DG
DGpilot

ADR 6.1

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

137 Abschnitte · Teil 6Bau- und Prüfvorschriften

Dichloraniline, flüssigreine Isomere und Isomerengemisch

Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g.

Chloracetylchlorid

mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Chromsäure, Lösungwässerige Lösung mit höchstens 30 % Chromsäure 8 C1 II/III Salpetersäure 1760 Cyanamid wässerige Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid 8 C9 II Wasser 1760 O,O-Diethyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1760 O,O-Diisopropyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1760 O,O-Di-n-propyldithiophosphorsäure 8 C9 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g. Flammpunkt über 60 °C 8 C9 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Kupferethylendiamin, Lösungwässerige Lösung 8 CT1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dichloressigsäure 8 C3 II Essigsäure Fluorborsäure wässerige Lösung mit höchstens 50 % Fluorborsäure 8 C1 II Wasser Fluorkieselsäure 8 C1 II Wasser Ameisensäure mit mehr als 85 Masse-% Säure 8 CF1 II Essigsäure Hexamethylendiamin, Lösungwässerige Lösung 8 C7 II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Iodwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Bromwasserstoffsäure wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Chlorwasserstoffsäure höchstens 38 %-ige wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Fluorwasserstoffsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 8 CT1 II Wasser Verwendungsdauer: höchstens 2 Jahre Hypochloritlösung wässerige Lösung, handelsüblich mit Netzmitteln 8 C9 II/III Salpetersäure und Netzmittellösung*) UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Hypochloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Salpetersäure*) *) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z. B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure. Isopropylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung Perchlorsäure wässerige Lösung mit höchstens 50 Masse-% Säure 8 CO1 II Wasser Phenolsulphonsäure, flüssig Isomerengemisch 8 C3 II Wasser Phosphorsäure, Lösung 8 C1 III Wasser Kaliumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser Natriumhydroxidlösung wässerige Lösung 8 C5 II/III Wasser Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure 8 C1 II Wasser Schwefelsäure, gebraucht chemisch stabil 8 C1 II Wasser Schwefelige Säure 8 C1 II Wasser Tetramethylammoniumhydroxid, Lösung wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C 8 C7 II Wasser Zinkchlorid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Propionsäure mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Ethylcrotonat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Düsenkraftstoff 3 F1 I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch Harzlösung entzündbar 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Diisooctylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung Abfallschwefelsäure 8 C1 II Salpetersäure Chloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Essigsäure Butylpropionate 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclohexanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Ethylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methylacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Nonanereine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Cyanid, Lösung, n.a.g. anorganisch 6.1 T4 I/II/III Wasser Thioglycolsäure 8 C3 II Essigsäure Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1987 Cyclohexanol technisch rein 3 F1 III Essigsäure Alkohole, n.a.g. 3 F1 II/III Regel für Sammeleintragungen Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Aldehyde, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1992 2,6-cis-Dimethylmorpholin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 3 FT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen 1993 Propionsäurevinylester 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1993 (1-Methoxy-2-propyl)-acetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf

Hydrazin, wässerige Lö- sung mit mindestens 37 Masse-%, aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin 8 CT1 II Wasser 2030 Hydrazinhydrat wässerige Lösung mit 64 Masse-% Hydrazin 8 CT1 II Wasser Salpetersäure andere als rotrauchende mit höchstens 55 % Säure 8 CO1 II Salpetersäure Isobutyraldehyd (Isobutylaldehyd) 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Diisobutylen, isomere Verbindungen 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylisobutylcarbinol 3 F1 III Essigsäure Morpholin 8 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch Tripropylen 3 F1 II/III Kohlenwasserstoffgemisch Valeraldehyd reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Nitrocellulose, Lösung,entzündbar 3 D I/II/III Regel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden. Chloral, wasserfrei, stabilisiert

