
von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Für Prüfungen an Stahl ist der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, Unified Numbering System (UNS) G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.

Bemerkung: Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. Tabelle 2.8.3.4 – Zusammenfassende Darstellung der Kriterien in 2.8.3.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I-3min-60 minirreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II>3min-1h-14 Tageirreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes

2.8.4

Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen: schrittwei-

ses Vorgehen

2.8.4.1

Allgemeine Vorschriften

2.8.4.1.1

Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien für

Zwecke der Klassifizierung und der Zuordnung von Verpackungsgruppen auf das Gemisch angewendet werden können. Das Vorgehen für die Klassifizierung und die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist mehrstufig und hängt von der Menge an Informationen ab, die für das Gemisch selbst, für ähnliche Gemische und/oder für seine Bestandteile verfügbar sind. Das Ablaufdiagramm in Abbildung 2.8.4.1 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.8.4.1: Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen Anwendung der Kriterien in 2.8.3 Anwendung der Übertragungsgrundsätze in 2.8.4.2 Anwendung der Berechnungsmethode in 2.8.4.3 ja ja ja Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe neinnein Für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar Ausreichende Daten zu ähnlichen Gemischen für Einschätzung der Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar

2.8.4.2

Übertragungsgrundsätze

2.8.4.2

.1

Bestandteile hat, darf das neue verdünnte Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.

Bemerkung: In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer Verstärkung der ätzenden Eigenschaften führen. Wenn dies der Fall ist, darf dieser Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.

.2
Fertigungslose:Es kann angenommen werden, dass die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit dem eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.
.3
Konzentration von Gemischen der Verpackungsgruppe I:Wenn ein geprüftes Gemisch, das den Kriterien für eine Aufnahme in die Verpackungsgruppe I entspricht, konzentriert wird, darf das ungeprüfte Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
.4
Interpolation innerhalb einer Verpackungsgruppe:Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben Bestandteile der Klasse 8 wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der Bestandteile der Klasse 8 dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.
.5
Im Wesentlichen ähnliche Gemischeliegen vor, wenn Folgendes gegeben ist:
.1
zwei Gemische: (A + B) und (C + B);
.2
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen gleich;
.3
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (A + B) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (C + B) und
.4
Daten über die Ätzwirkung auf die Haut der Bestandteile A und C sind verfügbar und im Wesentlichen gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut und haben keine Auswirkungen auf die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut des Bestandteils B. Wenn das Gemisch (A + B) oder (C + B) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten klassifiziert ist, dann kann das andere Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden.
2.8.4.2.1

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine potenzielle Ätzwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch

ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte Gemische vor, um eine angemessene Klassifizierung des Gemisches und die Zuordnung des Gemisches zu einer Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsgrundsätze verwendet. Dies stellt sicher, dass für das Klassifizierungsverfahren die verfügbaren Daten in größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.

.1
Verdünnung:Wenn ein geprüftes Gemisch mit einem Verdünnungsmittel verdünnt ist, das nicht den Kriterien der Klasse 8 entspricht und keine Auswirkungen auf die Verpackungsgruppe anderer

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2.8.4.3

.5

Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe III: 3(concA) 5 (GCL PG III) 2(concB) 5(GCLPGIII) 10 (conc C) 5(GCLPGIII) ++=≥ Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. Abbildung 2.8.4.3: Berechnungsmethode

2.8.4.3

Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe

2.8.4.3.1

Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft wurde

noch genügend Daten zu ähnlichen Gemischen verfügbar sind, müssen für die Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden. Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt, durch die das Gemisch ätzender wird als die Summe seiner Stoffe. Diese Einschränkung gilt nur, wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde.

2.8.4.3.2

Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in Konzentratio-

nen.1 % berücksichtigt werden oder in Konzentrationen < 1 % , sofern diese Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.

2.8.4.3.3

Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist,

und für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im Ablaufdiagramm in Abbildung 2.8.4.3 angewendet werden. Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.

2.8.4.3.4

Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in der Gefahrgutliste oder durch eine Sondervorschrift ein

spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) zugeordnet ist, muss dieser Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden.

2.8.4.3.5

Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode ange-

passt werden. Dies bedeutet, dass der allgemeine Konzentrationsgrenzwert, sofern anwendbar, durch dendemStoff(denStoffen)zugeordnetenspezifischenKonzentrationsgrenzwert(SCL i ) ersetzt werden muss; die angepasste Formel ist ein gewichteter Mittelwert der verschiedenen Konzentrationsgrenzwerte, die den verschiedenen Stoffen im Gemisch zugeordnet sind: 1, PG x GCL PG x SCL PG x SCL i i ++...+≥wobei PG x i = Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III) zugeordnet ist GCL = allgemeiner Konzentrationsgrenzwert SCL i = spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung.1ist.Diefür die Bewertung in jedem einzelnen Schritt der Berechnungsmethode zu verwendenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.8.4.3. Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel können der nachfolgenden Bemerkung entnommen werden.

Bemerkung: Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel Beispiel 1: Ein Gemisch enthält einen der Verpackungsgruppe I zugeordneten ätzenden Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %: Berechnung für die Verpackungsgruppe I: 5(GCL) = Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I. Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden: Stoff X im Gemischund die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8 Konzentration (conc) im Gemisch in % spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe I spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe II spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 330 %keinerkeiner B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet 220%10%keiner C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet 10keinerkeinerkeiner Berechnung für die Verpackungsgruppe I: 0,21 3(concA) 30 (SCL PG I) 2(concB) 20 (SCL PG I) +=< Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt. Berechnung für die Verpackungsgruppe II: 0,81 3(concA) 5 (GCL PG II) 2(concB) 10 (SCL PG II) +=<

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2.8.5

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10).

Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), wurden die Kriterien in dieses Kapitel aufgenommen.

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