ADR 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
137 Abschnitte · Teil 6 — Bau- und Prüfvorschriften
Dichloraniline, flüssigreine Isomere und Isomerengemisch
Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g.
Chloracetylchlorid
mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Chromsäure, Lösungwässerige Lösung mit höchstens 30 % Chromsäure 8 C1 II/III Salpetersäure 1760 Cyanamid wässerige Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid 8 C9 II Wasser 1760 O,O-Diethyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1760 O,O-Diisopropyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1760 O,O-Di-n-propyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g. Flammpunkt über 60 °C 8 C9 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Kupferethylendiamin, Lösungwässerige Lösung 8 CT1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dichloressigsäure 8 C3 II Essigsäure Fluorborsäure wässerige Lösung mit höchstens 50 % Fluorborsäure 8 C1 II Wasser Fluorkieselsäure 8 C1 II Wasser Ameisensäure mit mehr als 85 Masse-% Säure 8 CF1 II Essigsäure Hexamethylendiamin, Lösungwässerige Lösung 8 C7 II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Iodwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Bromwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Chlorwasserstoffsäure höchstens 38 %-ige wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Fluorwasserstoffsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 8 CT1 II Wasser Verwendungsdauer: höchstens 2 Jahre Hypochloritlösung wässerige Lösung, handelsüblich mit Netzmitteln 8 C9 II/III Salpetersäure und Netzmittellösung*) UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Hypochloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Salpetersäure*) *) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z. B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure. Isopropylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung Perchlorsäure wässerige Lösung mit höchstens 50 Masse-% Säure 8 CO1 II Wasser Phenolsulphonsäure, flüssig Isomerengemisch 8 C3 II Wasser Phosphorsäure, Lösung 8 C1 III Wasser Kaliumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser Natriumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure 8 C1 II Wasser Schwefelsäure, gebraucht chemisch stabil 8 C1 II Wasser Schwefelige Säure 8 C1 II Wasser Tetramethylammoniumhydroxid, Lösung wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C 8 C7 II Wasser Zinkchlorid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Propionsäure mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylcrotonat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Düsenkraftstoff 3 F1 I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch Harzlösung entzündbar 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Diisooctylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung Abfallschwefelsäure 8 C1 II Salpetersäure Chloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Essigsäure Butylpropionate 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclohexanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Ethylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Nonanereine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Cyanid, Lösung, n.a.g. anorganisch 6.1 T4 I/II/III Wasser Thioglycolsäure 8 C3 II Essigsäure Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1987 Cyclohexanol technisch rein 3 F1 III Essigsäure Alkohole, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Aldehyde, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1992 2,6-cis-Dimethylmorpholin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1993 Propionsäurevinylester 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1993 (1-Methoxy-2-propyl)-acetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf
Hydrazin, wässerige Lö- sung mit mindestens 37 Masse-%, aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin 8 CT1 II Wasser 2030 Hydrazinhydrat wässerige Lösung mit 64 Masse-% Hydrazin 8 CT1 II Wasser Salpetersäure andere als rotrauchende mit höchstens 55 % Säure 8 CO1 II Salpetersäure Isobutyraldehyd (Isobutylaldehyd) 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Diisobutylen, isomere Verbindungen 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylisobutylcarbinol 3 F1 III Essigsäure Morpholin 8 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch Tripropylen 3 F1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch Valeraldehyd reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Nitrocellulose, Lösung,entzündbar 3 D I/II/III Regel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden. Chloral, wasserfrei, stabilisiert
Cresole, flüssigreine Isomere und Isomerengemisch
Toluendiisocyanat flüssig 6.1 T1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Diethylentriamin 8 C7 II Kohlenwasserstoffgemisch Formaldehydlösung wässerige Lösung mit 37 % Fomaldehyd, Methanolgehalt 8 bis 10 % 8 C9 III Essigsäure Formaldehydlösung wässerige Lösung mit mindestens 25 % Formaldehyd 8 C9 III Wasser Acrylsäure, stabilisiert 8 CF1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) n-Butylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Chlorbenzylchloride, flüssig para-Chlorbenzylchlorid 6.1 T2 III Kohlenwasserstoffgemisch Cycloheptan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclohepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclohexylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclopentanol 3 F1 III Essigsäure Cyclopentanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch n-Decan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Di-n-butylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch 1,2-Propylendiamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Triethylentetramin 8 C7 II Wasser Tripropylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dimethylcyclohexane reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch N,N-Dimethylcyclohexylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung N,N-Dimethylformamid 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Dimethyl-N-propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 3,3'-Iminobispropylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Ethylamin, wässerige Lösungmit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin, Flammpunkt unter 23 °C, ätzend oder schwach ätzend 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2-Ethylbutanol 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylhexylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Ethylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Hepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hexanolereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pentamethylheptan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Isoheptene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isohexene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isophorondiamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 4-Methoxy- 4-methylpentan-2-on 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclohexanon reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 5-Methylhexan-2-on 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Nitrosylschwefelsäure, flüssig 8 C1 II Wasser Octadiene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Picolinereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Natriumkupfer(I)cyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I Wasser Tetraethylenpentamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Triisobutylen Gemisch von C12-Monoolefinen, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Trimethylcyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Trimethylhexamethylendiamine reine Isomere und Isomerengemisch 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Undecan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Allylformiat 3 FT1 I n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butylacrylate, stabilisiert reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclohexylamin Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diisobutylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diethylcarbonat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung alpha-Methylvaleraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hex-1-en 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 1,2-Di-(dimethylamino)- ethan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 1,3-Dimethylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dipropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Ethylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylpropionat Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methacrylaldehyd, stabilisiert 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylisovalerat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Piperidin 8 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Isopropenylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1,2,3,6-Tetrahydropyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Kaliumchlorat, wässerige Lösung
2-Methylpentan-2-ol 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Trichloressigsäure, Lö- sung wässerige Lösung 8 C3 II/III Essigsäure Dicyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2571 Ethylschwefelsäure 8 C3 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Alkylschwefelsäuren 8 C3 II Regel für Sammeleintragungen Aluminiumbromid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Aluminiumchlorid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Eisen(III)chlorid, Lösung wässerige Lösung 8 C1 III Wasser 2584 Methansulfonsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser Alkylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2584 Benzensulfonsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser 2584 Toluensulfonsäuren mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2586 Methansulfonsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser Alkylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2586 Benzensulfonsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser 2586 Toluensulfonsäuren mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Triallylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Methylallylalkohol 3 F1 III Essigsäure Methylcyclohexanole reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Essigsäure Benzyldimethylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Amylbutyrate reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Glycidaldehyd Flammpunkt unter 23 °C 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Chlorsäure, wässerige Lö- sung mit höchstens 10 % Säure
Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.
Capronsäure n-Capronsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Hydrogensulfate, wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Vinylbutyrat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Di-n-amylamin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Tetrapropylen (Propylentetramer) C12-Monoolefingemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Dibutylaminoethanol N,N-Di-n-butylaminoethanol
Furfurylalkohol
2920 O,O-Diethyldithiophosphorsäure Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2920 O,O-Dimethyldithiophosphorsäure Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Netzmittellösung 2920 Bromwasserstoff 33%-ige Lösung in Eisessig 8 CF1 II Netzmittellösung 2920 Tetramethylammoniumhydroxid wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Wasser Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 8 CF1 I/II Regel für Sammeleintragungen 2922 Ammoniumsulfid wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C 8 CT1 II Wasser 2922 Cresole wässerige alkalische Lö- sung, Mischung von Natrium- und Kaliumcresolat 8 CT1 II Essigsäure 2922 Phenol wässerige alkalische Lö- sung, Mischung von Natrium- und Kaliumphenolat 8 CT1 II Essigsäure 2922 Natriumhydrogendifluorid wässerige Lösung 8 CT1 III Wasser Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 8 CT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g. schwach ätzend 3 FC I/II/III Regel für Sammeleintragungen Giftiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.
Fluoraniline reine Isomere und Isomerengemisch
Tetrahydrofurfurylamin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch N-Methylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2-Amino-5-diethylaminopentan
und Netzmittellösung Isopropylchloracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf
mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 3082 sec-Alkohol (C -C )-poly- (3-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Alkohol(C -C )- poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Alkohol(C -C )- poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Cresyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Decylacrylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) 3082 Di-n-butylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Diisobutylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-5 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-7 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Isodecyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Kohlenwasserstoffe flüssig, Flammpunkt über 60 °C, umweltgefährdend 9 M6 III Regel für Sammeleintragungen 3082 Kreosot aus Holzteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Kreosot aus Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Methylnaphthaline Isomerengemisch, flüssig 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Steinkohlenteernaphtha Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Triarylphosphate n.a.g. 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Tricresylphosphat mit höchstens 3 % orthoIsomer 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Trixylenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Zinkalkyldithiophosphat C -C 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Zinkaryldithiophosphat C -C 9 M6 III Netzmittellösung Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. 9 M6 III Regel für Sammeleintragungen Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.
Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.
3295 Heptene n.a.g. 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 3295 Nonane Flammpunkt unter 23 °C 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 3295 Decane n.a.g. 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch 3295 1,2,3-Trimethylbenzen 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Bariumchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Bariumperchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Bleiperchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Kaliumcyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser Natriumcyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser Natriumfluorid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Kaliumfluorid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser
1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 8 CT1 1307 X X X 5 10 0,84 a, ab, ac 1745 BROMPENTAFLUORID 5.1 OTC 25 X X X 5 10
Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG P 409 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Innenauskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg. (3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg. P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG P 410 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoff
9 M1 II, III sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen S4AH
sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelassenen Stoffgruppen Tankhierarchie Tanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4 dieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entsprechende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäss folgender aufsteigender Reihenfolge: Teil 1: Tanktyp S → L Teil 2: Berechnungsdruck G → 1,5 → 2,65 → 4 → 10 → 15 → 21 bar Teil 3: Öffnungen A → B → C → D Teil 4: Sicherheitsventil / -einrichtung V → F → N → H. Zum Beispiel: – Ein Tank mit der Tankcodierung L10CN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung L4BN zugeordnet ist. – Ein Tank mit der Tankcodierung L4BN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung SGAN zugeordnet ist.
Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. 4.3.4.1.3 Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) hinter der Tankcodierung ein «(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäss den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks verwendet werden. Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die massgeblichen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) angegebenen Sondervorschriften ergänzt werden. Klasse UNNummer Benennung und Beschreibung Tankcodierung 1 0331 Sprengstoff, Typ B S2,65AN
schwarzweiss 6 (schwarz) – Gefahr der Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
Der Code besteht aus:
Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Grossbuchstaben
hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefässes, der zweite den der Aussenverpackung.
Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeichnet
eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
1 Fass 2 (bleibt offen) 3 Kanister 4 Kiste 5 Sack 6 Kombinationsverpackung 7 (bleibt offen) 0 Feinstblechverpackung.
Die folgenden Grossbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium C Naturholz D Sperrholz F Holzfaserwerkstoff G Pappe H Kunststoff L Textilgewebe M Papier, mehrlagig N Metall (ausser Stahl oder Aluminium) P Glas, Porzellan oder Steinzeug.
Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schliesst auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in
Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind: Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1 abnehmbarer Deckel 1A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2 abnehmbarer Deckel 1B2 D. Sperrholz 1D 6.1.4.5 G. Pappe 1G 6.1.4.7 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 1H2 N. Metall, ausser Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3 abnehmbarer Deckel 1N2 2. (bleibt offen) 3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3B2 H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 3H2 4. Kisten A. Stahl 4A 6.1.4.14 B. Aluminium 4B 6.1.4.14 C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9 mit staubdichten Wänden 4C2 D. Sperrholz 4D 6.1.4.10 F. Holzfaserwerkstoff 4F 6.1.4.11 G. Pappe 4G 6.1.4.12 H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13 starre Kunststoffe 4H2 N. Metall, ausser Stahl oder Aluminium 4N 6.1.4.14 5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 staubdicht 5H2 6.1.4.16 wasserbeständig 5H3 H. Kunststofffolie 5H4 6.1.4.17 L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1 staubdicht 5L2 6.1.4.15 wasserbeständig 5L3 M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18 mehrlagig, wasserbeständig 5M2 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19 in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19 in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19 in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19 in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19 in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19 P. Gefäss aus Porzellan, Glasoder Steinzeug in einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20 in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20 in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20 in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20 in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20 in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20 in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20 in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20 in einer Aussenverpackung aus starrem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20 7. (bleibt offen) 0. Feinstblechverpackungen A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22 abnehmbarer Deckel 0A2
Kennzeichnung
Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der höchste Fassungsraum und/oder die höchste Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. 2. Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung sind die Originalkennzeichen ein Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt. 3. Die Kennzeichen liefern nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte 1) , der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in Abschnitt 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d. h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder 1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend verwendet. als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.
Aus Recycling-Kunststoffen gemäss Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen
müssen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.
Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:
4G/Y145/S/02 NL/VL823nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Pappe 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen 1A2/Y150/S/01 NL/VL825nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen 4HW/Y136/S/98 NL/VL826nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Kunststoff mit entsprechender Spezifikation 1A2/Y/100/01 USA/MM5nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen RID/ADR/0A1/Y100/89 NL/VL123nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel RID/ADR/0A2/Y20/S/04 NL/VL124nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für feste Stoffe oder für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm /s liegt
Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:
1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01RL nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00R nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j)
Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:
1A2T/Y300/S/01 USA/abcnach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g)
Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellte Kennzeichnung darf in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.
Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschliesslich einer oder
mehreren geprüften Bauarten von Grosspackmitteln (IBC) oder Grossverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.
Bestätigung
Mit dem Anbringen der Kennzeichen nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmässig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.
Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt
sind, dürfen mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.
Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen
weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Unterabschnitt 6.1.3.8 h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine grössere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.
Vorschriften für Verpackungen
Allgemeine Vorschriften
Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.
Fässer aus Stahl
1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche dürfen durch maschinelles Falzen angebracht oder angeschweisst sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Sperrholz
4D
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
4F
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Pappe (einschliesslich Kisten aus Wellpappe)
4G
Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Aussenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe Norm ISO 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreisst oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Aussenschicht verklebt sein.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Kunststoffen
4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.
bis 6.1.4.13.6.
Höchste Nettomasse:
4H1: 60 kg; 4H2: 400 kg.
Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
4A aus Stahl; 4B aus Aluminium; 4N aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Säcke aus Textilgewebe
5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststoffgewebe
5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststofffolie
5H4
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6HA1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl; 6HA2 Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6HB1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Aluminium; 6HB2 Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6HC Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz; 6HD1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz; 6HD2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Sperrholz; 6HG1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe; 6HG2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Pappe; 6HH1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Kunststoff; 6HH2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus starrem Kunststoff.
Innengefäss
Für das Kunststoffinnengefäss gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.
Höchster Fassungsraum des Innengefässes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter.
Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg.
Aussenverpackung
Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für
die Fertigung der Aussenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.
Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.
Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.
Fässer aus Aluminium
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweisst sein, und die Schweissnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6PA1 Gefäss in einem Fass aus Stahl; 6PA2 Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6PB1 Gefäss in einem Fass aus Aluminium; 6PB2 Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6PC Gefäss in einer Kiste aus Naturholz; 6PD1 Gefäss in einem Fass aus Sperrholz; 6PD2 Gefäss in einem Weidenkorb; 6PG1 Gefäss in einem Fass aus Pappe; 6PG2 Gefäss in einer Kiste aus Pappe; 6PH1 Gefäss in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff; 6PH2 Gefäss in einer Aussenverpackung aus starrem Kunststoff.
Innengefäss
Als Verschlüsse der Gefässe sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder
Verschlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jedes Teil des Verschlusses, das mit dem Füllgut des Gefässes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Massnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.
Höchster Fassungsraum der Gefässe: 60 Liter.
Höchste Nettomasse: 75 kg.
Aussenverpackung
Gefäss in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die
Werkstoffe dieser beiden Aussenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.13. Aussenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben.
Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Aussenverpackung
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefässen muss die Aussenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäss und dessen Verschluss hinausragen. Umschliesst die verschlagförmige Aussenverpackung ein birnenförmiges Gefäss und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Aussenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
Zusammengesetzte Verpackungen
Es gelten die entsprechenden, für Aussenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.
Bem. Wegen der zu verwendenden Aussen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.
Feinstblechverpackungen
0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel.
Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.
Höchste Nettomasse: 50 kg.
Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1N2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweisst, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kanister aus Stahl oder Aluminium
3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.
Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu
befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
Höchste Nettomasse: 120 kg.
Fässer aus Sperrholz
1D
Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen
Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.
Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Pappe
1G
Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen
6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C
1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der
Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.
Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008
g l h⋅ bei 23 °C (siehe Unterabschnitt 6.1.5.7).
Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter.
Kisten aus Naturholz
4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden.
Höchste Nettomasse: 400 kg.
Prüfvorschriften für Verpackungen
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
Bergungsverpackungen
Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:
Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig
von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z. B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Grösse oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Aussenmasse etwas verringert sind.
Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
angegebenen Vorschriften.
Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten
Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:
Fallprüfung
3)
Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:
Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am grössten ist. Verpackung Anzahl der Prüfmuster Fallausrichtung
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:
Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren:
Aufprallplatte:
Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und – fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann, – eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können, – ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und – ausreichend gross sein, um sicherzustellen, dass das zu prüfende Versandstück vollständig auf die Oberfläche fällt.
Fallhöhe:
Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:
Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Die Verpackung oder die Aussenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten
Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefässe, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Aussenverpackung verbleiben, und aus dem (den) Innengefäss(en) oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten.
Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht
als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.
Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven
Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Aussenverpackung ermöglichen könnte.
Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für – Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; – Innengefässe von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; – Feinstblechverpackungen, die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt.
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschliessen.
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
Die Verpackungen einschliesslich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Es darf keine Undichtheit festgestellt werden.
Innendruckprüfung (hydraulisch)
Zu prüfende Verpackungen:
Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für – Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; – Innengefässe von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; – Feinstblechverpackungen, die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt.
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:
Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschliessen.
Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:
Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschliesslich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff), einschliesslich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäss Unterabschnitt
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
Stapeldruckprüfung
VIII
Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nicht stapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.
Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
Prüfverfahren:
Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster einen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschliesslich des Prüfmusters muss mindestens 3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefässen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.
Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.
Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.
Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Die Prüfmuster sind entweder nach Absatz 6.1.5.2.5 mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» vorzulagern.
Prüfverfahren:
Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach einer 28-tägigen weiteren Lagerung bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.
Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Die Permeation darf 0,008 hl g ⋅ nicht überschreiten.
Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den
Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss: 1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung; 2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Verpackung; 6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) einschliesslich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s); 7. höchster Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengrösse bei festen Stoffen. Für Verpackungen aus Kunststoff, die der Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers; 9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.