DG
DGpilot

IMDG 1.1

Allgemeine Vorschriften

23 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

1.1.1

.9

und

(ii)
jedes Leuchtmittel ist zumSchutz entwedereinzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungenabgetrennt odermit Polstermaterialumgebenund in widerstandsfähigeAußenverpackungen verpackt, die denallgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1entsprechenund in derLage sind, eine Fallprüfungaus1,2 m Höhe z ubestehen;
.3
gebrauchte, beschädigte oderdefekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens1g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30ggefährliche Güterje Versandstück, wenn sie von einerSammelstelle oderRecyclingeinrichtungbefördertwerden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, dieausreichend widerstandsfähigsind,umunternormalen Beförderungsbedingungen dasAust reten des Inhalts zuverhindern, die denallgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1entsprechen und die in derLage sind, eine Fallprüfungaus mindestens1,2 m Höhe zubestehen;

Bemerkung: Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in 2.7.2.2.2.2 behandelt.

.4
Leuchtmittel, die nurGase derKlasse 2.2 (gemäß 2.2.2.2) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkungaufdas Innere des Ver sandstücks begrenzt bleibt.
1.1.1.10

Geräte, die gefährliche Güter enthalten und während der Beförderung verwendet werden oder

für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind FürGeräte, diegefährliche Güterenthaltenund während derBeförderungverwendet werden oderfür eine Verwendungwährend derBeförderungbestimmt sind, siehe Abschnitt 5.5.4.

1.1.1.5

DieserCodegilt zwarnach Kapitel VII von SOLAS 74 in derjeweilsgeltenden Fassungals einerechtlich

verbindliche Vorschrift, doch behalten die folgenden Bestimmungen des Codes Empfehlungscharakter:

.1
Unterabschnitt1.1.1.8 (Meldungvon Verstößen),
.2
Unterabschnitte1.3.1.4 bis1.3.1.7 (Unterweisung),
.3
Kapitel1.4 (Vorschriften fürdie Sicherung) mit Ausnahme von Unte rabschnitt1.4.1.1,derrechtlich verbindlich ist,
.4
Kapitel 2.1Abschnitt 2.1.0 (Klasse1–Explosive Stoffeund Gegenstände mit Explosivstoff, Einleitende Bemerkungen),
.5
Kapitel 2.3 Abschnitt 2.3.3 (Bestimmungdes Flammpunktes),
.6
Spalten15und17derGefahrgutliste in Kapitel 3.2,
.7
Flussdiagramm Trennungund Beispiele in derAnlagezuKapitel 7.2,
.8
Kapitel 5.4 Abschnitt 5.4.5 (Formularfürdie multimod ale BeförderunggefährlicherGüter), wasdas Layout des Formularsanbetrifft,
.9
Kapitel 7.8 (Besondere Bestimmungen fürUnfälleund Brandschutzmaßnahmen beigefährlichen Gütern),
.10
Abschnitt 7.9.3 (Anschriften derwichtigsten zuständigen nationalen Behörden)und
.11
AnhangB.
1.1.1.6

Anwendung von Normen

Wenn die AnwendungeinerNormvorgeschrieben istund ein Widerspruch zwischen derNormund den Vorschriften dieses Codes besteht, haben die Vorschriften dieses Codes Vorrang. Die Anforderungen derNorm, die nicht in Widerspruch zuden Vorschriften dieses Codes stehen, müssen wie festgelegtangewendet werden, einschließlich Anforderungen eineranderen Norm odervon Teilen einer Norm,auf die in dieserNormnormativ ver wiesen wird.

Bemerkung: Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften dieses Codes zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den in diesem Code festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten.

1.1.1.7

Beförderung von gefährlichen Gütern, die als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet wer-

den Gefährliche Güter,dienurerstickend sind (die den in derAtmosphärenormalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oderverdrängen),unterliegen bei VerwendungzuKühl- oderKonditionierungszwecken in Güterbeförderungseinheiten nurden Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.

Bemerkung: Werden diese Kühl- und Konditionierungsmittel als Schiffsvorräte oder -ausrüstungsgegenstände an Bord befördert, unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Codes.

1.1.1.8

Meldung von Verstößen

Hat eine zuständige Behörde Anlass zuderAnnahme, dass die Sicherheit derBeförderunggefährlicher Güterin Folge schwerwiegenderoderwiederholterVerstößegegen diesen Code durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet eineranderen zuständigen Behördegefährdet ist, sollen diese Verstößegegebenenfalls dieserzuständigen Behördegemeldet werden.

1.1.1.9

Leuchtmittel, die gefährliche Güter enthalten

Folgende Leuchtmittelunterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, sie enthalten keineradioaktiven Stoffeund sie enthalten kein Quecksilberingrößerenals den in derSondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

.1
Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonenund Haushaltengesammelt werden, wenn sie zueiner Sammelstelle odereinerRecyclingeinrichtun gbefördertwerden;
.2
Leuchtmittel, die jeweils höchstens1ggefährliche Güterenthaltenund so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30ggefährliche Güterenthalten sind, vorausgesetzt:
(i)
die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;

Bemerkung: Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.

14Amdt. 42-24

1.1.2

Übereinkommen

1.1.2

.1

3Die BeförderunggefährlicherGüterin verpackterForm ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt. 4ZurErgänzungdieses Teiles wird jede Vertragsregierungausführliche Anordnungen überNotfallmaßnahmenund übermedizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mitgefährlichen Güternin verpackterFormunterBe rücksichtigungdervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien 2) 2) Es wirdverwiesenauf:

.1
die von derOrganisation veröffentlichten Unfallbekämpfungsmaßnahmen fürSchiffe, diegefährliche Güterbefördern (EmS-Leitfaden) (MSC.1-Rundschreiben1025, in dergeänderten Fassung),und
.2
den von derOrganisation veröffentlichten Leitfaden fürmedizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mitgefährlichen Gütern (MFAG). herausgeben oderherausgeben lassen. Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Die BeförderunggefährlicherGüterin verpackterFormmuss nach Maßgabe dereinschlägigen Vorschriften des IMDG-Code erfolgen. Regel 4 Beförderungsdokumente 1Die Angaben, die sichauf die Beförderungvongefährlichen GüterninverpackterForm beziehen, und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat müssen mit den einschlä gigen Bestimmungen des son oderOrganisation zurVerfügungzustellen. 2Jedes Schiff, dasgefährliche Güterin verpackterForm befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis odereinen besonderen Stauplan mitführen, worin dieanBord befindlichen Güterund deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codeangegeben sind. Eine Kopie eines dieserDokumente ist dervon derBehörde des Hafenstaats bezeichneten Person oderOrganisation vordem Auslaufen zurVerfügungzustellen. Regel 5 Ladungssicherungshandbuch Ladung,Ladungseinheiten 3) 3) Gemäß Begriffsbestimmungim Code of Safe Practice forCargo Stowageand Securing(CSS Code), wie ervon derOrganisation mit EntschließungA.714(17)angenommen wurde, in derjeweilsgeltenden Fassung. und Beförderungseinheiten sind während dergesamten Reise nach Maß- gabe des von derVerwaltunggenehmigten Ladungssicherungshandbuchs zuladen, zustauenund zu sichern. Die bei derAbfassungdes Ladungssicherungshandbuchs zuberücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von derOrganisationau sgearbeiteten Richtlinien 4) 4) Es wirdverwiesenauf die „Revised Guidelines forthepreparation of the Cargo SecuringManual“ (MSC.1-Rundschreiben

16Amdt. 42-24

1353) . gleichwertigsein. Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 1Ereignet sich ein Zwischenfall, bei demgefährliche Güterin verpackterFormüberBordgehen oder überBordgehen können, muss derKapitän odereineanderefürdas Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfalluntermöglichst vollständigerAngabe von Einzelheitenunverzüglich melden. Die AbfassungderMeldu ngmussaufderGrundlagedervon der Organisation erarbeiteten Richtlinienundallgemeinen Grundsätze erfolgen.

5) 5) Es wirdverwiesenaufdievonderOrganisation mit EntschließungA.851(20)angenommenen Generalprinciples forship reportingsystemsand shipreportingrequirements, includingguidelines forreportingincidents involvingdangerous goods, harmfulsubstancesand/ormarinepollutants. 2WirddasinAbsatz1genannte Schiff verlassen oderist eine von diesem Schiffabgegebene Meldungunvollständigoderwird keine Meldungempfangen, so hatdas Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach dervorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfangzuübernehmen.

1.1.2.1

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von1974 zumSchutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS1974) in derjeweilsgeltenden Fassungbefasst sich mit derBeförderunggefährlicher Güterin verpackterFormund ist nachstehend vollständigwiedergegeben. Kapitel VII Beförderung gefährlicher Güter Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels, soweit nichtausdrücklich etwasanderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: MSC.122(75)angenommenen InternationalMaritime Dangerous Goods (IMDG) Code in derjeweils von derOrganisationgeänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zurÄnderungderAnlage mit Ausnahme ihres Ka

-
pitels I beschlossen, in Kraftgesetztund wirksamwerden. 2Gefährliche Güterbezeichnet dieunterden IMDG-Code fallenden Stoffeund Gegenstände. 3Verpackte Formbezeichnet die im IMDG-Code festgelegte ArtderUmschließung. Regel 2 Anwendung 1) 1) Es wirdverwiesenauf:
.1
Teil D, derbesondereVorschriften fürdie Beförderungvon INF-Ladungenthält,und
.2
Regel II-2/19, die besondereVorschriften fürSchiffe enthält, diegefährliche Güterbefördern. 1Soweit nichtausdrücklich etwasanderes bestimmt ist, findet dieserTeilaufgefährliche GüterAnwendung, die in verpackterFormmitallen Schiffen,auf die diese Regeln Anwendungfinden, sowie aufFrachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von wenigerals 500 RT befördertwerden. 2DieserTeil findetauf die Schiffsvorräteund die Schiffsausrüstungkeine Anwendung.
1.1.2.2

Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch

Schiffe, MARPOL 1973/78

1.1.2.2

.1

Regel 3 Verpackung Die Versandstücke müssen sogeartet sein, dassunterBerücksichtigungihres jeweiligen Inhalts die GefährdungderMeeresumweltauf ein Mindestmaßverringertwird. Regel 4 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung 1Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einerdauerhaften Beschriftung,Markierung oderKennzeichnungversehen sein, dieanzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist. 2Die Methode derBeschriftungvon Versandstücken oderderAnbringungvon Markierungen oder KennzeichenaufVersandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklangstehen. Regel 5 9) 9) Die Bezugnahmeauf „Dokumente“ in dieserRegel schließt die Verwendungderelektronischen Datenverarbeitung(EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI)als Unterstützungderpapiergebundenen Dokumentation nichtaus. Dokumente 1Die Angaben, die sichauf die Beförderungvon Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklangstehenund sind dervon derBehörde des Hafenstaats bezeichneten Person oderOrganisation zurVerfügungzustellen. 2Jedes Schiff, dasSchadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis odereinen besonderen Stauplan mitführen, worin dieanBord befindlichen Schadstoffeund deren Stauplatz im Einklangmit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codeangegeben sind. Eine Kopie eines dieserDokumente ist dervon derBehörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vordem Auslaufen zurVerfügungzustellen. Regel 6 Stauung Schadstoffe müssen ordnungsgemäßgestautund sogesichert sein, dass die GefährdungderMeeresumweltauf ein Mindestm aßverringertwird, ohne dass die Sicherheit des Schiffesund deranBordbefindlichen Personen beeinträchtigtwird. Regel 7 Mengenbeschränkungen Es kannaus stichhaltigen wissenschaftlichenund technischen Gründen notwendigsein, die BeförderungbestimmterSchadstoffe zuverbieten oderdie Mengezubeschränken, dieanBordeinund desselben Schiffes befördertwerden darf. Bei derBeschränkungderMenge sind Größe, Bau und A usrüstung des Schiffes sowie Verpackungund EigenartderStoffegebührend zuberücksichtigen. Regel 8 Ausnahmen 1DasÜberbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackterForm befördertwerden, ist verboten, sofern es nichtausGründen derSchiffssicherheit oderzurRettungvon MenschenlebenaufSeeerforderlich ist. 2Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werdengeeignete Ma ßnahmen, die sich nach denphysikalischen, chemischenund biologischen Eigenschaften derSchadstofferichten,getroffen,umdas ÜberbordspülenausgelaufenerStoffe zuregeln;allerdingsdarfdas Einhalten dieserRegelungen die Sicherheit des Schiffesund deranBord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.

18Amdt. 42-24

1.1.2.2

.1

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 10) 10) Es wirdauf die von derOrganisation mit EntschließungA.1052(27)angenommenen Verfahren fürdie Hafenstaatkontrolle verwiesen. 1Ein Schiff, das sich in einem Hafen oderan einem Offshore-Umschlagplatz eineranderen Vertragspartei befindet,unterliegtderÜberprüfungdurch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich derbetrieblichen Anforderungenaufgrund dieserAnlage. 2Bestehen triftigeGründe fürdie Annahme, dass derKapitän oderdie Besa tzungmit wesentlichen AbläufenanBord, welche die VerhütungderMeeresverschmutzungdurch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist, so trifft die Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung,und verhindertgegebenenfalls so langedasAuslaufen des Schiffes, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieserAnlagebereini gtworden ist. 3Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren derHafenstaatkontrollegeltenauch fürdiese Regel. 4Diese Regel ist nicht soauszulegen,als schränke sie die Rechteund Pflichten einerVertragspartei ein, welche die Kontrolle dereigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt. Kapitel2–ÜberprüfungderEinhaltungdieserAnlage Regel 10 Anwendung Die Vertragsparteien wenden bei derWahrnehm ungihrerVerpflichtungenund Verantwortlichkeiten nach dieserAnlage den Anwendungscodean. Regel 11 Überprüfung der Einhaltung 1Jede Vertragsparteiunterliegtregelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnormdurchführt,um die Einhaltungund DurchführungdieserAnlagezuüberprüfen. 2De rGeneralsekretärderOrganisation ist fürdie verwaltungsmäßigeDurchführungdes AuditsystemsaufderGrundlagedervon derOrganisation erarbeiteten Richtlinien 8) 8) Es wirdaufdas von derOrganisation mit EntschließungA.1067(28)angenommene Dokument „Rahmenund Verfahren für dasAuditsystem derIMO-Mitgliedstaaten“ verwiesen. verantwortlich. 3Jede Vertragspartei ist verantwortlich fürdie ErleichterungderDurchführungdes Auditsund die Umsetzungeines Maßnahmenprogramms zumUmgangmit den AuditergebnissenaufderGrundlagedervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien 8) . 4DasAudit jederVertragspartei

.1
erfolgtaufderGrundlage eines Gesamtzeitplans, dervon dem GeneralsekretärderOrganisation erstellt wird,unterBerücksichtigungdervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien8) und
.2
wirdinregelmäßigen AbständenunterBerücksichtigungdervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien8) durchgeführt.
1.1.2.2

.1

Anhang zu Anlage III KriterienfürdieBestimmungvonSchadstoffeninverpackterForm Fürdie Zwecke dieserAnlage sind Stoffe,ausgenommenradioaktive Stoffe 11) 11) Es wirdaufKlasse 7 nach derBegriffsbestimmungin Kapitel 2.7 des IMDG-Codes verwiesen. ,auf die eines derfolgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe: 12) 12) Die Kriterien beruhenaufdenimRahmen des GlobalHarmonisierten Systems zurEinstufungund Kennzeichnungvon Chemikalien (GHS) derVereinten Nationen in seinerjeweilsgeltenden Fassungausgearbeiteten Kriterien. Bezüglich der Abkürzungen beziehungsweise Begriffsbestimmungen derin diesem Anhangverwendeten Begriffe wirdauf die entsprechenden Absätze des IMDG-Codes verwiesen.

(a)
Gewässergefährdend,akute (kurzfristige) Gefährdung Kategorie Akut 1: 96-Stunden-LC -Wert(fürFische)-1mg/Lund/oder 48-Stunden-EC -Wert(fürKrebstiere)-1mg/Lund/oder 72- oder96-Stunden-ErC -Wert(fürAlgen oderandere Wasserpflanzen) -1mg/L
(b)
Gewässergefährdend, langfristige Gefährdung
(i)
Nicht schnellabbaubare Stoffe, fürdie hinreichende Daten überdie chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürFische)-0,1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürKrebstiere)-0,1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürAlgen oderandereWasserpflanzen) -0,1mg/L Kategorie Chronisch 2: chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürFische)-1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürKrebstiere)-1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürAlgen oderandereWasserpflanzen) -1mg/L
(ii)
SchnellabbaubareStoffe,fürdie hinreichende Daten überdie chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürFische)-0,01mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürKrebstiere)-0,01mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürAlgen oderandereWasserpflanzen) -0,01mg/L Kategorie Chronisch 2: chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürFische)-0,1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürKrebstiere)-0,1mg/Lund/oder chronischerNOEC- oderEC x -Wert(fürAlgen oderandereWasserpflanzen) -0,1mg/L

20Amdt. 42-24

1.1.2.2

.1

(iii)
Stoffe, fürdie keine hinreichenden Daten überdie chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: 96-Stunden-LC -Wert(fürFische)-1mg/Lund/oder 48-Stunden-EC -Wert(fürKrebstiere)-1mg/Lund/oder 72- oder96-Stunden-ErC -Wert(fürAlgen oderandere Wasserpflanzen) -1mg/Lund derStoff ist nicht schnellabbaubar und/oderderexperimentell bestimmte BCF beträgt.500 (oder, wenn nicht vorhanden, logK ow
.4
). Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC -Wert(fürFische)>1mg/L,aber-10mg/L und/oder 48-Stunden-EC -Wert(fürKrebstiere)>1mg/L,aber-10mg/L und/oder 72- oder96-Stunden-ErC -Wert(fürAlgen oderandere Wasserpflanzen) >1mg/L,aber-10mg/L und derStoff ist nicht schnellabbaubar und/oderderexperimentell bestimmte BCF beträgt.500 (oder, wenn nicht vorhanden, logK ow
.4
). Zusätzliche Hinweise zurKlassifizierungvon Stoffenund Gemischen sind im IMDG-Code enthalten.
1.1.2.2.1

Anlage III des Internationalen Übereinkommens von1973 zurVerhütungderMeeresverschmutzung

durch Schiffe in derFassungdes Protokolls von1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit derVerhütung derMeeresverschmutzungdurch Schadstoffe, dieauf See in verpackterForm befördertwerden. Es ist in dervom Ausschuss fürden Schutz derMeer esumwelt überarbeiteten Fassungvollständigwiedergegeben. Anlage III 6) 6) Hinweis: Diese Übersetzungist eine vorläufigeFassung. Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden Kapitel 1 – Allgemeines Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieserAnlagehaben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1DerAusdruck „Schadstoffe“ bezeichnet Stoffe, die im Internationalen Code fürdie BeförderunggefährlicherGütermit Seeschiffen (IMDG-Code) 7) 7) Es wirdauf den IMDG-Code (EntschließungMSC.122(75) in seinerzuletztgeänderten Fassung)verwiesen. als Meeresschadstoffegekennzeichnet sind oder die die Kriterien im AnhangzudieserAnlageerfüllen. 2DerAusdruck „verpackte Form“ bezeichnet die ArtderUmschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist. 3DerAusdruck „Audit“ bezeichnet ein systematisches,unabhängigesund dokumentiertes Verfahren, dasdazudient, Auditnachweise zuerla ngenund objektivauszuwerten,umzuermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind. 4DerAusdruck „Auditsystem“ bezeichnet dasvonderOrganisationunterBerücksichtigungdervon ihrausgearbeiteten Richtlinien 8) 8) Es wirdaufdas von derOrganisation mit EntschließungA.1067(28)angenommene Dokument „Rahmenund Verfahren für dasAuditsystem derIMO-Mitgliedstaaten“ verwiesen. eingerichtete Auditsystem derIMO-Mitgliedstaaten. 5DerAusdruck „Anwendungscode“ bezeichnet den von derOrganisation mit Entschließung A.1070(28)angenommenen Code fürdie AnwendungderIMO-Instrumente (III-Code). 6DerAusdruck „Auditnorm“ bezeichnet den Anwendungscode. Regel 2 Anwendung 1Die Beförderungvon Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieserAnlageerfolgt. 2ZurErg änzungdieserAnlagewird die RegierungjederVertragsparteiausführliche Anforderungen anVerpackung, Beschriftung,Markierungund Kennzeichnung,Dokumente, Stauung,Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oderfestlegen lassen,um die VerschmutzungderMeeresu mwelt durch Schadstoffe zuverhüten oderauf ein Mindestmaßzuverringern. 3Fürdie Zwecke dieserAnlagegelten leereVerpackungen, die vorherzurBeförderungvon Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfallsals Schadstoffe, sofern nichtangemessene Vorsichtsmaßnahmengetroffen worden sind,um sicherzustellen, dass sie keinen fürdie Meeresumwelt schädlichen Rückstand entha lten. 4Die Anforderungen dieserAnlagegelten nicht fürSchiffsvorräteund -ausrüstungsgegenstände.

1.1.2.3

.1

2(a)Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischeroderfranzösischerSprache enthalten: „CSC-SICHERHEITSZULASSUNG“ Land derZulassungund Zulassungsbezeichnung Datum (Monatund Jahr)derHerstellung Hersteller-Identifizierungsnummerdes Containersoderbei vorhandenen Containern, von denen diese Nummernicht bek annt ist, die von derVerwaltungzugeteilte Nummer HöchstzulässigeBruttomasseunterBetriebsbedingungen (kgund lbs) ZulässigeStapellast bei1,8g(kgund lbs) BelastungswertbeiderQuerverwindungsprüfung(Newton).

(b)
AufdemZulassungsschild soll ein freierRaumfürdie Eintragu ngderStirn-und/oderSeitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieserRegel Absatz 3und den Prüfungen 6und 7 der AnlageIIvorgesehen werden;außerdem sollauf dem Zulassungsschild ein freierRaumvorbehalten bleiben, in demgegebenenfalls dasDatum (Monatund Jahr)dererstenund derfolgenden Instandhaltungsüberprüfungenangegeben wird. 3Ist die VerwaltungderAnsicht, dass ein neuerContainerdiesem Übereinkommen im Hinblickauf die Sicherheit entspricht,und wenn derfürsolche Containerfestgelegte Stirn-und/oderSeitenwand-Festigkeitswert(Faktor)größeroderkleineristals in derAnlageIIvorg eschlagene, ist dieser Wertauf dem Sicherheits-Zulassungsschildanzugeben. Wenn die Stapel- oderdie Verwindungslast wenigerals192 000 kgbzw.150 kN beträgt,gilt derContainerals begrenzt stapel- oderverwindungsfähigund muss nach den Vorschriften deutlichgekennzeichnet sein,und zwarspätestens bei deren nächsterplanmäßiger Überprüfungodervorjedem sonstigen von derVerwaltunggenehmigten Datum, sofern dieses Datum nicht nach dem1.Juli 2015 liegt. 4DasVorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes enthebt nicht derVerpflichtung, Kennzeichnungen oderandereAngabenanzubringen, diegegebenenfalls durchande regeltende Regelungen vorgeschrieben sind. 5Ein vordem1.Juli 2014fertiggestellterContainerdarf ein Sicherheits-Zulassungsschild in derArt, wie es nach dem Übereinkommen vorjenem Datumerlaubt war,behalten, solangean dem Containerkeine baulichen Veränderungen erfolgen. Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung 1DerEigentüme rist verpflichtet, den Containerin sicherem Zustand zuerhalten. 2(a)DerEigentümereines zugelassenen Containersüberprüft den Containernach dem von der entsprechenden Vertragspartei vorgeschriebenen oderanerkannten Verfahren oderlässt ihn nach diesem Verfahren überprüfen,und zwarin Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbarsind.
(b)
Da sDatum (Monatund Jahr), vordem die erste Überprüfungdes neuen Containersdurchgeführtwerden muss, istauf dem Sicherheits-Zulassungsschildanzugeben.
(c)
DasDatum (Monatund Jahr), bis zudem derContainereinererneuten Überprüfungzuunterziehen ist, muss deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oderin dessen nächstmöglicherNäheauf dem Containerangegeben werden,und zwarin einerForm, die fürdie Vertragspartei, die das besondereVerfahren derÜberprüfungvorgeschriebenen oderanerkannt hat, annehmbarist.
(d)
DerZeitraum zwischen dem DatumderHerstellungund dem Dat umderersten Überprüfung darf nicht mehrals fünf Jahrebetragen. WeitereÜberprüfungen neuerContainerund erneute Überprüfungen vorhandenerContainermüssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob derContainerMängelaufweist, die irgendeine GefahrfürPersonen d arstellen können. 3(a)Als Alternative zuAbsatz 2 kann die betreffende Vertragspartei ein Programm derlaufenden Überprüfunggenehmigen, wenn sieaufgrund dervom Eigentümervorgelegten Beweise überzeugt ist, dass dieses Programm einen Sicherheitsstandardgewährleistet, dernichtunterdem in Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.

