ADR 1.1
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
31 Abschnitte · Teil 1 — Allgemeine Vorschriften
Aufbau
Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1».
Geltungsbereich
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:
Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäss Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl
die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von
Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind: – Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation; – Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.
In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort «Fahrzeug» nicht notwendigerweise ein und dasselbe
Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.
Freistellungen
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter
enthalten
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
Bem. 1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die nachstehende Tabelle: Brennstoff Energiegehalt Diesel 36 MJ/Liter Benzin 32 MJ/Liter Erdgas/Biogas 35 MJ/Nm 3 a) Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter Ethanol 21 MJ/Liter Biodiesel 33 MJ/Liter Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter Wasserstoff 11 MJ/Nm 3 a)
Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.
Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen
1) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschliesslich derjenigen, die gasförmige Brennstoffe enthalten, darf nicht grösser sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe
Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).
Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten
Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschliessen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Massnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz
aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels
nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).
berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter
verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: – Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Unterabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A -Wert überschreitet; – Kapitel 5.3; – Abschnitt 5.4.3; – Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4; – Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11; – Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4, Sondervorschrift S5, Sondervorschriften S14 bis S21 und Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5; – Teil 9.
Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäss den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und
Erzeugung elektrischer Energie
Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als
Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst
Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC, die den
Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschliesst, unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren anderen Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung
von den in Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehenen Containern, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC zusammengesetzt sind und die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 des ADR mit Grosszetteln (Placards) versehen sind, jedoch nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Grosszetteln (Placards) versehen sind, sind für die Beförderung in einer Transportkette einschliesslich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt.
Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs
Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-
98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes 2) . Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten (10) und (11) angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDGCodes.
Beförderungen, die nicht auf der Strasse erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.5 Abweichungen Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.8 Massnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Kapitel 3.1 Allgemeines Kapitel 3.2 Spalten (1 ), (2 ), (14), (15) und (19) (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände)
Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer
Strassenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Strasse regelt – und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen –, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht für den betreffenden Streckenabschnitt.
Wiederbefüllbare Druckgefässe, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
Amerika zugelassen wurden
zugelassen wurden
Bem. Für Beförderungen gemäss Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.
Einfuhr von Gasen
Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefässe, die gemäss den Anforderungen in «Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations» (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäss Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden.
Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefässen
Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefässe, die gemäss den Anforderungen in «Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations» (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine Vertragsparteien des ADR sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
Anwendung von Normen
II
Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang. Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADR stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschliesslich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.
Bem. Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADR zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADR festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten. (unbedruckt) Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen