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IMDG 2.10

Meeresschadstoffe

13 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung

194Amdt. 42-24 TEIL 3 GEFAHRGUTLISTE, SONDERVORSCHRIFTEN UND AUSNAHMEN Kapitel 3.1 Allgemeines

2.10.1

Begriffsbestimmung

Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriftender Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

2.10.2

Allgemeine Vorschriften

2.10.2.1

Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils gel-

tenden Fassung befördert werden.

2.10.2.2

Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP

durch das SymbolPgekennzeichnet.

2.10.2.3

Meeresschadstoffe, die die Kriterien einer der Klasse 1 bis 8 erfüllen, müssen entsprechend ihrer Eigen-

schaften unter der zutreffenden Eintragung befördert werden. Wenn sie nicht die Kriterien einer dieser Klassen erfüllen, müssen sie unter der Eintragung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077 oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, befördert werden, es sei denn, in der Klasse 9 besteht eine besondere Eintragung.

2.10.2.4

Spalte 4 der Gefahrgutliste enthält ebenfalls Informationen zu Meeresschadstoffen durch Verwendung

des SymbolsPbei einzelnen Eintragungen. Das Fehlen des Symbols P oder das Vorhandensein eines „-“ in dieser Spalte steht der Anwendung von 2.10.3 nicht entgegen.

2.10.2.5

Ein Stoff oder Gegenstand, der Eigenschaften besitzt, auf die die Kriterien für Meeresschadstoffe zutref-

fen, jedoch in diesem Code nicht als solcher gekennzeichnet ist, muss als Meeresschadstoff nach diesem Code befördert werden.

2.10.2.6

Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, auf die die

Kriterien für Meeresschadstoffe aber nicht mehr zutreffen, brauchen mit Zustimmung der zuständigen Behörde (siehe 7.9.2) nicht nach den Vorschriften dieses Codes für Meeresschadstoffe befördert zu werden.

2.10.2.7

Meeresschadstoffe, die auch die Kriterien für die Aufnahme in eine der Gefahrenklassen 1 bis 9 (ausge-

nommen Klasse 7) erfüllen und in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 L bei flüssigen Stoffen oder einer Nettomasse je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 kg bei festen Stoffen verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften in 5.2.1.6, 5.3.2.3, 5.4.1.4.3.6 und 7.1.4.2 dieses Codes. Dies gilt nicht für Stoffe, die unter der UN-Nummer 3077 oder 3082 befördert werden (siehe Sondervorschrift 375).

2.10.3

Klassifizierung

2.10.3.1

Meeresschadstoffe sind nach 2.9.3 zu klassifizieren.

2.10.3.2

Die Klassifizierungskriterien in 2.9.3 gelten nicht für Stoffe der Klasse 7.

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