IMDG 2.5
Klasse 5
63 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
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Einleitende Bemerkung
Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen.
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in zwei Klassen unterteilt: Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Stoffe, die zwar selbst nicht unbedingt brennbar sind, im Allgemeinen aber durch Abgabe von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder zu ihrer Verbrennung beitragen können. Diese Stoffe können in einem Gegenstand enthalten sein. Klasse 5.2 – Organische Peroxide Organische Stoffe, die die bivalente -O-O-Struktur aufweisen und als Derivate des Wasserstoffperoxids aufgefasst werden können, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegen können. Darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften haben: – neigen zu explosionsartiger Zersetzung, – brennen schnell, – sind gegen Schlag und Reibung empfindlich, – reagieren gefährlich mit anderen Stoffen, – führen zur Schädigung der Augen.
Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Bemerkung 1: Weichen die Prüfergebnisse von den gemachten Erfahrungen ab, muss bei der Klassifizierung von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 die Beurteilung unter Zugrundelegung der gemachten Erfahrungen den Vorrang vor den Prüfergebnissen haben.
Bemerkung 2: Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.
Eigenschaften
Die Stoffe der Klasse 5.1 entwickeln unter bestimmten Bedingungen direkt oder indirekt Sauerstoff. Aus
diesem Grund erhöhen entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe die Gefahr und die Heftigkeit eines Brandes brennbarer Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen.
Mischungen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen und sogar mit
Stoffen wie Zucker, Mehl, Speiseöl, Erdöl usw. sind gefährlich. Diese Mischungen sind leicht entzündbar, manchmal durch Reibung und Schlag. Sie können heftig brennen und eine Explosion verursachen.
Die meisten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe reagieren heftig mit flüssigen Säuren unter Bil-
dung giftiger Gase. Bei bestimmten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen können auch unter Feuereinwirkung giftige Gase entstehen.
Die oben genannten Eigenschaften sind im Allgemeinenallen Stoffen dieser Klasse gemeinsam. Darü-
ber hinaus besitzen einige Stoffe besondere Eigenschaften, die bei der Beförderung in Betracht gezogen werden müssen. Diese Eigenschaften sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt.
Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe
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Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.1
Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Fähigkeit des festen Stoffes zur Erhöhung der Verbren-
nungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Prüfungen werden mit dem zu bewertenden Stoff durchgeführt, der mit trockener faseriger Cellulose vermischt wird, wobei das Mischungsverhältnis von Prüfmuster und Cellulose 1:1 und 4:1 (Masseverhältnis) beträgt. Die Brenneigenschaft der Mischungen wird verglichen:
Die Prüfergebnisse für die Einstufung werden bewertet auf der Grundlage:
Ein fester Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulo-
se im Verhältnis 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis):
Zuordnung von Verpackungsgruppen
Feste entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe werden nach einem der Prüfverfahren im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe
Klassifizierung von flüssigen Stoffen der Klasse 5.1
Prüfungen werden durchgeführt, um die Fähigkeit eines flüssigen Stoffes zur Erhöhung der Verbren-
nungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes oder zur Selbstentzündung zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III,
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Zuordnung von Verpackungsgruppen
Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe werden nach dem Prüfverfahren im Teil III, 34.4.2 des
Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
Klasse 5.2 – Organische Peroxide
Eigenschaften
Organische Peroxide neigen bei normalen oder höheren Temperaturen zu exothermer Zersetzung. Die
Zersetzung kann durch Wärme, Berührung mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Aminen), Reibung und Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit ansteigenden Temperaturen zu und ist von den Zubereitungen der organischen Peroxide abhängig. Durch die Zersetzung können sich gesundheitsschädliche oder entzündbare Gase oder Dämpfe bilden. Bei bestimmten organischen Peroxiden ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Einige organische Peroxide können sich, insbesondere unter Einschluss, explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft lässt sich durch Zusatz von Verdünnungsmitteln oder durch Verwendung geeigneter Verpackungen verändern. Viele organische Peroxide brennen heftig.
Die Augen dürfen nicht mit organischen Peroxiden in Berührung kommen. Einige organische Peroxide
verursachen schon nach kurzer Berührung schwere Hornhautschäden, oder sie verätzen die Haut.
