IMDG 1.1
Allgemeine Vorschriften
23 Abschnitte - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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und
Bemerkung: Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in 2.7.2.2.2.2 behandelt.
Geräte, die gefährliche Güter enthalten und während der Beförderung verwendet werden oder
für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind FürGeräte, diegefährliche Güterenthaltenund während derBeförderungverwendet werden oderfür eine Verwendungwährend derBeförderungbestimmt sind, siehe Abschnitt 5.5.4.
DieserCodegilt zwarnach Kapitel VII von SOLAS 74 in derjeweilsgeltenden Fassungals einerechtlich
verbindliche Vorschrift, doch behalten die folgenden Bestimmungen des Codes Empfehlungscharakter:
Anwendung von Normen
Wenn die AnwendungeinerNormvorgeschrieben istund ein Widerspruch zwischen derNormund den Vorschriften dieses Codes besteht, haben die Vorschriften dieses Codes Vorrang. Die Anforderungen derNorm, die nicht in Widerspruch zuden Vorschriften dieses Codes stehen, müssen wie festgelegtangewendet werden, einschließlich Anforderungen eineranderen Norm odervon Teilen einer Norm,auf die in dieserNormnormativ ver wiesen wird.
Bemerkung: Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften dieses Codes zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den in diesem Code festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten.
Beförderung von gefährlichen Gütern, die als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet wer-
den Gefährliche Güter,dienurerstickend sind (die den in derAtmosphärenormalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oderverdrängen),unterliegen bei VerwendungzuKühl- oderKonditionierungszwecken in Güterbeförderungseinheiten nurden Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
Bemerkung: Werden diese Kühl- und Konditionierungsmittel als Schiffsvorräte oder -ausrüstungsgegenstände an Bord befördert, unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Codes.
Meldung von Verstößen
Hat eine zuständige Behörde Anlass zuderAnnahme, dass die Sicherheit derBeförderunggefährlicher Güterin Folge schwerwiegenderoderwiederholterVerstößegegen diesen Code durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet eineranderen zuständigen Behördegefährdet ist, sollen diese Verstößegegebenenfalls dieserzuständigen Behördegemeldet werden.
Leuchtmittel, die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittelunterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, sie enthalten keineradioaktiven Stoffeund sie enthalten kein Quecksilberingrößerenals den in derSondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
Bemerkung: Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.
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Übereinkommen
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3Die BeförderunggefährlicherGüterin verpackterForm ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt. 4ZurErgänzungdieses Teiles wird jede Vertragsregierungausführliche Anordnungen überNotfallmaßnahmenund übermedizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mitgefährlichen Güternin verpackterFormunterBe rücksichtigungdervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien 2) 2) Es wirdverwiesenauf:
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1353) . gleichwertigsein. Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 1Ereignet sich ein Zwischenfall, bei demgefährliche Güterin verpackterFormüberBordgehen oder überBordgehen können, muss derKapitän odereineanderefürdas Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfalluntermöglichst vollständigerAngabe von Einzelheitenunverzüglich melden. Die AbfassungderMeldu ngmussaufderGrundlagedervon der Organisation erarbeiteten Richtlinienundallgemeinen Grundsätze erfolgen.
5) 5) Es wirdverwiesenaufdievonderOrganisation mit EntschließungA.851(20)angenommenen Generalprinciples forship reportingsystemsand shipreportingrequirements, includingguidelines forreportingincidents involvingdangerous goods, harmfulsubstancesand/ormarinepollutants. 2WirddasinAbsatz1genannte Schiff verlassen oderist eine von diesem Schiffabgegebene Meldungunvollständigoderwird keine Meldungempfangen, so hatdas Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach dervorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfangzuübernehmen.
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von1974 zumSchutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS1974) in derjeweilsgeltenden Fassungbefasst sich mit derBeförderunggefährlicher Güterin verpackterFormund ist nachstehend vollständigwiedergegeben. Kapitel VII Beförderung gefährlicher Güter Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels, soweit nichtausdrücklich etwasanderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: MSC.122(75)angenommenen InternationalMaritime Dangerous Goods (IMDG) Code in derjeweils von derOrganisationgeänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zurÄnderungderAnlage mit Ausnahme ihres Ka
Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe, MARPOL 1973/78
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Regel 3 Verpackung Die Versandstücke müssen sogeartet sein, dassunterBerücksichtigungihres jeweiligen Inhalts die GefährdungderMeeresumweltauf ein Mindestmaßverringertwird. Regel 4 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung 1Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einerdauerhaften Beschriftung,Markierung oderKennzeichnungversehen sein, dieanzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist. 2Die Methode derBeschriftungvon Versandstücken oderderAnbringungvon Markierungen oder KennzeichenaufVersandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklangstehen. Regel 5 9) 9) Die Bezugnahmeauf „Dokumente“ in dieserRegel schließt die Verwendungderelektronischen Datenverarbeitung(EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI)als Unterstützungderpapiergebundenen Dokumentation nichtaus. Dokumente 1Die Angaben, die sichauf die Beförderungvon Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklangstehenund sind dervon derBehörde des Hafenstaats bezeichneten Person oderOrganisation zurVerfügungzustellen. 2Jedes Schiff, dasSchadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis odereinen besonderen Stauplan mitführen, worin dieanBord befindlichen Schadstoffeund deren Stauplatz im Einklangmit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codeangegeben sind. Eine Kopie eines dieserDokumente ist dervon derBehörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vordem Auslaufen zurVerfügungzustellen. Regel 6 Stauung Schadstoffe müssen ordnungsgemäßgestautund sogesichert sein, dass die GefährdungderMeeresumweltauf ein Mindestm aßverringertwird, ohne dass die Sicherheit des Schiffesund deranBordbefindlichen Personen beeinträchtigtwird. Regel 7 Mengenbeschränkungen Es kannaus stichhaltigen wissenschaftlichenund technischen Gründen notwendigsein, die BeförderungbestimmterSchadstoffe zuverbieten oderdie Mengezubeschränken, dieanBordeinund desselben Schiffes befördertwerden darf. Bei derBeschränkungderMenge sind Größe, Bau und A usrüstung des Schiffes sowie Verpackungund EigenartderStoffegebührend zuberücksichtigen. Regel 8 Ausnahmen 1DasÜberbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackterForm befördertwerden, ist verboten, sofern es nichtausGründen derSchiffssicherheit oderzurRettungvon MenschenlebenaufSeeerforderlich ist. 2Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werdengeeignete Ma ßnahmen, die sich nach denphysikalischen, chemischenund biologischen Eigenschaften derSchadstofferichten,getroffen,umdas ÜberbordspülenausgelaufenerStoffe zuregeln;allerdingsdarfdas Einhalten dieserRegelungen die Sicherheit des Schiffesund deranBord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.
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Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 10) 10) Es wirdauf die von derOrganisation mit EntschließungA.1052(27)angenommenen Verfahren fürdie Hafenstaatkontrolle verwiesen. 1Ein Schiff, das sich in einem Hafen oderan einem Offshore-Umschlagplatz eineranderen Vertragspartei befindet,unterliegtderÜberprüfungdurch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich derbetrieblichen Anforderungenaufgrund dieserAnlage. 2Bestehen triftigeGründe fürdie Annahme, dass derKapitän oderdie Besa tzungmit wesentlichen AbläufenanBord, welche die VerhütungderMeeresverschmutzungdurch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist, so trifft die Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung,und verhindertgegebenenfalls so langedasAuslaufen des Schiffes, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieserAnlagebereini gtworden ist. 3Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren derHafenstaatkontrollegeltenauch fürdiese Regel. 4Diese Regel ist nicht soauszulegen,als schränke sie die Rechteund Pflichten einerVertragspartei ein, welche die Kontrolle dereigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt. Kapitel2–ÜberprüfungderEinhaltungdieserAnlage Regel 10 Anwendung Die Vertragsparteien wenden bei derWahrnehm ungihrerVerpflichtungenund Verantwortlichkeiten nach dieserAnlage den Anwendungscodean. Regel 11 Überprüfung der Einhaltung 1Jede Vertragsparteiunterliegtregelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnormdurchführt,um die Einhaltungund DurchführungdieserAnlagezuüberprüfen. 2De rGeneralsekretärderOrganisation ist fürdie verwaltungsmäßigeDurchführungdes AuditsystemsaufderGrundlagedervon derOrganisation erarbeiteten Richtlinien 8) 8) Es wirdaufdas von derOrganisation mit EntschließungA.1067(28)angenommene Dokument „Rahmenund Verfahren für dasAuditsystem derIMO-Mitgliedstaaten“ verwiesen. verantwortlich. 3Jede Vertragspartei ist verantwortlich fürdie ErleichterungderDurchführungdes Auditsund die Umsetzungeines Maßnahmenprogramms zumUmgangmit den AuditergebnissenaufderGrundlagedervon derOrganisationausgearbeiteten Richtlinien 8) . 4DasAudit jederVertragspartei
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Anhang zu Anlage III KriterienfürdieBestimmungvonSchadstoffeninverpackterForm Fürdie Zwecke dieserAnlage sind Stoffe,ausgenommenradioaktive Stoffe 11) 11) Es wirdaufKlasse 7 nach derBegriffsbestimmungin Kapitel 2.7 des IMDG-Codes verwiesen. ,auf die eines derfolgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe: 12) 12) Die Kriterien beruhenaufdenimRahmen des GlobalHarmonisierten Systems zurEinstufungund Kennzeichnungvon Chemikalien (GHS) derVereinten Nationen in seinerjeweilsgeltenden Fassungausgearbeiteten Kriterien. Bezüglich der Abkürzungen beziehungsweise Begriffsbestimmungen derin diesem Anhangverwendeten Begriffe wirdauf die entsprechenden Absätze des IMDG-Codes verwiesen.
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Anlage III des Internationalen Übereinkommens von1973 zurVerhütungderMeeresverschmutzung
durch Schiffe in derFassungdes Protokolls von1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit derVerhütung derMeeresverschmutzungdurch Schadstoffe, dieauf See in verpackterForm befördertwerden. Es ist in dervom Ausschuss fürden Schutz derMeer esumwelt überarbeiteten Fassungvollständigwiedergegeben. Anlage III 6) 6) Hinweis: Diese Übersetzungist eine vorläufigeFassung. Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden Kapitel 1 – Allgemeines Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieserAnlagehaben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1DerAusdruck „Schadstoffe“ bezeichnet Stoffe, die im Internationalen Code fürdie BeförderunggefährlicherGütermit Seeschiffen (IMDG-Code) 7) 7) Es wirdauf den IMDG-Code (EntschließungMSC.122(75) in seinerzuletztgeänderten Fassung)verwiesen. als Meeresschadstoffegekennzeichnet sind oder die die Kriterien im AnhangzudieserAnlageerfüllen. 2DerAusdruck „verpackte Form“ bezeichnet die ArtderUmschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist. 3DerAusdruck „Audit“ bezeichnet ein systematisches,unabhängigesund dokumentiertes Verfahren, dasdazudient, Auditnachweise zuerla ngenund objektivauszuwerten,umzuermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind. 4DerAusdruck „Auditsystem“ bezeichnet dasvonderOrganisationunterBerücksichtigungdervon ihrausgearbeiteten Richtlinien 8) 8) Es wirdaufdas von derOrganisation mit EntschließungA.1067(28)angenommene Dokument „Rahmenund Verfahren für dasAuditsystem derIMO-Mitgliedstaaten“ verwiesen. eingerichtete Auditsystem derIMO-Mitgliedstaaten. 5DerAusdruck „Anwendungscode“ bezeichnet den von derOrganisation mit Entschließung A.1070(28)angenommenen Code fürdie AnwendungderIMO-Instrumente (III-Code). 6DerAusdruck „Auditnorm“ bezeichnet den Anwendungscode. Regel 2 Anwendung 1Die Beförderungvon Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieserAnlageerfolgt. 2ZurErg änzungdieserAnlagewird die RegierungjederVertragsparteiausführliche Anforderungen anVerpackung, Beschriftung,Markierungund Kennzeichnung,Dokumente, Stauung,Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oderfestlegen lassen,um die VerschmutzungderMeeresu mwelt durch Schadstoffe zuverhüten oderauf ein Mindestmaßzuverringern. 3Fürdie Zwecke dieserAnlagegelten leereVerpackungen, die vorherzurBeförderungvon Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfallsals Schadstoffe, sofern nichtangemessene Vorsichtsmaßnahmengetroffen worden sind,um sicherzustellen, dass sie keinen fürdie Meeresumwelt schädlichen Rückstand entha lten. 4Die Anforderungen dieserAnlagegelten nicht fürSchiffsvorräteund -ausrüstungsgegenstände.
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2(a)Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischeroderfranzösischerSprache enthalten: „CSC-SICHERHEITSZULASSUNG“ Land derZulassungund Zulassungsbezeichnung Datum (Monatund Jahr)derHerstellung Hersteller-Identifizierungsnummerdes Containersoderbei vorhandenen Containern, von denen diese Nummernicht bek annt ist, die von derVerwaltungzugeteilte Nummer HöchstzulässigeBruttomasseunterBetriebsbedingungen (kgund lbs) ZulässigeStapellast bei1,8g(kgund lbs) BelastungswertbeiderQuerverwindungsprüfung(Newton).
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Internationales Übereinkommen über sichere Container, 1972, in der jeweils geltenden Fassung
Die Regeln1und 2 in AnlageI zum Internationalen Übereinkommen übersichere Container(CSC),
1972, in derjeweilsgeltenden Fassung,befassen sich mit Sicherheits-Zulassungsschildernund derInstandhaltungund Prüfungvon Containernund werden vollständigwiedergegeben. Anlage I Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern Kapitel I Gemeinsame Regeln für alle Zulassungsverfahren Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild 1(a)Ein Sicherheits-Zulassung sschild entsprechend dem AnhangzudieserAnlage ist dauerhaftan jedem zugelassenen Containernebenanderenamtlichen Zulassungsschildernan einergut sichtbaren Stelleanzubringen,anderes nicht leicht beschädigtwerden kann.
Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist
Soweit in diesem Code nichtanders festgelegt ist, ist die BeförderungfolgenderGüterverboten:
Alle Stoffeund Gegenstände, die in versandfertigem Zustandunterden bei normalerBeförderungzu erwartenden Bedingungen explodieren,gefährlichreagieren, Flammen erzeugen, ingefährlicher Weise Hitze odergiftige, ätzende oderentzündbareGa se oderDämpfe entwickeln können. Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353und 900 im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählungvon Stoffen, deren Beförderungverboten ist.
24Amdt. 42-24 Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen