IMDG 2.7
Klasse 7
74 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
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.3
Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thoriumist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. Unbestrahltes Uranist Uran, das höchstens 2 × 10 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 × Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 × 10 -3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uranist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235). Abgereichertes Uranist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran. Angereichertes Uranist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
Begriffsbestimmungen
Radioaktive Stoffesind Stoffe, die Radionuklide enthalten, beidenen sowohl die Aktivitätskonzentration
als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.
Kontamination
Kontaminationist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/ cm für alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontaminationist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontaminationist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.
Besondere Begriffsbestimmungen
A undA A ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften dieses Codes verwendet wird. A ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften dieses Codes verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizitätsind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran- 235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Gering dispergierbarer radioaktiver Stoffist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Formist entweder:
Bemerkung: Für Zwecke dieses Codes gelten die Begriffe „Aktivitätskonzentration“ und „spezifische Aktivität“ als Synonyme.
Klassifizierung
Allgemeine Vorschriften
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UN-Nummer Richtiger technischer Name und Beschreibung
Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften in 2.7.2.4 und 2.7.2.5 unter Berücksichtigung der in 2.7.2.3
bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen. Tabelle 2.7.2.1.1 – Zuordnung von UN-Nummern UN-Nummer Richtiger technischer Name und Beschreibung
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Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Te-131m(a)7×10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Te-132(a)5×10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 Thorium (90) Th-2271 × 10 5×10 -3 1×10 1×10 Th-228(a)5×10 -1 1×10 -3 1×10
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.2
den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.7.2.2.2 verwendet werden.
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.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) U-233 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4×10 2×10 -2 1×10 1×10 U-233 (langsame Lungenabsorption)(f) 4×10 6×10 -3 1×10 1×10 U-234 (schnelle Lungenabsorption)(d) 4×10 9×10 -2 1×10 1×10 U-234 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4×10 2×10 -2 1×10 1×10 U-234 (langsame Lungenabsorption)(f) 4×10 6×10 -3 1×10 1×10 U-235 (alle Lungenabsorptionstypen)(a) (d) (e) (f) Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Sr-852 × 10 2×10 1×10 1×10 Sr-85m5 × 10 5×10 1×10 1×10 Sr-87m3 × 10 3×10 1×10 1×10 Sr-896 × 10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Sr-90(a)3×10 -1 3×10 -1 1×10
Bestimmung der Aktivitätswerte
.1
Tabelle 2.7.2.2.1 – Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Actinium (89) Ac-225(a)8×10 -1 6×10 -3 1×10 1×10 Ac-227(a)9×10 -1 9×10 -5 1×10 -1 1×10 Ac-2286 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Silber (47) Ag-1052 × 10 2×10 1×10 1×10 Ag-108m(a)7×10 -1 7×10 -1 1×10
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Ba-133m2 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Ba-135m2 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Ba-140(a)5×10 -1 3×10 -1 1×10
144Amdt. 42-24
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Californium (98) Cf-2484 × 10 6×10 -3 1×10 1×10 Cf-2493 × 10 8×10 -4 1×10 1×10 Cf-2502 × 10 2×10 -3 1×10 1×10 Cf-2517 × 10 7×10 -4 1×10 1×10 Cf-2521 × 10 -1 3×10 -3 1×10 1×10 Cf-253(a)4×10 4×10 -2 1×10 1×10 Cf-2541 × 10 -3 1×10 -3 1×10 1×10 Chlor (17) Cl-361 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Cl-382 × 10 -1 2×10 -1 1×10 1×10 Curium (96) Cm-2404 × 10 2×10 -2 1×10 1×10 Cm-2412 × 10 1×10 1×10 1×10 Cm-2424 × 10 1×10 -2 1×10 1×10 Cm-2439 × 10 1×10 -3 1×10 1×10 Cm-2442 × 10 2×10 -3 1×10 1×10 Cm-2459 × 10 9×10 -4 1×10 1×10 Cm-2469 × 10 9×10 -4 1×10 1×10 Cm-247(a)3×10 1×10 -3 1×10 1×10 Cm-2482 × 10 -2 3×10 -4 1×10 1×10 Cobalt (27) Co-555 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Co-563 × 10 -1 3×10 -1 1×10 1×10 Co-571 × 10 1×10 1×10 1×10 Co-581 × 10 1×10 1×10 1×10 Co-58m4 × 10 4×10 1×10 1×10 Co-604 × 10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 Chrom (24) Cr-513 × 10 3×10 1×10 1×10 Caesium (55) Cs-1294 × 10 4×10 1×10 1×10 Cs-1313 × 10 3×10 1×10 1×10 Cs-1321 × 10 1×10 1×10 1×10 Cs-1347 × 10 -1 7×10 -1 1×10 1×10 Cs-134m4 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Cs-1354 × 10 1×10 1×10 1×10 Cs-1365 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Cs-137(a)2×10 6×10 -1 1×10
146Amdt. 42-24
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Germanium (32) Ge-68(a)5×10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Ge-691 × 10 1×10 1×10 1×10 Ge-714 × 10 4×10 1×10 1×10 Ge-773 × 10 -1 3×10 -1 1×10 1×10 Hafnium (72) Hf-172(a)6×10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Hf-1753 × 10 3×10 1×10 1×10 Hf-1812 × 10 5×10 -1 1×10 1×10 Hf-182Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10 1×10 Quecksilber (80) Hg-194(a)1×10 1×10 1×10 1×10 Hg-195m(a)3×10 7×10 -1 1×10 1×10 Hg-1972 × 10 1×10 1×10 1×10 Hg-197m1 × 10 4×10 -1 1×10 1×10 Hg-2035 × 10 1×10 1×10 1×10 Holmium (67) Ho-1664 × 10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 Ho-166m6 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Iod (53) I-1236 × 10 3×10 1×10 1×10 I-1241 × 10 1×10 1×10 1×10 I-1252 × 10 3×10 1×10 1×10 I-1262 × 10 1×10 1×10 1×10 I-129Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10 1×10 I-1313 × 10 7×10 -1 1×10 1×10 I-1324 × 10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 I-1337 × 10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 I-1343 × 10 -1 3×10 -1 1×10 1×10 I-135(a)6×10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Indium (49) In-1113 × 10 3×10 1×10 1×10 In-113m4 × 10 2×10 1×10 1×10 In-114m(a)1×10 5×10 -1 1×10 1×10 In-115m7 × 10 1×10 1×10 1×10
.1
Ru-106Rh-106 Pd-103Rh-103m Ag-108mAg-108 Ag-110mAg-110 Cd-115In-115m In-114mIn-114 Sn-113In-113m Sn-121mSn-121 Sn-126Sb-126m Te-118Sb-118 Te-127mTe-127 Te-129mTe-129 Te-131mTe-131 Te-132I-132 I-135Xe-135m Xe-122I-122 Cs-137Ba-137m Ba-131Cs-131 Ba-140La-140 Ce-144Pr-144m, Pr-144 Pm-148mPm-148 Gd-146Eu-146 Dy-166Ho-166 Hf-172Lu-172 W-178Ta-178 W-188Re-188 Re-189Os-189m Os-194Ir-194 Ir-189Os-189m Pt-188Ir-188 Hg-194Au-194 Hg-195mHg-195 Pb-210Bi-210 Pb-212Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210mTl-206 Bi-212Tl-208, Po-212 At-211Po-211 Rn-222Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228Ac-228 Ac-225Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227Fr-223 Th-228Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234Pa-234m, Pa-234 Pa-230Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235Th-231 Pu-241U-237 Pu-244U-240, Np-240m Am-242mAm-242, Np-238 Am-243Np-239 Cm-247Pu-243 Bk-249Am-245 Cf-253Cm-249
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Iridium (77) Ir-189(a)1×10 1×10 1×10 1×10 Ir-1907 × 10 -1 7×10 -1 1×10 1×10 Ir-1921 × 10
148Amdt. 42-24
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Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Natrium (11) Na-225 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Na-242 × 10 -1 2×10 -1 1×10 1×10 Niob (41) Nb-93m4 × 10 3×10 1×10 1×10 Nb-947 × 10 -1 7×10 -1 1×10 1×10 Nb-951 × 10 1×10 1×10 1×10 Nb-979 × 10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Neodym (60) Nd-1476 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Nd-1496 × 10 -1 5×10 -1 1×10 1×10 Nickel (28) Ni-576 × 10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Ni-59Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10 1×10 Ni-634 × 10 3×10 1×10 1×10 Ni-654 × 10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 Neptunium (93) Np-2354 × 10 4×10 1×10 1×10 Np-236 (kurzlebig)2 × 10 2×10 1×10 1×10 Np-236 (langlebig)9 × 10 2×10 -2 1×10 1×10 Np-2372 × 10 2×10 -3 1×10
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Pb-2024 × 10 2×10 1×10 1×10 Pb-2034 × 10 3×10 1×10 1×10 Pb-205Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10 1×10 Pb-210(a)1×10 5×10 -2 1×10
150Amdt. 42-24
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Pu-241(a)4×10 6×10 -2 1×10 1×10 Pu-2421 × 10 1×10 -3 1×10 1×10 Pu-244(a)4×10 -1 1×10 -3 1×10 1×10 Radium (88) Ra-223(a)4×10 -1 7×10 -3 1×10
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Ru-103(a)2×10 2×10 1×10 1×10 Ru-1051 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Ru-106(a)2×10 -1 2×10 -1 1×10
152Amdt. 42-24
.1
Radionuklid (Atomzahl)A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) Xe-1353 × 10 2×10 1×10 1×10 Yttrium (39) Y-87(a)1×10 1×10 1×10 1×10 Y-884 × 10 -1 4×10 -1 1×10 1×10 Y-903 × 10 -1 3×10 -1 1×10 1×10 Y-916 × 10 -1 6×10 -1 1×10 1×10 Y-91m2 × 10 2×10 1×10 1×10 Y-922 × 10 -1 2×10 -1 1×10 1×10 Y-933 × 10 -1 3×10 -1 1×10 1×10 Ytterbium (70) Yb-1694 × 10 1×10 1×10 1×10 Yb-1753 × 10 9×10 -1 1×10 1×10 Zink (30) Zn-652 × 10 2×10 1×10 1×10 Zn-693 × 10 6×10 -1 1×10 1×10 Zn-69m(a)3×10 6×10 -1 1×10 1×10 Zirconium (40) Zr-883 × 10 3×10 1×10 1×10 Zr-93Unbegrenzt Unbegrenzt 1×10
156Amdt. 42-24
Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.7.2.2.1 angege-
ben:
142Amdt. 42-24
Für einzelne Radionuklide
158Amdt. 42-24
Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbe-
kannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.7.2.2.4 und 2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
anzuwenden, außer dass für Krypton-85 ein effektiverA
Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass:
Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die
Werte aus Tabelle 2.7.2.2.2 anzuwenden.
Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
.1
(bleibt offen)
LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
160Amdt. 42-24
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCOwerdenindreiGruppenunterteilt:
.4
Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in
162Amdt. 42-24
.3
Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss gemäß 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen.
.2
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen nach 2.7.2.3.3.4 bis 2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
.6
, 2.7.2.3.3.5.3 und, sofern anwendbar, nach 2.7.2.3.3.6.1 weder zerbrechen noch zersplit-
tern.
Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaug-
prüfung durchzuführen:
Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapseleingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren,
ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
.1
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.4.8.14 die folgendenVorschriftenerfüllt:
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in
164Amdt. 42-24
Spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als „SPALTBAR“ ausgenommen sind, müs-
sen unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:
Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.
Klassifizierung als freigestelltes Versandstück
Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, wenn es eine der folgenden
Bedingungen erfüllt:
Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden,
vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 TSv/h. Tabelle 2.7.2.4.1.2 – Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder FabrikateStoffe Grenzwerte je Einzelstück
Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten
sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
entsprechen, sind zu dem in der Tabelle 2.7.2.2.1 angegebenen Aktivitätsgrenzwert für
eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Tabelle 2.7.2.2.2 – Grundlegende Radionuklidwertefür unbekannte Radionuklide oder Gemische Radioaktiver Inhalt A A Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq)(TBq)(Bq/g)(Bq) nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,10,021 × 10 1×10 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,29 × 10 -5 1×10 -1 1×10das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,0019 × 10 -5 1×10 -1 1×10
Bei den Berechnungen vonA
undAfür ein in Tabelle 2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendendeA -oderA -Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
Für Gemische von Radionukliden können die in 2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte
wie folgt bestimmt werden: = ∑ X m i f(i) X(i)wobei: f(i)der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklidsiim Gemisch ist, X(i)der entsprechendeA -oderA -Wert oder der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklidiist und X m im Falle von Gemischen der abgeleiteteA -oderA -Wert, der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
Radioaktive Stoffe in anderer als der in 2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die in
Tabelle 2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle 2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht über-
schreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
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Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichtem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind,
und Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908 RA-
DIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in 2.7.1.3 und die Vorschriften in 2.7.2.3.1, 4.1.9.2 und 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in 2.7.1.3 und die Vorschriften in 2.7.2.3.2, 4.1.9.2 und 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
Klassifizierung als Typ A-Versandstück
Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten: Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:
Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:
Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen:
Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
und 4.1.9.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Die von diesem Code erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:
Versandstücke, die gemäß 2.7.2.4 (2.7.2.4.1 bis 2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifiziert sind, sind in
Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulassungs-
zeugnis entsprechen.
Sondervereinbarungen
Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß
168Amdt. 42-24 Kapitel 2.8 Klasse 8 – Ätzende Stoffe