22Amdt. 42-24

1.1.2.3

.1

(b)
Zum Zeichen, dass derContainergemäß einemgenehmigten Programm derlaufenden Überprüfungverwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben „ACEP“und das Kennzeichen derVertragspartei enthält, die die GenehmigungfürdasProgramm erteilt hat,auf dem Sicherheit-Zulassungsschild oderin dessen nächstmöglicherNäheauf dem Containeranzu bringen.
(c)
Alle Überprüfungen, diegemäß einem solchen Programm durchgeführtwerden, dienen dazu, festzustellen, ob derContainerMängelaufweist, die eine GefahrfürPersonen darstellen können. Die Überprüfungen sind in Zusammenhangmit einergrößeren Reparatur, Wiederaufarbeitungund zuBeginn oderbei Beendigungdes Mietverhältnisses durchzu führen. Sie müssen in jedem Fall mindestensalle 30 Monate stattfinden. 4Genehmigte Programme sollen einmalalle10Jahreüberprüft werden,um sicherzustellen, dass sie weiterhin durchführbarsind. Um das einheitliche VorgehenalleranderBesichtigungvon Containern Beteiligtenund die fortdauernde Betriebssicherheit derContainerzugewährleisten, sorgen die betreffenden Vert ragsparteien dafür,dass die nachstehenden Angaben in jedem vorgeschriebenen Programm fürdieregelmäßige Überprüfungodergenehmigten Programm derlaufenden Überprüfungenthalten sind:
(a)
Verfahren, Umfangund Kriterien, die bei den Überprüfungenanzuwenden sind,
(b)
Häufigkeit derÜberprüfungen,
(c)
Qua lifikationen derMitarbeiter, die die Überprüfungen durchführen sollen,
(d)
System zumFühren von Aufzeichnungenund Dokumenten, bei dem Folgendes erfasst wird,
(i)
die eindeutige Containerseriennummerdes Eigentümers,
(ii)
dasDatumderÜberprüfung,
(iii)
die Angabe dersachkundigen Person, die die Überprüfungdurch geführthat,
(iv)
die Bezeichnungund derOrtderOrganisation, bei derdie Überprüfungdurchgeführt wurde,
(v)
die Ergebnisse derÜberprüfungund
(vi)
bei einem Programm fürdieregelmäßigeÜberprüfungdasDatumdernächsten Überprü- fung,
(e)
System zumAufzeichnenund Aktualisieren derIdentifizieru ngsnummernallerContainer,für die dasentsprechende Überprüfungsprogrammgilt,
(f)
Kriterien fürInstandhaltungsverfahrenund -systeme im Zusammenhangmit den Konstruktionsmerkmalen bestimmterContainer,
(g)
Vorschriften fürdie InstandhaltunggeleasterContainer ,falls sie sich von den Vorschriftenunterscheiden, die füreigene Containergelten,und
(h)
Bedingungenund Verfahren fürdie Einbeziehungvon Containern in ein bereitsgenehmigtes Programm. 5Die Vertragspartei führtregelmäßigePrüfungen dergenehmigten Programme durch,um sicherzustellen, dass sie den von derVer tragsparteigenehmigten Vorschriften entsprechen. Die Vertragspartei nimmt eine Genehmigungzurück, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht mehrerfüllt sind. 6Im Sinne dieserRegelungist „die betreffende Vertragspartei“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet derEigentümerseinen Wohnsitz oderseinen Hauptsitz hat. Hat jedoch derEigentümerseinen Wohnsitz oderseinen Hauptsitz in einem Land, dessen Regierungnoch keine Bestimm ungen erlassen hat,um eine Überprüfungssystem vorzuschreiben oderanzuerkennen, kann er, bis derartige Bestimmungen erlassen worden sind, dasvonderVerwaltungeinerVertragspartei vorgeschriebenen oderanerkannte Verfahrenanwenden, die bereit ist,als „betroffene Vertragspartei“ z u handeln. DerEigentümermuss die Bedingungen fürdie AnwendungsolcherVerfahren erfüllen, die von derbetreffenden Verwaltungfestgelegtwurden. 7Die Verwaltungen machen Informationen übergenehmigte Programme derlaufenden Überprü- fungöffentlich zugänglich.
1.1.2.3

Internationales Übereinkommen über sichere Container, 1972, in der jeweils geltenden Fassung

1.1.2.3.1

Die Regeln1und 2 in AnlageI zum Internationalen Übereinkommen übersichere Container(CSC),

1972, in derjeweilsgeltenden Fassung,befassen sich mit Sicherheits-Zulassungsschildernund derInstandhaltungund Prüfungvon Containernund werden vollständigwiedergegeben. Anlage I Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern Kapitel I Gemeinsame Regeln für alle Zulassungsverfahren Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild 1(a)Ein Sicherheits-Zulassung sschild entsprechend dem AnhangzudieserAnlage ist dauerhaftan jedem zugelassenen Containernebenanderenamtlichen Zulassungsschildernan einergut sichtbaren Stelleanzubringen,anderes nicht leicht beschädigtwerden kann.

(b)
Auf jedem Containermüssenalle Angaben überdie höchstzulässigeBruttomasseunterBetriebsbedingu ngen mit den Angabenauf dem Sicherheits-Zulassungsschild überdie höchstzulässigeBruttomasseunterBetriebsbedingungen im Einklangstehen.
(c)
DerEigentümerdes Containersmuss das Sicherheits-Zulassungsschildauf dem Containerentfernen:
(i)
wenn derContainerin einerArtund Weiseangepasst worden ist, durch die die ursprüngliche Zulassungund die Angabenauf dem Sicherheits-Zulassungsschildungültigwerden, oder
(ii)
wenn derContaineraus dem Verkehrgezogenund nicht mehrin Übereinstimmungmit dem Übereinkommen instandgehalten wirdoder
(iii)
wenn die Zulassungvon derVerwaltungentzogen wurde.
1.1.3

Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist

1.1.3.1

Soweit in diesem Code nichtanders festgelegt ist, ist die BeförderungfolgenderGüterverboten:

Alle Stoffeund Gegenstände, die in versandfertigem Zustandunterden bei normalerBeförderungzu erwartenden Bedingungen explodieren,gefährlichreagieren, Flammen erzeugen, ingefährlicher Weise Hitze odergiftige, ätzende oderentzündbareGa se oderDämpfe entwickeln können. Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353und 900 im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählungvon Stoffen, deren Beförderungverboten ist.

24Amdt. 42-24 Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

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