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ADR 6.6

Bau- und Prüfvorschriften für Grossverpackungen

48 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

6.6.1

Allgemeines

6.6.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

a)
Verpackungen für Klasse 2, ausgenommen Grossverpackungen für Gegenstände der Klasse 2, einschliesslich Druckgaspackungen;
b)
Verpackungen für Klasse 6.2, ausgenommen Grossverpackungen für UN 3291 Klinische Abfälle;
c)
Versandstücke der Klasse 7, die radioaktive Stoffe enthalten.
6.6.2

Codierung für die Bezeichnung des Typs der Grossverpackung

6.6.2.1

Der für Grossverpackungen verwendete Code besteht aus:

a)
zwei arabischen Ziffern, und zwar: 50 für starre Grossverpackungen, 51 für flexible Grossverpackungen und
b)
einem lateinischen Grossbuchstaben für die Art des Werkstoffes: Holz, Stahl usw., gemäss dem Verzeichnis in Unterabschnitt 6.1.2.6.
6.6.3

Kennzeichnung

6.6.3.1

Grundkennzeichnung

Jede Grossverpackung, die für eine Verwendung gemäss den Vorschriften des ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Für Grossverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichen durch Stempeln oder Prägen angebracht werden, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden;
b)
die Zahl «50» für eine starre Grossverpackung oder «51» für eine flexible Grossverpackung, gefolgt vom Buchstaben für den Werkstoff gemäss dem Verzeichnis des Absatzes 6.5.1.4.1 b);
c)
einen Grossbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: X für die Verpackungsgruppen I, II und III; Y für die Verpackungsgruppen II und III; Z nur für die Verpackungsgruppe III;
d)
der Monat und das Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;
e)
das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) ;
f)
der Name oder das Zeichen des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Grossverpackung;
g)
die Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei Grossverpackungen, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist «0» anzugeben;
h)
höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Jedes der gemäss den Absätzen a) bis h) angebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.6.3.2

Beispiele für die Kennzeichnung

50A/X/0501/N/PQRS Grossverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg 50AT/Y/05/01/B/PQRS Bergungsgrossverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg. 50H/Y/0402/D/ABCD 987 Grossverpackung aus Kunststoff, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 800 kg 51H/Z/0601/S/1999 flexible Grossverpackung, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 500 kg

6.6.4

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen

6.6.4.1

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Metall

50A aus Stahl 50B aus Aluminium 50N aus Metall (ausgenommen Stahl oder Aluminium)

6.6.4.2

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus flexiblen Werkstoffen

51H aus flexiblem Kunststoff 51M aus Papier

6.6.4.3

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus starrem Kunststoff

50H aus starrem Kunststoff

6.6.4.4

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Pappe

50G aus starrer Pappe

6.6.4.4.4

Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil der Grossverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette

muss für die mechanische Handhabung der mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten Grossverpackung geeignet sein.

6.6.4.5

Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Holz

50C aus Naturholz 50D aus Sperrholz 50F aus Holzfaserwerkstoff

6.6.5

Prüfvorschriften für Grossverpackungen

6.6.5.1

Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen

6.6.5.1.9

Bergungsgrossverpackungen

Bergungsgrossverpackungen müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Grossverpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:

a)
Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Bergungsgrossverpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.6.5.3.4.4.2 b) variiert werden.
b)
Die Bergungsgrossverpackungen müssen ausserdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.6.5.4 zu vermerken.
c)
Die Bergungsgrossverpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.6.2.2 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kennzeichnen.
6.6.5.2

Vorbereitung für die Prüfungen

6.6.5.2.1

Die Prüfungen sind an versandfertigen Grossverpackungen, einschliesslich der Innenverpackungen oder

der beförderten Gegenstände, durchzuführen. Die Innenverpackungen müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Bei Grossverpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Innenverpackungen enthaltenen Stoffe oder die in den Grossverpackungen enthaltenen zu befördernden Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden andere Innenverpackungen oder Gegenstände verwendet, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngrösse usw.) haben wie die zu befördernden Innenverpackungen oder Gegenstände. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.

6.6.5.3

Prüfvorschriften

XII

6.6.5.3.1

Hebeprüfung von unten

6.6.5.3.1.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von Grossverpackungen, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung.

6.6.5.3.1.2

Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung

Die Grossverpackung ist bis zum 1,25-fachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmässig zu verteilen ist.

6.6.5.3.1.3

Prüfverfahren

Die Grossverpackung muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von ¾ der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu ¾ in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

6.6.5.3.1.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Keine dauerhafte Verformung der Grossverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

6.6.5.3.2

Hebeprüfung von oben

6.6.5.3.2.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von Grossverpackungen, die für das Heben von oben ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.6.5.3.2.2

Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung

Die Grossverpackung muss mit dem Zweifachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden. Eine flexible Grossverpackung muss mit dem Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden, wobei die Last gleichmässig zu verteilen ist.

6.6.5.3.2.3

Prüfverfahren

Die Grossverpackung muss in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt ist , bis sie sich frei über dem Boden befindet, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

6.6.5.3.2.4

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Alle Arten von Grossverpackungen mit Ausnahme von flexiblen Grossverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Grossverpackung einschliesslich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
b)
Flexible Grossverpackungen: keine Beschädigung der Grossverpackung oder ihrer Hebeeinrichtungen, durch die die Grossverpackung für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut.
6.6.5.3.3

Stapeldruckprüfung

6.6.5.3.3.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von Grossverpackungen, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

6.6.5.3.3.2

Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung

Die Grossverpackung ist bis zu ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.

6.6.5.3.3.3

Prüfverfahren

Die Grossverpackung muss mit ihrem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmässig verteilten überlagerten Prüflast (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) für eine Dauer von mindestens fünf Minuten ausgesetzt werden; Grossverpackungen aus Holz, Pappe oder Kunststoff müssen dieser Last mindestens 24 Stunden ausgesetzt werden.

6.6.5.3.3.4

Berechnung der überlagerten Prüflast

Die Last, die auf die Grossverpackung gestellt wird, muss mindestens das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger Grossverpackungen betragen, wie während der Beförderung auf die Grossverpackung gestapelt werden dürfen.

6.6.5.3.3.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

a)
Alle Arten von Grossverpackungen, ausgenommen flexible Grossverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Grossverpackung einschliesslich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
b)
Flexible Grossverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
6.6.5.3.4

Fallprüfung

6.6.5.3.4.1

Anwendungsbereich

Für alle Arten von Grossverpackungen als Bauartprüfung.

6.6.5.3.4.2

Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung

Die Grossverpackung muss nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.2.1 befüllt werden.

6.6.5.3.4.3

Prüfverfahren

Die Grossverpackung muss so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass die Grossverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche aufschlägt.

6.6.5.3.4.4

Fallhöhe

Bem. Grossverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen nach den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft werden.

6.6.5.3.4.4.1

Für Innenverpackungen, die feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände enthalten, wenn die Prüfung mit

dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder Gegenstand oder mit einem anderen Stoff durchgeführt wird, der im Wesentlichen dieselben Eigenschaften hat: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m

6.6.5.3.4.5

Kriterien für das Bestehen der Prüfung

6.6.5.3.4.5.2

Bei Grossverpackungen für Gegenstände der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen

explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Grossverpackung ermöglichen könnte.

6.6.5.4

Zulassung und Prüfbericht

6.6.5.4.1

Für jede Bauart einer Grossverpackung ist eine Bescheinigung auszustellen und ein Kennzeichen (gemäss

Abschnitt 6.6.3) zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart, einschliesslich ihrer Ausrüstung, den Prüfvorschriften entspricht.

6.6.5.4.2

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den

Benutzern der Grossverpackung zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Grossverpackung; 6. Beschreibung der Bauart der Grossverpackung (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. höchster Fassungsraum / höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Arten und Beschreibungen der verwendeten Innenverpackungen oder Gegenstände; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

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