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ADR 6.3

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der

28 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)

6.3.1

Allgemeines

6.3.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen

Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900).

6.3.2

Vorschriften für Verpackungen

6.3.2.1

Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in

Abschnitt 6.1.4 definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in diesem Kapitel abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Abschnitt 6.3.5 beschriebenen Vorschriften erfolgreich zu erfüllen. Andere als die im ADR beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.

6.3.3

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.3.3.1

Die Codes für die Bezeichnung des Verpackungstyps sind in Unterabschnitt 6.1.2.7 aufgeführt.

6.3.3.2

Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «U» oder «W» folgen. Der Buchstabe «U» bezeichnet eine

Sonderverpackung nach Absatz 6.3.5.1.6. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.2.1 als gleichwertig gilt.

6.3.4

Kennzeichnung

Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. 2. Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. 3. Die Kennzeichen liefern nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen.

6.3.4.4

Beispiel für die Kennzeichnung:

4G/KLASSE 6.2/06/ S/SP-9989-ERIKSSON nach 6.3.4.2 a), b), c) und d) nach 6.3.4.2 e) und f)

6.3.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.3.5.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.3.5.1.5

Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig

von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden, z. B. Primärgefässe kleinerer Grösse oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen, wie Fässer und Kisten, bei denen ein oder mehrere Aussenmasse etwas verringert sind.

6.3.5.2

Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.3.5.2.2

Vorgeschriebene Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster

Für Verpackungstypen vorgeschriebene Prüfungen Verpackungstyp

a)
vorgeschriebene Prüfungen starre Aussenverpackung Primärgefäss Beregnung mit Wasser 6.3.5.3.5.1 Konditionie-rung unter Kälte 6.3.5.3.5.2 Fall 6.3.5.3zusätzlicher Fall 6.3.5.3.5.3 Durchstossen 6.3.5.4 Stapel 6.1.5.6 Kunststoff anderer Werkstoff Anzahlder Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Kiste aus Pappe X 5 5 10 an einem Prüfmuster vorgeschrieben, wenn die Verpackung für die Aufnahme von Tro-ckeneis vorgesehen ist an drei Prüfmustern bei der Prüfung einer gemä ss
6.3.5.3

Fallprüfung

6.3.5.3.1

Fallhöhe und Aufprallplatte

Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäss Absatz 6.1.5.3.4 zu unterziehen.

6.3.5.3.2

Anzahl der Prüfmuster und Fallausrichtung

6.3.5.3.2.1

Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, sind fünf Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils eines

in folgender Ausrichtung:

a)
flach auf den Boden,
b)
flach auf das Oberteil,
c)
flach auf die längste Seite,
d)
flach auf die kürzeste Seite,
e)
auf eine Ecke.
6.3.5.3.5

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung

6.3.5.3.5.1

Pappe – Beregnungsprüfung mit Wasser

Aussenverpackungen aus Pappe: Das Prüfmuster muss mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Es ist danach der unter Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen.

6.3.5.3.5.2

Kunststoff – Konditionierung unter Kälte

Primärgefässe oder Aussenverpackungen aus Kunststoff: Die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts ist mindestens 24 Stunden auf –18 °C oder darunter zu reduzieren; innerhalb von 15 Minuten nach der Entfernung aus dieser Umgebung ist das Prüfmuster der in Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. Enthält das Prüfmuster Trockeneis, ist die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden zu verkürzen.

6.3.5.3.5.3

Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind – Zusätzliche Fallprüfung

Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Prüfung zu der Prüfung nach Absatz 6.3.5.3.1 und gegebenenfalls zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz 6.3.5.3.5.1 oder 6.3.5.3.5.2 durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trockeneis vollständig entweicht, und anschliessend in einer der in Absatz 6.3.5.3.2.1 bzw. 6.3.5.3.2.2 beschriebenen Ausrichtungen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am grössten ist, fallen zu lassen.

6.3.5.4

Durchstossprüfung

6.3.5.4.1

Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg

Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm (siehe Abbildung 6.3.5.4.2) ist in freiem senkrechtem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils so auszurichten, dass das (die) Primärgefäss(e) getroffen wird (werden). Bei jedem Aufprall ist ein Durchstossen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäss(en) gelangt nichts nach aussen.

6.3.5.4.2

Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg

Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muss senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser von 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht grösser sein als 6 mm (siehe Abbildung 6.3.5.4.2). Die Stange muss aus der Oberfläche mindestens so weit herausragen, wie es dem Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Primärgefässes (der Primärgefässe) und der Aussenfläche der Aussenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist mit seiner Oberseite nach unten in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange in der Lage wäre, das (die) Prim- ärgefäss(e) zu durchdringen. Bei jedem Aufprall ist ein Eindringen in die Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäss(en) gelangt nichts nach aussen. Abbildung 6.3.5.4.2

6.3.5.5

Prüfbericht

6.3.5.5.1

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und

der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss: 1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung; 2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum der Prüfung und des Prüfberichts; 5. Hersteller der Verpackung; 6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) einschliesslich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s); 7. höchster Fassungsraum; 8. Prüfinhalt; 9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

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