DG
DGpilot

IMDG 2.4

Klasse 4

77 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2.4.0

Einleitende Bemerkung

Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit weiteren Zusatzgefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.4.1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.4.1.1

Die Klasse 4umfasst in diesem Code Stoffe, die nichtals explosive Stoffe klassifiziert sind, dieaberunter

Beförderungsbedingungen leicht brennen odereinen Brand verursachen oderdazubeitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgtunterteilt: Klasse 4.1–Entzündbare feste Stoffe Stoffe, dieunterBeförderungsbedingungen leicht brennen oderdurch Reibungeinen Brand verursachen oderdaz ubeitragen können; selbstzersetzliche Stoffe (festeund flüssige Stoffe)undpolymerisierende Stoffe, die zueinerstarken exothermen Zersetzungneigen; desensibilisierte explosive feste Stoffe, die explodieren können, wenn sie nichtausreichend verdünnt sind. Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe Stoffe (festeund flüssige Stoffe), dieunternormalen Beförderungsbedingungen selbsterhitzungsfähig sind odersich bei Berührungmit Luft erhitzen könnenund dann zurSelbstentzünd ungfähigsind. Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln Stoffe (festeund flüssige Stoffe), die bei Reaktion mit Wasserselbstentzündungsfähigsind oderentzündbareGase ingefährlichen Mengen entwickeln können.

2.4.1.2

Wie in diesem Kapitelangegeben, sind in dem Handbuch Prüfungenund Kriterien derVereinten Natio-

nen Prüfmethodenund Kriterien mit Hinweisen fürdie AnwendungderPrüfungen fürdie KlassifizierungfolgenderArten von Stoffen derKlasse 4aufgeführt:

.1
Entzündbare feste Stoffe (Klasse 4.1),
.2
Selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1),
.3
Polymerisierende Stoffe (Klasse 4.
.4
Pyrophore feste Stoffe (Klasse 4.2),
.5
Pyrophore flüssige Stoffe (Klasse 4.2),
.6
Selbsterhitzungsfähige Stoffe (Klasse 4.2)und
.7
Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln (Klasse 4.3). Prüfverfahrenund Kriterien fürselbstzersetzliche Stoffeundpolymerisierende Stoffe sind im Teil II des Handbuchs Prüfungenund Kriterienaufgeführ t; Prüfverfahrenund Kriterien fürdieanderen Arten von Stoffen derKlasse 4 sind im Teil III, Abschnitt 33 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien enthalten.

1) ,

2.4.2

Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste

Stoffe und polymerisierende Stoffe

2.4.2.1

Allgemeines

Die Klasse 4.1umfasst die folgenden Arten von Stoffen:

.1
Entzündbare feste Stoffe (siehe 2.4.2.2),
.2
Selbstzersetzliche Stoffe (siehe 2.4.2.3),
.3
Desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe 2.4.2.4)und
.4
Polymerisierende Stoffe (siehe 2.4.2.5). Einige Stoffe (wie z. B. Celluloid) können bei ErwärmungoderunterFeuereinwirkunggiftigeund entzündbareGase entwickeln.

P -- 0 E0P200--- 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) CHLORODIFLUOROMETHANE (REFRIGERANT GAS R 22) 2.2---120 mLE1P200--- 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) CHLOROPENTAFLUOROETHANE (REFRIGERANT GAS R 115) 2.2---120 mLE1P200--- 1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1-CHLORO-1,2,2,2-TETRAFLUOROETHANE (REFRIGERANT GAS R 124) 2.2---120 mLE1P200--- 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) CHLOROTRIFLUOROMETHANE (REFRIGERANT GAS R 13) 2.2---120 mLE1P200--- 1023 STADTGAS, VERDICHTET COAL GAS, COMPRESSED

2.4.2.2

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe

2.4.2.2.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.2.2.1.1

Im Sinne dieses Codes bedeutenentzündbare feste Stoffeleicht brennbare feste Stoffe sowie Stoffe, die

durch Reibungeinen Brand verursachen können.

2.4.2.2.1.2

Leicht brennbare feste Stoffesind Fasern,pulverförmige,granulierte oderpastöse Stoffe, diegefährlich

sind, wenn sie durch kurze EinwirkungeinerZündquelle wie z. B. ein brennendes Zündholz leicht entzündet werden können,und wenn sich die Flammen schnellausbreiten. Die Gefahrkann dabei nicht nurvon dem Brandausgehen, sondernauch vongiftigen Verbrennungsprodukten. Metallpulversind wegen der Schwierigkeiten beim Löschen eines Brandes besondersgefährlich, dadie üblichen Löschmittel wie Kohlendioxid oderWasserdie Gefahrerhöhen können.

