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ADR 6.12

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung

13 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)

6.12.1

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Tanks, Schüttgut-Container und besondere Ladeabteile, die für die Beförderung gefährlicher Güter in MEMU vorgesehen sind.

6.12.2

Allgemeine Vorschriften

6.12.3

Tanks

6.12.3.1

Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens 1000 Litern

6.12.3.1.3

Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z. B. Koffertankkörper oder elliptische Tankkörper, die nicht

nach Absatz 6.8.2.1.4 und den dort genannten Normen oder technischen Regelwerken berechnet werden können, darf die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beanspruchungsfestigkeit in geeigneter Weise durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Druckprüfung nachgewiesen werden. Diese Tanks müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1 mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.13 bis 6.8.2.1.22 entsprechen. Die Dicke dieser Tankkörper darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: Werkstoff Mindestwanddicke rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm Ein Schutz des Tanks gegen Beschädigung durch seitlichen Aufprall oder Umkippen muss vorgesehen werden. Der Schutz muss gemäss Absatz 6.8.2.1.20 erfolgen, oder die zuständige Behörde muss alternative Schutzmassnahmen zulassen.

6.12.3.2

Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern

6.12.3.2.6

Die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4 finden keine Anwendung. Die erstmalige Prüfung und die

wiederkehrenden Prüfungen dieser Tanks müssen jedoch unter der Verantwortung des Verwenders oder Eigentümers des MEMU durchgeführt werden. Tankkörper und ihre Ausrüstung sind spätestens alle drei Jahre zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde einer Untersuchung des äusseren und inneren Zustands und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

6.12.3.2.7

Die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.3 für die Zulassung des Baumusters und des Unterabschnitts

6.12.4

Ausrüstung

6.12.4.3

Um bei einer Beschädigung der äusseren Pumpen und Entleerungsarmaturen (Rohre) den Verlust von

Füllgut zu vermeiden, müssen der erste Verschluss und sein Sitz gegen die Gefahr des Abreissens infolge äusserer Beanspruchungen geschützt oder so ausgelegt sein, dass sie diesen Beanspruchungen standhalten. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschliesslich Flansche oder Gewindeverschlüsse) und Schutzkappen (sofern vorhanden) müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen geschützt werden können.

6.12.4.4

Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen gemäss Absatz 6.8.2.2.6 an Tanks für die UN-Nummer

3375 dürfen durch «Schwanenhälse» ersetzt werden. Solche Ausrüstungen müssen gegen die Gefahr des Abreissens infolge äusserer Beanspruchungen geschützt oder so ausgelegt sein, dass sie diesen Beanspruchungen standhalten.

6.12.5

Besondere Ladeabteile für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff

XVI

Ladeabteile für Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die Zünder und/oder Zündeinrichtungen enthalten, und Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D enthalten, müssen für die Gewährleistung einer wirksamen Trennung so ausgelegt sein, dass keine Gefahr der Zündübertragung von den Zündern und/oder Zündeinrichtungen auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D besteht. Die Trennung muss durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschliessungssystem erfolgen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Wenn der für das Ladeabteil verwendete Werkstoff Metall ist, muss die gesamte Innenseite des Ladeabteils mit Werkstoffen abgedeckt sein, die eine geeignete Feuerbeständigkeit aufweisen. Die Ladeabteile für die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff müssen so angeordnet sein, dass sie vor Stössen und vor Beschädigungen in unebenem Gelände und vor gefährlichen Wechselwirkungen mit anderen gefährlichen Gütern an Bord und vor Zündquellen auf dem Fahrzeug, z. B. Auspuffrohre usw., geschützt sind.

Bem. Diese Vorschrift der Feuerbeständigkeit gilt bei Verwendung von Werkstoffen, die gemäss Norm EN 13501-1:2007 + A1:2009 der Klasse B-s3, d2 zugeordnet sind, als erfüllt. (unbedruckt) Kapitel 6.13 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)

Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für ortsbewegliche FVK-Tanks siehe Kapitel 6.9; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10.

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