ADR 4.2
II 4.2 III 4.3 I 4.3 II 4.3 III 5.1 I 4.1 II 4.1 III 6.1 I 6.1 I 6.1 II SOL LIQ
8 Abschnitte · Teil 4 — Verwendung von Verpackungen
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines
Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen
der Klassen 1 und 3 bis 9
Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt
verflüssigter Gase
Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC)
Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Allgemeines
Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist
die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Diese Gattungseintragungen geben an: – den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz 2.2.52.1.6; – den Aggregatzustand (flüssig/fest) und – gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absätze 2.2.52.1.15 und 2.2.52.1.16. Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
XI