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ADR 1.1

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

31 Abschnitte · Teil 1Allgemeine Vorschriften

1.1.1

Aufbau

Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1».

1.1.2

Geltungsbereich

1.1.2.1

Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:

a)
die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
b)
die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist, und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschliesslich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich: – der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschliesslich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren; – der Verwendung von Verpackungen (einschliesslich Zusammenpackung); – der Verwendung von Tanks (einschliesslich ihrer Befüllung); – der Verfahren beim Versand (einschliesslich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstü- cke, das Anbringen von Grosszetteln (Placards) auf Beförderungsmitteln und die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke); – der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks; – der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschliesslich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).
1.1.2.2

Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäss Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl

die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:

1.1.2.3

Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von

Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind: – Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation; – Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.

1.1.2.4

In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort «Fahrzeug» nicht notwendigerweise ein und dasselbe

Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.

1.1.3

Freistellungen

1.1.3.1

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a)
(i) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
(ii)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschliesslich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
b)
(gestrichen)
c)
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
d)
Beförderungen, die von den für Notfallmassnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind, insbesondere – Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder – Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;
e)
Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
f)
die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen: – alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; – es wurden Massnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und – die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann. Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.10

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter

enthalten

1.1.3.2

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a)
Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen1) von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. Kühlanlage). Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehälter oder -flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefässen befördert werden, die den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehältern oder -flaschen einer Beförderungseinheit, einschliesslich des nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge (MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ entspricht.

Bem. 1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die nachstehende Tabelle: Brennstoff Energiegehalt Diesel 36 MJ/Liter Benzin 32 MJ/Liter Erdgas/Biogas 35 MJ/Nm 3 a) Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter Ethanol 21 MJ/Liter Biodiesel 33 MJ/Liter Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter Wasserstoff 11 MJ/Nm 3 a)

a)
1 Nm bezeichnet einen Normkubikmeter, d. h. die Menge eines Gases, die 1 m unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1,01325 bar (0,101325 MPa) einnimmt. Der Gesamtfassungsraum darf nicht grösser sein als: – 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG); – 2250 Liter für Flüssiggas (LPG).

Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.

b)
(gestrichen)
c)
Gasen der Gruppen A und O (gemäss Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schliesst jede Art von Gefäss oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

d)
Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Feuerlöscher), einschliesslich in Ersatzteilen (z. B. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden;
e)
Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.), sowie Ersatzgefässe solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefässe, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden;
f)
Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschliesslich mit Kohlensäure versetzten Getränken enthalten sind, und
g)
Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind.
h)
(gestrichen) 1) Der Begriff «Brennstoff» schliesst auch Kraftstoffe ein.
1.1.3.3

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen

1) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a)
In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.

Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschliesslich derjenigen, die gasförmige Brennstoffe enthalten, darf nicht grösser sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe

Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).

b)
(bleibt offen)
c)
(bleibt offen)
1.1.3.4

Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten

Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.5

Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschliessen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Massnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

1.1.3.6.2

Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz

1.1.3.6.3

aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels

nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).

1.1.3.6.4

berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter

verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: – Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Unterabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A -Wert überschreitet; – Kapitel 5.3; – Abschnitt 5.4.3; – Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4; – Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11; – Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4, Sondervorschrift S5, Sondervorschriften S14 bis S21 und Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5; – Teil 9.

1.1.3.6.5

Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäss den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und

d)
bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
1.1.3.7

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und

Erzeugung elektrischer Energie

1.1.3.9

Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als

Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden

1.1.4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.2

Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst

1.1.4.2.1

Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC, die den

Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschliesst, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a)
die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichen und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Kennzeichen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein;
b)
für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
c)
bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst, müssen die Container, die Schüttgut-Container, die ortsbeweglichen Tanks, die Tankcontainer und die MEGC nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Grosszetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Grosszetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC gilt dies auch für die anschliessende Beförderung zu einer Reinigungsstation. Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten.
1.1.4.2.2

Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren anderen Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung

von den in Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehenen Containern, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC zusammengesetzt sind und die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 des ADR mit Grosszetteln (Placards) versehen sind, jedoch nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Grosszetteln (Placards) versehen sind, sind für die Beförderung in einer Transportkette einschliesslich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt.

1.1.4.3

Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs

Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-

98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes 2) . Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (10) und (11) angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDGCodes.

1.1.4.5

Beförderungen, die nicht auf der Strasse erfolgen

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.5 Abweichungen Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.8 Massnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Kapitel 3.1 Allgemeines Kapitel 3.2 Spalten (1 ), (2 ), (14), (15) und (19) (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände)

1.1.4.5.3

Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer

Strassenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Strasse regelt – und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen –, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht für den betreffenden Streckenabschnitt.

1.1.4.7

Wiederbefüllbare Druckgefässe, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika

Amerika zugelassen wurden

zugelassen wurden

Bem. Für Beförderungen gemäss Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.

1.1.4.7.1

Einfuhr von Gasen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefässe, die gemäss den Anforderungen in «Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations» (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäss Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden.

1.1.4.7.2

Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefässen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefässe, die gemäss den Anforderungen in «Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations» (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine Vertragsparteien des ADR sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

a)
Die Befüllung des Druckgefässes erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des «Code of Federal Regulations of the United States of America» (Bundesgesetzbuch der Vereinigten Staaten von Amerika).
b)
Die Druckgefässe müssen gemäss Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein.
c)
Für Druckgefässe gelten die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.6.12 und 4.1.6.13. Druckgefässe dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen, einschliesslich aller Zwischenbeförderungen.
1.1.5

Anwendung von Normen

II

Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang. Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADR stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschliesslich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.

Bem. Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADR zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADR festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten. (unbedruckt) Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen

Tools & Rechner

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