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ADR 9.6

Sondervorschriften TC und TE gemäss 6.8.4 des ADR (falls zutreffend):

2 Abschnitte · Teil 9Bau und Zulassung von Fahrzeugen

Bemerkung: Diese Bescheinigung ist der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, bei einem Wechsel des unter Nummer 5 genannten Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers, bei Ablauf der Gültigkeit und im Falle einer nennenswerten Änderung wesentlicher Merkmale des Fahrzeugs. Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen

6) 10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen zur Beförderung gefährlicher Güter entsprechend der (den) unter Nummer 7 angegebenen Fahrzeugbezeichnung(en). 3) □ Güter der Klasse 1 einschliesslich Verträglichkeitsgruppe J □ Güter der Klasse 1 ausgenommen Verträglichkeitsgruppe J 3) □ Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die gemäss der unter Nummer 9 angegebenen Tankcodierung und den unter Nummer 9 angegebenen eventuellen Sondervorschriften zugelassen sind.5) oder □ Es dürfen nur die folgenden Stoffe (Klasse, UN-Nummer und, falls erforderlich, Verpackungsgruppe und offizielle Benennung für die Beförderung) befördert werden: Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die nicht dazu neigen, gefährlich mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Ausrüstung und der Schutzauskleidung (falls vorhanden) zu reagieren. 11. Bemerkungen: 12. Gültig bis: Stempel der Ausgabestelle Ort, Datum, Unterschrift 1) Entsprechend den Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger der Kategorien N und O gemäss der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/EG 2) Nicht Zutreffendes streichen 3) Zutreffendes ankreuzen 4) Zutreffenden Wert eintragen. Ein Wert von 44 t beschränkt nicht die im (in den) Zulassungsdokument(en) angegebene «zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse» 5) Stoffe, die der unter Nummer 9 angegebenen oder einer anderen gemäss der Hierarchie in Absatz 4.3.3.1.2 oder 4.3.4.1.2 zugelassenen Tankcodierung unter Berücksichtigung der eventuellen Sondervorschrift(en) zugeordnet sind. 6) Nicht erforderlich, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind. 13. Verlängerung der Gültigkeit Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle, Ort, Datum, Unterschrift:

9.6.2

Die zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur geeigneten Massnahmen sind in Absatz

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