IMDG 2.2
Klasse 2
21 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
Einleitende Bemerkung
Der Begriff „toxisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „giftig“.
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Gase sind Stoffe, die
Die Beförderungsbedingungeines Gases wirdgemäß seinesphysikalischen Zustandes beschriebenals:
Diese Klasseumfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase,gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase,ad-
sorbierte Gase, Mischungen eines odermehrererGase mit einem odermehreren Dämpfen von Stoffen andererKlassen, mit einem Gasgefüllte Gegenstände, Druckgaspackungenund Chemikalienunter Druck.
Gase werden in derRegelunterDruck befördert, dervon hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu
niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasenreicht.
Ihren chemischen Eigenschaften oderphysiologischen Wirkungen entsprechend, die sehrverschieden
sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, nichtgiftig,giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, odersie könnengleichzeitigzwei odermehrere dieserEigenschaften besitzen.
EinigeGase sind chemischundphysiologisch inert. Diese Gase wieauchandereGase, die normalerwei-
seals nichtgiftiggelten, wirkenaberin hohen Konzentrationen erstickend.
Viele Gase dieserKlasse können bereits bei verhältnismäßiggeringen Konzentrationen narkotisierende
Wirkungen haben oderkönnen bei einem Brand sehrgiftigeGase entwickeln.
Alle Gase, die schwererals Luft sind, können zueinerGefahrwerden, wenn sie sicham Boden von La-
deräumenansammeln.
Klassenunterteilung
Die Klasse 2 ist entsprechend derHauptgefahr, die von dem Gas während derBeförderungausgeht, wie folgtunterteilt:
Bemerkung: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN siehe auch die Kriterien in Sondervorschrift 63. Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500 bis 3505 siehe auch Sondervorschrift 362. UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.
.6
Bemerkung: Diese Ausnahme gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe 1.1.1.9.
Klasse 2.1 Entzündbare Gase
Gase, die bei einerTemperaturvon 20 °Cund einem Standarddruck von101,3 kPa:
Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Gase, die:
Bemerkung: In 2.2.2.2.2 bedeutet „Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können“ reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, berechnet nach einer in der ISO-Norm 10156:2017 angegebenen Methode.
Klasse 2.3 Giftige Gase
Gase:
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
FürGaseund Gasgemische mit Gefahren, die zumehrals einerKlassegehören,gilt folgende Rangfolge:
Gase derKlasse 2.2unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem Druckunter
200 kPabei 20 °C befördertwerdenund es sich nichtumverflüssigte odertiefgekühlt verflüssigte Gase handelt.
Gase derKlasse 2.2unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Folgendem enthalten
sind:
86Amdt. 42-24
Gasgemische
Fürdie Zuordnungvon Gasgemischen (einschließlich derDämpfe von StoffenandererKlassen) müssen die folgenden Grundsätzeangewendet werden:
Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
Chemisch instabile Gase derKlasse 2 sind zurBeförderungnurzugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zurVerhinderungderMöglichkeit einergefährlichen ZersetzungoderPolymerisationunternormalen Beförderungsbedingungengetroffen wurden oderwenn die Beförderung, sofern z utreffend,gemäß 4.1.4.1VerpackungsanweisungP200 (5) Sondervorschrift fürdie Verpackungrerfolgt. Fürdie Vorsichtsmaßnahmen zurVerhinderungeinerPolymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zudiesem Zweck muss insbesonderedafürgesorgtwerden, dass die Gefäßeund Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Kapitel 2.3 Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe