ADR 6.6
Bau- und Prüfvorschriften für Grossverpackungen
48 Abschnitte · Teil 6 — Bau- und Prüfvorschriften
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
Codierung für die Bezeichnung des Typs der Grossverpackung
Der für Grossverpackungen verwendete Code besteht aus:
Kennzeichnung
Grundkennzeichnung
Jede Grossverpackung, die für eine Verwendung gemäss den Vorschriften des ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:
Beispiele für die Kennzeichnung
50A/X/0501/N/PQRS Grossverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg 50AT/Y/05/01/B/PQRS Bergungsgrossverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg. 50H/Y/0402/D/ABCD 987 Grossverpackung aus Kunststoff, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 800 kg 51H/Z/0601/S/1999 flexible Grossverpackung, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 500 kg
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Metall
50A aus Stahl 50B aus Aluminium 50N aus Metall (ausgenommen Stahl oder Aluminium)
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus flexiblen Werkstoffen
51H aus flexiblem Kunststoff 51M aus Papier
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus starrem Kunststoff
50H aus starrem Kunststoff
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Pappe
50G aus starrer Pappe
Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil der Grossverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette
muss für die mechanische Handhabung der mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten Grossverpackung geeignet sein.
Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Holz
50C aus Naturholz 50D aus Sperrholz 50F aus Holzfaserwerkstoff
Prüfvorschriften für Grossverpackungen
Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
Bergungsgrossverpackungen
Bergungsgrossverpackungen müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Grossverpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:
Vorbereitung für die Prüfungen
Die Prüfungen sind an versandfertigen Grossverpackungen, einschliesslich der Innenverpackungen oder
der beförderten Gegenstände, durchzuführen. Die Innenverpackungen müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Bei Grossverpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Innenverpackungen enthaltenen Stoffe oder die in den Grossverpackungen enthaltenen zu befördernden Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden andere Innenverpackungen oder Gegenstände verwendet, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngrösse usw.) haben wie die zu befördernden Innenverpackungen oder Gegenstände. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.
Prüfvorschriften
XII
Hebeprüfung von unten
Anwendungsbereich
Für alle Arten von Grossverpackungen, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung.
Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung
Die Grossverpackung ist bis zum 1,25-fachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmässig zu verteilen ist.
Prüfverfahren
Die Grossverpackung muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von ¾ der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu ¾ in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Keine dauerhafte Verformung der Grossverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
Hebeprüfung von oben
Anwendungsbereich
Für alle Arten von Grossverpackungen, die für das Heben von oben ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung
Die Grossverpackung muss mit dem Zweifachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden. Eine flexible Grossverpackung muss mit dem Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden, wobei die Last gleichmässig zu verteilen ist.
Prüfverfahren
Die Grossverpackung muss in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt ist , bis sie sich frei über dem Boden befindet, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Stapeldruckprüfung
Anwendungsbereich
Für alle Arten von Grossverpackungen, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung
Die Grossverpackung ist bis zu ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.
Prüfverfahren
Die Grossverpackung muss mit ihrem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmässig verteilten überlagerten Prüflast (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) für eine Dauer von mindestens fünf Minuten ausgesetzt werden; Grossverpackungen aus Holz, Pappe oder Kunststoff müssen dieser Last mindestens 24 Stunden ausgesetzt werden.
Berechnung der überlagerten Prüflast
Die Last, die auf die Grossverpackung gestellt wird, muss mindestens das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger Grossverpackungen betragen, wie während der Beförderung auf die Grossverpackung gestapelt werden dürfen.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Fallprüfung
Anwendungsbereich
Für alle Arten von Grossverpackungen als Bauartprüfung.
Vorbereitung der Grossverpackung für die Prüfung
Die Grossverpackung muss nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.2.1 befüllt werden.
Prüfverfahren
Die Grossverpackung muss so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass die Grossverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche aufschlägt.
Fallhöhe
Bem. Grossverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen nach den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft werden.
Für Innenverpackungen, die feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände enthalten, wenn die Prüfung mit
dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder Gegenstand oder mit einem anderen Stoff durchgeführt wird, der im Wesentlichen dieselben Eigenschaften hat: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m
Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Bei Grossverpackungen für Gegenstände der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen
explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Grossverpackung ermöglichen könnte.
Zulassung und Prüfbericht
Für jede Bauart einer Grossverpackung ist eine Bescheinigung auszustellen und ein Kennzeichen (gemäss
Abschnitt 6.6.3) zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart, einschliesslich ihrer Ausrüstung, den Prüfvorschriften entspricht.
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den
Benutzern der Grossverpackung zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Grossverpackung; 6. Beschreibung der Bauart der Grossverpackung (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. höchster Fassungsraum / höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Arten und Beschreibungen der verwendeten Innenverpackungen oder Gegenstände; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.