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IMDG 1.5

Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

13 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.5.1

.4

.3
radioaktive Stoffe, die in Personen oderlebende Tierefürdiagnostische odertherapeutische Zwecke implantiert oderinkorporiertwurden;
.4
radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oderaufdemKörpereinerPerson befinden, die nach einerzufälligen oderabsichtlichen AufnahmeradioaktiverStoffe odernach einerKontamination zurmedizinischen Behandlungbefördertwi rd;
.5
radioaktive Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassungerhalten haben, nach ihrem Verkaufan den Endverbraucher;
.6
natürliche Stoffeund Erze, die in derNaturvorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieserStoffe überschreitet nicht das Zehnfache de rin derTabelle in 2.7.2.2.1angegebenen odergemäß 2.7.2.2.2.1und

58Amdt. 42-24

1.5.1

Geltungsbereich und Anwendung

1.5.1.1

Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eineausreichende Überwachung

derStrahlung,Kritikalitätund thermischen Gefährdungvon Menschen, Eigentumund Umwelt ermöglichen, soweit diese mit derBeförderungradioaktiverStoffe in Zusammenhangstehen. Diese Vorschriften basierenaufderAusgabe 2018derIAEA-Regelun gen fürdie sichere BeförderungradioaktiverStoffe. Erläuterndes Material ist in „AdvisoryMaterialforthe IAEA Regulations forthe Safe TransportofRadioactive Material(Ausgabe 2018), IAEA Safety Standards Series No. SSG-26 (Rev.1), IAEA, Wien (2019)“ enthalten.

1.5.1.2

Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die fürdie GewährleistungderSicher-

heitund den Schutz von Menschen, Eigentumund derUmwelt vorden schädlichen Einflüssen ionisierenderStrahlungwährend derBeförderungradioaktiverStoffe zuerfüllen sind. DieserSchutz wirderreicht durch:

.1
Umschließungdesradioaktiven Inhalts,
.2
Kontrolle deräu ßeren Dosisleistung,
.3
VerhinderungderKritikalitätund
.4
VerhinderungderSchädigungdurch Wärme. Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendungeinesabgestuften Ansatzes zurBegrenzung derInhalte fürVersandstückeund Beförderungsmittelund zurAufstellungvon Standar ds, die fürVersandstückmusterin Abhängigkeit von derGefahrdesradioaktiven Inhaltsangewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch dasAufstellen von Bedingungen fürdie Bauartund den Betrieb der Versandstückeund fürdie InstandhaltungderVerpackungen einschließlich derBerücksichtigungder Artdesradioaktiven Inhalts erreicht. Drittens werden sie durch die vorgeschriebenenadministrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, derGenehmigung/Zulassungdurch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weitererSchutz durch Vorkehrungen fürdie Planungund Vorbereitungvon Notfallmaßnahmen zumSchutz von Menschen, Eigentumund Umweltgewäh rleistet.
1.5.1.3

Die Vorschriften dieses Codesgelten fürdie BeförderungradioaktiverStoffeauf See einschließlich der

Beförderung,diezumGebrauch derradioaktiven Stoffegehört. Die Beförderungschließtalle Tätigkeitenund Maßnahmen ein, die mit derOrtsveränderungradioaktiverStoffe in Zusammenhangstehen und von dieserumfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung,Herstellung ,Wartungund InstandsetzungderVerpackungalsauch die Vorbereitung, den Versand, dasVerladen, die Beförderungeinschließlich beförderungsbedingterZwischenaufenthalt, das Entladenund den Eingangamendgültigen BestimmungsortvonLadungenradioaktiverStoffeund Versa ndstücken ein. EinabgestufterAnsatz wirdfürdie Auslegungskriterien derVorschriften dieses Codesangewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

.1
Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
.2
normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
.3
Unfall-Beförderungsbedingungen.
1.5.1.4

Die Vorschriften dieses Codesgelten nicht für:

.1
radioaktive Stoffe, die integralerBestandteil derBeförderungsmittel sind;
.2
radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördertwerden, in denengeeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sindund wo die Beförderungnichtauf öffentlichen Straßen oderSchienenwegen erfolgt;
1.5.2.3

Artund Umfangderim Programm zuergreifenden Maßnahmen istabhängigvon derHöheund Wahr-

scheinlichkeit derStrahlenexposition. DasProgramm muss die Vorschriften in1.5.2.2,1.5.2.4und

1.5.4

befördert werden sollen.

1.5.5

Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften

1.5.5.1

Zusätzlich zudenradioaktivenund spaltbaren Eigenschaften sindalleanderen Zusatzgefahren des Ver-

sandstückinhalts wie Explosionsfähigkeit, Entzündbarkeit, Selbstentzündlichkeit, chemische Giftigkeit und Ätzwirkungbei derDokumentation, beim Verpacken, Bezetteln, Kennzeichnen, Plakatieren, Stauen, Trennenund BeförderninÜbereinstimmungmitallen zutreffenden Vorschriften fürgefäh rliche Gü- terdieses Codes zuberücksichtigen. (Sieheauch Sondervorschrift172und, fürfreigestellte Versandstü- cke, Sondervorschrift 290.)

1.5.6

Nichteinhaltung

1.5.6.1

Bei Nichteinhaltungirgendeines Grenzwertes in den Vorschriften dieses Codes fürdie Dosisleistung

oderdie Kontamination:

.1
müssen derVersender,derEmpfänger,derBefördererund jedegegebenenfallsanderBeförderungbeteiligte Stelle, deroderdie davon betroffen sein könnte, überdie Nichteinhaltunginformiertwerden:
.1
durch den Beför derer, wenn die Nichteinhaltungwährend derBeförderungfestgestellt wird, oder
.2
durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltungbeim Empfangfestgestellt wird;
.2
muss, je nach Fall, derVersender,derBefördereroderderEmpfänger:
.1
sofortigeMaßnahmen ergreifen,um die Folgen der Nichteinhaltungabzuschwächen;
.2
die Nichteinhaltungund ihreUrsachen, Umständeund Folgenuntersuchen;
.3
geeignete Maßnahmen ergreifen,um die Ursachenund Umstände, die zuderNichteinhaltung geführthaben,abzustellenund ein erneutes Auftreten ähnlicherUrsachenund Umstände, die zuderNichteinhaltunggeführth aben, zuverhindern,und
.4
die zuständige(n) Behörde(n) überdie Gründe derNichteinhaltungund überdie eingeleiteten odereinzuleitenden Maßnahmen zurAbhilfe oderVorbeugunginformieren;
.3
muss die Mitteilungüberdie Nichteinhaltungan den Versenderundan die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglichund, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oderentwickelt, sofo rterfolgen.

60Amdt. 42-24 TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG Kapitel 2.0 Einleitung

Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.

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