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DGpilot

IMDG 2.3

2.1, 8-5000XXXX X 5z

29 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

88Amdt. 42-24

2.3.0

Einleitende Bemerkung

Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen aufdie Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis haben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.

2.3.1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.3.1.1

Die Klasse 3umfasst die folgenden Stoffe:

.1
Entzündbare flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.2und 2.3.1.3)
.2
Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.4)
2.3.1.2

Entzündbare flüssige Stoffesind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die

gelöste odersuspendiertefesteStoffeenthalten (z. B. Farben, Firnisse, Lackeusw., jedochausgenommen solche Stoffe, dieaufgrundanderergefährlicherEigenschaftenanderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich 60 °C imgeschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 °C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Temperaturwirdnormalerweiseals „Flammpunkt“ bezeichnet. Hierzuzählenauch folgende Stoffe:

.1
Flüssige Stoffe, die bei Temperaturen, die dem Flammpunkt entsprechen oderdarüberliegen, zur Beförderungbereitgestellt werden;
.2
Stoffe, die erwärmt in flüssigem Zustand befördertoderzurBeförderungbereitgestellt werden,und die bei oderunterhalb derhöchsten Beförderungstemperatur entzündbareDämpfe entwickeln.
2.3.1.3

Die Vorschriften dieses Codes brauchen jedoch nichtangewendet zuwerdenauf flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über35 °C, die eine Verbrennungnichtunterhalten. Im Sinne dieses Codes werden flüssige Stoffeals die Verbrennungnichtunterhaltend eingestuft, wenn:

.1
sie dengeeigneten Brenntest bestanden haben (siehe die in Teil III, 32.5.2 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien vorgeschriebene Prüfu ngzurBestimmungderselbstunterhaltenden Verbrennung)oder
.2
ihrBrennpunkt nach ISO 2592:1973 höheristals100 °C oder
.3
es sichum wässerigeLösungen mit einem Masseanteil Wasservon mehrals 90 % handelt.
2.3.1.4

Desensibilisierte explosive flüssige Stoffesind explosive Stoffe, die zurBildungeinerhomogenen flüssi-

gen Mischungin Wasseroderanderen flüssigen Stoffengelöst odersuspendiert sind,umihreExplosionsfähigkeit zuunterdrücken. Eintragungen derGefahrgutliste fürdesensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind UN1204, UN 2059, UN 3064, UN 3343, UN 3357, UN 3379und UN 3555.

2.3.2

Zuordnung der Verpackungsgruppe

2.3.2

.5

– in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liternverpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften fürdie Kennzeichnung, Bezettelungund Prüfungvon Verpackungen derKapitel 4.1, 5.2und 6.1, sofern:

.1
im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, 32.5.1des Handbuchs Prüfungenund Kriterien) die Höhe derabgeschiedenen Schicht des Lösemittels wenigerals 3 % derGesamthöhe des Prüfmustersbet rägtund
.2
die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, 32.4.3 des Handbuchs Prüfungenund Kriterien) mit einerAuslaufdüse von 6 mmgleich odergrößeristals:
.160
Sekunden oder
.2
40 Sekunden, wenn derviskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe derKlasse 3 enthält. Die folgende Erklärungist in das Beförderungsdokumentaufzunehmen: „Beförderungin Übereinstimmungmit 2.3.2.5 des IMDG-Codes“/„Transportin accordance with 2.3.2.5 of the IMDG Code“ (siehe
2.3.2.1

ZurBestimmungderGefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahraufgrund seinerEnt-

zündbarkeitausgeht, werden die Kriterien in 2.3.2.6angewendet.

2.3.2.1.1

Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahrdie Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe

des Stoffes derin 2.3.2.6angegebenen Eingruppierung.

2.3.2.1.2

Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach 2.3.2.6 ermittelte Eingruppierungund

die EingruppierungunterZugrundelegungderSchwerederzusätzlichen Gefahren in Betrachtgezogen und die Einstufungund ZuordnungzuVerpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels 2.0 vorgenommen werden.

2.3.2.2

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffeund Polituren, mit

einem Flammpunktunter23 °C dürfen in Übereinstimmungmit den im Handbuch Prüfungenund Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren derVerpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

.1
die Viskosität
.2
bei derLösungsmittel-Trennprüfungwerden wenigerals 3 % derSchicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
.3
die Mischungoderdas eventuellabgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien derKlasse 6.1oder8;
.4
die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liternverpackt.

1) 1) Bestimmung der Viskosität:Wenn derbetreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oderwenn die Auslaufbecher-Methode zurBestimmungderViskositätungeeignet ist, muss ein Viskosimetermit variablerSchergeschwindigkeit verwendet werden,um den Koeffizienten derdynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einerAnzahl von Schergeschwindigkeiten zubestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeitenauf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliertwerden. Dieauf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiertdur ch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einerSchergeschwindigkeit nahe 0. und derFlammpunkt stimmen mit derfolgenden Tabelle überein: Extrapolierte kinematische Viskosität v(bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm /s bei 23 °C Auslaufzeitt in Sekunden Durchmesser der Auslaufdüse (mm) Flammpunkt, c.c. (°C) 20 <v-8020 <t-604über17 80 <v-13560 <t-1004über10 135 <v-22020 <t-326über5 220 <v-30032 <t-446über-1 300 <v-70044 <t-1006über-5 700 <v100 <t6keine Begrenzung

2.3.2.3

(bleibt offen)

2.3.2.4

Stoffe, dieals entzündbare flüssige Stoffe eingestuft werden, weil sie erwärmt befördert oderfürdie

Beförderungbereitgestellt werden, werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft.

2.3.2.5

Viskose flüssige Stoffe, die:

– einen Flammpunkt von 23 °C oderdarüber, jedoch von höchstens 60 °Caufweisen, – nichtgiftigoderätzend sind, – nichtumweltgefährdend sind oderumweltgefährdend sindund in Einzelverpackungen oderzusammengesetzten Verpackungen mit einerNettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oderInnenverpackungbefördertwerden, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen denallgemeinen Vorschriften in 4.

2.3.2.6

Gefährlichkeit unter Zugrundelegung der Entzündbarkeit

FürVerpackungszwecke werden entzündbare flüssige Stoffe nach ihrem Flammpunkt, Siedepunktund ihrerViskositätunterteilt. Die Tabelle zeigt die zwischen zwei dieserMerkmale bestehenden Zusammenhänge. Verpackungsgruppe Flammpunkt in °C geschlossener Tiegel (c.c.) Siedebeginn in °C I–-35 II< 23> 35 III.23 bis-60> 35

2.3.3

Bestimmung des Flammpunkts

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Abschnittes sindvölkerrechtlich nicht verbindlich.

2.3.3

.4

methode mitgeschlossenem Tiegel), bei dem derDeckel nurzumHeranführen derFlammegeöffnet wird. In derRegel sind die Flammpunkte, die nach derPrüfmethode mit offenem Tiegel ermittelt wurden, einigeGrad höherals die, die nach derPrüfmethode mitgeschlossenem Tiegel ermittelt wurden.

2.3.3.1

DerFlammpunkt ist die niedrigste Temperatureines flüssigen Stoffes, bei derseine Dämpfe mit Luft ein

entzündbares Gemisch bilden. Erist ein Maßstabfürdie GefahrderBildungexplosionsfähigeroderentzündbarer/brennbarerGemische bei Austritt des flüssigen StoffesausihrerVerpackung. Ein entzündbarerflüssigerStoff kann nicht entzündet werden, solange seine Tem peratur unterdemangegebenen Flammpunkt liegt.

Bemerkung: Der Flammpunkt darf nicht mit der Zündtemperatur verwechselt werden. Die Zündtemperatur ist die Temperatur, auf die ein explosionsfähiges Dampf/Luftgemisch erhitzt werden muss, um es zur Explosion zu bringen. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Flammpunkt und der Zündtemperatur.

2.3.3.2

DerFlammpunkt ist keingenauerphysikalischerWertfüreinen flüssigen Stoff. Erist in einemgewissen

Maßabhängigvon derKonstruktion des verwendeten Prüfgerätsund von derPrüfmethode. Darum muss bei Flammpunktangaben dasPrüfgerät mitangegeben werden.

2.3.3.3

Verschiedenegenormte Geräte sind zurzeitgebräuchlich, diealle nach demgleichen Prinziparbeiten:

Eine bestimmte Menge eines flüssigen Stoffes wird bei einerTemperatur, die weitunterdem erwarteten Flammpunkt liegt, in ein Gefäßgebrachtund dann langsamerwärmt. Inregelmäßigen Abständen wirddann eine kleine Flamme in die Nähe derOberfläche des flüssigen Stoffesgebracht. DerFla mmpunkt ist die niedrigste Temperaturdes flüssigen Stoffes, bei derein „Aufflammen“ beobachtet wird.