Cresole, flüssigreine Isomere und Isomerengemisch

Toluendiisocyanat flüssig 6.1 T1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Diethylentriamin 8 C7 II Kohlenwasserstoffgemisch Formaldehydlösung wässerige Lösung mit 37 % Fomaldehyd, Methanolgehalt 8 bis 10 % 8 C9 III Essigsäure Formaldehydlösung wässerige Lösung mit mindestens 25 % Formaldehyd 8 C9 III Wasser Acrylsäure, stabilisiert 8 CF1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) n-Butylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Chlorbenzylchloride, flüssig para-Chlorbenzylchlorid 6.1 T2 III Kohlenwasserstoffgemisch Cycloheptan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclohepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Cyclohexylacetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclopentanol 3 F1 III Essigsäure Cyclopentanon 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch n-Decan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Di-n-butylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch 1,2-Propylendiamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Triethylentetramin 8 C7 II Wasser Tripropylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dimethylcyclohexane reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch N,N-Dimethylcyclohexylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung N,N-Dimethylformamid 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Dimethyl-N-propylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 3,3'-Iminobispropylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Ethylamin, wässerige Lösungmit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin, Flammpunkt unter 23 °C, ätzend oder schwach ätzend 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2-Ethylbutanol 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2-Ethylhexylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Ethylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Hepten 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hexanolereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylmethacrylat, stabilisiert 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Pentamethylheptan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Isoheptene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isohexene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Isophorondiamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 4-Methoxy- 4-methylpentan-2-on 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclohexan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclohexanon reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Methylcyclopentan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 5-Methylhexan-2-on 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Nitrosylschwefelsäure, flüssig 8 C1 II Wasser Octadiene 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Picolinereine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Natriumkupfer(I)cyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I Wasser Tetraethylenpentamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Triisobutylen Gemisch von C12-Monoolefinen, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Trimethylcyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Trimethylhexamethylendiamine reine Isomere und Isomerengemisch 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Undecan 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Allylformiat 3 FT1 I n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Butylacrylate, stabilisiert reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Cyclohexylamin Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diisobutylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Diethylcarbonat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung alpha-Methylvaleraldehyd 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Hex-1-en 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 1,2-Di-(dimethylamino)- ethan 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 1,3-Dimethylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Dipropylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Ethylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylformiat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isobutylpropionat Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Methacrylaldehyd, stabilisiert 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch Methylisovalerat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Piperidin 8 CF1 I Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Isopropenylacetat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylbutyrat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylisobutyrat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Isopropylpropionat 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 1,2,3,6-Tetrahydropyridin 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch Kaliumchlorat, wässerige Lösung

2-Methylpentan-2-ol 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Trichloressigsäure, Lö- sung wässerige Lösung 8 C3 II/III Essigsäure Dicyclohexylamin 8 C7 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2571 Ethylschwefelsäure 8 C3 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Alkylschwefelsäuren 8 C3 II Regel für Sammeleintragungen Aluminiumbromid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Aluminiumchlorid, Lösungwässerige Lösung 8 C1 III Wasser Eisen(III)chlorid, Lösung wässerige Lösung 8 C1 III Wasser 2584 Methansulfonsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser Alkylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2584 Benzensulfonsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser 2584 Toluensulfonsäuren mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II Wasser Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2586 Methansulfonsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser Alkylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2586 Benzensulfonsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser 2586 Toluensulfonsäuren mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III Wasser Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Triallylamin 3 FC III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Methylallylalkohol 3 F1 III Essigsäure Methylcyclohexanole reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Essigsäure Benzyldimethylamin 8 CF1 II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Amylbutyrate reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Glycidaldehyd Flammpunkt unter 23 °C 3 FT1 II Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Chlorsäure, wässerige Lö- sung mit höchstens 10 % Säure

Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.

Capronsäure n-Capronsäure 8 C3 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Hydrogensulfate, wässerige Lösung 8 C1 II/III Wasser Vinylbutyrat, stabilisiert 3 F1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Di-n-amylamin 3 FT1 III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Tetrapropylen (Propylentetramer) C12-Monoolefingemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Dibutylaminoethanol N,N-Di-n-butylaminoethanol

Furfurylalkohol

2920 O,O-Diethyldithiophosphorsäure Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 2920 O,O-Dimethyldithiophosphorsäure Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Netzmittellösung 2920 Bromwasserstoff 33%-ige Lösung in Eisessig 8 CF1 II Netzmittellösung 2920 Tetramethylammoniumhydroxid wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 8 CF1 II Wasser Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 8 CF1 I/II Regel für Sammeleintragungen 2922 Ammoniumsulfid wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C 8 CT1 II Wasser 2922 Cresole wässerige alkalische Lö- sung, Mischung von Natrium- und Kaliumcresolat 8 CT1 II Essigsäure 2922 Phenol wässerige alkalische Lö- sung, Mischung von Natrium- und Kaliumphenolat 8 CT1 II Essigsäure 2922 Natriumhydrogendifluorid wässerige Lösung 8 CT1 III Wasser Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 8 CT1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g. schwach ätzend 3 FC I/II/III Regel für Sammeleintragungen Giftiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.

Fluoraniline reine Isomere und Isomerengemisch

Tetrahydrofurfurylamin 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch N-Methylbutylamin 3 FC II Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 2-Amino-5-diethylaminopentan

und Netzmittellösung Isopropylchloracetat 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf

mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 3082 sec-Alkohol (C -C )-poly- (3-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Alkohol(C -C )- poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Alkohol(C -C )- poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Cresyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Decylacrylat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) 3082 Di-n-butylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Diisobutylphthalat 9 M6 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-5 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-7 Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Isodecyldiphenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Kohlenwasserstoffe flüssig, Flammpunkt über 60 °C, umweltgefährdend 9 M6 III Regel für Sammeleintragungen 3082 Kreosot aus Holzteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Kreosot aus Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Methylnaphthaline Isomerengemisch, flüssig 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Steinkohlenteernaphtha Flammpunkt über 60 °C 9 M6 III Kohlenwasserstoffgemisch 3082 Triarylphosphate n.a.g. 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Tricresylphosphat mit höchstens 3 % orthoIsomer 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Trixylenylphosphat 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Zinkalkyldithiophosphat C -C 9 M6 III Netzmittellösung 3082 Zinkaryldithiophosphat C -C 9 M6 III Netzmittellösung Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. 9 M6 III Regel für Sammeleintragungen Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.

Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.

3295 Heptene n.a.g. 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 3295 Nonane Flammpunkt unter 23 °C 3 F1 II Kohlenwasserstoffgemisch 3295 Decane n.a.g. 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch 3295 1,2,3-Trimethylbenzen 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. 3 F1 I/II/III Regel für Sammeleintragungen Bariumchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Bariumperchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Bleiperchlorat, Lösungwässerige Lösung 5.1 OT1 II/III Wasser Kaliumcyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser Natriumcyanid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 I/II/III Wasser Natriumfluorid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser UNNr. offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 Beschreibung 3.1.2 Klasse 2.2 Klassifizierungscode 2.2 Verpackungsgruppe 2.1.1.3 Standardflüssigkeit (1) (2a) (2b) (3a) (3b) (4) (5) Kaliumfluorid, Lösungwässerige Lösung 6.1 T4 III Wasser

1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 8 CT1 1307 X X X 5 10 0,84 a, ab, ac 1745 BROMPENTAFLUORID 5.1 OTC 25 X X X 5 10

i)
k, ab, ad 1746 BROMTRIFLUORID 5.1 OTC 50 X X X 5 10
i)
k, ab, ad 2495 IODPENTAFLUORID 5.1 OTC 120 X X X 5 10
i)
k, ab, ad
i)
Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben. P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG P 201 Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) Flaschen und Gasgefässe, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen. (2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen:
a)
für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück;
b)
für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG P 202 (bleibt offen) P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG P 203 Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2. Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter (1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 müssen eingehalten werden. (2) Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden. (3) Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann. (4) Prüfdruck Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:
a)
Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuumisolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschliess lich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
b)
für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist. (5) Füllung Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes 3 A und 3 O) darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefässes nicht überschreiten. Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode 3 F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, das in den Behälter gefüllte Gas unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht. (6) Druckentlastungseinrichtungen Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (7) Verträglichkeit Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (Klassifizierungscode 3 O) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren. (8) Wiederkehrende Prüfung
a)
Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäss Absatz 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.
b)
Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.2 darf 10 Jahre nicht überschreiten. Vorschriften für offene Kryo-Behälter Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase des Klassifizierungscodes 3 A dürfen in offenen KryoBehältern befördert werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158. Sofern diese Gase als Kühlmittel verwendet werden, gelten für sie die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: (1) Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschliesslich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind. (2) Der Fassungsraum darf nicht grösser als 450 Liter sein. (3) Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der Innen- und Aussenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Aussenseite des Behälters verhindern. (4) Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften haben. (5) Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährlichen Wirkungen verursachen, z. B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern. P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 203 (6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Aussenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stössen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. (7) Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der Beförderung in aufrechter Position verbleibt, z. B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung grösser als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen. (8) Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung an Ort und Stelle verbleiben. (9) Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft angebracht sind, z. B. gestempelt, graviert oder geätzt:
a)
Name und Adresse des Herstellers;
b)
Modellnummer oder -bezeichnung;
c)
Serien- oder Losnummer;
d)
UN-Nummer und offizielle Benennung der Gase für die Beförderung, für die der Behälter vorgesehen ist;
e)
Fassungsraum des Behälters in Litern. P 204 VERPACKUNGSANWEISUNG P 204 (gestrichen) P 205 VERPACKUNGSANWEISUNG P 205 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468. (1) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.6 einzuhalten. (2) Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefässe abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt. (3) Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckgefässen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen. (4) Sofern Druckgefässe aus Stahl oder Druckgefässe aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden, dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäss Absatz 6.2.2.9.2 j) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. (5) Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fassungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Füllungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersysteme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 (Ortsveränderliche Gasspeicherbehälter – in Metallhydriden reversibel absorbierter Wasserstoff) festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung muss in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.5 bewertet werden. (6) Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäss Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 festgelegten und in dem dauerhaften Kennzeichen auf dem System angegebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet. (7) Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm ISO 16111:2008 oder ISO 16111:2018 entsprechen und in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 6.2.2.6 durchgeführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Zur Bestimmung, welche Norm zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung anwendbar ist, siehe Unterabschnitt 6.2.2.4. P 206 VERPACKUNGSANWEISUNG P 206 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505. Soweit im ADR nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen. (1) Die besonderen Vorschriften für das Verpacken in Abschnitt 4.1.6 sind einzuhalten. (2) Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre. (3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nic ht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefässes beide Bestandteile – der flüssige Stoff und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
a)
Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
b)
Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
c)
Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase;

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

d)
Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;
e)
der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
f)
Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet werden. (4) Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P 200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein. Zusätzliche Vorschrift Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind. Sondervorschriften für die Verpackung PP 89 Für die UN-Nummern 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 verwendete nicht wiederbefüllbare Flaschen dürfen ungeachtet des Unterabschnitts 4.1.6.9 b) einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern dividiert durch den in bar ausgedrückten Prüfdruck haben, vorausgesetzt, die Fassungsraum- und Druckbeschränkungen der Baunorm entsprechen dem Absatz 1 der Norm ISO 11118:2015 + Amd 1:2019, die den höchsten Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. PP 97 Für die der UN-Nummer 3500 zugeordneten Feuerlöschmittel beträgt die höchstzulässige Frist für die wiederkehrende Prüfung 10 Jahre. Sie dürfen in Grossflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 450 l gemäss den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 befördert werden. P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
a)
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
b)
Starre Aussenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermässige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind: Flaschen gemäss Kapitel 6.2 und gemäss der Norm ISO 11513:2011, ISO 11513:2019, ISO 9809-1:2010 oder ISO 9809-1:2019. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht grösser als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z. B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR fallen. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 208 (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m (ppm) (siehe Tabelle
a)
Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.
b)
Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden.
c)
Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
d)
Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Flasche verbunden sein.
e)
Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 (anwendbar bis 31. Dezember 2024) oder Anlage A der Norm ISO 11513:2019 entsprechen. (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäss Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Tabelle 1: Adsorbierte Gase UNNummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs
-
code LC ml/m Sondervorschriften für die Verpackung 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9F z 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9A z 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9T ≤ 5000 z 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9O z 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9TF ≤ 5000 z 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9TO ≤ 5000 z 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9TC ≤ 5000 z 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9TFC ≤ 5000 z 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 9TOC ≤ 5000 z 3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 9TC 387 a 3520 CHLOR, ADSORBIERT 9TOC 293 a 3521 SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 450 a 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 9TF 20 d 3523 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 9TF 620 d, r 3524 PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 190 3525 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 9TF 20 d 3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 9TF 2 P 209 VERPACKUNGSANWEISUNG P 209 Diese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung, oder UN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung. (1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten. (2) Die Gegenstände müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befüllt wurden. (3) Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Aussenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach Kapitel 6.1 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind. P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG P 300 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Aussenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein. 2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material ausgekleidet sein. P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG P 301 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: (1) Ein Aluminiumdruckgefäss, das aus einem Zylinder mit angeschweissten Böden besteht. Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefässes muss aus einer geschweissten Aluminiumblase mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Aussengefäss muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jedes Gefäss muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Auss enverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter. (2) Aluminiumdruckgefäss Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefässes muss aus einem dampfdicht verschweissten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Liter bestehen. Das Druckgefäss muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa haben. Jedes Gefäss muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Aussenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und je Versandstück beträgt 42 Liter. P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG P 302 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Aussenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen. P 303 VERPACKUNGSANWEISUNG P 303 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3555. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie des Unterabschnitts 4.1.5.12 erfüllt sind: Fässer aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 l. Sondervorschrift für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummer 3555 müssen die Verpackungen bleifrei sein. P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG P 400 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen Verschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nichtbrennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Aussenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten. (3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2) oder Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Verschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nichtbrennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG P 401 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse und einen höchsten Fassungsraum von einem Liter haben. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Aussenverpackung darf 30 kg nicht überschreiten. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 7 Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295 und 2988 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG P 402 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen mit folgenden höchsten Nettomassen: aus Glas: 10 kg aus Metall oder Kunststoff: 15 kg. Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Aussenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten. (3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter. (4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 4 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefässe durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein. RR 7 Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. RR 8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefässe jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden. P 403 VERPACKUNGSANWEISUNG P 403 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 2 kg aus Kunststoff 15 kg aus Metall 20 kg Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein (z. B. durch ein Klebeband oder durch Schraubverschlüsse). Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 250 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen höchste Nettomasse Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg 250 kg 250 kg 250 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 250 kg 75 kg 75 kg Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 (gestrichen) P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG P 404 Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393). Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) Innenverpackungen: Gefässe aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein; Gefässe aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. Aussenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (2) Verpackungen aus Metall: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2) höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) höchste Bruttomasse: 150 kg (4) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG P 405 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:
a)
zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F) höchste Nettomasse: 75 kg Innenverpackungen:
(i)
luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
(ii)
Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nichtbrennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg oder
b)
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg. Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen. (2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:
a)
in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder
b)
in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschliessung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse 1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen. P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG P 406 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2) Innenverpackungen: wasserbeständige Verpackungen. (2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung. (3) Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird. 2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung PP 24 Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstück nicht überschreiten. PP 25 Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten. PP 26 Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 48 Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z. B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. PP 78 Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten. PP 80 Für die UN-Nummer 2907 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. P 407 VERPACKUNGSANWEISUNG P 407 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Die Zündhölzer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Sondervorschrift für die Verpackung PP 27 UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Aussenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten. P 408 VERPACKUNGSANWEISUNG P 408 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Aussenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Aussenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschliessungen (z. B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG P 409 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Innenauskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg. (3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg. P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG P 410 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoff

a)
30 kg aus Metall 40 kg aus Papier
a)
,b) 10 kg aus Pappe
a)
,b) 10 kg Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G)
a)
400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G)
a)
aus Schaumstoff (4H1)aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässeraus Stahl (1A1 oder 1A2) aus Aluminium (1B1 oder 1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kanisteraus Stahl (3A1 oder 3A2) aus Aluminium (3B1 oder 3B2) aus Kunststoff (3H1 oder 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Kistenaus Stahl (4A)
c)
aus Aluminium (4B)
c)
aus einem anderen Metall (4N)
c)
aus Naturholz (4C1)
c)
aus Sperrholz (4D)
c)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
c)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
c)
aus Pappe (4G)
c)
aus starrem Kunststoff (4H2)
c)
400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)
c)
,d) 50 kg 50 kg Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 400 kg 75 kg 400 kg 75 kg
a)
Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.
b)
Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.
c)
Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.
d)
Für Stoffe der Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur verwendet werden, wenn ihre Beförderung in einem gedeckten Fahrzeug oder einem geschlossenen Container erfolgt. P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 410 Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 75 kg 75 kg Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung PP 39 Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich. PP 40 Für die UN-Nummern 1326, 1352, 1358, 1395, 1396, 1436, 1437, 1871, 2805 und 3182 Verpackungsgruppe II sind Säcke nicht zugelassen. PP 83 (gestrichen) P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG P 411 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2), vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. P 412 VERPACKUNGSANWEISUNG P 412 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3527. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). (2) Innenverpackungen:
a)
Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
b)
Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Aussenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen. P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG P 500 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:
a)
andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst;
b)
der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
c)
die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Versandstücks übersteigt nicht 100 °C. P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung höchster Fassungsraum Aussenverpackung höchste Nettomasse Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackunge n aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 5 l 2 l 125 kg 50 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässeraus Stahl (1A1)aus Aluminium (1B1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) aus Kunststoff (1H1) 250 l 250 l 250 l 250 l Kanisteraus Stahl (3A1)aus Aluminium (3B1) aus Kunststoff (3H1) 60 l 60 l 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 250 l 250 l 60 l 60 l Zusätzliche Vorschriften 1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %. 2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG P 502 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 5 l aus Metall 5 l aus Kunststoff 5 l Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 60 kg 125 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässeraus Stahl (1A1)aus Aluminium (1B1) aus Kunststoff (1H1) 250 l 250 l 250 l Kanisteraus Stahl (3A1)aus Aluminium (3B1) aus Kunststoff (3H1) 60 l 60 l 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 250 l 250 l 60 l 60 l Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein. P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG P 503 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 5 kg aus Metall 5 kg aus Kunststoff 5 kg Fässeraus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg Kistenaus Stahl (4A)aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 40 kg 60 kg 125 kg Einzelverpackungen Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg. Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg. P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG P 504 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (1) Gefässe aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Gefässe aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern in einer Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (3) Gefässe aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Aussenverpackung 1G, 4F oder 4G. (4) Gefässe aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4H2. 75 kg 75 kg 125 kg 225 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässeraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2)aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l Kanisteraus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB 1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 250 l 120 l 60 l 60 l Sondervorschrift für die Verpackung PP 10 Für die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. P 505 VERPACKUNGSANWEISUNG P 505 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: höchster Fassungsraum/ höchste Nettomasse zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 5 l aus Kunststoff 5 l aus Metall 5 l Kistenaus Aluminium (4B)aus Naturholz, einfach (4C1)aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)aus Sperrholz (4D)aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg Fässeraus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)aus Pappe (1G)aus einem anderen Metall, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)aus Sperrholz (1D) 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg Kanisteraus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 125 kg 125 kg Einzelverpackungen Fässeraus Aluminium (1B1, 1B2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 l 250 l Kanisteraus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 60 l 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Aluminium (6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Aluminium, Pappe, Sperrholz (6PB1, 6PG1, 6PD1) oder in einem Gefäss aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 250 l 250 l 60 l 60 l P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG P 520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind: Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Unterabschnitten 2.2.41.4 und
a)
Stoffe mit Ausnahme von Fluorwasserstoffsäure und Difluorwasserstofflösungen sind dieser Tankcodierung zuzuordnen. Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe L4BH

9 M1 II, III sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen S4AH

sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelassenen Stoffgruppen Tankhierarchie Tanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4 dieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entsprechende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäss folgender aufsteigender Reihenfolge: Teil 1: Tanktyp S → L Teil 2: Berechnungsdruck G → 1,5 → 2,65 → 4 → 10 → 15 → 21 bar Teil 3: Öffnungen A → B → C → D Teil 4: Sicherheitsventil / -einrichtung V → F → N → H. Zum Beispiel: – Ein Tank mit der Tankcodierung L10CN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung L4BN zugeordnet ist. – Ein Tank mit der Tankcodierung L4BN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung SGAN zugeordnet ist.

Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. 4.3.4.1.3 Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) hinter der Tankcodierung ein «(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäss den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks verwendet werden. Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die massgeblichen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (13) angegebenen Sondervorschriften ergänzt werden. Klasse UNNummer Benennung und Beschreibung Tankcodierung 1 0331 Sprengstoff, Typ B S2,65AN

schwarzweiss 6 (schwarz) – Gefahr der Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:

6.1.1

Allgemeines

6.1.1.1

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

a)
Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 4.1.9);
b)
Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Bem. zur Überschrift in Kapitel 6.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 621 und P 622);
c)
Druckgefässe mit Gasen der Klasse 2;
d)
Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;
e)
Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.
6.1.2

Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1

Der Code besteht aus:

a)
einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z. B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
b)
einem oder mehreren lateinischen Grossbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z. B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
c)
einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.
6.1.2.2

Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Grossbuchstaben

hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefässes, der zweite den der Aussenverpackung.

6.1.2.4

Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeichnet

eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5

Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1 Fass 2 (bleibt offen) 3 Kanister 4 Kiste 5 Sack 6 Kombinationsverpackung 7 (bleibt offen) 0 Feinstblechverpackung.

6.1.2.6

Die folgenden Grossbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium C Naturholz D Sperrholz F Holzfaserwerkstoff G Pappe H Kunststoff L Textilgewebe M Papier, mehrlagig N Metall (ausser Stahl oder Aluminium) P Glas, Porzellan oder Steinzeug.

Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schliesst auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

6.1.2.7

In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in

Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind: Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1 abnehmbarer Deckel 1A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2 abnehmbarer Deckel 1B2 D. Sperrholz 1D 6.1.4.5 G. Pappe 1G 6.1.4.7 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 1H2 N. Metall, ausser Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3 abnehmbarer Deckel 1N2 2. (bleibt offen) 3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3A2 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4 abnehmbarer Deckel 3B2 H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8 abnehmbarer Deckel 3H2 4. Kisten A. Stahl 4A 6.1.4.14 B. Aluminium 4B 6.1.4.14 C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9 mit staubdichten Wänden 4C2 D. Sperrholz 4D 6.1.4.10 F. Holzfaserwerkstoff 4F 6.1.4.11 G. Pappe 4G 6.1.4.12 H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13 starre Kunststoffe 4H2 N. Metall, ausser Stahl oder Aluminium 4N 6.1.4.14 5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 staubdicht 5H2 6.1.4.16 wasserbeständig 5H3 H. Kunststofffolie 5H4 6.1.4.17 L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1 staubdicht 5L2 6.1.4.15 wasserbeständig 5L3 M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18 mehrlagig, wasserbeständig 5M2 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19 in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19 in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19 Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19 in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19 in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19 in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19 in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19 P. Gefäss aus Porzellan, Glasoder Steinzeug in einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20 in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20 in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20 in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20 in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20 in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20 in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20 in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20 in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20 in einer Aussenverpackung aus starrem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20 7. (bleibt offen) 0. Feinstblechverpackungen A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22 abnehmbarer Deckel 0A2

6.1.3

Kennzeichnung

Bem. 1. Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der höchste Fassungsraum und/oder die höchste Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. 2. Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung sind die Originalkennzeichen ein Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt. 3. Die Kennzeichen liefern nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte 1) , der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in Abschnitt 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d. h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder 1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend verwendet. als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.

6.1.3.10

Aus Recycling-Kunststoffen gemäss Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen

müssen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.

6.1.3.11

Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen:

4G/Y145/S/02 NL/VL823nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Pappe 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen 1A2/Y150/S/01 NL/VL825nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen 4HW/Y136/S/98 NL/VL826nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Kunststoff mit entsprechender Spezifikation 1A2/Y/100/01 USA/MM5nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen RID/ADR/0A1/Y100/89 NL/VL123nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel RID/ADR/0A2/Y20/S/04 NL/VL124nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für neue Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für feste Stoffe oder für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm /s liegt

6.1.3.12

Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen:

1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01RL nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00R nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j)

6.1.3.13

Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN:

1A2T/Y300/S/01 USA/abcnach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g)

Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellte Kennzeichnung darf in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.

6.1.3.14

Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschliesslich einer oder

mehreren geprüften Bauarten von Grosspackmitteln (IBC) oder Grossverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

6.1.3.15

Bestätigung

Mit dem Anbringen der Kennzeichen nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmässig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.1.3.5

Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt

sind, dürfen mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.9

Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen

weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Unterabschnitt 6.1.3.8 h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine grössere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.

6.1.4

Vorschriften für Verpackungen

6.1.4.0

Allgemeine Vorschriften

Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.1.4.1

Fässer aus Stahl

1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.1.5

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche dürfen durch maschinelles Falzen angebracht oder angeschweisst sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.1.7

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.1.8

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.1.9

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.10

Kisten aus Sperrholz

4D

6.1.4.10.2

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.11

Kisten aus Holzfaserwerkstoffen

4F

6.1.4.11.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.12

Kisten aus Pappe (einschliesslich Kisten aus Wellpappe)

4G

6.1.4.12.1

Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem

Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Aussenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe Norm ISO 535:2014). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreisst oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Aussenschicht verklebt sein.

6.1.4.12.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.13

Kisten aus Kunststoffen

4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus starren Kunststoffen.

6.1.4.13.4

bis 6.1.4.13.6.

6.1.4.13.8

Höchste Nettomasse:

4H1: 60 kg; 4H2: 400 kg.

6.1.4.14

Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall

4A aus Stahl; 4B aus Aluminium; 4N aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium.

6.1.4.14.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.15

Säcke aus Textilgewebe

5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig.

6.1.4.15.4

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.16

Säcke aus Kunststoffgewebe

5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig.

6.1.4.16.5

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.17

Säcke aus Kunststofffolie

5H4

6.1.4.17.2

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.18

Säcke aus Papier

5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig.

6.1.4.18.3

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.19

Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6HA1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl; 6HA2 Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6HB1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Aluminium; 6HB2 Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6HC Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz; 6HD1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz; 6HD2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Sperrholz; 6HG1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe; 6HG2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Pappe; 6HH1 Kunststoffgefäss in einem Fass aus Kunststoff; 6HH2 Kunststoffgefäss in einer Kiste aus starrem Kunststoff.

6.1.4.19.1

Innengefäss

6.1.4.19.1.1

Für das Kunststoffinnengefäss gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7.

6.1.4.19.1.3

Höchster Fassungsraum des Innengefässes:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter.

6.1.4.19.1.4

Höchste Nettomasse:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg.

6.1.4.19.2

Aussenverpackung

6.1.4.19.2.2

Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für

die Fertigung der Aussenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14.

6.1.4.19.2.3

Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9.

6.1.4.19.2.4

Kunststoffgefäss in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5.

6.1.4.19.2.5

Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10.

6.1.4.19.2.6

Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.

6.1.4.19.2.7

Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12.

6.1.4.19.2.8

Kunststoffgefäss in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Aussenverpackung gelten die

entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6.

6.1.4.2

Fässer aus Aluminium

1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.2.4

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweisst sein, und die Schweissnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.2.6

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.2.7

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.2.8

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.20

Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6PA1 Gefäss in einem Fass aus Stahl; 6PA2 Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6PB1 Gefäss in einem Fass aus Aluminium; 6PB2 Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6PC Gefäss in einer Kiste aus Naturholz; 6PD1 Gefäss in einem Fass aus Sperrholz; 6PD2 Gefäss in einem Weidenkorb; 6PG1 Gefäss in einem Fass aus Pappe; 6PG2 Gefäss in einer Kiste aus Pappe; 6PH1 Gefäss in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff; 6PH2 Gefäss in einer Aussenverpackung aus starrem Kunststoff.

6.1.4.20.1

Innengefäss

6.1.4.20.1.2

Als Verschlüsse der Gefässe sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder

Verschlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jedes Teil des Verschlusses, das mit dem Füllgut des Gefässes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Massnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen.

6.1.4.20.1.4

Höchster Fassungsraum der Gefässe: 60 Liter.

6.1.4.20.1.5

Höchste Nettomasse: 75 kg.

6.1.4.20.2

Aussenverpackung

6.1.4.20.2.10

Gefäss in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die

Werkstoffe dieser beiden Aussenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.13. Aussenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben.

6.1.4.20.2.2

Gefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Aussenverpackung

gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefässen muss die Aussenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäss und dessen Verschluss hinausragen. Umschliesst die verschlagförmige Aussenverpackung ein birnenförmiges Gefäss und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Aussenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.

6.1.4.21

Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Aussenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Aussen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.

6.1.4.22

Feinstblechverpackungen

0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.22.6

Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.

6.1.4.22.7

Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.3

Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1N2 mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.3.4

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweisst, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.3.6

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.3.7

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.3.8

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.4

Kanister aus Stahl oder Aluminium

3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.4.4

Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu

befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.4.5

Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.

6.1.4.4.6

Höchste Nettomasse: 120 kg.

6.1.4.5

Fässer aus Sperrholz

1D

6.1.4.5.4

Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen

Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.

6.1.4.5.5

Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.

6.1.4.5.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.7

Fässer aus Pappe

1G

6.1.4.7.5

Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.7.6

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.8

sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen

6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C

1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.

6.1.4.8.10

Höchste Nettomasse:

1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg.

6.1.4.8.5

Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der

Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit grösseren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.8.7

Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008

g l h⋅ bei 23 °C (siehe Unterabschnitt 6.1.5.7).

6.1.4.8.9

Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:

1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter.

6.1.4.9

Kisten aus Naturholz

4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden.

6.1.4.9.4

Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.5

Prüfvorschriften für Verpackungen

6.1.5.1

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.1.5.1.11

Bergungsverpackungen

Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:

a)
Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres höchsten Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.1.5.3.5 b) variiert werden.
b)
Die Verpackungen müssen ausserdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.1.5.8 zu vermerken.
c)
Die Verpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kennzeichnen.
6.1.5.1.5

Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig

von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z. B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Grösse oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Aussenmasse etwas verringert sind.

6.1.5.2

Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.1.5.2.3

angegebenen Vorschriften.

6.1.5.2.8

Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten

Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

a)
eine deutliche Versprödung;
b)
eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
6.1.5.3

Fallprüfung

3)

6.1.5.3.1

Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung:

Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am grössten ist. Verpackung Anzahl der Prüfmuster Fallausrichtung

a)
Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl Kanister aus Aluminium Fässer aus Sperrholz Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff fassförmige Kombinationsverpackungen Feinstblechverpackungen sechs (drei je Fallversuch) Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern): Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf die Verbindung zwischen Boden und Mantel oder, wenn keine vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen. Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern): Die Verpackung muss auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z. B. einen Verschluss oder bei bestimmten zylindrischen Fässern die geschweisste Längsnaht des Fassmantels.
b)
Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen fünf (eines je Fallversuch) Erster Fallversuch: flach auf den Boden. Zweiter Fallversuch: flach auf das Oberteil. Dritter Fallversuch: flach auf die längste Seite. Vierter Fallversuch: flach auf die kürzeste Seite. Fünfter Fallversuch: auf eine Ecke.
c)
Säcke – einlagig mit Seitennaht drei (drei Fallversuche je Sack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: flach auf eine Schmalseite des Sackes. Dritter Fallversuch: auf den Sackboden.
d)
Säcke – einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig drei (zwei Fallversuche je Sack) Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: auf den Sackboden.
e)
fass- oder kistenförmige Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind drei (eines je Fallversuch) Diagonal zur Aufprallplatte auf die Verbindung zwischen Boden und Mantel oder, wenn keine vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder die Bodenkante.
6.1.5.3.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:

Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren:

a)
Fässer aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8 );
b)
Kanister aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8);
c)
Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Unterabschnitt 6.1.4.13);
d)
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Unterabschnitt 6.1.4.19) und 3) Siehe ISO-Norm 2248.
e)
zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände. Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.1.5.2.3 nicht erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.
6.1.5.3.4

Aufprallplatte:

Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und – fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann, – eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können, – ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und – ausreichend gross sein, um sicherzustellen, dass das zu prüfende Versandstück vollständig auf die Oberfläche fällt.

6.1.5.3.5

Fallhöhe:

Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.

a)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m
b)
wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III d x 1,5 (m) d x 1,0 (m) d x 0,67 (m)
c)
für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm /s, die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind (dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1993),
(i)
für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 0,6 m 0,4 m
(ii)
für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III d x 0,5 (m) d x 0,33 (m)
6.1.5.3.6

Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

6.1.5.3.6.3

Die Verpackung oder die Aussenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten

Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefässe, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Aussenverpackung verbleiben, und aus dem (den) Innengefäss(en) oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten.

6.1.5.3.6.5

Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht

als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.

6.1.5.3.6.6

Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven

Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Aussenverpackung ermöglichen könnte.

6.1.5.4

Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für – Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; – Innengefässe von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; – Feinstblechverpackungen, die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt.

6.1.5.4.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.4.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschliessen.

6.1.5.4.3

Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:

Die Verpackungen einschliesslich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III mindestens 30 kPa (0,3 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.

6.1.5.4.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Es darf keine Undichtheit festgestellt werden.

6.1.5.5

Innendruckprüfung (hydraulisch)

6.1.5.5.1

Zu prüfende Verpackungen:

Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für – Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; – Innengefässe von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; – Feinstblechverpackungen, die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm /s beträgt.

6.1.5.5.2

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.5.3

Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:

Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschliessen.

6.1.5.5.4

Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck:

Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschliesslich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff), einschliesslich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäss Unterabschnitt

6.1.5.5.6

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

6.1.5.6

Stapeldruckprüfung

VIII

Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nicht stapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäss Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen.

6.1.5.6.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.6.2

Prüfverfahren:

Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster einen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschliesslich des Prüfmusters muss mindestens 3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.

6.1.5.6.3

Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefässen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.

6.1.5.7

Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt

sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.

6.1.5.7.1

Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller.

6.1.5.7.2

Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Die Prüfmuster sind entweder nach Absatz 6.1.5.2.5 mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» vorzulagern.

6.1.5.7.3

Prüfverfahren:

Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach einer 28-tägigen weiteren Lagerung bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden.

6.1.5.7.4

Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Die Permeation darf 0,008 hl g ⋅ nicht überschreiten.

6.1.5.8

Prüfbericht

6.1.5.8.1

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den

Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss: 1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung; 2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Verpackung; 6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) einschliesslich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s); 7. höchster Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengrösse bei festen Stoffen. Für Verpackungen aus Kunststoff, die der Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers; 9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code