ADR 5.4
und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
9 Abschnitte · Teil 5 — Versandvorschriften
c)
nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
d)
die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
e)
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser Schüttung gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand;
f)
bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase dafür zu sorgen, dass, sofern erforderlich, die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird, oder bei ungereinigten leeren Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dafür zu sorgen, dass der Druck ausreichend abgesenkt wird.
5.4.0
Allgemeine Vorschriften
5.4.1.2
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5.4.1.4
Form und Sprache
5.4.1.5
Nicht gefährliche Güter
5.4.2
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.3
Schriftliche Weisungen
5.4.4
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5