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ADR 9.3

Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge EX/II und

8 Abschnitte · Teil 9Bau und Zulassung von Fahrzeugen

EX/III zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken

9.3.1

Werkstoffe zur Herstellung des Fahrzeugaufbaus

Für den Aufbau dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die mit den beförderten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff gefährliche Verbindungen eingehen können.

9.3.2

Verbrennungsheizgerät

9.3.3

Fahrzeuge EX/II

Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äusseren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Die Plane muss reissfest und aus wasserdichtem und schwer entzündbarem 19) Werkstoff bestehen. Die Plane muss so über das Fahrzeug gespannt sein, dass sie den Ladebereich auf allen Seiten abschliesst. Alle Öffnungen im Ladeabteil von gedeckten Fahrzeugen müssen verschliessbare, dicht schliessende Tü- ren oder starre Abdeckungen haben. Die Führerkabine muss vom Ladeabteil durch eine fugenlose Wand getrennt sein.

9.3.4

Fahrzeuge EX/III

9.3.5

Motor und Ladeabteil

Der Antriebsmotor eines Fahrzeugs EX/II oder EX/III muss sich vor der Vorderwand des Ladeabteils befinden. Er darf jedoch auch unter dem Ladeabteil angeordnet sein, wenn die Anlage so beschaffen ist, dass die Abwärme keine Gefahr für die Ladung darstellen kann, die aus einem Temperaturanstieg an der Innenfläche des Ladeabteils auf über 80 °C resultiert. 19) Im Falle der Entzündbarkeit gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn Proben der Plane in Übereinstimmung mit dem in der Norm ISO 3795:1989 (Strassenfahrzeuge sowie Traktoren und Maschinen für die Landund Forstwirtschaft – Bestimmung des Brennverhaltens von Werkstoffen der Innenausstattung) festgelegten Verfahren eine Abbrandgeschwindigkeit von höchstens 100 mm/min haben.

9.3.6

Externe Wärmequellen und Ladeabteil

Die Auspuffanlage der Fahrzeuge EX/II und EX/III oder anderer Teile dieser vollständigen oder vervollständigten Fahrzeuge müssen so gebaut und angeordnet sein, dass die Abwärme keine Gefahr für die Ladung darstellen kann, die aus einem Temperaturanstieg an der Innenfläche des Ladeabteils auf über 80 °C resultiert.

9.3.7

Elektrische Ausrüstung

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code