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ADR 6.7

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks

161 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

b)
dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2;
c)
der Angabe «KLASSE 6.2»;
d)
den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung;
e)
dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) ;
f)
dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung und
g)
bei Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.3.5.1.6 entsprechen, dem Buchstaben «U» unmittelbar nach dem in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichen.
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(v)
äusserer Auslegungsdruck4) (in bar oder kPa (Überdruck)) 3) ;
(vi)
höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/Kühlsystem (in bar oder kPa (Überdruck))3) (sofernvorhanden);
e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
(iii)
Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden);
g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
(ii)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum der einzelnen Kammern bei 20 °C (in Litern)3) (sofern vorhanden, bei Mehrkammertanks). Auf diese Angabe muss das Symbol «S» folgen, wenn die Kammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist;
h)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder ausserordentliche Prüfung); 3) Die verwendete Einheit ist anzugeben. 4) Siehe Absatz 6.7.2.2.10.
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (sofern anwendbar);
(iv)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.2.20.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger Betriebsdruck bar oder kPa Prüfdruck bar oder kPa Datum der erstmaligen Druckprü- fung: (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen: äusserer Auslegungsdruck bar oder kPa höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/Kühlsystem (sofern vorhanden) bar oder kPa TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich °C bis °C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden) FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter «S» (sofernanwendbar) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum der Kammer ___ bei 20 °C (sofern vorhanden, bei Mehrkammertanks) Liter «S» (sofernanwendbar) WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
(MM/JJJJ) bar oder kPa (MM/JJJJ) bar oder kPa
a)
Prüfdruck (sofern anwendbar).
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
(v)
äusserer Auslegungsdruck8) (in bar oder kPa (Überdruck)) 7) ;
e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
(ii)
Auslegungsreferenztemperatur (in °C)
f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
h)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder ausserordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))7) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (sofern anwendbar);
(iv)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. 7) Die verwendete Einheit ist anzugeben. 8) Siehe Absatz 6.7.3.2.8. Abbildung 6.7.3.16.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger Betriebsdruck bar oder kPa Prüfdruck bar oder kPa Datum der erstmaligen Druckprü- fung: (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen: äusserer Auslegungsdruck bar oder kPa TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich °C bis °C Auslegungsreferenztemperatur °C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen und Prüfdruck
a)
(MM/JJJJ) bar oder kPa (MM/JJJJ) bar oder kPa
a)
Prüfdruck (sofern anwendbar).
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2);
(vi)
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;
d)
Drücke
(i)
höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(ii)
Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iv)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
e)
Temperaturen
(i)
Mindestauslegungstemperatur (in °C)
f)
Werkstoffe
(i)
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en);
(ii)
gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)
g)
Fassungsraum
(i)
mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)
h)
Isolierung
(i)
die Angabe «wärmeisoliert» bzw. «vakuumisoliert»;
(ii)
Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) (in Watt)
i)
Haltezeiten – für jedes zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassene tiefgekühlt verflüssigte Gas
(i)
vollständige Bezeichnung des tiefgekühlt verflüssigten Gases;
(ii)
Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden)
(iii)
ursprünglicher Druck (in bar oder kPa (Überdruck))
(iv)
höchstzulässige Masse des eingefüllten Gases (in kg)
j)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder ausserordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr); 12) Die verwendete Einheit ist anzugeben.
(iii)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.4.15.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKEhöchstzulässiger Betriebsdruck bar oder kPa Prüfdruck bar oder kPa Datum der erstmaligen Druckprü- fung: (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen: TEMPERATUREN Mindestauslegungstemperatur °C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter ISOLIERUNG «wärmeisoliert» bzw. «vakuumisoliert» Wärmezufuhr Watt HALTEZEITEN zugelassene(s) tiefgekühlt verflüssigte(s) Gas(e) Referenzhaltezeit ursprünglicher Druck höchstzulässige Masse des eingefüllten Gases Tage oder Stunden bar oder kPa kg WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen (MM/JJJJ) (MM/JJJJ)
(ii)
Zulassungsland;
(iii)
für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;
(iv)
Baumusterzulassungsnummer;
(v)
die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2);
d)
Drücke
(i)
Prüfdruck (in bar (Überdruck))
(ii)
Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;
e)
Temperaturen
(i)
Auslegungstemperaturbereich (in °C)
f)
Elemente/Fassungsraum
(i)
Anzahl der Elemente;
(ii)
gesamter mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum (in Litern)
g)
wiederkehrende Prüfungen
(i)
Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (5-Jahres-Prüfung oder ausserordentliche Prüfung);
(ii)
Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr);
(iii)
Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.5.13.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) DRÜCKE Prüfdruck bar Datum der erstmaligen Druckprü- fung: (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen: TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich °C bis °C ELEMENTE/FASSUNGSRAUM Anzahl der Elementegesamter mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum Liter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen Art der Prüfung Prüfdatum Stempel des Sachverständigen (MM/JJJJ) (MM/JJJJ)
b)
den Code BK 3;
c)
einen Grossbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: Z nur für die Verpackungsgruppe III;
d)
Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;
e)
das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 4) ;
f)
Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers;
g)
Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg;
h)
höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis h) angebracht werden; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.

3) ;

7) ;

12) ;

15) ;

6.7.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter sowie

für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung von jedem ortsbeweglichen Tank oder MEGC, der der Begriffsbestimmung für «Container» im Wortlaut dieses Übereinkommens entspricht, erfüllt werden. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks oder -MEGC, die auf hoher See verwendet werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.

6.7.1.3

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in Kapitel 3.2

Tabelle A Spalte (10) keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23, T 50 oder T 75) zugeordnet ist, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss in den Versandpapieren angegeben sein und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks angegebenen Informationen und die Bedingungen, unter denen der Stoff zu befördern ist, umfassen.

6.7.2.1

ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.

TP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. TP 30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden. TP 31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden. TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:

a)
Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht grösser als 2,65 bar sein.
b)
Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
c)
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z. B. Reinigung usw.). TP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19. TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäss Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäss Absatz 6.7.4.15.1 und ausserdem mit einer Schriftgrösse von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äusseren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT». TP 35 (gestrichen) TP 36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden. TP 37 (gestrichen) TP 38 (gestrichen) TP 39 (gestrichen) TP 40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden. TP 41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschliessliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind. TP 42 Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen. (unbedruckt) Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die unter erhöhten Temperaturbedingungen gehandhabt werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes bei der Befüllung, Entleerung oder Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung: Die aussen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäss Absatz 6.7.2.3.3.3. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Heizungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b)
die Summe aus:
(i)
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar;
(ii)
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r
-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird, und
(iii)
einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder
c)
zwei Drittel des in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 festgelegten Mindestprüfdrucks. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Feinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäss ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngrösse von höchstens 6 hat. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü- cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden:
a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b)
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der nicht geringer sein darf als die Summe aus:
(i)
dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar, und
(ii)
dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r
-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird. Ortsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher OffshoreTank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung der gefährlichen Stoffe notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss aussen am Tankkörper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Strassentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks (ausgenommen ortsbewegliche FVK-Tanks, siehe Kapitel 6.9) und Grosspackmittel (IBC) gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Wasserdruckprüfung, der mindestens das 1,5-fache des Berechnungsdruckes betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche Tanks ist für den jeweiligen zu befördernden Stoff in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben. Schmelzsicherung: Eine nicht wieder verschliessbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme aktiviert wird. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält (eigentlicher Tank), einschliesslich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äusseren baulichen Ausrüstung.
6.7.2.10

Schmelzsicherungen

6.7.2.11

Berstscheiben

6.7.2.12

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.12.2.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die

Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende Formel zu verwenden: M ZT LC FA 4, Q 82,0 = , wobei: Q = die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert: für nicht isolierte Tankkörper F = 1; für isolierte Tankkörper F = U (649 - t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei: U = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m -2 ·K -1 t = tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C); ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C. Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.12.2.4; A = gesamte Aussenoberfläche des Tankkörpers in m ; Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser Faktor nicht bekannt, Z = 1,0); T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); M = Molekülmasse des entlasteten Gases; C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln abgeleitet und vom Verhältnis k der spezifischen Wärmen abhängig ist: v p c c k= , wobei: c p die spezifische Wärme bei konstantem Druck und c v die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; wenn k > 1: 1k k 1k kC − +         + = ; wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: 607,0 e C== , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden: k C k C k C 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

6.7.2.12.2.3

Mindestabblasleistung Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K)

A exponierte Fläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) A exponierte Fläche (Quadratmeter) Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) 2 0,230 37,5 2,539 3 0,320 40 2,677 4 0,405 42,5 2,814 5 0,487 45 2,949 6 0,565 47,5 3,082 7 0,641 50 3,215 8 0,715 52,5 3,346 9 0,788 55 3,476 10 0,859 57,5 3,605 12 0,998 60 3,733 14 1,132 62,5 3,860 16 1,263 65 3,987 18 1,391 67,5 4,112 20 1,517 70 4,236 22,5 1,670 75 4,483 25 1,821 80 4,726 27,5 1,969 85 4,967 30 2,115 90 5,206 32,5 2,258 95 5,442 35 2,400 100 5,676

6.7.2.13

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.13.2

Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach

den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.2.14

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.15

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.16

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.2.16.1

Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des

Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.2.17

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.2.17.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermässigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind.

6.7.2.17.5

beschrieben.

6.7.2.18

Baumusterzulassung

6.7.2.18.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften des Kapitels 4.2 und des Kapitels 3.2 Tabelle A entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die Werkstoffe des Tankkörpers und (gegebenenfalls) der Auskleidung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäss Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.2.19

Prüfung

6.7.2.19.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.2.19.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

6.7.2.19.9

Die in den Absätzen 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 angegebenen Prüfungen

sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.2.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.2.2.11

Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres

Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschliesslich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.

6.7.2.2.12

festgelegten statischen Kräfte und die statischen Schwerkraftlasten, die durch den Inhalt mit der

für die Auslegung festgelegten höchsten Dichte und bei höchstem Füllungsgrad verursacht werden, dürfen die Versagenskriterien (FC) in Längsrichtung, in Umfangsrichtung und in jeder anderen Richtung in der Ebene des Verbundaufbaus den folgenden Wert nicht überschreiten: FC≤ K wobei: K=K ×K ×K ×K ×K ×K wobei: K einen Mindestwert von 4 haben muss; K ein Festigkeitsfaktor ist. Für die allgemeine Auslegung muss der Wert für K mindestens 1,5 betragen. Der Wert von K muss verdoppelt werden, sofern der Tankkörper nicht mit einem zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung in Form eines den Tankkörper völlig umschliessenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und Querträgern ausgerüstet ist; K ein Faktor ist, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung zusammenhängt. Er ist nach der Formel K = α ∙ β zu bestimmen, wobei α der Kriechfaktor und β der Alterungsfaktor ist, der in Übereinstimmung mit Absatz

6.7.2.2.13

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.2.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.2.2.15

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts

den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschliesslich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es sind Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche elektrostatische Entladungen zu verhindern.

6.7.2.2.16

Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz

6.7.2.2.5

Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung sind durch Zusammenschmelzen des Werkstoffes oder

andere ebenso wirksame Mittel herzustellen.

6.7.2.2.7

Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschliesslich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen

und Zubehörteile, dürfen den (die) Stoff(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen.

6.7.2.2.9

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.

6.7.2.20

Kennzeichnung

6.7.2.3

Auslegungskriterien

6.7.2.3.1

Die Tankkörper sind so auszulegen, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von

Dehnungsmessungen oder anderer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert werden können. 1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.2.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung

von mindestens dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Für bestimmte Stoffe sind besondere Vorschriften in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgesehen. Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 hingewiesen.

6.7.2.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht grösser sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei Re = Streckgrenze in N/mm oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm .

6.7.2.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.2.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.4.2

Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens

1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert werden.

6.7.2.4.5

Der im Absatz 6.7.2.4.3 genannte zusätzliche Schutz kann durch einen vollständigen äusseren baulichen

Schutz sichergestellt werden, wie eine geeignete «Sandwich»-Konstruktion, bei der der äussere Mantel am Tankkörper befestigt ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tankkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist.

6.7.2.4.6

Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.4.2 vorgeschriebenen Dicke

für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = A Rm e 4,21 , wobeie = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls; e = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist; Rm = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3); A = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäss den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.2.4.9

Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz

6.7.2.5

Bedienungsausrüstung

6.7.2.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreissens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äusseren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreissens durch äussere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschliesslich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.2.5.11

Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu

verwenden.

6.7.2.5.3

Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender

Grösse auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Bei ortsbeweglichen Mehrkammertanks ist jede Kammer mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen auszurüsten.

6.7.2.5.6

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schliessen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schliessen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.2.6

Bodenöffnungen

6.7.2.6.2

Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr

dickflüssige Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:

a)
eine äussere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und so ausgelegt ist, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Stoss oder andere unachtsame Handlungen verhindert wird, und
b)
eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann.
6.7.2.7

Sicherheitseinrichtungen

6.7.2.8

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.8.1

Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1900 Litern und jede unabhängige

Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein und darf parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen sein, es sei denn, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks des Absatzes 4.2.5.2.6 wird dies durch einen Verweis auf Absatz

6.7.2.8.3

Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) angegebenen und in Absatz

zu verhindern. TP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nichtbrennbare Werkstoffe verwendet werden. TP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden. ()         − α+ = f r tt ad Füllungsgr ( )         −α + = f r t t1 ad Füllungsgr TP 19 Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkörpers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäss Unterabschnitt

6.7.2.9

Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.2.9.2

Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung ist bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens 4,5 bar

auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des Prüfdrucks einzustellen. Die Einrichtung muss sich nach der Entlastung bei einem Druck schliessen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Die Verwendung von Vakuumventilen oder einer Kombination von Überdruck- und Vakuumventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.

6.7.3.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Auslegungsreferenztemperatur: Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Inhalts zur Berechnung des höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Um sicherzustellen, dass das Gas ständig verflüssigt bleibt, muss die Auslegungsreferenztemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der verflüssigten Treibgase der zu befördernden Chemikalien unter Druck. Dieser Wert beträgt für die einzelnen Typen ortsbeweglicher Tanks:

a)
Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Metern: 65 °C;
b)
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Metern:
(i)
ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C;
(ii)
mit Sonnenschutz (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 55 °C; und
(iii)
mit Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 50 °C. Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung: Die aussen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäss Absatz 6.7.3.3.3.3. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:
a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens;
b)
die Summe aus:
(i)
dem höchstzulässigen effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäss Absatz b) der Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck (siehe unten) ausgelegt ist;
(ii)
einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.3.2.9 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Fülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drü- cke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar betragen muss:
a)
der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder
b)
der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der
(i)
für ein in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführtes nicht tiefgekühlt verflüssigtes Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 vorgeschriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist;
(ii)
für die übrigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nicht geringer sein darf als die Summe aus: – dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der Auslegungsreferenztemperatur, vermindert um 1 bar, und – dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch die Auslegungsreferenztemperatur und einer Ausdehnung der flüssigen Phase infolge einer Erhö- hung der mittleren Temperatur des Füllguts von t r
-
t f (t f = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; t r = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird;
(iii)
für Chemikalien unter Druck der höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist, der in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für die verflüssigten Gase angegeben ist, die Teil des Treibmittels sind. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung von Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss aussen am Tankkörper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Strassentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Grosspackmittel (IBC), Gasflaschen und Grossgefässe gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschliesslich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äusseren baulichen Ausrüstung.
6.7.3.10

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

XIII

6.7.3.11

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.12

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.3.12.1

Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder

mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.3.13

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.3.13.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermässigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind.

6.7.3.13.5

beschrieben.

6.7.3.14

Baumusterzulassung

6.7.3.14.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 vorgesehenen Vorschriften für Gase entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Gase, die Werkstoffe des Tankkörpers und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 6) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäss Unterabschnitt

6.7.3.15

Prüfung

6.7.3.15.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.3.15.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

«BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)».

6.7.3.15.9

Die in den Absätzen 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 angegebenen Prüfungen

sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.3.16

Kennzeichnung

6.7.3.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.3.2.10

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.3.2.9 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.3.2.13

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen

sind, müssen elektrisch geerdet werden können. 5) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.3.2.7

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.

6.7.3.3

Auslegungskriterien

6.7.3.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-fachen

des Berechnungsdrucks standhalten. Bei der Auslegung des Tankkörpers müssen die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas angegebenen Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden. Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper des Unterabschnitts 6.7.3.4 hingewiesen.

6.7.3.3.3

Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht grösser sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei Re = Streckgrenze in N/mm oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm .

6.7.3.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.3.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

TP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. TP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. TP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein. TP 23 (gestrichen) TP 24 Um einen übermässigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. TP 25 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten. TP 26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung aussen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. TP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist. TP 28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt

6.7.3.4.2

Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens

1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben.

6.7.3.4.4

Die gleichwertige Wanddicke eines Stahls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.3.4.2 vorgeschriebenen Dicke für

Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e = A Rm e 4,21 , wobeie = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Stahls; e = die in Absatz 6.7.3.4.2 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl; Rm = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Stahls (siehe Absatz 6.7.3.3.3); A = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Stahls gemäss den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.3.4.6

Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.3.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz

6.7.3.5

Bedienungsausrüstung

6.7.3.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreissens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äusseren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreissens durch äussere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschliesslich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.3.5.13

Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu

verwenden.

6.7.3.5.4

Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von

nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren und/oder giftigen Gasen oder von Chemikalien unter Druck muss die innere Absperreinrichtung eine schnellschliessende Sicherheitseinrichtung sein, die sich bei einem unbeabsichtigten Verschieben des ortsbeweglichen Tanks während des Füllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schliesst. Ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern muss das Schliessen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.

6.7.3.5.6

Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit Mannlöchern oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender

Grösse auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen.

6.7.3.5.7

Die äusseren Bauteile sind so weit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.

6.7.3.5.9

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schliessen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schliessen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.3.6

Bodenöffnungen

6.7.3.7

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.7.3

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks

T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, müssen mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ist ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.

6.7.3.8

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.8.1.1

Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die

Summe der einzelnen Abblasmengen der verschiedenen Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende Formel zu verwenden: M ZT LC FA 4, Q 82,0 = , wobei: Q = die mindestens erforderliche Abblasleistung in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m /s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert: für nicht isolierte Tankkörper F = 1; für isolierte Tankkörper F = U (649 - t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei: U = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m -2 ·K -1 t = tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C); ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C. Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.3.8.1.2; A = gesamte Aussenoberfläche des Tankkörpers in m ; Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser Faktor nicht bekannt, Z = 1,0); T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); M = Molekülmasse des entlasteten Gases; C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k der spezifischen Wärmen abgeleitet wird: v p c c k= , wobei: c p die spezifische Wärme bei konstantem Druck und c v die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; wenn k > 1: 1k k 1k kC − +         + = ; wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: 607,0 e C== , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden: k C k C k C 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793

Bem. Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über der Temperatur im Akkumulationszustand liegen. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder unterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleistung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).

6.7.3.9

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.9.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen

ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen.

6.7.4.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die aussen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Entlüftungs-, Sicherheits-, Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) gestiegen ist. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand, einschliesslich der höchste effektive Druck während des Füllens oder Entleerens. Mindestauslegungstemperatur: Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts unter normalen Füll-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen. Ortsbeweglicher Tank: Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss aussen am Tank angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Strassentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Grosspackmittel (IBC), Gasflaschen und Grossgefässe gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise

a)
entweder aus einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei der Raum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer ist (Vakuumisolierung) und ein Wärmeisolationssystem beinhalten kann, oder
b)
aus einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem Isoliermaterial (z. B. fester Schaum) besteht. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschliesslich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äusseren baulichen Ausrüstung. Ummantelung: Die äussere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolationssystems sein kann.
6.7.4.10

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10.2

Es sind Massnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen zu verhindern

und die Einrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.

6.7.4.11

Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.11.1

Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder

mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.4.11.2

In der Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tanks ist ein Anschluss für ein Vakuummeter

vorzusehen.

6.7.4.12

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.12.2

Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z. B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und

Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu übermässigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks befestigt sind.

6.7.4.12.5

beschrieben.

6.7.4.13

Baumusterzulassung

6.7.4.13.1

Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr

bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestä- tigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die Werkstoffe des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 11) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäss Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.4.14

Prüfung

6.7.4.14.1

Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über

sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde.

6.7.4.14.11

In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweissarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen

Tanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.

6.7.4.14.6

Prüfung und Befüllung von ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

6.7.4.15

Kennzeichnung

6.7.4.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.4.2.11

Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens

dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.

6.7.4.2.13

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu

beachten:

a)
bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.4.2.2

Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschliesslich Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, von

denen normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.

6.7.4.2.6

Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einem Siedepunkt

unter -182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder einer mit Sauerstoff angereicherten Umgebung gefährlich reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und das Risiko besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.

6.7.4.2.8.1

Die Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode auf der Grundlage

folgender Faktoren zu bestimmen:

a)
die nach Absatz 6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems;
b)
der niedrigste Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
c)
die ursprünglichen Füllbedingungen;
d)
eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C;
e)
die physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase.
6.7.4.3

Auslegungskriterien

6.7.4.3.2

Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-fachen

des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht geringer sein als die 1,3-fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen.

6.7.4.3.3

Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze

auszeichnen (im Allgemeinen 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung σ des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht grösser sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei Re = Streckgrenze in N/mm oder 0,2-%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1-%-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm . 9) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s .

6.7.4.3.3.1

Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen

festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

6.7.4.4

Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.5

Bedienungsausrüstung

6.7.4.5.1

Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen

das Risiko des Abreissens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank oder der Ummantelung und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äusseren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreissens durch äussere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschliesslich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.4.5.2

Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren

Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung, der zweite eine Absperreinrichtung und der dritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur Ummantelung angebrachten Verschluss muss es sich um eine schnellschliessende Einrichtung handeln, die selbsttätig schliesst, wenn der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Diese Einrichtung muss auch fernbedienbar sein.

6.7.4.5.5

Bei vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich.

6.7.4.5.6

Die äusseren Bauteile sind so weit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.

6.7.4.5.8

Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu

bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schliessen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schliessen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.7.4.6

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7

Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7.1

Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 % der Isolierung

eines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschliesslich Druckanstieg) im Tankkörper 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.

6.7.4.7.4

Die erforderliche Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde

anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen. 10)

6.7.4.8

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8.2

Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen

ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. 10) Siehe zum Beispiel CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase).

6.7.4.9

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren

Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind

6.7.5.1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die aussen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitseinrichtungen. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet werden. Elemente sind Flaschen, Grossflaschen oder Flaschenbündel. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Sammelrohr: Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs- und/oder Entleerungsöffnungen der Elemente miteinander verbindet. UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Eine für die multimodale Beförderung bestimmte Einheit aus Flaschen, Grossflaschen und Flaschenbündeln, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen montiert sind. Ein MEGC umfasst die für die Beförderung von Gasen notwendige Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung.

6.7.5.10

Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC

6.7.5.11

Baumusterzulassung

6.7.5.11.1

Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle

eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass der MEGC von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpackungsanweisung P 200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werkstoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 14) , und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäss Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden.

6.7.5.12

Prüfung

6.7.5.12.6

vorgeschriebenen Prüfungen umfassen.

6.7.5.12.7

Die in den Absätzen 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von einer

von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des MEGC angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.

6.7.5.13

Kennzeichnung

XIV

6.7.5.2

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau

6.7.5.2.10

Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für

das Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten:

a)
bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder
b)
bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2-%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1-%-Dehngrenze.
6.7.5.2.2

MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung

und Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer Belastung und Ermüdung zu berücksichtigen.

6.7.5.2.7

MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren

Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.

6.7.5.3

Bedienungsausrüstung

6.7.5.3.2

Jedes Element, das für die Beförderung giftiger Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC)

vorgesehen ist, muss mit einem Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte giftige Gase (Gase der Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC und 2 TOC) müssen so ausgelegt sein, dass jedes Element getrennt befüllt und durch ein dicht verschliessbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei der Beförderung entzündbarer Gase (Gase der Gruppe F) müssen die Elemente in Gruppen von höchstens 3000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind.

6.7.5.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.4.3

MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz

6.7.5.5

Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.6

Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.7

Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.8

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.5.9

Füllstandsanzeigevorrichtungen

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code