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ADR 8.2

Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung

20 Abschnitte · Teil 8Fahrzeugbesatzung und Ausrüstung

8.2.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern

8.2.1.4

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände

der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, oder der Klasse 7 befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben, in denen mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 bzw. 8.2.2.3.5 genannten Themen behandelt werden.

8.2.1.5

Alle Schulungskurse, praktischen Übungen und Prüfungen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden

müssen den Vorschriften nach Abschnitt 8.2.2 entsprechen.

8.2.1.6

Jede Schulungsbescheinigung nach den Vorschriften dieses Abschnitts, die von der zuständigen Behörde

einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 8.2.2.8 ausgestellt wurde, muss während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien anerkannt werden.

8.2.2

Besondere Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern

8.2.2.3

Aufbau der Schulung

8.2.2.3.6

Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt grundsätzlich 45 Minuten.

8.2.2.4

Programm für die Erstschulung

8.2.2.4.1

Die Mindestdauer des theoretischen Teils jedes Erstschulungskurses oder des Teils des Mehrzweckkurses

muss sich wie folgt zusammensetzen: Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks 12 Unterrichtseinheiten Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten Für den Basiskurs und den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sind zusätzliche Unterrichtseinheiten für die in Absatz 8.2.2.3.8 genannten praktischen Übungen erforderlich, die von der Anzahl der an der Schulung teilnehmenden Fahrzeugführer abhängig sind.

8.2.2.5

Programm für die Auffrischungsschulung

8.2.2.5.1

Die in regelmässigen Zeitabständen stattfindende Auffrischungsschulung dient dazu, die Kenntnisse der

Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen, und muss neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffende Entwicklungen behandeln.

8.2.2.6

Anerkennung der Schulung

8.2.2.7

Prüfungen

8.2.2.7.1

Prüfungen für den Basiskurs

8.2.2.7.2

Prüfungen für die Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks oder für die Beförderung von Stoffen

und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7

8.2.2.7.2.1

Nach Bestehen der Prüfung für den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in

Tanks oder für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 ist der Kandidat berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen, die der Schulung entspricht.

8.2.2.8

Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung

8.2.2.8.5

Muster der Schulungsbescheinigung für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

Vorderseite Rückseite * Text durch entsprechende Angaben ersetzen. ** Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (für Parteien des Übereinkommens über den Strassenverkehr von 1968 oder des Übereinkommens über den Strassenverkehr von 1949 in der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss Artikel 45 (4) oder Anlage 4 dieser Übereinkommen notifizierten Fassung).

8.2.3

Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse beteiligten Personen mit

mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäss Abschnitt 8.2.1 sind

Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäss Abschnitt 8.2.1 sind Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z. B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäss Abschnitt 8.2.1 sind. ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER 1. (NR. DER BESCHEINIGUNG)* 2. (NAME)* 3. (VORNAME(N))* 4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* 5. (STAATSANGEHÖRIGKEIT)* 6. (UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS)* 7. (AUSSTELLENDE BEHÖRDE)* 8. GÜLTIG BIS: (TT/MM/JJJJ)* ** (Foto des Fahrzeugführers einfügen)* GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN: IN TANKS AUSGENOMMEN IN TANKS 9. (Klasse oder UNNummer(n) einfü- gen)* 10. (Klasse oder UNNummer(n) einfü- gen)* Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind

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