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ADR 9.2

führt, in einer von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates erteilten Zulassungsbescheinigung

39 Abschnitte · Teil 9Bau und Zulassung von Fahrzeugen

(ADR-Zulassungsbescheinigung)4) zu bestätigen.

9.2.1

Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels

9.2.2

und den folgenden technischen Vorschriften entspricht:

a)
UN-Regelung Nr. 110Fehler! Textmarke nicht definiert. ) für verdichtetes Erdgas (CNG) oder verflüssigtes Erdgas (LNG);
b)
UN-Regelung Nr. 67Fehler! Textmarke nicht definiert. ) für Flüssiggas (LPG);
c)
UN-Regelung Nr. 13413) für verdichteten Wasserstoff bzw. die technischen Vorschriften der Globalen Technischen Regelung Nr. 13 14) , Änderung 1 für flüssigen Wasserstoff. Bei Fahrzeugen EX/II und EX/III muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden.
9.2.2.1

allgemeine Vorschriften X X X X

Die elektrische Anlage muss so ausgelegt, gebaut und geschützt sein, dass sie unter normalen Einsatzbedingungen der Fahrzeuge keine unbeabsichtigte Zündung oder keinen unbeabsichtigten Kurzschluss verursachen kann. Die elektrische Anlage muss den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.9 entsprechend der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 genügen. Das elektrische Antriebssystem und die mit ihm galvanisch verbundenen Hochspannungskomponenten, die den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 5) , mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen, müssen nicht den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2 bis

9.2.2.2

Leitungen

9.2.2.2.1

Kabel X X X X

In einem elektrischen Schaltkreis darf kein Kabel mehr Strom führen als in der Auslegung des Kabels festgelegt. Leiter müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Kabel müssen für die Bedingungen in der Umgebung des Fahrzeugs, wie Temperaturbereichs- und Flüssigkeitsverträglichkeitsbedingungen, für deren Einsatz sie vorgesehen sind, ausgelegt sein. Die Kabel müssen der Norm ISO 6722-1:2011 + Cor 01:2012, ISO 6722-2:2013, ISO 19642-3:2019, ISO 19642-4:2019, ISO 19642-5:2019 oder ISO 19642-6:2019 entsprechen. Kabel müssen sicher befestigt und so verlegt sein, dass sie gegen mechanische und thermische Beanspruchungen geschützt sind.

9.2.2.2.2

Zusätzlicher Schutz X

a)
X X
b)
X
a)
Gilt für Fahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).
b)
Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

Die hinter der Führerkabine und in den Anhängern verlegten Kabel müssen zusätzlich geschützt sein, um das Risiko einer unbeabsichtigten Zündung oder eines unbeabsichtigten Kurzschlusses bei einem Stoss oder einer Verformung zu minimieren. Der zusätzliche Schutz muss für die normalen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs geeignet sein. Die Vorschriften für den zusätzlichen Schutz gelten als erfüllt, wenn Mehrleiterkabel in Übereinstimmung mit der Norm ISO 14572:2011, ISO 19642-7:2019, ISO 19642-8:2019, ISO 19642-9:2019 oder ISO 19642- 10:2019 oder eines der in den Abbildungen 9.2.2.2.2.1 bis 9.2.2.2.2.4 wiedergegebenen Beispiele oder eine andere Anordnung verwendet wird, die einen ebenso wirksamen Schutz bietet. 5) UN-Regelung Nr. 100 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb). ABBILDUNGEN Wellschlauch aus Polyamid isolierte elektrische Leiter Umhüllung/Mantel Mantel aus Polyurethan mit Umhüllung/Mantel äussere Hülle Drahtschutzgeflecht aus Metall innere Hülle Wellschlauch aus Polyamid isolierte elektrische Leiterisolierte elektrische Leiterisolierte elektrische Leiter Abbildung 9.2.2.2.2.1 Abbildung 9.2.2.2.2.2 Abbildung 9.2.2.2.2.3 Abbildung 9.2.2.2.2.4 Für die Kabel der Raddrehzahlsensoren ist kein zusätzlicher Schutz erforderlich. Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge EX/II als erfüllt, die in einem einzigen Produktionsschritt gebaute Lieferwagen sind und bei denen die Verkabelung hinter der Führerkabine durch den Fahrzeugaufbau geschützt ist.

