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ADR 2.2

Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

252 Abschnitte · Teil 2Klassifizierung

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.2.1.1

Kriterien

2.2.1.1.1

Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:

a)
Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Explosive Stoffe, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1. 2. Ausgenommen von der Klasse 1 sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln – diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet – sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden Gefahr der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

b)
Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung ausserhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.

c)
Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen. Im Sinne der Klasse 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen: Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein «Phlegmatisierungsmittel») hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoss, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin). Explosiver oder pyrotechnischer Effekt in Zusammenhang mit Absatz c): Eine Wirkung, die durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzeugt wird, einschliesslich Stoss, Luftdruck, Zertrümmerung, Splitter, Wärme, Licht, Schall, Gas und Rauch.
2.2.1.1.5

Beschreibung der Unterklassen

Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstü- cken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a)
bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b)
die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit grösseren Abmessungen oder grösserer Reichweite entstehen. Ein von aussen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Aussenbrandversuch nicht explodieren dürfen. Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.

Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

2.2.1.1.6

Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

A Zündstoff B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten. C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (ausser Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weissen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weissen Phosphor enthält J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, ausser das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Mass beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmassnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstücks weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden. 2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. 5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

2.2.1.1.7

Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.2.1.1.7.2

Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die Zuordnung

von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen, darf ohne Prü- fung gemäss Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäss der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte (1) der Tabelle in Absatz

2.2.1.1.7.4

Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten

aus Pappe (4G) verpackt sind.

2.2.1.1.7.5

Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

1)

Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z. B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung). 1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. 2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,

a)
es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknalls- ätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
b)
der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives «-» Ergebnis. 3. Angaben in mm beziehen sich
a)
bei kugelförmigen Grossfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Grossfeuerwerksbombe;
b)
bei zylindrischen Grossfeuerwerksbomben auf die Länge der Grossfeuerwerksbombe;
c)
bei einer Grossfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschliesst oder enthält;
d)
bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist. Typ einschliesslich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Grossfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrisch Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell Gegenstand mit oder ohne Ausstossladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm
1.1

G

Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: < 180 mm mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.4

G

Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstossladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. vorgeladener Mörser, Grossfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Grossfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: ≥ 180 mm

1.1

G

Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.1

G

Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm

1.2

G

Sterneffektbombe: ≤ 50 mm oder ≤ 60 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte

1.3

G

Typ einschliesslich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical)) (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstossladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 120 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstossladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit ≤ 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit ≤ 33 % Blitzknallsatz und ≥ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 120 mm 1.3G Gegenstand ohne Ausstossladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 300 mm 1.1G Gegenstand ohne Ausstossladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist > 200 mm und ≤ 300 mm

1.3

G

Gegenstand mit Ausstossladung und mit Verzögerungszü- nder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben ≤ 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit ≤ 25 % Blitzknallsatz und ≤ 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist ≤ 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Roman candle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstossladung und einer Überzündung bestehen Innendurchmesser ≥ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz

1.1

G

Innendurchmesser ≥ 50 mm ohne Blitzknallsatz

1.2

G

Innendurchmesser < 50 mm und mit ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

Typ einschliesslich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, mit ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Romancandle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. smallpreloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstossladung und mit oder ohne Überzündung besteht Innendurchmesser ≤ 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und ≤ 25 % Blitzknallsatz

1.3

G

Innendurchmesser ≤ 30 mm, pyrotechnische Einheit ≤ 25 g und ≤ 5 % Blitzknallsatz

1.4

G

Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist nur Effekte von Blitzknallsätzen

1.1

G

Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes

1.1

G

pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz ≤ 25 %

1.3

G

pyrotechnischer Stoff ≤ 20 g, Schwarzpulver-Zerlegerladung und Blitzknallsatz ≤ 0,13 g je Knall und ≤ 1 g insgesamt

1.4

G

Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstossladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustossen und dabei in der Luft einen grossräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstossladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

≥ 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.1

G

< 180 mm und ≤ 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte

1.3

G

≤ 150 g pyrotechnischer Stoff mit ≤ 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit ≤ 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 3 g

1.4

G

Fontäne Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt

Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehenachfolgende Zeile). ≥ 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.3

G

< 1 kg pyrotechnischer Stoff

1.4

G

Typ einschliesslich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Wasserfall Kaskade, Schauer pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz

1.1

G

enthält keinen Blitzknallsatz

1.3

G

Wunderkerze (engl. sparkler) Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 g je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Bengalholz (engl. Bengal stick)nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung

1.3

G

Einheiten auf Perchlorat-Basis: ≤ 5 g je Einheit und ≤ 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf NitratBasis: ≤ 30 g je Einheit

1.4

G

Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten

1.4

G

Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.3

G

pyrotechnischer Stoffje Einheit ≤ 20 g, die ≤ 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz ≤ 5 g

1.4

G

Typ einschliesslich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen gesamter pyrotechnischer Stoff ≥ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Steigende Krone (engl. aerialwheel) UFO, aufsteigende Krone Hülsen, die Ausstossladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 25 g und je Rad ≤ 50 g Pfeifsatz

1.3

G

gesamter pyrotechnischer Stoff ≤ 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb ≤ 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte ≤ 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) ≤ 5 g und je Rad ≤ 10 g Pfeifsatz

1.4

G

Sortimente (engl. selection pack) Sortimentspackung eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Knallkörperbatterie China Cracker, Celebration Cracker Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist jedes Rohr ≤ 140 mg Blitzknallsatz oder ≤ 1 g Schwarzpulver

1.4

G

Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Blitzknallsatz je Einheit > 2 g

1.1

G

Blitzknallsatz je Einheit ≤ 2 g und je Innenverpackung ≤ 10 g

1.3

G

Blitzknallsatz je Einheit ≤ 1 g und je Innenverpackung ≤ 10 g oder Schwarzpulver je Einheit ≤ 10 g

1.4

G

2.2.1.1.8

Ausschluss aus der Klasse 1

2.2.1.1.9

Klassifizierungsdokumentation

2.2.1.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2.2.1.2.1

Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe

Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.- Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.1.2.2

Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur

Beförderung nicht zugelassen.

2.2.1.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizie- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) Nummer

2.2.1.4

Glossar der Benennungen

Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muss auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen. 2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen UN-Nummern (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (1)) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4. ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG; TREIBLADUNGSANZÜNDER; ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378 Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066 Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äusseren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173 Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstü- ckes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz. BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0399, Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366 Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfreihe 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, ausser Initialsprengstoff: UN-N ummer 0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.

Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstossladung: UN-Nummer 0370 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstossladung: UN-Nummer 0371 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UNNummer 0486 Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfreihe 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schliesst Gegenstände aus, die weissen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstossladung: UN-Nummern 0346, 0347 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstossladung: UN-Nummern 0426, 0427 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstossladung: UN-Nummern 0434, 0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452 Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung enthalten. HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch «Composition B». HEXOTONAL: UN-Nummer 0393 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278 Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschliesslich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustossen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: HOHLLADUNGEN. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stossen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erken nungs-, Signal- oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen. LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel: UNNummer 0099 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstossladung. MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UNNummer 0247 Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstossladung. MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstossladung. MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0243, 0244 Munition, die weissen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstossladung. MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297 Munition, die eine intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Diese Benennung schliesst Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303 Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titantetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstossladung. Diese Benennung schliesst Nebelgranaten mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UN-Nummern 0245, Munition, die weissen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält ausserdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstossladung. Diese Benennung schliesst Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363 Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstossladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050 Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.

Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschiessen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschiessen, als Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UNNummern 0012, 0328, 0339, 0417 Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014 In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustossen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel: UNNummern 0124, 0494 Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159 Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition; AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, MIT EXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER; KNALLKAPSELN, EISENBAHN; LEUCHTKÖRPER, BODEN; LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, RAUCH; SIGNALKÖRPER, SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. RAKETEN, mit Ausstossladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstossladung zum Ausstossen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398 Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510 Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstossladung: UN-Nummern 0250, 0322 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288 Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen. SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027 Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen. SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373 Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstossen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513 Sprengkapseln mit verbesserten Sicherheits- und Sicherungsmerkmalen, die elektronische Komponenten verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stossrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweissen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460 Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach aussen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081 Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate; aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl oder AluminiumPulver. Sie können ausserdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus

a)
einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen, wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen, wie Holzmehl und Aluminium-Pulver, oder
b)
einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffenbestehen. In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083 Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können ausserdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084 Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminium-Pulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332 Stoffe, die aus Wasser als wesentlichen Bestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die «Wassergele». STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101 Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind (Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450 Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449 Gegenstände, die entweder aus einem flüssigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451 Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329 Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330 Gegenstände, die aus einem explosiven oder einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376 Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist. TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist. TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver (Nitrocellulose (NC) allein), zweibasige Treibladungspulver (wie NC mit Nitroglycerin (NG)) und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).

Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497 Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung: UNNummern 0248, 0249 Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056 Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500 Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stossrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368 Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

2.2.2

Klasse 2: Gase

2.2.2.1

Kriterien

2.2.2.1.1

Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem

oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die

a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Bem. 1. UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI ist dennoch ein Stoff der Klasse 8. 2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllfaktor, Fülldruck oder Prüfdruck. 3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschliessen.

2.2.2.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei –50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schliesst alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben. 2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über –50 °C bis höchstens +65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat. 3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist. 4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. 5. Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe. 9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefässinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.

2.2.2.1.3

Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse

2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.

Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Grossbuchstaben F bezeichnet sind) Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Grossbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Grossbuchstaben T bezeichnet sind, d. h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). 2. Gefässe, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahren den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe Absatz 2.2.2.1.6. Für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) siehe Absatz 2.2.2.1.7. 3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.

2.2.2.1.4

Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den

Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.

2.2.2.1.5

enthält.

c)
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt. Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist. Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäss den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.

Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.

d)
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e)
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
f)
Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.
2.2.2.1.6

Druckgaspackungen

Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig C ätzend CO ätzend, oxidierend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.

Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäss Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fussnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien:

a)
Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäss den Absätzen b) bis f) entspricht.
b)
Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäss Absatz
2.2.2.1.7

Chemikalien unter Druck

Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend F entzündbar T giftig C ätzend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar. Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff.

Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäss Absatz

2.2.2.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

2.2.2.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

– UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG; – UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID; – UN 2455 METHYLNITRIT; – tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden können; – gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 1043, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. Für die UN-Nummer 1043 siehe Sondervorschrift 642; – Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gemäss Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gemäss Unterabschnitt

2.2.2.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Verdichtete Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1 A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1 F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht.

Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2 F 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 20 % Butadienen 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C mindestens 5 Vol.-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.

Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN. 2. Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden. 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 2 T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3 A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3 O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3 F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gelöste Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklö- sungen (UN 2672) 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder 3164 GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 6 F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder 3150 KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung 3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 6 T 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Gasproben Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 7 F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Chemikalien unter Druck Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 8 A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8 T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8 C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

2.2.3.1

Kriterien

2.2.3.1.1

Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

– gemäss Absatz a) der Begriffsbestimmung für «flüssig» in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind; – einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und – einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben (wegen der entsprechenden Prüfung siehe Unterabschnitt 2.3.3.1). Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel

2.2.3.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

2.2.3.1.3

Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel

2.2.3.1.4

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit

einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
die Viskosität2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein: Extrapolierte kinematische Viskosität ν (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm²/s bei 23 °C Auslaufzeit t in Sekunden Durchmesser der Auslaufdüse (mm) Flammpunkt, geschlossener Tiegel (°C) 20 < ν ≤ 80 20 < t ≤ 60 4 über 17 80 < ν ≤ 135 60 < t ≤ 100 4 über 10 135 < ν ≤ 220 20 < t ≤ 32 6 über 5 220 < ν ≤ 300 32 < t ≤ 44 6 über –1 300 < ν ≤ 700 44 < t ≤ 100 6 über –5 700 < ν 100 < t 6 keine Begrenzung
b)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
c)
das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
d)
die Stoffe werden in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.

Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C – mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder – mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).

2.2.3.1.5

Viskose flüssige Stoffe

2.2.3.1.5.1

Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die

– einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben, – nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind, – höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, und – in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind, nicht den Vorschriften des ADR, wenn

a)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und
b)
die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
(i)
mindestens 60 Sekunden beträgt oder
(ii)
mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält. 2) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0.
2.2.3.1.5.2

Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes

2.2.3.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.3.1.7

Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien

des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).

2.2.3.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.3.2.3

In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse

3 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.3.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1263 FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE F1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ohne 1987 ALKOHOLE, N.A.G. Ne- 1989 ALDEHYDE, N.A.G. ben- 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. gefahr 3271 ETHER, N.A.G. F 3272 ESTER, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 erwärmter Stoff 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt F3 Gegenstände 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 1228 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. FT1 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder 2478 ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. gif- 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG tig 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG Pestizide (Flamm- 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIGpunkt 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG unter 2784 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 23 °C) 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG FT2 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3469 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) ätzend FC 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend FTC 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. desensibilisierter 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin explosiver D 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin flüssiger Stoff 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und

desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41.1

Kriterien

2.2.41.1.15

Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt

2.2.41.1.18

Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit

anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

2.2.41.1.19

Stoffe, die

a)
gemäss den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
b)
keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
c)
keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind, werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen. Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.2.41.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 organische Stoffe F2 organische Stoffe, geschmolzen F3 anorganische Stoffe F4 Gegenstände FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend FT Entzündbare feste Stoffe, giftig FT1 organische Stoffe, giftig FT2 anorganische Stoffe, giftig FC Entzündbare feste Stoffe, ätzend FC1 organische Stoffe, ätzend FC2 anorganische Stoffe, ätzend D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig SR Selbstzersetzliche Stoffe SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.21

Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:

a)
bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Grosspackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Grosspackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder
b)
bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt. Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.

2.2.41.1.3

Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand

geraten können. Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrössern können. Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen. Zuordnung

2.2.41.1.4

Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2

Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.41.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.41.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe

sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen:

a)
Leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält.
b)
Metallpulver sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen
2.2.41.1.9

Für Zwecke des ADR sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung

von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a)
sie explosive Stoffe gemäss den Kriterien der Klasse 1 sind;
b)
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäss dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind;
c)
sie organische Peroxide gemäss den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1);
d)
ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
e)
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe Bem. 3) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist.

Bem. 1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 2. Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1). 3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmässiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. 4. Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, auch wenn diese Stoffe nach Absatz 2.2.42.1.5 ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen. Eigenschaften

2.2.41.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.41.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen

Massnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefässe und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.41.2.2

Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind

zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.41.2.3

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

– selbstzersetzliche Stoffe Typ A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)); – Phosphorsulfide, die nicht frei von weissem oder gelbem Phosphor sind; – andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe; – anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.

2.2.41.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. organisch F1 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder 1353 GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. organisch, geschmolzen F2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. ohne Neben- 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.

a)
,b) gefahranorganisch F3 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
c)
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände F4 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend FO 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.2) entzündbare feste organisch FT1 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Stoffe F giftig FT anorganisch FT2 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ätzendorganisch FC1 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. FC anorganisch FC2 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin ohne Nebengefahr D 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETNdesensibilisierte 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. explosive feste Stoffegiftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz
2.2.4

1.2.3)

3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST keine Temperaturkontrolle SR1 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIGerforderlich 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperatur- 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT kontrolle erforderlich SR2 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT polymerisierende keine Temperaturkontrolle PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. Stoffe PM erforderlich 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. Fussnoten

a)
Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.
b)
Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
c)
Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870.
2.2.41.4

nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung

weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt, – aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B; – das Muster ist gemäss Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg; – aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, dass eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Desensibilisierung

Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Grosspackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäss Kapitel 4.2 zugelassen sind, siehe Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäss Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1

Kriterien

2.2.42.1.1

Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

– pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschliesslich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; und – selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschliesslich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in grossen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.

2.2.42.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten S1 organische flüssige Stoffe S2 organische feste Stoffe S3 anorganische flüssige Stoffe S4 anorganische feste Stoffe S5 metallorganische Stoffe S6 Gegenstände SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten SW1 Stoffe SW2 Gegenstände SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe ST Selbstentzündliche giftige Stoffe ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Eigenschaften

2.2.42.1.3

Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit

Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme grösser ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung

2.2.42.1.5

Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäss Handbuch

Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
b)
selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
(i)
wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
(ii)
wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
c)
Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt. 2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. 3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.42.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind

auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
b)
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
c)
weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
2.2.42.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: – UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT; – selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.42.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S1 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder 1373 GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. fest S2 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. gefahr S 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig S3 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN fest S4 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.

a)
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFFmetallorganisch S5 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF Gegenstände S6 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND Stoffe SW1 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND mit Wasser reagierend SW Gegenstände SW2 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt
2.2.4

2.2)

flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. organisch fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig ST anorgaflüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. nischfest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzendorganisch fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SC anorgaflüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Fussnote

a)
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1

Kriterien

2.2.43.1.1

Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche

mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten W1 flüssige Stoffe W2 feste Stoffe W3 Gegenstände WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest WS Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig WT1 flüssige Stoffe WT2 feste Stoffe WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend WC1 flüssige Stoffe WC2 feste Stoffe WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Eigenschaften

2.2.43.1.6

Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.8

Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind

auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

a)
Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases grösser oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
b)
Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die grösste Menge des entwickelten entzündbaren Gases grösser oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
c)
Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die grösste Menge des entwickelten entzündbaren Gases grösser als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.
2.2.43.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

VI

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG flüssig W1 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ohne 1390 ALKALIMETALLAMIDE Nebengefahr 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG W 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST fest W2

a)
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände W3 3292 BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder 3292 ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR entzündbar, flüssig WF1 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR entzündbar, fest WF2 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfä- hig, fest WS
b)
3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. entzündend (oxidierend) wirkend, fest WO 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2) flüssig WT1 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig WT fest WT2 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig WC1 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend WC fest WC2 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. entzündbar, ätzend WFC
c)
2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fussnoten
a)
Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
b)
Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.
c)
Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.
2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1

Kriterien

2.2.51.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:

O Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten O1 flüssige Stoffe O2 feste Stoffe O3 Gegenstände OF Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar OS Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig OW Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln OT Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe OC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend OC1 flüssige Stoffe OC2 feste Stoffe OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.

2.2.51.1.4

Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5

Mit den Prüfverfahren gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder – bei festen

ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln – Abschnitt 39 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis

2.2.51.1.6

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf

Grund der Prüfverfahren gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a)
bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
b)
bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder grössere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).
2.2.51.1.7

Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im

Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen. Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.9

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

auf Grund der Prüfverfahren gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen

Massnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefässe und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

– Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der UN-Nummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3137 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7); – nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid; – Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen; – Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse-% Säure oder Gemische von Perchlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff ausser Wasser; – Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff ausser Wasser; – andere halogenierte Fluorverbindungen als UN 1745 BROMPENTAFLUORID, UN 1746 BROMTRIFLUORID und UN 2495 IODPENTAFLUORID der Klasse 5.1 sowie UN 1749 CHLORTRIFLUORID und UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2; – Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz; – Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz; – Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz; – Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz; – Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz; – Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschliesslich aller organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent), ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1; – ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 4, 6, 8, 15, 31 oder 33 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet; – ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 20, 23 oder 39 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unter der Voraussetzung, dass die Eignung für die Beförderung nachgewiesen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;

Bem. Der Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. – Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz; – Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz.

2.2.51.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. flüssig O1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. ohne fest O2 2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. Ne- 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. ben- 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. gefahr O 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig OT fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend OC fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend OTC (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt

2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52.1

Kriterien

2.2.52.1.1

Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.11

Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die

nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden: – Verdünnungsmittel des Typs A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden. – Verdünnungsmittel des Typs B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.15

Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

– organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT ≤ 50 °C; – organische Peroxide des Typs D, die eine mässige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT ≤ 50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C, und – organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT ≤ 45 °C.

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20 und Prüfreihe E in Abschnitt 25 angegeben. Siehe Abschnitt 7.1.7.

2.2.52.1.2

Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3

Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O -O -Strukturelement enthalten und die als

Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften

2.2.52.1.5

Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des

organischen Peroxids

a)
enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
b)
enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (n i x c i /m i ), wobei: n i = Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i; c i = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i; m i = molekulare Masse des organischen Peroxids i.

2.2.52.1.9

Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt

2.2.52.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Die organischen Peroxide des Typs A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)) sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.52.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Organische Peroxide ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST keine Temperatur- P1 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG kontrolle erforderlich 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT Temperaturkontrolle erforderlich P2 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.

2.2.52.4

oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäss Absatz 2.2.52.1.8 als «mit Wasser»

oder als «stabile Dispersion in Wasser» bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Grosspackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäss den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, siehe Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäss Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden. Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen ACETYLACETONPEROXID ≤ 42 ≥ 48 ≥ 8 OP7 3105 2) “ (als Paste) ≤ 32 OP7 3106 20) “ ≤ 35 ≥ 57 ≥ 8 OP8 3107 32) ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID ≤ 82 ≥ 12 OP4 –10 0 3112 3) “ ≤ 32 ≥ 68 OP7 –10 0 3115tert-AMYLHYDROPEROXID ≤ 88 ≥ 6 ≥ 6 OP8 3107tert-AMYLPEROXYACETAT ≤ 62 ≥ 38 OP7 3105tert-AMYLPEROXYBENZOAT ≤ 100 OP5 3103tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP7 +20 +25 3115tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3105tert-AMYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115 “ ≤ 47 ≥ 53 OP8 0 +10 3119tert-AMYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 +10 +15 3113tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP7 3105tert-BUTYLCUMYLPEROXID > 42 – OP8 3109 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT > 52 – OP5 3103 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen tert-BUTYLHYDROPEROXID > 79 – 90 ≥ 10 OP5 3103 13) “ ≤ 80 ≥ 20 OP7 3105 4), 13) “ ≤ 79 > 14 OP8 3107 13), 23) “ ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 13) tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID < 82 + > 9 ≥ 7 OP5 3103 13) tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52 – OP5 3102 3) “ ≤ 52 ≥ 48 OP6 3103 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3108 “ (als Paste) ≤ 52 OP8 3108tert-BUTYLPEROXYACETAT > 52 – 77 ≥ 23 OP5 3101 3) “ > 32 – 52 ≥ 48 OP6 3103 “ ≤ 32 ≥ 68 OP8 3109tert-BUTYLPEROXYBENZOAT > 77 – OP5 3103 “ > 52 – 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105tert-BUTYLPEROXYCROTONAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT ≤ 100 OP5 +20 +25 3113 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen tert-BUTYLPEROXY-2 -ETHYLHEXANOAT > 52 – OP6 +20 +25 3113 “ > 32 – 52 ≥ 48 OP8 +30 +35 3117 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 +20 +25 3118 “ ≤ 32 ≥ 68 OP8 +40 +45 3119tert-BUTYLPEROXY-2 -ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN ≤ 12 + ≤ 14 ≥ 14 ≥ 60 OP7 3106 “ ≤ 31 + ≤ 36 ≥ 33 OP7 +35 +40 3115tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3105tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT > 52 – 77 ≥ 23 OP5 +15 +20 3111 3) “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 +15 +20 3115tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103 “ ≤ 62 ≥ 38 OP7 3105 1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3 - ISOPROPENYLBENZEN ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3108tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT ≤ 100 OP5 3103tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT > 77 – OP7 –5 +5 3115 “ ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 0 +10 3119 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 42 OP8 0 +10 3118 “ ≤ 32 ≥ 68 OP8 0 +10 3119tert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115 " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 0 +10 3117tert-BUTYLPEROXYPIVALAT > 67 – 77 ≥ 23 OP5 0 +10 3113 “ > 27 – 67 ≥ 33 OP7 0 +10 3115 “ ≤ 27 ≥ 73 OP8 +30 +35 3119tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3106tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-T RIMETHYLHEXANOAT > 37 – OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106 “ ≤ 37 ≥ 63 OP8 3109 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57 – 86 ≥ 14 OP1 3102 3) “ ≤ 57 ≥ 3 ≥ 40 OP7 3106 “ ≤ 77 ≥ 6 ≥ 17 OP7 3106 CUMYLHYDROPEROXID > 90 – 98 ≤ 10 OP8 3107 13) “ ≤ 90 ≥ 10 OP8 3109 13), 18) CUMYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 87 ≥ 13 OP7 –10 0 3115 “ ≤ 77 ≥ 23 OP7 –10 0 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 –10 0 3119 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 –10 0 3115 CUMYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 –5 +5 3115 CYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 91 ≥ 9 OP6 3104 13) “ ≤ 72 ≥ 28 OP7 3105 5) “ (als Paste) ≤ 72 OP7 3106 5), 20) “ ≤ 32 ≥ 68 freigestellt29) ([3R-(3R,5aS,6S,8aS,9R, 10R,12S,12aR**)]-DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9-TRIMETHYL-3,12-EPOXY-12H-PYRANO[4,3-j] - 1,2-BENZODIOXEPIN) ≤ 100 OP7 3106 DIACETONALKOHOLPEROXIDE ≤ 57 ≥ 26 ≥ 8 OP7 +40 +45 3115 6) DIACETYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 OP7 +20 +25 3115 7), 13) DI-tert-AMYLPEROXID ≤ 100 OP8 3107 2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN ≤ 57 ≥ 43 OP7 3105 1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3103 DIBENZOYLPEROXID > 52 – ≤ 48 OP2 3102 3) “ > 77 – 94 ≥ 6 OP4 3102 3) “ ≤ 77 ≥ 23 OP6 3104 “ ≤ 62 ≥ 28 ≥ 10 OP7 3106 “ (als Paste) > 52 – 62 OP7 3106 20) “ > 35 – 52 ≥ 48 OP7 3106 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ > 36 – 42 ≥ 18 ≤ 40 OP8 3107 “ (als Paste) ≤ 56,5 ≥ 15 OP8 3108 “ (als Paste) ≤ 52 OP8 3108 20) “ ≤ 42 ≥ 38 ≥ 13 OP8 3109 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109 “ ≤ 35 ≥ 65 freigestellt 29) DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72 – OP4 3102 3), 17) “ ≤ 72 ≥ 28 OP7 +10 +15 3116 DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP6 +30 +35 3114 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +30 +35 3119 " (als Paste) ≤ 42 OP8 +35 +40 3118 DI-tert-BUTYLPEROXID > 52 – OP8 3107 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109 25) DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN ≤ 52 ≥ 48 OP6 3103 1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)-HEXAN ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80 – OP5 3101 3) “ ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103 30) Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ > 52 – 80 ≥ 20 OP5 3103 “ > 42 – 52 ≥ 48 OP7 3105 “ ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106 “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3109 “ ≤ 27 ≥ 25 OP8 3107 21) “ ≤ 13 ≥ 13 ≥ 74 OP8 3109 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN + tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 43 + ≤ 16 ≥ 41 OP7 3105 DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 27 – 52 ≥ 48 OP7 –15 –5 3115 “ ≤ 27 ≥ 73 OP8 –10 0 3117 “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 42 OP8 –15 –5 3118 DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52 – OP4 –20 –10 3113 “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 –15 –5 3115 DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E) > 42 – ≤ 57 OP7 3106 “ ≤ 42 ≥ 58 freigestellt 29) DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PHTHALAT > 42 – 52 ≥ 48 OP7 3105 “ (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20) “ ≤ 42 ≥ 58 OP8 3107 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5-TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90 – OP5 3101 3) “ ≤ 90 ≥ 10 OP5 3103 30) “ > 57 – 90 ≥ 10 OP5 3103 “ ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103 “ ≤ 57 ≥ 43 OP8 3110 “ ≤ 57 ≥ 43 OP8 3107 “ ≤ 32 ≥ 26 ≥ 42 OP8 3107 DICETYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP8 +30 +35 3120 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +30 +35 3119 DI-(4-CHLORBENZOYL)-PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3) “ (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20) “ ≤ 32 ≥ 68 freigestellt 29) DICUMYLPEROXID > 52 – OP8 3110 12) “ ≤ 52 ≥ 48 freigestellt 29) DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT > 91 – OP3 +10 +15 3112 3) “ ≤ 91 ≥ 9 OP5 +10 +15 3114 " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +15 +20 3119 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen DIDECANOYLPEROXID ≤ 100 OP6 +30 +35 3114 2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)-PROPAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106 “ ≤ 22 ≥ 78 OP8 3107 DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3) “ (als Paste) ≤ 52 OP8 +20 +25 3118 “ (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP5 3104 DI-(2-ETHOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 –10 0 3115 DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT > 77 – OP5 –20 –10 3113 “ ≤ 77 ≥ 23 OP7 –15 –5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 62 OP8 –15 –5 3119 “ (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 52 OP8 –15 –5 3120 2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN ≤ 27 ≥ 73 OP5 3102 3) DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID ≤ 100 OP7 3106 DIISOBUTYRYLPEROXID > 32 – 52 ≥ 48 OP5 –20 –10 3111 3) “ ≤ 32 ≥ 68 OP7 –20 –10 3115 " (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 –20 –10 3119 DIISOPROPYLBENZEN-DIHYDROPEROXID ≤ 82 ≥ 5 ≥ 5 OP7 3106 24) DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT > 52 – OP2 –15 –5 3112 3) “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 –20 –10 3115 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 32 ≥ 68 OP7 –15 –5 3115 DILAUROYLPEROXID ≤ 100 OP7 3106 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109 DI-(3-METHOXYBUTYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 –5 +5 3115 DI-(2-METHYLBENZOYL)-PEROXID ≤ 87 ≥ 13 OP5 +30 +35 3112 3) DI-(4-METHYLBENZOYL)-PEROXID (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP7 3106 DI-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID + DIBENZOYLPEROXID ≤ 20 + ≤ 18 + ≤ 4 ≥ 58 OP7 +35 +40 3115 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(BENZOYLPEROXY)-HEXAN > 82 – OP5 3102 3) “ ≤ 82 ≥ 18 OP7 3106 “ ≤ 82 ≥ 18 OP5 3104 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN > 90 – OP5 3103 “ > 52 – 90 ≥ 10 OP7 3105 “ ≤ 77 ≥ 23 OP8 3108 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109 “ (als Paste) ≤ 47 OP8 3108 “ ≤ 22 ≥ 78 freigestellt 29) 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3 -IN > 86 – OP5 3101 3) Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ > 52 – 86 ≥ 14 OP5 3103 26) “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN ≤ 100 OP5 +20 +25 3113 2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3104 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)- HEXAN ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 52 ≥ 48 OP8 0 +10 3117 DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP7 +20 +25 3116 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +20 +25 3119 DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN ≤ 52 ≥ 48 OP7 –10 0 3115 DI-n-NONANOYLPEROXID ≤ 100 OP7 0 +10 3116 DI-n-OCTANOYLPEROXID ≤ 100 OP5 +10 +15 3114 DI-(2-PHENOXYETHYL)-PEROXYDICARBONAT > 85 – OP5 3102 3) “ ≤ 85 ≥ 15 OP7 3106 DIPROPIONYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 OP8 +15 +20 3117 DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP3 –25 –15 3113 “ ≤ 77 ≤ 23 OP5 –20 –10 3113 DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID > 52 – 82 ≥ 18 OP7 0 +10 3115 “ > 38 – 52 ≥ 48 OP8 +10 +15 3119 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 +10 +15 3119 Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 38 ≥ 62 OP8 +20 +25 3119 ETHYL-3,3-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTYRAT ≤ 67 ≥ 33 OP7 3105 ETHYL-3,3-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTYRAT > 77 – OP5 3103 “ ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105 “ ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106 1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3- DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 52 ≥ 45 ≥ 10 OP7 –20 –10 3115tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 71 ≥ 29 OP7 0 +10 3115tert-HEXYLPEROXYPIVALAT ≤ 72 ≥ 28 OP7 +10 +15 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 +15 +20 3117 3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 –5 +5 3115 “ ≤ 52 ≥ 48 OP8 –5 +5 3117 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 –5 +5 3119 ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT + DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 32 + ≤ 15 – 18 + ≤ 12 – ≥ 38 OP7 –20 –10 3115 “ ≤ 52 + ≤ 28 + ≤ 22 OP5 –20 –10 3111 3) ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 13) p-MENTHYLHYDROPEROXID > 72 – OP7 3105 13) Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen “ ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 27) METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 67 ≥ 33 OP7 +35 +40 3115 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 33) ≥ 41 ≥ 9 OP8 3105 33), 34) “ siehe Bemerkung 8) ≥ 48 OP5 3101 3), 8), 13) “ siehe Bemerkung 9) ≥ 55 OP7 3105 9) “ siehe Bemerkung 10) ≥ 60 OP8 3107 10) METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E) ≤ 62 ≥ 19 OP7 3105 22) METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung 31) ≥ 70 OP8 3109 31) ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER OP2 3104 11) ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2 3114 11) ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3103 11) ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2 3113 11) 3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN ≤ 100 OP8 3107 PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert ≤ 43 OP7 3105 13), 14), 19) Organisches Peroxid Konzen tration (%) Verdünnungsmittel Typ A (%) Verdünnungsmittel Typ B (%)1)inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungsmethode Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UNNummerder Gattungseintragung Nebengefahr und Bemerkungen PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert ≤ 43 OP8 3107 13), 15), 19) PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert ≤ 43 OP8 3109 13), 16), 19) PEROXYLAURINSÄURE ≤ 100 OP8 +35 +40 3118 1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID ≤ 38 ≥ 62 OP8 3109 PINANYLHYDROPEROXID > 56 – OP7 3105 13) “ ≤ 56 ≥ 44 OP8 3109 POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP8 3107 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID ≤ 100 OP7 3105 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP7 +15 +20 3115 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 72 ≥ 28 OP7 –5 +5 3115 “ (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 –5 +5 3119 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115 3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3105 28) “ ≤ 17 ≥ 18 ≥ 65 OP8 3110 Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,7 %.

3) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.

6) Mit ≤ 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2000 kg je Gefäss auf der Grundlage von Grossversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz

15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz

16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz

17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.

18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).

20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.

21) Mit ≥ 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.

22) Mit ≥ 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.

23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.

24) Mit ≤ 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4 -isopropylhydroxybenzen.

25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

28) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.

29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADR.

30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %.

32) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,15 %.

33) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.

34) Summe aus Verdünnungsmittel Typ A und Wasser ≥ 55 % und zusätzlich Methylethylketon.

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

2.2.61.1

Kriterien

2.2.61.1.10

Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit

bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD -Wert des Gemisches zu berechnen.

2.2.61.1.10.1

Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD

-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD -Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD -Wert der Zubereitung = (Masse-%)sWirkstoffedesAnteil 100sWirkstoffedes-WertLD × .

2.2.61.1.11

Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC

-
und/oder LD -Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.
2.2.61.1.11.1

Ist für eine Pestizidzubereitung der LD

-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut nicht bekannt, der LD -Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD -Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.

Bem. Die LD -Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification», das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD -Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht dafür verwendet werden, die Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die Beförderung zuzuordnen oder deren Verpackungsgruppen zu bestimmen, was nach den Vorschriften des ADR erfolgen muss.

2.2.61.1.11.2

Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven

Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).

2.2.61.1.12

Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.61.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten T1 organische flüssige Stoffe T2 organische feste Stoffe T3 metallorganische Stoffe T4 anorganische flüssige Stoffe T5 anorganische feste Stoffe T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest T8 Proben T9 sonstige giftige Stoffe T10 Gegenstände TF Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TF1 flüssige Stoffe TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden TF3 feste Stoffe TF4 Gegenstände TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden TW1 flüssige Stoffe TW2 feste Stoffe TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe TC Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe TC5 Gegenstände TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen

2.2.61.1.3

Für Zwecke des ADR gilt:

LD -Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD -Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der grössten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend gross sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LC -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der grössten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschliessung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.61.1.4

Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer

der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe; Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.

2.2.61.1.5

Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle

A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen:

2.2.61.1.6

Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu

legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Absorption durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

2.2.61.1.7.1

Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so

ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

2.2.61.1.7.2

Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel

(LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5).

2.2.61.1.7.3

Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC

-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde) angesehen. Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

2.2.61.1.8

Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe

«V» stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m Luft) bei 20 °C und Standardatmosphä- rendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig I wenn V ≥ 10 LC und LC ≤ 1000 ml/mgiftig II wenn V ≥ LC und LC ≤ 3000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind schwach giftig III

a)
wenn V ≥ 1/5 LC und LC ≤ 5000 ml/mund die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind
a)
Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. Diese Kriterien beruhen auf LC -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC -Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC -Wertes (1 Stunde)angesehen. Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe
2.2.61.1.9

Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung

der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:

2.2.61.1.9.1

Ist der LC

-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:

a)
Berechnung des LC -Wertes des Gemisches: LC (Gemisch) = f LC i i i n = ∑ , wobei: f i = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, LC 50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m .
b)
Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: V i = P i x , (ml/m ), wobei: P i = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck.
c)
Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC -Wert: R = V LC i i i n 1= ∑ .
d)
Die errechneten Werte für LC (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I: R ≥ 10 und LC (Gemisch) ≤ 1000 ml/m . Verpackungsgruppe II: R ≥ 1 und LC (Gemisch) ≤ 3000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. Verpackungsgruppe III: R ≥ 1/5 und LC (Gemisch) ≤ 5000 ml/mund wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.
2.2.61.1.9.2

Ist der LC

-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.

2.2.61.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.61.2.2

Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

– Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen, – andere Metallcarbonyle als UN 1259 NICKELTETRACARBONYL und UN 1994 EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C, – 2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten, – UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH, – Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen. 3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

2.2.61.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder 1602 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3140 ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. flüssig

a)
T1 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3144 NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder 1544 ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder 1655 NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. fest
a)
,b) T2 3143 FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder 3143 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Neben- 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. gefahr 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. metallorganisch
c)
,d) T3 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. ohne Nebengefahr 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig
e)
T4 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. fest
f)
,g) T5 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2630 SELENATE oder 2630 SELENITE 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIGflüssig
h)
T6 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG Mittel zur Schäd- 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIGlings- 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG bekämp- 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. fung (Pestizide) ohne 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG Neben- 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG gefahr 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIGfest
h)
T7 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Proben T8 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG sonstige giftige Stoffe
i)
T9 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Gegenstände T10 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3071 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3080 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig
j)
,k) TF1 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzünd- 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. bar TF entzünd- 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR bar TF 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3005 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR Mittel zur Schädlingsbekämpfung TF2 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR darüber) 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest TF3 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gegenstände TF4 1700 TRÄNENGAS-KERZEN selbsterhitzungsfähig, fest
c)
TS 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TW1 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasser reagierend
d)
fest
l)
TW2 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. TW 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TO1 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G entzündend (oxidierend) wirkend
m)
TO fest TO2 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC1 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. organisch fest TC2 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ätzend
n)
TC 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC flüssig TC3 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC anorga- 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. nischfest TC4 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. Gegenstände TC5 (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. entzündbar, ätzend TFC 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC - Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC entzündbar, mit Wasser reagierend TFW 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, entzündbar, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 200 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, entzündbar, N.A.G., mit einem LC -Wert von höchstens 1000 ml/m und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC Fussnoten:
a)
Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet.
b)
Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).
c)
Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2.
d)
Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
e)
Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135.
f)
Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
g)
Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
h)
Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
i)
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
j)
Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.
k)
Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.
l)
Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.
m)
Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.
n)
Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8.
2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

2.2.62.1

Kriterien

2.2.62.1.1

Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne

des ADR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschliesslich Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.

Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer. 2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.

2.2.62.1.10

Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren.

2.2.62.1.11

Medizinische oder klinische Abfälle

2.2.62.1.12

Infizierte Tiere

2.2.62.1.2

Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I3 Klinische Abfälle I4 Biologische Stoffe. Begriffsbestimmungen

2.2.62.1.3

Für Zwecke des ADR gilt:

Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schliessen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schliesst von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäss der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein. Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren, der medizinischen Behandlung von Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen. Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden, einschliesslich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Zuordnung

2.2.62.1.4

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291, 3373

oder 3549 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:

2.2.62.1.4.2

Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht

entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.

Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B».

2.2.62.1.5

Freistellungen

2.2.62.1.5.7

Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die

Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2.2.62.1.5.9

Mit Ausnahme von

a)
medizinischem Abfall (UN-Nummern 3291 und 3549),
b)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und
c)
medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten, unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstossen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts
2.2.62.1.9

Biologische Produkte

Für Zwecke des ADR werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:

a)
solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR;
b)
solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UNNummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen.

Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.

2.2.62.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1).

2.2.62.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I2 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Klinische Abfälle I3 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder 3291 (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder 3291 UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2.2.7.1

Begriffsbestimmungen

2.2.7.1.1

Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als

auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.

2.2.7.1.2

Kontamination

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.

2.2.7.1.3

für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.

A und A A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADR verwendet wird. A ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADR verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran- 235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder

a)
ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
b)
eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241. Spaltbare Stoffe sind Stoffe, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:
a)
unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran;
b)
natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist;
c)
Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
d)
alle Kombinationen von a), b) und/oder c). Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist. Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmässig verteilt sind.

Bem. Für Zwecke des ADR gelten die Begriffe «Aktivitätskonzentration» und «spezifische Aktivität» als Synonyme. Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äussere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 -7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 10 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 10 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10 -3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält. Uran – natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235). Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.

2.2.7.2

Klassifizierung

2.2.7.2.1

Allgemeine Vorschriften

2.2.7.2.1.1

Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung

der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UNNummern zuzuordnen. Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung

a)
Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5) UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
,c) Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1) UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2) UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4) UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UNNummeroffizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung
a)
Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5) UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5) UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
b)
,c)
a)
Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Grossbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck «oder» getrennt sind, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.
b)
Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
c)
Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.
2.2.7.2.2

Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte

2.2.7.2.2.1

Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegeben:

a)
A und A in TBq;
b)
Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und
c)
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq. Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Ac-225
a)
8 × 10 -1 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ac-227
a)
9 × 10 -1 9 × 10 -5 1 × 10 -1 1 × 10 Ac-228 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Silber (47) Ag-105 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ag-108m
a)
7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ag-110m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ag-111 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Aluminium (13) Al-26 1 × 10 -1 1 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Americium (95) Am-241 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Am-242m
a)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Am-243
a)
5 × 10 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Argon (18) Ar-37 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-39 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ar-41 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Arsen (33) As-72 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) As-73 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 As-74 1 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-76 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 As-77 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Astat (85) At-211
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gold (79) Au-193 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-194 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-195 1 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 Au-198 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Au-199 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Barium (56) Ba-131
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ba-133m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-135m 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ba-140
a)
5 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Beryllium (4) Be-7 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Be-10 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bismut (83) Bi-205 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-206 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-207 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Bi-210m
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Bi-212
a)
7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Berkelium (97) Bk-247 8 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Bk-249
a)
4 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Brom (35) Br-76 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Br-77 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Br-82 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kohlenstoff (6) C-11 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 C-14 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Calcium (20) Ca-41 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ca-45 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ca-47
a)
3 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cadmium (48) Cd-109 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Cd-113m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115
a)
3 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cd-115m 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cer (58) Ce-139 7 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ce-141 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-143 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ce-144
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Californium (98) Cf-248 4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-249 3 × 10 8 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-250 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-251 7 × 10 7 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cf-252 1 x 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cf-253
a)
4 × 10 4 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cf-254 1 × 10 -3 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Chlor (17) Cl-36 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cl-38 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Curium (96) Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Cm-240 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-241 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cm-242 4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Cm-243 9 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-244 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-245 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-246 9 × 10 9 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cm-247
a)
3 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Cm-248 2 × 10 -2 3 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Cobalt (27) Co-55 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Co-57 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-58m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Co-60 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Chrom (24) Cr-51 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Caesium (55) Cs-129 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-131 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-132 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-134 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-134m 4 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-135 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cs-136 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Cs-137
a)
2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Kupfer (29) Cu-64 6 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Cu-67 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dysprosium (66) Dy-159 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Dy-165 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Dy-166
a)
9 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Erbium (68) Er-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Er-171 8 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Europium (63) Eu-147 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-148 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-149 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (kurzlebig) 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-150 (langlebig) 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-152 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-152m 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-154 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eu-155 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Eu-156 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fluor (9) F-18 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Eisen (26) Fe-52
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-55 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Fe-59 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Fe-60
a)
4 × 10 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gallium (31) Ga-67 7 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ga-68 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ga-72 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gadolinium (64) Gd-146
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Gd-148 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Gd-153 1 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Gd-159 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Germanium (32) Ge-68
a)
5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ge-69 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-71 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ge-77 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hafnium (72) Hf-172
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-175 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Hf-181 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hf-182 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Quecksilber (80) Hg-194
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-195m
a)
3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-197 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Hg-197m 1 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Hg-203 5 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Holmium (67) Ho-166 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ho-166m 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Iod (53) I-123 6 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-124 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-125 2 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 I-126 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 I-129unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 I-131 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-132 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-133 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-134 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 I-135
a)
6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Indium (49) In-111 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 In-113m 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 In-114m
a)
1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 In-115m 7 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Iridium (77) Ir-189
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-190 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-192 1 × 10 0 c) 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ir-193m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Ir-194 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Kalium (19) K-40 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-42 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 K-43 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Krypton (36) Kr-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-81 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-85m 8 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Kr-87 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lanthan (57) La-137 3 × 10 6 × 10 1 × 10 1 × 10 La-140 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lutetium (71) Lu-172 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Lu-173 8 × 10 8 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174 9 × 10 9 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-174m 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Lu-177 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Magnesium (12) Mg-28
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Mangan (25) Mn-52 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Mn-53 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Mn-54 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Mn-56 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Molybdän (42) Mo-93 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Mo-99
a)
1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Stickstoff (7) N-13 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Natrium (11) Na-22 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Na-24 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Niobium (41) Nb-93m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-94 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nb-95 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Nb-97 9 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neodymium (60) Nd-147 6 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nd-149 6 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Nickel (28) Ni-57 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ni-59 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Ni-63 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ni-65 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Neptunium (93) Np-235 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (kurzlebig) 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Np-236 (langlebig) 9 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Np-237 2 × 10 2 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Np-239 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Osmium (76) Os-185 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191 1 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-191m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Os-193 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Os-194
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Phosphor (15) P-32 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 P-33 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Protactinium (91) Pa-230
a)
2 × 10 7 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pa-231 4 × 10 4 × 10 -4 1 × 10 1 × 10 Pa-233 5 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Blei (82) Pb-201 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-202 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-203 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pb-205 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pb-210
a)
1 × 10 5 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Pb-212
a)
7 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Palladium (46) Pd-103
a)
4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pd-107 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Pd-109 2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Promethium (61) Pm-143 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-144 7 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-145 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-147 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pm-148m
a)
8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-149 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pm-151 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Polonium (84) Po-210 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Praseodymium (59) Pr-142 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pr-143 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Platin (78) Pt-188
a)
1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-191 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Pt-193m 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-195m 1 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-197 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Pt-197m 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Plutonium (94) Pu-236 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-237 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Pu-238 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-239 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-240 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-241
a)
4 × 10 6 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Pu-242 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Pu-244
a)
4 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Radium (88) Ra-223
a)
4 × 10 -1 7 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-224
a)
4 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10 1 b) 1 × 10
b)
Ra-225
a)
2 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Ra-226
a)
2 × 10 -1 3 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ra-228
a)
6 × 10 -1 2 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Rubidium (37) Rb-81 2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-83
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-84 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Rb-86 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rb-87unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rb (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhenium (75) Re-184 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-184m 3 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Re-186 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-187 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Re-188 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re-189
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Re (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Rhodium (45) Rh-99 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-101 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-102 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Rh-102m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-103m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Rh-105 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radon (86) Rn-222
a)
3 × 10 -1 4 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Ruthenium (44) Ru-97 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-103
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Ru-105 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ru-106
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Schwefel (16) S-35 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Antimon (51) Sb-122 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-124 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sb-125 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sb-126 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Scandium (21) Sc-44 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Sc-46 5 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-47 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sc-48 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Selen (34) Se-75 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Se-79 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Silicium (14) Si-31 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Si-32 4 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Samarium (62) Sm-145 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-147 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Sm-151 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sm-153 9 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zinn (50) Sn-113
a)
4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-117m 7 × 10 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-119m 4 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sn-121m
a)
4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-123 8 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-125 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sn-126
a)
6 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Strontium (38) Sr-82
a)
2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-83 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-85m 5 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-87m 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Sr-89 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-90
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Sr-91
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Sr-92
a)
1 × 10 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tritium (1) T (H-3) 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tantal (73) Ta-178 (langlebig) 1 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ta-179 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Ta-182 9 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Terbium (65) Tb-149 8 × 10 -1 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-157 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-158 1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tb-160 1 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tb-161 3 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Technetium (43) Tc-95m
a)
2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-96 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-96m
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-97 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Tc-97m 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Tc-98 8 × 10 -1 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99 4 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tc-99m 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tellur (52) Te-121 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-121m 5 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-123m 8 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Te-125m 2 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-127m
a)
2 × 10 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129 7 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-129m
a)
8 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-131m
a)
7 × 10 -1 5 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Te-132
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Thorium (90) Th-227 1 × 10 5 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Th-228
a)
5 × 10 -1 1 × 10 -3 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-229 5 × 10 5 × 10 -4 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th-230 1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 Th-231 4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 Th-232 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Th-234
a)
3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Th (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Titan (22) Ti-44
a)
5 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thallium (81) Tl-200 9 × 10 -1 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tl-201 1 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-202 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Tl-204 1 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Thulium (69) Tm-167 7 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-170 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Tm-171 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Uran (92) U-230 (schnelle Absorption durch die Lunge)
a)
d) 4 × 10 1 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-230 (mittlere Absorption durch die Lunge)
a)
e) 4 × 10 4 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-230 (langsame Absorption durch die Lunge)
a)
f) 3 × 10 3 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-232 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 1 × 10 -2 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-232 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 7 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-232 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
1 × 10 1 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-233 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-233 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-233 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-234 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
4 × 10 9 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-234 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-234 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-235 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)
a)
d)e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U-236 (schnelle Absorption durch die Lunge)
d)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 U-236 (mittlere Absorption durch die Lunge)
e)
4 × 10 2 × 10 -2 1 × 10 1 × 10 U-236 (langsame Absorption durch die Lunge)
f)
4 × 10 6 × 10 -3 1 × 10 1 × 10 U-238 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)
d)
e)f) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
U (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 0 b) 1 × 10
b)
U (angereichert ≤ 20 %)
g)
unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 U (abgereichert) unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10 1 × 10 Vanadium (23) V-48 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 V-49 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Wolfram (74) W-178
a)
9 × 10 5 × 10 1 × 10 1 × 10 Radionuklid (Atomzahl) A (TBq) A (TBq) Aktivitätskonzen trationsgrenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) W-181 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 W-185 4 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-187 2 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 W-188
a)
4 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xenon (54) Xe-122
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xe-123 2 × 10 7 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Xe-127 4 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-131m 4 × 10 4 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-133 2 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Xe-135 3 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Yttrium (39) Y-87
a)
1 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-88 4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-90 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91 6 × 10 -1 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-91m 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Y-92 2 × 10 -1 2 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Y-93 3 × 10 -1 3 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Ytterbium (70) Yb-169 4 × 10 1 × 10 1 × 10 1 × 10 Yb-175 3 × 10 9 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zink (30) Zn-65 2 × 10 2 × 10 1 × 10 1 × 10 Zn-69 3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zn-69m
a)
3 × 10 6 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zirkonium (40) Zr-88 3 × 10 3 × 10 1 × 10 1 × 10 Zr-93 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 10
b)
1 × 10
b)
Zr-95
a)
2 × 10 8 × 10 -1 1 × 10 1 × 10 Zr-97
a)
4 × 10 -1 4 × 10 -1 1 × 10
b)
1 × 10
b)
a)
Die A
-
und/oder A -Werte dieser Ausgangsnuklide schliessen Beiträge ihrer Folgenuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen wie folgt ein: Mg-28 Al-28 Ar-42 K-42 Ca-47 Sc-47 Ti-44 Sc-44 Fe-52 Mn-52m Fe-60 Co-60m Zn-69m Zn-69 Ge-68 Ga-68 Rb-83 Kr-83m Sr-82 Rb-82 Sr-90 Y-90 Sr-91 Y-91m Sr-92 Y-92 Y-87 Sr-87m Zr-95 Nb-95m Zr-97 Nb-97m, Nb-97 Mo-99 Tc-99m Tc-95m Tc-95 Tc-96m Tc-96 Ru-103 Rh-103m Ru-106 Rh-106 Pd-103 Rh-103m Ag-108m Ag-108 Ag-110m Ag-110 Cd-115 In-115m In-114m In-114 Sn-113 In-113m Sn-121m Sn-121 Sn-126 Sb-126m Te-118 Sb-118 Te-127m Te-127 Te-129m Te-129 Te-131m Te-131 Te-132 I-132 I-135 Xe-135m Xe-122 I-122 Cs-137 Ba-137m Ba-131 Cs-131 Ba-140 La-140 Ce-144 Pr-144m, Pr-144 Pm-148m Pm-148 Gd-146 Eu-146 Dy-166 Ho-166 Hf-172 Lu-172 W-178 Ta-178 W-188 Re-188 Re-189 Os-189m Os-194 Ir-194 Ir-189 Os-189m Pt-188 Ir-188 Hg-194 Au-194 Hg-195m Hg-195 Pb-210 Bi-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208, Po-212 Bi-210m Tl-206 Bi-212 Tl-208, Po-212 At-211 Po-211 Rn-222 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ra-225 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ra-228 Ac-228 Ac-225 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Ac-227 Fr-223 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Th-234 Pa-234m, Pa-234 Pa-230 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-235 Th-231 Pu-241 U-237 Pu-244 U-240, Np-240m Am-242m Am-242, Np-238 Am-243 Np-239 Cm-247 Pu-243 Bk-249 Am-245 Cf-253 Cm-249
b)
Ausgangsnuklide und ihre im säkularen Gleichgewicht stehenden Folgenuklide sind nachfolgend dargestellt (die zu berücksichtigende Aktivität ist nur diejenige des Ausgangsnuklids): Sr-90 Y-90 Zr -93 Nb-93m Zr -97 Nb-97 Ru-106 Rh-106 Ag-108m Ag-108 Cs-137 Ba-137m Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) 5) Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-234 Pa-234m U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) 5) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233 Am-242m Am-242 Am-243 Np-239
c)
Die Menge kann durch Messung der Zerfallsrate oder Messung der Dosisleistung in einem vorgeschriebenen Abstand von der Quelle bestimmt werden.
d)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UF , UO F und UO (NO ) einnehmen.
e)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UO , UF und UCl und sechswertige Verbindungen einnehmen.
f)
Diese Werte gelten für alle in den Fussnoten d) und e) nicht genannten Uranverbindungen.
g)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
2.2.7.2.2.2

Für einzelne Radionuklide

a)
die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Für diese Radionuklide müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäss den in den «Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A -Wert zu verwenden, der gemäss der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle
2.2.7.2.2.3

Bei den Berechnungen von A

und A für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Masse vorhanden sind und in der kein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder grösser als zehn Tage oder grösser als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A

-
oder A -Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder grösser als zehn Tage oder grösser als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.2.7.2.2.5

Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt

sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze

2.2.7.2.2.6

Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die

Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.

2.2.7.2.3

Bestimmung anderer Stoffeigenschaften

2.2.7.2.3.1

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

2.2.7.2.3.2

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

SCO werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,4 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder überdie Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 4 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
b)
SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem
(i)
die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 400 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(ii)
die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder überdie Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 8 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(iii)
die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm ), 8 x 10 Bq/cmfür Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10 Bq/cmfür alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
c)
SCO-III: Ein grosser fester Gegenstand, der wegen seiner Grösse nicht in einer im ADR beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem:
(i)
alle Öffnungen abgedichtet sind, um die Freisetzung radioaktiver Stoffe während der in Absatz
2.2.7.2.3.3

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

2.2.7.2.3.3.5

Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:

a)
Stossempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 entspricht.
b)
Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine grössere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die grösstmögliche Beschädigung eintritt.
c)
Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die grösstmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.
d)
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.
2.2.7.2.3.3.7

Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung

durchzuführen:

a)
Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
b)
Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
c)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
d)
Anschliessend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
e)
Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
f)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
2.2.7.2.3.3.8

Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist

entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:

a)
Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
(i)
Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
(ii)
Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
(iii)
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(iv)
Anschliessend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
(v)
Die Schritte gemäss den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
b)
Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen» beschriebenen Prüfungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.
2.2.7.2.3.4

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe

2.2.7.2.3.4.1

Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering

dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 die folgenden Vorschriften erfüllt:

a)
Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.
b)
Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 μm den Wert von 100 A nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.
c)
Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.
2.2.7.2.3.4.2

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:

Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.

2.2.7.2.3.4.3

Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in

Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

2.2.7.2.3.4.4

Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und

2.2.7.2.3.5

Spaltbare Stoffe

Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen «SPALTBAR»- Eintragung gemäss Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und werden nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen.

a)
Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 1 % der Uran-235-Masse nicht übersteigt, vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt. Ausserdem darf Uran-235 keine gitterförmige Anordnung bilden, wenn es in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.
b)
Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht übersteigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2.
c)
Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt:
(i)
in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;
(ii)
der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;
(iii)
die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3)
c)
vorgesehenen Sendungsgrenzwert.
d)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) d) vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert.
e)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt gemäss den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) e).
f)
Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) b) und der Absätze 2.2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht.
2.2.7.2.3.6

Spaltbare Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen

sind, müssen unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:

a)
den Bedingungen des Unterabschnitts 6.4.11.1 a);
b)
den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten 6.4.11.12 b) und 6.4.11.13 b) für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im Einklang sind.
2.2.7.2.4

Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen

Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem VersandstückTyp entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.

2.2.7.2.4.1

Klassifizierung als freigestelltes Versandstück

2.2.7.2.4.1.4

Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die

in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (4 ) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a)
das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen;
b)
das Versandstück ist mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen, und zwar
(i)
entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii)
oder auf der Aussenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist, und
c)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.
2.2.7.2.4.1.6

Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und

Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äussere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.

2.2.7.2.4.2

Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind.

2.2.7.2.4.3

Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)

Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.2, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind.

2.2.7.2.4.4

Klassifizierung als Typ A-Versandstück

Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten: Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:

a)
radioaktive Stoffe in besonderer Form: A ;
b)
alle anderen radioaktiven Stoffe: A . Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden: ∑∑ ≤+ j i ) j( A )j(C )i(A )i( B , wobei: B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A
(i)
der A -Wert für das Radionuklid i ist; C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A
(j)
der A -Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.2.4.5

Klassifizierung von Uranhexafluorid

2.2.7.2.4.6

Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke

2.2.7.2.5

Sondervereinbarungen

Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäss Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen.

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8.1

Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1.2

Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz

2.2.8.1.4

Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 – C4 Stoffe sauren Charakters C1 anorganische flüssige Stoffe C2 anorganische feste Stoffe C3 organische flüssige Stoffe C4 organische feste Stoffe C5 – C8 Stoffe basischen Charakters C5 anorganische flüssige Stoffe C6 anorganische feste Stoffe C7 organische flüssige Stoffe C8 organische feste Stoffe C9 – C10 Sonstige ätzende Stoffe C9 flüssige Stoffe C10 feste Stoffe C11 Gegenstände CF Ätzende entzündbare Stoffe CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe.

– Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode. Spalte (4) «Verpackungsgruppe» Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff zugeordnet ist (sind). Diese Nummern der Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Gegenstände und bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Verpackungsgruppen können auch über die in der Spalte (6) angegebenen Sondervorschriften des Kapitels 3.3 zugeordnet werden. Spalte (5) «Gefahrzettel» Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel/Grosszettel (Placards) (siehe Unterabschnitte 5.2.2.2 und 5.3.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Fahrzeugen anzubringen sind. Jedoch bedeutet für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 «7X» abhängig von der Kategorie ein Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B bzw. 7C (siehe Absätze 5.1.5.3.4 und 5.2.2.1.11.1) oder ein Grosszettel (Placard) nach Muster 7D (siehe Absätze 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.2). Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel/Grosszettel (Placards) (z. B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke in Unterabschnitt 5.2.2.1 und für Container, Tankcontainer, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge in Abschnitt 5.3.1 enthalten.

Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte (6 ) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte (6 ) «Sondervorschriften» Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, der hauptsächlich mit dem Inhalt der Spalten (1) bis (5) zusammenhängt (z. B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie zusätzliche Bezettelungs- und Kennzeichnungsvorschriften), und sind in Kapitel 3.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Enthält die Spalte (6) keinen Eintrag, gelten für das betreffende gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten (1) bis (5) keine Sondervorschriften. Spalte (7a) «Begrenzte Mengen» Diese Spalte enthält die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4. Spalte (7b) «Freigestellte Mengen» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung: – «E 0» bedeutet, dass für das in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Gut keine Freistellung von den Vorschriften des ADR besteht.1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohne Punkt. – Die übrigen, mit dem Buchstaben «E» beginnenden alphanumerischen Codes bedeuten, dass die Vorschriften des ADR nicht anwendbar sind, wenn die in Kapitel 3.5 angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Spalte (8 ) «Verpackungsanweisungen» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Verpackungsanweisungen: – Die mit dem Buchstaben «P» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Verpackungen und Gefässe [ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen], die mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Feinstblechverpackungen. Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Verpackungen und Gefässe fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7,

2.2.8.1.4.2

Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in

folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

a)
Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
b)
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
c)
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.
2.2.8.1.4.3

Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8

wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschliesslich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.2.8.1.4.5

Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von

Staub und Nebel (LC ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).

2.2.8.1.5

Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.5.3

Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den folgenden

Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):

a)
Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
b)
Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, aber höchstens 60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen. 6) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 «Acute Dermal Irritation/Corrosion» 2015 (OECDRichtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 404 «Akute Irritation/Verätzung der Haut» 2015). 7) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 «In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 435 «In-vitro-MembranbarrierePrüfmethode für die Verätzung der Haut» 2015). 8) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 «In Vitro Skin Corrosion: reconstructed human epidermis (RHE) test method» 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 «In-vitroVerätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)» 2016). 9) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 «In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test Method (TER)» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 430 «Invitro-Verätzung der Haut: Tanskutane elektrische Widerstandsprüfmethode (TER)» 2015). 10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 439 «In Vitro Skin Irritation: Reconstructed Human Epidermis Test Method» 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 «In-vitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut» 2015).
c)
Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
(i)
die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder
(ii)
von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Für Prüfungen an Stahl ist der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, «Unified Numbering System (UNS)» G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.

Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschliessende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I ≤ 3 min ≤ 60 min irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes II > 3 min ≤ 1 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.1.6.1

Allgemeine Vorschriften

Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien für Zwecke der Klassifizierung und der Zuordnung von Verpackungsgruppen auf das Gemisch angewendet werden können. Das Vorgehen für die Klassifizierung und die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist mehrstufig und hängt von der Menge an Informationen ab, die für das Gemisch selbst, für ähnliche Gemische und/oder für seine Bestandteile verfügbar sind. Das Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens. Abbildung 2.2.8.1.6.1: Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen nein Ausreichende Daten zu ähnlichen Gemischen für Einschätzung der Gefahren der Ätzwirkung auf die Haut verfügbar Für alle Bestandteile sind Daten über die Ätzwirkung auf die Haut verfügbar neinjaja Anwendung der Übertragungsgrundsätze des Absatzes 2.2.8.1.6.2 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe Anwendung der Berechnungsmethode in Absatz 2.2.8.1.6.3 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe für das Gemisch als Ganzes sind Prüfdaten verfügbar ja Anwendung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 Klassifizierung und Zuordnung der Verpackungsgruppe

2.2.8.1.6.2

Übertragungsgrundsätze

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine potenzielle Ätzwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte Gemische vor, um eine angemessene Klassifizierung des Gemisches und die Zuordnung des Gemisches zu einer Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Massgabe der nachstehenden Übertragungsgrundsätze verwendet. Dies stellt sicher, dass für das Klassifizierungsverfahren die verfügbaren Daten in grösstmöglichem Masse für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.

a)
Verdünnung: Wenn ein geprüftes Gemisch mit einem Verdünnungsmittel verdünnt ist, das nicht den Kriterien der Klasse 8 entspricht und keine Auswirkungen auf die Verpackungsgruppe anderer Bestandteile hat, darf das neue verdünnte Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.

Bem. In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer Verstärkung der ätzenden Eigenschaften führen. Wenn dies der Fall ist, darf dieser Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.

b)
Fertigungslose: Es kann angenommen werden, dass die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit dem eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.
c)
Konzentration von Gemischen der Verpackungsgruppe I: Wenn ein geprüftes Gemisch, das den Kriterien für eine Aufnahme in die Verpackungsgruppe I entspricht, konzentriert wird, darf das ungeprüfte Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
d)
Interpolation innerhalb einer Verpackungsgruppe: Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben Bestandteile der Klasse 8 wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der Bestandteile der Klasse 8 dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.
e)
Im Wesentlichen ähnliche Gemische liegen vor, wenn Folgendes gegeben ist:
(i)
zwei Gemische: (A + B) und (C + B);
(ii)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen gleich;
(iii)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (A + B) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (C + B);
(iv)
Daten über die Ätzwirkung auf die Haut der Bestandteile A und C sind verfügbar und im Wesentlichen gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut und haben keine Auswirkungen auf die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut des Bestandteils B. Wenn das Gemisch (A + B) oder (C + B) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten klassifiziert ist, dann kann das andere Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden.
2.2.8.1.6.3

Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe

2.2.8.1.6.3.3

Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist, und

für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.3 angewendet werden. Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.

2.2.8.1.6.3.4

Wenn einem Stoff gemäss seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine Sondervorschrift ein

spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) zugeordnet ist, muss dieser Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden.

2.2.8.1.7

Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen

die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.2

Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

– UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE, – chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren, – chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert, – Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser. Gemisch, das Stoffe der Klasse 8 enthält ∑VG I i ≥ 1 %? ja ja nein ∑VG I i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i ≥ 5 %? ∑VG I i + ∑VG II i + ∑VG III i ≥ 5 %? nein Klasse 8, Verpackungsgruppe I Klasse 8, Verpackungsgruppe II Klasse 8, Verpackungsgruppe III Klasse 8 nicht anwendbar ja nein nein ja ja

2.2.8.3

Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. C1 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. fest C2 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure Stoffe sauren Charakters 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure flüssig 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. C3 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschliesslich C -C -Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschliesslich C - C -Homologe) fest C4 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. flüssig 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH C5 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Stoffebasischen Charakters 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C7 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. organisch 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. fest C8 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2801 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. flüssig C9 3066 FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) andere 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ätzende Stoffefest

a)
C10 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3147 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler Gegenstände C11 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. Nebengefahr Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) flüssig
b)
CF1 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. entzündbar 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CF 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. selbsterhitzungsfähig CS fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. flüssig
b)
CW1 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. mit Wasserreagierend CW fest CW2 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. entzündend (oxidierend) flüssig CO1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. wirkend CO fest CO2 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. flüssig
c)
CT1 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. giftig
d)
fest
e)
CT2 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. CT Gegenstände CT3 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN entzündbar, giftig, flüssig
d)
CFT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) entzündend (oxidierend) wirkend, giftig
d)
,e) COT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich, Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) Fussnoten
a)
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.
b)
Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
c)
Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1.
d)
Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1.
e)
UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.
2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.2.9.1

Kriterien

2.2.9.1.1

Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr

darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.2.9.1.10

Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.2.9.1.10.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.2.9.1.10.1.1

Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende

Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle). Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschliesslich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.2.9.1.10.1.3

Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen

ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z. B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind 12) .

2.2.9.1.10.1.4

Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen

oder Begriffe: – BCF: Biokonzentrationsfaktor; – BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf; – COD: chemischer Sauerstoffbedarf; – GLP: gute Laborpraxis; – EC x : die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist; – EC : die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht; – ErC : der EC -Wert als Verringerung der Wachstumsrate; – K ow : Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser; – LC (50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt; – L(E)C : LC oder EC ; – NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung): die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung; – OECD-Prüfrichtlinien: die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.

2.2.9.1.10.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.2.9.1.10.2.1

Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:

a)
akute aquatische Toxizität;
b)
chronische aquatische Toxizität;
c)
potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
d)
Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien. 11) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z. B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen. 12) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.
2.2.9.1.10.2.3

und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität

des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die «Übertragungsgrundsätze» oder die «Summierungsmethode» anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6).

2.2.9.1.10.2.4

Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen

bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäss der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige EC x -Werte zu verwenden.

2.2.9.1.10.2.5

Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes

in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäss OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 bestimmte log K ow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Masszahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäss OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.

2.2.9.1.10.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

2.2.9.1.10.3.1

Stoffe sind als «umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)» einzustufen, wenn sie den Kriterien

für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bem. 1)

a)
gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung Kategorie Akut 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3)
b)
gewässergefährdend, langfristige Gefährdung (siehe auch Abbildung 2.2.9.1.10.3.1)
(i)
nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 4), für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,1 mg/l Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l
(ii)
schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,01 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,01 mg/l 14) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS. Kategorie Chronisch 2: chronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Fische) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Krebstiere) ≤ 0,1 mg/l und/oderchronischer NOEC- oder EC x -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 0,1 mg/l
(iii)
Stoffe, für die keine hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC -Wert (für Fische) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 48-Stunden-EC -Wert (für Krebstiere) > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) > 1 bis ≤ 10 mg/l (siehe

Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5)

Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren. 2. Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender M-Faktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4). 3. Wenn die Toxizität für Algen ErC (= EC (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC -Wertes. Ist die Grundlage des EC -Wertes nicht angegeben und wird kein ErC -Wert berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC -Wert zu basieren. 4. Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar. 5. Bioakkumulationspotenzial auf Grundlage eines experimentell abgeleiteten BCF ≥ 500 oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log K ow ≥ 4, vorausgesetzt, log K ow ist ein geeigneter Deskriptor für das Bioakkumulationspotenzial des Stoffes. Gemessene log K ow - Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log K ow -Werten. Abbildung 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe Einstufung nach den Kriterien gemäss Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii). Sindhinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophischen Ebenen vorhanden? Einstufung nach den Kriterien gemäss Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder

(ii)
in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit. Bewertung sowohl
a)
nach den Kriterien gemäss Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) (in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit) als auch
b)
(sofern für die andere(n) trophische(n) Ebene(n) hinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden sind) nach den Kriterien gemäss Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii) und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis. Sindhinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bem. 2 zur Tabelle 2.2.9.1.10.3.1. Ja Ja Ja Nein Nein
b)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) EC x
-
oder NOEC-Wert(e) des geprüften Gemisches bei > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäss ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig gewässergefährdend.
2.2.9.1.10.3.2

Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 fasst die Einstufungskriterien für

Stoffe zusammen. Tabelle 2.2.9.1.10.3.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe Einstufungskategorien akute Gefährdung (siehe

Bem. 1) langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) Kategorie: Akut 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 Kategorie: Chronisch 1 L(E)C ≤ 1,00 NOEC oder EC x ≤ 0,1 NOEC oder EC x ≤ 0,01 L(E)C ≤ 1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 Kategorie: Chronisch 2 0,1 < NOEC oder EC x ≤ 1 0,01 < NOEC oder EC x ≤ 0,1 1,00 < L(E)C ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log K ow ≥ 4

Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C -Werten in mg/l für Fische, Krebstiere und/oder Algen oder andere Wasserpflanzen (oder, wenn keine experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-WirkungsBeziehungen (QSAR) 15) ). 2. Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. («Hinreichend» bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen wären dies gemessene Prüfdaten; um jedoch unnötige Versuche zu vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z. B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.) 3. Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen EC x -Werten in mg/l für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Masseinheiten für die chronische Toxizität.

2.2.9.1.10.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

2.2.9.1.10.4.2

Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art

der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

a)
die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches;
b)
die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen;
c)
die «Summierung eingestufter Bestandteile» und/oder die Verwendung einer «Additivitätsformel». Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. 15) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten. Abbildung 2.2.9.1.10.4.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung
2.2.9.1.10.4.3

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.2.9.1.10.4.3.2

Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen

über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind. Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren Übertragungsgrundsätze anwenden (2.2.9.1.10.4.4) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung (2.2.9.1.10.4.3) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar Summierungsmethode anwenden (2.2.9.1.10.4.6.1 bis

2.2.9.1.1

0.4.6.4) unter Verwendung:

a)
des Prozentanteils aller als Chronisch eingestuften Bestandteile
b)
des Prozentanteils der als Akut eingestuften Bestandteile
c)
des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten Toxizität: Additivitätsformeln (2.2.9.1.10.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C
-
oder EqNOEC m - Werte in die entsprechende Akut- oder Chronisch-Kategorie umrechnen Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.2.9.1.10.4.6.1 bis
2.2.9.1.1

0.4.6.4) sowie

2.2.9.1.10.4.3.3

Einstufung als Kategorie Akut 1

a)
Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
-
oder EC -Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C ≤ 1 mg/l ist: Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 a).
b)
Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC
-
oder EC -Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C -Wert(e) > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäss ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend.
2.2.9.1.10.4.3.4

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

a)
Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (EC x
-
oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der EC x
-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches bei ≤ 1 mg/l ist:
(i)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;

Bem. Wenn in diesem Fall der EC x

-
oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches grösser als 0,1 mg/l ist, besteht gemäss ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig wassergefährdend.
(ii)
Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäss der Tabelle
2.2.9.1.10.4.4

Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen:

Übertragungsgrundsätze

2.2.9.1.10.4.4.2

Verdünnung

Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in Absatz 2.2.9.1.10.4.5 erläuterte Methode angewendet werden.

2.2.9.1.10.4.4.3

Fertigungslose

Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.

2.2.9.1.10.4.4.4

Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft sind

Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.

2.2.9.1.10.4.4.5

Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.

2.2.9.1.10.4.4.6

Im Wesentlichen ähnliche Gemische

Wenn Folgendes gegeben ist:

a)
zwei Gemische:
(i)
A + B;
(ii)
C + B;
b)
die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich;
c)
die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii);
d)
die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar und substanziell gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Gefährdungskategorie, und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen, und das Gemisch (i) oder (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft ist, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.
2.2.9.1.10.4.5

Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile

des Gemisches vorliegen

2.2.9.1.10.4.5.3

Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der

Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschliessend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.

2.2.9.1.10.4.6

Summierungsmethode

2.2.9.1.10.4.6.1

Einstufungsverfahren

Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z. B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.

2.2.9.1.10.4.6.2

und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete

Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von «Akut 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration von «Chronisch 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle

2.2.9.1.10.4.6.2.2

zusammengefasst.

Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Akut 1 × M

a)
≥ 25 % Akut 1
a)
Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.2.9.1.10.4.6.3

Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

2.2.9.1.10.4.6.3.3

Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung

der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle

Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als Chronisch 1 × M

a)
≥ 25 % Chronisch 1 (M × 10 × Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 % Chronisch 2
a)
Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.
2.2.9.1.10.4.6.4

Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen

Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/l und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein grösseres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das unter den Absätzen

2.2.9.1.10.4.6.5

Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung nein ja ja nein nein ja ja

Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft.

2.2.9.1.10.5

Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

a)
muss ein Stoff oder ein Gemisch als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) eingestuft werden, wenn ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200816) die Kategorie(n) Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen);
b)
darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss. 16) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

16) als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind Wenn Daten für eine Einstufung nach den Kriterien der Absätze 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 nicht vorliegen,

2.2.9.1.10.6

Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes

2.2.9.1.1

0.3, 2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

eingestuft sind Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind und nicht den Zuordnungskriterien einer anderen Klasse oder eines anderen Stoffes der Klasse 9 entsprechen, werden wie folgt bezeichnet: UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.9.1.11

Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer

Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UNNummer 2814, 2900 oder 3373). 2. GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.

3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

17) 3. Pharmazeutische Produkte (wie Impfstoffe), die in einer zur Verabreichung bereiten Form verpackt sind, einschliesslich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem ADR. 4. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen «Live Animals Regulations, LAR» (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden. 5. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden.

2.2.9.1.13

Erwärmte Stoffe

Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.

Bem. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen. 17) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind.

2.2.9.1.14

Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die

Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten.

Bem. Die folgenden in den UN-Modellvorschriften aufgeführten UN-Nummern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) 18) , UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT, UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE, UN 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G., UN 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.

2.2.9.1.15

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (4) angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

2.2.9.1.2

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M2 Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M4 Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M5 Rettungsmittel M6 – M8 Umweltgefährdende Stoffe M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M9 – M10 Erwärmte Stoffe M9 flüssige Stoffe M10 feste Stoffe M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

2.2.9.1.3

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.8, 2.2.9.1.10, 2.2.9.1.11, 2.2.9.1.13 und 2.2.9.1.14.

2.2.9.1.6

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.

2.2.9.1.7

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien

2.2.9.1.7.1

Lithiumbatterien

Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäss Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäss Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.

Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389. Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

b)
jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;
c)
jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äusserer Kurzschlüsse ausgerüstet;
d)
jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);
e)
die Zellen und Batterien sind gemäss einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet:
(i)
eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
(ii)
die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
(iii)
Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
(iv)
Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
(v)
Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
(vi)
ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
(vii)
ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
(viii)
Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
(ix)
Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.

Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

f)
Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387 des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(i)
die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium-Metall-Primärzellen aufgeladen werden; (ii ) eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen;
(iii)
die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;
(iv)
die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen.
g)
Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschliesslich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen.

2.2.9.1.7.2

Natrium-Ionen-Batterien

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, müssen der UNNummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.

b)
jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
c)
jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äusserer Kurzschlüsse ausgerüstet;
d)
jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);
e)
die Zellen und Batterien sind gemäss einem in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
f)
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Bem. Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können. Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.

2.2.9.1.8

Rettungsmittel

Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Beschreibungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.

2.2.9.2

Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen: – Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230, 310, 636 oder 670 nicht entsprechen; – ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 oder 3432 enthalten. 18) Für UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS) siehe Abschnitt 5.5.3.

2.2.9.3

Verzeichnis der Eintragungen

VII

Klassifizierungscode UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die GesundM1 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) heit gefährden können 2590 ASBEST, CHRYSOTIL 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschliesslich LithiumIonen-Polymer-Batterien) Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschliesslich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend Rettungsmittel M5 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslö- sung 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. wasserverunreinigend fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. umweltgefährdende Stoffe genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) erwärmte Stoffe fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11 Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1931 ZINKDITHIONIT 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONENBATTERIEN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUMMETALL-BATTERIEN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONENBATTERIEN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. Kapitel 2.3 Prüfverfahren

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