ADN 9.3
Bauvorschriften für Tankschiffe ............................................................................. 945
899 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.1.0 bis 9.3.1.99 gelten für Tankschiffe des Typs G.
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G .............................................................. 945
Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindes-
| tens | gleichwertigen | Metall gebaut | sein, Sonderbestimmungen | der | zusätzlichen | Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen. |
|---|
Für die unabhängigen Ladetanks und die Membrantanks dürfen auch andere gleichwertige Werk-
stoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanische Festigkeit sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen. Für Membrantanks gilt die Gleichwertigkeit der Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung als erwiesen, wenn die Werkstoffe der Membrantanks folgende Anforderungen erfüllen:
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berüh-
rung kommen können, müssen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen
| werden | oder | eine | Zersetzung | der | Ladung | verursachen | noch | mit | ihr | schädliche | oder | gefährliche |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verbindungen | eingehen | können. Falls | dies | bei | der | Klassifikation | und Untersuchung | des | Schiffes |
nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-
stoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.1.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-
stoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 946 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X
| Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot) | X X |
|---|---|
| Teile der elektrischen Anlage | X X |
Gemäß den geltenden technischen Normen
| Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. | X X X |
|---|
Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X
| Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32) | X X X |
|---|
Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 947 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X
| Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) | X X X |
|---|---|
| Außenbordleitern | X X X |
| Leitern | X X X |
Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X
| Bergegeräte | X |
|---|---|
| Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRIN | X X X |
| Auffangwannen | X |
Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von
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| Matte unter dem Landanschluss der Lade- und Löschleitung | X X |
|---|---|
| Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw. | X X |
Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 948 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas
| Peilstäbe aus Aluminium | X |
|---|
Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt
| Probegeräte | X |
|---|---|
| Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1) | X X |
Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)
| Restebehälter und Slopbehälter | X X |
|---|
Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen
| Probeflaschen | X | X |
|---|
Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder
Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine
Funkenbildung hervorrufen können.
Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-
| nahme | der | Möbel, | müssen | schwer | entflammbar | sein. | Im | Brandfall | dürfen | sie | Rauch | oder | giftige |
|---|
Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
Schiffsakte
Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.
| Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der Untersuchungsstelle | für | die | Erstuntersuchung, | Wiederholungsuntersuchung, | Sonderuntersuchung | oder |
|---|
außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-
ten
Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnungen,
Steuerhaus und Betriebsräume gelangen können. Die Fenster dieser Räume dürfen nicht geöffnet werden können, sofern sie nicht als Notausstieg vorgesehen und als solche gekennzeichnet sind.
An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens
| jedoch | 0,60 | m | innerhalb | der | äußeren | Kofferdammschotte | oder | der | Begrenzungsschotte | der | Aufstellungsräume anzubringen. Die Schutzsülle müssen entweder über die gesamte Schiffsbreite reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebracht |
|---|
sein, sodass keine Flüssigkeit zum Achter- bzw. Vorschiff gelangen kann. Die Höhe der Schutzsülle
| und | der | Spillsülle | muss | mindestens | 0,075 | m | betragen. | Das | Schutzsüll | kann | mit | der | Schutzwand |
|---|
nach 9.3.1.10.3 zusammenfallen sofern die Schutzwand über die gesamte Schiffsbreite reicht.
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und
die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.
Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordneten
Öffnungen versehen sein.
Aufstellungsräume und Ladetanks
a)
a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:
L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L . B . H . 0,3 180 + (L . B . H – 600) . 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 951 Es ist: L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m; B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;
| H = kleinster senkrechter | Abstand | zwischen | Unterkante | Kiel | und | dem | tiefsten | Punkt | des |
|---|
Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m. Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H’ zu ersetzen. H’ ist nach folgender Formel zu ermitteln: H’ = H + (ht · bt/B · lt/L), wobei ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m; bt = Breite des Trunks in m; lt = Länge des Trunks in m.
b) Verhältnis Länge/Durchmes-
ser bei Ladetanks unter Druck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
b)
a) Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 89
a) Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1976 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:
| Bei | Verwendung | von | Tanks | mit | mehr | als | 200 m |
|---|
Inhaltoder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss
| der | Schiffskörper | im | Bereich | der | Tanks | so | beschaffen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein, | dass | bei | einer | Kollision | die | Tanks | möglichst | unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das |
Schiff im Tankbereich
| mindestens | 0,80 | m | zwischen | Seite | Schiff | und | Längsschott, |
|---|
| Rahmenträger | und | einen | Gurt | aus | Flachstahl | von |
|---|
mindestens 7,5 cm² Querschnitt.
a) Abstand zwischen Pumpen-
sumpf und Bodenverbänden N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
c)
d)
a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen
| des Doppelbodens muss mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in Sätteln gelagert | sein, | welche | mindestens | bis | 20° | unter | die | Mittellinie | des | Ladetanks | hochgezogen |
|---|
sind.
| Gekühlte | Ladetanks | und | Ladetanks | zur | Beförderung | tiefgekühlt | verflüssigter | Gase | dürfen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch Wallgänge und Doppelboden gebildet | wird. | Die | Lagerung | muss | den | Vorschriften | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft entsprechen, |
oder
| Bodenwrangen | mit | Seitenstringern | versehen | ist, | die | im Abstand | von | höchstens | 0,60 m | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2 m voneinander | unterstützt | sind. | Die | Seitenstringer | und | die | Rahmenträger | müssen | eine | Mindesthöhe |
von 10 % der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m haben. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm² bzw. 15 cm² versehen sein.
| Der | Abstand | zwischen | der | Seitenwand | des | Schiffes | und | den | Ladetanks | muss | mindestens |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,80 m | und zwischen | dem | Boden | des | Schiffes | und | den | Ladetanks mindestens 0,60 m | betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden. |
Der Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen.
| Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen mindestens bis 10° | unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sein. |
|---|
| Inhalt | haben. | Bei | Drucktanks | darf | er jedoch | einen Inhalt von 0,20 m |
|---|
haben.
| der | Ladetanks verbinden, | und | Stützen, welche | tragende | Teile | des | Schiffsbodens mit dem | Boden der Ladetanks verbinden, sind nicht zulässig. |
|---|
1)
| Eine | andere | Bauausführung | des | Schiffskörpers | im | Bereich | der | Ladung | setzt | den | rechnerischen | Nachweis | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| voraus, | dass | bei | einer | Queranfahrung | durch | ein | anderes | Schiff | mit | gerader | Bugform | eine | Energie | von |
22 Mio J aufgenommen werden kann, ohne dass die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen. Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 952
| sind, | müssen | ausreichend | isoliert | sein, | damit | gewährleistet | ist, | dass | die | Temperatur | des |
|---|
Schiffskörpers nicht unter die minimal zulässige Werkstoff-/Auslegungstemperatur fällt. Das Isolationsmaterial muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flammenausbreitung sein.
1) :
a) Endschotte des Bereichs der
Ladung „A-60“ isoliert Abstand von 0,50 m der Ladetanks von den Endschotten N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 90
a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräu-
men unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte mit einer „A-60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 getrennt sein. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m
| von | den | Endschotten | der | Aufstellungsräume entfernt sein. Bei | ebenen | Endschotten | der Ladetanks muss dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen. |
|---|
Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks und die
| Endschotte | der | Aufstellungsräume sowie | die | den | Bereich der | Ladung | begrenzenden | Schotte | dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum | und | Aufstellungsraum | dürfen | Durchführungen | vorhanden | sein, | wenn | sie | den | in Absatz 9.3.1.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. |
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet
sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.1.32 erfüllen.
a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein,
| wenn | die | den | Betriebsraum | begrenzenden | Wände | senkrecht | bis | auf | den | Boden | geführt | sind |
|---|
und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.
Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass
| sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche | die | persönliche | Schutzausrüstung und | Atemschutzgeräte tragen, | sicher | bedient | werden | können. | Sie | müssen | so | gebaut | sein, | dass | Verletzte | oder | ohnmächtige | Personen | aus | ihnen | ohne |
|---|
Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet
| sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert | in | den | Raum | hinein | oder | aus | ihm | heraus | gelangen | kann. | Mindestgröße | der | Öffnung: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,36 m²; | kleinste | Seitenlänge: | 0,50 m. | Zugangsöffnungen | müssen | so | gebaut | sein, | dass | verletzte |
oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne Schwierigkeiten geborgen
| werden | können, | gegebenenfalls | mit | Hilfe | von | fest | angebrachten | Vorrichtungen. | Der | Abstand | zwischen den Verstärkungen in oben genannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im |
|---|
Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
Wenn das Schiff über isolierte Ladetanks verfügt, dürfen die Tankräume nur trockene Luft enthal-
ten, um die Isolation der Ladetanks vor Feuchtigkeit zu schützen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 953
Lüftung
In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und
| Anordnung | so | beschaffen | sein | müssen, | dass | die | Lüftung | an | jeder | Stelle | des | Aufstellungsraumes |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wirksam | ist. | Sind | diese | Öffnungen | nicht | vorhanden, | muss | der | Aufstellungsraum mit | inertem | Gas |
oder trockener Luft gefüllt werden können.
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet
| sind, | und | eventuell | vorhandene | Kofferdämme | müssen | durch | Vorrichtungen | gelüftet | werden | können. |
|---|
a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer technischen
Lüftung versehen sein. Die Kapazität der Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann.
| Die | Absaugschächte | müssen | bis | zu | einem | Abstand | von | 50 | mm | an | den | Betriebsraumboden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| herangeführt sein. | Die | Zuluft muss durch | einen | Schacht | von | oben in | den | Betriebsraum eingeführt werden. |
b)
a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.
| Diese | Notbeleuchtung | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die | Beleuchtungsanlagen | in | den | Betriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind. |
|---|
| Der | Ausfall | wird | optisch | und | akustisch | in | den | Wohnungen, | im | Steuerhaus, | und | an | Deck |
|---|
gemeldet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 954
| der | Betriebsräume | werden | die | Anlagen | und | Geräte | in | diesen | Räumen, | die | den | unter |
|---|
b) ausgestattet,
oder
| angegeben | erzeugen, | sind | abschaltbar. | Solche | Anlagen | und | Geräte | müssen | rot | gekennzeichnet sein. |
|---|
(gestrichen)
An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das
Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen
| außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | ins | Freie | führen, | müssen | mit | fest | installierten | Vorrichtungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach 9.3.1.40.2.2 | c) versehen | sein, | die | schnell | zu | schließen | sind. | Der | Verschlusszustand | muss |
eindeutig erkennbar sein. Solche Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
| Lüftungsöffnungen | von | im | Bereich | der | Ladung | gelegenen | Betriebsräumen | dürfen | in | diesem | Bereich angeordnet sein. |
|---|
Stabilität (allgemein)
Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-
| dungszustand | bei | den | relativen | Dichten aller | in | der | Schiffsstoffliste | nach | 1.16.1.2.5 | enthaltenen |
|---|
Stoffe nachgewiesen werden. Das Schiff muss für jeden Ladefall unter Berücksichtigung tatsächlicher Füllung der Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Berücksichtigung der Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige
| Schiffsbetriebsstoffe | sowie | Endschwimmlagen, | die | Intakt- und | Leckstabilitätsanforderungen | erfüllen. |
|---|
Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
| Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft, | die | das | Schiff | klassifiziert | hat, | genehmigten | Ladefällen | sind | in | einem | Stabilitätshandbuch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zusammenzufassen. Wenn | nicht | alle | Ladefälle | und | Ballastfälle | konkret | berücksichtigt | wurden, |
muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 955
Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes;
| • allgemeine | Anordnungs- und | Kapazitätspläne | mit | Angabe | der | zugewiesenen | Nutzung |
|---|
von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.); • eine Skizze mit Angabe der Position der Einsenkungsmarken in Bezug auf die Lote des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen;
| • hydrostatische | Kurven | oder | Tabellen | entsprechend der | geplanten | Schwimmlagen, | und, |
|---|
sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen;
| • Cross-Curves | bzw. | Tabellen für | die | Stabilität, | berechnet auf | der | Grundlage einer | freien |
|---|
Schwimmlage für die Verdrängungs- und Trimmbereiche, die während des normalen Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen; • Echolot-Tabellen oder Kurven für den Füllstand von Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit Angabe der Kapazitäten, des Massenschwerpunkts und Angaben zu freien Oberflächen für jeden
| Ladetank, | Ballasttank/-zelle, | Trinkwasser-/Abwassertank | und | der | Tanks | für | flüssige |
|---|
Schiffsbetriebsstoffe;
| • Leerschiffsdaten | (Gewicht | und | Massenschwerpunkt) | infolge | eines | Krängungsversuchs | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | einer | Messung | des | Leergewichts | in | Kombination | mit | einer | detaillierten | Massenbilanz oder anderen annehmbaren Maßen; dort, wo die vorstehenden Angaben von einem | |||||||||
| Schwesterschiff | abgeleitet | sind, | ist | ein | eindeutiger | Hinweis | auf | das | Schwesterschiff | erforderlich | und | ist | eine | Kopie | des | bestätigten | Krängungsversuchsberichts | für | dieses |
Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:
| – Leerschiffsdaten, Tankfüllungen, Lager, Schiffsbesatzung und andere relevante Positionen | an | Bord | (Masse | und | Massenschwerpunkt | für | jede | Position, | freie | Oberflä- |
|---|
chenmomente für flüssige Ladungen), – Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten, – Informationen über Öffnungen (Lage, Art der Dichtung, Verschlussvorrichtungen) und – Informationen für den Schiffsführer;
| • Berechnung des Einflusses des Ballastwassers auf die Stabilität mit Angabe, ob fest installierte | Niveau-Anzeigegeräte | für | die | Ballasttanks / -zellen | vorhanden | sein | müssen, |
|---|
oder die Ballasttanks / -zellen nur vollständig befüllt oder leer gefahren werden dürfen.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen
werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
Stabilität (intakt)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten
werden.
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuwei-
sen:
| Diese | Anforderungen | müssen | eingehalten | werden | unter | Berücksichtigung | des | Einflusses | aller |
|---|
freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.
Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.1.14.1 und 9.3.1.14.2 ist für das Schiff
maßgebend.
Stabilität im Leckfall N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem
31. Dezember 2044
Stabilität (im Leckfall)
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
| Querausdehnung : 0,79 | m bordseitig | von | der | Schiffsseite | im | rechten | Winkel | zur |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mittellängsachse | auf | dem | Niveau | des | maximalen | Tiefgangs, |
oder, falls zutreffend, der zulässige Abstand gemäß Abschnitt
Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°.
| In | der | Gleichgewichtslage | (Endschwimmlage) | darf | die | Neigung | des | Schiffes | 12° | nicht | überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage |
|---|
eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
| Über | die | Gleichgewichtslage | hinaus | muss | der | positive | Bereich | der | Hebelarmkurve | einen | aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte | der | Stabilität | sind | bis zum | Eintauchen der | ersten | nicht | wetterdicht | verschlossenen | Öffnung, |
|---|
jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der
Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
Maschinenräume
Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der
| Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens | der | Türbreite | entspricht, | müssen | die | Scharniere | dem | Bereich | der | Ladung | zugewendet |
|---|
sein.
Wohnungen und Betriebsräume
Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren oder
vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 958
Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung ge-
richtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-
nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen.
Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu
| diesen | Räumen müssen | mindestens | 2 m | vom | Bereich | der Ladung | entfernt sein. | Steuerhaustüren |
|---|
und -fenster dürfen innerhalb dieser 2 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott
zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.1.11.6 entspricht.
| Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen | und | Rohrleitungen | für | Mess-, | Regel- und | Alarmeinrichtungen | angebracht | werden, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen | sind. | Durchführungen | durch | ein | Schott, | das | mit | einer | Brandschutz-Isolierung „A-60“ |
nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung haben.
| Rohrleitungen | hindurchgeführt | werden, | wenn | es | sich | dabei | um | Rohrleitungen | zwischen | maschinellen | Anlagen | im | Maschinenraum | und | im | Betriebsraum | handelt, | welche | im | Betriebsraum |
|---|
keine Öffnungen enthalten.
| Betriebsraum | im | Bereich | der | Ladung, | den | Kofferdamm, | den | Aufstellungsraum | oder | den | Wallgang | hindurch | ins | Freie | geführt | werden, | wenn | sie | innerhalb | des | Betriebsraumes, | des | Kofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | im | Betriebsraum, | im | Kofferdamm, | im | Aufstellungsraum | oder | im | Wallgang | keine | Flanschverbindungen oder Öffnungen haben. |
Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die
Aufstellung einer Eigengaslöschanlage, wie z.B. Kompressoren oder Kompressor-/WärmetauscherPumpenkombinationen nur zulässig, wenn:
| des | Steuerhauses | und | der | Betriebsräume | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | entfernt | angeordnet sind; |
|---|
| Steuerhaus | und | im | Pumpenraum | gemeldet | werden | und | müssen | die | Lade- und | Löschanlage |
|---|
abschalten.
| Ein | Ausfall | der | Sauerstoffmessanlage | muss | optischen | und | akustischen | Alarm | im | Steuerhaus |
|---|
und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen.
Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer
Inertgasanlage ausgestattet sein.
| Diese | Anlage | muss | in | der | Lage | sein, | einen | Mindestdruck | von | 7 kPa | (0,07 bar) | in | den | zu |
|---|
inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck
| im | Ladetank | nicht | über | den | Einstelldruck | des | Überdruckventils | hinaus | erhöhen. | Der | Einstelldruck |
|---|
des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.
| Eine | für | das | Laden | oder | Löschen | ausreichende | Menge | Inertgas | ist | an | Bord | mitzuführen | oder | zu |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erzeugen, | soweit | sie | nicht | von | Land | bezogen | werden | kann. | Außerdem | muss | an | Bord | eine | |
| ausreichende | Menge | Inertgas | zum | Ausgleich | normaler | Verluste | während | der | Beförderung |
verfügbar sein.
| Die | zu | inertisierenden | Räume | müssen | mit | Anschlüssen | für | die | Zufuhr | des | Inertgases | und | mit |
|---|
Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 960
| Die | Kontrolleinrichtungen | müssen | beim | Unterschreiten | eines | vorgegebenen | Druckes | oder | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgegebenen | Inertgaskonzentration | im | Dampfraum | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | im |
Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
Schiffe, die mit Membrantanks ausgerüstet sind, müssen über eine Inertgasanlage verfügen, die in
der Lage ist, alle Isolierbereiche der Tanks zu inertisieren. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck über dem atmosphärischen Druck in den zu inertisienden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten.
| Das | Inertgas | ist | an | Bord | zu | erzeugen | oder | in | einer | Menge | mitzuführen, | die | für | die | gesamte |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haltezeit | gemäß | den | Absätzen | 7.2.4.16.16 | und | 7.2.4.16.17 | ausreichend | ist. | Die | Zirkulation | von | ||||
| Inertgas | durch | die | zu | inertisierenden | Bereiche | muss | ausreichend | sein, | um | eine | wirksame |
Gaserkennung zu ermöglichen.
| Die | zu | inertisierenden | Bereiche | müssen | mit | Anschlüssen | für | die | Zufuhr | des | Inertgases | und | mit |
|---|
Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der erforderlichen Atmosphäre versehen sein.
| Beim | Unterschreiten | eines | vorgegebenen | Druckes, | einer | vorgegebenen | Temperatur | oder | einer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgegebenen | Konzentration | des | Inertgases | müssen | diese | Kontrolleinrichtungen | einen | optischen |
und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
–
–
(bleibt offen)
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
g), 9.3.2.21.1 g) oder 9.3.3.21.1 g) darf erst nach gasdichter Verbindung mit der ge-
schlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.
Jeder Ladetank muss versehen sein mit:
Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-
tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.1.27 liegen.
Auf Schiffen, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen sind, müssen im
Bereich der Ladung folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:
| wird, | müssen | Auffangwannen | angebracht | werden. | Diese | müssen | aus | Werkstoffen | bestehen, |
|---|
die der Temperatur der Ladung standhalten können und gegen Deck isoliert sein. Die Auffangwannen müssen über eine ausreichende Kapazität verfügen und mit einem Über-Bord-Abfluss versehen sein.
Schiffe, die tiefgekühlt verflüssigte Gase befördern, müssen an Bord ein schriftliches Verfahren
| zum | Vorkühlen | der | Ladetanks | und | der | Leitungen | haben, | um | eine | Beschädigung | der | Ladetanks |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| während | des | Ladens | und | der | Lade- und | Löschleitungen | während | des | Ladens | und | Löschens | zu |
| verhindern. | Dieses | Verfahren | muss | vor | der | Inbetriebnahme | des | Schiffes | und | nach | langfristigen |
Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad des Ladetanks (in %) muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt wer-
| den | können. | Er | wird | bezogen | auf | den | Gesamtinhalt | des | Ladetanks | einschließlich | des | Ausdehnungsschachtes. |
|---|
Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-
| chenden | Ladetank | aus | abgelesen | werden | können. Bei | jedem | Anzeigegerät | müssen | die | nach | der |
|---|
Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 91 %, 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der
| das | Laden | oder | Löschen | unterbrochen | werden | kann. | Der | höchstzulässige | Über- oder | Unterdruck |
|---|
muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss
vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 961
a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.1.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen
| Alarm | auszulösen | und | gleichzeitig | einen | elektrischen | Kontakt | zu | betätigen, | der | in | Form | eines |
|---|
binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.
| Das | Signal | muss | an | die | Landanlage | mittels | eines | zweipoligen | wasserdichten | Gerätesteckers | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einer | Kupplungssteckvorrichtung | nach Norm EN | 60309-2:1999 | + | A1:2007 | + | A2:2012 für | |||||
| Gleichstrom | von | 40 | bis | 50 V, | Kennfarbe | weiß, | Lage | der | Hilfsnase | 10 Uhr, | übergeben | werden |
können. Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein. Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muss vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem NiveauAnzeigegerät gekoppelt sein.
| einer | Kupplungssteckverbindung | nach | der | Norm EN | 60309-2:1999 | + | A1:2007 | + | A2:2012 für |
|---|
Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übernommen werden können.
| Die | Steckdose | muss | in | unmittelbarer | Nähe | der | Landanschlüsse | der | Löschleitungen | fest | am |
|---|
Schiff montiert sein.
genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen un-
| terbrochen | wird. | Bei | Verwendung | der | bordeigenen | Löschpumpe | muss | diese | automatisch | abgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung |
|---|
des Grenzwertgebers angeschlossen sein.
Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen
sich deutlich voneinander unterscheiden.
| Die | optischen | Alarme | müssen | an | jedem | Bedienungsstand | der | Absperrarmaturen | der | Ladetanks | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wahrnehmbar | sein. | Die | Funktion | der | Messfühler | und | Stromkreise | muss | leicht | kontrollierbar | sein |
oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.
Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen beim Überschrei-
| ten | eines | vorgegebenen | Druckes | oder | einer | vorgegeben | Temperatur | einen | optischen | und | akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beim | Laden | oder | Löschen | muss | die | Einrichtung | zum | Messen | des | Drucks | beim | Erreichen | eines |
vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz
Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,
| müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. | Die | optischen | und | akustischen | Alarme | des | Niveau-Warngeräts, | des | Grenzwertgebers | nach |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absatz 9.3.1.21.1 | d) | und der Einrichtungen | zum Messen | des | Drucks | und | der | Temperatur | der | Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des |
Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.
Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter unterbrochen
werden kann, d.h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen
| Schiff | und | Land | muss | geschlossen | werden | können. | Diese | Schalter | müssen | an | zwei | Stellen | auf |
|---|
dem Schiff (vorn und hinten) angebracht sein. Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 962
Öffnungen der Ladetanks
b) Höhe Ladetanköffnungen über
Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.
| müssen | sich | mindestens |
|---|
0,50 m über Deck befinden.
Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die den in Absatz
Austrittsöffnungen für Gase aus den Überdruckventilen müssen mindestens 2 m über Deck ange-
| ordnet | und | mindestens | 6 m | von | den | Wohnungen | sowie | 6 m | von | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Diese Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von 1 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. |
|---|
Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim
Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
Jeder Ladetank, in dem Stoffe in gekühlter Form befördert werden, muss mit einer Sicherheitsein-
richtung versehen sein, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindert. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 963
Druckprüfung
Ladetanks und Lade- und Löschleitungen müssen den Vorschriften für Druckbehälter entsprechen,
die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die zu befördernden Stoffe erlassen worden sind.
genannten Vorschriften entsprechen.
Kofferdämme, wenn vorhanden, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb
vorgeschriebener Fristen zu prüfen. Der Prüfdruck muss mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.
Die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 9.3.1.23.2 beträgt elf Jahre.
Druck- und Temperaturregelung der Ladung
Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-
| grenzwerten | für | die | Umgebungstemperatur | ausgelegt | ist, | muss | der | Ladetankdruck | unterhalb | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| höchstzulässigen | Öffnungsdrucks | der | Sicherheitsventile | durch | eine | oder | mehrere | der | folgenden |
Maßnahmen gehalten werden:
| angemessene | Sicherheit im | Hinblick | auf | Betriebsdauer und Betriebstemperatur | gewährleisten. | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Das | System | muss | in | jedem | Einzelfall | von | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | zugelassen sein und für einen Zeitraum der dreifachen Betriebsdauer die Sicherheit gewährleisten; |
Die nach Absatz 9.3.1.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.
Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-
gungsgrenzwerten der Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 37 angegeben.
Pumpen und Leitungen
Pumpen, Kompressoren und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung
| untergebracht | sein. | Ladepumpen | und | Kompressoren | müssen | im | Bereich | der | Ladung | und | zusätzlich | von | einer | Stelle | außerhalb | dieses | Bereichs | abgeschaltet | werden | können. | Ladepumpen | und |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kompressoren | an | Deck | müssen | mindestens | 6 m | von | Zugängen | oder | Öffnungen | der | Wohnungen |
und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet
werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch
| die | Druckluftanlage | aus | dem | Bereich | der | Ladung | in | Wohnungen, | das | Steuerhaus oder | Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können. |
|---|
e)
a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig
| sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und der für die Aufstellung der Eigengaslöschanlage | bestimmten | Betriebsräume, | dürfen | keine | produktführenden | Leitungen | vorhanden |
|---|
sein.
| und | mindestens im | Abstand | von | einem Viertel | der | Schiffsbreite zur | Außenhaut | befinden. Dies |
|---|
gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden.
| Bei | nebeneinander | angeordneten | Ladetanks | sind | alle | Anschlüsse | an | die | Tankdome | auf | der | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach | mittschiffs | liegenden | Tankdomseite | anzuordnen. | Dabei | dürfen | die | äußeren | Anschlüsse | |||||||||||||
| auf | der | Mittellinie, | die | parallel | zur | Mittschiffsachse | durch | die | Tankdome | führt, | liegen. | Die | Absperrarmaturen | sind | möglichst | dicht | oder | direkt | am | Tankdom | anzuordnen. | Absperrarmaturen |
| der | Lade- und | Löschleitungen | sind | in | doppelter | Ausführung | vorzusehen, | wovon | eine | Armatur | ||||||||||||
| als Schnellschlussventil auszuführen | ist. | Bei | einem | Innendurchmesser | < 50 mm | darf | eine | der |
Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung ausgeführt werden.
| über | den | geladen | oder | gelöscht | wird, | müssen | mit | einer | Absperrarmatur | und | einem | Schnellschlussventil | versehen | sein. | Alle | Landanschlüsse | müssen | jedoch, | wenn | sie | nicht | in | Betrieb |
|---|
sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
| vor | Beanspruchungen | durch | thermische | Bewegung | und | Bewegungen | der | Tank- und | Rumpfkonstruktion geschützt werden. |
|---|
d)
(gestrichen)
Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper
verbunden sein.
Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade- und
Löschleitungen offen oder geschlossen sind.
Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim
Prüfdruck aufweisen.
Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum
Messen des Drucks versehen sein.
| Die gemessenen Werte müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Eigengaslöschanlage aus abgelesen | werden | können. | Der höchstzulässige | Über- oder | Unterdruck | muss bei | jeder | Messeinrichtung kenntlich gemacht sein. |
|---|
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
Lade- und Löschleitungen dürfen nicht für Ballastzwecke benutzt werden können.
(bleibt offen)
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(bleibt offen)
Kühlanlage
Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die
die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, müssen eine oder mehrere Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit haben. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.
| Ladetanks, | Rohrleitungen | und | Zubehör | müssen | so | isoliert | sein, | dass | beim | Ausfall | der | ganzen |
|---|
Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung
| einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | beizufügen, | aus | der | hervorgeht, | dass | die | Anforderungen der Absätze 9.3.1.24.1 bis 9.3.1.24.3, 9.3.1.27.1 und 9.3.1.27.9 erfüllt sind. |
|---|
Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen
Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.
Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,
| gleichzeitig | befördert, | ist | bei | der | Auslegung | der | Kühlanlagen | darauf | zu | achten, | dass | sich | die | Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart |
|---|
getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.1.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.
Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so
dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.
Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung
| mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese | Pumpe | bzw. | Pumpen | müssen | mindestens | zwei | Wassersaugleitungen | haben, | von | denen | eine |
|---|
zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft.
Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:
| /Kältemittelwärmetauscher | verflüssigt | und | anschließend | den | Ladetanks | wieder | zugeführt | wird. |
|---|
Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 36 angegeben.
Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in
| Berührung | kommen | können, | verträglich | sein. | Der | Wärmeaustausch | kann | entweder | getrennt | vom |
|---|
Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.
Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-
raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.1.17.6 erfüllen.
Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und
7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung
| des | Schiffes | muss | die | Richtigkeit | der | Berechnung | mittels | eines | Wärmebilanztests | überprüft | werden. | Die | Berechnung | und | der | Test | müssen | unter | der | Aufsicht | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der | Wärmeübergangswert | muss | dokumentiert | und | an | Bord | mitgeführt | werden. | Der | Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden. |
Berieselungsanlage
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im
| Bereich | der | Ladung | an | Deck | mit | einer | Berieselungsanlage | versehen | sein, | mit | der | Gase | aus | der |
|---|
Ladung niedergeschlagen werden können.
| Die | Anlage | muss | mit | einem | Anschluss | zur | Versorgung | von | Land | aus | versehen | sein. | Die | Düsen |
|---|
müssen so angebracht sein, dass frei gewordene Gase sicher niedergeschlagen werden. Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der
| Berieselungsanlage | muss | mindestens | so | ausgelegt | sein, | dass | bei | gleichzeitiger | Benutzung | aller |
|---|
Düsen pro Stunde 50 Liter pro m² Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.
–
(bleibt offen)
Maschinen
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen
| Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Verbrennungsmotoren, die Bestandteil | von | Antriebs- und | Hilfssystemen | sind. | Diese | Systeme | müssen | den | Anforderungen | des | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitels | 30 und | der | Anlage | 8 Abschnitt | II | Kapitel | 1 | und | Abschnitt | III | Kapitel | 2 des | Europäischen |
Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) .
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren
die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(gestrichen)
(gestrichen)
*)
| Erhältlich | auf | der | Website | des | Europäischen | Ausschusses | zur | Ausarbeitung | von | Standards | in | der | Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/ |
|---|
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Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempera-
tur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt.
Brennstofftanks
Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als
Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,6 m beträgt. Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.
Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie
| Deck | geführt | sein. | Diese | Öffnungen | und | die | Öffnungen | von | Überlaufrohren, | die | auf | Deck | führen, |
|---|
müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
(bleibt offen)
Abgasrohre
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-
| den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre | von | Motoren | müssen | so | gerichtet | sein, | dass | die | Abgase | sich vom | Schiff | entfernen. | Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein. |
|---|
Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von
Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.
Lenz- und Ballasteinrichtung
Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der
Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:
Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem ange-
schlossen sein.
Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen
sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.
Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-
| hängige | Einrichtung | im | Bereich | der | Ladung | gelenzt | werden | können. | Diese | Lenzeinrichtung | muss |
|---|
außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
–
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen
Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| Diese | Pumpen sowie | deren | Antrieb | und | deren | elektrische | Anlagen dürfen | nicht | im | gleichen |
|---|
Raum aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 968
| Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbare | Strahl-/Sprührohre | mit | einem | Durchmesser | von | mindestens | 12 mm | ersetzt | werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindestens | zwei | nicht | vom | gleichen | Anschlussstutzen | ausgehende | Wasserstrahle | müssen |
gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die
| Kühlanlage | wichtigen | Einrichtungen | (Schalttafeln, | Kompressoren | usw.) | mit | einer | fest installierten |
|---|
Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:
aufgeführt sind.
| Für | fest | installierte | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz, die | auf | Basis eines | Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen. |
|---|
2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)
| Rundschreiben | MSC/Circ. | 1270 | einschließlich | Korrigenda | der | Internationalen | Seeschifffahrtsorganisation – | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überarbeitete | Richtlinien | für | die | Zulassung | fest | eingebauter | aerosolbildender | Feuerlöscheinrichtungen | für | |
| Maschinenräume, | die | fest | eingebauten | Gasfeuerlöscheinrichtungen | gleichwertig | sind, | auf | die | das | SOLAS- |
Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 974
| können. | Die | manuelle | Auslösung | muss | in | direkter | Nähe | des | zu | schützenden | Objekts | möglich | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein. | Sie können automatisch | ausgelöst | werden, | wenn das | Auslösesignal von | zwei | Brandmeldern | unterschiedlicher | Erkennungsmethode | ausgelöst | wird. | Die | Auslösung | muss | ohne | Verzö- |
gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.
| Für | die | manuelle | Auslösung | muss | bei | jeder | Auslöseeinrichtung | eine | Bedienungsanweisung |
|---|
gemäß Absatz 9.3.1.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.
Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:
CO
-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1 | bis | 9.3.1.40.2.9 | hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| -Behälter | müssen | außerhalb | des | zu | schützenden | Raums | in | einem | von | anderen | Räumen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume | und | Schränke | müssen | nach | außen | öffnen, | abschließbar | sein | und | auf | der | Außenseite | ein |
Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
| für | den | zu | schützenden | Raum | muss | mindestens | 40 % | dessen | Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein. |
|---|
HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, | die | mit | HFC-227ea | als | Löschmittel | betrieben | werden, | müssen | über | die |
|---|
Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1 bis 9.3.1.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 972
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
IG-541-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1 bis 9.3.1.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist | und |
|---|
die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| höchstens | 50 % | dessen | Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von |
|---|
120 Sekunden zugeführt sein.
FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der | Absätze | 9.3.1.40.2.1 | bis | 9.3.1.40.2.9 hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 10 Sekunden | zugeführt |
|---|
sein.
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 973
(bleibt offen)
Mit K
CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K
| CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen | nach | den | Absätzen | 9.3.1.40.2.1 | bis | 9.3.1.40.2.3, | 9.3.1.40.2.5, | 9.3.1.40.2.6 | und |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
| Die | Wirkung der | Feuerlöschanlagen | muss | unmittelbar | auf die | zu | schützenden | Objekte | ausgerichtet | sein. | Der | Wirkungsbereich | der | Feuerlöschanlagen | kann | durch | bauliche | Maßnahmen |
|---|
räumlich begrenzt sein.
| Feuerlöschanlagen für den | Objektschutz können | bereits | in die jeweiligen | Objekte baulich | integriert sein. |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.2 bis 9.3.1.40.2.16 unabhängig sein.
| schen | eines | Brandes | am | oder | im | zu | schützenden | Objekt | geeignet | sind | und | welche | im | Absatz |
|---|
Lüftung, Luftansaugung
| einem | Bugruderantrieb | vorhanden | ist, | durch | den | bei | Brand | im | Hauptmaschinenraum | die | Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. |
|---|
| Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten | Räume | aus | bedienbar | sein, | die | durch | einen | Brand | in | diesen | Räumen | nicht | unzugänglich |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemacht | werden | dürfen. | Sind | fest | installierte | Absaugeinrichtungen | vorhanden, | dürfen | diese |
während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
Feuermeldesystem
| Der | zu | schützende | Raum | ist | durch | ein | zweckmäßiges | Feuermeldesystem | zu | überwachen. | Die |
|---|
Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
Rohrleitungssystem
| hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen | und | die | dazu | gehörenden | Armaturen | aus | Stahl | hergestellt | sein. | Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brandfall | über | gleichwertige | Eigenschaften | verfügen. | Die | Rohrleitungen | sind | sowohl | in- als |
auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.
Auslöseeinrichtung
| Nichtmechanische | Auslöseeinrichtungen | müssen | von | zwei | verschiedenen | voneinander | unabhängigen | Energiequellen | gespeist | werden. | Diese | Energiequellen | müssen | sich | außerhalb | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zu | schützenden | Raumes | befinden. | Steuerleitungen | im | geschützten | Raum | müssen | so | ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische |
Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung
Warnanlage
| sichtbar | und | auch | unter | den | Betriebsbedingungen | mit | dem | größten | Eigenlärm | deutlich | hörbar |
|---|
sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
| kein entweichendes | Gas | in das | Schiffsinnere dringen kann. | Direkte | Verbindungen | zu | anderen |
|---|
Räumen sind nicht zulässig.
Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| Raum | aufbewahrt | werden. | Diese | Behälter | müssen | so | angebracht | sein, | dass | das | Löschmittel |
|---|
gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;
| mindestens | 120 | g/m³ | des Nettovolumens | des | Raums | betragen. | Das | Nettovolumen | errechnet |
|---|
sich nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 1270 3) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.
Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der La-
dung befinden.
Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-
kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
Feuer und offenes Licht
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-
dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder
| in | einem besonders | dafür | geeigneten | Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem |
|---|
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.
Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.
–
(bleibt offen)
(gestrichen)
a)
Buchstaben a) und b) angegeben, auftreten können, oder die nicht die Anforderun-
gen nach 9.3.1.52.1 erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.
Buchstaben a) und b) und 9.3.1.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen,
abgeschaltet.
| Der | Ausfall | wird | optisch | und | akustisch | im | Steuerhaus | und | an | Deck | gemeldet. | Bei | Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. |
|---|
| die | Anlagen | und | Geräte, | bei | deren | Betrieb | höhere | Oberflächentemperaturen | als | unter |
|---|
Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten
| dürfen | in | den | an | Bord | ausgewiesenen | Zonen | die | entsprechenden | Oberflächentemperaturen |
|---|
135 °C (T4), 100 °C (T5) und 85 °C (T6) nicht überschreiten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 975
1.4):
| unter | Buchstaben | a) | und | b) | angegeben | auftreten, | sind | mit | einem | Lüftungssystem | nach |
|---|
Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte
Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ent-
sprechen. Dies gilt nicht für
| und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für Sprechfunkanlagen | bzw. | AIS-Geräte | über | oder | innerhalb | eines | Abstandes | von | 2,00 | m | vom | Bereich | der |
|---|
Ladung befindet.
Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.
In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-
schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.
Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.1.51 a), 9.3.1.51 b)
| und 9.3.1.52.1 angegebenen | Vorschriften | nicht | entsprechen, | sowie | ihre | Schaltgeräte | müssen | rot |
|---|
gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.1.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,
| aber durch eine | Maschine ständig | angetrieben | wird, muss mit | einem | mehrpoligen | Schalter | versehen sein, der den Generator herunterfährt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss |
|---|
beim Schalter angebracht sein.
Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-
| tisch | und | akustisch | im | Steuerhaus | und | an | Deck | gemeldet | werden. | Bei | Nichtquittieren | muss | die |
|---|
Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 976
Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung
geschützt sein.
Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-
| rer | Nähe | des | Signalmastes | bzw. | des | Landsteges | am | Schiff | fest | montiert | sein. | Diese | Steckdosen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | so | ausgeführt | sein, | dass | das | Herstellen | und | das | Trennen | der | Steckverbindungen | nur | in |
spannungslosem Zustand möglich ist.
Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1
gilt, müssen die elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte, die in den explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen
| Explosionsgruppen | und | Temperaturklassen | auszuwählen | (siehe | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C |
|---|
Spalten (15) und (16)). Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren
verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter. Elektrische Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut müssen in dickwandigen Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.
Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen
elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen
Stromkreisen gehören, getrennt verlegt und gekennzeichnet sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).
Für die nach Absatz 9.3.1.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauchlei-
| tungen des | Typs H 07 RN-F | nach | Norm | IEC | 60245-4:20114) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | elektrische | Kabel | mindestens | |||||||
| gleichwertiger | Ausführung | mit | einem | Mindestquerschnitt | der | Leiter | von | 1,50 mm² | verwendet | werden. |
4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 977
Erdung
Erdung
Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile
| elektrischer | Anlagen | und | Geräte | sowie | Metallarmierungen | und | Metallmäntel | von | Kabeln | geerdet |
|---|
sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.54.1 gelten auch für Anlagen mit einer Spannung unter
50 Volt.
Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.
Restebehälter müssen geerdet werden können.
(bleibt offen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Besondere Ausrüstung
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Das Wasser muss den Mindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen.
Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. Eine Verbindung dieser besonderen Ausrüstung mit dem Bereich außerhalb des Ladungsbereichs ist zulässig.
| Es | muss | ein | federbelastetes | Rückschlagventil | montiert | sein, | um | sicherzustellen, | dass | durch | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dusch- und | das | Augen- und Gesichtsbadsystem | keine | Gase | außerhalb | des | Ladungsbereichs | gelangen können. |
(bleibt offen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Zutritt an Bord
| Die | Hinweistafeln | mit | dem | Zutrittsverbot | gemäß Abschnitt 8.3.3 | müssen | von | beiden | Schiffsseiten |
|---|
aus deutlich lesbar sein.
–
(bleibt offen)
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein.
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-
bracht sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 978
–
Klassifikation
Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste
Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden. Dies muss durch eine entsprechende Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein.
| Durch | das | Klassifikationszeugnis | wird | bescheinigt, | dass | das | Schiff | den | für | seinen | Verwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht. |
|---|
Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein. Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, müssen der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.
| Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss eine Schiffsstoffliste erstellen, in der die im Tankschiff | zur | Beförderung | zugelassenen | gefährlichen | Güter | vermerkt | sind | (siehe | auch | Absatz 1.16.1.2.5). |
|---|
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 950
(bleibt offen)
Notausgang
| Räume, deren | Zu- oder | Ausgänge im | Leckfall | teilweise oder | ganz | eintauchen, | müssen mit | einem |
|---|
Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
–
(bleibt offen)
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C .............................................................. 978
Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindes-
| tens | gleichwertigen | Metall | gebaut | sein, Sonderbestimmungen | der | zusätzlichen | Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen. |
|---|
Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.
Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die
| Gleichwertigkeit | muss | sich | auf | die | mechanischen | Eigenschaften | und | auf | die | Beständigkeit | gegen |
|---|
Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berüh-
| rung | kommen | können, | müssen | aus | Bauwerkstoffen | bestehen, | die | weder | durch | die | Ladung | angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können. Falls dies bei der Klassifikation und Untersuchung des Schiffes nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen. |
|---|
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-
stoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-
stoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 979 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X
| Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot) | X X |
|---|---|
| Teile der elektrischen Anlage | X X |
Gemäß den geltenden technischen Normen
| Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. | X X X |
|---|
Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X
| Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32) | X X X |
|---|
Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 980 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X
| Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) | X X X |
|---|---|
| Außenbordleitern | X X X |
| Leitern | X X X |
Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X
| Bergegeräte | X |
|---|---|
| Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRIN | X X X |
| Auffangwannen | X |
Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von
6
| Matte unter dem Landanschluss der Lade- und Löschleitung | X X |
|---|---|
| Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw. | X X |
Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 981 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas
| Peilstäbe aus Aluminium | X |
|---|
Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt
| Probegeräte | X |
|---|---|
| Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1) | X X |
Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)
| Restebehälter und Slopbehälter | X X |
|---|
Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen
| Probeflaschen | X | X |
|---|
Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder
Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine
Funkenbildung hervorrufen können.
Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-
nahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
Schiffsakte
Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0.
| Die | Schiffsakte | muss | vom | Eigner | aufbewahrt | werden, | der | in | der | Lage | sein | muss, | diese | Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft |
|---|
vorzulegen.
| Die | Schiffsakte | muss | während | der | gesamten | Lebensdauer | des | Schiffes | geführt | und | aktualisiert |
|---|
und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.
| Kopien | der | Schiffsakte | und | alle | notwendigen | Dokumente | sind | der | zuständigen | Behörde | für | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erteilung | des | Zulassungszeugnisses | und | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | oder | der | ||||
| Untersuchungsstelle | für | die | Erstuntersuchung, Wiederholungsuntersuchung, | Sonderuntersuchung oder außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. |
Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-
ten
Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnun-
| gen, | Steuerhaus | und | Betriebsräume | gelangen | können. | Die | Fenster | dieser | Räume | dürfen | nicht | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| geöffnet | werden | können, | sofern | sie | nicht | als | Notausstieg | vorgesehen | und | als | solche | gekennzeichnet sind. |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 983
An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens
| jedoch 0,60 m innerhalb der äußeren Kofferdammschotte oder der Begrenzungsschotte der Aufstellungsräume | anzubringen. | Die | Schutzsülle | müssen | entweder | über | die | gesamte | Schiffsbreite | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebracht | sein, | sodass | keine | Flüssigkeit | zum | Achter- bzw. | Vorschiff | gelangen | kann. | Die | Höhe | der |
| Schutzsülle | und | der | Spillsülle muss mindestens | 0,075 | m | betragen. | Das | Schutzsüll | kann mit der | |||
| Schutzwand | nach | 9.3.2.10.3 | zusammenfallen | sofern | die | Schutzwand | über | die | gesamte | Schiffsbreite reicht. |
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unteranschnitt
An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und
| die | Höhe | der | Sülle | von | Zugangsluken | und | Lüftungsöffnungen | von | Räumen | unter | Deck | mindestens 0,50 m über Deck betragen. |
|---|
Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.
Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordne-
ten Öffnungen versehen sein.
Aufstellungsräume und Ladetanks
a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:
L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L · B · H · 0,3 180 + (L · B · H – 600) · 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Es ist:
| L | = größte Länge des Schiffsrumpfes in m; |
|---|---|
| B | = größte Breite des Schiffsrumpfes in m; |
| H | = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des |
Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m.
| Diese | Bestimmung | gilt | nicht | für | Schiffe | mit | eingesetzten, | zylindrischen | Ladetanks | mit | einem |
|---|
Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
d) Länge der Ladetanks N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Länge | eines | Ladetanks | darf | 10 m | und | 0,20 L | überschreiten. |
2.3
2.3
2.3
Lage der Zuluftöffnungen N.E.U.
| An Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|
Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austritts- öffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.
a)
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare
| Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt | und | untersucht werden können. | Mit | Ausnahme | von | Wallgängen und | Doppelböden, |
|---|
wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m²; kleinste Seitenlänge: 0,50 m.
| Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden | des | betreffenden | Raumes | ohne | Schwierigkeiten | geborgen | werden | können, | gegebenenfalls |
|---|
mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in den
| oben genannten | Räumen | darf | nicht | weniger | als | 0,50 m | betragen. | Im | Doppelboden | darf | dieser |
|---|
Abstand auf 0,45 m verringert werden.
| Ladetanks | dürfen | mit | runden | Öffnungen | mit | einem | Mindestdurchmesser | von | 0,68 m | versehen |
|---|
sein.
d)
Stützen zwischen Schiffskörper und Ladetanks
| N.E.U. | ab | 1. | Januar | 2001, Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
|---|
a) Das Schiff muss im Bereich der Ladung (ausgenommen Kofferdämme) als Glattdeck-
| Doppelhüllenschiff | mit | Wallgängen, | Doppelboden | und | ohne | Trunk | ausgeführt | sein. | Vom | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffskörper | unabhängige | Ladetanks | und | gekühlte | Ladetanks | dürfen | nur | in | einem | Aufstellungsraum, | der | durch | Wallgänge | und | Doppelboden | gemäß | Absatz | 9.3.2.11.8 | gebildet | wird, |
aufgestellt sein. Ladetanks dürfen nicht über das Deck hinausragen.
| und | zur | Aufnahme | der | Ladungspumpe | dient, | ist | zulässig, | wenn | sie | folgende | Anforderungen |
|---|
erfüllt:
| die | Lenzeinrichtung | betätigt | und | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | im | Steuerhaus |
|---|
und an Deck auslöst, wenn sich am Boden Flüssigkeit ansammelt.
| einer | Tiefe | von | mehr | als | 0,50 | m | mit | einer | fest | eingebauten | Gasspüranlage | versehen | sein, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| welche | die | Anwesenheit | entzündbarer | Gase | durch | direkt | messende | Sensoren | automatisch |
anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20 % der UEG der Ladung oder 20%
| der | UEG | von | n-Hexan | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | auslöst, | je | nachdem | welche | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UEG | die | kritischere | ist. | Die | Sensoren | dieser | Anlage | müssen | sich | an | geeigneten | Stellen | am |
Boden der Vertiefung befinden. Die Messungen müssen ständig erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 985 Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden und
| müssen | die | Ladungspumpe | abschalten. | Ein | Ausfall | der | Gasspüranlage | muss | sofort | optisch |
|---|
und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
b)
c)
a)
a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen
| unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden | durch | Kofferdämme | mit | einer | Mindestbreite | von | 0,60 m | getrennt | sein. | Wenn | die | Ladetanks | in | einem | Aufstellungsraum | aufgestellt | sind, | müssen | sie | mindestens | 0,50 m | von | Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, mit einer „A- |
|---|
60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.
Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen
wasserdicht sein. Die Ladetanks sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung
| oder | zwischen | Maschinenraum | und | Aufstellungsraum | dürfen | Durchführungen | vorhanden | sein, |
|---|
wenn sie den in Absatz 9.3.2.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
| Im | Schott | zwischen | Ladetank | und | Pumpenraum | unter | Deck | dürfen | Durchführungen | vorhanden | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein, | wenn | sie | den | in Absatz 9.3.2.17.6 | enthaltenen | Bedingungen | entsprechen. Die | Schotten | |||
| zwischen den Ladetanks können Durchführungen aufweisen, vorausgesetzt die Lade- und Löschleitungen | sind | in | dem | Ladetank | aus | dem | sie | herkommen | mit | Absperrarmaturen | ausgestattet. |
Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet
| sein. | Doppelböden | dürfen | nur | als | Brennstofftank | eingerichtet | werden, | wenn | sie | die | Vorschriften |
|---|
des Unterabschnitts 9.3.2.32 erfüllen.
a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im
| Bereich | der | Ladung | darf | als | Betriebsraum | eingerichtet | sein, | wenn | die | den | Betriebsraum | begrenzenden | Wände senkrecht | bis | auf | den | Boden | geführt sind. | Dieser | Betriebsraum | darf nur |
|---|
von Deck aus zugänglich sein.
Bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks muss der Abstand
| zwischen | der | Seitenwand | des | Schiffes | und | der | Seitenwand | der | Ladetanks | mindestens | 1 m | betragen. | Eine | Verringerung | dieses | Abstandes | auf | 0,80 m | ist | zulässig, | wenn | gegenüber | den | Dimensionierungsvorschriften | nach der | Bauvorschrift | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft |
|---|
folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
| Beim | Bau | des | Schiffes | im | Querspantensystem | muss | anstelle | von | Buchstabe | c) | ein | Längsstringersystem | angeordnet | sein. | Der | Abstand | der | Längsstringer | voneinander | darf | nicht | größer | als |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,80 m | sein | und | die Höhe | der | vollständig | mit | den | Spanten | verschweißten | Längsstringer | darf | ||||||||||||
| 0,15 m nicht | unterschreiten. | Der | Gurtquerschnitt | darf | wie | unter | Buchstabe | c) | nicht | weniger | als |
7 cm² betragen. Werden die Spanten freigeschnitten, so muss die Steghöhe um die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
| Die | Doppelbodenhöhe | muss | im | Durchschnitt | mindestens | 0,70 m | betragen, | jedoch | darf | sie | an |
|---|
keiner Stelle 0,60 m unterschreiten. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden. Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig.
Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den
| Wallgang | des | Aufstellungsraums | eine Mindestbreite | von | 0,80 m | und | für | den | Doppelboden | des |
|---|
Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.
Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass
| sie | gut | zugänglich | sind | und | die | darin | vorhandenen | Betriebseinrichtungen | auch | von | Personen, |
|---|
welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
Lüftung
In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und
Anordnung so beschaffen sein müssen, dass die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muss der Aufstellungsraum mit inertem Gas oder trockener Luft gefüllt werden können.
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet
| sind, | und | Aufstellungsräume | und | Kofferdämme | müssen | durch | Vorrichtungen | gelüftet | werden |
|---|
können.
a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer techni-
| schen | Lüftung | versehen | sein. | Die | Kapazität | der | Ventilatoren | muss | so | ausgelegt | sein, | dass |
|---|
das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 987
| Die | Absaugschächte | müssen | bis | zu | einem | Abstand | von | 50 | mm | an | den | Betriebsraumboden |
|---|
herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden.
a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.
| Diese | Notbeleuchtung | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die | Beleuchtungsanlagen | in | den | Betriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind. |
|---|
b) ausgestattet,
oder
| angegeben | erzeugen, | sind | abschaltbar. | Solche | Anlagen und | Geräte | müssen | rot gekennzeichnet sein. |
|---|
oder 9.3.3.12.4 versehen sind.
| Zugänge | und | Öffnungen | dürfen | nur | soweit | notwendig | für | kurze | Zeit | mit | der | Genehmigung | des |
|---|
Schiffsführers geöffnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 859
b)
(gestrichen)
An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das
| Schließen | angeben. | Alle | Lüftungsöffnungen, | die | von | Wohnungen, | Steuerhaus | und | Betriebsräumen | außerhalb | des | Bereichs der | Ladung | ins | Freie | führen, müssen mit | fest | installierten Vorrichtungen nach 9.3.2.40.2.2 c) versehen sein, die schnell zu schließen sind. Der Verschlusszustand |
|---|
muss eindeutig erkennbar sein.
| Solche | Lüftungsöffnungen | müssen | mindestens | 2,00 | m | vom | Bereich | der | Ladung | entfernt | angeordnet sein. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lüftungsöffnungen | von im | Bereich | der | Ladung | gelegenen | Betriebsräumen | dürfen | in | diesem | Bereich angeordnet sein. |
(gestrichen)
Stabilität (allgemein)
Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichts-
| schwerpunktes – müssen | entweder | durch | einen | Krängungsversuch | oder | durch | eine | detaillierte | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewichtsberechnung | ermittelt | werden. | Hierbei | muss | das | Schiffsleergewicht | durch | einen | Tiefgangsnachweis | am | Schiff | kontrolliert | werden, | wobei | die | durch | Gewichtsberechnung | ermittelten |
Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-
| dungszustand | bei | den | relativen | Dichten | aller | in | der | Schiffsstoffliste | nach | 1.16.1.2.5 | enthaltenen |
|---|
Stoffe nachgewiesen werden.
| Das | Schiff | muss | für | jeden | Ladefall | unter | Berücksichtigung | tatsächlicher | Füllung | der | Ladetanks, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ballasttanks/-zellen | und | Berücksichtigung | der | Trinkwasser-/Abwassertanks | und | der | Tanks | für |
flüssige Schiffsbetriebsstoffe sowie Endschwimmlagen, die Intakt- und Leckstabilitätsanforderungen erfüllen. Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
| Die | Stabilitätsunterlagen | mit | diesem | Nachweis | und | den | durch | die | anerkannte | Klassifikationsgesellschaft, | die | das | Schiff | klassifiziert | hat, | genehmigten | Ladefällen | sind | in | einem | Stabilitätshandbuch | zusammenzufassen. Wenn | nicht | alle | Ladefälle | und | Ballastfälle | konkret | berücksichtigt | wurden, muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden. |
|---|
Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes; • allgemeine Anordnungs- und Kapazitätspläne mit Angabe der zugewiesenen Nutzung von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.);
| • eine | Skizze | mit | Angabe | der | Position | der | Einsenkungsmarken | in | Bezug | auf | die | Lote |
|---|
des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 989
| • hydrostatische | Kurven | oder | Tabellen | entsprechend | der | geplanten | Schwimmlagen, |
|---|
und, sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen; • Cross-Curves bzw. Tabellen für die Stabilität, berechnet auf der Grundlage einer freien
| Schwimmlage | für | die | Verdrängungs- und | Trimmbereiche, | die | während | des | normalen |
|---|
Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen;
| • Echolot-Tabellen | oder | Kurven | für | den | Füllstand | von | Ladetanks, | Ballasttanks/-zellen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | Trinkwasser-/Abwassertanks | und | der | Tanks | für | flüssige | Schiffsbetriebsstoffe | mit | |
| Angabe | der | Kapazitäten, | des | Massenschwerpunkts | und | Angaben | zu | freien | Oberflä- |
chen für jeden Ladetank, Ballasttank/-zelle, Trinkwasser-/Abwassertank und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe;
| • Leerschiffsdaten (Gewicht und Massenschwerpunkt) infolge eines Krängungsversuchs oder einer Messung des Leergewichts in Kombination mit einer detaillierten Massenbilanz oder anderen | annehmbaren | Maßen; dort, | wo die vorstehenden | Angaben | von | einem | Schwesterschiff | abgeleitet | sind, | ist | ein | eindeutiger | Hinweis | auf | das | Schwesterschiff | erforderlich | und | ist | eine | Kopie | des | bestätigten | Krängungsversuchsberichts | für |
|---|
dieses Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:
| – Leerschiffsdaten, | Tankfüllungen, | Lager, | Schiffsbesatzung | und | andere | relevante |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Positionen an | Bord | (Masse und Massenschwerpunkt | für jede | Position, | freie | Oberflächenmomente für flüssige Ladungen), |
– Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten,
| – Informationen | über | Öffnungen | (Lage, | Art | der | Dichtung, | Verschlussvorrichtungen) |
|---|
und – Informationen für den Schiffsführer;
| • Berechnung | des | Einflusses | des | Ballastwassers | auf | die | Stabilität | mit | Angabe, | ob | fest |
|---|
installierte Niveau-Anzeigegeräte für die Ballasttanks /
| -zellen | vorhanden | sein | müssen, | oder | die | Ballasttanks | / -zellen | nur | vollständig | befüllt |
|---|
oder leer gefahren werden dürfen.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen
| werden. | Hierbei | muss | für | die | kritischen | Zwischenzustände | und | für | den | Endzustand | der | Flutung |
|---|
der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
Stabilität (intakt)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschrit-
ten werden.
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzu-
weisen:
| wetterdicht | verschlossenen | Öffnung | muss | ein | aufrichtender | Hebelarm | (GZ) | von | mindestens |
|---|
0,10 m vorhanden sein.
| Diese | Anforderungen | müssen | eingehalten | werden | unter | Berücksichtigung | des | Einflusses | aller |
|---|
freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.
Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.2.14.1 und 9.3.2.14.2 ist für das Schiff
maßgebend.
oder 9.3.3.15) entsprechen,
| Beleg, | dass | der | Ladungsrechner | durch | eine | anerkannte | Klassifikationsgesellschaft | genehmigt wurde; |
|---|
Stabilität (im Leckfall)
c) Höhe der Öffnungen über
der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im
| Endzustand | der | Flutung | mindestens | 0,075 m | über | der |
|---|
Schwimmebene liegen.
0.2
0.2
Füllen der Kofferdämme N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Kofferdämme | müssen | mit | einem System | ausgerüstet |
sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 101 Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen
2
2
Notausgang N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Räume, | deren | Zu- oder | Ausgänge | im | Leckfall | teilweise | ||
| oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen | sein, | der | mindestens | 0,075 m | über | der | Schwimmebene liegt. |
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
| oder, | falls | zutreffend, | der | zulässige | Abstand | gemäß | Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Senkrechte Ausdehnung | : von der Basis aufwärts unbegrenzt. |
| nachgewiesen, | dass | die | mittlere | Flutbarkeit | in | irgendeiner | Abteilung | kleiner | als | 95 % | ist, |
|---|
so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
| Für | den | Hauptmaschinenraum | braucht | nur | die | Schwimmfähigkeit | für | den | Einabteilungsstatus |
|---|
nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°. In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 991
| Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden | Hebel ≥ 0,05 | m | in | Verbindung | mit | einer | Fläche ≥ 0,0065 | m·rad | aufweisen. | Diese | Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|---|
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht
verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss
| der | Ausgleich | innerhalb | von | 15 | Minuten | erfolgen, | wenn | im | Zwischenzustand | ausreichende |
|---|
Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
Maschinenräume
Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen
| müssen | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | angeordnet | sein. Zugänge | und | andere | Öffnungen |
|---|
von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der
| Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens | der | Türbreite | entspricht, | müssen | die | Scharniere | dem | Bereich | der | Ladung | zugewendet |
|---|
sein.
Wohnungen und Betriebsräume
Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren
| oder vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses, | welche | mindestens | 1 m | über | dem | Steuerhausboden | liegen, | dürfen | nach | vorn | geneigt |
|---|
sein.
Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung
| gerichtet | sein. | Scharniere | von | Türen, | die | nach | außen | öffnen | und | nicht | in | einer | Nische | untergebracht | sind, | deren | Tiefe | mindestens | der | Türbreite | entspricht, | müssen | dem | Bereich | der | Ladung |
|---|
zugewendet sein.
Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-
nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 992
Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu
diesen Räumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren
| und -fenster | dürfen | innerhalb | dieser | 2 m | nur | angeordnet | sein, | wenn | keine | direkte | Verbindung |
|---|
vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott
| zwischen | Betriebsraum | und | Maschinenraum | hindurchgeführt | werden, | wenn | die | Betriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.11.6 entspricht. |
|---|
| Rohrleitungen | hindurchgeführt | werden, | wenn | es | sich | dabei | um | Rohrleitungen | zwischen | maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum |
|---|
keine Öffnungen enthalten.
| Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm, den Aufstellungsraum oder den Wallgang hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes, | des | Aufstellungsraumes | oder | des | Wallgangs | in | dickwandiger | Ausführung | verlegt | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind | und | im | Betriebsraum, | im | Kofferdamm, | im | Aufstellungsraum | oder | im | Wallgang | keine |
Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die
Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:
| SOLAS | 74 | Kapitel | II-2 | Regel | 3 | versehen | ist | oder | durch | einen | Betriebsraum | oder | einen | Aufstellungsraum | vom | Maschinenraum | oder | von | Betriebsräumen | außerhalb | des | Bereichs | der |
|---|
Ladung getrennt ist;
| Die | erforderliche | Bedienung | der | Armaturen | im | Pumpenraum | und | das | Starten | der | Pumpen |
|---|
sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstroms muss von Deck aus erfolgen;
| Sauerstoffgehalt | automatisch | anzeigt | und | bei | einer | Sauerstoffkonzentration | von | 19,5 | Vol.-% |
|---|
einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und in 2,00 m Höhe befinden. Die Messungen müssen stetig erfolgen und nahe des Einganges angezeigt werden. Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 993 Ein Ausfall der Sauerstoffmessanlage muss optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus
| und | an | Deck | auslösen. | Bei | Nichtquittieren | muss | die | Alarmierung | automatisch | in | den | Wohnungen erfolgen; |
|---|
Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegsöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen.
Inertgasanlage
| Wenn | Inertisierung | oder | Abdeckung | der | Ladung | vorgeschrieben | ist, | muss | das | Schiff | mit | einer |
|---|
Inertgasanlage ausgestattet sein.
| Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden | Räumen | jederzeit | aufrechtzuerhalten. | Außerdem | darf | die | Inertgasanlage | den | Druck | im |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladetank | nicht | über | den | Einstelldruck | des | Überdruckventils | hinaus | erhöhen. | Der | Einstelldruck |
des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu
| erzeugen, soweit sie | nicht | von | Land | bezogen | werden kann. | Außerdem muss | an | Bord | eine | ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar |
|---|
sein.
| Die | zu | inertisierenden | Räume | müssen | mit | Anschlüssen | für | die | Zufuhr | des Inertgases und | mit |
|---|
Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.
| Diese | Kontrolleinrichtungen | müssen | beim | Unterschreiten | eines | vorgegebenen | Druckes | oder | einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen Alarm | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im | Steuerhaus | auslösen. | Wenn | das | Steuerhaus | nicht | besetzt | ist, | muss | der | Alarm | zusätzlich | an |
einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
(bleibt offen)
–
Einrichtung der Kofferdämme
Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß Absatz 9.3.2.11.6 eingerich-
teten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 994
Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das
| Füllen | muss | innerhalb | von | 30 | Minuten | stattfinden | können. | Dies | ist | nicht | erforderlich, | wenn | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schott | zwischen | Maschinenraum | und | Kofferdamm | mit | einer | Brandschutzisolierung „A-60“ nach |
SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.
Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes,
die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
Wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2
| Tabelle | C | Spalte | (17) | Explosionsschutz gefordert | ist, müssen | die Lüftungsöffnungen | der | Kofferdämme | mit | einer | deflagrationssicheren | Flammendurchschlagsicherung | versehen | sein. | Diese |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flammendurchschlagsicherungen | sind | unter | Berücksichtigung | der | für | die | Schiffsstoffliste | vorgesehenen | Stoffe | entsprechend | den | dafür | erforderlichen | Explosionsgruppen/Untergruppen | auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)). |
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
g)
Jeder Ladetank muss versehen sein mit:
| Wenn | die | Schiffsstoffliste | nach | 1.16.1.2.5 | Stoffe | enthalten | soll, | für | die | nach | Unterabschnitt |
|---|
Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-
| tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt | befördert | werden | müssen, | muss | der | Öffnungsdruck | der | Sicherheitseinrichtung | mindestens |
|---|
25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.2.27 liegen.
Der Füllungsgrad des Ladetanks in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt wer-
| den | können. | Er | wird | bezogen | auf | den | Gesamtinhalt | des | Ladetanks | einschließlich | des | Ausdehnungsschachtes. |
|---|
Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-
chenden Ladetank aus abgelesen werden können. Bei jedem Anzeigegerät müssen die nach der Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss
vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 995
a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.2.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen
Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines
| binären | Signals | die | von | der | Landanlage | übergebene | und | gespeiste | Stromschleife | unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. |
|---|
Das Signal muss an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers
| einer | Kupplungssteckvorrichtung | nach | Norm EN | 60309-2:1999 | + | A1:2007 | + | A2:2012 für |
|---|
Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übergeben werden können.
| Der | Stecker | muss | in | unmittelbarer | Nähe | der | Landanschlüsse | der | Lade- und | Löschleitungen |
|---|
fest am Schiff montiert sein. Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der
| Grenzwertgeber | muss | vom | Niveau-Warngerät | unabhängig | sein, | darf | aber | mit | dem | NiveauAnzeigegerät gekoppelt sein. |
|---|
| Das | binäre | Signal | von | der | Landanlage muss | mittels | einer | zweipoligen | wasserdichten | Steckdose einer Kupplungssteckverbindung nach der Norm EN 60309-2:1999 + A1:2007 + A2:2012 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | Gleichstrom | von | 40 | bis | 50 | V, | Kennfarbe | weiß, | Lage | der | Hilfsnase | 10 Uhr, | übernommen |
werden können.
| Die | Steckdose | muss | in | unmittelbarer | Nähe | der | Landanschlüsse | der | Löschleitungen | fest | am |
|---|
Schiff montiert sein.
| versehen sein, die mit der Norm EN 12827:1999 kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, | durch | die | das | Bunkern | unterbrochen | werden | kann, | verfügen. | Diese | Schnellschlusseinrichtung | muss | durch | ein | elektrisches | Signal | des | Überfüllsicherungssystems | geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im | Ruhestromprinzip | oder | mit | anderen | geeigneten | Maßnahmen | zur | Fehlerüberwachung | abzusichern. | Stromkreise, | die | nicht | nach | dem | Ruhestromprinzip | geschaltet | werden | können, |
müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen werden können.
| Die | Schnellschlusseinrichtung | hat | an | Bord | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | auszulö- |
|---|
sen.
Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müs-
sen sich deutlich voneinander unterscheiden.
| Die | optischen | Alarme müssen | an | jedem | Bedienungsstand | der | Absperrarmaturen | der | Ladetanks |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wahrnehmbar | sein. | Die Funktion | der | Messfühler und | Stromkreise muss leicht | kontrollierbar | sein |
oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.
Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebe-
| nenfalls | der | Temperatur | der | Ladung | müssen | beim | Überschreiten | eines | vorgegebenen | Druckes |
|---|
oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Beim Laden und Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines
| vorgegebenen | Wertes | gleichzeitig einen | elektrischen | Kontakt | betätigen, | der | mit | Hilfe | des | in | Absatz | 9.3.2.21.5 genannten | Steckers | Maßnahmen | einleiten | kann, | durch | die | das | Laden | oder | Lö- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schen | unterbrochen | wird. | Bei | Verwendung | der | bordeigenen | Löschpumpe | muss | diese | automatisch abgeschaltet werden. |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 996
| Die | Einrichtung | zum | Messen | des | Über- und | Unterdrucks | muss | spätestens | den | Alarm | auslösen |
|---|
bei Erreichen
| Die | Geber | der | in | diesem | Absatz | erwähnten | Alarme | dürfen | an | die | Alarmeinrichtung | des | Grenzwertgebers angeschlossen sein. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn | dies | in | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (20) | gefordert | wird, | muss | die | Einrichtung |
| zum | Messen | des | Überdrucks | der | Gasphase | im | Ladetank | während | der | Fahrt | bei | Überschreiten |
von 40 kPa (0,4 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslö-
| sen. | Bei | Nichtquittieren | muss | die | Alarmierung | automatisch | in | den | Wohnungen | erfolgen. | Die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Druckanzeige | muss | in | direkter | Nähe | der | Bedienung | der | Berieselungsanlage | abgelesen | werden |
können.
Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,
| müssen | dort | die | Ladepumpen | abgeschaltet | und | die | Niveau-Anzeigegeräte | abgelesen | werden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| können. Die | optischen | und | akustischen | Alarme | des | Niveau-Warngeräts, | des | Grenzwertgebers | |
| nach Absatz 9.3.2.21.1 | d) und | der | Einrichtungen | zum | Messen | des | Unter- und | Überdrucks | der |
Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.
Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter unterbrochen
| werden | kann, | d.h. | das | Schnellschlussventil | direkt | an | der | beweglichen | Verbindungsleitung | zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können. Diese Schalter müssen an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) angebracht sein. |
|---|
Diese Anforderung gilt nur, wenn dies in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) gefordert wird. Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
Öffnungen der Ladetanks
a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.
| und | Öffnungen | der | Sicherheitseinrichtungen, | die | unzulässige | Überdrücke | verhindern, | müssen | sich | mindestens | 0,50 m |
|---|
über Deck befinden.
Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck ge-
mäß Absatz 9.3.2.23.2 standhalten.
Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim
Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
b), 9.3.3.22.4 a), 9.3.3.22.4 b)); oder
| An | der | Austrittsstelle | des | Gas-/Luftgemisches | muss | die | Konzentration | von | entzündbaren | Gasen |
|---|
und Dämpfen weniger als 50 % der UEG betragen. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Ventilators vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden (Explosionsgruppe / Untergruppe gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)). Die Konzentration von entzündbaren Gasen und Dämpfen ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei
| Stunden | nach | Beginn | des | Entgasens | stündlich | von | einem | Sachkundigen | nach | Absatz | 8.2.1.2 | zu |
|---|
messen. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
| Im | Bereich | von | Schleusen | einschließlich | ihrer | Vorhäfen, | unter | Brücken | oder | in | dicht | besiedelten |
|---|
Gebieten ist das Entgasen verboten.
| Entladene | oder | leere | Ladetanks, | die | andere | als | die | in | Absatz | 7.2.3.7.1.1 | genannten | gefährlichen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stoffe | enthalten | haben, | dürfen | bei | einer | aus | der | Ladung | herrührenden | Konzentration | von | Gasen |
und Dämpfen unter 10 % der UEG entgast werden und es dürfen auch zusätzliche Tanköffnungen geöffnet werden, solange die Besatzung nicht einer Konzentration von Gasen und Dämpfen ausgesetzt ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet. Es besteht auch keine Pflicht zur Verwendung einer Flammendurchschlagsicherung.
| Im | Bereich | von | Schleusen | einschließlich | ihrer | Vorhäfen, | unter | Brücken | oder | in | dicht | besiedelten |
|---|
Gebieten ist das Entgasen verboten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 847
a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer gemeinsamen Gasabfuhrlei-
tung verbunden sind, muss ausgerüstet sein mit:
| Die | Überdruckventile | müssen | so | dimensioniert | sein, | dass | sie | während | der | Beförderung |
|---|
erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden.
| Austrittsöffnungen | der | Überdruckventile | müssen | mindestens | 1,00 | m | über | Deck | angeordnet sein und einen Abstand von mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen, | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Steuerhaus | und | Betriebsräumen | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | haben. | In | einem | |||||||||
| Umkreis | von | 1,00 | m | um | die | Austrittsöffnung | der | Überdruckventile | dürfen | keine | Bedienungseinrichtungen | vorhanden | sein. | Dieser | Bereich | muss | als | Gefahrenbereich | gekennzeichnet sein. |
| Flammendurchschlagssicherung | sowie | das | Unterdruckventil | mit | einer | deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein; und |
|---|
| diese zwischen | Ladetank | und | Flammendurchschlagsicherung | angeordnet | sein | und | jeder | Ladetank muss mit eigenen Sicherheitsventilen versehen sein. |
|---|
| Schiffsstoffliste | vorgesehenen | Stoffe | entsprechend | den | dafür | erforderlichen | Explosionsgruppen/Untergruppen | auszuwählen | (siehe | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (16)). | Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein und mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | entfernt | sein. | Die | Höhe kann | auf | 1,00 | m |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| verringert | werden, | wenn | in | einem | Umkreis | von | 1,00 | m | um | die | Austrittsöffnung | keine | Bedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. | |||||||||||||||
| Wenn | das | Hochgeschwindigkeitsventil, | das | Unterdruckventil, | die | Flammendurchschlagsicherungen sowie die Gasabfuhrleitung beheizbar ausgeführt sein müssen, müssen die genannten |
Sicherheitseinrichtungen für die jeweilige Temperatur geeignet sein.
e)
Gasabfuhrleitung
Druckprüfung
Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbe-
triebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen. Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Ausle-
| gungsdrucks | betragen. | Der | Prüfdruck | für | Kofferdämme | muss | mindestens | 10 kPa | (0,10 bar) |
|---|
Überdruck betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 998
Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck
betragen.
Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.
Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen
Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
Druck- und Temperaturregelung der Ladung
Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-
grenzwerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck unterhalb des
| höchstzulässigen | Öffnungsdrucks der | Sicherheitsventile | durch | eine | oder mehrere | der | folgenden |
|---|
Maßnahmen gehalten werden:
| gewährleistet. Die Isolierung und der Auslegungsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine | angemessene | Sicherheit | im | Hinblick | auf | Betriebsdauer | und | Betriebstemperatur | gewährleisten. | Das | System | muss | in | jedem | Einzelfall | von | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | zugelassen | sein | und | für | einen | Zeitraum | der | dreifachen | Betriebsdauer | die | Sicherheit |
|---|
gewährleisten;
Die nach Absatz 9.3.2.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der
| anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | auszuführen, | einzubauen | und | zu | prüfen. | Die | Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere |
|---|
Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.
Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-
| gungsgrenzwerten | der | Umgebungstemperaturen | standhalten | können | ohne | Berücksichtigung | eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) |
|---|
mit Bemerkung 37 angegeben.
Pumpen und Leitungen
Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht
| sein. Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses | Bereichs | abgeschaltet | werden | können. | Ladepumpen | an | Deck | müssen | mindestens | 6 m | von |
|---|
Zugängen oder Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet
| werden, | sofern | durch | ein | federbelastetes | Rückschlagventil | sichergestellt | ist, | dass | Gase | nicht |
|---|
durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der Ladung in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,
muss für jeden Stoff eine separate Pumpe und zugehörige Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Die Leitungen dürfen nicht durch einen Ladetank geführt werden, welcher gefährliche Stoffe enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.
i) Lade- und Löschleitungen so-
wie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten N.E.U. ab 1. Januar 2009
| Nach | der | Verlängerung | des | Zulassungszeugnisses | nach | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dem | 31. | Dezember | 2008 | dürfen | in | Betrieb | befindliche | |||
| Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften | (siehe | Gefahren | 6.1 | und | 8 | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C |
Spalte (5)) mehr befördern.
| Nach | der | Verlängerung | des | Zulassungszeugnisses | nach | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dem | 31. | Dezember | 2018 | dürfen | in | Betrieb | befindliche |
| Schiffe | keine | flexiblen | Verbindungen | mit | Gleitdichtungen |
mehr enthalten.
e)
d)
Position der Lade- und Löschleitungen an Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig
| sein. | Unter | Deck, | mit | Ausnahme | des | Ladetankinnern | und | des | Pumpenraums, | dürfen | keine |
|---|
Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
| Alle | Landanschlüsse | müssen | jedoch, | wenn | sie | nicht | in | Betrieb | sind, | mit | einem | Blindflansch |
|---|
versehen sein.
(gestrichen)
a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper
verbunden sein.
Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-
und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.
Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim
Prüfdruck aufweisen.
Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des
| Drucks versehen | sein. Der | höchstzulässige | Über- und Unterdruck | muss bei | jeder Messeinrichtung kenntlich | gemacht | sein. Das | Ablesen | muss | unter | allen | Witterungsbedingungen | stattfinden |
|---|
können.
a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks
| geleitet | werden | soll, | müssen | sich | die | für | das | Ansaugen | notwendigen | Anschlüsse | innerhalb |
|---|
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.
| Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs | der | Ladung | angeordnet | sein, | wenn | der | druckseitige | Teil | des | Systems | so | eingerichtet |
|---|
ist, dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.
| Durch | ein | federbelastetes | Rückschlagventil | muss | sichergestellt | sein, | dass | Gase | nicht | durch |
|---|
das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.
| Diese | Berechnungen | beziehen | sich auf die | maximal | zulässigen Lade- und | Löschraten | für | jeden |
|---|
Ladetank oder für Ladetankgruppenunter Berücksichtigung der Auslegung des Lüftungssystems.
| Bei | diesen | Berechnungen | soll | berücksichtigt | werden, | dass | bei | einem | unerwarteten | Verschluss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der Gasrückfuhrleitung der | Landanlage | die | Sicherheitseinrichtungen | der | Ladetanks | verhindern, |
dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte überschreitet: Überdruck: das 1,15-fache des Öffnungsdrucks des Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventils.
| Unterdruck: nicht | mehr | als | der | Auslegungsdruck, | ohne | jedoch | einen | Unterdruck | von | 5 | kPa |
|---|
(0,05 bar) zu überschreiten. Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind: 1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems.
| 2. Gasentwicklung | während des Ladens: diese | wird | durch | Multiplikation | der höchsten Laderate |
|---|
mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.
| 3. Dichte | des | Ladungsdampfgemisches | basiert | auf | einem | Gemisch | von | 50 Vol.-% | Dampf | und |
|---|
50 Vol-.% Luft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1000
| 4. Druckverlust | in | Lüftungsleitungen, durch | Ventile | und Armaturen. | Hierbei | ist | mit | einer | Verschmutzung von 30 % der Flammendurchschlagsicherungen zu rechnen. |
|---|
5. Druckeinstellung der Sicherheitsventile.
| Eine | Instruktion | über | die maximal | zulässige | Lade- und | Löschrate | pro | Ladetank | oder | pro | Ladetankgruppe muss sich an Bord befinden. |
|---|
Restetanks und Restebehälter
Wenn Schiffe mit Restetanks oder Restebehältern ausgerüstet sind, müssen diese im Bereich der
Ladung angeordnet sein und den Absätzen 9.3.2.26.2 und 9.3.2.26.3 entsprechen. Restebehälter dürfen nur im Bereich der Ladung an Deck angeordnet sein und müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
Restetanks müssen versehen sein mit:
| Das | Überdruckventil | muss | so | dimensioniert | sein, | dass | es | während | der | Beförderung | normalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des Ventils den |
|---|
Anforderungen der zu befördernden Stoffe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (10) entspricht. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
Restebehälter müssen versehen sein mit:
(gestrichen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1001
Kühlanlage
Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.2.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen,
die die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen
| Auslegungsgrenzwerten | der | Umgebungstemperatur | halten | können. | Wenn | keine | Alternativmaß- |
|---|
nahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer
| anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | vorgesehen | sind, | müssen | eine | oder | mehrere | Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit | haben. | Eine | Reserveeinheit | muss | aus | einem | Kompressor | einschließlich | Antriebsmotor, | Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unabhängigen | Betrieb | zu | ermöglichen. | Ein | Reservewärmeaustauscher | muss | dann | vorgesehen | |||||||||||||
| werden, | wenn | der | für | den | Normalbetrieb | vorgesehene | Wärmetauscher | nicht | für | eine | Mehrleistung | von | mindestens | 25 % | der | größten | erforderlichen | Kälteleistung | ausgelegt | ist. | Getrennte |
Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.
| Ladetanks, Rohrleitungen | und | Zubehör | müssen | so | isoliert | sein, | dass | beim | Ausfall | der | ganzen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kühlanlage | die | gesamte | Ladung | mindestens | 52 | Stunden | lang | in | einem | Zustand | verbleibt, | bei |
dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung
| einer anerkannten | Klassifikationsgesellschaft beizufügen, | aus | der | hervorgeht, | dass die | Anforderungen der Absätze 9.3.2.24.1 bis 9.3.2.24.3, 9.3.2.27.1 und 9.3.2.27.4 erfüllt sind. |
|---|
Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssi-
| gen | Phase | der | Ladung | bei | höchstzulässiger | Füllung | an | die | Ladetanks | angeschlossen | sein. | Sie |
|---|
müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.
Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,
gleichzeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.2.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.
Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich,
| so | dass | ihre | Dampfdrücke | sich | beim | Vermischen | addieren, | ist | bei | der | Auslegung | der | Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können. |
|---|
Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung
| mittels | Pumpe | oder | Pumpen | vorzusehen, | die | nur | für | diesen | Zweck | verwendet | werden | dürfen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Diese | Pumpe | bzw. | Pumpen | müssen | mindestens | zwei | Wassersaugleitungen | haben, | von | denen |
eine zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft.
Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:
Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in
Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.
Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-
raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.2.17.6 erfüllen.
Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und
7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung
des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft werden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.
und 9.3.3.28.
Berieselungsanlage
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Gase aus der
| Ladung | niedergeschlagen | werden | können oder das | Deck | der | Ladetanks | gekühlt | werden | kann, |
|---|
um das Ansprechen der Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventile bei 50 kPa (0,5 bar) sicher zu verhindern.
| Anlagen | zum | Niedergeschlagen | von | Gasen | müssen | mit | einem Anschluss | zur | Versorgung | von |
|---|
Land aus versehen sein.
| Die | Düsen | müssen so | angebracht | sein, | dass | eine vollständige | Benetzung | des | Decks der Ladetanks erreicht wird bzw. die frei gewordenen Gase sicher niedergeschlagen werden. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Anlage muss vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität | der | Berieselungsanlage | muss | mindestens | so | ausgelegt | sein, | dass | bei | gleichzeitiger | Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m |
Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.
und 9.3.3.28.
und 9.3.3.28.
und 9.3.3.28.
–
(bleibt offen)
Maschinen
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der
| einen | Flammpunkt von | mehr als | 55 | ºC | hat. | Diese | Vorschrift | gilt nicht | für | Verbrennungsmotoren, |
|---|
die Bestandteil von Antriebs- und Hilfssystemen sind. Diese Systeme müssen den Anforderungen
| des | Kapitels 30 und | der | Anlage | 8 Abschnitt | II | Kapitel | 1 | und | Abschnitt | III | Kapitel | 2 des | Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen |
|---|
*) .
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren
| die | Luft | nicht | direkt | aus | dem | Maschinenraum | ansaugen, | müssen | mindestens | 2 m | vom | Bereich |
|---|
der Ladung entfernt sein.
(gestrichen)
(gestrichen)
*) Erhältlich auf der Website des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards in der Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1003
Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempe-
| ratur | von | 20 °C | die | mittlere | Temperatur | des | Maschinenraums | einen | Wert | von | 40 °C nicht | übersteigt. |
|---|
Brennstofftanks
Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich
| als | Brennstofftank | eingerichtet | werden, | wenn seine | Höhe mindestens | 0,6 m | beträgt. | Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten. |
|---|
Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie
Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
(bleibt offen)
Abgasrohre
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-
| den. | Die | Austrittsöffnung | muss | mindestens | 2 m | vom | Bereich | der | Ladung | entfernt | sein. | Die | Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein. |
|---|
Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von
Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.
Lenz- und Ballasteinrichtung
Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der
Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:
Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem an-
geschlossen sein.
Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen
| sich, | wenn | die | Ballastpumpe | im | Bereich | der | Ladung | aufgestellt | ist, | innerhalb | des Bereichs | der |
|---|
Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.
Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-
hängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
–
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen
Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| Diese | Pumpen sowie | deren | Antrieb | und | deren | elektrische | Anlagen dürfen | nicht | im | gleichen |
|---|
Raum aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1004
| Decks | mindestens | drei | Wasserentnahmeanschlüsse | hat. | Es | müssen | drei | dazu | passende, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ausreichend | lange | Schlauchleitungen mit | Strahl-/Sprührohren | mit | einem | Durchmesser | von | |||
| mindestens | 12 | mm | vorhanden | sein. | Alternativ | können | ein | oder | mehrere | Schlauchleitungen |
durch ausrichtbare Strahl-/Sprührohre mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm ersetzt
| werden. | Mindestens | zwei | nicht | vom | gleichen | Anschlussstutzen | ausgehende | Wasserstrahle |
|---|
müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.
| Durch | ein | federbelastetes | Rückschlagventil | muss | sichergestellt | sein, | dass | Gase | durch | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Feuerlöscheinrichtung | nicht | in | Wohnungen, | das | Steuerhaus | oder | Betriebsräume | außerhalb |
des Bereichs der Ladung gelangen können.
Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die
Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer fest installierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:
aufgeführt sind.
2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)
| Rundschreiben | MSC/Circ. | 1270 | einschließlich | Korrigenda der | Internationalen | Seeschifffahrtsorganisation – | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überarbeitete | Richtlinien | für | die | Zulassung | fest | eingebauter | aerosolbildender | Feuerlöscheinrichtungen | für | |
| Maschinenräume, | die | fest | eingebauten | Gasfeuerlöscheinrichtungen | gleichwertig | sind, | auf | die | das | SOLAS- |
Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1010
| Für | fest | installierte | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz, | die | auf | Basis | eines | Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen. |
|---|
| sein. | Sie | können | automatisch | ausgelöst | werden, | wenn | das | Auslösesignal | von | zwei | Brandmeldern | unterschiedlicher | Erkennungsmethode | ausgelöst | wird. | Die | Auslösung | muss | ohne |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verzögerung | erfolgen. | Ist | die | Feuerlöschanlage | zum | Schutz | mehrerer | Objekte | vorgesehen, | ||||||||||
| so | müssen | die | Auslöseeinrichtungen | für | jedes | Objekt | getrennt | und | deutlich | gekennzeichnet |
sein.
| Die | Auslösung | der | Feuerlöschanlage | muss | im | Steuerhaus | und | am | Eingang | des | Raums, | in |
|---|
dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.
| Für | die | manuelle | Auslösung | muss | bei | jeder | Auslöseeinrichtung | eine | Bedienungsanweisung |
|---|
gemäß Absatz 9.3.2.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.
Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:
| Andere | Löschmittel | sind | nur | auf | Grund | von | Empfehlungen | des | Verwaltungsausschusses | zulässig. |
|---|
CO
-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1 bis 9.3.2.40.2.9 | hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| gasdicht | getrennten | Raum | oder | Schrank | untergebracht | sein. | Die | Türen | dieser | Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite |
|---|
ein Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
| -Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich | sein. | Diese | Räume | müssen | über | eine | eigene, | von | anderen | Lüftungssystemen | an | Bord |
|---|
vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
| für | den | zu | schützenden | Raum | muss | mindestens | 40 % | dessen | Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 120 | Sekunden | zugeführt |
|---|
werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
| Die | Verzögerung | bis | zur | Abgabe | des | CO |
|---|---|---|---|---|---|---|
| -Gases | muss | durch | eine | zuverlässige | Einrichtung |
sichergestellt sein.
HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die
| Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1 | bis | 9.3.2.40.2.9 | hinaus | den | folgenden | Bestimmungen |
|---|
entsprechen:
| der | Behälter | darf | 1,15 kg/l | nicht | überschreiten. | Für | das | spezifische | Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m |
|---|
/kg zu Grunde zu legen. *)
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in |
|---|
Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1008
| Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 10 Sekunden | zugeführt |
|---|
sein.
IG-541-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1 bis 9.3.2.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| einer | Überdrucksicherung | ausgerüstet | sein. | Diese | hat | den | Inhalt | des | Behälters | gefahrlos | in |
|---|
den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, | die | mit | FK-5-1-12 | als | Löschmittel | betrieben | werden, | müssen | über | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anforderungen der | Absätze | 9.3.2.40.2.1 | bis | 9.3.2.40.2.9 hinaus | den | folgenden | Bestimmungen |
entsprechen:
| in | den zu schützenden | Raum | abzugeben, | wenn der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt |
|---|
ist und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| der | Behälter | darf | 1,00 kg/l | nicht | überschreiten. | Für | das | spezifische | Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m |
|---|
/kg zu Grunde zu legen.
| Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 10 Sekunden | zugeführt |
|---|
sein.
| Wenn | kein | Steuerhaus vorhanden | ist, | muss dieses | Alarmsignal | außerhalb | des | zu schützenden Raumes erfolgen. |
|---|
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in |
|---|
Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1009
(bleibt offen)
Mit K
CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, | die mit | K |
|---|
CO
| als | Löschmittel | betrieben | werden, müssen | über die | Anforderungen | nach | den | Absätzen | 9.3.2.40.2.1 | bis | 9.3.2.40.2.3, | 9.3.2.40.2.5, | 9.3.2.40.2.6 | und |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
| Die Wirkung der Feuerlöschanlagen muss unmittelbar auf die zu schützenden Objekte ausgerichtet | sein. | Der | Wirkungsbereich | der | Feuerlöschanlagen | kann | durch | bauliche | Maßnahmen |
|---|
räumlich begrenzt sein.
| Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz | können | bereits | in die | jeweiligen | Objekte baulich | integriert sein. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fest | installierte | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz | müssen | hinsichtlich | ihrer | Beschickung | mit | Löschmittel | von | Anlagen | nach | den | Absätzen | 9.3.2.40.2.2 | bis | 9.3.2.40.2.16 | unabhängig sein. |
| In | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz | dürfen | nur | Löschmittel | verwendet | werden, | die | zum |
|---|
Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz
Lüftung, Luftansaugung
| aus | durch | fest | installierte | Feuerlöscheinrichtungen zu | schützenden | Räumen | angesaugt | werden. | Dies | gilt | nicht, | wenn | zwei | voneinander | unabhängige, | gasdicht | getrennte | Hauptmaschinenräume | vorhanden | sind | oder | wenn | neben | dem | Hauptmaschinenraum | ein | separater | Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. |
|---|
| Brandgase | verfügen. | Solche | Vorrichtungen | müssen | von | einer | Position | außerhalb | der | geschützten | Räume | aus | bedienbar | sein, | die | durch | einen | Brand | in | diesen | Räumen | nicht | unzugänglich | gemacht | werden | dürfen. | Sind | fest | installierte | Absaugeinrichtungen | vorhanden, | dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können. |
|---|
Feuermeldesystem
| Der | zu | schützende | Raum | ist | durch | ein | zweckmäßiges | Feuermeldesystem | zu | überwachen. | Die | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Meldung | muss | im | Steuerhaus, | in | den Wohnungen | und | in | dem | zu | schützenden | Raum | wahrgenommen werden können. |
Rohrleitungssystem
| Rohrleitungen | und | die | dazu | gehörenden | Armaturen | aus | Stahl | hergestellt | sein. | Behälteranschlussleitungen | und | Kompensatoren | sind | davon | ausgenommen, sofern | die | verwendeten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Werkstoffe | im | Brandfall | über | gleichwertige | Eigenschaften | verfügen. | Die | Rohrleitungen | sind |
sowohl in- als auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.
Auslöseeinrichtung
| Deutsch, Englisch | oder Französisch | ist, | in Deutsch, Englisch | oder Französisch. | Diese | muss |
|---|
insbesondere Angaben enthalten über
Warnanlage
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation
| sein. | Die | Auflagen | (Produktdatenblatt, | Sicherheitsdatenblatt) | des | Löschmittelherstellers | und |
|---|
des Anlagenherstellers sind zu beachten.
Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der
Ladung befinden.
Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
Feuer und offenes Licht
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-
dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch
mit festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten
| Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem | Kraftstoff | mit | einem | Flammpunkt | von |
|---|
mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.
Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.
Ladungsheizungsanlage
Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem
| Flammpunkt | von | mehr | als | 55 °C | betrieben | werden. | Sie | müssen | entweder | im | Maschinenraum | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | in | einem | besonderen | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | gelegenen | und | von | Deck | oder |
vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.
Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heiz-
schlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.
Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs
für den Heizkessel bemessen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1011
Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen bei einer aus der La-
dung herrührenden Konzentration von 10 % der UEG oder mehr benutzt werden muss, muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.52.1 vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen
| mindestens | 2 m | vom | Bereich | der | Ladung | und | 6 m | von | Öffnungen | der | Lade- oder | Restetanks, |
|---|
Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 60 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften des Absatzes 9.3.2.52.1 nicht eingehalten zu werden.
–
(bleibt offen)
(gestrichen)
Buchstaben a) und b) angegeben auftreten können, oder die nicht die Anforderungen
nach 9.3.2.52.1 erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.
Buchstaben a) und b) und 9.3.2.52.1 genannten Bedingungen nicht entspre-
chen, werden abgeschaltet sobald eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird.
| Das | Abschalten | wird | in | den | Wohnungen | und | im | Steuerhaus | optisch | und | akustisch | gemeldet. |
|---|
| die | Anlagen | und | Geräte, | bei | deren | Betrieb | höhere | Oberflächentemperaturen | als | unter |
|---|
Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten
| dürfen | in | den | an | Bord | ausgewiesenen | Zonen | die | entsprechenden | Oberflächentemperaturen |
|---|
135 °C (T4), 100 °C (T5) und 85 °C (T6) nicht überschreiten.
