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IMDG 1.3

Unterweisung

16 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

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1.3.0

Einleitende Bemerkung

Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriftenfür die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erstund Wiederholungsunterweisungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).

1.3.1

.5

AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 1Gefährliche Güter klassifizierenund derenrichtigen technischen Namen feststellen Klassifizierungsvorschriften, insbesondere.1, .4, .5und .12 –ZusammensetzungderAngaben überdie Stoffe –Klassen vongefährlichen Güternund Grundsätze fürihreKlassifizierung – Beschaffenheit derbefördertengefährlichen Stoffeund Gegenstände (ihrephysikalischen, chemischenund toxikologischen Eigenschaften) –Verfahren derKlassifizierungvon Lösungen und Mischungen – Bezeichnungmit demrichtigen technischen Namen – AnwendungderGefahrgutliste 2Gefährliche Güter verpacken Klassen Verpackungsvorschriften

.1
und .4 –Verpackungsarten (IBC, Großverpackung, Tankcontainerund Schüttgut-Container) – UN-Kennzeichnungfürzugelassene Verpackungen –Trennvorschriften –begrenzte Mengenund freigestellte Mengen Kennzeichnungund Bezettelung Erste-Hilfe-Maßnahmen Unfallmaßnahmen Sicherheit beim Verpacken 3Gefährliche Güter kennzeichnen, bezettelnundplakatieren Klassen Kennzeichnungs-, Bezettelungs-und Plakatierungsvorschriften
.1
–Gefahrzettel fürHaupt-und Zusatzgefahr –Meeresschadstoffe –begrenzte Mengenund freigestellte Mengen

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1.3.1

Unterweisung von Landpersonal

1.3.1

.2

–wievonderzuständigen Behörde bestimmt,anderweitigin die Beförderungvongefährlichen Gü- tern eingebunden ist, muss in den folgenden Bereichenunterwiesen sein:

1.3.1

.5

AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 11Gefährliche Güter befördern Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Stauvorschriften, soweitanwendbar Trennvorschriften örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen

.1
, .2, .3, .6, .7, .10, .11 und .12 –nationale Transportregelungen –nationale Transportregelungen Ladungssicherungsvorschriften (gemäß CTUCode) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Umgangmitgefährlichen Gü- tern 12 Einhaltungderanwendbaren Vorschriftenund Regelungen durchsetzen oderüberwachen oderüberprü- fen Kenntnis des IMDG-Codesund dereinschlägigen Richtlinienund Sicherheitsmaßnahmen
.1
bis .13 13 Sonstige BeteiligunganderBeförderunggefährlicher Gütergemäß Festlegungdurch die zuständigeBehörde Gemäß Anforderungen derzuständigen Behörde entsprechend derzugewiesenen Aufgabe –

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1.3.1

.5

AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 8Mitgefährlichen Gütern bei derBeförderungumgehen Klassenund ihre Gefahren Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgangmitgefährlichen Gü- tern wie z. B.

.1
, .2, .3, .6, .7, .8und
.10
–Verwendungvon Ausrüstung –geeignete Werkzeuge –zulässige Belastungen fürHebezeugeund Anschlagmittel CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen Hafenordnungen, insbesondereMengenbeschränkungen nationale Transportregelungen 9Lade-/Staupläne für gefährliche Güter ausarbeiten Beförderungsdokumente Klassen Stauvorschriften Trennvorschriften Eignungsbescheinigung einschlägige Teile des IMDG-Codes, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen Hafenordnungen, insbesondereMengenbeschränkungen
.1
,.10, .11 und .12 10 Gefährliche Güterauf Schiffe laden und von diesen entladen Klassenund ihre Gefahren Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgangmitgefährlichen Gü- tern wie z. B.
.1
, .2, .3, .7, .9, .10und
.12
–Verwendungvon Ausrüstung –geeignete Werkzeuge –zulässige Belastungen fürHebezeugeund Anschlagmittel Ladungssicherungsvorschriften CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen Hafenordnungen, insbesondereMengenbeschränkungen nationale Transportregelungen

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1.3.1

.5

AufgabeSpezifische Unterweisungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungenin1.3.1.7 4 Güterbeförderungseinheiten be- oder entladen Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelungund Plakatierung Stauvorschriften, soweitanwendbar Trennvorschriften Ladungssicherungsvorschriften (gemäß CTUCode) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Packen . 1, .6, .7und .8 5 Beförderungsdokumente fürgefährliche Güterausfertigen Vorschriften überdie Dokumentation.1 – Beförderungsdokumente – Container-/Fahrzeugpackzertifikat – Genehmigung/Zulassungderzuständigen Behörden –Dokumente fürdie Beförderungvon Abfällen – besondereDokumente, sofernerforderlich 6Gefährliche Güter zurBeförderung anbieten Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes örtliche Vorschriften in den Lade-und Entladehäfen

.1
bis .10und .12 –Hafenordnungen –nationale Transportregelungen 7Gefährliche Güter zurBeförderung annehmen Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit-und Entladehäfen
.1
bis .12 –Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen –nationale Transportregelungen
1.3.1.1

Landpersonal

1) 1) Fürdie Ausbildungvon Offizierenund Besatzungsmitgliedern, die fürden Ladungsumschlag auf Schiffen, diegefährliche oderschädliche Stoffeals festes Massengutoderin verpackterForm befördern, verantwortlich sind,gilt derSTCW-Code in derjeweilsgeltenden Fassung. ,dasanderBeförderungvongefährlichen Gütern, die fürden Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich derVorschriften fürgefährliche Güterentsprechend seines Verantwortungsbereichsunterwiesen sein. Mitarbeitersindgemäß den Bestimmungen in1.3.1zuunterweisen, bevorsie Verantwortlichkeiten übernehmen,und dürfen Aufgaben, fürdie sie die erfor derliche Unterweisungnoch nicht erhalten haben, nur unterderunmittelbaren Aufsicht einerunterwiesenen Person durchführen. Die Unterweisungmussauch die in Kapitel1.4aufgeführten besonderen Vorschriften fürdie Sicherungvon BeförderungengefährlicherGüterbeinhalten. Die Unternehmen, die Landpersonalfürsolche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mit arbeiter eine Unterweisungerhalten, welches Unterweisungsniveaufürsie erforderlich ist sowie welche Unterweisungsmethoden eingesetzt werden,um die Mitarbeiterzubefähigen, die Vorschriften des IMDGCodes zuerfüllen. Diese Unterweisungist bei derEinstellungvon Mitarbeiternfüreine Position im Bereich derBeförderunggefährlicherGüterdurchzuführen oder dasVorhandensein derKenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Unterweisungnoch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher,dass diese MitarbeiterAufgaben nur unterderunmittelbaren Aufsicht einerunterwiesenen Person durchführen dürfen. Um dengeänderten Vorschriftenund Änderungen in derPraxis Rechnungzutragen, ist diese Unter weisunginregelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zuergänzen. Die zuständige Behörde odereine von ihrbestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen,um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zurUnterweisungvon Personal entsprechend ihrerRolleund Verantwortlichkeiten in derTransportkette zuprüfen.

1.3.1.2

Landpersonal, das

–gefährliche Gütereinstuftund denrichtigen technischen Namen festlegt, –gefährliche Güterverpackt, –gefährliche Güterkennzeichnet, bezettelt oderplakatiert, – Güterbeförderungseinheiten (CTUs) be- oderentlädt, –Beförderungsdokumente fürgefährliche Gütererstellt, –gefährliche GüterzurBeförderunganbietet, –gefährliche GüterzurBeförderungannimmt, –gefährliche Güterwährend derBeförderungumschlägt, –Lade-und Staupläne fürgefährliche Gütererstellt, – Schiffe mitgefährlichen Gütern belädt oderentlädt, –gefährliche Güterbefördert, – die Einhaltungderanwendbaren Gesetzeund Verordnungenuntersucht, kontrolliertund durchsetzt ode r

1.3.1.2.1

Unterweisung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung:

.1
Jede Person muss sounterwiesen sein, dass sie mit denallgemeinen Vorschriften fürden Gefahrguttransportvertraut ist;
.2
diese Unterweisungmuss die BeschreibungderKlassen vongefährlichen Gütern, die Vorschriften überBezettelung, Kennzeichnung,Plakatierung,dasPacken, Stauen, Trennungund Ver träglichkeit, eine Beschreibungdes Zwecksund des Inhalts derBeförderungsdokumente fürgefährliche Güter (wie z. B. das„Formularfürdie BeförderunggefährlicherGüterim multimodalen Verkehr“und das „Container-/Fahrzeugpackzertifikat“)und eine Beschreibungdervorhandenen NotfallmaßnahmenDokumente beinhalten.
1.3.1.2.2

Aufgabenbezogene Unterweisung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften fürden Transportge-

fährlicherGüterunterwiesen sein, dieauf die Tätigkeit dieserPersonanwendbarsind. Eine Beispielliste lediglich zuHinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei derBeförderunggefährlicherGüter auf dem Seewegauftreten sowie Unterweisungsanforderungen ist in1.3.1.6aufgeführt.

1.3.1.3

Aufzeichnungen überdiegemäß diesem Kapitel erhaltenen Unterweisungen sind vom Arbeitgeber

aufzubewahrenund dem Mitarbeiteroderderzuständigen BehördeaufVerlangen zugänglich zumachen. DerArbeitgeberhat die Aufzeichnungen füreinen von derzuständigen Behörde festgelegten Zeitraumaufzubewahren.

1.3.1.4

Sicherheitsunterweisungen: UnterBerücksichtigungderausgeübten Funktionenund des Risikos, bei

einerFreisetzunggefährlicherGütermit diesen in Berührungzukommen, sollte jede Personunterwiesenseininden:

.1
Methodenund Maßnahmen zurVerhütungvon Unfällen, wie z. B. derrichtige Gebrauch von Umschlaggeschirr und die einwandfreie Stauungvon Gefahrgütern,
.2
verfügbaren Informationen übe rNotfallmaßnahmenund deren Anwendung,
.3
allgemeinen Gefahren, die von den verschiedenen Gefahrgutklassenausgehen,und darüber,wie mansichvorsolchen Gefahren schützt, einschließlich des entsprechenden Gebrauchs von Schutzkleidungund -ausrüstung,und
.4
Sofortmaßnahmen, die im Falle einesunbeabsichtigten Austretens von Gefahrgütern eingeleitet we rden müssen, einschließlichallerNotfallmaßnahmen, fürdie die jeweiligePerson verantwortlich ist,und derzubefolgendenpersönlichen Schutzmaßnahmen.
1.3.1.5

Empfehlungen zum Unterweisungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach

dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal Die folgende Beispieltabelle dient lediglich zuInformationszwecken, dajedes Unternehmenunterschiedlich strukturiert istundunterschiedliche Aufgabenund Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zugewiesen sein können.

1.3.1.7

Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichun-

gen, die für die aufgabenspezifische Unterweisung einschlägig sein können

.1
InternationalMaritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), in derjeweilsgeltenden Fassung
.2
Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen fürSchiffe, diegefährliche Güterbefördern (EmSLeitfaden)
.3
Leitfaden fürmedizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mitgefährlichen Gütern (MFAG), in derjeweilsgeltenden Fassung
.4
United Nations Recommendations on the TransportofDang erous Goods – Model Regulations, in derjeweilsgeltenden Fassung
.5
United Nations Recommendations on the TransportofDangerous Goods – Manual of Testsand Criteria,inderjeweilsgeltenden Fassung(Deutsch: Handbuch Prüfungenund Kriterien)
.6
CTU-Code
.7
Recommendations on the Safe TransportofDangerousCargoesu nd Related Activities in Port Areas
.8
Internationales Übereinkommen übersichereContainer(CSC),1972, in derjeweilsgeltenden Fassung
.9
Code of Safe Practice forCargo Stowageand Securing(CSS Code), in derjeweilsgeltenden Fassung
.10
MSC.1/Circ.1361/Rev.1Überarbeitete Empfehlungen fürdie sichere Anwendungvon Schädlingsbekämpfu ngsmittelnauf Schiffen fürdie Begasungvon Güterbeförderungseinheiten
.11
Internationales Übereinkommen von1974 zumSchutz des menschlichen Lebensauf See (SOLAS), in derjeweilsgeltenden Fassung
.12
Internationales Übereinkommen von1973 zurVerhütungderMeeresverschmutzungdurch Schiffe in derFassungdes Protokolls von1978 (MARPOL 73/78), in derjeweilsg eltenden Fassung
.13
MSC.1/Circ.1442 in derdurch MSC.1/Circ.1521geänderten FassungInspectionprogrammes forcargotransportunits carryingdangerousgoods.

Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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