IMDG 2.0
Einleitung
56 Abschnitte - Teil 2 - Klassifizierung
.1
Unterklasse1.4: Stoffeund Gegenstände, die keinegroße Gefahrdarstellen Unterklasse1.5: Sehrunempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Unterklasse1.6: Extremunempfindliche, nicht massenexplosionsfähigeGegenstände Klasse 2: Gase Klasse 2.1: EntzündbareGase Klasse 2.2: Nicht entzündbare, nichtgiftigeGase Klasse 2.3: GiftigeGase Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Be rührungmit WasserentzündbareGase entwickeln Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffeundpolymerisierende Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührungmit WasserentzündbareGase entwickeln Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffeund organische Peroxide Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide Klasse 6: Giftigeundansteckungsgefäh rliche Stoffe Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedenegefährliche Stoffeund Gegenstände Die numerische ReihenfolgederKlassenund Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.
Meeresschadstoffe
Viele derden Klassen1bis 6.2, 8und 9 zugewiesenen Stoffegeltenals Meeresschadstoffe(sieheKapitel
2.10).
Bekannte Meeresschadstoffe sind in derGefahrgutlisteangegebenund im Indexgekennzeichnet.
Mit Ausnahme von Stoffen derKlassen1, 2, 5.2, 6.2und 7 sowie mit Ausnahme derselbstzersetzlichen
Stoffe derKlasse 4.1sinddieStoffefürVerpackungszweckeaufgrund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoherGefahr; Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlererGefahrund Verpackung sgruppe III: Stoffe mitgeringerGefahr. Die Verpackungsgruppe, derein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3.2 in derGefahrgutlisteangegeben. Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. FürZwecke derVerpackungsind eventuelle Prüfanforderungenan die Verpackungin deranwendbaren Verpackungsa nweisungfestgelegt.
Die von dengefährlichen Güternausgehende(n) Gefahr(en) derKlassen1bis 9, die Meeresschadstoffe
und, soweit erforderlich, derGefahrengrad (Verpackungsgruppe) werdenaufderGrundlagederVorschriften in Kapitel 2.1bis 2.10ermittelt.
62Amdt. 42-24
Gefährliche Güter, von denen die Gefahreinereinzelnen Klasse oderUnterklasseausgeht, werden die-
serKlasse oderUnterklasseund, soweit erforderlich, derermittelten Verpackungsgruppezugeordnet. Bei Stoffen oderGegenständen, die in derGefahrgutliste im Kapitel 3.2 mit Namen besondersaufgeführt sind, werden Klasse oderUnterklasse, Zusatzgefa hr(en)und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen.
Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehrals einerGefahrenklasse oder-unterklasse erfüllenund
die in derGefahrgutliste nicht namentlichaufgeführt sind, werdenaufderGrundlagederVorschriften überdie überwiegende Gefahrin 2.0.3 einerKlasse oderUnterklasse zugeordnet,und die verbleibende(n) Gefahr(en) werdenals Zu satzgefahrbzw. Zusatzgefahren festgelegt.
UN-Nummern und richtige technische Namen
.2
z. B.UN1325 EntzündbarerfesterStoff, organisch, N.A.G. UN1993 EntzündbarerflüssigerStoff, N.A.G.
Gefährliche Güterwerden UN-Nummernundrichtigen technischen Namen entsprechend ihrerEinstu-
fungund ihrerZusammensetzungzugeordnet.
Eine MischungoderLösung,diedenKlassifikationskriterien dieses Codes entspricht, in derGefahrgut-
liste nicht namentlichgenannt istundauszweiodermehrgefährlichen Güternzusammengesetzt ist, ist derEintragungzuzuordnen, derenrichtigertechnischerName, Beschreibung,Gefahrenklasse oder -unterklasse, Zusatzgefahr(en)und Verpackungsgruppe die MischungoderLösungamgenauesten beschreibt.
und 2.0.2.5).
3.1.3.1Eine Mischung oder Lösung unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form oder der Aggregatzustand der Mischung oder Lösung so ausgeprägt sind, dass die Mischung oder Lösung nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für dieAufnahmeineineKlasseentspricht.
Eine Mischung oder Lösung, die die Klassifizierungskriterien dieses Codes erfüllt und nur einen in der
Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des in der Gefahrgutliste genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
Eine Mischung oder Lösung, die die Klassifizierungskriterien dieses Codes erfüllt, in der Gefahrgutliste
nicht namentlich genannt ist und zwei oder mehr gefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen, deren richtiger technischer Name, Beschreibung, Gefahrenklasse oder -unterklasse, Zusatzgefahr(en) und Verpackungsgruppe die Mischung oder Lösung am genauesten beschreibt.
Trenngruppen
3.1.4.1Gefährliche Güter, die gewisse gleiche chemischeEigenschaften besitzen, sind zum Zwecke der Trennung in Trenngruppen zusammengefasst worden, siehe 7.2.5.
Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine
Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob die Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).
Häufigbefördertegefährliche Gütersind in derGefahrgutliste in Kapitel 3.2aufgeführt. Ein Gegenstand
oderein Stoff, dernamentlich besondersgenannt ist, muss bei derBeförderungmit demrichtigen technischen Namengemäß derGefahrgutliste bezeichnet werden. Diese Stoffe können technische Unreinheiten (z. B.aus dem Produktionsprozess) oderAdditive fürdie Stabilisierungoderfürandere Zwecke entha lten, die keine AuswirkungenaufihreKlassifizierunghaben. Jedochgilt ein namentlichgenannterStoff, dertechnische Unreinheiten oderAdditive fürdie Stabilisierungoderfürandere Zwecke enthält, die Auswirkungenauf seine Klassifizierunghaben,als MischungoderLösung(siehe 2.0.2.5). Für nicht namentlich besondersgenanntegefährliche Gütergibt es Gatt ungseintragungen oder„Nicht AnderweitigGenannt“-Eintragungen (siehe 2.0.2.7) zurBezeichnungdes Stoffes oderGegenstandes bei derBeförderung. Die in Spalte 2 derGefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlichgenannten Stoffe müssen entsprechend ihrerKlassifizierungin derListe oderunterden in 2.0.0.2 festgelegten Bedingungen befördertwerden. JederEintragungin derGefahrgutliste ist eine UN-Nummerzugeordnet. Diese Liste enthält zujedem Eintrag auch wichtigeAngaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungsgruppe (sofernzugeordnet), Vorschriften fürdasVerpackenund fürdie Beförderungin Tanks, EmS, Trennungund Stauung,Eigenschaftenund Bemerkung enusw. Esgibt die folgenden vierArten von Eintragungen in derGefahrgutliste:
Alle selbstzersetzlichen Stoffe derKlasse 4.1werden entsprechend den in 2.4.2.3.3 beschriebenen Klas-
sifizierungsgrundsätzen einervon 20 Gattungseintragungen zugeordnet.
Alle organischen Peroxide derKlasse 5.2 werden entsprechend den in 2.5.3.3 beschriebenen Klassifizie-
rungsgrundsätzen einervon 20 Gattungseintragungen zugeordnet.
Eine MischungoderLösung, die den Klassifizierungskriterien dieses Codes entsprichtund nureinen
einzigen in derGefahrgutliste namentlichgenannten überwiegendengefährlichen Stoffund einen odermehrere nicht den Vorschriften dieses Codesunterliegende Stoffe oderSpuren eines odermehrererin derGefahrgutliste namentlichgenannterStoffe enthält, ist derUN-Nummerund dem richtigen technischen Namen des in derGefahrgutliste namentlichgenannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
Wenn sich bei einerLösungoderMischungdie Klasse, derphysikalische Zustand oderdie Verpa-
ckungsgruppeimVergleich zumreinen Stoff ändern, muss diese LösungoderMischunguntereinergeeigneten N.A.G.-Eintragungnach den sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördertwerden.
Stoffe oderGegenstände, die in derGefahrgutliste nicht namentlich besondersgenannt sind, müssen
demrichtigen technischen Namen einerGattungseintragungodereinerN.A.G.-Eintragungzugeordnet werden. DerStoff oderGegenstand mussgemäß den Begriffsbestimmungen fürdie Klassenund den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einerKlasse zugeordnetund dann demjenigenr ichtigen technischen Namen einerGattungseintragungoderN.A.G.-Eintragungnach derGefahrgutliste zugeordnet werden, derden Stoff oderGegenstandamgenauesten beschreibt. Das heißt, dass ein Stoff nurdann einerEintragungderin 2.0.2.2.3 beschriebenen Artzuzuordnen ist, wenn ernicht einerEintragungder in 2.0.2.2.2 beschriebenen Artzugeordnet wer den kann,und einerEintragungnach 2.0.2.2.4, wenn er nicht einerEintragungnach 2.0.2.2.2 oder2.0.2.2.3 1) 1) Sieheauch denrichtigen technischen Namen derGattungs- oderN.A.G.-Eintragungin AnhangA. zugeordnet werden kann.