1.4):
a)
Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte
Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“
entsprechen. Dies gilt nicht für
| Sprechfunkanlagen | bzw. | AIS-Geräte | über | oder | innerhalb | eines | Abstandes | von | 2,00 | m | vom |
|---|
Bereich der Ladung befindet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1012
Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.
In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-
| schlossene | Echolotschwinger, | deren | Kabel | in | dickwandigen | Stahlrohren | mit | gasdichten | Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt. |
|---|
Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.2.51 a), 9.3.2.51 b)
und 9.3.2.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.2.52.1 angegebenen Vorschriften nicht ent-
| spricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem mehrpoligen Schalter | versehen | sein, | der | den | Generator | herunterfährt. | Eine | Hinweistafel | mit | den | Bedienungsvorschriften muss beim Schalter angebracht sein. |
|---|
Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort
optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung
geschützt sein.
Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittel-
| barer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese Steckdosen | müssen | so | ausgeführt | sein, | dass | das | Herstellen | und | das | Trennen | der | Steckverbindungen |
|---|
nur in spannungslosem Zustand möglich ist.
Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt
Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren
verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter.
| Elektrische | Kabel | für | den | aktiven | Kathodenschutz | der | Außenhaut | müssen | in | dickwandigen |
|---|
Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.
Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen
elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
| Das | Herstellen | und | das | Trennen | der | entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen |
|---|
darf nur spannungslos möglich sein.
Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen
| Stromkreisen | gehören, | getrennt | verlegt | und | gekennzeichnet | sein | (z.B. nicht | zusammen | im | gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten). |
|---|
Für die nach Absatz 9.3.2.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauch-
leitungen des Typs H 07 RN-F nach Norm IEC 60245-4:20114) oder elektrische Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,50 mm² verwendet werden.
Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile
elektrischer Anlagen und Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.2.54.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.
Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.
Restebehälter müssen geerdet werden können.
(bleibt offen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Besondere Ausrüstung
| Das | Schiff | muss | mit | einer | Dusche | und einem | Augen- und Gesichtsbad | an | einer | direkt vom | Bereich | der | Ladung | zugänglichen | Stelle | ausgerüstet | sein. Das | Wasser | muss | den | Mindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen. |
|---|
Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. 4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1014
| Eine | Verbindung | dieser | besonderen | Ausrüstung | mit | dem | Bereich | außerhalb | des | Ladungsbereichs ist zulässig. |
|---|
Es muss ein federbelastetes Rückschlagventil montiert sein, um sicherzustellen, dass durch das Dusch- und das Augen- und Gesichtsbadsystem keine Gase außerhalb des Ladungsbereichs gelangen können.
(bleibt offen)
Zusätzliches Unterdruckventil zum Entgasen an Annahmestellen
Eine Öffnung in der Lade- und Löschleitung oder in der Gasabfuhrleitung, die in Annahmestellen für die Zufuhr von Umgebungsluft verwendet wird, um eine Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks zu verhindern (siehe Absatz 7.2.3.7.2.3), muss mit einem beweglichen oder fest eingebauten zusätzlichen Unterdruckventil versehen sein. Erfolgt die Zufuhr der Umgebungsluft über
| einen | landseitig | endenden | Schlauch, | so | ist | das | offene | Ende | des | Schlauches | in | gleicher | Weise |
|---|
mit einem solchen Ventil auszurüsten.
| Der Ansprechdruck des zusätzlichen Unterdruckventils muss so eingestellt sein, dass das in Absatz | 9.3.2.22.4 | genannte | Unterdruckventil | während | des | Entgasens | unter | normalen | Betriebsbedingungen nicht anspricht. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn | die | Schiffsstoffliste | nach | Absatz | 1.16.1.2.5 | Stoffe | enthält, | für | die | nach | Unterabschnitt |
–
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Abschnitt 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
–
(bleibt offen)
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein.
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher
angebracht sein.
–
Klassifikation
Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren
höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
| Die höchste Klasse | muss | aufrechterhalten | werden. Dies | muss | durch | eine | entsprechende | Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein. |
|---|
Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein.
| Hat | ein | Schiff | Ladetanks | mit | verschiedenen | Öffnungsdrücken der | Ventile, | müssen | der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft | muss | eine | Schiffsstoffliste | erstellen, | in | der | die | im | ||
| Tankschiff | zur | Beförderung | zugelassenen | gefährlichen | Güter | vermerkt | sind | (siehe | auch | Absatz 1.16.1.2.5). |
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Notausgang
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem
| Notausgang | versehen | werden, | der | mindestens | 0,10 m | über | der | Schwimmebene | liegt. | Dies | gilt |
|---|
nicht für Vor- und Achterpiek. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1015
–
(bleibt offen)
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.3.0 bis 9.3.3.99 gelten für Tankschiffe des Typs N.
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N .............................................................. 1015
Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen min-
| destens | gleichwertigen | Metall | gebaut | sein, Sonderbestimmungen | der | zusätzlichen | Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen. |
|---|
Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.
Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden.
| Die | Gleichwertigkeit | muss | sich | auf | die | mechanischen | Eigenschaften | und | auf | die | Beständigkeit |
|---|
gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Be-
| rührung | kommen | können, | müssen | aus | Bauwerkstoffen | bestehen, | die | weder | durch | die | Ladung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angegriffen | werden | oder eine | Zersetzung | der | Ladung | verursachen | noch mit ihr | schädliche | oder | ||
| gefährliche | Verbindungen | eingehen | können. Falls | dies | bei | der | Klassifikation | und | Untersuchung | ||
| des | Schiffes | nicht | abschließend | geprüft | werden | konnte, | ist | ein entsprechender | Vorbehalt | in | die |
Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbund-
werkstoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.3.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz sind in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung einzuhalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 102
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbund-
werkstoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1016 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X
| Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot) | X X |
|---|---|
| Teile der elektrischen Anlage | X X |
Gemäß den geltenden technischen Normen
| Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. | X X X |
|---|
Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X
| Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32) | X X X |
|---|
Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1017 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X
| Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) | X X X |
|---|---|
| Außenbordleitern | X X X |
| Leitern | X X X |
Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X
| Bergegeräte | X |
|---|---|
| Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRIN | X X X |
| Auffangwannen | X |
Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von
6
| Matte unter dem Landanschluss der Lade- und Löschleitung | X X |
|---|---|
| Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw. | X X |
Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1018 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas
| Peilstäbe aus Aluminium | X |
|---|
Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt
| Probegeräte | X |
|---|---|
| Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1) | X X |
Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)
| Restebehälter und Slopbehälter | X X |
|---|
Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen
| Probeflaschen | X | X |
|---|
Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder
Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine
Funkenbildung hervorrufen können.
Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-
| nahme | der | Möbel, | müssen | schwer | entflammbar | sein. | Im | Brandfall | dürfen | sie | Rauch | oder | giftige |
|---|
Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
Schiffsakte
Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.
| Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der Untersuchungsstelle | für | die | Erstuntersuchung, | Wiederholungsuntersuchung, | Sonderuntersuchung | oder |
|---|
außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-
ten
Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnungen,
Steuerhaus und Betriebsräume gelangen können. Die Fenster dieser Räume dürfen nicht geöffnet werden können, sofern sie nicht als Notausstieg vorgesehen und als solche gekennzeichnet sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1020
An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens
| jedoch | 0,60 | m | innerhalb | der | äußeren | Kofferdammschotte | oder | der | Begrenzungsschotte | der | Aufstellungsräume anzubringen. Die Schutzsülle müssen entweder über die gesamte Schiffsbreite reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebracht |
|---|
sein, sodass keine Flüssigkeit zum Achter- bzw. Vorschiff gelangen kann. Die Höhe der Schutzsülle
| und | der | Spillsülle | muss | mindestens | 0,075 | m | betragen. | Das | Schutzsüll | kann | mit | der | Schutzwand |
|---|
nach 9.3.3.10.3 zusammenfallen sofern die Schutzwand über die gesamte Schiffsbreite reicht.
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unteranschnitt
An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und
die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.
Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordneten
Öffnungen versehen sein.
Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.10.1 nur erfüllen, sofern
sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.
Aufstellungsräume und Ladetanks
d) Längenbegrenzung Lade-
tanks N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a)
Höchstzulässiger Inhaltdes Ladetanks N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der | höchstzulässige | Inhalt | eines | Ladetanks | darf | 760 m |
betragen.
a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:
L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L · B · H · 0,3 180 + (L · B · H – 600) · 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Es ist: L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m; B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m; H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1021 Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H' ist nach folgender Formel zu ermitteln: H' = H + (ht · bt/B · lt/L) wobei
| ht = Höhe | des | Trunks | (Abstand | zwischen Trunkdeck | und | Hauptdeck | an | Seite | Trunk | auf |
|---|
L/2 gemessen) in m; bt = Breite des Trunks in m; lt = Länge des Trunks in m.
| Diese | Bestimmung | gilt | nicht | für | Schiffe | mit | eingesetzten | zylindrischen | Ladetanks | mit | einem |
|---|
Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.11.6 c) gilt nicht für Typ N offen.
a) Vom Schiffskörper unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein. Die
| Aufschwimmsicherung | der | gekühlten | Ladetanks | muss | den | Vorschriften | einer | anerkannten |
|---|
Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
| der | Ladetanks | verbinden, | und Stützen, | welche | tragende | Teile | des | Schiffsbodens | mit | dem |
|---|
Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.
d) Stützen zwischen Schiffskör-
per und Ladetanks N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
b)
Inhalt Pumpensumpf N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a)
Aufschwimmsicherung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a)
Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder „A-60“ isolierte Schotte Abstand von 0,50 m der Ladetanks im Aufstellungsraum N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m. Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m.
| Typ N offen: Schiffe | mit | einer | Tragfähigkeit | bis | zu | 150 t |
|---|
und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den
| Endschotten | muss | mindestens | 0,40 m | betragen. |
|---|
a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter
| Deck | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | oder, | wenn | solche | fehlen, | von | den | Schiffsenden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| durch | Kofferdämme | mit | einer | Mindestbreite | von | 0,60 m | getrennt | sein. | Wenn | die | Ladetanks | in |
einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von den Endschotten
| des | Aufstellungsraums | entfernt | sein. In | diesem | Fall | wird | ein | Endschott, | mit | einer | „A-60“- |
|---|
Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.
Abstand der Leitungen zum
Boden
| N.E.U. | ab | 1. | Januar | 2005, | Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
|---|
Durchführung durch End-
schotten von Aufstellungsräumen N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen
wasserdicht sein. Die Ladetanks sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.
| Im | Schott | zwischen | Maschinenraum | und | Kofferdamm | oder | Betriebsraum | im | Bereich | der | Ladung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | zwischen | Maschinenraum | und | Aufstellungsraum | dürfen | Durchführungen | vorhanden | sein, |
wenn sie den in Absatz 9.3.3.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
| Im | Schott | zwischen | Ladetank | und | Pumpenraum | unter | Deck | dürfen | Durchführungen | vorhanden | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein, wenn sie den in Absatz 9.3.3.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Die Schotten zwischen | den | Ladetanks | können | Durchführungen | aufweisen, | vorausgesetzt | die | Lade- und | Löschleitungen | sind | in | dem | Ladetank | aus | dem | sie | herkommen | mit | Absperrarmaturen | ausgestattet. Diese |
Leitungen müssen mindestens 0,60 m über dem Boden angeordnet sein. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet
| sein. | Doppelböden | dürfen | nur | als | Brennstofftank | eingerichtet | werden, | wenn | sie | die | Vorschriften |
|---|
gemäß Absatz 9.3.3.32 erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1022
a) Form des als Pumpenraum
eingerichteten Kofferdamms N.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im
| Bereich | der | Ladung | darf | als | Betriebsraum | eingerichtet | sein, | wenn | die | den | Betriebsraum | begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von |
|---|
Deck aus zugänglich sein.
| Im | Pumpenraum | unter | Deck | dürfen | Lade- und | Löschleitungen | nur | vorhanden | sein, | wenn | der |
|---|
Pumpenraum den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.17.6 voll entspricht.
Breite der Doppelhülle N.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungs-
zeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen Ladetanks oder in Doppelhüllenbauweise mit
| in | den | Schiffsverbänden | integrierten Ladetanks, muss | der | Abstand | zwischen | der | Seitenwand | des |
|---|
Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Der Abstand zwischen dem Boden des Schiffes und dem Boden der Ladetanks muss mindestens 0,50 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden. Der horizontale Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen.
| Wird der Schiffskörper im Bereich der Ladung in Doppelhüllenbauweise ausgeführt mit unabhängigen Ladetanks in einem Aufstellungsraum, sind die oben genannten Abmessungen für die Doppelhülle | einzuhalten. | Werden | die | Mindestabstände | nach Absatz 9.3.3.11.9 | für | eine | Besichtigung | der | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unabhängigen | Ladetanks | in | diesem | Fall | nicht | erreicht, | müssen | die | Ladetanks | für | eine | Kontrolle |
leicht herausgenommen werden können.
Abstand zwischen dem Pum-
pensumpf und den Bodenverbänden
| N.E.U. | ab | 1. | Januar | 2003, | Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
|---|
Abstände der Ladetanks zur
Außenhaut
| N.E.U. | ab | 1. | Januar | 2001, | Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
|---|
Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass
| sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche | die | persönliche | Schutzausrüstung | tragen, | sicher | bedient | werden | können. | Sie | müssen | so | gebaut | sein, | dass | Verletzte | oder | ohnmächtige | Personen | aus | ihnen | ohne | Schwierigkeiten | geborgen |
|---|
werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
Anordnung vorhandener Be-
triebsräume im Bereich der Ladung unter Deck N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
1.8
0
1.9
Abstand zwischen den Verstärkungen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
2.4
2.4
2.4
| Lüftung Steuerhaus | N.E.U. ab 1. Januar 2019 |
|---|
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 91
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare
Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen
| sein, | dass | eine | Person | mit | angelegtem | Atemgerät | ungehindert | in | den | Raum | hinein | oder | aus | ihm | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| heraus | gelangen | kann. | Mindestgröße | der | Öffnung: | 0,36 m²; | kleinste | Seitenlänge: | 0,50 m. | Zugangsöffnungen | müssen | so | gebaut | sein, | dass | Verletzte | oder | ohnmächtige | Personen | vom | Boden |
| des betreffenden Raumes ohne Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Die lichte Durchgangsbreite in den oben genannten Räumen | darf | im | Durchstiegsbereich | nicht | weniger | als | 0,50 m | betragen. | Im | Doppelboden | darf | dieser |
Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
Lüftung
In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und
| Anordnung | so | beschaffen | sein | müssen, | dass | die | Lüftung | an | jeder | Stelle | des | Aufstellungsraumes |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wirksam | ist. | Sind | diese | Öffnungen | nicht | vorhanden, | muss | der | Aufstellungsraum mit | inertem | Gas |
oder trockener Luft gefüllt werden können.
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet
sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1023
a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer technischen
Lüftung versehen sein. Die Kapazität der Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann.
| Die Absaugschächte | müssen | bis | zu | einem | Abstand | von | 50 | mm | an | den | Betriebsraumboden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| herangeführt sein. | Die | Zuluft muss durch | einen | Schacht | von | oben in | den | Betriebsraum eingeführt werden. |
b)
Gasspüranlage: T90-Zeit N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
2.4
2.4
2.4
Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
2.6
2.6
2.6
Abstand der Lüftungsöffnungen von Wohnung und Betriebsräumen zum Bereich der Ladung N.E.U. ab 1. Januar 2003 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 92
b) ausgestattet,
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1049oder
| angegeben | erzeugen, | sind abschaltbar. | Solche | Anlagen | und | Geräte | müssen | rot | gekennzeichnet sein. |
|---|
| sofern | sich | das | Schiff | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig | ausgewiesene |
|---|
Zone aufhalten wird.
b) mit Ausnahme der T90-Zeit, 9.3.3.12.4 c),
2.6, 9.3.3.16, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1
| bis | 9.3.3.31.5, | 9.3.3.32.2, | 9.3.3.34.1, | 9.3.3.34.2, |
|---|
und der Sauerstoffmessanlage nach den Absätzen 9.3.1.17.6, 9.3.2.17.6 und 9.3.3.17.6
| muss | entsprechend | den | Angaben | der | jeweiligen | Hersteller | durch | von | diesen | zugelassene | Personen | geprüft | werden. | Eine | Bescheinigung | über | die | jeweils | letzte | Prüfung | der | besonderen | Ausrüstung muss sich an Bord befinden. Aus den Bescheinigungen müssen das Ergebnis und das Datum |
|---|
der Prüfung ersichtlich sein. 3) Die Betriebsanweisung kann elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 876 Die Gasspüranlagen und die Sauerstoffmessanlagen müssen zusätzlich bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses
| von | einer anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | geprüft | werden. | Diese | Prüfung umfasst | mindestens eine allgemeine Sichtprüfung der Anlagen und ob die in Satz 1 geforderten Prüfungen erfolgt |
|---|
sind.
| Eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die jeweils letzte durchgeführte | Prüfung | muss | sich | an | Bord | befinden. | Aus | den | Bescheinigungen | müssen | mindestens | die | oben |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erwähnten | Kontrollen | und | die | dabei | erzielten | Resultate sowie | das | Datum | der | Kontrolle ersichtlich |
sein.
a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.
| Diese | Notbeleuchtung | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die | Beleuchtungsanlagen | in | den | Betriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind. |
|---|
| Der | Ausfall | wird | optisch | und | akustisch | in | den | Wohnungen, | im | Steuerhaus, | und | an | Deck |
|---|
gemeldet.
| der | Betriebsräume | werden | die | Anlagen | und | Geräte | in | diesen | Räumen, | die | den | unter |
|---|
(gestrichen)
An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das
Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen
| außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | ins | Freie | führen, | müssen | mit | fest | installierten | Vorrichtungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach 9.3.3.40.2.2 | c) versehen | sein, | die | schnell | zu | schließen | sind. | Der | Verschlusszustand | muss |
eindeutig erkennbar sein. Solche Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
| Lüftungsöffnungen | von | im | Bereich | der | Ladung | gelegenen | Betriebsräumen | dürfen | in | diesem | Bereich angeordnet sein. |
|---|
Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.12.4 Buchstaben b) oder
Absatz 9.3.3.12.6 gilt nicht für Typ N offen.