2.3.3.4

Die Prüfmethoden lassensichinzweiHauptgruppen einteilen, je nach Verwendungeines Prüfgerätes

mit einem offenen Gefäß (Prüfmethode mit offenem Tiegel) odermit einemgeschlossenen Gefäß (Prüf-

90Amdt. 42-24

2.3.3.5

Im Allgemeinen ist die Reproduzierbarkeit dermitgeschlossenem Tiegelgemessenen Flammpunkte

besserals dermit offenem Tiegelgemessenen.

2.3.3.5.1

Es wirddaherempfohlen, Flammpunkte – besondersimBereichum23°C–nach derPrüfmethode mit

geschlossenem Tiegel zubestimmen.

2.3.3.5.2

Die FlammpunktangabenindiesemCodebasieren im AllgemeinenaufderPrüfmethode mitgeschlos-

senem Tiegel. In Ländern, in denen es üblich ist, die Flammpunkte nach derPrüfmethode mit offenem Tiegel zuermitteln, müssen die so ermittelten Werte vermindertwerden, damit sie den hierangegebenen Werten entsprechen.

2.3.3.6

Bestimmung des Flammpunkts

Fürdie Bestimmungdes Flammpunktes von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden: Internationale Normen: ISO1516 ISO1523 ISO 2719 ISO13736 ISO 3679 ISO 3680 Nationale Normen: American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959: ASTM D3828-07a,Standard Test Methods forFlash Point by Small Scale Closed-CupTester(StandardPrüfmethoden zurBestimmungdes Flammpunktes mit einem Kleinprüfgerät mitgeschlossenem Tiegel) ASTM D56-05, Standard Test Method forFlash Point by TagClosed-CupTester(Standard-Prüfmethode zurBestimmungdes Flammpunktes mit einem Tag-Prüfgerät mitgeschlossenem Tiegel) ASTM D3278-96(2004)e1,Standard Test Methods forFl ash Point of Liquids by Small Scale Closed-Cup Apparatus(Standard-Prüfmethoden zurBestimmungdes Flammpunktes von flüssigen Stoffen mit einem Kleinprüfgerät mitgeschlossenem Tiegel) ASTM D93-08, Standard Test Methods forFlash Point by Pensky-Martens Closed-CupTester(Standard-Prüfmethoden zurBestimmungdes Flammpunktes durch Pensky-Martens-Prüfgeräte mitgeschlossenem Tiegel) Association fran ̧caise de normalisation, AFNOR, 11, rue de Pressens ́e, F-93571 La Plaine Saint-Denis Cedex: Französische NormNFM07–019 F ranzösische Normen NF M 07 – 011/NF T 30 – 050/NF T 66 – 009 Französische Norm NF M 07 – 036 Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, D-10787 Berlin: NormDIN51755 (Flammpunkteunter65 °C) Staatskomittee des Ministerrates für Normung, RUS-113813, GSP, Moskau, M-49 Leninsky Prospect, 9: GOST12.1.044-84

2.3.4

Bestimmung des Siedebeginns

Fürdie Bestimmungdes Siedebeginns von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden: Internationale Normen: ISO 3924 ISO 4626 ISO 3405 Nationale Normen: American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959: ASTM D86-07a,Standard Test Method forDistillation of PetroleumProductsat Atmospheric Pressure (Standard-Prüfmethode fürdie Destillation von Erdölprodukten bei Atmosphärendruck) ASTM D1078-05, Standard Test Method forDistillation RangeofVolatile Organic Liquids (StandardPrüfmethode fürden Destillationsbereich flüchtigerorganischerflüssigerStoffe) Weitereanwendbare Methoden: Die in Teil A des AnhangszurVerordnung(EG) Nr. 440/2008 2) 2) Verordnung(EG) Nr. 440/2008 derKommission vom 30. Mai 2008 zurFestlegungvon Prüfmethodengemäß derVerordnung(EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlamentsund des Rates zurRegistrierung,Bewertung,Zulassungund BeschränkungchemischerStoffe (REACH) (Amtsblatt derEuropäischen Union Nr.L142 vom 31.Mai 2008, Seiten 1bis 739 und Nr.L143 vom 3. Juni 2008, Seite 55). derKommission beschriebene Methode A.2.

2.3.5

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Chemisch instabile Stoffe derKlasse 3 sind zurBeförderungnurzugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zurVerhinderungderMöglichkeit einergefährlichen ZersetzungoderPolymerisationunternormalen Beförderungsbedingungengetroffen wurden. Fürdie Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderu ngeinerPolymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zudiesem Zweck muss insbesonderedafürgesorgtwerden, dass die Gefäßeund Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

92Amdt. 42-24 Kapitel 2.4 Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

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