IMDG 1.4
Sicherung (Gefahrenabwehr)
32 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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Anwendungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit derSicherunggefährlicherGüterbei derBeförderung
auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften fürdie Sicherunganwenden, die beachtet werden sollten, wenngefährliche Güterangeboten oderbefördertwerden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von1.4.1.1(siehe1.1.1.5).
Die Vorschriften in1.4.2und1.4.3gelten nicht für:
Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen
1) 1) Siehe MSC.1/Circ.1341zu„Guidelines on security-related trainingand familiarization forportfacilitypersonnel“und MSC.1/Circ.1188 zu„Guidelines on trainingand certification forportfacility security officers“.
Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in derjeweilsgeltenden Fassung,und
des Teils A des Internationalen Codes fürdie Gefahrenabwehrauf Schiffenund in Hafenanlagen (ISPSCode) finden Anwendungauf Unternehmen, Schiffeund Hafenanlagen, dieanderBeförderunggefährlicherGüterbeteiligt sindundauf die Regel XI-2 von SOLAS 74, in derjeweilsgeltenden Fassung,unter Berücksichtigungderin Teil B des ISPS-Codesaufgeführten Richtlinien Anwendungfindet.
FürFrachtschiffe mit einerBruttoraumzahl von wenigerals 500, mit denengefährliche Güterbefördert
werden, wirdempfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in derjeweilsgeltenden Fassung,fürdiese Frachtschiffe Vorschriften fürdie Gefahrenabwehrberücksichtigen.
AlleanderBeförderunggefährlicherGüterbeteiligten UnternehmensangehörigenanLand, Mitglieder
derSchiffsbesatzungund Bediensteten derHafenanlage sollten sich – neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen – derAnforderungenan die Sicherungbezüglich dieserGüterbewusst sein, die ihren Verantwortlichkeiten entsprechen.
Die SchulungderanderBeförderunggefährlicherGüterbeteiligten Beauftragten fürdie Gefahrenab-
wehrim Unternehmen, UnternehmensangehörigenanLand mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten fürdie Gefahrenabwehrin derHafenanlageund Bediensteten derHafenanlage mit besonderen Siche rungsaufgaben sollteauch Elemente enthalten, die die Sensibilisierungfürdie Sicherung dieserGüterbetreffen.
Alle nichtunter1.4.1.4genanntenundanderBeförderunggefährlicherGüterbeteiligten Mitgliederder
Schiffsbesatzungund Bediensteten derHafenanlage sollten mit den Bestimmungen derjeweiligen Gefahrenabwehrpläne fürdiese Güterentsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.
Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal
Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt derBegriff „Landpersonal“ die in1.3.1.2genannten Personenab.
Die Vorschriften von1.4.2gelten jedoch nicht für: – den Beauftragten fürdie Gefahrenabwehrim Unternehmenund die verantwortlichen UnternehmensangehörigenanLandgemäß13.1des Teils A des ISPS-Codes; – den Beauftragten fürdie Gefahrenabwehrauf dem Schiffund die Mitgliede rderSchiffsbesatzung gemäß13.2und13.3 des Teils A des ISPS-Codes; – den Beauftragten fürdie Gefahrenabwehrin derHafenanlage, die in derHafenanlagefürdie Gefahrenabwehrverantwortlichen Beschäftigtenund die in derHafenanlage Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhangmit derGefahrenabwehrh aben,gemäß18.1und18.2 des Teils A des ISPS-Codes. Informationen zurSchulungdieserBeauftragtenund Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code fürdie Gefahrenabwehrauf Schiffenund in Hafenanlagen (ISPS-Code).
Landpersonal, dasanderBeförderunggefährlicherGüterüberSee beteiligt ist, sollte die Vorschriften
fürdie Sicherungbei derBeförderunggefährlicherGüterentsprechend seinen Verantwortlichkeiten berücksichtigen.
Unterweisung im Bereich der Sicherung
Die Unterweisungvon Landpersonalgemäß Kapitel1.3 mussauch Elemente enthalten, die derSensibi-
lisierungfürdie Sicherungdienen.
Die UnterweisungzurSensibilisierungfürdie Sicherungsoll sichauf die ArtderSicherungsrisiken, de-
ren Erkennungund die Verfahren zurVerringerungdieserRisiken sowie die bei Beeinträchtigungder Sicherungzuergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse übereventuelle Sicherungspläne (siehegegebenenfalls1.4.3) entsprechend den Verantwor tlichkeiten des Einzelnenund dessen Rolle bei derUmsetzungdieserPläne vermitteln.
Diese Unterweisungsollte bei Beginn einerBeschäftigung, welche die BeförderunggefährlicherGüter
umfasst, stattfinden oderüberprüft werdenund inregelmäßigen Abständen durch weitere Unterweisungen ergänzt werden.
Die Aufzeichnungen überalle Unterweisungen im Bereich derSicherungsollten vom Arbeitgeberauf-
bewahrtund dem Arbeitnehmeroderderzuständigen BehördeaufVerlangen zugänglichgemacht werden. Die Aufzeichnungen sollen vom Arbeitgeberfürden von derzuständigen Behörde festgelegten Zeitraumaufbewa hrtwerden.
Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
.3
Tabelle 1.4.2: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide ElementRadionuklidGrenzwertfürdie Beförderungssicherung(TBq) AmericiumAm-2410,6 GoldAu-1982 CadmiumCd-109200 CaliforniumCf-2520,2 CuriumCm-2440,5 CobaltCo-577 CobaltCo-600,3 CaesiumCs-1371 EisenFe-558 000 GermaniumGe-687 GadoliniumGd-15310 IridiumIr-1920,8 NickelNi-63600 PalladiumPd-103900 PromethiumPm-147400 PoloniumPo-2100,6 PlutoniumPu-2380,6 PlutoniumPu-2390,6 RadiumRa-2260,4 RutheniumRu-1063 SeleniumSe-752 StrontiumSr-9010 ThalliumTl-204200 ThuliumTm-170200 YtterbiumYb-1693
Gefährliche Gütermit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Miss-
brauchs zuterroristischen Zweckenund damit die GefahrschwerwiegenderFolgen, wie derVerlust zahlreicherMenschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondereimFall derKlasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
Die nachstehende Tabelle1.4.1enthält eine nichtabschließende ListegefährlicherGütermit hohem
Gefahrenpotenzialderverschiedenen Klassenund Unterklassen mit Ausnahme derKlasse 7. Tabelle 1.4.1: Nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Klasse1, Unterklasse1.1explosive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff Klasse1, Unterklasse1.2explosive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff Klasse1, Unterklasse1.3exp losive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff, VerträglichkeitsgruppeC Klasse1, Unterklasse1.4UN-Nummern0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512und 0513 Klasse1, Unterklasse1.5explosive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff Klasse1, Unterklasse1.6explosive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2.1entzündbareGase in Mengen von mehrals 3 000 Literin einem Stra- ßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oderortsbeweglichen Tank Klasse 2.3giftigeGase Klasse 3entzündbare flüssige Stoffe derVerpackungsgruppen Iund II in Mengen von mehrals 3 000 Literin einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oderortsbeweglichen Tank Klasse 3desensibilisierte explosive flüssige Stoffe Klasse 4.1desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2GüterderVerpa ckungsgruppeIinMengen von mehrals 3 000 kgoder 3 000 Literin einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oderSchüttgut-Container Klasse 4.3GüterderVerpackungsgruppeIinMengen von mehrals 3 000 kgoder 3 000 Literin einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oderSchüttgut-Container Klasse 5. 1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe derVerpackungsgruppeIinMengen von mehrals 3 000 Literin einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oderortsbeweglichen Tank Klasse 5.1Perchlorate, Ammoniumnitrat,ammoniumnitrathaltigeDüngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder-Suspensionen oder-Gele in Mengen von mehrals 3 000 kgoder3 000 Literin einem Straßent ankfahrzeug,Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oderSchüttgut-Container Klasse 6.1giftige Stoffe derVerpackungsgruppeI Klasse 6.2ansteckungsgefährliche Stoffe derKategorie A (UN-Nummern2814 und 2900)und medizinische Abfälle derKategorie A (UN-Nummer3549) Klasse 8ätzende Stoffe derVerpackungsgruppeIinMeng en von mehrals 3 000 kgoder3 000 Literin einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oderSchüttgut-Container
Beigefährlichen GüternderKlasse 7 sindradioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit
einerAktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie derGrenzwertfürdie Beförderungssicherungvon 3 000A (sieheauch 2.7.2.2.1),ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, fürdie der Grenzwertfürdie Beförderungssicherungin nachstehenderTabelle1.4.2angegeben ist.
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FürMischungen von Radionukliden kann die Feststellung,obderGrenzwertfürdie Beförderungssiche-
rungerreicht oderüberschritten wurde, durch BildungderSumme derQuotientenausderAktivität jedes Radionuklidsund dem fürdieses Radionuklidgeltenden Grenzwertfürdie Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleinerals1ist, ist derRadioaktivitätsgrenzwert derMischungwedererreicht noch überschritten. Diese Berechnungkann mit folgenderFormel erfolgen: 1, i A T i i ∑< wobei A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklidsi(TBq) T i =Grenzwertfürdie Beförderungssicherungdes Radionuklidsi(TBq)
Wennradioaktive Stoffe ZusatzgefahrenandererKlassen oderUnterklassenaufweisen, müssen die Kri-
terien derTabelle1.4.1ebenfalls berücksichtigtwerden (sieheauch1.5.5.1).
Besondere Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendungauf Schiffeund Hafenanlagen (siehe ISPS-
Code fürden PlanzurGefahrenabwehraufdemSchiffund den PlanzurGefahrenabwehrin derHafenanlage).
Bemerkung: Zusätzlich zu den Vorschriften dieses Codes für die Sicherung (Gefahrenabwehr) dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit gefährlicher Güter während der Beförderung in Kraft setzen. Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z. B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.
Sicherungspläne
VersenderundandereanderBeförderunggefährlicherGütermit hohem Gefahrenpotenzial Beteiligte
(siehe1.4.3.1) sollten einen Sicherungsplan beschließen,umsetzenund einhalten, dermindestens die in1.4.3.2.2.2 festgelegten Elemente beinhaltet.
DerSicherungsplan sollte mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
Fürradioaktive Stoffegelten die Vorschriften dieses Kapitelsals erfüllt, wenn die Vorschriften des Über-
einkommens überdenphysischen Schutz von Kernmaterial „(INFCIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980)) und des IAEA-Informationsrundschreibens überdenphysischen Schutz von Kernmaterialund Kernanlagen „(INFCIRC/225/Rev.5, IAEA, Wien (2011)) Anwendungfinden.
56Amdt. 42-24 Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe