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ADR 4.1

II 4.1 III 4.2 II 4.2 III 4.3 I 4.3 II 4.3 III 5.1 I 5.1 II 5.1 III 6.1 I

18 Abschnitte · Teil 4Verwendung von Verpackungen

Stoffe

a)
a)

DERMAL

SOL LIQ

8 I SOL LIQ

8 I 8 II SOL LIQ

4.1.1

Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschliesslich

Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.10

Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.2

Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Grosspackmitteln (IBC)

4.1.3

Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.4

Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1

durch die zuständige Behörde des Staates (der Staaten) der Beförderung eine Frist von 15 Jahren

und Grossverpackungen) 4.1-3 3

für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, dürfen weiterhin nach diesen Vorschriften wiederkehrend geprüft werden.

gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt.

vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC -Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC ätzend (Gemisch) = i i n 1=i Tc fc ∑ , wobei: fc i = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tc i = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tc i -Wert entspricht dem LC -Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC -Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC -Wert zu verwenden. Ist der LC -Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC -Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

4.1.4.2

Anweisungen für die Verwendung von Grosspackmitteln (IBC)

4.1.4.3

Anweisungen für die Verwendung von Grossverpackungen

4.1.5

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.6

Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer

Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind 4.1-1 48

4.1.7.1

Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC))

4.1.7.2

Verwendung von Grosspackmitteln (IBC)

4.1.8

und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte (8) keinen mit dem Buchstaben «P»

oder «R» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Verpackungen befördert werden. – Die mit den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Grosspackmittel (IBC). Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Grosspackmittel (IBC) fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte (8 ) keinen mit den Buchstaben «IBC» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Grosspackmitteln (IBC) befördert werden. – Die mit den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Grossverpackungen. Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Grossverpackungen fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte (8 ) keinen mit den Buchstaben «LP» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Grossverpackungen befördert werden.

Bem. Die oben genannten Verpackungsanweisungen können durch in Spalte (9a) angegebene Sondervorschriften für die Verpackungen abgeändert werden. Spalte (9a) «Sondervorschriften für die Verpackung» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung: – Die mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Verpackungen und Gefässe [ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen]. Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8 ) angegebenen Verpackungsanweisung (mit dem Buchstaben «P» oder «R») aufgeführt. Wenn die Spalte (9a) keinen mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung. – Die mit dem (den) Buchstaben «B» oder «BB» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Grosspackmittel (IBC). Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8 ) angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «IBC») aufgeführt. Wenn die Spalte (9a) keinen mit dem (den) Buchstaben «B» oder «BB» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung. – Die mit dem Buchstaben «L» oder den Buchstaben «LL» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Grossverpackungen. Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 am Ende der entsprechenden, in Spalte (8) angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «LP») aufgeführt. Wenn die Spalte (9a) keinen mit dem Buchstaben «L» oder den Buchstaben «LL» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung. Spalte (9b) «Sondervorschriften für die Zusammenpackung» Diese Spalte enthält die mit den Buchstaben «MP» beginnenden alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Zusammenpackung. Diese Sondervorschriften sind in Abschnitt 4.1.10 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Wenn die Spalte (9b) keinen mit den Buchstaben «MP» beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6). Spalte (10) «Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der nach den Absätzen 4.2.5.2.1 bis

4.1.9

Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen

4.1.9.1

Allgemeines

4.1.9.2.4

e) festgelegten Bedingungen zu verhindern;

(ii)
das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
(iii)
die nicht festhaftende Kontamination auf den äusseren Oberflächen die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet und
(iv)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm , 8 × 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
4.1.9.3

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

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