ADR 6.2
Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit
122 Abschnitte · Teil 6 — Bau- und Prüfvorschriften
Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
9 M2 II sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoffgruppen S10AN 8 C2 I 8 C4 I 8 C6 I 8 C8 I 8 C10 I 8 CF2 I 8 CS2 I 8 CW2 I 8 CO2 I 8 CT2 I sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe S10AH
Allgemeine Vorschriften
Auslegung und Bau
Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen
können, müssen vermieden werden.
Zusätzliche Vorschriften für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte
Gase
Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt
unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo ein Risiko der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.
Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Acetylen-Flaschen
Die Flaschenkörper für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmässig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den Vorschriften und den Prüfungen entspricht, die durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Norm oder ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Regelwerk festgelegt sind, wobei dieses poröse Material
Werkstoffe
Bedienungsausrüstung
Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter
Druckentlastungseinrichtungen
Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen
Bem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschliesslich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.
Zulassung von Druckgefässen
Erstmalige Prüfung
Neue Druckgefässe mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern, Metallhydrid-Speichersystemen und
Flaschenbündeln sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäss den anwendbaren Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefässkörpern:
Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
Verschlossene Kryo-Behälter sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäss den anwendbaren
Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Innenbehältern:
Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
Bei Flaschenbündeln sind die Flaschenkörper und Verschlüsse einer erstmaligen Prüfung und den in Absatz
Wiederkehrende Prüfung
Anforderungen an Hersteller
Anforderungen an Prüfstellen
Vorschriften für UN-Druckgefässe
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen UN-Druckgefässe den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschliesslich der Normen entsprechen. Die Herstellung von neuen Druckgefässen oder Bedienungsausrüstungen entsprechend einer in den Unterabschnitten 6.2.2.1 und
Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von wiederbefüllbaren UN-Flaschenkörpern gelten
folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 9809-4:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-4:2021 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem Rₘ-Wert von weniger als 1100 MPa
Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. bis auf Weiteres ISO 7866:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen. bis zum 31. Dezember ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung
Bem. Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Nachfüllbare, geschweisste Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres ISO 20703:2006 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis auf Weiteres ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht metallischen Linern und nicht lasttragenden Linern
Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern
Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11119-4:2016 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Konstruktion und Prüfverfahren – Teil 4: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 150 l mit lasttragenden geschweissten metallischen Linern bis auf Weiteres
Bem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein. 2. Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das Baumuster wurde erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen. Das Programm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und muss Prüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Flasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauer eines Flaschenkörpers aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von verschlossenen UN-Kryo-Behältern gilt folgende
Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 21029-1:2018 + Amd 1:2019 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 1: Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfungen; Änderung 1 bis auf Weiteres
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende
Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm. Jede
Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche oder ein UN-Flaschenkörper sein, die den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 entspricht. Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 10961:2010 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis zum 31. Dezember ISO 10961:2019 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis auf Weiteres
Bem. Das Auswechseln einer oder mehrerer Flaschen oder Flaschenkörper desselben Baumusters, einschliesslich desselben Prüfdrucks, in einem bestehenden UN-Flaschenbündel erfordert keine neue Konformitätsbewertung des bestehenden Bündels. Die Bedienungsausrüstung des Flaschenbündels kann auch ersetzt werden, ohne dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird, wenn sie mit der Baumusterzulassungsbescheinigung übereinstimmt.
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Druckfässern gelten die folgenden Normen
mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und der Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21172-1:2015 Gasflaschen – Geschweisste Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l
Bem. Ungeachtet des Abschnitts 6.3.3.4 dieser Norm dürfen geschweisste Gas-Druckfässer aus Stahl mit nach innen gewölbten Böden für die Beförderung ätzender Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften des ADR werden erfüllt. bis zum 31. Dezember ISO 21172-1:2015 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Geschweisste Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Gasflaschen – Nachfüllbare, geschweisste Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen gelten
folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren bis auf Weiteres
Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln
Wiederbefüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen
Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgrösse der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgrösse des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.
