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ADR 1.9

Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

11 Abschnitte · Teil 1Allgemeine Vorschriften

1.9.1

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des ADR kann die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet einer Vertragspartei

Vorschriften oder Verboten unterliegen, die aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben.

1.9.3

Die in Abschnitt 1.9.2 genannten ergänzenden Vorschriften sind:

a)
zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Fahrzeuge, die bestimmte Kunstbauwerke wie Brücken befahren, für Fahrzeuge, die Mittel des kombinierten Verkehrs, wie z. B. Umschlageinrichtungen oder Züge, benutzen, oder für Fahrzeuge, die in Häfen oder anderen besonderen Beförderungsterminals ankommen oder von diesen ausgehen;
b)
Vorschriften, in denen bestimmte von den Fahrzeugen einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, um Wirtschaftszentren, Wohngebiete oder ökologisch sensible Gebiete oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen oder Strassen zu umgehen, die bedeutende physische Gefahren aufweisen;
c)
besondere Vorschriften, in denen bestimmte einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für das Halten und Parken der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen;
d)
Einschränkungen für den Verkehr der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern an bestimmten Tagen der Woche oder des Jahres.
1.9.4

Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach

Abschnitt 1.9.3 a) und d) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die besagten Bestimmungen, das diese den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

35) 36)

1.9.5

Tunnelbeschränkungen

Bem. Vorschriften betreffend Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel sind auch in Kapitel 8.6 enthalten.

1.9.5.1

Allgemeine Vorschriften

Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss die zuständige Behörde den Strassentunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorien zuordnen. Dabei sind die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung, einschliesslich Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger, und Überlegungen zur Verkehrslenkung zu berücksichtigen. Derselbe Tunnel darf mehreren Tunnelkategorien zugeordnet sein, z. B. in Abhängigkeit von der Uhrzeit oder dem Wochentag usw.

1.9.5.2

Kategorisierung

1.9.5.2.2

Die fünf Tunnelkategorien sind:

Tunnelkategorie A: Keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Tunnelkategorie B: Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr grossen Explosion führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen 37) : Klasse 1: Verträglichkeitsgruppen A und L; Klasse 2: UN-Nummer 3529; Klasse 3: Klassifizierungscode D (UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379); Klasse 4.1: Klassifizierungscodes D und DT und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B (UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232); Klasse 5.2: organische Peroxide des Typs B (UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112). Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit grösser als 1000 kg ist: Klasse 1: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L). Bei der Beförderung in Tanks: Klasse 2: Klassifizierungscodes F, TF und TFC; Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I; Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I; Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I; Klasse 6.1: UN-Nummer 1510. Tunnelkategorie C: Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr grossen Explosion, einer grossen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen 37) : – gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie B Beschränkungen unterliegen, und – folgende gefährliche Güter: Klasse 1: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L) und Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen H und J); Klasse 7: UN-Nummern 2977 und 2978. Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit grösser als 5000 kg ist: Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G). Bei der Beförderung in Tanks: Klasse 2: Klassifizierungscodes 2A, 2O, 3A und 3O und Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben T oder die Buchstaben TC, TO und TOC enthalten; Klasse 3: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes FC, FT1, FT2 und FTC; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I, ausgenommen UN-Nummer 1510; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT. Tunnelkategorie D: Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr grossen Explosion, einer grossen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem grossen Brand führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen 37) : – gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie C Beschränkungen unterliegen, und – folgende gefährliche Güter: 37) Diese Zuordnung basiert auf den intrinsischen gefährlichen Eigenschaften der Güter, der Art ihrer Umschliessung und der beförderten Menge. Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G); Klasse 2: Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC; Klasse 3: UN-Nummer 3528; Klasse 4.1: selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und UN-Nummern 2956, 3241, 3242, 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534; Klasse 5.2: organische Peroxide der Typen C, D, E und F; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1, TFC und TFW sowie für die UNNummer 3507 und Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) die Sondervorschrift 354 zugeordnet ist, sowie Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 3381 bis 3390; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT; Klasse 9: Klassifizierungscodes M9 und M10. Bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks: Klasse 3; Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II; Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und Verpackungsgruppe III für Klassifizierungscode TF2; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und CW1 und Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes CF1 und CFT; Klasse 9: Klassifizierungscodes M2 und M3. Tunnelkategorie E: Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(–)» angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.

Bem. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.

1.9.5.3

Vorschriften für Strassenverkehrszeichen und die Bekanntgabe von Einschränkungen

1.9.5.3.3

Um das internationale Verständnis von Strassenverkehrszeichen zu erleichtern, basiert das in dem Wiener

Übereinkommen beschriebene System von Strassenverkehrszeichen auf der Verwendung von Formen und Farben, die für jede Klasse von Zeichen charakteristisch sind, und soweit wie möglich auf der Verwendung grafischer Symbole anstelle von Aufschriften. Sofern es die Vertragsparteien als notwendig erachten, die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole abzuändern, dürfen die vorgenommenen Änderungen die wesentlichen Eigenschaften der Zeichen und Symbole nicht verändern. Sofern Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen nicht anwenden, dürfen die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole verändert werden, vorausgesetzt, die vorgenommenen Änderungen verändern nicht die wesentliche Bedeutung der Zeichen und Symbole.

1.9.5.3.6

Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen

Tafeln gemäss Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist, ausgenommen Beförderungseinheiten für die Beförderung von gefährlichen Gütern, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(– )» angegeben ist. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, dürfen Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln jedoch Teil der von der (den) zuständige(n) Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts

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