Bei derZuordnungeinerLösungoderMischungnach 2.0.2.5 muss die Fragegeklärtwerden, ob es sich
bei dem in derLösungoderMischungenthaltenengefährlichen Bestandteilum einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies derFall, sindauch die Vorschriften des Kapitels 2.10anzuwenden.
64Amdt. 42-24
Eine MischungoderLösung, die einen odermehrere in diesem Code namentlichgenannte Stoffe oder
einerN.A.G.-EintragungoderGattungseintragungzugeordnete Stoffe sowie einen odermehrere nicht unterdie Bestimmungen des Codes fallende Stoffe enthält,unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn diegefährlichen Eigenschaften derMischungoderLösungnicht den Kriterien (einschließ- lich derauf grund menschlicherErfahrungenaufgestellten Kriterien) fürdie einzelnen Klassen entsprechen.
Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende
Gefahr)
festgelegt, zuberücksichtigen.
2.0.5.4.5Abfälle, die nurfürdie Meeresumwelt schädlich sind, sindunterden Eintragungen in Klasse 9 fürUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oderUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, mit dem Zusatz „ABFALL“/„WASTE“ zubefördern. Diesgilt jedoch nicht fürStoffe, die durch eigene Eintragungen in diesem Codeabgedeckt sind.
Abfälle, die im Übrigen nicht den Vorschriften dieses Codesunterliegen, die jedochunterdasBasler
Übereinkommen fallen, dürfenunterden Eintragungen in Klasse 9 fürUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oderUMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, mit dem Zusatz „ABFALL“/„WASTE“ befördertwerden. 2.0.6Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
Bemerkung: Für Gegenstände, die keinen richtigen technischen Namen haben und die nur gefährliche Gü- ter im Rahmen der in Spalte 7a der Gefahrgutliste zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe UNNummer 3363 und Sondervorschrift 301 des Kapitels 3.3. 2.0.6.1Gegenstände, diegefährliche Güterenthalten, dürfen, wieanandererStelle in diesem Code vorgesehen, demrichtigen technischen Namen dergefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oderin Übereinstimmungmit diesem Abschnitt klassifiziertwerden. FürZwecke dieses Abschnitts ist ein „Gegenstand“ eine Maschine, ein Gerät odereineandere Einrichtung,das/die ein odermehreregefährliche Güter(oderRückstände dieserGüter) enthält, die feste rBestandteil des Gegenstands sind, für die Funktion des Gegenstands notwendigsindund fürBeförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackungist kein Gegenstand. 2.0.6.2Solche Gegenstände dürfen darüberhinaus Zellen oderBatterien enthalten. Lithiumzellenund -batterien, die Bestandteil des Gegenstandes sind, müssen einem Typentsprechen, fürden nachgewiesen wurde, dass erdie Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungenund Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. FürGegenstände, die Lithiumzellen oder-batterien eines Vorproduktionsprototyps enthaltenu nd die zurPrüfungbefördertwerden, oderfürGegenstände, die Lithiumzellen oder-batterien enthalten, die in Produktionsserien von höchstens100 Zellen oderBatterien hergestellt werden,gelten die Vorschriften derSondervorschrift 310 des Kapitels 3.3. Ist eine in einen Gegenstand eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oderdefekt, ist die Batterie zuentfernen. 2.0.6.3DieserAbschnittgilt nicht fürGegenstände, fürdie in derGefahrgutliste in Kapitel 3.2 bereits eingenauererrichtigertechnischerName besteht. 2.0.6.4DieserAbschnittgilt nicht fürgefährliche GüterderKlasse1,derKlasse 6.2und derKlasse 7 oderfürradioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind. DieserAbschnittgilt jedoch fürGegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in Übereinstimmungmit 2.1.3.4.2ausderKlasse1ausgeschlossen sind.
Fürdie FestlegungderKlasse von Stoffen, Mischungen oderLösungen, von denen mehrals eine Gefahr
ausgehtund die in diesem Code nicht namentlichgenannt sind, oderfürdie Zuordnungdergeeigneten EintragungfürGegenstände, diegefährliche Güterenthalten, n.a.g. (UN 3537 bis 3548, siehe 2.0.6), muss die Tabelle zurErmittlungderüberwiegenden Gefahrin 2.0.3.6 herang ezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen oderLösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlichgenannt sind, hatvonallen den Gefahren derGüterjeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigsten ZahlenwertVorrangvordenanderen Verpackungsgruppen,ungeachtet derTabelle zurErmittlung der überwiegenden Gefahrnach 2.0.3.6.
AusderTabelle nach 2.0.3.6geht hervor, welche derGefahrenals Hauptgefahranzusehen ist. Die Klas-
se, dieam Schnittpunkt derwaagerechten Zeile mit dersenkrechten Spalteabzulesen ist, stellt die Hauptgefahrdar.DieandereKlasse ist die Zusatzgefahr.Fürjede dervon dem Stoff, derMischungoder Lösungausgehenden Gef ahren mussunterZugrundelegungderjeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppeermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppe mit dem niedrigsten Zahlenwertist dann die dem Stoff, derMischungoderLösungzuzuordnende Verpackungsgruppe.
Derrichtige technische Name (siehe 3.1.2) eines Stoffes, einerMischungoderLösung,deroderdie
nach 2.0.3.1und 2.0.3.2 zugeordnet wurde, ergibt sichausderam besten zutreffenden N.A.G.-Eintragungin diesem Code fürdie Klasse, dieals Hauptgefahrermittelt wurde.
Die überwiegende Gefahrderfolgenden Stoffeund Gegenstände ist in derTabelle zurErmittlungder
überwiegenden Gefahrnicht berücksichtigtworden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:
Mit Ausnahme derfreigestelltenradioaktiven Stoffe (bei denen dieanderengefährlichen Eigenschaften
vorrangigsind) müssenradioaktive Stoffe mitanderengefährlichen Eigenschaften stets derKlasse 7 zugeordnet werden. Diegrößte derzusätzlichen Gefahren muss jeweilsangegeben werden. Fürradioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK,g ilt Sondervorschrift 290 in Kapitel 3.3.
Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr
Klasseund Verpackungsgruppe
66Amdt. 42-24
.1
(wie z. B. UN 3167, GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR / UN 3167, GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE), muss dieserName verwendet werden. Wirdfürdie Beförderungder Probe eine N.A.G.-Eintragungverwendet, braucht derrichtige technische Name nicht durch den technischen Namen, dernach derSondervorschrift 274 erforderlich ist, ergänzt zuwerden.
Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördertwerden, dieauf den vorläufigzugeordnetenrich-
tigen technischen Namenanwendbarsind, vorausgesetzt:
Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke
Proben organischerStoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1und/oderA6.3
in Anhang6(ScreeningProcedures – Voruntersuchungen) des Handbuchs Prüfungenund Kriterienaufgeführt sind, dürfenunterderUN-Nummer3224 (SelbstzersetzlicherStoff TypC, fest) bzw. 3223 (SelbstzersetzlicherStoff TypC, flüssig)derKlasse 4.1befördertwe rden, vorausgesetzt:
Beförderung von Abfällen
Einleitung
Abfälle, diegefährliche Gütersind, müssen in Übereinstimmungmit denanwendbaren internationalen Empfehlungenund Übereinkommenund, insbesondereimFalle derBeförderungüberSee, in Übereinstimmungmit den Bestimmungen dieses Codes befördertwerden.
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitelsgelten fürdie Beförderungvon Abfällenauf Schiffenund sind in
Verbindungmitallenanderen Bestimmungen dieses Codesanzuwenden.
Stoffe, Lösungen, Mischungenund Gegenstände, dieradioaktive Stoffe enthalten odermit diesen kon-
taminiert sind, fallenunterdiegeltenden Vorschriften fürradioaktive Stoffe derKlasse 7und sind nicht als Abfälle im Sinne dieses Kapitels zubetrachten.
Grenzüberschreitende Verbringung gemäß dem Basler Übereinkommen
2) 2) BaslerÜbereinkommen von1989 überdie Kontrolle dergrenzüberschreitenden VerbringunggefährlicherAbfälleund ihrerEntsorgung.
Diegrenzüberschreitende Verbringungvon Abfällen darferst beginnen, wenn:
Zusätzlich zudem in Kapitel 5.4 vorgeschriebenen Beförderungsdokument ist jedergrenzüberschrei-
tenden Verbringungvon Abfällen ein Abfallverbringungsdokument (Begleitschein) beizufügen, das die Sendungvon dem Ort,an dem diegrenzüberschreitende Verbringungbeginnt, bis zumOrtderBeseitigungbegleitet. Dieses Dokument muss jederzeit fürdie zuständi gen Behördenund füralle bei der DurchführungderAbfallverbringungbeteiligten Personen verfügbarsein.
Die BeförderungfesterAbfälle in loserSchüttungin Güterbeförderungseinheiten oderStraßenfahrzeu-
gen ist nurzulässigmit Genehmigungderzuständigen Behörde des Ursprungslandes.
Im Falle einerLeckageanVersandstücken oderGüterbeförderungseinheiten mit Abfällen sind die zu-
ständigen Behörden des Ursprungslandesund des Bestimmungslandes sofortzuinformierenund von ihnen Anweisungen fürdie erforderlichen Maßnahmen einzuholen.
Klassifizierung von Abfällen
Abfall, dernureinen Bestandteil enthält, dereingefährlicherStoff istund derunterdie Bestimmungen
dieses Codes fällt, istals dieserbestimmte Stoffanzusehen. Wenn die Konzentration dieses Bestandteils derart ist, dass derAbfall ständigeine Gefahrdarstellt, die von dem Bestandteil selbstausgeht, ist er nach den Kriterien derzutreffenden Klassen einzustufen.
Abfall, derzwei odermehrBestandteile enthält, diegefährliche Stoffe sindund dieunterdie Bestim-
mungen dieses Codes fallen, sindgemäß ihrengefährlichen Merkmalenund Eigenschaften, wie in
und 2.0.5.4.4 beschrieben, in die zutreffende Klasse einzustufen.
Die Einstufungnach dengefährlichen MerkmalenundEigenschaften ist wie folgtdurchzuführen:
68Amdt. 42-24
Bei derErmittlungderüberwiegenden Gefahrsind die folgenden Kriterien in Betracht zuziehen:
.6
-274 0E0P006 LP03 --- 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. ARTICLES CONTAINING NON-FLAMMABLE, NON-TOXIC GAS, N.O.S.
.6
-274 0 E0---- 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. 3Siehe
.6
-274 0E0P006 LP03 --- 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE SOLID, N.O.S.
1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
XXXXX10z
1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3-5000XXXXX 5z 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.2.2XXXXX10z 1957 DEUTERIUM, VERDICHTET2.1XXXXX10d 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.
XXXXX10z
1971 METHAN, VERDICHTET, oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt
XXXXX10
2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET
XXXXX10d
2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET2.3 5.1, 2,6XX520030a, k, n, o 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.2 5.1XXXXX10z
3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
8-5000XXXXX 5z
3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318)
XXXX X10111,32
1978 PROPAN2.1XXXX X10230,43 v
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1XXXX X10z 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3-5000XXXX X 5z 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.2.2XXXX X10z 3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)
XXXX X10490,95
350,87 3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 2.1XXXX X10480,78 3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)
XXXX X10131,21
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid
XXXX X10101,16
3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid
XXXX X10261,02
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
XXXX X10171,03
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
2 900 XXXX X 5 280,73 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.2.38-5000XXXX X 5z 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A2.2XXXX X10360,82 3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A2.2XXXX X10320,94 3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B2.2XXXX X10330,93 3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C2.2XXXX X10300,95 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
XXXX X10z
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
.6
-274 0E0P006 LP03 --- 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. ARTICLES CONTAINING TOXIC GAS, N.O.S.
Gegenstände, diegefährliche Güterenthalten, müssen derzutreffenden Klasse zugeordnet werden, die
durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenengefährlichen Gutvorhandenen Gefahren,gegebenenfallsunterVerwendungderTabelle zurErmittlungderüberwiegenden Gefahrin 2.0.3.6, bestimmt wird. Wenn im Gegenstandgefährliche Güterenthalten sind, die de rKlasse 9 zugeordnet sind, wirddavonausgegangen, dassalleanderen im Gegenstand enthaltenengefährlichen Gütereinegrö- ßere Gefahrdarstellen.
Zusatzgefahren müssenrepräsentativ fürdie Hauptgefahren deranderen im Gegenstand enthaltenen
gefährlichen Gütersein. Wenn im Gegenstand nureingefährliches Gutvorhanden ist, ist (sind) die eventuell vorhandene(n) Zusatzgefahr(en) diejenige(n), die durch die Zusatzgefahr(en) in Spalte 4 der Gefahrgutlisteausg ewiesen ist (sind). Wenn derGegenstand mehreregefährliche Güterenthältund diese während derBeförderunggefährlich miteinanderreagieren können, muss jedesgefährliche Gut getrenntumschlossen sein (siehe 4.1.1.6).
70Amdt. 42-24 Kapitel 2.1 Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff