ADR 7.1
Allgemeine Vorschriften
13 Abschnitte · Teil 7 — Beförderungsvorschriften
Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung
nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des Kapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung und des Kapitels 7.4 für die Beförderung in Tanks. Dar- über hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5 bezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (16), (17) und (18) sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren Sondervorschriften dieses Teils angegeben.
Grosscontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des
CSC in der jeweils geänderten Fassung oder der von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («Wechselbehälter für den horizontalen Umschlag – Technische Bedingungen für den Einsatz im internationalen Verkehr»)1) und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für Vertikalumschlag, ausser Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen – Mindestanforderungen»)2) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Grosscontainer oder der Rahmen des ortsbeweglichen Tanks, des MEGC oder des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder den Bestimmungen der IRS 50591 und IRS 50592 der UIC entspricht.
Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer
Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.17
vorgeschrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäss Absatz 2.2.52.1.15 vorgeschrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.21 oder gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird.
Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen:
Wenn ein selbstzersetzlicher Stoff, ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen offizielle Benennung für
die Beförderung den Ausdruck «STABILISIERT» enthält und der normalerweise nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert wird, bei denen die Temperatur 55 °C übersteigen kann, kann darüber hinaus eine Temperaturkontrolle erforderlich sein.
Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur
Art des Gefässes SADT
Beförderung unter Temperaturkontrolle
Die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere
Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden. Im Allgemeinen ist Folgendes erforderlich:
Geeignete Methoden zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind in der Reihenfolge
zunehmender Wirksamkeit:
Wenn die Stoffe in mit Kühlmitteln befüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind sie in gedeckte oder
bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und nichtbrennbaren Werkstoff bestehen. Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken