ADR 8.6
Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen
6 Abschnitte · Teil 8 — Fahrzeugbesatzung und Ausrüstung
Gütern
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel gemäss Abschnitt 1.9.5 beschränkt ist.
Strassenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen
Gütern
Die Tunnelkategorie, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.9.5.1 einem bestimmten Strassentunnel für Zwecke der Beschränkung der Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugeordnet wird, muss wie folgt mit Hilfe von Strassenverkehrszeichen angegeben werden: Strassenverkehrszeichen Tunnelkategorie kein Zeichen Tunnelkategorie A Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist Tunnelkategorie B Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist Tunnelkategorie C Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist Tunnelkategorie D Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist Tunnelkategorie E
Tunnelbeschränkungscodes
Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnel basieren auf dem in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Die Tunnelbeschränkungscodes sind in Klammern im unteren Teil der Zelle angegeben. Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.
Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch
Tunnel XX Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge