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ADR 7.1

Allgemeine Vorschriften

13 Abschnitte · Teil 7Beförderungsvorschriften

7.1.1

Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung

nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des Kapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung und des Kapitels 7.4 für die Beförderung in Tanks. Dar- über hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5 bezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (16), (17) und (18) sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren Sondervorschriften dieses Teils angegeben.

7.1.3

Grosscontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des

CSC in der jeweils geänderten Fassung oder der von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («Wechselbehälter für den horizontalen Umschlag – Technische Bedingungen für den Einsatz im internationalen Verkehr»)1) und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für Vertikalumschlag, ausser Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen – Mindestanforderungen»)2) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Grosscontainer oder der Rahmen des ortsbeweglichen Tanks, des MEGC oder des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder den Bestimmungen der IRS 50591 und IRS 50592 der UIC entspricht.

7.1.7

Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer

Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

7.1.7.3

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

7.1.7.3.1

Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.17

vorgeschrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäss Absatz 2.2.52.1.15 vorgeschrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.21 oder gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird.

7.1.7.3.2

Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen:

a)
die offizielle Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) oder gemäss Unterabschnitt 3.1.2.6 den Ausdruck «TEMPERATURKONTROLLIERT» enthält und
b)
die für den Stoff (mit oder ohne chemische Stabilisierung) im zur Beförderung aufgegebenen Zustand bestimmte SADT oder SAPT
(i)
höchstens 50 °C für Einzelverpackungen und Grosspackmittel (IBC) oder
(ii)
höchstens 45 °C für Tanks beträgt. Wenn zur Stabilisierung eines reaktiven Stoffes, der unter normalen Beförderungsbedingungen gefährliche Mengen Wärme und Gase oder Dämpfe erzeugen kann, keine chemische Stabilisierung verwendet wird, muss dieser Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Stoffe, die durch Hinzufügen chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT oder SAPT höher ist als in Absatz b) (i) oder (ii) vorgeschrieben.
7.1.7.3.3

Wenn ein selbstzersetzlicher Stoff, ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen offizielle Benennung für

die Beförderung den Ausdruck «STABILISIERT» enthält und der normalerweise nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert wird, bei denen die Temperatur 55 °C übersteigen kann, kann darüber hinaus eine Temperaturkontrolle erforderlich sein.

7.1.7.3.5

Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur

Art des Gefässes SADT

a)
/SAPT
a)
Kontrolltemperatur Notfalltemperatur Einzelverpackungen und Grosspackmittel (IBC) ≤ 20 °C 20 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT > 20 °C ≤ 35 °C 15 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT > 35 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT Tanks ≤ 45 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT
a)
Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder die Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) des für die Beförderung verpackten Stoffes.
7.1.7.4

Beförderung unter Temperaturkontrolle

7.1.7.4.1

Die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere

Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden. Im Allgemeinen ist Folgendes erforderlich:

a)
eine sorgfältige Inspektion der Güterbeförderungseinheit vor dem Beladen;
b)
Hinweise für den Beförderer über den Betrieb des Kühlsystems, einschliesslich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten;
c)
Verfahren, die bei Ausfall der Temperaturkontrolle zu befolgen sind;
d)
die regelmässige Überwachung der Betriebstemperaturen und
e)
die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.
7.1.7.4.5

Geeignete Methoden zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind in der Reihenfolge

zunehmender Wirksamkeit:

a)
Ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe) liegt in ausreichendem Masse unter der Kontrolltemperatur;
b)
Ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung und Kältespeicher, vorausgesetzt:
(i)
eine ausreichende Menge nicht entzündbaren Kühlmittels (z. B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis) unter Berücksichtigung einer angemessenen Reserve für Verzögerungen wird mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;
(ii)
als Kühlmittel wird weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft verwendet;
(iii)
eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der grösste Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und
(iv)
auf der Tür (den Türen) der Beförderungseinheit befindet sich ein deutlich sichtbarer Warnhinweis, dass die Beförderungseinheit vor dem Betreten belüftet werden muss;
c)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer einzelnen Kühlmaschine, vorausgesetzt, für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden;
d)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,
(i)
die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und
(ii)
die Vorschriften der Absätze b) und c) sind erfüllt;
e)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und doppelt vorhandenen Kältemaschinen, vorausgesetzt,
(i)
beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig;
(ii)
jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturkontrolle aufrechterhalten und
(iii)
für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden.
7.1.7.4.8

Wenn die Stoffe in mit Kühlmitteln befüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind sie in gedeckte oder

bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und nichtbrennbaren Werkstoff bestehen. Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken

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