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ADR 6.2

Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit

122 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

9 M2 II sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoffgruppen S10AN 8 C2 I 8 C4 I 8 C6 I 8 C8 I 8 C10 I 8 CF2 I 8 CS2 I 8 CW2 I 8 CO2 I 8 CT2 I sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe S10AH

6.2.1

Allgemeine Vorschriften

6.2.1.1

Auslegung und Bau

6.2.1.1.7

Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen

können, müssen vermieden werden.

6.2.1.1.8

Zusätzliche Vorschriften für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte

Gase

6.2.1.1.8.3

Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt

unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo ein Risiko der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.

6.2.1.1.9

Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Acetylen-Flaschen

Die Flaschenkörper für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmässig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den Vorschriften und den Prüfungen entspricht, die durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Norm oder ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Regelwerk festgelegt sind, wobei dieses poröse Material

a)
mit dem Flaschenkörper verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht und
b)
geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern. Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit den Teilen der Flasche, mit denen es in Berührung kommt, verträglich sein.
6.2.1.2

Werkstoffe

6.2.1.3

Bedienungsausrüstung

6.2.1.3.6

Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.4

Druckentlastungseinrichtungen

6.2.1.3.6.5

Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

Bem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschliesslich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.

6.2.1.4

Zulassung von Druckgefässen

6.2.1.5

Erstmalige Prüfung

6.2.1.5.1

Neue Druckgefässe mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern, Metallhydrid-Speichersystemen und

Flaschenbündeln sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäss den anwendbaren Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefässkörpern:

a)
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
b)
Überprüfung der Mindestwanddicke;
c)
Überprüfung der Gleichmässigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe;
d)
Kontrolle der äusseren und inneren Beschaffenheit;
e)
Kontrolle der für das Anbringen von Verschlüssen verwendeten Gewinde;
f)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm. An allen Druckgefässkörpern:
g)
eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefässkörper müssen die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

h)
Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefässkörpers. Bei geschweissten Druckgefässkörpern ist der Qualität der Schweissnähte besondere Beachtung zu schenken;
i)
eine Kontrolle der Kennzeichen auf den Druckgefässkörpern;
j)
an Flaschenkörpern für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, ausserdem eine Kontrolle der richtigen Anbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösungsmittels. An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
k)
Überprüfung der Werkstoffe;
l)
Überprüfung der Abmessungen;
m)
Überprüfung der Sauberkeit;
n)
Kontrolle des endgültigen Zusammenbaus;
o)
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
p)
Prüfung auf Dichtheit.
6.2.1.5.2

Verschlossene Kryo-Behälter sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäss den anwendbaren

Auslegungsnormen oder anerkannten technischen Regelwerken zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Innenbehältern:

a)
Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Bauwerkstoffs;
b)
Überprüfung der Mindestwanddicke;
c)
Kontrolle der äusseren und inneren Beschaffenheit;
d)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm oder dem technischen Regelwerk;
e)
Kontrolle der Schweissnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäss der anwendbaren Norm oder des anwendbaren technischen Regelwerks für die Auslegung und den Bau. Für alle Innenbehälter:
f)
eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Der Innenbehälter muss die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

g)
Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Innenbehälters;
h)
eine Kontrolle der Kennzeichen; An einer ausreichenden Anzahl von Verschlüssen:
i)
Überprüfung der Werkstoffe;
j)
Überprüfung der Abmessungen;
k)
Überprüfung der Sauberkeit;
l)
Kontrolle des endgültigen Zusammenbaus;
m)
Überprüfung des Vorhandenseins von Kennzeichen. Für alle Verschlüsse:
n)
Prüfung auf Dichtheit. An einer ausreichenden Anzahl von zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behältern:
o)
Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Bedienungsausrüstung;
p)
Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung; Für alle zusammengebauten verschlossenen Kryo-Behälter:
q)
Prüfung auf Dichtheit.
6.2.1.5.4

Bei Flaschenbündeln sind die Flaschenkörper und Verschlüsse einer erstmaligen Prüfung und den in Absatz

6.2.1.6

Wiederkehrende Prüfung

6.2.1.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.1.8

Anforderungen an Prüfstellen

6.2.2

Vorschriften für UN-Druckgefässe

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen UN-Druckgefässe den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschliesslich der Normen entsprechen. Die Herstellung von neuen Druckgefässen oder Bedienungsausrüstungen entsprechend einer in den Unterabschnitten 6.2.2.1 und

6.2.2.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

6.2.2.1.1

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von wiederbefüllbaren UN-Flaschenkörpern gelten

folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser als oder gleich 1 100 MPa bis auf Weiteres ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis zum 31. Dezember ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl bis auf Weiteres ISO 9809-4:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa bis zum 31. Dezember ISO 9809-4:2021 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem Rₘ-Wert von weniger als 1100 MPa

Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. bis auf Weiteres ISO 7866:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen. bis zum 31. Dezember ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung

Bem. Die Aluminiumlegierung 6351A oder gleichwertige Legierungen dürfen nicht verwendet werden. bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Nachfüllbare, geschweisste Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres ISO 20703:2006 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2012 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis zum 31. Dezember ISO 11119-1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfungen – Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l bis auf Weiteres ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis zum 31. Dezember Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11119-2:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern bis auf Weiteres ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht metallischen Linern und nicht lasttragenden Linern

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2013 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern

Bem. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen ohne Liner verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 11119-3:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Bau und Prüfung – Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Grossflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner bis auf Weiteres ISO 11119-4:2016 Gasflaschen – Wiederbefüllbare Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Auslegung, Konstruktion und Prüfverfahren – Teil 4: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 150 l mit lasttragenden geschweissten metallischen Linern bis auf Weiteres

Bem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein. 2. Flaschenköper aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das Baumuster wurde erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen. Das Programm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und muss Prüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Flaschenkörper aus Verbundwerkstoffen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Flasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauer eines Flaschenkörpers aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden.

6.2.2.1.4

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von verschlossenen UN-Kryo-Behältern gilt folgende

Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 21029-1:2018 + Amd 1:2019 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 1: Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfungen; Änderung 1 bis auf Weiteres

6.2.2.1.5

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende

Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.1.6

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm. Jede

Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche oder ein UN-Flaschenkörper sein, die den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 entspricht. Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 10961:2010 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis zum 31. Dezember ISO 10961:2019 Gasflaschen – Flaschenbündel – Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis auf Weiteres

Bem. Das Auswechseln einer oder mehrerer Flaschen oder Flaschenkörper desselben Baumusters, einschliesslich desselben Prüfdrucks, in einem bestehenden UN-Flaschenbündel erfordert keine neue Konformitätsbewertung des bestehenden Bündels. Die Bedienungsausrüstung des Flaschenbündels kann auch ersetzt werden, ohne dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird, wenn sie mit der Baumusterzulassungsbescheinigung übereinstimmt.

6.2.2.1.8

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Druckfässern gelten die folgenden Normen

mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und der Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen. Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 21172-1:2015 Gasflaschen – Geschweisste Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l

Bem. Ungeachtet des Abschnitts 6.3.3.4 dieser Norm dürfen geschweisste Gas-Druckfässer aus Stahl mit nach innen gewölbten Böden für die Beförderung ätzender Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften des ADR werden erfüllt. bis zum 31. Dezember ISO 21172-1:2015 + Amd 1:2018 Gasflaschen – Geschweisste Druckfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von bis zu 3000 l zur Beförderung von Gasen – Teil 1: Fassungsraum bis 1000 l bis auf Weiteres ISO 4706:2008 Gasflaschen – Nachfüllbare, geschweisste Stahlgasflaschen – Prüfdruck bis 60 bar bis auf Weiteres ISO 18172-1:2007 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl – Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar bis auf Weiteres

6.2.2.1.9

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen gelten

folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile für Einwegflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren bis zum 31. Dezember ISO 11118:2015 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren bis auf Weiteres

6.2.2.10

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln

6.2.2.10.2

Wiederbefüllbare UN-Flaschenbündel sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen

Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf einem dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels befestigten Schild dauerhaft angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt). Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgrösse der Kennzeichen 5 mm. Die Mindestgrösse des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm.

6.2.2.10.3

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a)
die in Absatz 6.2.2.7.2 a), b), c), d) und e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen;
b)
die in Absatz 6.2.2.7.3 f), i) und j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Gesamtmasse des Rahmens des Flaschenbündels und aller dauerhaft angebrachten Teile (Flaschenkörper und Bedienungsausrüstung). Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Tara gemäss Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2 versehen sein; und
c)
die in Absatz 6.2.2.7.4 n), o) und, sofern anwendbar, p) festgelegten Herstellungskennzeichen.
b)
die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.10.3 b) müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem betrieblichen Kennzeichen gemäss Absatz 6.2.2.7.3 f) unmittelbar das betriebliche Kennzeichen gemäss Absatz 6.2.2.7.3 i), sofern dieses vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss;
c)
die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.10.3 a) angegebenen Reihenfolge erscheinen.
6.2.2.11

Kennzeichnung von Verschlüssen von wiederbefüllbaren UN-Druckgefässen

Für Verschlüsse müssen die folgenden dauerhaften Kennzeichen deutlich und lesbar angebracht sein (z. B. geprägt, graviert oder geätzt):

a)
Kennzeichen des Herstellers;
b)
Auslegungsnorm oder Bezeichnung der Auslegungsnorm;
c)
Datum der Herstellung (Jahr und Monat oder Jahr und Woche) und
d)
gegebenenfalls Unterscheidungszeichen der für die erstmalige Prüfung verantwortlichen Prüfstelle. Der Ventilprüfdruck ist im Kennzeichen anzugeben, wenn er geringer ist als der Prüfdruck, der durch den Nennwert des Ventilfüllanschlusses angegeben ist.
6.2.2.12

Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung

Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.5 und 6.2.2.6 gelten für UN-Druckgefässe als erfüllt, wenn die folgenden Verfahren angewandt werden: Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)

a)
Xa Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) und erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.6) Xa oder Xb oder IS
a)
Wenn eine Prüfstelle von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung beauftragt wird, muss die Baumusterprüfung von dieser Prüfstelle durchgeführt werden. Jedes in der Tabelle festgelegte Verfahren muss von einer einzigen entsprechenden, in der Tabelle angegebenen Stelle durchgeführt werden. Für getrennte Konformitätsbewertungen (z. B. Flaschenkörper und Verschluss) siehe Absatz 6.2.1.4.4. Xa bedeutet die zuständige Behörde oder die gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Xb bedeutet eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3, die ausschliesslich für den Eigentümer oder den für die Druckgefässe verantwortlichen Pflichtenträger arbeitet. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Herstellers oder eines Unternehmens mit einer Prüfeinrichtung unter der Überwachung einer gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein. Wenn für die erstmalige Prüfung ein betriebseigener Prüfdienst eingesetzt wurde, muss das in Absatz
6.2.2.2

Werkstoffe

Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z. B. Unterabschnitt

6.2.2.3

aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr

zugelassen.

Bem. 1. UN-Druckgefässe, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des ADR weiterverwendet werden. 2. Wenn EN ISO-Fassungen der nachfolgenden ISO-Normen zur Verfügung stehen, dürfen diese verwendet werden, um die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.2.2.3 und 6.2.2.4 zu erfüllen.

Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Verschlüssen und ihren Schutz gelten folgende Normen: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 11117:1998 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen bis zum 31. Dezember ISO 11117:2019 Gasflaschen – Ventilschutzkappen, Schutzkörbe und Schutzkragen – Auslegung, Bau und Prüfungen bis auf Weiteres ISO 10297:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis zum 31. Dezember ISO 10297:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprü- fungen bis auf Weiteres ISO 14246:2014 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis zum 31. Dezember ISO 14246:2014 + Amd 1:2017 Gasflaschen – Flaschenventile – Herstellungsprüfungen und -überprüfungen bis auf Weiteres ISO 17871:2015 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bem. Diese Norm darf nicht für entzündbare Gase verwendet werden. bis zum 31. Dezember ISO 17871:2020 Gasflaschen – Schnellöffnungs-Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung bis auf Weiteres ISO 17879:2017 Gasflaschen – Selbstschliessende Flaschenventile – Spezifikation und Baumusterprüfung

Bem. Diese Norm darf nicht für selbstschliessende Ventile in Acetylen-Flaschen angewendet werden. bis auf Weiteres ISO 23826:2021 Gasflaschen – Kugelhähne – Spezifikation und Prüfungen bis auf Weiteres Für UN-Metallhydrid-Speichersysteme gelten die in der folgenden Norm festgelegten Vorschriften für die Verschlüsse und deren Schutz: Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.4

Wiederkehrende Prüfung

Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Druckgefässen gelten folgende Normen: Referenz Titel anwendbar ISO 6406:2005 Nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Wiederkehrende Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis zum 31. Dezember ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prü- fung bis auf Weiteres ISO 10460:2005 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl – Wiederkehrende Prüfung

Bem. Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweissnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständige Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt

6.2.2.5

System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefässen

6.2.2.5.0

Begriffsbestimmungen

In diesem Unterabschnitt bedeutet: Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefässnorm festgelegtes Druckgefässbaumuster. System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welches die Zulassung des Druckgefässbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Prüfstellen umfasst. Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Nachweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.

Bem. In diesem Unterabschnitt bezieht sich der Begriff «Druckgefäss» bei der Durchführung getrennter Bewertungen auf Druckgefäss, Druckgefässkörper, Innenbehälter des verschlossenen Kryo-Behälters bzw. Verschluss.

6.2.2.5.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.5.3

Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.2

Nachprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems

Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmassnahmen umfassen. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Nachprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.5.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt.

6.2.2.5.4

Zulassungsverfahren

Erstmalige Baumusterzulassung

6.2.2.5.4.10

Änderungen an zugelassenen Baumustern

Der Hersteller muss

a)
entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefässnorm kein neues Baumuster darstellen, in Kenntnis setzen,
b)
oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäss der anwendbaren Druckgefässnorm ein neues Baumuster darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.
6.2.2.5.4.4

Es ist eine erste Nachprüfung (Audit) gemäss Absatz 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde

durchzuführen.

6.2.2.5.4.9

entsprechen.

6.2.2.5.5

Produktionskontrolle und -bescheinigung

Allgemeine Vorschriften Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefässes ist von einer Prüfstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Prüfung während der Produktion ausgewählte Prüfstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Prüfstelle abweichen. Sofern zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren. Die Prüfstelle muss überprüfen, dass die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefässen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des ADR entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden. Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Prüfstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichen auf dem Druckgefäss gilt als Erklärung, dass das Druckgefäss den anwendbaren Druckgefässnormen und den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und des ADR entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäss muss die Prüfstelle oder der von der Prüfstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefässzulassungskennzeichen und das registrierte Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Vor dem Befüllen der Druckgefässe ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.6

Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.

6.2.2.6

Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen

bis zum 31. Dezember ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 10461:2005 + Amd 1:2006 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierung – Wiederkehrende Prüfungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis zum 31. Dezember ISO 10462:2013 + Amd 1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartungbis auf Weiteres ISO 11513:2011 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Stahlflaschen, die Adsorptionsmaterial zur Gasverpackung unterhalb des atmosphärischen Drucks beinhalten – Auslegung, Bau und Prüfung bis zum 31. Dezember ISO 11513:2019 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Stahlflaschen, welche Materialien für Gasbeladung mittels Unterdruck (ausschliesslich Acetylen) enthalten – Auslegung, Bau, Prüfung, Verwendung und wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres ISO 22434:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung von Flaschenventilen

Bem. Diese Vorschriften dürfen auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem der wiederkehrenden Prüfung von UN-Flaschen erfüllt werden. bis auf Weiteres ISO 20475:2018 Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf Weiteres ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweissten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l bis auf Weiteres Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm: Referenz Titel anwendbar ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff bis zum 31. Dezember ISO 16111:2018 Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff bis auf Weiteres

6.2.2.6.1

Begriffsbestimmung

Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter: Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Prüfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschliesslich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.

6.2.2.6.2

Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.6.3

Qualitätssicherungssystem und Nachprüfung (Audit) der Stelle für die wiederkehrende Prüfung

6.2.2.6.3.1

Qualitätssicherungssystem

Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

a)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen;
d)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen gemäss Absatz 6.2.2.6.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
e)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f)
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefässe und
g)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal.
6.2.2.6.3.2

Nachprüfung (Audit)

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung und ihr Qualitätssicherungssystem sind zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen des ADR zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Nachprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Nachprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe Absatz 6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Prüfung den Vorschriften des ADR weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmassnahmen umfassen.

6.2.2.6.3.3

Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäss Absatz 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.

6.2.2.6.4

Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung

Erstmalige Zulassung

6.2.2.6.4.1

Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Prüfungen von Druckgefässen in Übereinstimmung mit einer

Druckgefässnorm und in Übereinstimmung mit dem ADR durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.6.5

Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung

Die Anbringung der Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung an einem Druckgefäss gilt als Erklärung, dass das Druckgefäss den anwendbaren Druckgefässnormen und den Vorschriften des ADR entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung einschliesslich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäss anbringen (siehe Absatz 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäss befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäss die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden hat.

6.2.2.6.6

Aufzeichnungen

Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefässen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschliesslich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren. Der Eigentümer eines Druckgefässes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäss wird dauerhaft ausser Dienst gestellt.

6.2.2.7

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren UN-Druckgefässen

Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt 6.2.2.9, für UN-Flaschenbündel in Unterabschnitt 6.2.2.10 und für Verschlüsse in Unterabschnitt

6.2.2.7.2

Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen . Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Dieses Symbol darf nicht für Druckgefässe verwendet werden, die nur den Vorschriften der Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5 entsprechen (siehe Unterabschnitt 6.2.3.9);
b)
die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm (z. B. ISO 9809-1);

Bem. Bei Acetylen-Flaschen ist auch die Norm ISO 3807 im Kennzeichen anzugeben.

c)
der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2) ;

Bem. Für Zwecke dieses Kennzeichens ist das Zulassungsland das Land der zuständigen Behörde, welche die erstmalige Prüfung des jeweiligen Druckgefässes zum Zeitpunkt der Herstellung zugelassen hat.

d)
das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
e)
das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»).

Bem. Wenn eine Acetylen-Flasche in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.4.4 b) einer Konformitätsbewertung unterzogen wird und die Prüfstellen für den Flaschenkörper und die Acetylen-Flasche unterschiedlich sind, sind ihre jeweiligen Kennzeichen d) erforderlich. Es ist nur das Datum der erstmaligen Prüfung e) der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich. Wenn das Zulassungsland der Prüfstellen, die für die Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Prüfung verantwortlich sind, unterschiedlich ist, ist ein zweites Kennzeichen c) anzubringen.

6.2.2.7.3

Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:

f)
der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;
g)
die Masse des leeren Druckgefässes einschliesslich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z. B. Halsring, Fussring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die Masse des Verschlusses (der Verschlüsse), der Ventilschutzkappe, des Ventilschutzkorbes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrü- cken. Bei Druckgefässen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefässen mit einer Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;
h)
die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefässes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefässe mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;
i)
bei Druckgefässen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt werden;

Bem. Wenn ein Flaschenkörper für die Verwendung als Acetylen-Flasche (einschliesslich des porösen Materials) vorgesehen ist, ist das Kennzeichen des Betriebsdrucks erst erforderlich, wenn die Acetylen-Flasche vollständig ist.

j)
bei Druckgefässen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;
k)
bei Flaschen für UN 1001 Acetylen, gelöst:
(i)
die Tara in Kilogramm, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschliesslich des porösen Materials), einer eventuellen Beschichtung, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefässen mit einer Masse von weniger als 1 kg muss die Masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden;
(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung und Markenname) und
(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden;
l)
bei Flaschen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei:
(i)
die Tara, bestehend aus der Gesamtmasse des leeren Flaschenkörpers, der während der Befüllung nicht entfernten Bedienungsausrüstung (einschliesslich des porösen Materials) und einer eventuellen Beschichtung, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefässen mit einer Masse von weniger als 1 kg muss die Masse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden;
(ii)
die Bezeichnung des porösen Materials (z. B. Benennung und Markenname) und 2) Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.
(iii)
die Gesamtmasse der befüllten Acetylen-Flasche in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden.
6.2.2.7.4

angegebenen Reihenfolge erscheinen, ausgenommen davon sind die in Absatz 6.2.2.7.4 q)

m)
Identifikation des Flaschengewindes (z. B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter nicht erforderlich;

Bem. Informationen zu Kennzeichen, die für die Identifikation von Flaschengewinden verwendet werden können, sind in der Norm ISO/TR 11364 «Gasflaschen – Zusammenstellung von nationalen und internationalen Ventilschaft-/Gasflaschenhalsgewinden und deren Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem» enthalten.

n)
das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 3) , voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

Bem. Wenn der Hersteller der Acetylen-Flasche und der Hersteller des Flaschenkörpers unterschiedlich sind, ist nur das Kennzeichen des Herstellers der vollständigen Acetylen-Flasche erforderlich.

o)
die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
p)
bei Druckgefässen aus Stahl und Druckgefässen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einem Risiko der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO 11114-1:2020);
q)
bei Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben «FINAL», gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»), des Monats (zwei Ziffern);
r)
bei Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben «SERVICE», gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. «/»), des Monats (zwei Ziffern).

Bem. Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms gemäss Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Grossflaschen eines Baumusters, welches die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden.

und r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung des Absatzes 6.2.2.7.7 erscheinen müssen. – Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.7.3 müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem Prüfdruck f) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss. – Die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.7.2 angegebenen Reihenfolge erscheinen. Nachstehend ist ein Beispiel für die Kennzeichnung einer Flasche dargestellt:

m)
n) o) p) 25E D MF 765432 H
i)
f) g) j) h) PW200 PH300BAR 62,1KG 50L 5,8MM
a)
b) c) d) e) ISO 9809-1 F IB 2000/12 3) Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.

dem Buchstaben «H» gekennzeichnet sind EN ISO 11120:1999 + A1:2013 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Grossflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember EN ISO 11120:2015 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Grossflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-3:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsvermö- gen von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nichtrostendem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 12862:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen geschweissten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1251-2:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prü- fung

Bem. Die Normen EN 1252- 1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG). 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 12257:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12807:2001 (ausgenommen Anlage A) Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN 12807:2008 Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 12807:2019 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Konstruktion und Herstellung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1964-2:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 2: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem RmWert von 1100 MPa und darüber 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN ISO 9809-1:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 1: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-1:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-2:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 2: Flaschen aus vergü- tetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-2:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser als oder gleich 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 9809-3:2010 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prü- fung – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN ISO 9809-3:2019 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 9809-4:2022 Gasflaschen – Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl – Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem R m -Wertvon weniger als 1100 MPa

Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 13293:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus nahtlosem normalgeglühtem KohlenstoffMangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis einschliesslich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase und bis einschliesslich 1 Liter für Kohlendioxid 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweisst, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-1:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 1: Geschweisst, aus Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 13322-1:2024 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl – Auslegung und Herstellung – Teil 1: Flaschen aus Kohlenstoffstahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13322-2:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweisst, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 13322-2:2003 + A1:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus nichtrostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion – Teil 2: Geschweisst, aus nichtrostendem Stahl 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 12245:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis zum 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 12245:2009 + A1:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. 1. Diese Norm darf nicht für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner verwendet werden. 2. Diese Norm darf nichtfür Gase verwendet werden, die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 31. Dezember 2019 für aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellte Flaschen und Grossflaschen ohne Liner; 31. Dezember 2023 für Flüssiggas-Flaschen EN 12245:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen

Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden,die als Flüssiggase klassifiziert sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 12205:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 31. Dezember EN ISO 11118:2015 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember EN ISO 11118:2015 + A1:2020 Gasflaschen – Metallische Einwegflaschen – Spezifikationen und Prüfverfahren 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 13110:2002 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 13110:2012 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember EN 13110:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14427:2004 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion

Bem. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 6.2.3.1und 6.2.3.4zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007 Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 14427:2004 + A1:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion

Bem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 2. In den Absätzen

6.2.2.7.6

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in

Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äusseren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.2.8

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen

6.2.2.8.2

Die in den Absätzen 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind

anzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung «NICHT WIEDERBEFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.

6.2.2.8.3

Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.5.

Bem. Wegen der Grösse von nicht wiederbefüllbaren Flaschen dürfen diese Kennzeichen durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8.4

Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit

Ausnahme der Seitenwand angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.2.9

Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9.2

Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a)
das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder
6.2.2.9.3

Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in

Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Grösse und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.3

Vorschriften für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

6.2.3.1

Auslegung und Bau

6.2.3.1.2

Die Wanddicke ist in allen möglichen Fällen durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer

experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Andernfalls darf die Wanddicke auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Druckgefässe oder der Druckgefässkörper, einschliesslich aller dauerhaft angebrachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fussring), sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Druckgefässe zu gewährleisten. Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter Beachtung: – der Berechnungsdrücke, die nicht niedriger als der Prüfdruck sein dürfen, – der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten, – der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich, – der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren.

6.2.3.10

Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen

6.2.3.11

Bergungsdruckgefässe

6.2.3.11.1

Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäss beförderten Druckgefässe

zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefässböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil.

6.2.3.3

Bedienungsausrüstung

6.2.3.4

Erstmalige Prüfung

6.2.3.4.1

Neue Druckgefässe sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.5 während und

nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen.

6.2.3.4.2

Besondere Vorschriften für Druckgefässkörper aus Aluminiumlegierungen

a)
Ausser der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Prüfung der Anfälligkeit der Innenwand des Druckgefässkörpers auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.
b)
Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guss durchzuführen.
c)
Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prü- fung zu wiederholen.
6.2.3.5

Wiederkehrende Prüfung

6.2.3.5.3

Allgemeine Vorschriften für den Ersatz bestimmter in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfung(en)

der wiederkehrenden Prüfung

6.2.3.5.3.1

Dieser Absatz gilt nur für Druckgefässarten, die in Übereinstimmung mit in Unterabschnitt 6.2.4.1 in Bezug

genommenen Normen oder in Übereinstimmung mit einem technischen Regelwerk gemäss Abschnitt 6.2.5 ausgelegt und hergestellt wurden und bei denen die inhärenten Eigenschaften der Auslegung eine Durchführung oder eine Interpretation der Ergebnisse der in Absatz 6.2.1.6.1 b) oder d) vorgeschriebenen Prüfungen der wiederkehrenden Prüfung verhindern. Für derartige Druckgefässe muss (müssen) diese Prüfung(en) durch eine oder mehrere alternative Methoden in Bezug auf die Eigenschaften der jeweiligen Auslegung, die in Absatz 6.2.3.5.4 festgelegt und in einer Sondervorschrift des Kapitels 3.3 oder in einer in Unterabschnitt 6.2.4.2 in Bezug genommenen Norm genau beschrieben werden, ersetzt werden. Die alternativen Methoden müssen festlegen, welche Prüfungen gemäss Absatz 6.2.1.6.1 b) und d) ersetzt werden. Die alternative(n) Methode(n) muss (müssen) zusammen mit den verbleibenden Prüfungen gemäss Absatz

6.2.3.5.3.2

Zerstörungsfreie Prüfung als alternative Methode

Die in Absatz 6.2.3.5.3.1 bestimmte(n) Prüfung(en) muss (müssen) durch eine (oder mehrere) zerstörungsfreie Prüfmethode(n) ergänzt oder ersetzt werden, die an jedem einzelnen Druckgefäss durchgeführt werden muss (müssen).

6.2.3.5.3.3

Zerstörende Prüfung als alternative Methode

Wenn keine zerstörungsfreie Prüfmethode zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führt, muss (müssen) die in Absatz 6.2.3.5.3.1 bestimmte(n) Prüfung(en) mit Ausnahme der in Absatz 6.2.1.6.1 b) aufgeführten Prüfung der inneren Beschaffenheit durch eine (oder mehrere) zerstörende Prüfmethode(n) in Verbindung mit einer statistischen Auswertung ergänzt oder ersetzt werden. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Elementen muss die detaillierte Methode für die zerstörende Prüfung folgende Elemente dokumentieren: – eine Beschreibung der entsprechenden Grundgesamtheit der Druckgefässe; – ein Verfahren für die Stichprobenentnahme der einzelnen zu prüfenden Druckgefässe; – ein Verfahren für die statistische Auswertung der Prüfergebnisse, einschliesslich der Zurückweisungskriterien; – eine Spezifizierung der Häufigkeit zerstörender Stichprobenprüfungen; – eine Beschreibung der zu ergreifenden Massnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien zwar erfüllt werden, aber eine sicherheitsrelevante Verschlechterung der Werkstoffeigenschaften beobachtet wird, die für die Festlegung des Endes der Betriebsdauer verwendet werden müssen; – eine statistische Bewertung des durch die alternative Methode erzielten Sicherheitsniveaus.

6.2.3.6

Zulassung von Druckgefässen

IX

6.2.3.6.1

Die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung in Abschnitt 1.8.7 sind durch

die entsprechende Stelle gemäss nachstehender Tabelle durchzuführen. Verfahren entsprechende Stelle Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 1.8.7.2)

a)
Xa Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) und erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.6) Xa oder Xb oder IS
a)
Die Baumusterzulassungsbescheinigung muss von der Prüfstelle ausgestellt werden, welche die Baumusterprüfung durchgeführt hat. Jedes in der Tabelle festgelegte Verfahren muss von einer einzigen entsprechenden, in der Tabelle angegebenen Stelle durchgeführt werden. Für getrennte Konformitätsbewertungen (z. B. Flaschenkörper und Verschluss) siehe Absatz 6.2.1.4.4. Bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen dürfen getrennte Baumusterzulassungsbescheinigungen für den Flaschenkörper oder den Verschluss nicht ausgestellt werden. Xa bedeutet die zuständige Behörde oder die gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Xb bedeutet eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3, die ausschliesslich für den Eigentümer oder den für die Druckgefässe verantwortlichen Pflichtenträger arbeitet. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Herstellers oder eines Unternehmens mit einer Prüfeinrichtung unter der Überwachung einer gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein. Wenn für die erstmalige Prüfung ein betriebseigener Prüfdienst eingesetzt wurde, muss das in Absatz
6.2.3.7

Anforderungen an Hersteller

6.2.3.8

Anforderungen an Prüfstellen

Die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 müssen erfüllt werden.

6.2.3.9

Kennzeichnung von wiederbefüllbaren Druckgefässen

6.2.3.9.4

Die in den Absätzen 6.2.2.7.3 g) und h) und 6.2.2.7.4 m) festgelegten Kennzeichen sind für Druckgefässe

mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. nicht erforderlich.

6.2.3.9.6

gekennzeichnet sein.

6.2.3.9.7

Kennzeichnung von Flaschenbündeln

6.2.3.9.8

Kennzeichnung von Verschlüssen für wiederbefüllbare Druckgefässe

6.2.4

Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und

und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten. 8) Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.

6.2.4.1

Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Abschnitt 6.2.5 aufgeführt. Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 ausgestellt werden. Für die Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäss der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen. In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.2 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäss Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.

Bem. Sofern in diesen Normen die Begriffe «Flasche», «Grossflasche» und «Druckfass» verwendet werden, sind diese so zu verstehen, dass sie ausser im Fall von nicht wiederbefüllbaren Flaschen die Verschlüsse ausschliessen. Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) für die Auslegung und den Bau von Druckgefässen und Druckgefässkörpern Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/526/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984.

Bem. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden. 6.2.3.1und 6.2.3.4bis auf Weiteres EN 1442:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2007 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN 1442:1998 + A2:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember EN 1442:2006 + A1:2008 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN 1442:2017 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Auslegung und Bau 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 1800:1998 + AC:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylen-Flaschen – Grundanforderungen und Definitionen 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember EN 1800:2006 Ortsbewegliche Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundanforderungen, Definitionen und Typprü- fung 6.2.1.1.9 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 3807:2013 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung

Bem. Es dürfen keine Schmelzsicherungen angebracht sein.

6.2.1.1.9

bis auf

Weiteres EN 1964-1:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 1: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem RmWert weniger als 1100 MPa 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember EN 1975:1999 (ausgenommen Anlage G) Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschliesslich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2005 EN 1975:1999 + A1:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschliesslich 150 l 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember EN ISO 7866:2012 + AC:2014 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember Referenz Titel des Dokuments Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (1) (2) (3) (4) (5) EN ISO 7866:2012 + A1:2020 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung 6.2.3.1und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nahtlose wiederbefüllbare Grossflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2015 31. Dezember 2015 für Grossflaschen, die gemäss Absatz

6.2.4.2

Wiederkehrende Prüfung

Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (3) angegeben für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen angewendet werden, um die Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.5 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Wenn ein Druckgefäss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.5 gebaut wird, muss das gegebenenfalls in der Baumusterzulassung festgelegte Verfahren angewendet werden. Die Normen müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen anzuwenden. Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist. Referenz Titel des Dokuments anwendbar (1) (2) (3) EN 1251-3:2000 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter – Teil 3: Betriebsanforderungen bis zum 31. Dezember EN ISO 21029-2:2015 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1 000 Liter – Teil 2: Betriebsanforderungen

Bem. Ungeachtet der Bestimmung 14 dieser Norm müssen Druckentlastungsventile mindestens alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend Referenz Titel des Dokuments anwendbar (1) (2) (3) EN ISO 18119:2018 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Grossflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. bis zum 31. Dezember EN ISO 18119:2018 + A1:2021 Gasflaschen – Nahtlose Gasflaschen und Grossflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Bem. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Grossflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden. ab dem 1. Januar 2025verpflichtend EN ISO 10462:2013 + A1:2019 Gasflaschen – Acetylenflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Wartung – Änderung 1 bis auf Weiteres EN ISO 10460:2018 Gasflaschen – Geschweisste Gasflaschen aus Aluminiumlegierung, Kohlenstoffstahl und Edelstahl – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 EN ISO 11623:2023 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis auf Weiteres EN ISO 22434:2011 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 22434:2022 Ortsbewegliche Gasflaschen – Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14876:2007 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von geschweissten Fässern aus Stahl bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 23088:2020 Gasflaschen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von geschweissten Druckfässern aus Stahl – Fassungsräume bis zu 1 000 l ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 14912:2015 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen bis zum 31. Dezember 2024 EN 14912:2022 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend EN 1440:2016 + A1:2018 + A2:2020 (ausgenommen Anlage

C)
Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweisste und hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres EN 16728:2016 + A1:2018 + A2:2020 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweisste und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion bis auf Weiteres EN 15888:2014 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung bis zum 31. Dezember 2024 EN ISO 20475:2020 Gasflaschen – Flaschenbündel – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend
6.2.5

Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute

und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Sobald eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des ADR endet, darf angewendet werden. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen. Die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 sowie die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.

Bem. In diesem Abschnitt gelten Verweise auf technische Normen in Abschnitt 6.2.1 als Verweise auf technische Regelwerke.

6.2.5.1

Werkstoffe

Die nachfolgenden Vorschriften enthalten Beispiele von Werkstoffen, die verwendet werden dürfen, um den Anforderungen an die Werkstoffe gemäss Unterabschnitt 6.2.1.2 zu genügen:

a)
Kohlenstoffstahl für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;
b)
legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z. B. Monel) für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind;
c)
Kupfer für
(i)
Gase der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Fülldruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;
(ii)
Gase des Klassifizierungscodes 2 A und ausserdem für UN 1033 Dimethylether, UN 1037 Ethylchlorid, UN 1063 Methylchlorid, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1085 Vinylbromid, UN 1086 Vinylchlorid und UN 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid;
(iii)
Gase der Klassifizierungscodes 3 A, 3 O und 3 F;
d)
Aluminiumlegierung: siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) besondere Vorschrift a;
e)
Verbundwerkstoff für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase;
f)
Kunststoff für tiefgekühlt verflüssigte Gase und
g)
Glas für tiefgekühlt verflüssigte Gase des Klassifizierungscodes 3 A, ausgenommen UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, oder Gemische mit Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, sowie für Gase des Klassifizierungscodes 3 O.
6.2.5.2

Bedienungsausrüstung

(bleibt offen)

6.2.5.3

Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall

Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefässkörpers darf beim Prüfdruck 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 ‰ (d. h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probestabes erreicht wurde.

Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5-fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l = 5,65 F berechnet, wobei F gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. Die Druckgefässe müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen -20 °C und +50 °C unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sind. Die Schweissverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.

6.2.5.4.3

Die Mindestwanddicke der Druckgefässe hat an der schwächsten Stelle zu betragen:

– bei einem Druckgefässdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm, – bei einem Druckgefässdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm, – bei einem Druckgefässdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.

6.2.5.5

Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen

Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: – 1,67 bei ringverstärkten Druckgefässen – 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefässen.

6.2.5.6

Verschlossene Kryo-Behälter

Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften:

6.2.6

Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und

Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.6.1

Auslegung und Bau

6.2.6.1.4

Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer 1950 und

die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss der Gefässe gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schliessen, sind nicht zugelassen.

6.2.6.2

Flüssigkeitsdruckprüfung

6.2.6.2.2

An mindestens fünf leeren Gefässen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckprüfungen durchzuführen:

a)
bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen, und
b)
bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss und das Gefäss erst beim 1,2-fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.
6.2.6.3

Dichtheitsprüfung

Jede gefüllte Druckgaspackung, jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einer Prüfung in einem Heisswasserbad gemäss Absatz 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad gemäss Absatz 6.2.6.3.2 unterzogen werden.

6.2.6.3.1

Prüfung in einem Heisswasserbad

6.2.6.3.2

Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.3.2.1 und des Absatzes 6.2.6.3.2.2 bzw. 6.2.6.3.2.3 werden erfüllt.

6.2.6.3.2.1

Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden. Das Qualitätssicherungssystem muss Folgendes umfassen:

a)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
b)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
c)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
d)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
e)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
f)
ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen, Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen;
g)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
h)
Verfahren, um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Es sind eine erstmalige Nachprüfung (Audit) und wiederkehrende Nachprüfungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Nachprüfungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.
6.2.6.3.2.2

Druckgaspackungen

6.2.6.3.2.2.1

Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·l·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.

6.2.6.3.2.2.2

Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird. Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse aufweisen, müssen aussortiert werden.

6.2.6.3.2.3

Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

6.2.6.3.2.3.1

Druckprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

Jede Gaspatrone oder jede Brennstoffzellen-Kartusche muss einem Prüfdruck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefässes einnimmt) im gefüllten Gefäss erwartete höchste Druck. Dieser Prüfdruck muss dem für die Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche festgelegten Druck entsprechen und muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Gaspatrone oder der Brennstoffzellen-Kartusche betragen. Wenn eine Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 × 10 -2 mbar·l·s -1 , von Verformungen oder anderer Mängel aufweist, muss sie aussortiert werden.

6.2.6.3.2.3.2

Dichtheitsprüfung von Gaspatronen und Brennstoffzellen-Kartuschen

Vor dem Befüllen und Abdichten muss der Befüller sicherstellen, dass die (gegebenenfalls vorhandenen) Verschlüsse und die dazugehörige Dichtungseinrichtung entsprechend verschlossen sind und das festgelegte Gas verwendet wird. Jede befüllte Gaspatrone oder Brennstoffzellen-Kartusche muss auf korrekte Gasmasse und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 × 10 -3 mbar·l·s -1 festzustellen. Alle Gaspatronen oder Brennstoffzellen-Kartuschen, deren Gasmasse nicht mit den ausgewiesenen Massengrenzwerten übereinstimmt oder die Anzeichen einer Undichtheit oder einer Verformung aufweisen, müssen aussortiert werden.

6.2.6.3.3

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefässe, klein, nicht den

Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.6.3.1 und 6.2.6.3.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt:

a)
sie enthalten ein nicht entzündbares Gas und
(i)
sie enthalten entweder andere Stoffe, die Bestandteile pharmazeutischer Produkte für medizinische, veterinärmedizinische oder ähnliche Zwecke sind, oder
(ii)
sie enthalten andere Stoffe, die im Herstellungsverfahren für pharmazeutische Produkte verwendet werden, oder
(iii)
sie werden in medizinischen, veterinärmedizinischen oder ähnlichen Anwendungen eingesetzt;
b)
durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit wird ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht, wie Heliumnachweis und Prü- fung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad, und
c)
sie werden für pharmazeutische Produkte gemäss den Absätzen a) (i) und (iii) unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung hergestellt. Sofern dies von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird, müssen die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)9) aufgestellten Grundsätze der «guten Herstellungspraxis» (GMP) eingehalten werden.
6.2.6.4

Verweis auf Normen

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: – für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates 75/324/EWG10) in der geänderten und zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Fassung – für UN 2037 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2012 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung – für UN 2037 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen), die nicht giftige, nicht entzündbare verdichtete oder verflüssigte Gase enthalten: EN 16509:2014 Ortsbewegliche Gasflaschen – Nicht wiederbefüllbare kleine ortsbewegliche Flaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum bis einschliesslich 120 ml für verdichtete oder verflüssigte Gase (Kompaktflaschen) – Auslegung, Bau, Füllung und Prüfung. Zusätzlich zu den in dieser Norm vorgeschriebenen Kennzeichen muss die Gaspatrone mit «UN 2037/EN 16509» gekennzeichnet sein. 9) WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung pharmazeutischer Produkte. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion). 10) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975. Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)

Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäss Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden.

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