IMDG 1.3
Unterweisung
16 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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Einleitende Bemerkung
Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriftenfür die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erstund Wiederholungsunterweisungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).
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AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 1Gefährliche Güter klassifizierenund derenrichtigen technischen Namen feststellen Klassifizierungsvorschriften, insbesondere.1, .4, .5und .12 –ZusammensetzungderAngaben überdie Stoffe –Klassen vongefährlichen Güternund Grundsätze fürihreKlassifizierung – Beschaffenheit derbefördertengefährlichen Stoffeund Gegenstände (ihrephysikalischen, chemischenund toxikologischen Eigenschaften) –Verfahren derKlassifizierungvon Lösungen und Mischungen – Bezeichnungmit demrichtigen technischen Namen – AnwendungderGefahrgutliste 2Gefährliche Güter verpacken Klassen Verpackungsvorschriften
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Unterweisung von Landpersonal
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–wievonderzuständigen Behörde bestimmt,anderweitigin die Beförderungvongefährlichen Gü- tern eingebunden ist, muss in den folgenden Bereichenunterwiesen sein:
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AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 11Gefährliche Güter befördern Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Stauvorschriften, soweitanwendbar Trennvorschriften örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen
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AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 8Mitgefährlichen Gütern bei derBeförderungumgehen Klassenund ihre Gefahren Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgangmitgefährlichen Gü- tern wie z. B.
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AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 4 Güterbeförderungseinheiten be- oder entladen Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Stauvorschriften, soweitanwendbar Trennvorschriften Ladungssicherungsvorschriften (gemäß CTUCode) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Packen . 1, .6, .7und .8 5 Beförderungsdokumente fürgefährliche Güterausfertigen Vorschriften überdie Dokumentation.1 – Beförderungsdokumente – Container-/Fahrzeugpackzertifikat – Genehmigung/Zulassungderzuständigen Behörden –Dokumente fürdie Beförderungvon Abfällen – besondereDokumente, sofernerforderlich 6Gefährliche Güter zurBeförderung anbieten Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes örtliche Vorschriften in den Lade-und Entladehäfen
Landpersonal
1) 1) Fürdie Ausbildungvon Offizierenund Besatzungsmitgliedern, die fürden Ladungsumschlag auf Schiffen, diegefährliche oderschädliche Stoffeals festes Massengutoderin verpackterForm befördern, verantwortlich sind,gilt derSTCW-Code in derjeweilsgeltenden Fassung. ,dasanderBeförderungvongefährlichen Gütern, die fürden Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich derVorschriften fürgefährliche Güterentsprechend seines Verantwortungsbereichsunterwiesen sein. Mitarbeitersindgemäß den Bestimmungen in1.3.1zuunterweisen, bevorsie Verantwortlichkeiten übernehmen,und dürfen Aufgaben, fürdie sie die erfor derliche Unterweisungnoch nicht erhalten haben, nur unterderunmittelbaren Aufsicht einerunterwiesenen Person durchführen. Die Unterweisungmussauch die in Kapitel1.4aufgeführten besonderen Vorschriften fürdie Sicherungvon BeförderungengefährlicherGüterbeinhalten. Die Unternehmen, die Landpersonalfürsolche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mit arbeiter eine Unterweisungerhalten, welches Unterweisungsniveaufürsie erforderlich ist sowie welche Unterweisungsmethoden eingesetzt werden,um die Mitarbeiterzubefähigen, die Vorschriften des IMDGCodes zuerfüllen. Diese Unterweisungist bei derEinstellungvon Mitarbeiternfüreine Position im Bereich derBeförderunggefährlicherGüterdurchzuführen oder dasVorhandensein derKenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Unterweisungnoch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher,dass diese MitarbeiterAufgaben nur unterderunmittelbaren Aufsicht einerunterwiesenen Person durchführen dürfen. Um dengeänderten Vorschriftenund Änderungen in derPraxis Rechnungzutragen, ist diese Unter weisunginregelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zuergänzen. Die zuständige Behörde odereine von ihrbestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen,um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zurUnterweisungvon Personal entsprechend ihrerRolleund Verantwortlichkeiten in derTransportkette zuprüfen.
Landpersonal, das
–gefährliche Gütereinstuftund denrichtigen technischen Namen festlegt, –gefährliche Güterverpackt, –gefährliche Güterkennzeichnet, bezettelt oderplakatiert, – Güterbeförderungseinheiten (CTUs) be- oderentlädt, –Beförderungsdokumente fürgefährliche Gütererstellt, –gefährliche GüterzurBeförderunganbietet, –gefährliche GüterzurBeförderungannimmt, –gefährliche Güterwährend derBeförderungumschlägt, –Lade-und Staupläne fürgefährliche Gütererstellt, – Schiffe mitgefährlichen Gütern belädt oderentlädt, –gefährliche Güterbefördert, – die Einhaltungderanwendbaren Gesetzeund Verordnungenuntersucht, kontrolliertund durchsetzt ode r
Unterweisung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung:
Aufgabenbezogene Unterweisung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften fürden Transportge-
fährlicherGüterunterwiesen sein, dieauf die Tätigkeit dieserPersonanwendbarsind. Eine Beispielliste lediglich zuHinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei derBeförderunggefährlicherGüter auf dem Seewegauftreten sowie Unterweisungsanforderungen ist in1.3.1.6aufgeführt.
Aufzeichnungen überdiegemäß diesem Kapitel erhaltenen Unterweisungen sind vom Arbeitgeber
aufzubewahrenund dem Mitarbeiteroderderzuständigen BehördeaufVerlangen zugänglich zumachen. DerArbeitgeberhat die Aufzeichnungen füreinen von derzuständigen Behörde festgelegten Zeitraumaufzubewahren.
Sicherheitsunterweisungen: UnterBerücksichtigungderausgeübten Funktionenund des Risikos, bei
einerFreisetzunggefährlicherGütermit diesen in Berührungzukommen, sollte jede Personunterwiesenseininden:
Empfehlungen zum Unterweisungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach
dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal Die folgende Beispieltabelle dient lediglich zuInformationszwecken, dajedes Unternehmenunterschiedlich strukturiert istundunterschiedliche Aufgabenund Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zugewiesen sein können.
Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichun-
gen, die für die aufgabenspezifische Unterweisung einschlägig sein können
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)