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ADR 1.10

Vorschriften für die Sicherung

14 Abschnitte · Teil 1Allgemeine Vorschriften

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.4

Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom

Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfü- gung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

IV

Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des ADR für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens). Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z. B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.

1.10.3.1

Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.10.3.1.1

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs

zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

1.10.3.1.2

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind

solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Tabelle 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter)

c)
lose Schüttung (kg)
d)
Versandstück (kg) 1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
a)
a)
1.10.3.1.3

Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer

Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist. Tabelle 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au-198 2 Cadmium Cd-109 200 Californium Cf-252 0,2 Curium Cm-244 0,5 Cobalt Co-57 7 Cobalt Co-60 0,3 Caesium Cs-137 1 Eisen Fe-55 8000 Germanium Ge-68 7 Gadolinium Gd-153 10 Iridium Ir-192 0,8 Nickel Ni-63 600 Palladium Pd-103 900 Promethium Pm-147 400 Polonium Po-210 0,6 Plutonium Pu-238 0,6 Plutonium Pu-239 0,6 Radium Ra-226 0,4 Ruthenium Ru-106 3 Selenium Se-75 2 Strontium Sr-90 10 Thallium Tl-204 200 Thulium Tm-170 200 Ytterbium Yb-169 3

1.10.3.1.4

Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung

erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: , wobei: A i = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) T i = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)

1.10.3.2

Sicherungspläne

1.10.3.2.1

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder

radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäss den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.

1.10.3.3

Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge, die gefährliche

Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, und deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmassnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.

1.10.5

Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Übereinkommen

über den physischen Schutz von Kernmaterial) (INFCIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980)) und des IAEA circular on «Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEO-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen) (INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011)) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt. Kapitel 1.11 (bleibt offen) (unbedruckt) Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften

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