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IMDG 2.2

Klasse 2

21 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

2.2.0

Einleitende Bemerkung

Der Begriff „toxisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „giftig“.

2.2.1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.2.1.1

Gase sind Stoffe, die

.1
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehrals 300 kPahaben,
.2
bei 20 °Cund einem Standarddruck von101,3 kPavollständiggasförmigsind.
2.2.1.2

Die Beförderungsbedingungeines Gases wirdgemäß seinesphysikalischen Zustandes beschriebenals:

.1
Verdichtetes Gas:Ein Gas, dasimfürdie BeförderungunterDruck verpackten Zustand bei -50 °C vollständiggasförmigist; diese Kategorie schließtalle Gase ein, die eine kritische Temperaturvon höchstens -50 °C haben;
.2
Verflüssigtes Gas:Ein Gas, dasimfürdie BeförderungunterDru ck verpackten Zustand bei Temperaturen über-50 °C teilweise flüssigist. Es wirdunterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas:ein Gas, daseinekritische Temperaturüber-50 °C bis höchstens +65 °C hat;und unter geringem Druck verflüssigtes Gas:ein Gas, das eine kritische Temperaturüber+65 °C hat;
.3
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas:Ein Gas, dasimfürdie Beförderungverpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperaturteilweise flüssigist;
.4
Gelöstes Gas:Ein Gas, dasimfürdie BeförderungunterDruck verpackten Zustand in einem Lö- sungsmittel in flüssigerPhasegelöst ist; oder
.5
Adsorbiertes Gas:Ein Gas, dasimfürdie Beförderungverpackten Zustandan einem festenporösen Werkstoffadsorbiertist,waszueinem Gefäßinnendruck bei 20 °C von wenigerals101,3 kPaund bei 50 °C von wenigerals 300 kPaführt.
2.2.1.3

Diese Klasseumfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase,gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase,ad-

sorbierte Gase, Mischungen eines odermehrererGase mit einem odermehreren Dämpfen von Stoffen andererKlassen, mit einem Gasgefüllte Gegenstände, Druckgaspackungenund Chemikalienunter Druck.

2.2.1.4

Gase werden in derRegelunterDruck befördert, dervon hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu

niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasenreicht.

2.2.1.5

Ihren chemischen Eigenschaften oderphysiologischen Wirkungen entsprechend, die sehrverschieden

sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, nichtgiftig,giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, odersie könnengleichzeitigzwei odermehrere dieserEigenschaften besitzen.

2.2.1.5.1

EinigeGase sind chemischundphysiologisch inert. Diese Gase wieauchandereGase, die normalerwei-

seals nichtgiftiggelten, wirkenaberin hohen Konzentrationen erstickend.

2.2.1.5.2

Viele Gase dieserKlasse können bereits bei verhältnismäßiggeringen Konzentrationen narkotisierende

Wirkungen haben oderkönnen bei einem Brand sehrgiftigeGase entwickeln.

2.2.1.5.3

Alle Gase, die schwererals Luft sind, können zueinerGefahrwerden, wenn sie sicham Boden von La-

deräumenansammeln.

2.2.2

Klassenunterteilung

Die Klasse 2 ist entsprechend derHauptgefahr, die von dem Gas während derBeförderungausgeht, wie folgtunterteilt:

Bemerkung: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN siehe auch die Kriterien in Sondervorschrift 63. Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500 bis 3505 siehe auch Sondervorschrift 362. UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.

2.2.2

.6

.1
Nahrungs-und Futtermitteln (außerUN1950), einschließlich mit Kohlensäureversetzte Getränke;
.2
Bällen, die fürden Sportgebrauch vorgesehen sind;
.3
Reifen (außerfürden Flugverkehr).

Bemerkung: Diese Ausnahme gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe 1.1.1.9.

2.2.2.1

Klasse 2.1 Entzündbare Gase

Gase, die bei einerTemperaturvon 20 °Cund einem Standarddruck von101,3 kPa:

.1
in einerMischungaus höchstens13 Vol.-% mit Luft entzündbarsind oder
.2
unabhängigvon derunteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens12 Prozentpunktenaufweisen. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oderdurch Berechnung nach den von derInter nationalen Organisation fürNormungzugelassenen Methoden (siehe ISONorm10156:2017) bestimmt werden. Stehen fürdie AnwendungdieserMethoden nur unzureichende Daten zurVerfügung,dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einernationalen zuständigen Behördeanerkannt sind,angewendet werden.
2.2.2.2

Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

Gase, die:

.1
erstickend wirken – Gase, die den normalerweise in derAtmosphärevorhandenen Sauerstoff verdünnen oderverdrängen, oder
.2
entzündend (oxidierend) wirken – Gase, die in derRegel durch Abgabe von Sauerstoff stärkerals Luft die VerbrennungandererStoffe bewirken oderfördern können, oder
.3
nichtunterdieanderen Kl assen fallen.

Bemerkung: In 2.2.2.2.2 bedeutet „Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können“ reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, berechnet nach einer in der ISO-Norm 10156:2017 angegebenen Methode.

2.2.2.3

Klasse 2.3 Giftige Gase

Gase:

.1
die erfahrungsgemäß fürMenschen sogiftigoderätzend sind, dass sie eine Gefahrfürdie Gesundheit darstellen, oder
.2
von denenangenommen wird, dass sie fürMenschengiftigoderätzend sind, weil sie einen LC - Wert(gemäß Begriffsbestimmungin 2.6.2.1) von höchstens 5 000 mL/m (ppm)aufweisen.

Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.

2.2.2.4

FürGaseund Gasgemische mit Gefahren, die zumehrals einerKlassegehören,gilt folgende Rangfolge:

.1
Klasse 2.3 hatVorrangvorallenanderen Klassen,
.2
Klasse 2.1hatVorrangvorKlasse 2.2.
2.2.2.5

Gase derKlasse 2.2unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem Druckunter

200 kPabei 20 °C befördertwerdenund es sich nichtumverflüssigte odertiefgekühlt verflüssigte Gase handelt.

2.2.2.6

Gase derKlasse 2.2unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Folgendem enthalten

sind:

86Amdt. 42-24

2.2.3

Gasgemische

Fürdie Zuordnungvon Gasgemischen (einschließlich derDämpfe von StoffenandererKlassen) müssen die folgenden Grundsätzeangewendet werden:

.1
Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oderdurch Berechnungnach den von derInternationalen Organisation fürNormungzugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm10156:2017) bestimmt wer den. Stehen fürdie AnwendungdieserMethoden nur unzureichende Daten zurVerfügung,dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einernationalen zuständigen Behördeanerkannt sind,angewendet werden.
.2
DerGradderGiftigkeit wird entwederdurch Prüfungen zurMessungdes LC -Wertes (gemäß Begriffsbestimmungin 2.6.2.1) oderdurch eine BerechnungsmethodeunterVerwendungderfolgenden Formel bestimmt: = ∑ = LCgiftig (Gemisch) i n f i T i Hierin bedeuten:f i = Molenbruch desi-ten Bestandteils des Gemisches T i = Giftigkeitskennzahl desi-ten Bestandteils des Gemisches (T i entspricht dem LC -Wert, sofernvorhanden) Sind die LC -Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahlanhand des niedrigsten LC -Wertsvon Stoffen mit ähnlichenphysiologischenund chemischen Wirkungen oder, wenn diespraktisch die einzigeMöglichkeit ist,anhand von Versuchen bestimmt.
.3
Ein Gasgemisch weistals Zusatzgefahrdie Ätzwirkungauf, wenn durch menschliche Erfahrungen bekannt ist, dass dasGemischzerstörendaufdieHaut, Augen oderSchleimhäute wirkt, oderwenn derLC -Wertderätzenden Bestandteile des Gemisches bei derBerechnungnach derfolgenden Formel höchstens 5 000 mL/m (ppm) beträgt. = ∑ = LCätzend (Gemisch) i n f T ci ci Hierin bedeuten:f ci = Molenbruch desi-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches T ci = Giftigkeitskennzahl desi-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (T ci entspricht dem LC -Wert, sofernvorhanden)
.4
Die Oxidationsfähigkeit wird entwederdurch Prüfungen odernach Berechnungsmethoden bestimmt, die von derInternationalen Organisation fürNormung(siehe Bemerkungin 2.2.2.2) zugelassen sind.
2.2.4

Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

Chemisch instabile Gase derKlasse 2 sind zurBeförderungnurzugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zurVerhinderungderMöglichkeit einergefährlichen ZersetzungoderPolymerisationunternormalen Beförderungsbedingungengetroffen wurden oderwenn die Beförderung, sofern z utreffend,gemäß 4.1.4.1VerpackungsanweisungP200 (5) Sondervorschrift fürdie Verpackungrerfolgt. Fürdie Vorsichtsmaßnahmen zurVerhinderungeinerPolymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zudiesem Zweck muss insbesonderedafürgesorgtwerden, dass die Gefäßeund Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

Kapitel 2.3 Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe

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