9.2.2.3

Sicherungen und Schutzschalter X

b)
X X X
b)
Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder automatische Schutzschalter geschützt sein, ausgenommen folgende Stromkreise: – von der Starterbatterie zur Kaltstarteinrichtung, – von der Starterbatterie zur Lichtmaschine, – von der Lichtmaschine zum Kasten mit den Sicherungen oder Schutzschaltern, – von der Starterbatterie zum Motoranlasser, – von der Starterbatterie zum Leistungsregelgehäuse der Dauerbremsanlage (siehe Absatz 9.2.3.1.2), wenn es sich dabei um ein elektrisches oder elektromagnetisches System handelt, – von der Starterbatterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse, – von der Starterbatterie zur elektrischen Lenkanlage. Die vorgenannten nicht abgesicherten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

9.2.2.4

Batterien X X X X

Die Batterieanschlussklemmen müssen elektrisch isoliert oder die Batterie muss durch einen isolierenden Deckel abgedeckt sein. Batterien, die entzündbare Gase bilden können und nicht unter der Motorhaube eingebaut sind, müssen in einen belüfteten Kasten eingesetzt sein.

9.2.2.5

Beleuchtung X X X X

Lichtquellen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

9.2.2.6

Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Motorfahrzeuge und Anhängern

9.2.2.6.2

Die Vorschriften des Absatzes 9.2.2.6.1 gelten als erfüllt:

– für Anschlussverbindungen, die für besondere Zwecke in Übereinstimmung mit der Norm ISO 12098:2004 6) , ISO 7638:2003 6) , EN 15207:2014 oder ISO 25981:20086) standardisiert wurden; – wenn die elektrischen Anschlussverbindungen Teil eines automatischen Verbindungssystems (siehe UN-Regelung Nr. 55 7) ) sind.

9.2.2.7

Spannung X X

Die Nennspannung der elektrischen Anlage darf nicht mehr als 25 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom betragen. In galvanisch getrennten Teilen der elektrischen Anlage sind höhere Spannungen zugelassen, vorausgesetzt, diese Teile sind nicht in einem Umkreis von weniger als 0,5 Metern von der Aussenseite des Ladeabteils oder des Tanks angebracht. Zusätzliche Systeme, die mit einer Spannung von mehr als 1000 V Wechselstrom oder 1500 V Gleichstrom arbeiten, müssen in einem gekapselten Gehäuse eingebaut sein. 6) Die in dieser Norm in Bezug genommene Norm ISO 4009 muss nicht angewendet werden. 7) UN-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen). Wenn Xenon-Lampen verwendet werden, sind nur solche zugelassen, die einen integrierten Starter haben.

9.2.2.8

Spannungsfreischaltung von Stromkreisen

Stromkreisen X X

9.2.2.8.5

Kabelanschlüsse an der Einrichtung

Systeme mit einer Spannung von mehr als 25 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom und Systeme, die unter den Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 100 Fehler! Textmarke nicht definiert.) fallen, müssen den Vorschriften der genannten Regelung entsprechen. Systeme mit einer Spannung von bis zu 25 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom müssen der Schutzart IP54 gemäss der Norm IEC 60529 entsprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich diese Anschlüsse in einem Gehäuse befinden, das auch der Batteriekasten sein kann. In diesem Fall genügt es, die Anschlüsse gegen Kurzschluss zu isolieren, zum Beispiel durch eine Gummikappe.

9.2.2.9

dauernd versorgte Stromkreise

9.2.2.9.2

Die nicht über die Einrichtung zur Spannungsfreischaltung der Stromkreise geführten Anschlüsse für die

elektrische Ausrüstung, die dauernd unter Spannung bleiben muss, wenn die Einrichtung zur Spannungsfreischaltung der Stromkreise aktiviert ist, müssen durch eine geeignete Einrichtung, wie eine Sicherung, einen Schutzschalter oder eine Sicherheitsbarriere (Strombegrenzer) gegen Überhitzung geschützt sein. 8) Die Vorschriften der Norm IEC 60079 Teil 14 haben gegenüber den Vorschriften dieses Teils keinen Vorrang.

9.2.3

Bremsausrüstung

9.2.3.1

allgemeine Vorschriften X X X X

FAHRZEUGE BEMERKUNGEN TECHNISCHE MERKMALE EX/II EX/III AT FL automatischer Blockierverhinderer (ABV) X

e)
X
d)
,e) X
d)
,e) X
d)
,e)
d)
Gilt für Motorfahrzeuge (Zugmaschinen und Trägerfahrzeuge) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen und Motorfahrzeuge, die Anhänger (d. h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Die Motorfahrzeuge müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 ausgerüstet sein. Gilt für Anhänger (d. h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhä- nger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Die Anhänger müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A ausgerüstet sein.
e)
Gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist). Dauerbremsanlage X
f)
X
g)
X
g)
X
g)
f)
Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Motorfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Motorfahrzeuge , die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
g)
Gilt für Motorfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder für Motorfahrzeuge , die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
9.2.3.1.1

Motorfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung als Beförderungseinheit für gefährliche Güter bestimmt

sind, müssen allen zutreffenden technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 139) in der jeweils geänderten Fassung gemäss den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. Fahrzeuge, die mit einem elektrischen regenerativen Bremssystem ausgerüstet sind, müssen allen zutreffenden technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 13 9) , mindestens in der durch die Änderungsserie 11 geänderten Fassung entsprechen. Anhänger mit Rekuperationsbremsen oder einem elektrischen Antriebssystem sind nicht zugelassen.

9.2.3.3

Dauerbremse des Fahrzeugs

Fahrzeuge, die mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sind, die sich hinter der Rückwand der Führerkabine befindet und höhere Temperaturen entwickelt, müssen zwischen dieser Anlage und dem Tank oder der Ladung mit einer Hitzeabschirmung (Hitzeschild) versehen sein, die sicher befestigt und so angebracht ist, dass jede – auch eine örtlich begrenzte – Erhitzung der Tankwand oder der Ladung vermieden wird. Ausserdem muss diese Hitzeabschirmung (Hitzeschild) die Anlage auch gegen zufälliges Entweichen oder Ausfliessen der Ladung schützen. Ein Schutz durch z. B. eine zweischalige Abdeckung wird als ausreichend angesehen.

9.2.4

Antriebssystem des Fahrzeugs

9.2.4.1

Allgemeine Vorschriften

Die nachstehenden technischen Vorschriften gelten gemäss der Tabelle des Abschnitts 9.2.1. Hybridfahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor und einem elektrischen Antriebssystem ausgerüstet sind, müssen den anwendbaren Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.4.2 bis 9.2.4.5 entsprechen.

9.2.4.2

Kraftstoffbehälter und -flaschen X X X

h)
X
h)
Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die andere Kraftstoffe als Wasserstoff verwenden.

Die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors oder der Brennstoffzelle müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
Der flüssige Kraftstoff oder die flüssige Phase des gasförmigen Kraftstoffs muss im Falle des Entweichens unter normalen Beförderungsbedingungen zum Boden hin abfliessen und darf dabei weder mit der Ladung noch mit heissen Teilen des Fahrzeugs in Berührung kommen.
b)
Kraftstoffbehälter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 3410) entsprechen; Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsicherung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Einfüll- öffnung luftdicht verschlossen gehalten werden kann.
c)
Kraftstoffbehälter und -flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den anwendbaren Vorschriften der UN-Regelung Nr. 11011) entsprechen.
d)
Kraftstoffbehälter für Flüssiggas (LPG) müssen den anwendbaren Vorschriften der UN-Regelung Nr. 6712)entsprechen. 9) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen). 10) UN-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren). 11) UN-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird, II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem). 12) UN-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
e)
Kraftstoffbehälter und -flaschen für Wasserstoff müssen den anwendbaren Vorschriften der UNRegelung Nr. 134
f)
Die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der Druckentlastungsventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthalten, müssen von Lufteinlässen, Kraftstoffbehältern, der Ladung oder heissen Teilen des Fahrzeugs abgewandt sein und dürfen nicht auf geschlossene Räume, andere Fahrzeuge, aussen angebrachte Einrichtungen mit Lufteinlass (z. B. Klimaanlagen), Motorzuluftöffnungen, elektrische Speichersysteme oder Motorabgasöffnungen gerichtet sein. Rohrleitungen des Kraftstoffsystems dürfen nicht am Tankkörper, der die Ladung enthält, befestigt sein.

13) , mindestens in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung, oder im Falle von Flüssigwasserstoffbehältern den technischen Vorschriften der Globalen Technischen Regelung Nr. 13 14) , Änderung 1, Teil 7 entsprechen.

9.2.4.3

Verbrennungsmotor X X X

i)
X
i)
Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.
9.2.4.3.1

Motor X X X

i)
X
i)
Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.

Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von Kraftstoffen darf nur zugelassen werden, wenn die Bauteile zugelassen sind und die Anbringung den Vorschriften des Abschnitts

9.2.4.3.2

Auspuffanlage X X X

Die Auspuffanlage (einschliesslich der Auspuffrohre) muss so geführt oder geschützt sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Teile der Auspuffanlage, die sich direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Diesel) befinden, müssen sich in einem Abstand von mindestens 100 mm von diesen Teilen befinden oder durch eine Hitzeabschirmung (Hitzeschild) geschützt sein.

9.2.4.4

elektrisches Antriebssystem

Elektrische Antriebssysteme dürfen nicht für Fahrzeuge EX verwendet werden. Anhänger mit Rekuperationsbremsen oder einem elektrischen Antriebssystem sind nicht zugelassen.

9.2.4.4.1

allgemeine Vorschriften X X

Das elektrische Antriebssystem muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 15) , mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen. Fahrzeuge mit einem elektrischen Antriebssystem müssen mit einem System zur Überwachung des Isolationswiderstands ausgerüstet sein. Das Fahrzeug muss im Stillstand zusätzlich zu den Warnsignalen, die der Fahrzeugführer in der Führerkabine erhält, externe Signale gemäss Abschnitt 6.15.1 der UN-Regelung Nr. 100 15) , mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung abgeben. II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung). 13) UN-Regelung Nr. 134 (Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV)). 14) Globale Technische UN-Regelung Nr. 13 zu Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeugen. 15) UN-Regelung Nr. 100 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb).

9.2.4.4.2

Wiederaufladbares elektrisches Energiespeichersystem (REESS)

Energiesystem X

i)
X
i)
Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.

Bem. In anderen Dokumenten werden für ähnliche Systeme andere Akronyme anstelle von «REESS» verwendet (z. B. RESS). Wiederaufladbare Energiespeichersysteme (REESS) von Fahrzeugen mit einem elektrischen Antriebssystem müssen unter Berücksichtigung einer Risikobewertung gemäss der Norm ISO 6469- 1:2019/Amd 1:2022 ausgelegt und gebaut sein, um die Sicherheit unter normalen Betriebsbedingungen zu gewährleisten. Von einem technischen Dienst, wie ein technischer Dienst für Fahrzeugzulassungen nach UN-Regelung Nr. 100 15) , mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung, muss eine Überprüfung durchgeführt werden.

Bem. Zu den normalen Betriebsbedingungen gehören auch Fehlfunktionen und vernünftigerweise vorhersehbare Unfallsituationen.

9.2.4.4.3

Massnahmen gegen thermische Ausbreitung

Für wiederaufladbare Energiespeichersysteme (REESS), die Zellen enthalten, bei denen nicht gewährleistet werden kann, dass die thermische Ausbreitung innerhalb des REESS eingedämmt wird, müssen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Ladung durch Erhitzung oder Entzündung zu begrenzen.

9.2.4.4.4

Fahrzeug-Ladeanschluss X

Der Fahrzeug-Ladeanschluss muss mit einer Temperaturmessfunktion ausgestattet sein, welche die Stromübertragung gemäss der Norm ISO 17409:2020 begrenzt oder unterbricht, wenn die Temperatur die Nennwerte der Bauteile oder die in den geltenden Produktnormen geforderten Grenzwerte überschreitet, siehe z. B. IEC 62196-3 -1:2020.

9.2.4.5

Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge

9.2.5

Verbrennungsheizgerät

11118:2015 oder Abschnitt 9.2.5 in EN ISO 11118:2015 + A1:2020 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren

9.2.5.1, 9.2.5.2, 9.2.5.5 X

j)
X
j)
X
j)
X
j)
j)
Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden. 9.2.5.3, 9.2.5.4 X
j)
j)
Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden.
9.2.5.6

Verbrennungsheizgeräte für gasförmige Brennstoffe sind nicht zugelassen.

9.2.6

Geschwindigkeitsbegrenzer

X

k)
X
k)
X
k)
X
k)
k)
Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen, die nach dem 31. Dezember 1987 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, und für alle Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen, die nach dem 31. Dezember 2007 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden.

Motorfahrzeuge (Trägerfahrzeuge und Zugmaschinen für Sattelanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer oder einer Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion entsprechend den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 8917) in der jeweils geänderten Fassung ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer oder die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion ist so einzustellen, dass die Geschwindigkeit 90 km/h nicht übersteigt.

9.2.7

Verbindungseinrichtungen von Motorfahrzeugen und Anhängern

Anhängers X X X

l)
X
l)
l)
Gilt für Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

Die Verbindungseinrichtungen von Motorfahrzeugen und Anhängern müssen den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 5518) in der jeweils geänderten Fassung gemäss den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen.

9.2.8

Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken

Kraftstoffen ausgehenden Risiken X X

9.2.8.1

Kraftstoffsysteme für Motoren, die durch verflüssigtes Erdgas (LNG) und flüssigen Wasserstoff angetrieben

werden, müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung auf Grund der Tatsache, dass das Gas tiefgekühlt ist, vermieden wird. 17) UN-Regelung Nr. 89: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD). 18) UN-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen). Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge EX/II und EX/III zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken

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