Folgende Kennzeichen sind anzubringen:
Kennzeichnung von Verschlüssen von wiederbefüllbaren UN-Druckgefässen
Für Verschlüsse müssen die folgenden dauerhaften Kennzeichen deutlich und lesbar angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt):
Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung
Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.5 und 6.2.2.6 gelten für UN-Druckgefässe als erfüllt, wenn die folgenden Verfahren angewandt werden: Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)
Werkstoffe
Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z. B. Unterabschnitt
aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr
zugelassen.
Bem. 1. UN-Druckgefässe, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des ADR weiterverwendet werden. 2. Wenn EN ISO-Fassungen der nachfolgenden ISO-Normen zur Verfügung stehen, dürfen diese verwendet werden, um die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.2.2.3 und 6.2.2.4 zu erfüllen.
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Verschlüssen und ihren Schutz gelten folgende Normen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen, Schutzkörbe und Schutzkragen – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres ISO 10297:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis auf Weiteres ISO 14246:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis zum 31. Dezember ISO 14246:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis auf Weiteres ISO 17871:2015 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für entzündbare Gase verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 17871:2020 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung bis auf Weiteres ISO 17879:2017 Gasflaschen – Selbstschliessende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für selbstschliessende Ventile in Acetylen-Flaschen angewendet werden. bis auf Weiteres ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen bis auf Weiteres Für UN-Metallhydrid-Speichersysteme gelten die in der folgenden Norm festgelegten Vorschriften für die Verschlüsse und deren Schutz: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres
Wiederkehrende Prüfung
Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Druckgefässen gelten folgende Normen: Referenz Titel anwendbar ISO 6406:2005 Nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Wiederkehrende Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis auf Weiteres ISO 10460:2005 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl – Wiederkehrende Prüfung
Bem. Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweissnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständige Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefässen
Begriffsbestimmungen
In diesem Unterabschnitt bedeutet: Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefässnorm festgelegtes Druckgefässbaumuster. System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welches die Zulassung des Druckgefässbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Prüfstellen umfasst. Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Nachweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
Bem. In diesem Unterabschnitt bezieht sich der Begriff «Druckgefäss» bei der Durchführung getrennter Bewertungen auf Druckgefäss, Druckgefässkörper, Innenbehälter des verschlossenen Kryo-Behälters bzw. Verschluss.
Allgemeine Vorschriften
Zuständige Behörde
Qualitätssicherungssystem des Herstellers
Nachprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems
Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmassnahmen umfassen. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Nachprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.
Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt.
Zulassungsverfahren
Erstmalige Baumusterzulassung
Änderungen an zugelassenen Baumustern
Der Hersteller muss
Es ist eine erste Nachprüfung (Audit) gemäss Absatz 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde
durchzuführen.
entsprechen.
Produktionskontrolle und -bescheinigung
Allgemeine Vorschriften Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefässes ist von einer Prüfstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Prüfung während der Produktion ausgewählte Prüfstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Prüfstelle abweichen. Sofern zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren. Die Prüfstelle muss überprüfen, dass die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefässen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des ADR entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden. Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Prüfstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichen auf dem Druckgefäss gilt als Erklärung, dass das Druckgefäss den anwendbaren Druckgefässnormen und den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und des ADR entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäss muss die Prüfstelle oder der von der Prüfstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefässzulassungskennzeichen und das registrierte Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Vor dem Befüllen der Druckgefässe ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen
bis zum 31. Dezember ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 10461:2005 + Amd 1:2006 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierung – Wiederkehrende Prüfungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis auf Weiteres ISO 11513:2011 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 11513:2019 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Stahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschliesslich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prüfung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 22434:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung von Flaschenventilen
Bem. Diese Vorschriften dürfen auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem der wiederkehrenden Prüfung von UN-Flaschen erfüllt werden. bis auf Weiteres ISO 20475:2018 Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweissten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l bis auf Weiteres Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm: Referenz Titel anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres
Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter: Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Prüfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschliesslich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.
Allgemeine Vorschriften
Zuständige Behörde
Qualitätssicherungssystem und Nachprüfung (Audit) der Stelle für die wiederkehrende Prüfung
Qualitätssicherungssystem
Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:
Nachprüfung (Audit)
Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung und ihr Qualitätssicherungssystem sind zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen des ADR zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Nachprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Nachprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe Absatz 6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Prüfung den Vorschriften des ADR weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmassnahmen umfassen.
Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems
Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäss Absatz 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.
Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung
Erstmalige Zulassung
Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Prüfungen von Druckgefässen in Übereinstimmung mit einer
Druckgefässnorm und in Übereinstimmung mit dem ADR durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.
Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung
Die Anbringung der Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung an einem Druckgefäss gilt als Erklärung, dass das Druckgefäss den anwendbaren Druckgefässnormen und den Vorschriften des ADR entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung einschliesslich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäss anbringen (siehe Absatz 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäss befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäss die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden hat.
Aufzeichnungen
Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefässen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschliesslich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren. Der Eigentümer eines Druckgefässes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäss wird dauerhaft ausser Dienst gestellt.
Kennzeichnung von wiederbefüllbaren UN-Druckgefässen
Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt 6.2.2.9, für UN-Flaschenbündel in Unterabschnitt 6.2.2.10 und für Verschlüsse in Unterabschnitt
Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:
Bem. Bei Acetylen-Flaschen ist auch die Norm ISO 3807 im Kennzeichen anzugeben.
Bem. Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde, welche die erstmalige Prüfung des jeweiligen Druckgefässes zum Zeitpunkt der Herstellung zugelassen hat.
Bem. Wenn eine Acetylen-Flasche in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.4.4 b) einer Konformitätsbewertung unterzogen wird und die Prüfstellen für den Flaschenkörper und die Acetylen-Flasche unterschiedlich sind, sind ihre jeweiligen Kennzeichen d) erforderlich. Es ist nur das Datum der erstmaligen Prüfung e) der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich. Wenn das Zulassungsland der Prüfstellen, die für die Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Prüfung verantwortlich sind, unterschiedlich ist, ist ein zweites Kennzeichen c) anzubringen.
Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:
Bem. Wenn ein Flaschenkörper für die Verwendung als Acetylen-Flasche (einschliesslich des porösen Materials) vorgesehen ist, ist das Kennzeichen des Betriebsdrucks erst erforderlich, wenn die Acetylen-Flasche vollständig ist.
angegebenen Reihenfolge erscheinen, ausgenommen davon sind die in Absatz 6.2.2.7.4 q)
Bem. Informationen zu Kennzeichen, die für die Identifikation von Flaschengewinden verwendet werden können, sind in der Norm ISO/TR 11364 «Gasflaschen – Zusammenstellung von nationalen und internationalen Ventilschaft-/Gasflaschenhalsgewinden und deren Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem» enthalten.
Bem. Wenn der Hersteller der Acetylen-Flasche und der Hersteller des Flaschenkörpers unterschiedlich sind, ist nur das Kennzeichen des Herstellers der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich.
Bem. Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms gemäss Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Grossflaschen eines Baumusters, welches die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden.
und r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung des Absatzes 6.2.2.7.7 erscheinen müssen. – Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.7.3 müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem Prüfdruck f) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss. – Die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.7.2 angegebenen Reihenfolge erscheinen. Nachstehend ist ein Beispiel für die Kennzeichnung einer Flasche dargestellt:
dem Buchstaben «H» gekennzeichnet sind EN ISO 11120:1999 + A1:2013 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Grossflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 11120:2015 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Grossflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-3:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsvermö- gen von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nichtrostendem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 12862:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen geschweissten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1251-2:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prü- fung
Bem. Die Normen EN 1252- 1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG). 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 12257:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12807:2001 (ausgenommen Anlage A) Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN 12807:2008 Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 12807:2019 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 2: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem RmWert von 1100 MPa und darüber 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser als oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 9809-4:2022 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem R m -Wertvon weniger als 1100 MPa
Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 13293:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus nahtlosem normalgeglühtem KohlenstoffMangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis einschliesslich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase und bis einschliesslich 1 Liter für Kohlendioxid 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweisst, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-1:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweisst, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 13322-1:2024 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl – Auslegung und Herstellung – Teil 1: Flaschen aus Kohlenstoffstahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-2:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweisst, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-2:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweisst, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 12245:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis zum 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12245:2009 + A1:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen
Bem. 1. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner verwendet werden. 2. Diese Norm darf nichtfür Gase verwendet werden, die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen EN 12245:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 12205:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN ISO 11118:2015 + A1:2020 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13110:2002 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 13110:2012 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN 13110:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14427:2004 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion
Bem. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007 Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14427:2004 + A1:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion
Bem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 2. In den Absätzen
Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in
Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äusseren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.
Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen
Die in den Absätzen 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind
anzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung «NICHT WIEDERBEFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.
Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.5.
Bem. Wegen der Grösse von nicht wiederbefüllbaren Flaschen dürfen diese Kennzeichen durch einen Zettel ersetzt werden.
Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit
Ausnahme der Seitenwand angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.
Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen
Folgende Kennzeichen sind anzubringen:
Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in
Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.
Vorschriften für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
Auslegung und Bau
Die Wanddicke ist in allen möglichen Fällen durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer
experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Andernfalls darf die Wanddicke auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Druckgefässe oder der Druckgefässkörper, einschliesslich aller dauerhaft angebrachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fussring), sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Druckgefässe zu gewährleisten. Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter Beachtung: – der Berechnungsdrücke, die nicht niedriger als der Prüfdruck sein dürfen, – der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten, – der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich, – der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.
Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen
Bergungsdruckgefässe
Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäss beförderten Druckgefässe
zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefässböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil.
Bedienungsausrüstung
Erstmalige Prüfung
Neue Druckgefässe sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.5 während und
nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen.
Besondere Vorschriften für Druckgefässkörper aus Aluminiumlegierungen
Wiederkehrende Prüfung
Allgemeine Vorschriften für den Ersatz bestimmter in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfung(en)
der wiederkehrenden Prüfung
Dieser Absatz gilt nur für Druckgefässarten, die in Übereinstimmung mit in Unterabschnitt 6.2.4.1 in Bezug
genommenen Normen oder in Übereinstimmung mit einem technischen Regelwerk gemäss Abschnitt 6.2.5 ausgelegt und hergestellt wurden und bei denen die inhärenten Eigenschaften der Auslegung eine Durchführung oder eine Interpretation der Ergebnisse der in Absatz 6.2.1.6.1 b) oder d) vorgeschriebenen Prüfungen der wiederkehrenden Prüfung verhindern. Für derartige Druckgefässe muss (müssen) diese Prüfung(en) durch eine oder mehrere alternative Methoden in Bezug auf die Eigenschaften der jeweiligen Auslegung, die in Absatz 6.2.3.5.4 festgelegt und in einer Sondervorschrift des Kapitels 3.3 oder in einer in Unterabschnitt 6.2.4.2 in Bezug genommenen Norm genau beschrieben werden, ersetzt werden. Die alternativen Methoden müssen festlegen, welche Prüfungen gemäss Absatz 6.2.1.6.1 b) und d) ersetzt werden. Die alternative(n) Methode(n) muss (müssen) zusammen mit den verbleibenden Prüfungen gemäss Absatz
Zerstörungsfreie Prüfung als alternative Methode
Die in Absatz 6.2.3.5.3.1 bestimmte(n) Prüfung(en) muss (müssen) durch eine (oder mehrere) zerstörungsfreie Prüfmethode(n) ergänzt oder ersetzt werden, die an jedem einzelnen Druckgefäss durchgeführt werden muss (müssen).
Zerstörende Prüfung als alternative Methode
Wenn keine zerstörungsfreie Prüfmethode zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führt, muss (müssen) die in Absatz 6.2.3.5.3.1 bestimmte(n) Prüfung(en) mit Ausnahme der in Absatz 6.2.1.6.1 b) aufgeführten Prüfung der inneren Beschaffenheit durch eine (oder mehrere) zerstörende Prüfmethode(n) in Verbindung mit einer statistischen Auswertung ergänzt oder ersetzt werden. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Elementen muss die detaillierte Methode für die zerstörende Prüfung folgende Elemente dokumentieren: – eine Beschreibung der entsprechenden Grundgesamtheit der Druckgefässe; – ein Verfahren für die Stichprobenentnahme der einzelnen zu prüfenden Druckgefässe; – ein Verfahren für die statistische Auswertung der Prüfergebnisse, einschliesslich der Zurückweisungskriterien; – eine Spezifizierung der Häufigkeit zerstörender Stichprobenprüfungen; – eine Beschreibung der zu ergreifenden Massnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien zwar erfüllt werden, aber eine sicherheitsrelevante Verschlechterung der Werkstoffeigenschaften beobachtet wird, die für die Festlegung des Endes der Betriebsdauer verwendet werden müssen; – eine statistische Bewertung des durch die alternative Methode erzielten Sicherheitsniveaus.
Zulassung von Druckgefässen
IX
Die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung in Abschnitt 1.8.7 sind durch
die entsprechende Stelle gemäss nachstehender Tabelle durchzuführen. Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)
Anforderungen an Hersteller
Anforderungen an Prüfstellen
Die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 müssen erfüllt werden.
Kennzeichnung von wiederbefüllbaren Druckgefässen
Die in den Absätzen 6.2.2.7.3 g) und h) und 6.2.2.7.4 m) festgelegten Kennzeichen sind für Druckgefässe
mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. nicht erforderlich.
gekennzeichnet sein.
Kennzeichnung von Flaschenbündeln
Kennzeichnung von Verschlüssen für wiederbefüllbare Druckgefässe
Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und
und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten. 8) Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.
Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Abschnitt 6.2.5 aufgeführt. Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 ausgestellt werden. Für die Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäss der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.2 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäss Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.
Bem. Sofern in diesen Normen die Begriffe «Flasche», «Grossflasche» und «Druckfass» verwendet werden, sind diese so zu verstehen, dass sie ausser im Fall von nicht wiederbefüllbaren Flaschen die Verschlüsse ausschliessen. Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) für die Auslegung und den Bau von Druckgefässen und Druckgefässkörpern Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.
Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/526/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.
Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.
Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 1442:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2007 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 1442:1998 + A2:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 1442:2006 + A1:2008 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 1442:2017 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1800:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen und Definitionen 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember EN 1800:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundanforderungen, Definitionen und Typprü- fung 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 3807:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung
Bem. Es dürfen keine Schmelzsicherungen angebracht sein.
bis auf
Weiteres EN 1964-1:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 1: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem RmWert weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 1975:1999 (ausgenommen Anlage G) Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschliesslich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2005 EN 1975:1999 + A1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschliesslich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 7866:2012 + AC:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 7866:2012 + A1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Grossflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2015 31. Dezember 2015 für Grossflaschen, die gemäss Absatz
Wiederkehrende Prüfung
Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (3) angegeben für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen angewendet werden, um die Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.5 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Wenn ein Druckgefäss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.5 gebaut wird, muss das gegebenenfalls in der Baumusterzulassung festgelegte Verfahren angewendet werden. Die Normen müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen anzuwenden. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments anwendbar (1) (2) (3) EN 1251-3:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 3: Betriebsanforderungen bis zum 31. Dezember EN ISO 21029-2:2015 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 2: Betriebsanforderungen
Bem. Ungeachtet der Bestimmung 14 dieser Norm müssen Druckentlastungsventile mindestens alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend Referenz Titel des Dokuments anwendbar (1) (2) (3) EN ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung
Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Grossflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. bis zum 31. Dezember EN ISO 18119:2018 + A1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung
Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Grossflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend EN ISO 10462:2013 + A1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartung – Änderung 1 bis auf Weiteres EN ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 EN ISO 11623:2023 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 22434:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 22434:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14876:2007 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von geschweissten Fässern aus Stahl bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweissten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14912:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen bis zum 31. Dezember 2024 EN 14912:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 1440:2016 + A1:2018 + A2:2020 (ausgenommen Anlage
Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute
und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Sobald eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des ADR endet, darf angewendet werden. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen. Die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 sowie die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.
Bem. In diesem Abschnitt gelten Verweise auf technische Normen in Abschnitt 6.2.1 als Verweise auf technische Regelwerke.
Werkstoffe
Die nachfolgenden Vorschriften enthalten Beispiele von Werkstoffen, die verwendet werden dürfen, um den Anforderungen an die Werkstoffe gemäss Unterabschnitt 6.2.1.2 zu genügen:
Bedienungsausrüstung
(bleibt offen)
Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall
Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefässkörpers darf beim Prüfdruck 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 ‰ (d. h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probestabes erreicht wurde.
Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5-fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l = 5,65 F berechnet, wobei F gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. Die Druckgefässe müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen -20 °C und +50 °C unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sind. Die Schweissverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.
Die Mindestwanddicke der Druckgefässe hat an der schwächsten Stelle zu betragen:
– bei einem Druckgefässdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm, – bei einem Druckgefässdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm, – bei einem Druckgefässdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.
Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen
Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: – 1,67 bei ringverstärkten Druckgefässen – 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefässen.
Verschlossene Kryo-Behälter
Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften:
Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und
Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Auslegung und Bau
Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer 1950 und
die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss der Gefässe gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schliessen, sind nicht zugelassen.
Flüssigkeitsdruckprüfung
An mindestens fünf leeren Gefässen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckprüfungen durchzuführen:
Dichtheitsprüfung
Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prüfung in einem Heisswasserbad gemäss Absatz 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäss Absatz 6.2.6.3.2 unterzogen werden.
Prüfung in einem Heisswasserbad
Alternative Methoden
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.3.2.1 und des Absatzes 6.2.6.3.2.2 bzw. 6.2.6.3.2.3 werden erfüllt.
Qualitätssicherungssystem
Die Befüller von Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden. Das Qualitätssicherungssystem muss Folgendes umfassen:
Druckgaspackungen
Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen
Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·l·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.
Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen
Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird. Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse aufweisen, müssen aussortiert werden.
Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
Jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einem Prüfdruck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefässes einnimmt) im gefüllten Gefäss erwartete höchste Druck. Dieser Prüfdruck muss dem für die Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche festgelegten Druck entsprechen und muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche betragen. Wenn eine Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·l·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.
Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen
Vor dem Befüllen und Abdichten muss der Befüller sicherstellen, dass die (gegebenenfalls vorhandenen) Verschlüsse und die dazugehörige Dichtungseinrichtung entsprechend verschlossen sind und das festgelegte Gas verwendet wird. Jede befüllte Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche muss auf korrekte Gasmasse und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, deren Gasmasse nicht mit den ausgewiesenen Massengrenzwerten übereinstimmt oder die Anzeichen einer Undichtheit oder einer Verformung aufweisen, müssen aussortiert werden.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefässe, klein, nicht den
Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.6.3.1 und 6.2.6.3.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt:
Verweis auf Normen
Die grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: – für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates 75/324/EWG10) in der geänderten und zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Fassung – für UN 2037 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2012 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung – für UN 2037 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen), die nicht giftige, nicht entzündbare verdichtete oder verflüssigte Gase enthalten: EN 16509:2014 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nicht wiederbefüllbare kleine ortsbewegliche Flaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum bis einschliesslich 120 ml für verdichtete oder verflüssigte Gase (Kompaktflaschen) – Auslegung, Bau, Füllung und Prüfung. Zusätzlich zu den in dieser Norm vorgeschriebenen Kennzeichen muss die Gaspatrone mit «UN 2037/EN 16509» gekennzeichnet sein. 9) WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung pharmazeutischer Produkte. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion). 10) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975. Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)
Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäss Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden.