IMDG 1.5
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe
13 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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Geltungsbereich und Anwendung
Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eineausreichende Überwachung
derStrahlung,Kritikalitätund thermischen Gefährdungvon Menschen, Eigentumund Umwelt ermöglichen, soweit diese mit derBeförderungradioaktiverStoffe in Zusammenhangstehen. Diese Vorschriften basierenaufderAusgabe 2018derIAEA-Regelun gen fürdie sichere BeförderungradioaktiverStoffe. Erläuterndes Material ist in „AdvisoryMaterialforthe IAEA Regulations forthe Safe TransportofRadioactive Material(Ausgabe 2018), IAEA Safety Standards Series No. SSG-26 (Rev.1), IAEA, Wien (2019)“ enthalten.
Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die fürdie GewährleistungderSicher-
heitund den Schutz von Menschen, Eigentumund derUmwelt vorden schädlichen Einflüssen ionisierenderStrahlungwährend derBeförderungradioaktiverStoffe zuerfüllen sind. DieserSchutz wirderreicht durch:
Die Vorschriften dieses Codesgelten fürdie BeförderungradioaktiverStoffeauf See einschließlich der
Beförderung,diezumGebrauch derradioaktiven Stoffegehört. Die Beförderungschließtalle Tätigkeitenund Maßnahmen ein, die mit derOrtsveränderungradioaktiverStoffe in Zusammenhangstehen und von dieserumfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung,Herstellung ,Wartungund InstandsetzungderVerpackungalsauch die Vorbereitung, den Versand, dasVerladen, die Beförderungeinschließlich beförderungsbedingterZwischenaufenthalt, das Entladenund den Eingangamendgültigen BestimmungsortvonLadungenradioaktiverStoffeund Versa ndstücken ein. EinabgestufterAnsatz wirdfürdie Auslegungskriterien derVorschriften dieses Codesangewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:
Die Vorschriften dieses Codesgelten nicht für:
Artund Umfangderim Programm zuergreifenden Maßnahmen istabhängigvon derHöheund Wahr-
scheinlichkeit derStrahlenexposition. DasProgramm muss die Vorschriften in1.5.2.2,1.5.2.4und
befördert werden sollen.
Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften
Zusätzlich zudenradioaktivenund spaltbaren Eigenschaften sindalleanderen Zusatzgefahren des Ver-
sandstückinhalts wie Explosionsfähigkeit, Entzündbarkeit, Selbstentzündlichkeit, chemische Giftigkeit und Ätzwirkungbei derDokumentation, beim Verpacken, Bezetteln, Kennzeichnen, Plakatieren, Stauen, Trennenund BeförderninÜbereinstimmungmitallen zutreffenden Vorschriften fürgefäh rliche Gü- terdieses Codes zuberücksichtigen. (Sieheauch Sondervorschrift172und, fürfreigestellte Versandstü- cke, Sondervorschrift 290.)
Nichteinhaltung
Bei Nichteinhaltungirgendeines Grenzwertes in den Vorschriften dieses Codes fürdie Dosisleistung
oderdie Kontamination:
60Amdt. 42-24 TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG Kapitel 2.0 Einleitung
Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.