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ADR 1.2

Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen

7 Abschnitte · Teil 1Allgemeine Vorschriften

1.2.1

Begriffsbestimmungen

Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt. Im ADR bedeutet: A Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäss diesem Vertrag. Aerosol: siehe Druckgaspackung. Aufsetztank: Ein Tank – ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC – mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann. Auslegungslebensdauer für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Grossflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist. Ausschliessliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Grosscontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung und die Beförderung selbst entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies im ADR vorgeschrieben ist. Aussenverpackung: Der äussere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschliesslich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefässe oder Innenverpackungen zu umschliessen und zu schützen. B Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf diesem Fahrzeug befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase. Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten. Bauliche Ausrüstung:

a)
des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines Aufsetztanks: die aussen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
b)
des Tanks eines Tankcontainers: die aussen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
c)
der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die aussen am Tankkörper oder Gefäss angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
d)
eines Grosspackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Hand bungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschliesslich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter).

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm und 440 N/mm liegt.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bedeckter Container: siehe Container. Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Bedienungsausrüstung:

a)
eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs-, Wärmeschutz- und Additivierungseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
b)
der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschliesslich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
c)
eines Grosspackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente;
d)
eines Druckgefässes: Verschlüsse, Sammelrohre, Rohrleitungen, poröses, absorbierendes oder adsorbierendes Material und alle baulichen Einrichtungen, z. B. für die Handhabung.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschliesslich der transportbedingten Aufenthalte und einschliesslich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Begriffsbestimmung schliesst auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – ausser für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen, Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstü- cke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Beförderungseinheit: Ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Motorfahrzeug mit Anhänger. Beförderungsmittel: Für die Strassen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug oder Wagen. Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Grosscontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung einfüllt. Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art. Beladen: siehe Verladen. Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äusseren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bergungsdruckgefäss: Ein Druckgefäss mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefässe zum Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. Bergungsgrossverpackung: Sonderverpackung, die

a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m hat,und in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird. Betriebsdauer für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Grossflasche zugelassen ist. Betriebsdruck:
a)
für ein verdichtetes Gas der entwickelte Druck bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäss;
b)
für UN 1001 Acetylen, gelöst, der berechnete entwickelte Druck bei einer einheitlichen Bezugstemperatur von 15 °C in einer Acetylen-Flasche, welche den festgelegten Lösungsmittelgehalt und den Höchstgehalt an Acetylen enthält;
c)
für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der für eine gleichwertige Flasche für UN 1001 Acetylen, gelöst, berechnete Betriebsdruck.

Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt. Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist – und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind. C Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), – das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, – das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträ- ger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, – das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, – das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, – das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m hat. Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist: – er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschliesslich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, – er ist nicht stapelbar, – er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Bem. Der Begriff Container schliesst weder die üblichen Verpackungen, noch die Grosspackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden. Ausserdem: Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist. Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Grosscontainer:

a)
ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht;
b)
im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äusseren Ecken begrenzten Grundflä- che
(i)
von mindestens 14 m (150 sq ft) oder
(ii)
von mindestens 7 m (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist. Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 m hat. Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer. D Dichte Umschliessung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Grosspackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Dosisleistung: Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird. Druckfass: Geschweisstes Druckgefäss mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z. B. zylindrisches Gefäss mit Rollreifen, kugelförmige Gefässe auf Gleiteinrichtungen). Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht wiederbefüllbaren Gefäss besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstossen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht. Druckgefäss: Ein ortsbewegliches Gefäss zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschliesslich seines Verschlusses/seiner Verschlüsse und anderer Bedienungsausrüstungen, und ein Sammelbegriff für Flasche, Grossflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefässe. Druckgefässkörper: Eine Flasche, eine Gr ossflasche, ein Druckfass oder ein Bergungsdruckgefäss ohne ihre/seine Verschlüsse oder sonstige Bedienungsausrüstung, jedoch einschliesslich aller dauerhaft angebrachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fussring).

Bem. Die Begriffe «Flaschenkörper», «Druckfasskörper» und «Grossflaschenkörper» werden ebenfalls verwendet. Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers. durch oder in für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmässige Zwischenlandung. E EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Einschliessungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist. Empfänger: Der Empfänger gemäss Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäss den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäss der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden. Entlader: Das Unternehmen, das

a)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder
b)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder
c)
gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Grosscontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Entleerungsdruck: Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefässes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht. Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. F Fahrzeug: siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug. Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser- und/oder partikelförmigen Verstärkung besteht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist. Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister. Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden. Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weissblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. Fester Stoff:
a)
ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
b)
ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fliessverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist. Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet. Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Flasche: Druckgefäss mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 150 Liter. Flaschenbündel: Ein Druckgefäss, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäss Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt. Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container. Flexibles Grosspackmittel (IBC): Ein Grosspackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Innenauskleidung. Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
a)
bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
b)
nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
c)
nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fliessverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.

Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand: – die Beförderung von gemäss oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder – die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden. Flüssiggas (LPG): Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur der UNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und/oder Buten enthält.

Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG. 2. Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3. Fülldruck: Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). Füllfaktor: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die das für die Verwendung vorbereitete Umschliessungsmittel vollständig ausfüllen würde. Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Volumen des bei 15 °C in das Umschliessungsmittel eingebrachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschliessungsmittels, ausgedrückt in %. G Gas: Stoff, der

a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.

Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7. Gaspatrone: siehe Gefäss, klein, mit Gas. Gedecktes Fahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann. Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist. Gefährliche Reaktion:

a)
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b)
eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c)
die Bildung ätzender Stoffe;
d)
die Bildung instabiler Stoffe;
e)
ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks). Gefäss: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschliesslich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäss und Innengefäss.) Gefäss, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht wiederbefüllbares Gefäss, das im Falle von Gefässen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Falle von Gefässen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein. Genehmigung/Zulassung: Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung. Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8).. Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschliessliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Grosscontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschliessliche Verwendung». Geschlossener Container: siehe Container. Geschütztes Grosspackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stösse ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Massnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in der Praxis sicherzustellen. Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/30/Rev.10). Grosscontainer: siehe Container. Grossflasche: Druckgefäss einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. Grosspackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:

a)
einen Fassungsraum hat von
(i)
höchstens 3,0 m für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
(ii)
höchstens 1,5 m für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, KunststoffIBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
(iii)
höchstens 3,0 m für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind,
(iv)
höchstens 3,0 m für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
b)
für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c)
den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel
1.2.2

Masseinheiten

1.2.2.1

Im ADR gelten folgende Masseinheiten

4) : Grösse SI-Einheit 5) Zusätzlich zugelassene Beziehung zwischen Einheit den Einheiten Länge m (Meter) – – Fläche m (Quadratmeter) – – Volumen m (Kubikmeter) l6) (Liter) 1 l = 10 -3 m Zeit s (Sekunde) min (Minute) 1 min = 60 s h (Stunde) 1 h = 3600 s d (Tag) 1 d = 86 400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) 1 g = 10 -3 kg t (Tonne) 1 t = 10 kg Dichte kg/mkg/l 1 kg/l = 10 kg/m Temperatur K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 0 °C = 273,15 K Temperaturdifferenz K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 1 °C = 1 K 4) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte: Kraft 1 kg = 9,807 N 1 N = 0,102 kg Mechanische Spannung 1 kg/mm = 9,807 N/mm 1 N/mm = 0,102 kg/mm Druck 1 Pa = 1 N/m = 10 -5 bar = 1,02 . -5 kg/cm = 0,75 . -2 Torr 1 bar = 10 Pa = 1,02 kg/cm = 750 Torr 1 kg/cm = 9,807 . Pa = 0,9807 bar = 736 Torr 1 Torr = 1,33 . Pa = 1,33 . -3 bar = 1,36 . -3 kg/cm Arbeit, Energie, Wärmemenge 1 J = 1 N . m = 0,278 . -6 kWh = 0,102 kg . m = 0,239 . -3 kcal 1 kWh = 3,6 . J = 367 . kg . m = 860 kcal 1 kg . m = 9,807 J = 2,72 . -6 kWh = 2,34 . -3 kcal 1 kcal = 4,19 . J = 1,16 . -3 kWh = 427 kg . m Leistung 1 W = 0,102 kg . m/s = 0,86 kcal/h 1 kg . m/s = 9,807 W = 8,43 kcal/h 1 kcal/h = 1,16 W = 0,119 kg . m/s Viskosität, kinematisch 1 m /s = 10 St (Stokes) 1 St = 10 -4 m /s Viskosität, dynamisch 1 Pa·s = 1 N . s/m = 10 P (Poise) = 0,102 kg . s/m 1 P = 0,1 Pa·s = 0,1 N . s/m = 1,02·10 -2 kg . s/m 1 kg . s/m = 9,807 Pa . s = 9,807 N . s/m = 98,07 P 5) Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Masse und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres). 6) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen «l» auch das Zeichen «L» zulässig. Kraft N (Newton) – 1 N = 1 kg·m/s Druck Pa (Pascal) bar (Bar) 1 Pa = 1 N/m 1 bar = 10 Pa Mechanische Spannung N/m N/mm 1 N/mm = 1 MPa Arbeit J (Joule) kWh (Kilowattstunde) 1 kWh = 3,6 MJ Energie J (Joule) 1 J = 1 N·m = 1 W·s Wärmemenge J (Joule) eV (Elektronvolt) 1 eV = 0,1602·10 -18 J Leistung W (Watt) – 1 W = 1 J/s = 1 N·m/s Elektrischer Widerstand Ω (Ohm) – 1 Ω = 1 kg ⋅ m ⋅ s -3 ⋅ A -2 Kinematische Viskosität m /s mm /s 1 mm /s = 10 -6 m /s Dynamische Viskosität Pa·s mPa·s 1 mPa·s = 10 -3 Pa·s Aktivität Bq (Becquerel) – – Äquivalentdosis Sv (Sievert) – – Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden: Faktor Vorsatz Vorsatzzeichen 1 000 000 000 000 000 000 = 10 Trillionenfach Exa E 1 000 000 000 000 000 = 10 Billiardenfach Peta P 1 000 000 000 000 = 10 Billionenfach Tera T 1 000 000 000 = 10 Milliardenfach Giga G 1 000 000 = 10 Millionenfach Mega M 1 000 = 10 Tausendfach Kilo k 100 = 10 Hundertfach Hekto h 10 = 10 Zehnfach Deka da 0,1 = 10 -1 Zehntel Dezi d 0,01 = 10 -2 Hundertstel Zenti c 0,001 = 10 -3 Tausendstel Milli m 0,000 001 = 10 -6 Millionstel Mikro μ 0,000 000 001 = 10 -9 Milliardstel Nano n 0,000 000 000 001 = 10 -12 Billionstel Piko p 0,000 000 000 000 001 = 10 -15 Billiardstel Femto f 0,000 000 000 000 000 001 = 10 -18 Trillionstel Atto a

1.2.2.2

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADR das Zeichen «%»:

a)
bei Gemischen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
b)
bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches;
c)
bei verflüssigten Gasgemischen sowie gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches.
1.2.2.4

Sieht das ADR einen Füllungsgrad für Gefässe vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes

von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

1.2.3

Verzeichnis der Abkürzungen

Im ADR werden Abkürzungen, Akronyme und abgekürzte Bezeichnungen von Gesetzestexten mit folgender Bedeutung verwendet: A ADN 7) : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen. ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung), 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika, www.astm.org. C CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase), 8484 Westpark Drive, Suite 220, McLean, Virginia 22102, Vereinigte Staaten von Amerika, www.cganet.com. CIM 8) : Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü- tern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung. CMR 9) : Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung. CNG 10) : Verdichtetes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). CSC 11) : Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London. CSI 12) : Kritikalitätssicherheitskennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). E EIGA: European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegaseverband), 30 Avenue de l’Astronomie, 1210 Brüssel, Belgien), www.eiga.eu. EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, Belgien, www.cen.eu veröffentlichte europäische Norm. F FVK: Faserverstärkter Kunststoff (siehe Abschnitt 1.2.1). G GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1). I IAEO: Internationale Atomenergieorganisation, Postfach 100, 1400 Wien, Österreich, www.iaea.org. 7) Die Buchstaben «ADN» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures». 8) Die Buchstaben «CIM» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Contrat de transport international ferroviaire de marchandises». 9) Die Buchstaben «CMR» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route». 10) Die Buchstaben «CNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «compressed natural gas». 11) Die Buchstaben «CSC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Convention for Safe Containers». 12) Die Buchstaben «CSI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «criticality safety index». IBC 13) : Grosspackmittel (siehe Abschnitt 1.2.1). ICAO 14) : Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada, www.icao.org. IMDG: siehe Begriffsbestimmung von IMDG-Code in Abschnitt 1.2.1. IMO 15) : Internationale Seeschifffahrtsorganisation, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Kö- nigreich, www.imo.org. ISO16) (-Norm): Von der Internationalen Organisation für Normung, 1, rue de Varembé, 1204 Genf 20, Schweiz veröffentlichte internationale Norm, www.iso.org. L LNG 17) : Verflüssigtes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1). LPG 18) : Flüssiggas (siehe Abschnitt 1.2.1). LSA19) (-Stoff): Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Absatz 2.2.7.1.3). M MEGC 20) Gascontainer mit mehreren Elementen (siehe Abschnitt 1.2.1). MEMU 21) : Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (siehe Abschnitt 1.2.1). N n.a.g.: nicht anderweitig genannte Eintragung (siehe Abschnitt 1.2.1). O R RID 22) : Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)). S SADT 23) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (siehe Abschnitt 1.2.1). 13) Die Buchstaben «IBC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «intermediate bulk container». 14) Die Buchstaben «ICAO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Civil Aviation Organization». 15) Die Buchstaben «IMO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Maritime Organization». 16) Die Buchstaben «ISO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Organization for Standardization». 17) Die Buchstaben «LNG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied natural gas». 18) Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «liquefied petroleum gas». 19) Die Buchstaben «LSA» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «low specific activity». 20) Die Buchstaben «MEGC» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «multiple-element gas container». 21) Die Buchstaben «MEMU» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «mobile explosives manufacturing unit». 22) Die Buchstaben «RID» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses». 23) Die Buchstaben «SADT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating decomposition temperature». SAPT 24) : Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (siehe Abschnitt 1.2.1). SCO25) (-Gegenstand): Oberflächenkontaminierter Gegenstand (siehe Absatz 2.2.7.1.3). T TI 26) : Transportkennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1). U UIC 27) : Internationaler Eisenbahnverband, 16 rue Jean Rey, 75015 Paris, Frankreich, www.uic.org. UNECE 28) : Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, 1211 Genf 10, Schweiz, www.unece.org. 24) Die Buchstaben «SAPT» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «self-accelerating polymerization temperature». 25) Die Buchstaben «SCO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «surface contaminated object». 26) Die Buchstaben «TI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «transport index». 27) Die Buchstaben «UIC» sind die Abkürzung des französischen Ausdrucks «Union internationale des chemins de fer». 28) Die Buchstaben «UNECE» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «United Nations Economic Commission for Europe». (unbedruckt) Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

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