2.4.2.2.1.3

Metallpulversind Pulvervon Metallen oderMetalllegierungen.

2.4.2.2.2

Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe

2.4.2.2.2.1

Pulverförmige,granulierte oderpastöse Stoffe müssenals leicht brennbare feste Stoffe derKlasse 4.1

zugeordnet werden, wenn die Abbrandzeit bei einem odermehreren Prüfläufen, die nach dem im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 33.2 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführtwerden, kürzeristals 45 s, oderwenn die Abbrandgeschwindigkeit größeristals 2,2 mm/s. Metallpulvermüssen derKlasse 4.1zugeordnet werden, wenn sie entzündet werden können,und wenn sich die Reaktion in10Minuten oderwenigerüberdieganze Probeausbreitet.

2.4.2.2.2.2

Feste Stoffe, die durch Reibungin Brandgeraten können, müssen in Analogie zubestehenden Eintra-

gungen (z. B. Zündhölzer)derKlasse 4.1zugeordnet werden, bis endgültigeKriterien festgelegtworden sind.

2.4.2.2.3

Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.2.2.3.1

Verpackungsgruppen werdenaufderGrundlagederin 2.4.2.2.2.1genannten Prüfverfahren zugeord-

net. Leicht brennbare feste Stoffe (außerMetallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzeristals 45 sund die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft. Metallpulvermüssen in die VerpackungsgruppeIIeing estuft werden, wenn sich die Reaktion in fünf Minuten oderwenigerüberdiegesamte LängederProbeausbreitet.

2.4.2.2.3.2

Verpackungsgruppen werdenaufderGrundlagederin 2.4.2.2.2.1genannten Prüfverfahren zugeord-

net. Leicht brennbare feste Stoffe (außerMetallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzeristals 45 sund die befeuchtete Zone die AusbreitungderFlamme mindestens vierMinuten langaufhält. Meta llpulvermüssen in die VerpackungsgruppeIIIeingestuft werden, wenn sich die Reaktion in mehrals fünf Minuten, jedoch in wenigerals zehn Minuten überdie gesamte LängederProbeausbreitet.

2.4.2.2.3.3

Bei festen Stoffen, die durch Reibungin Brandgeraten können, muss die Einstufungin eine Verpa-

ckungsgruppeinAnalogie zubestehenden Eintragungen odergemäß einerentsprechenden Sondervorschrift erfolgen.

2.4.2.2.4

PyrophoreMetallpulverkönnen derKlasse 4.1zugeordnet werden, wenn sie zurUnterdrückungihrer

pyrophoren Eigenschaften mitausreichend Wasserbefeuchtet werden.

94Amdt. 42-24

2.4.2.3

Klasse 4.1 Selbstzersetzliche Stoffe

2.4.2.3.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.2.3.1.1

Im Sinne dieses Codes sind:

selbstzersetzliche Stoffethermisch instabile Stoffe, die sichauch ohne Beteiligungvon Sauerstoff (Luft) stark exothermzersetzen können. Stoffe werden nichtals selbstzersetzliche Stoffe derKlasse 4.1angesehen, wenn:

.1
sie explosive Stoffegemäß den Kriterien derKlasse1sind,
.2
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffegemäß dem Klassifizierungsverfahren derKlasse 5.1 sind (siehe 2.5.2),ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkenderStoffe, die mindestens 5 % brennbareorganische Stoffe entha ltenund die dem in Bemerkung3 festgelegten Klassifizierungsverfahren zuunterziehen sind,
.3
sie organische Peroxidegemäß den Kriterien derKlasse 5.2 sind,
.4
ihreZersetzungswärmegeringeristals 300 J/goder
.5
ihre Temperaturderselbstbeschleunigenden Zersetzung(SADT) (siehe 2.4.2.3.4) bei einem Versandstück von 50 kghöheristals 75 °C.

Bemerkung 1: Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. durch die dynamische Differenz-Kalorimetrie und die adiabatische Kalorimetrie.

Bemerkung 2: Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, werden als solche klassifiziert, auch bei einem positiven Ergebnis der Prüfungen für die Zuordnung zur Klasse 4.2 nach

2.4.2.3.1.2

Die Zersetzungvon selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunrei-

nigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), ReibungoderStoßausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit derTemperaturzuund ist je nach Stoffunterschiedlich. Die Zersetzungkann, besonders wenn keine Entzündungeintritt, die Entwicklu nggiftigerGase oderDämpfe zurFolgehaben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen ist Temperaturkontrolle erforderlich. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vorallemunterEinschluss explosionsartigzersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oderdurch die Verwendunggeeigneter Verpackungen verändertwer den. Bestimmte selbstzersetzlicheStoffebrennen heftig.Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel Verbindungen derfolgenden Arten:

.1
Aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-),
.2
Organische Azide (-C-N ),
.3
Diazoniumsalze (-CN + Z
-
),
.4
N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O)und
.5
Aromatische Sulfonylhydrazide (-SO -NH-NH ). Diese Aufzählungist nicht vollständig; Stoffe mitanderenreaktiven Gruppenund einige Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.
2.4.2.3.2

.3

UN-Nummer (Gattungseintragung) SELBSTZERSETZLICHER STOFF Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Bemerkungen 2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL)100OP7+35+40 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3-ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 100OP7+30+35 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67–100OP7+35+40 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 66OP7+40+45 2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67OP7+40+45 2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 79OP7+40+45 4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)-TOLUEN-2-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 63–92OP7+40+45 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 62OP7+35+40 N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3-PERHYDROTHIAZIN 100OP7+45+50 2-(2-HYDROXYETHOXY)-1-(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+45+50 3-(2-HYDROXYETHOXY)-4-(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)- 4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT 96OP7+45+50 4-NITROSOPHENOL100OP7+35+40 3237 DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT

.88
+ -12 OP8-100 Bemerkungen: (1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.2 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhanddes Verfahrens in 7.3.7.2 zu bestimmen. (2) Zusatzgefahrzettel „EXPLOSIV“ erforderlich (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2). (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.3 erfüllen. (4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.3 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhanddes Verfahrens in 7.3.7.2 zu bestimmen. (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen. (6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhanddes Verfahrens in 7.3.7.2 zu bestimmen. (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. (8) Siehe 2.4.2.3.2.4.2. (9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-naphthol-5-sulfonsäureester, die dieKriterien von 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen. (10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenenKonzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers. (11) Die technische Verbindung mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten darf bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.

98Amdt. 42-24

2.4.2.3.2

Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

2.4.2.3.2

.1

stellt ist. Die Zuordnungzuden Typen B bis F steht in direktem Zusammenhangmit derzulässigen HöchstmengejeVerpackung.

2.4.2.3.2

.3

UN-Nummer (Gattungseintragung) SELBSTZERSETZLICHER STOFF Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Bemerkungen 4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3-ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7 2-DIAZO-1-NAPHTHOLSULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D <100OP7(9) 2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZENDIAZONIUMSULFAT 100OP7 DIPHENYLOXID-4,4‘-DISULFONYLHYDRAZID100OP7 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100OP7 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID100OP7 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONAT 100OP7 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100OP7 3227 THIOPHOSPHORSÄURE-O-[(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,O-DIETHYLESTER 82–91 (Z-Isomer) OP8(10) 3228 ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100OP8 2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100OP8 4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUMTRICHLORZINKAT (-1) 100OP8 3230 (7-METHOXY-5-METHYL-BENZOTHIOPHEN-2- YL)-BORONSÄURE 88–100OP7(11) 3232 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP5(1)(2) 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2(8) 3234 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP6(4) 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL)100OP6+40+45 3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 95OP6+45+50 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2(8) TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT100OP6+30+35 3235 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT)100OP7+20+25 3236 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP7(6) 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4-METHOXYVALERONITRIL) 100OP7-5+5 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL)100OP7+10+15

2.4.2.3.2

.4

Die KlassifizierungselbstzersetzlicherStoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, VerpackungsanweisungIBC520 oderAnweisungfürortsbewegliche Tanks T23aufgeführt sind, sowie ihreZuordnungzueiner Gattungseintragungmüssen durch die zuständige Behörde des UrsprungslandesaufderGrundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die fü rdie KlassifizierungdieserStoffegeltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3aufgeführt. Dieanwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahrenund -kriterien sowie ein Beispiel füreinengeeigneten Prüfbericht sind im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnungund die zut reffenden Beförderungsbedingungenangegeben sein.

.1
Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen einigen selbstzersetzlichen Stoffen zugesetzt werden, umderen Reaktionsfähigkeit zuverändern. Je nach Typund Konzentration des Aktivatorskann dies eine Verringerungderthermischen Stabilitätund eine Änderungderexplosiven Eigenschaften bewirken. Wir d eine dieserEigenschaften verändert, muss die neueZubereitungnach diesem Zuordnungsverfahren bewertet werden.
.2
Mustervon selbstzersetzlichen Stoffen oderZubereitungen selbstzersetzlicherStoffe, die in
2.4.2.3.2.1

Selbstzersetzliche Stoffe werden nach dem Graddervon ihnenausgehenden Gefahrsieben Typen zu-

geordnet. Diesereichen vom TypA, dernicht in derVerpackungbefördertwerden darf, in derergeprüft wurde, bis zumTypG, derden Vorschriften fürselbstzersetzliche Stoffe derKlasse 4.1nichtunter-

2.4.2.3.2.2

Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zurBeförderungin Verpackungen zugelassen

sind, sind in 2.4.2.3.2.3aufgeführt, diejenigen, die bereits zurBeförderungin Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in VerpackungsanweisungIBC520aufgeführtund diejenigen, die bereits zurBeförderungin Tanks zugelassen sind, sind in Anweisungfü rortsbewegliche Tanks T23aufgeführt. Fürjeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die GattungseintragungausderGefahrgutliste (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnetund es sind die entsprechenden Zusatzgefahrenund Bemerkungen mitrelevanten Informationen fürdie Beförderungangegeben. Die Gattungseint ragungengebenan:

.1
den Typdes selbstzersetzlichen Stoffes (B bis F);
.2
den Aggregatzustand (flüssigoderfest)und
.3
die Temperaturkontrolle, sofernerforderlich (siehe 2.4.2.3.4).
2.4.2.3.2.3

nichtaufgeführt sind, fürdie keine vollständigen Prüfdaten vorliegenund die fürdie

DurchführungweitererPrüf ungen oderBewertungen befördertwerden sollen, können einerder geeigneten Eintragungen fürselbstzersetzliche Stoffe TypCzugeordnet werden, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

.1
aus den verfügbaren Datengeht hervor,dass dasMusternichtgefährlicheristals ein selbstzersetzlicherStoff TypB;
.2
dasMusterist gemäß Verpackungsmethode OP2 (sieheanzuwendende Verpackungsvorschrift) verpacktund die Menge istauf10kgje Güterbeförderungseinheit beschränktund
.3
ausdenverfügbaren Datengeht hervor,dass die Kontrolltemperatur, sofern sieaufgeführt ist, niedriggenugist, so dass einegefährliche Zersetzungaus geschlossen ist,und hochgenugist, so dass einegefährliche Phasentrennungausgeschlossen ist.
2.4.2.3.3

Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.4.1 im Kapitel 2.4 der „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien enthalten. 2.4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicherStoffgiltals explosionsfähig, wenn die Zubereitungim Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oderbeim ErhitzenunterEinschluss heftigeReaktionen zeigen kann. 2.4.2.3.3.2 Fürdie KlassifizierungselbstzersetzlicherStoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nichtaufgeführt sind,gelten die folgenden Grundsätze:

.1
JederStoff, der,versandfertigverpackt, detonieren oderschnell deflagrieren kann, darfnach den Vorschriften fürselbstzersetzliche Stoffe derKlasse 4.1in dieserVerpackungnicht zurBeförderung zugelassen werden (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A).
.2
JederStoff, derexp losionsfähigistund der,versandfertigverpackt, wederdetoniert noch schnell deflagriert, derjedoch in dieserVerpackungzueinerthermischen Explosion fähigist, mussaußerdem mit dem Zusatzgefahrzettel fürexplosive Stoffe (Muster1, siehe 5.2.2.2.2) versehen werden. DieserStoff kann in Mengen bis zu25 kgverpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht verringert we rden muss,um eine Detonation oderschnelle Deflagration in dem Versandstückauszuschließen (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B).
.3
JederStoff, derexplosionsfähigist, darf ohne den Zusatzgefahrzettel fürexplosive Stoffe befördert werden, wenn derStoff, versandfertigverpackt (höchstens 50 kg), wederdetonieren noch schnell deflagrieren kannund nicht zueinerthermischen Explosion fähigist (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C).
7.1.4.6

7.3.7

7.4.2.3.3 ---F-F, S-K Staukategorie D SW1 SW3 SG35 SG36 Zersetzt sich bei Temperaturen über der Notfalltemperatur oder unter Feuereinwirkung. Brennt heftig. Nicht mischbar mit Wasser. Kontakt mit Alkalien oder Säuren kann eine gefährliche Zersetzung auslösen. Die Produkte der Verbrennung oder der Selbstzersetzung können beim Einatmen giftig sein.

7.1.4.6

7.3.7

7.4.2.3.3

2.4.2.3.2.3

Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in derSpalte „Verpackungsmethode“angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisenauf die Verpackungsmethoden in VerpackungsanweisungP520. Die zubefördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen derangegebenen Klassifizierungund denangegebenen (von derSADTabgeleiteten) Kontrollund Notfalltemperaturen entsprechen. FürStoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe VerpackungsanweisungIBC520,und fürStoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anweisungfürortsbewegliche Tanks T23. Die Zubereitungen, die in diesem Absatz nichtaufgeführt sind, jedoch in der VerpackungsanweisungIBC520 in 4.1.4.2und in derAnweisungfürortsbewegliche Tanks T23 in

96Amdt. 42-24

2.4.2.3.3

.2

.4
JederStoff, derim Laborversuch:
.1
teilweise detoniert, nicht schnell deflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss keine heftigen Reaktionen zeigt,
.2
nicht detoniert, nurlangsam deflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss keine heftigen Reaktionen zeigt,
.3
nicht detoniertoderdeflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss nurmäßigeReaktionen zeigt,dar finVersandstücken mit einerNettomasse von höchstens 50 kgzurBeförderungzugelassen werden (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D).
.5
JederStoff, derim Laborversuch wederdetoniert noch deflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss nur geringeoderkeine Reaktionen zeigt, darfinVersandstücken von höchstens 400 kg/450 LiterzurBeförderungzugelassen werden (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E).
.6
Jeder Stoff, derim Laborversuch wederim kavitierten Zustand detoniert noch deflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss nur geringeoderkeine Reaktionen sowie eine nur geringeoderkeine Sprengwirkungzeigt, darffürdie Beförderungin IBC in Betrachtgezogen werden (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F) (zusätzliche Vorschriften siehe 4.1.7.2.2).
.7
JederStoff, de rim Laborversuch wederim kavitierten Zustand detoniert noch deflagriertund beim ErhitzenunterEinschluss keine Reaktionen sowie keine Sprengwirkungzeigt, muss von derEinstufungals selbstzersetzlicherStoff derKlasse 4.1ausgenommen werden, vorausgesetzt die Zubereitungist thermisch stabil (Temperaturderselbstbeschle unigenden Zersetzung60 °C bis 75 °C bei einem Versandstück von 50 kg)und etwazugesetzte Verdünnungsmittel entsprechen den Vorschriften in 2.4.2.3.5 (bezeichnetals SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G). Ist die Zubereitungnicht thermisch stabil oderist zurDesensibilisierungein verträgliches Verdünnungsmittel mit einem Siedepunktunter150 °C verwendet worden, muss derStoffals SELBSTZERSETZLICHER FLÜSSIGER STOFF/SELBSTZERSETZLICHER FESTER STOFF TYP F eingestuft werden.
2.4.2.3.4

Vorschriften über die Temperaturkontrolle

2.4.2.3.4.1

Selbstzersetzliche Stoffeunterliegen derTemperaturkontrolle bei derBeförderung, wenn ihreTempera-

turderselbstbeschleunigenden Zersetzung(SADT)gleich 55 °C ist oderdarunterliegt. Fürdie bereits eingestuften selbstzersetzlichen Stoffe sind die Kontroll-und Notfalltemperaturen in 2.4.2.3.2.3aufgeführt. Prüfverfahren fürdie Bestimmung derSADT sind im Teil II, Abschnitt 28 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien beschrieben. Dieausgewählte Prüfungmuss so durchgeführtwerden, dass sie fürdas zubefördernde Versandstück sowohl hinsichtlich derGrößealsauch des Werkstoffsrepräsentativ ist. Die Vorschriften überdie Temperaturkontrolle sind in Kapitel 7.3.7 enthalten.

2.4.2.3.5

Desensibilisierung selbstzersetzlicher Stoffe

2.4.2.3.5.1

Damit eine sichere BeförderungselbstzersetzlicherStoffegewährleistet ist, können sie durch ein Ver-

dünnungsmittel desensibilisiertwerden. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss derselbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in derbei derBeförderungverwendeten Konzentrationund Formgeprüft werden.

2.4.2.3.5.2

Verdünnungsmittel, bei denen es möglich ist, dass beim Austreten eines selbstzersetzlichen Stoffesaus

einerVerpackungeinegefährliche Konzentration dieses Stoffes entstehen kann, dürfen nicht verwendet werden.

2.4.2.3.5.3

DasVerdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. Verträgliche Verdün-

nungsmittel sind feste oderflüssige Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungenauf die thermische Stabilitätund die ArtderGefahrdes selbstzersetzlichen Stoffes haben.

100Amdt. 42-24

2.4.2.3.5.4

FlüssigeVerdünnungsmittel in flüssigen Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern, müs-

sen einen Siedepunkt von mindestens 60 °Cund einen Flammpunkt von mindestens 5 °Caufweisen. DerSiedepunkt derFlüssigkeit mussum mindestens 50 °C höherseinals die Kontrolltemperaturdes selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 7.3.7.2).

2.4.2.4

Klasse 4.1 Desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.4.2.4.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.2.4.1.1

Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind explosive Stoffe, die mit WasseroderAlkoholenangefeuch-

tet odermitanderen Stoffen verdünnt sind, so dass sie eine homogene feste Mischungbildenund ihre Explosionsfähigkeitunterdrückt wird. Das Desensibilisierungsmittel muss in dem Stoff in dem Zustand, in dem erbefördertwerden soll,gleichmäßigverteilt sein. Wenn eine Beförderungvon wasserhaltigen odermit Wasserbefe uchteten Stoffen bei niedrigerTemperaturvorherzusehen ist, kann derZusatz einesgeeignetenund verträglichen Lösemittels wie Alkohol erforderlich sein,um den Gefrierpunkt der Flüssigkeit herabzusetzen. Einige dieserStoffe werdenintrockenem Zustandals explosive Stoffe eingestuft. Ist füreinen Stoff vorgeschrieben, dass ermit Wasserodereinerander en Flüssigkeit befeuchtet sein muss, darferals Stoff derKlasse 4.1nurim befeuchteten Zustand, wie vorgeschrieben, befördert werden. Um desensibilisierte explosive feste Stoffe handelt es sich bei den folgenden Eintragungen in derGefahrgutliste im Kapitel 3.2: UN1310, UN1320, UN1321,UN1322, UN1336, UN1337, UN1344, UN1347, UN1348, UN1349, UN1354, UN1355, UN1356, UN1357, UN1517, UN1571, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 2852, UN 2907, UN 331 7, UN 3319, UN 3344, UN 3364, UN 3365, UN 3366, UN 3367, UN 3368, UN 3369, UN 3370, UN 3376, UN 3380und UN 3474.

2.4.2.4.2

Stoffe, die:

.1
aufgrund derPrüfreihen1und 2 vorläufigderKlasse1zugeordnet wurden, jedochaufgrund der Prüfreihe 6 von derKlasse1ausgenommen wurden,
.2
keine selbstzersetzlichen Stoffe derKlasse 4.1sind,
.3
keine Stoffe derKlasse 5 sind, werden ebenfalls derKlasse 4.1zugeordnet; bei den UN-Nummern 2956, 3241, 3242und 3251handelt es sichum solche Eintragungen.
2.4.2.5

.2

Bemerkung: Stoffe, die den Kriterien eines polymerisierenden Stoffesund darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.

2.4.2.5

Klasse 4.1 Polymerisierende Stoffe und Gemische (stabilisiert)

2.4.2.5.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierungeine stark exotherme Reaktion eingehen können, dieunternormalen Beförderungsbedingungen zurBildunggrößererMoleküle oderzurBildungvon Polymeren führt. Solche Stoffegeltenalspolymerisierende Stoffe derKlasse 4.1, wenn:

.1
ihre Temperaturderselbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)unte rden Bedingungen (mitoderohne chemische Stabilisierungbei derÜbergabe zurBeförderung)und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oderortsbeweglichen Tanks, in denen derStoff oderdas Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt,
.2
sieeineReaktionswärme von mehrals 300 J/gaufweisenund
.3
sie keineanderen Kriterien füreine Zuordnungzuden Klassen1bis 8 e rfüllen. Ein Gemisch, das die Kriterien einespolymerisierenden Stoffes erfüllt, istalspolymerisierenderStoff der Klasse 4.1zuklassifizieren.
2.4.2.5.2

Polymerisierende Stoffeunterliegen während derBeförderungeinerTemperaturkontrolle, wenn ihre

Temperaturderselbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)