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen 3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN - OP8 PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert - OP8 (13) (15) (19) POLYETHERPOLYtert -BUTYLPEROXYCARBONAT
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Klassifizierung organischer Peroxide
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Bemerkung: Der Gehalt einer Zubereitung eines organischen Peroxids an aktivem Sauerstoff (%) wird durch die Formel 16 × Y (n i ×c i /m i ) ausgedrückt. Hierin bedeuten n i = die Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i, c i = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i, m i = Molekülmasse des organischen Peroxids i.
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen tert -BUTYLPEROXYACETAT > 52–77 . OP5 (3) 1,1-DI-(tert -BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80–100 OP5 (3) 1,1-DI-(tert -BUTYLPEROXY)-3,3,5-TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90–100 OP5 (3) 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-( tert -BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86–100 OP5 (3) METHYLETHYLKETONPEROXID(E) s. Bemerkung (8) . OP5 (3) (8) (13)tert -BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52–100 OP5 (3) 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57–86 . OP1 (3) DIBENZOYLPEROXID > 52–100 - OP2 (3) DIBENZOYLPEROXID > 77–94 . 6OP4 (3) DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72–100 OP4 (3) (17) DI-(4-CHLORBENZOYL)-PEROXID
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen tert -BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT - OP5 1,1-DI-(tert -AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen tert -BUTYLHYDROPEROXID
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert - OP7 (13) (14) (19) PINANYLHYDROPEROXID > 56–100 OP7 (13) 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID - OP7 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXO-NAN
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen 2,2-DI-(4,4-DI-( tert -BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)- PROPAN
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen DILAUROYLPEROXID
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen tert -BUTYLPEROXYPIVALAT > 67–77 . OP5 +10 DIsec -BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52–100 OP4 -20 -10 DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT > 77–100 OP5 -20 -10 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN - OP5 +20 +25 DIn -PROPYLPEROXYDICARBONAT - OP3 -25 -15 DIn -PROPYLPEROXYDICARBONAT
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen CUMYLPEROXYNEODECANOAT
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E)
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen DIn -BUTYLPEROXYDICARBONAT
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UN-Nummer (Gattungseintragung) ORGANISCHES PEROXID Konzentration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%) (1) Inerterfester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Zusatzgefahren und Bemerkungen DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT
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Bemerkungen zur Tabelle in 2.5.3.2.4 (1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids. (2) Aktivsauerstoffgehalt -4,7 %. (3) Zusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ nach Muster 1 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich. (4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden. (5) Aktivsauerstoffgehalt -9%. (6) Mit -9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt-10 %. (7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen. (8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und -10,7 %, mit oder ohne Wasser. (9) Aktivsauerstoffgehalt -10 %, mit oder ohne Wasser. (10) Aktivsauerstoffgehalt -8,2 %, mit oder ohne Wasser. (11) Siehe 2.5.3.2.5.1. (12) Bis 2 000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet. (13) Zusatzgefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich. (14)Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien in 2.5.3.3.2.4 entsprechen. (15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien in 2.5.3.3.2.5 entsprechen. (16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien in 2.5.3.3.2.6 entsprechen. (17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert. (18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Zusatzgefahrzettel „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich. (19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n). (20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser. (21)Mit.25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen. (22) Mit
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sungsbescheid müssen die Klassifizierung und die einzuhaltenden Beförderungsbedingungen angegeben sein (siehe 5.4.4.1.3).
Alle organischen Peroxide müssen für die Zuordnung zur Klasse 5.2 in Betracht gezogen werden, es sei
denn, die Zubereitungen der organischen Peroxide enthalten:
Organische Peroxide werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zuge-
ordnet. Diese reichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung, in der er geprüft wurde, befördert werden darf, bis zum Typ G, der den Vorschriften für organische Peroxide der Klasse 5.2 nicht unterliegt. Die Zuordnung der Typen B bis F steht in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung.
Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind,
sind in 2.5.3.2.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung IBC520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus der Gefahrgutliste (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Die Gattungseintragungen geben an:
Mischungen der aufgeführten Zubereitungen können demselben Typ des organischen Peroxids zuge-
ordnet werden wie die gefährlichste Mischungskomponente, und sie können unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Da jedoch zwei stabile Komponenten eine thermisch weniger stabile Mischung ergeben können, müssen die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) der Mischung bestimmt werden und, sofern erforderlich, die Temperaturkontrolle gemäß 2.5.3.4 angewendet werden.
Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
Bemerkung: Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die Verpackungsmethoden in Verpackungsanweisung P520. Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Verpackungsanweisung IBC520, und für Stoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23. Die Zubereitungen, die in diesem Absatz nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC520 in 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 in 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
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oder dem Zulassungsbescheid gemäß 2.5.3.2.5 Wasser enthalten oder als stabile Dispersion in
Wasser vorliegen. 2.5.3.5.5Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, sofern sie verträglich sind. 2.5.3.5.6Verträgliche flüssige und feste Stoffe sind Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr der Zubereitungen organischer Peroxide haben.
Die Klassifizierung von nicht in 2.5.3.2.4, Verpackungsanweisung IBC520 oder Anweisung für ortsbe-
wegliche Tanks T23 aufgeführten organischen Peroxiden oder bereits zugeordneter organischer Peroxide zu einer Gattungseintragung muss durch diezuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts erfolgen. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe anzuwendenden Grundsätze sind in 2.5.3.3 aufgeführt. Prüfverfahren und Kriterien sowie ein Beispiel für einen Prüfbericht sind im Teil II der aktuellen Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt. In dem Zulas-
Muster neuer organischer Peroxide oder neuer Zubereitungen bereits eingestufter organischer Peroxi-
de, über die keine vollständigen Prüfdaten vorliegen und die zum Zwecke weiterer Prüfungen oder Bewertung befördert werden, können einer der geeigneten Eintragungen für ORGANISCHES PEROXID TYP C, zugeordnet werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
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Grundsätze für die Zuordnung organischer Peroxide
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in der Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.5.1 im Kapitel 2.5 der „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften müssen experimentell bestimmt werden. Geeignete Prüfverfahren mit denzugehörigen Bewertungskriterien sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, enthalten.
Jede Zubereitung eines organischen Peroxids muss als explosionsfähig gelten, wenn die Zubereitung
im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionenzeigenkann.
Für die Zuordnung von Zubereitungen organischer Peroxide, die in 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, gel-
ten die folgenden Grundsätze:
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Vorschriften über die Temperaturkontrolle
Einige organische Peroxide müssen aufgrund ihrer Eigenschaften unter Temperaturkontrolle befördert
werden. Die Kontroll- und Notfalltemperaturen für die bereits eingestuften organischen Peroxide sind in der Liste in 2.5.3.2.4 aufgeführt. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind im Kapitel 7.3.7 enthalten.
Die folgenden organischen Peroxide unterliegen während der Beförderung der Temperaturkontrolle:
1) 1) Bestimmt anhand der Prüfreihe E gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II. mittelstarke Reaktionen zeigen, mit einer SADT-50 °C, oder die beim Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Reaktionen zeigen, mit einer SADT-45 °C, und
Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, Ab-
schnitt 28 beschrieben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl in Bezug auf die Größe als auch auf das Material repräsentativ ist.
Prüfverfahren für die Bestimmung der Entzündbarkeit sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien,
Teil III, Unterabschnitt 32.4 beschrieben. Da organische Peroxide beim Erhitzen heftig reagieren können, wird empfohlen, ihren Flammpunkt unter Verwendung kleiner Prüfmuster, wie in der ISO-Norm 3679 beschrieben, zu bestimmen.
Desensibilisierung organischer Peroxide
Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch or-
ganische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Sind für einenStoffprozentualeAnteilefestgelegt,beziehensichdieseAngabenaufdenMassegehalt,gerundet auf die nächste ganze Zahl. Im Allgemeinen muss die Desensibilisierung so erfolgen, dass beim Auslaufen von Füllgut aus der Verpackung oder bei einem Brand keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
Sofern nicht für die einzelnen Zubereitungen organischer Peroxide etwas anderes angegeben ist, gel-
ten für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden, die folgenden Begriffsbestimmungen:
Es können auch andere Verdünnungsmittel außer Typ A und B den in 2.5.3.2.4 aufgeführten organi-
schen Peroxiden und ihren Zubereitungen zugesetzt werden, sofern sie verträglich sind. Wenn jedoch Verdünnungsmittel vom Typ A und B ganz oder teilweise durch ein anderes Verdünnungsmittel mit anderen Eigenschaften ersetzt werden, müssen die Zubereitungen der organischen Peroxide nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2 erneut bewertet werden.
Wasser darf zur Desensibilisierung nur solcher organischer Peroxide verwendet werden, die nach
126Amdt. 42-24 Kapitel 2.6 Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe