IMDG 2.4
Klasse 4
77 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
Einleitende Bemerkung
Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit weiteren Zusatzgefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Die Klasse 4umfasst in diesem Code Stoffe, die nichtals explosive Stoffe klassifiziert sind, dieaberunter
Beförderungsbedingungen leicht brennen odereinen Brand verursachen oderdazubeitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgtunterteilt: Klasse 4.1–Entzündbare feste Stoffe Stoffe, dieunterBeförderungsbedingungen leicht brennen oderdurch Reibungeinen Brand verursachen oderdaz ubeitragen können; selbstzersetzliche Stoffe (festeund flüssige Stoffe)undpolymerisierende Stoffe, die zueinerstarken exothermen Zersetzungneigen; desensibilisierte explosive feste Stoffe, die explodieren können, wenn sie nichtausreichend verdünnt sind. Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe Stoffe (festeund flüssige Stoffe), dieunternormalen Beförderungsbedingungen selbsterhitzungsfähig sind odersich bei Berührungmit Luft erhitzen könnenund dann zurSelbstentzünd ungfähigsind. Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln Stoffe (festeund flüssige Stoffe), die bei Reaktion mit Wasserselbstentzündungsfähigsind oderentzündbareGase ingefährlichen Mengen entwickeln können.
Wie in diesem Kapitelangegeben, sind in dem Handbuch Prüfungenund Kriterien derVereinten Natio-
nen Prüfmethodenund Kriterien mit Hinweisen fürdie AnwendungderPrüfungen fürdie KlassifizierungfolgenderArten von Stoffen derKlasse 4aufgeführt:
1) ,
Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und polymerisierende Stoffe
Allgemeines
Die Klasse 4.1umfasst die folgenden Arten von Stoffen:
P -- 0 E0P200--- 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) CHLORODIFLUOROMETHANE (REFRIGERANT GAS R 22) 2.2---120 mLE1P200--- 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) CHLOROPENTAFLUOROETHANE (REFRIGERANT GAS R 115) 2.2---120 mLE1P200--- 1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1-CHLORO-1,2,2,2-TETRAFLUOROETHANE (REFRIGERANT GAS R 124) 2.2---120 mLE1P200--- 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) CHLOROTRIFLUOROMETHANE (REFRIGERANT GAS R 13) 2.2---120 mLE1P200--- 1023 STADTGAS, VERDICHTET COAL GAS, COMPRESSED
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Im Sinne dieses Codes bedeutenentzündbare feste Stoffeleicht brennbare feste Stoffe sowie Stoffe, die
durch Reibungeinen Brand verursachen können.
Leicht brennbare feste Stoffesind Fasern,pulverförmige,granulierte oderpastöse Stoffe, diegefährlich
sind, wenn sie durch kurze EinwirkungeinerZündquelle wie z. B. ein brennendes Zündholz leicht entzündet werden können,und wenn sich die Flammen schnellausbreiten. Die Gefahrkann dabei nicht nurvon dem Brandausgehen, sondernauch vongiftigen Verbrennungsprodukten. Metallpulversind wegen der Schwierigkeiten beim Löschen eines Brandes besondersgefährlich, dadie üblichen Löschmittel wie Kohlendioxid oderWasserdie Gefahrerhöhen können.
Metallpulversind Pulvervon Metallen oderMetalllegierungen.
Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe
Pulverförmige,granulierte oderpastöse Stoffe müssenals leicht brennbare feste Stoffe derKlasse 4.1
zugeordnet werden, wenn die Abbrandzeit bei einem odermehreren Prüfläufen, die nach dem im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 33.2 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführtwerden, kürzeristals 45 s, oderwenn die Abbrandgeschwindigkeit größeristals 2,2 mm/s. Metallpulvermüssen derKlasse 4.1zugeordnet werden, wenn sie entzündet werden können,und wenn sich die Reaktion in10Minuten oderwenigerüberdieganze Probeausbreitet.
Feste Stoffe, die durch Reibungin Brandgeraten können, müssen in Analogie zubestehenden Eintra-
gungen (z. B. Zündhölzer)derKlasse 4.1zugeordnet werden, bis endgültigeKriterien festgelegtworden sind.
Zuordnung von Verpackungsgruppen
Verpackungsgruppen werdenaufderGrundlagederin 2.4.2.2.2.1genannten Prüfverfahren zugeord-
net. Leicht brennbare feste Stoffe (außerMetallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzeristals 45 sund die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft. Metallpulvermüssen in die VerpackungsgruppeIIeing estuft werden, wenn sich die Reaktion in fünf Minuten oderwenigerüberdiegesamte LängederProbeausbreitet.
Verpackungsgruppen werdenaufderGrundlagederin 2.4.2.2.2.1genannten Prüfverfahren zugeord-
net. Leicht brennbare feste Stoffe (außerMetallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzeristals 45 sund die befeuchtete Zone die AusbreitungderFlamme mindestens vierMinuten langaufhält. Meta llpulvermüssen in die VerpackungsgruppeIIIeingestuft werden, wenn sich die Reaktion in mehrals fünf Minuten, jedoch in wenigerals zehn Minuten überdie gesamte LängederProbeausbreitet.
Bei festen Stoffen, die durch Reibungin Brandgeraten können, muss die Einstufungin eine Verpa-
ckungsgruppeinAnalogie zubestehenden Eintragungen odergemäß einerentsprechenden Sondervorschrift erfolgen.
PyrophoreMetallpulverkönnen derKlasse 4.1zugeordnet werden, wenn sie zurUnterdrückungihrer
pyrophoren Eigenschaften mitausreichend Wasserbefeuchtet werden.
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Klasse 4.1 Selbstzersetzliche Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Im Sinne dieses Codes sind:
selbstzersetzliche Stoffethermisch instabile Stoffe, die sichauch ohne Beteiligungvon Sauerstoff (Luft) stark exothermzersetzen können. Stoffe werden nichtals selbstzersetzliche Stoffe derKlasse 4.1angesehen, wenn:
Bemerkung 1: Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. durch die dynamische Differenz-Kalorimetrie und die adiabatische Kalorimetrie.
Bemerkung 2: Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, werden als solche klassifiziert, auch bei einem positiven Ergebnis der Prüfungen für die Zuordnung zur Klasse 4.2 nach
Die Zersetzungvon selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunrei-
nigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), ReibungoderStoßausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit derTemperaturzuund ist je nach Stoffunterschiedlich. Die Zersetzungkann, besonders wenn keine Entzündungeintritt, die Entwicklu nggiftigerGase oderDämpfe zurFolgehaben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen ist Temperaturkontrolle erforderlich. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vorallemunterEinschluss explosionsartigzersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oderdurch die Verwendunggeeigneter Verpackungen verändertwer den. Bestimmte selbstzersetzlicheStoffebrennen heftig.Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel Verbindungen derfolgenden Arten:
.3
UN-Nummer (Gattungseintragung) SELBSTZERSETZLICHER STOFF Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Bemerkungen 2,2‘-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL)100OP7+35+40 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3-ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 100OP7+30+35 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67–100OP7+35+40 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 66OP7+40+45 2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 67OP7+40+45 2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 79OP7+40+45 4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)-TOLUEN-2-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 63–92OP7+40+45 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 62OP7+35+40 N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3-PERHYDROTHIAZIN 100OP7+45+50 2-(2-HYDROXYETHOXY)-1-(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+45+50 3-(2-HYDROXYETHOXY)-4-(PYRROLIDIN-1- YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7+40+45 2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)- 4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT 96OP7+45+50 4-NITROSOPHENOL100OP7+35+40 3237 DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT
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Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe
.1
stellt ist. Die Zuordnungzuden Typen B bis F steht in direktem Zusammenhangmit derzulässigen HöchstmengejeVerpackung.
.3
UN-Nummer (Gattungseintragung) SELBSTZERSETZLICHER STOFF Konzentration (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) Bemerkungen 4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3-ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100OP7 2-DIAZO-1-NAPHTHOLSULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D <100OP7(9) 2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZENDIAZONIUMSULFAT 100OP7 DIPHENYLOXID-4,4‘-DISULFONYLHYDRAZID100OP7 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 100OP7 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID100OP7 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONAT 100OP7 NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100OP7 3227 THIOPHOSPHORSÄURE-O-[(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,O-DIETHYLESTER 82–91 (Z-Isomer) OP8(10) 3228 ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100OP8 2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100OP8 4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUMTRICHLORZINKAT (-1) 100OP8 3230 (7-METHOXY-5-METHYL-BENZOTHIOPHEN-2- YL)-BORONSÄURE 88–100OP7(11) 3232 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP5(1)(2) 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2(8) 3234 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP6(4) 2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL)100OP6+40+45 3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT 95OP6+45+50 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2(8) TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT100OP6+30+35 3235 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT)100OP7+20+25 3236 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT <100OP7(6) 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4-METHOXYVALERONITRIL) 100OP7-5+5 2,2‘-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL)100OP7+10+15
.4
Die KlassifizierungselbstzersetzlicherStoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, VerpackungsanweisungIBC520 oderAnweisungfürortsbewegliche Tanks T23aufgeführt sind, sowie ihreZuordnungzueiner Gattungseintragungmüssen durch die zuständige Behörde des UrsprungslandesaufderGrundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die fü rdie KlassifizierungdieserStoffegeltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3aufgeführt. Dieanwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahrenund -kriterien sowie ein Beispiel füreinengeeigneten Prüfbericht sind im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnungund die zut reffenden Beförderungsbedingungenangegeben sein.
Selbstzersetzliche Stoffe werden nach dem Graddervon ihnenausgehenden Gefahrsieben Typen zu-
geordnet. Diesereichen vom TypA, dernicht in derVerpackungbefördertwerden darf, in derergeprüft wurde, bis zumTypG, derden Vorschriften fürselbstzersetzliche Stoffe derKlasse 4.1nichtunter-
Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zurBeförderungin Verpackungen zugelassen
sind, sind in 2.4.2.3.2.3aufgeführt, diejenigen, die bereits zurBeförderungin Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in VerpackungsanweisungIBC520aufgeführtund diejenigen, die bereits zurBeförderungin Tanks zugelassen sind, sind in Anweisungfü rortsbewegliche Tanks T23aufgeführt. Fürjeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die GattungseintragungausderGefahrgutliste (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnetund es sind die entsprechenden Zusatzgefahrenund Bemerkungen mitrelevanten Informationen fürdie Beförderungangegeben. Die Gattungseint ragungengebenan:
nichtaufgeführt sind, fürdie keine vollständigen Prüfdaten vorliegenund die fürdie
DurchführungweitererPrüf ungen oderBewertungen befördertwerden sollen, können einerder geeigneten Eintragungen fürselbstzersetzliche Stoffe TypCzugeordnet werden, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.4.1 im Kapitel 2.4 der „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien enthalten. 2.4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicherStoffgiltals explosionsfähig, wenn die Zubereitungim Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oderbeim ErhitzenunterEinschluss heftigeReaktionen zeigen kann. 2.4.2.3.3.2 Fürdie KlassifizierungselbstzersetzlicherStoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nichtaufgeführt sind,gelten die folgenden Grundsätze:
7.3.7
7.4.2.3.3 ---F-F, S-K Staukategorie D SW1 SW3 SG35 SG36 Zersetzt sich bei Temperaturen über der Notfalltemperatur oder unter Feuereinwirkung. Brennt heftig. Nicht mischbar mit Wasser. Kontakt mit Alkalien oder Säuren kann eine gefährliche Zersetzung auslösen. Die Produkte der Verbrennung oder der Selbstzersetzung können beim Einatmen giftig sein.
7.3.7
7.4.2.3.3
Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
Die in derSpalte „Verpackungsmethode“angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisenauf die Verpackungsmethoden in VerpackungsanweisungP520. Die zubefördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen derangegebenen Klassifizierungund denangegebenen (von derSADTabgeleiteten) Kontrollund Notfalltemperaturen entsprechen. FürStoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe VerpackungsanweisungIBC520,und fürStoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anweisungfürortsbewegliche Tanks T23. Die Zubereitungen, die in diesem Absatz nichtaufgeführt sind, jedoch in der VerpackungsanweisungIBC520 in 4.1.4.2und in derAnweisungfürortsbewegliche Tanks T23 in
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.2
Vorschriften über die Temperaturkontrolle
Selbstzersetzliche Stoffeunterliegen derTemperaturkontrolle bei derBeförderung, wenn ihreTempera-
turderselbstbeschleunigenden Zersetzung(SADT)gleich 55 °C ist oderdarunterliegt. Fürdie bereits eingestuften selbstzersetzlichen Stoffe sind die Kontroll-und Notfalltemperaturen in 2.4.2.3.2.3aufgeführt. Prüfverfahren fürdie Bestimmung derSADT sind im Teil II, Abschnitt 28 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien beschrieben. Dieausgewählte Prüfungmuss so durchgeführtwerden, dass sie fürdas zubefördernde Versandstück sowohl hinsichtlich derGrößealsauch des Werkstoffsrepräsentativ ist. Die Vorschriften überdie Temperaturkontrolle sind in Kapitel 7.3.7 enthalten.
Desensibilisierung selbstzersetzlicher Stoffe
Damit eine sichere BeförderungselbstzersetzlicherStoffegewährleistet ist, können sie durch ein Ver-
dünnungsmittel desensibilisiertwerden. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss derselbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in derbei derBeförderungverwendeten Konzentrationund Formgeprüft werden.
Verdünnungsmittel, bei denen es möglich ist, dass beim Austreten eines selbstzersetzlichen Stoffesaus
einerVerpackungeinegefährliche Konzentration dieses Stoffes entstehen kann, dürfen nicht verwendet werden.
DasVerdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. Verträgliche Verdün-
nungsmittel sind feste oderflüssige Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungenauf die thermische Stabilitätund die ArtderGefahrdes selbstzersetzlichen Stoffes haben.
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FlüssigeVerdünnungsmittel in flüssigen Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern, müs-
sen einen Siedepunkt von mindestens 60 °Cund einen Flammpunkt von mindestens 5 °Caufweisen. DerSiedepunkt derFlüssigkeit mussum mindestens 50 °C höherseinals die Kontrolltemperaturdes selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 7.3.7.2).
Klasse 4.1 Desensibilisierte explosive feste Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind explosive Stoffe, die mit WasseroderAlkoholenangefeuch-
tet odermitanderen Stoffen verdünnt sind, so dass sie eine homogene feste Mischungbildenund ihre Explosionsfähigkeitunterdrückt wird. Das Desensibilisierungsmittel muss in dem Stoff in dem Zustand, in dem erbefördertwerden soll,gleichmäßigverteilt sein. Wenn eine Beförderungvon wasserhaltigen odermit Wasserbefe uchteten Stoffen bei niedrigerTemperaturvorherzusehen ist, kann derZusatz einesgeeignetenund verträglichen Lösemittels wie Alkohol erforderlich sein,um den Gefrierpunkt der Flüssigkeit herabzusetzen. Einige dieserStoffe werdenintrockenem Zustandals explosive Stoffe eingestuft. Ist füreinen Stoff vorgeschrieben, dass ermit Wasserodereinerander en Flüssigkeit befeuchtet sein muss, darferals Stoff derKlasse 4.1nurim befeuchteten Zustand, wie vorgeschrieben, befördert werden. Um desensibilisierte explosive feste Stoffe handelt es sich bei den folgenden Eintragungen in derGefahrgutliste im Kapitel 3.2: UN1310, UN1320, UN1321,UN1322, UN1336, UN1337, UN1344, UN1347, UN1348, UN1349, UN1354, UN1355, UN1356, UN1357, UN1517, UN1571, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 2852, UN 2907, UN 331 7, UN 3319, UN 3344, UN 3364, UN 3365, UN 3366, UN 3367, UN 3368, UN 3369, UN 3370, UN 3376, UN 3380und UN 3474.
Stoffe, die:
.2
Bemerkung: Stoffe, die den Kriterien eines polymerisierenden Stoffesund darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.
Klasse 4.1 Polymerisierende Stoffe und Gemische (stabilisiert)
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierungeine stark exotherme Reaktion eingehen können, dieunternormalen Beförderungsbedingungen zurBildunggrößererMoleküle oderzurBildungvon Polymeren führt. Solche Stoffegeltenalspolymerisierende Stoffe derKlasse 4.1, wenn:
Polymerisierende Stoffeunterliegen während derBeförderungeinerTemperaturkontrolle, wenn ihre
Temperaturderselbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)
Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Die Klasse 4.2umfasst:
Die Selbsterhitzungeines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes
mit Sauerstoff (in derLuft) Wärme erzeugt. Übersteigt die Geschwindigkeit derWärmeerzeugungdie Geschwindigkeit des Wärmeverlustes, so steigt die Temperaturdes Stoffesan; dies kann nach einerInduktionszeit zurSelbstentzündungund Verbrennungführen.
Einige Stoffe könnenunterFeuereinwirkungauchgiftige Stoffeabgeben.
.
Bemerkung 3: Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht in .1, .3, .4 oder .5 aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz in 2.4.2.3.3.2.7 die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1 (siehe 2.5.2).
Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2
Feste Stoffegeltenalspyrophore feste Stoffe, die derKlasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich
dasPrüfmusterbei einerdernach dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.4 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen entzündet.
FlüssigeStoffegeltenalspyrophore flüssige Stoffe, die derKlasse 4.2 zugeordnet werden müssen,
wenn sich derflüssige Stoff bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.5 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen im ersten Teil derPrüfungentzündet oder wenn ersich entzündet oderdasFilterpapierschwärzt.
Selbsterhitzungsfähige Stoffe
.1
Bemerkung: Selbstzersetzliche Stoffe, bei denen mit diesem Prüfverfahren ebenfalls ein positives Ergebnis erzielt wird, müssen nicht der Klasse 4.2, sondern derKlasse 4.1 zugeordnet werden (siehe 2.4.2.3.1.1).
Ein Stoff mussals selbsterhitzungsfähigerStoff derKlasse 4.2 eingestuft werden, wenn bei den nach
dem Prüfverfahren in Teil III, Unterabschnitt 33.4.6 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen:
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Ein Stoff braucht nicht derKlasse 4.2 zugeordnet zuwerden, wenn:
Zuordnung von Verpackungsgruppen
Allenpyrophoren festenund flüssigen Stoffen muss die VerpackungsgruppeIzugeordnet werden.
Selbsterhitzungsfähigen Stoffen, bei denen bei einerPrüfungunterVerwendungeines kubischen Prüf-
musters von 2,5 cm Kantenlängebei140 °C einpositives Ergebnis erzielt wird, muss die VerpackungsgruppeIIzugeordnet werden.
Selbsterhitzungsfähigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn:
Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
Im Sinne dieses Code sind die Stoffe dieserKlasse entwederflüssige Stoffe oderfeste Stoffe, die durch
Reaktion mit Wasserselbstentzündungsfähigsind oderentzündbareGase ingefährlichen Mengen entwickeln können.
Einige Stoffe können in Berührungmit WasserentzündbareGaseabgeben, die mit Luft explosionsfähi-
ge Gemische bilden können. Diese Gemische werden durchalle normalen Zündquellen wie z. B. offenes Licht, funkenbildende Werkzeugeundungeschützte Leuchtmittel leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellenund Flammen können Menschenund die Umweltgefährden. Das in 2.4.4.2 genannte Prüfverfahren wirdangewendet,um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zurEntwickl ungeinergefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht beipyrophoren Stoffenangewendet werden.
Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln, müssen derKlasse 4.3 zugeordnet
werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.5 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien durchgeführten Prüfungen
Zuordnung von Verpackungsgruppen
In die VerpackungsgruppeImuss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen hef-
tigmit Wasserreagiert, wobei das entwickelte GasimAllgemeinen zurSelbstentzündungneigt, oder derbei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasserreagiert, wobei die Menge des in einerMinute entwickelten entzündbaren Gases10 Literodermehrje Kilo gramm des Stoffes beträgt.
In die VerpackungsgruppeII muss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen
leicht mit Wasserreagiert, wobei diegrößte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 20 Literodermehrje KilogrammdesStoffesbeträgt,und dernicht die Kriterien fürdie VerpackungsgruppeIerfüllt.
In die Verpackungsgruppe III muss jederStoff eingestuft werden, derbei Umgebungstemperaturen
langsam mit Wasserreagiert, wobei diegrößte MengedesjeStunde entwickelten entzündbaren Gases mehrals1Literje Kilogramm des Stoffes beträgt,und dernicht die Kriterien fürdie Verpackungsgruppen I oderII erfüllt.
Klassifizierung metallorganischer Stoffe
Abhängigvon ihren Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmungmit dem folgenden dargestellten Flussdiagramm je nach Fall derKlasse 4.2 oder4.3 zugeordnet werden.
104Amdt. 42-24 2.4.5 Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe 1) 1) Sofernanwendbar und sofern eine PrüfungunterBerücksichtigungderReaktionseigenschaftenangebracht ist, sind die Eigenschaften derKlassen 6.1und 8gemäß derTabelle derüberwiegenden Gefahrin 2.0.3.6 zubestimmen.
Kapitel 2.5 Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2) 2) Die Prüfverfahren N.1bis N.5 sind im Handbuch Prüfungenund Kriterien, Teil III, Abschnitt 33 enthalten. Metallorganischer Stoff / Zubereitung / Lösung 1) Ist es ein pyrophorer Stoff? Test N.2 (fest) Test N.3 (flüssig) Ist es ein mit Wasserreagierender Stoff? Test N.5 Ist es ein entzündbarer fester Stoff? Test N.1 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger Stoff? Test N.4 Enthält der Stoffein Lösungsmittel mit einem Flammpunkt < 60 °C? _ Klasse 4.3, VG I, II oder III. Ist es ein fester Stoff? Ist es ein mit Wasserreagierender Stoff? Test N.5 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger fester Stoff? Test N.4 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3391 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff UN-Nummer 3392 Pyrophorer metallorganischer fester Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3393 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3394 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3395 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, entzündbar UN-Nummer 3396 Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff,selbsterhitzungsfähig UN-Nummer 3397 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, UN-Nummer 3398 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, entzündbar UN-Nummer 3399 Selbsterhitzungsfähiger metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3400 Der Stoff fällt nicht unter die Klasse