.1
bei derÜbergabe zurBeförderungin Verpackungen oderGroßpackmitteln (IBC) in derVerpackung oderdem Großpackmittel (IBC), in der/dem derStoff befördertwird, höchstens 50 °C bet rägt oder
.2
bei derÜbergabe zurBeförderungin einem ortsbeweglichen Tanks in dem ortsbeweglichen Tank, in dem derStoff befördertwird, höchstens 45 °C beträgt.
2.4.3

Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe

2.4.3.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.3.1.1

Die Klasse 4.2umfasst:

.1
Pyrophore Stoffe– Stoffe, einschließlich Mischungenund Lösungen (flüssigoderfest), die sich schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden, nachdem sie mit Luft in Berührunggekommen sind. Diese Stoffe neigenam stärksten zurSelbstentzündung.
.2
Selbsterhitzungsfähige Stoffe– Stoffeaußerpyrophoren Stoffen, die bei Berührungmit Luft ohne Energiezufuhrsich selbst erhitzen können. Diese Stoffe können sich nuringroßen Mengen (mehrereKilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oderTage) entzündenund werdenals selbsterhitzungsfähige Stoffe bezeichnet.
2.4.3.1.2

Die Selbsterhitzungeines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes

mit Sauerstoff (in derLuft) Wärme erzeugt. Übersteigt die Geschwindigkeit derWärmeerzeugungdie Geschwindigkeit des Wärmeverlustes, so steigt die Temperaturdes Stoffesan; dies kann nach einerInduktionszeit zurSelbstentzündungund Verbrennungführen.

2.4.3.1.3

Einige Stoffe könnenunterFeuereinwirkungauchgiftige Stoffeabgeben.

2.4.3.2

.

Bemerkung 3: Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht in .1, .3, .4 oder .5 aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz in 2.4.2.3.3.2.7 die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1 (siehe 2.5.2).

2.4.3.2

Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2

2.4.3.2.1

Feste Stoffegeltenalspyrophore feste Stoffe, die derKlasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich

dasPrüfmusterbei einerdernach dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.4 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen entzündet.

2.4.3.2.2

FlüssigeStoffegeltenalspyrophore flüssige Stoffe, die derKlasse 4.2 zugeordnet werden müssen,

wenn sich derflüssige Stoff bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.5 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen im ersten Teil derPrüfungentzündet oder wenn ersich entzündet oderdasFilterpapierschwärzt.

2.4.3.2.3

Selbsterhitzungsfähige Stoffe

2.4.3.2.3

.1

Bemerkung: Selbstzersetzliche Stoffe, bei denen mit diesem Prüfverfahren ebenfalls ein positives Ergebnis erzielt wird, müssen nicht der Klasse 4.2, sondern derKlasse 4.1 zugeordnet werden (siehe 2.4.2.3.1.1).

2.4.3.2.3.1

Ein Stoff mussals selbsterhitzungsfähigerStoff derKlasse 4.2 eingestuft werden, wenn bei den nach

dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.6 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen:

.1
unterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlängebei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wir d;
.2
unterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von10cmKantenlänge bei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdundunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cmKantenlänge bei 120 °C ein negatives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehrals 3 m³ befördertwerden soll;
.3
unterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von10cmKantenlänge bei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdundunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cmKantenlänge bei 100 °C ein negatives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehrals 450 L befördertwerden soll;
.4
unterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von10cmKantenlänge bei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund unterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cmKantenlänge bei 100 °C einpositives Ergebnis erzielt wird.

102Amdt. 42-24

2.4.3.2.3.2

Ein Stoff braucht nicht derKlasse 4.2 zugeordnet zuwerden, wenn:

.1
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird;
.2
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund bei eine rPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird, bei einerPrü- fungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von10cmKantenlänge bei120 °C ein negatives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m³ befördertwerden soll;
.3
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei140 °C ein negatives Ergebnis er zielt wird, bei einerPrü- fungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von10cmKantenlänge bei100 °C ein negatives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 450 L befördertwerden soll.
2.4.3.3

Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.3.3.1

Allenpyrophoren festenund flüssigen Stoffen muss die VerpackungsgruppeIzugeordnet werden.

2.4.3.3.2

Selbsterhitzungsfähigen Stoffen, bei denen bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüf-

musters von 2,5 cm Kantenlängebei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wird, muss die VerpackungsgruppeIIzugeordnet werden.

2.4.3.3.3

Selbsterhitzungsfähigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn:

.1
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei140 °C ein ne gatives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehrals 3 m³ befördertwerden soll;
.2
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei140 °C ein negatives Erg ebnis erzielt wird, bei einerPrü- fungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cmKantenlängebei120 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund derStoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehrals 450 L befördertwerden soll;
.3
bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cm Kantenlängebei 140 °C einpositives Ergebnis erzielt wirdund bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlängebei140 °C ein negatives Erg ebnis erzielt wirdund bei einer PrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüfmustersvon10cmKantenlängebei100 °C einpositives Ergebnis erzielt wird.
2.4.4

Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.4.4.1

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.4.4.1.1

Im Sinne dieses Code sind die Stoffe dieserKlasse entwederflüssige Stoffe oderfeste Stoffe, die durch

Reaktion mit Wasserselbstentzündungsfähigsind oderentzündbareGase ingefährlichen Mengen entwickeln können.

2.4.4.1.2

Einige Stoffe können in Berührungmit WasserentzündbareGaseabgeben, die mit Luft explosionsfähi-

ge Gemische bilden können. Diese Gemische werden durchalle normalen Zündquellen wie z. B. offenes Licht, funkenbildende Werkzeugeundungeschützte Leuchtmittel leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellenund Flammen können Menschenund die Umweltgefährden. Das in 2.4.4.2 genannte Prüfverfahren wirdangewendet,um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zurEntwickl ungeinergefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht beipyrophoren Stoffenangewendet werden.

2.4.4.2

Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3

2.4.4.2.1

Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln, müssen derKlasse 4.3 zugeordnet

werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.5 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen

.1
in einerbeliebigen Phase des Prüfverfahrens eine Entzündungstattfindet oder
.2
die Menge des entwickelten entzündbaren Gases mehrals1Liter je Kilogramm des Stoffes je Stunde beträgt.
2.4.4.3

Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.4.4.3.1

In die VerpackungsgruppeImuss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen hef-

tigmit Wasserreagiert, wobei das entwickelte GasimAllgemeinen zurSelbstentzündungneigt, oder derbei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasserreagiert, wobei die Menge des in einerMinute entwickelten entzündbaren Gases10 Literodermehrje Kilo gramm des Stoffes beträgt.

2.4.4.3.2

In die VerpackungsgruppeII muss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen

leicht mit Wasserreagiert, wobei diegrößte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 20 Literodermehrje KilogrammdesStoffesbeträgt,und dernicht die Kriterien fürdie VerpackungsgruppeIerfüllt.

2.4.4.3.3

In die Verpackungsgruppe III muss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen

langsam mit Wasserreagiert, wobei diegrößte MengedesjeStunde entwickelten entzündbaren Gases mehrals1Literje Kilogramm des Stoffes beträgt,und dernicht die Kriterien fürdie Verpackungsgruppen I oderII erfüllt.

2.4.5

Klassifizierung metallorganischer Stoffe

Abhängigvon ihren Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmungmit dem folgenden dargestellten Flussdiagramm je nach Fall derKlasse 4.2 oder4.3 zugeordnet werden.

104Amdt. 42-24 2.4.5 Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe 1) 1) Sofernanwendbar und sofern eine PrüfungunterBerücksichtigungderReaktionseigenschaftenangebracht ist, sind die Eigenschaften derKlassen 6.1und 8gemäß derTabelle derüberwiegenden Gefahrin 2.0.3.6 zubestimmen.

Kapitel 2.5 Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2) 2) Die Prüfverfahren N.1bis N.5 sind im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil III, Abschnitt 33 enthalten. Metallorganischer Stoff / Zubereitung / Lösung 1) Ist es ein pyrophorer Stoff? Test N.2 (fest) Test N.3 (flüssig) Ist es ein mit Wasserreagierender Stoff? Test N.5 Ist es ein entzündbarer fester Stoff? Test N.1 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger Stoff? Test N.4 Enthält der Stoffein Lösungsmittel mit einem Flammpunkt < 60 °C? _ Klasse 4.3, VG I, II oder III. Ist es ein fester Stoff? Ist es ein mit Wasserreagierender Stoff? Test N.5 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger fester Stoff? Test N.4 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3391 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff UN-Nummer 3392 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3393 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3394 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3395 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, entzündbar UN-Nummer 3396 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff,selbsterhitzungsfähig UN-Nummer 3397 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, UN-Nummer 3398 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, entzündbar UN-Nummer 3399 Selbsterhitzungsfähiger metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3400 Der Stoff fällt nicht unter die Klasse

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