Stabilität (allgemein)
Eine ausreichende Stabilität muss nachgewiesen sein. Für Schiffe in Einhüllenbauweise mit Lade-
tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 · B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-
| dungszustand | bei | den | relativen | Dichten | aller | in | der | Schiffsstoffliste | nach | 1.16.1.2.5 | enthaltenen |
|---|
Stoffe nachgewiesen werden. Das Schiff muss für jeden Ladefall unter Berücksichtigung tatsächlicher Füllung der Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Berücksichtigung der Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige
| Schiffsbetriebsstoffe | sowie | Endschwimmlagen, | die | Intakt- und | Leckstabilitätsanforderungen | erfüllen. |
|---|
Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
| Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft, | die | das | Schiff | klassifiziert | hat, | genehmigten | Ladefällen | sind | in | einem | Stabilitätshandbuch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zusammenzufassen. Wenn | nicht | alle | Ladefälle | und | Ballastfälle | konkret | berücksichtigt | wurden, |
muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1025
Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes;
| • allgemeine | Anordnungs- und | Kapazitätspläne | mit | Angabe | der | zugewiesenen | Nutzung |
|---|
von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.); • eine Skizze mit Angabe der Position der Einsenkungsmarken in Bezug auf die Lote des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen;
| • hydrostatische | Kurven | oder | Tabellen | entsprechend der | geplanten | Schwimmlagen, | und, |
|---|
sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen;
| • Cross-Curves | bzw. | Tabellen für | die | Stabilität, | berechnet auf | der | Grundlage einer | freien |
|---|
Schwimmlage für die Verdrängungs- und Trimmbereiche, die während des normalen Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen; • Echolot-Tabellen oder Kurven für den Füllstand von Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit Angabe der Kapazitäten, des Massenschwerpunkts und Angaben zu freien Oberflächen für jeden
| Ladetank, | Ballasttank/-zelle, | Trinkwasser-/Abwassertank | und | der | Tanks | für | flüssige |
|---|
Schiffsbetriebsstoffe;
| • Leerschiffsdaten | (Gewicht | und | Massenschwerpunkt) | infolge | eines | Krängungsversuchs | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | einer | Messung | des | Leergewichts | in | Kombination | mit | einer | detaillierten | Massenbilanz oder anderen annehmbaren Maßen; dort, wo die vorstehenden Angaben von einem | |||||||||
| Schwesterschiff | abgeleitet | sind, | ist | ein | eindeutiger | Hinweis | auf | das | Schwesterschiff | erforderlich | und | ist | eine | Kopie | des | bestätigten | Krängungsversuchsberichts | für | dieses |
Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:
| – Leerschiffsdaten, Tankfüllungen, Lager, Schiffsbesatzung und andere relevante Positionen | an | Bord | (Masse | und | Massenschwerpunkt | für | jede | Position, | freie | Oberflä- |
|---|
chenmomente für flüssige Ladungen), – Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten, – Informationen über Öffnungen (Lage, Art der Dichtung, Verschlussvorrichtungen) und – Informationen für den Schiffsführer; • Berechnung des Einflusses des Ballastwassers auf die Stabilität mit Angabe, ob fest installierte Niveau-Anzeigegeräte für die Ballasttanks /
| -zellen | vorhanden | sein | müssen, | oder | die | Ballasttanks | / -zellen | nur | vollständig | befüllt |
|---|
oder leer gefahren werden dürfen.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen
werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
Stabilität (intakt)
Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbän-
den integrierten Ladetanks dürfen die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen nicht unterschritten werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1026
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsforderungen nachzuwei-
sen:
| Diese | Anforderungen | müssen | eingehalten | werden | unter Berücksichtigung | des | Einflusses | aller |
|---|
freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.
Stabilität im Leckfall N.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungs-
zeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
6.1
6.1
Abstand von Öffnungen der Maschinenräume zum Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
Stabilität (im Leckfall)
Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenschiffen mit in die Schiffsbauweise
integrierten Ladetanks sind für den Leckfall folgende Annahmen zu berücksichtigen:
| Querausdehnung : 0,59 | m | bordseitig | von | der Schiffsseite | im | rechten | Winkel | zur |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mittellängsachse | auf | dem | Niveau | des | maximalen | Tiefgangs, |
oder, falls zutreffend, der zulässige Abstand gemäß Abschnitt
Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°.
| In | der | Gleichgewichtslage | (Endschwimmlage) | darf | die | Neigung | des | Schiffes | 12° | nicht | überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage |
|---|
eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
| Über | die | Gleichgewichtslage | hinaus | muss | der | positive | Bereich | der | Hebelarmkurve | einen | aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte | der | Stabilität | sind | bis zum | Eintauchen der | ersten | nicht | wetterdicht | verschlossenen | Öffnung, |
|---|
jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der
Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
Maschinenräume
Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
Verbrennungsmotoren außer-
halb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
6.2
6.2
Anschlag von Türen zum Bereich der Ladung N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der
| Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens | der | Türbreite | entspricht, | müssen | die | Scharniere | dem | Bereich | der | Ladung | zugewendet |
|---|
sein.
Maschinenraum von Deck
aus zugänglich N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
7.1
7.1
Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt; Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
| Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, | wenn | durch | geeignete | Betriebsvorschriften | der | zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird. |
|---|
Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.16.2 letzter Satz gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunker-
boote. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1028
Wohnungen und Betriebsräume
Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren oder
vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
Wohnungen und Steuerhaus
außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 93
Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung ge-
richtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
Zugänge und Öffnungen N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
7.4
7.4
Abstand von Öffnungen zum Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
7.6
7.6
7.6
Abstand Lüftungsöffnung des Pumpenraums zum Steuerhaus N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
7.6
7.6
7.6
Sauerstoffmessanlage Grenzwert für Alarm N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
7.6
7.6
7.6
Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
0.1
0.1
Zugang zu Kofferdämmen oder Kofferdammabteilungen
| N.E.U. | ab | 1. Januar | 2015, | Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
|---|
0.4
0.4
Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019
| Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses | nach | dem |
|---|
31. Dezember 2020
letzter Satz, 9.3.3.17.3 letzter Satz und 9.3.3.17.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote
und Bunkerboote.
Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-
nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen.
Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu
| diesen | Räumen müssen | mindestens | 2 m | vom | Bereich | der Ladung | entfernt sein. | Steuerhaustüren |
|---|
und -fenster dürfen innerhalb dieser 2 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott
zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.11.6 entspricht.
| Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen | und | Rohrleitungen | für | Mess-, | Regel- und | Alarmeinrichtungen | angebracht | werden, |
|---|
wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung haben.
| Rohrleitungen | hindurchgeführt | werden, | wenn | es | sich | dabei | um | Rohrleitungen | zwischen | maschinellen | Anlagen | im | Maschinenraum | und | im | Betriebsraum | handelt, | welche | im | Betriebsraum |
|---|
keine Öffnungen enthalten.
| Betriebsraum | im | Bereich | der | Ladung, | den | Kofferdamm, | den | Aufstellungsraum | oder | den | Wallgang | hindurch | ins | Freie | geführt | werden, | wenn | sie | innerhalb | des | Betriebsraumes, | des | Kofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | im | Betriebsraum, | im | Kofferdamm, | im | Aufstellungsraum | oder | im | Wallgang | keine | Flanschverbindungen oder Öffnungen haben. |
Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die
Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:
| des | Steuerhauses | und | der | Betriebsräume | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | entfernt | angeordnet sind; |
|---|
| optischen | und | akustischen | Alarm | im | Steuerhaus | auslöst, | wenn | sich | in | der | Pumpenraumbilge |
|---|
Flüssigkeit ansammelt;
| Steuerhaus | und | im | Pumpenraum | gemeldet | werden | und | müssen | die | Lade- und | Löschanlage |
|---|
abschalten.
| Ein | Ausfall | der | Sauerstoffmessanlage | muss | optischen | und | akustischen | Alarm | im | Steuerhaus |
|---|
und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen;
Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1030
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.17.5 g), 9.3.3.17.6 mit Ausnahme der fest eingebauten Sauer-
| stoffmessanlage und | 9.3.3.17.7 | gelten | nicht | für | Typ | N | offen. Die | Vorschriften der | Absätze |
|---|
Inertgasanlage
| Wenn | Inertisierung | oder | Abdeckung | der | Ladung | vorgeschrieben | ist, | muss | das | Schiff | mit | einer |
|---|
Inertgasanlage ausgestattet sein.
| Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank | nicht | über | den | Einstelldruck | des | Überdruckventils | hinaus | erhöhen. | Der | Einstelldruck | des |
|---|
Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.
| Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, | soweit | sie | nicht | von | Land | bezogen | werden | kann. | Außerdem | muss | an | Bord | eine | ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. |
|---|
Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.
| Diese | Kontrolleinrichtungen | müssen beim | Unterschreiten eines | vorgegebenen | Druckes | oder | einer | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgegebenen | Inertgaskonzentration | im | Dampfraum | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | im |
Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
(bleibt offen)
–
Einrichtung der Kofferdämme
Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß Absatz 9.3.3.11.6 eingerichte-
ten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein.
Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das Fül-
len muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden können. Diese Anforderungen sind nicht erforderlich,
| wenn | das | Schott | zwischen | Maschinenraum | und | Kofferdamm | mit | einer | Brandschutzisolierung „A- |
|---|
60“ nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.
Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes,
die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
Wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2
| Tabelle | C | Spalte | (17) | Explosionsschutz | gefordert | ist, | müssen | die | Lüftungsöffnungen | der | Kofferdämme | mit | einer | deflagrationssicheren | Flammendurchschlagsicherung | versehen | sein. | Diese |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flammendurchschlagsicherungen sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen | Stoffe | entsprechend | den | dafür | erforderlichen | Explosionsgruppen/Untergruppen | auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)). |
Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.20.2 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1031
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Jeder Ladetank muss versehen sein mit:
| in | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (20) | eine | maximal | zulässige | Temperatur | aufgeführt |
|---|
ist;
| Wenn | die | Schiffsstoffliste | nach | 1.16.1.2.5 | Stoffe | enthalten | soll, | für | die | nach | Unterabschnitt |
|---|
g)
Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
1.7
1.7
1.7
Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-
tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.3.27 liegen.
Der Füllungsgrad des Ladetanks in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden
| können. | Er | wird | bezogen | auf | den | Gesamtinhalt | des | Ladetanks | einschließlich | des | Ausdehnungsschachtes. |
|---|
Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-
| chenden | Ladetank | aus | abgelesen | werden | können. Bei | jedem | Anzeigegerät | müssen | die | nach | der |
|---|
Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der
| das | Laden | oder | Löschen | unterbrochen | werden | kann. Der höchstzulässige | Über- oder | Unterdruck |
|---|
muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss
vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.3.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen
| Alarm | auszulösen | und | gleichzeitig | einen | elektrischen | Kontakt | zu | betätigen, | der | in | Form | eines |
|---|
binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.
| Das | Signal | muss | an | die | Landanlage | mittels | eines | zweipoligen | wasserdichten | Gerätesteckers | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einer | Kupplungssteckvorrichtung | nach | Norm EN | 60309-2:1999 | + | A1:2007 | + | A2:2012 für | ||||
| Gleichstrom | von | 40 | bis | 50 V, | Kennfarbe | weiß, | Lage | der | Hilfsnase | 10 Uhr, | übergeben | werden |
können. Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.
| Der | Grenzwertgeber | muss | auch | in | der | Lage | sein, die | eigene | Löschpumpe | abzuschalten. | Der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grenzwertgeber | muss | vom | Niveau-Warngerät | unabhängig | sein, | darf | aber | mit | dem | NiveauAnzeigegerät gekoppelt sein. |
| eine | Schnellschlusseinrichtung, | durch | die | das | Bunkern | unterbrochen | werden | kann, | verfügen. |
|---|
Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsicherungssystems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung
| sind | im | Ruhestromprinzip | oder | mit | anderen | geeigneten | Maßnahmen | zur | Fehlerüberwachung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| abzusichern. | Stromkreise, | die | nicht | nach | dem | Ruhestromprinzip | geschaltet | werden | können, |
müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
| Die | Schnellschlusseinrichtung | muss | unabhängig | vom | elektrischen | Signal | geschlossen | werden |
|---|
können. Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.
| einer | Kupplungssteckverbindung | nach | der | Norm EN | 60309-2:1999 | + | A1:2007 | + | A2:2012 für |
|---|
Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übernommen werden können.
| Die | Steckdose | muss | in | unmittelbarer | Nähe | der | Landanschlüsse | der | Löschleitungen | fest | am |
|---|
Schiff montiert sein.
genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen un-
| terbrochen | wird. | Bei | Verwendung | der | bordeigenen | Löschpumpe | muss | diese | automatisch | abgeschaltet werden. |
|---|
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss spätestens den Alarm auslösen bei Erreichen
| Die | maximal | zulässige | Temperatur | ist | in | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (20) | aufgeführt. |
|---|
Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn dies in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) gefordert wird, muss die Einrichtung zum
| Messen | des | Überdrucks | der | Gasphase | im | Ladetank | während | der | Fahrt | bei | Überschreiten | von |
|---|
40 kPa (0,4 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei
| Nichtquittieren | muss | die | Alarmierung | automatisch | in | den | Wohnungen | erfolgen. | Die | Druckanzeige |
|---|
muss in direkter Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage abgelesen werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1033
Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen
sich deutlich voneinander unterscheiden.
| Die | optischen | Alarme | müssen | an | jedem | Bedienungsstand | der | Absperrarmaturen | der | Ladetanks | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wahrnehmbar | sein. | Die | Funktion | der | Messfühler | und | Stromkreise | muss | leicht | kontrollierbar | sein |
oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.
Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebe-
| nenfalls | der | Temperatur | der | Ladung | müssen | beim | Überschreiten | eines | vorgegebenen | Druckes | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | einer | vorgegebenen | Temperatur | einen | optischen | und | akustischen | Alarm | im | Steuerhaus | und |
an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
| Beim | Laden | und | Löschen | muss | die | Einrichtung | zum | Messen | des | Druckes | beim | Erreichen | eines |
|---|
vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz
Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,
| müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. | Die | optischen | und | akustischen | Alarme | des | Niveau-Warngeräts, | des | Grenzwertgebers | nach |
|---|
Absatz 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase
| im | Ladetank | und | gegebenenfalls | der Temperatur | der | Ladung | müssen sowohl | im | Kontrollraum | als | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| auch | an | Deck | wahrnehmbar | sein. | Die | Überwachung des | Bereichs | der | Ladung | vom | Kontrollraum |
aus muss gewährleistet sein.
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 e) und 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung gelten nicht
für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen. Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Auf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht erforderlich. Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote. Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.21.5 a) gelten nicht für Bilgenentölungsboote.
Öffnungen der Ladetanks
a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.
| und | Öffnungen | der | Sicherheitseinrichtungen, | die | unzulässige | Überdrücke | verhindern, | müssen | sich | mindestens | 0,50 m |
|---|
über Deck befinden.
b) Ladetanköffnungen 0,50 m
über Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem
| 31. | Dezember | 2044 | für | Schiffe, | die | vor | dem | 1. Januar |
|---|
1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß
Absatz 9.3.3.23.2 standhalten.
Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim
Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
genannte Unterdruckventil während des Entgasens unter normalen Betriebsbedingun-
gen nicht anspricht. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2
| Tabelle | C, | Spalte | (17) | Explosionsschutz erforderlich | ist, muss | dieses zusätzliche | Unterdruckventil | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit | einer | deflagrationssicheren | Flammendurchschlagsicherung | versehen | sein. | Wenn | das | Schiff | |||||
| nicht | an | einer | Annahmestelle entgast | wird, | muss | das | fest | eingebaute | Ventil | oder | die | Öffnung, | an |
die ein bewegliches Ventil angeschlossen ist, mit einem Blindflansch verschlossen sein.
Bem. Für das Öffnen dieser Öffnung gilt Absatz 7.2.4.22.1. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1052
d)
Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 94
Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer gemeinsamen Gasabfuhrleitung
verbunden sind, muss wie folgt ausgerüstet sein: Typ N offen:
| Flammendurchschlagsicherungen | versehen | und | so | gebaut | sind, | dass | jede | Ansammlung | von |
|---|
Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird. Typ N geschlossen: mit
| Die | Überdruckventile | müssen | so | dimensioniert | sein, | dass | sie | während | der | Beförderung | erst |
|---|
beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.
| Diese autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen | Stoffe | entsprechend | den | dafür | erforderlichen | Explosionsgruppen/Untergruppen | auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)). | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn für die Beförderung das Hochgeschwindigkeitsventil, das Unterdruckventil, die Flammendurchschlagsicherungen | sowie | die | Gasabfuhrleitung | beheizbar | ausgeführt | sein | müssen, | müssen die genannten Sicherheitseinrichtungen für die jeweilige Temperatur geeignet sein. |
| Auf | den | Über- und | Unterdruckventilen | und | Hochgeschwindigkeitsventilen | muss | der | jeweilige |
Öffnungsdruck dauerhaft angebracht sein. Wenn zwischen Gasabfuhrleitung und Ladetank eine Absperrarmatur vorgesehen ist, muss diese zwischen Ladetank und Flammendurchschlagsicherung angeordnet sein und jeder Ladetank muss mit eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
| Wohnungen, | Steuerhaus und Betriebsräumen | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung haben. | Die |
|---|
Höhe kann auf 1,00 m verringert werden, wenn in einem Umkreis von 1,00 m um die Austritts- öffnung keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
Gasabfuhrleitung
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.22.2 und 9.3.3.22.5 gelten nicht für Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherungen und Typ N offen. Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.3 gelten nicht für Typ N offen.
Druckprüfung
Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von Saugschläu-
chen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.
| Wenn | in | den | Ladetanks | ein | Heizungssystem | vorhanden | ist, | müssen | die | Heizschlangen | erstmalig |
|---|
vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
Prüfdruck der Ladetanks
| N.E.U. | für | Bilgenentölungsboote, | die | vor | dem | 1. Januar 1999 in Betrieb waren. |
|---|
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar).
Prüfdruck der Ladetanks N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel ge-
| legt | worden | sind, | für | die | ein | Prüfdruck | von | 15 kPa | (0,15 |
|---|
bar) gefordert wird. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).
Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Auslegungs-
| drucks | betragen. | Der | Prüfdruck | für | Kofferdämme | und | offene | Ladetanks | muss | mindestens | 10 kPa |
|---|
(0,10 bar) Überdruck betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1035
Prüfdruck der Lade- und
Löschleitungen
| N.E.U. | für | Bilgenentölungsboote, | die | vor | dem | 1. Januar 1999 in Betrieb waren. |
|---|
Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar).
5.1
5.1
5.1
Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck betra-
gen.
Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.
Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen Be-
hörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
Druck- und Temperaturregelung der Ladung
Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-
| grenzwerten | für | die | Umgebungstemperatur | ausgelegt | ist, | muss | der | Ladetankdruck | unterhalb | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| höchstzulässigen | Öffnungsdrucks | der | Sicherheitsventile | durch | eine | oder | mehrere | der | folgenden |
Maßnahmen gehalten werden:
| angemessene | Sicherheit im | Hinblick | auf | Betriebsdauer und Betriebstemperatur | gewährleisten. | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Das | System | muss | in | jedem | Einzelfall | von | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | zugelassen sein und für einen Zeitraum der dreifachen Betriebsdauer die Sicherheit gewährleisten; |
Die nach Absatz 9.3.3.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.
Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-
gungsgrenzwerten der Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 37 angegeben.
Pumpen und Leitungen
a) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung unterge-
bracht sein.
Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet
werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch
| die | Druckluftanlage | aus | dem | Bereich | der | Ladung | in | Wohnungen, | das | Steuerhaus oder | Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können. |
|---|
Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,
| muss | für | jeden | Stoff | eine | separate | Pumpe | und | zugehörige | Lade- und | Löschleitungen | vorhanden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein. | Die Leitungen | dürfen | nicht | durch | einen | Ladetank geführt | werden, | welcher | gefährliche | Stoffe |
enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.
Die Absätze 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 a) letzter Satz und e) und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für
Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5), Gefahr 8) befördern. Absatz 9.3.3.25.4 b) gilt nicht für Typ N offen. Die Absätze 9.3.3.25.2 f) letzter Satz, 9.3.3.25.8 a), letzter Satz und 9.3.3.25.10 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Absatz 9.3.3.25.9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote. Absatz 9.3.3.25.2 h) gilt nicht für Bunkerboote.
h) Lade- und Löschleitungen so-
wie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten N.E.U. ab 1. Januar 2009
| Nach | der | Verlängerung | des | Zulassungszeugnisses | nach | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dem | 31. | Dezember | 2008 | dürfen | in | Betrieb | befindliche |
| Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, | keine | Stoffe | mit | ätzenden | Eigenschaften | (siehe |
Gefahr 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5)) mehr befördern.
| Nach | der | Verlängerung | des | Zulassungszeugnisses | nach | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| dem | 31. | Dezember | 2018 | dürfen | in | Betrieb befindliche |
| Schiffe | keine | flexiblen | Verbindungen | mit | Gleitdichtungen |
mehr enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 95
a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig
sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
| über | den | geladen | oder | gelöscht | wird, | müssen | mit | einer | Absperrarmatur | versehen | sein. | Alle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Landanschlüsse | müssen | jedoch, | wenn | sie | nicht | in | Betrieb sind, | mit | einem | Blindflansch | versehen sein. |
e)
Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
(gestrichen)
a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper
verbunden sein.
Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade- und
Löschleitungen offen oder geschlossen sind.
Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim
Prüfdruck aufweisen.
Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des
Drucks versehen sein. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Messeinrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks
geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.
| Pumpen | für Tankwaschsysteme | mit | den zugehörigen | Anschlüssen | können | außerhalb | des | Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, |
|---|
dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.
| Diese | Berechnungen | beziehen | sich | auf | die | maximal | zulässigen | Lade- und | Löschraten | für | jeden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladetank | oder | für | Ladetankgruppen unter | Berücksichtigung der | Auslegung | des | Lüftungssystems. |
Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss der
| Gasrückfuhrleitung der | Landanlage | die | Sicherheitseinrichtungen | der | Ladetanks | verhindern, | dass |
|---|
der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte überschreitet:
| Überdruck: | das 1,15-fache des Öffnungsdrucks des Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventils. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterdruck: nicht | mehr | als | der | Auslegungsdruck, | ohne | jedoch | einen | Unterdruck | von | 5 | kPa | (0,05 |
bar) zu überschreiten. Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind: 1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems. 2. Gasentwicklung während des Ladens: diese wird durch Multiplikation der höchsten Laderate mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.
| 3. Dichte | des | Ladungsdampfgemisches | basiert | auf | einem | Gemisch | von | 50 Vol.-% | Dampf | und |
|---|
50 Vol-.% Luft.
| 4. Druckverlust | in | Lüftungsleitungen, durch | Ventile | und Armaturen. | Hierbei | ist | mit | einer | Verschmutzung von 30 % der Flammendurchschlagsicherungen zu rechnen. |
|---|
5. Druckeinstellung der Sicherheitsventile. Eine Instruktion über die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe muss sich an Bord befinden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1037
Restetanks und Restebehälter
Wenn Schiffe mit Restetanks oder Restebehältern ausgerüstet sind, müssen diese im Bereich der
| Ladung | angeordnet | sein | und | den | Absätzen | 9.3.3.26.2 | und | 9.3.3.26.3 | entsprechen. | Restebehälter | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dürfen nur | im | Bereich | der | Ladung | an | Deck | angeordnet | sein | und | müssen sich | mindestens | im | Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden. |
b)
Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
1.2
1.2
1.2
Abstand Ansaugöffnungen Motorenvom Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
5.1
5.1
Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
0.2
0.2
0.2
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum, in den Pumpenräumen und in allen Räumen mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
1.1
1.1
Mündungen der Schornsteine mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem
| 31. | Dezember | 2044 | für | Schiffe, | die | vor | dem | 1. Januar |
|---|
1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Restetanks müssen versehen sein mit:
Bei einem offenen System:
| Das | Überdruckventil muss | so dimensioniert sein, dass es | während | der | Beförderung normalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des Ventils den Anforderungen | des | zu | befördernden | Stoffes | nach | Unterschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle C | Spalte | (10) | entspricht. |
|---|
| als | Hochgeschwindigkeitsventil | und | das | Unterdruckventil | deflagrationssicher | ausgeführt | sein. |
|---|
Die Deflagrationssicherheit kann auch durch eine Flammendurchschlagsicherung gewährleistet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1038
| Hochgeschwindigkeitsventil und deflagrationssicheres Unterdruckventil sind unter Berücksichtigung | der | für | die | Schiffsstoffliste | vorgesehenen | Stoffe | entsprechend | den | dafür | erforderlichen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Explosionsgruppen/Untergruppen | auszuwählen | (siehe | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte |
(16)). Der höchstzulässige Inhalt beträgt 30 m³.
Restebehälter müssen versehen sein mit:
(gestrichen)
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.26.1, 9.3.3.26.2 (letzter Satz) und 9.3.3.26.3 gelten nicht für
Bilgenentölungsboote.
Kühlanlage
Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.3.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die
die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, müssen eine oder mehrere Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit haben. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.
| Ladetanks, | Rohrleitungen | und | Zubehör | müssen | so | isoliert | sein, | dass | beim | Ausfall | der | ganzen |
|---|
Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung
| einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | beizufügen, | aus | der | hervorgeht, | dass | die | Anforderungen der Absätze 9.3.3.24.1 bis 9.3.3.24.3, 9.3.3.27.1 und 9.3.3.27.4 erfüllt sind. |
|---|
Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen
Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.
Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,
| gleichzeitig | befördert, | ist | bei | der | Auslegung | der | Kühlanlagen | darauf | zu | achten, | dass | sich | die | Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart |
|---|
getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.3.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.
Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so
dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.
Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung
| mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese | Pumpe | bzw. | Pumpen | müssen | mindestens | zwei | Wassersaugleitungen | haben, | von | denen | eine |
|---|
zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1039
Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:
| /Kältemittelwärmetauscher | verflüssigt | und | anschließend | den | Ladetanks | wieder | zugeführt | wird. |
|---|
Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 36 angegeben.
Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in
| Berührung | kommen | können, | verträglich | sein. | Der | Wärmeaustausch | kann | entweder | getrennt | vom |
|---|
Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.
Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-
raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.3.17.6 erfüllen.
Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und
7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung
| des | Schiffes | muss | die | Richtigkeit | der | Berechnung | mittels | eines | Wärmebilanztests | überprüft | werden. Die | Berechnung | und | der | Test | müssen | unter | der | Aufsicht | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der | Wärmeübergangswert | muss | dokumentiert | und | an | Bord | mitgeführt | werden. | Der | Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden. |
Berieselungsanlage
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im
| Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der das Deck der Ladetanks | gekühlt | werden | kann, | um | das | Ansprechen der | Überdruck-/ | Hochgeschwindigkeitsventile |
|---|
bei 10 kPa oder entsprechend ihrer Einstellung sicher zu verhindern.
| Die | Düsen | müssen | so | angebracht | sein, | dass | eine | vollständige | Benetzung | des | Decks | der | Ladetanks erreicht wird. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Anlage muss vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität | der | Berieselungsanlage | muss | mindestens | so | ausgelegt | sein, | dass | bei | gleichzeitiger | Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m |
Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.
–
(bleibt offen)
Maschinen
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen
| Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Verbrennungsmotoren, die Bestandteil | von | Antriebs- und | Hilfssystemen | sind. | Diese | Systeme | müssen | den | Anforderungen | des | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitels | 30 und | der | Anlage | 8 | Abschnitt | II | Kapitel | 1 | und | Abschnitt | III | Kapitel | 2 des | Europäischen |
Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) . *)
| Erhältlich | auf | der | Website | des | Europäischen | Ausschusses | zur | Ausarbeitung | von | Standards | in | der | Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/ |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1040
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren
die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(gestrichen)
(gestrichen)
Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempera-
tur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.31.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Brennstofftanks
Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als
Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,6 m beträgt. Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.
Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie
| Deck | geführt | sein. | Diese | Öffnungen | und | die | Öffnungen | von | Überlaufrohren, | die | auf | Deck | führen, |
|---|
müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
(bleibt offen)
Abgasrohre
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-
| den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre | von | Motoren | müssen | so | gerichtet | sein, | dass | die | Abgase | sich vom | Schiff | entfernen. | Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein. |
|---|
Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von
Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.
Der in Absatz 9.3.3.34.1 vorgeschriebene Abstand gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunker-
boote.
Lenz- und Ballasteinrichtung
Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der
Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:
Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem ange-
schlossen sein.
Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen
sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.
Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-
| hängige | Einrichtung | im | Bereich | der | Ladung | gelenzt | werden | können. | Diese | Lenzeinrichtung | muss |
|---|
außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1041
–
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen
(jedoch genügt eine einzige Feuerlösch- oder
| Ballastpumpe), | 9.3.3.40.2, | 9.3.3.41, | 9.3.3.50.1 | c), |
|---|
0.2, 9.3.3.51, 9.3.3.52.6, 9.3.3.52.7, 9.3.3.52.8,
6.5, 9.3.3.71 und 9.3.3.74 entsprechen, wenn mindestens ein Tankschiff der Zusammenstellung gefährliche
Güter befördert.
| Zur | Erfüllung | der | Bedingung | in | 9.3.3.10.4 | dürfen | senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffe, | die | ausschließlich | zum | Fortbewegen | von | Tankschiffen | des | Typs | N | offen | genutzt | werden, | müssen | den | |
| Absätzen | 9.3.3.10.1, | 9.3.3.10.4 | und | 9.3.3.12.6 | nicht | entsprechen. | Diese | Abweichungen | müssen | im | Zulassungszeugnis | bzw. | im | vorläufigen | Zulassungszeugnis unter |
Nummer 5 wie folgt eingetragen sein: „Zugelassene Abweichungen“: „Abweichung von 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.4 und
2.6; das Schiff darf ausschließlich Tankschiffe des
Typs N offen fortbewegen“.
Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| bemannten Schiff bereitgestellt werden muss, ist im Zulassungszeugnis unter Punkt 13, Zusätzliche Bemerkungen, | einzutragen: | „Bei der Beförderung gefährlicher Güter muss die Feuerlö- | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| scheinrichtung | neben | der | eigenen | Energieversorgung | permanent | durch | ein | anderes | Schiff | mit |
Energie versorgt werden.
| Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbare | Strahl-/Sprührohre | mit | einem | Durchmesser | von | mindestens | 12 mm | ersetzt | werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindestens | zwei | nicht | vom | gleichen | Anschlussstutzen | ausgehende | Wasserstrahle | müssen |
gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die
| Kühlanlage | wichtigen | Einrichtungen | (Schalttafeln, | Kompressoren | usw.) | mit | einer | fest installierten |
|---|
Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:
Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:
aufgeführt sind.
| Für | fest | installierte | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz, die | auf | Basis eines | Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen. |
|---|
| können. | Die | manuelle | Auslösung | muss | in | direkter | Nähe | des | zu | schützenden | Objekts | möglich | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein. | Sie können automatisch | ausgelöst | werden, | wenn das | Auslösesignal von | zwei | Brandmeldern | unterschiedlicher | Erkennungsmethode | ausgelöst | wird. | Die | Auslösung | muss | ohne | Verzö- |
gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.
| Für | die | manuelle | Auslösung | muss | bei | jeder | Auslöseeinrichtung | eine | Bedienungsanweisung |
|---|
gemäß Absatz 9.3.3.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.
CO
-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 | bis | 9.3.3.40.2.9 | hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| -Behälter | müssen | außerhalb | des | zu | schützenden | Raums | in | einem | von | anderen | Räumen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume | und | Schränke | müssen | nach | außen | öffnen, | abschließbar | sein | und | auf | der | Außenseite | ein |
Symbol für “Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
| für | den | zu | schützenden | Raum | muss | mindestens | 40 % | dessen | Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein. |
|---|
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1045
HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, | die | mit | HFC-227ea | als | Löschmittel | betrieben | werden, | müssen | über | die |
|---|
Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
IG-541-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist | und |
|---|
die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| höchstens | 50 % | dessen | Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von |
|---|
120 Sekunden zugeführt sein.
FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der | Absätze | 9.3.3.40.2.1 | bis | 9.3.3.40.2.9 hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
*)
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1046
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| der | Behälter | darf | 1 kg/l | nicht | überschreiten. | Für | das | spezifische | Volumen |
|---|
des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m /kg zu Grunde zu legen.
| Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 10 Sekunden | zugeführt |
|---|
sein.
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
(bleibt offen)
Mit K
CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K
| CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen | nach | den | Absätzen | 9.3.3.40.2.1 | bis | 9.3.3.40.2.3, | 9.3.3.40.2.5, | 9.3.3.40.2.6 | und |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
| Die | Wirkung der | Feuerlöschanlagen | muss | unmittelbar | auf die | zu | schützenden | Objekte | ausgerichtet | sein. | Der | Wirkungsbereich | der | Feuerlöschanlagen | kann | durch | bauliche | Maßnahmen |
|---|
räumlich begrenzt sein.
| Feuerlöschanlagen für den | Objektschutz können | bereits | in die jeweiligen | Objekte baulich | integriert sein. |
|---|
*)
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)
| Rundschreiben | MSC/Circ. | 1270 | einschließlich | Korrigenda | der | Internationalen | Seeschifffahrtsorganisation – | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überarbeitete | Richtlinien | für | die | Zulassung | fest | eingebauter | aerosolbildender | Feuerlöscheinrichtungen | für | |
| Maschinenräume, | die | fest | eingebauten | Gasfeuerlöscheinrichtungen | gleichwertig | sind, | auf | die | das | SOLAS- |
Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1047 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.3.40.2.2 bis 9.3.3.40.2.16 unabhängig sein.
| schen | eines | Brandes | am | oder | im | zu | schützenden | Objekt | geeignet | sind | und welche | im | Absatz |
|---|
Lüftung, Luftansaugung
| einem | Bugruderantrieb | vorhanden | ist, | durch | den | bei | Brand | im | Hauptmaschinenraum | die | Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. |
|---|
| Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten | Räume | aus | bedienbar | sein, | die | durch | einen | Brand | in | diesen | Räumen | nicht | unzugänglich |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemacht | werden | dürfen. | Sind | fest | installierte | Absaugeinrichtungen | vorhanden, | dürfen | diese |
während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
Feuermeldesystem
| Der | zu | schützende | Raum | ist | durch | ein | zweckmäßiges | Feuermeldesystem | zu | überwachen. | Die |
|---|
Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
versehen sein.
Rohrleitungssystem
| hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen | und | die | dazu | gehörenden | Armaturen | aus | Stahl | hergestellt | sein. | Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brandfall | über | gleichwertige | Eigenschaften | verfügen. | Die | Rohrleitungen | sind | sowohl | in- als |
auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.
Auslöseeinrichtung
| Nichtmechanische | Auslöseeinrichtungen | müssen | von | zwei | verschiedenen | voneinander | unabhängigen | Energiequellen | gespeist | werden. | Diese | Energiequellen | müssen | sich | außerhalb | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zu | schützenden | Raumes | befinden. | Steuerleitungen | im | geschützten | Raum | müssen | so | ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische |
Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1043
Warnanlage
| sichtbar | und | auch | unter | den | Betriebsbedingungen | mit | dem | größten | Eigenlärm | deutlich | hörbar |
|---|
sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
| kein entweichendes | Gas | in das | Schiffsinnere dringen kann. | Direkte | Verbindungen | zu | anderen |
|---|
Räumen sind nicht zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1044
Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| Raum | aufbewahrt | werden. | Diese | Behälter | müssen | so | angebracht | sein, | dass | das | Löschmittel |
|---|
gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;
| mindestens | 120 | g/m³ | des | Nettovolumens | des | Raums | betragen. | Das | Nettovolumen | errechnet |
|---|
sich nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 1270 3) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.
Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der La-
dung befinden.
Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-
kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.40.1 und 9.3.3.40.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und
Bunkerboote.
Feuer und offenes Licht
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-
dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1048
Mündungen Schornsteine N.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungs-
boote
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder
| in | einem | besonders | dafür | geeigneten | Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem |
|---|
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.
Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.
Ladungsheizungsanlage
Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.
Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heiz-
| schlangen | keine | Ladung | in | den | Heizkessel | gelangen | kann. | Ladungsheizungsanlagen | mit | künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden. |
|---|
Ladungsheizungsanlage N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| dahin | folgende | Vorschriften | eingehalten | werden: | Dies | |
| kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten | Wassers | zum | Kessel | eingebaut | ist, | sichergestellt werden. |
Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs
für den Heizkessel bemessen werden.
Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen bei einer aus der Ladung
| herrührenden | Konzentration | von | 10 | % | der | UEG | oder | mehr benutzt | werden | muss, | muss | der | Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1 vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens | 2 m | vom | Bereich | der | Ladung | und | 6 m | von | Öffnungen | der | Lade- oder | Restetanks, | Ladepumpen | an | Deck, | Austrittsöffnungen | von | Hochgeschwindigkeitsventilen | oder | Überdruckventilen |
|---|
und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2 m über Deck angeordnet sein.
| Beim | Löschen | von | Stoffen | mit | einem | Flammpunkt ≥ 60 C, | wenn | die | Produkttemperatur | mindestens | 15 K | unterhalb | des | Flammpunktes | liegt, | brauchen | die | Vorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1 |
|---|
nicht eingehalten zu werden.
–
(bleibt offen)
(gestrichen)
entsprechen;
| Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen | und | Geräte | zum | Einsatz | in | explosionsgefährdeten | Bereichen sowie | die | autonomen |
|---|
Schutzsysteme eingetragen sind;
| Kategorie | nach | Richtlinie | 2014/34/EU1) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder mindestens | gleichwertig) | einschließlich | Explosionsgruppe | und | Temperaturklasse, | Zündschutzart, | Prüfstelle2) | ||
| bei | elektrischen | Geräten | |||||||
| zum Einsatz in Zone 0 und Zone 1 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone | 0; | (alternativ | Kopie | der | Prüfbescheinigung | z.B. | Konformitätserklärung | nach | Richtlinie |
2014/34/EU 1) )
| Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU1) oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich Explosionsgruppe | und | Temperaturklasse, | Zündschutzart, | Identifikationsnummer), | bei | elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in |
|---|
Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) )
| installierten | Anlagen | und | Geräte, die | während des | Ladens, | Löschens, | Entgasens | beim | Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden dürfen, soweit sie nicht unter r) und u) fallen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | vorstehend in | r) | bis v) genannten | Unterlagen | müssen mit dem | Sichtvermerk | der | zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt hat. |
| (20), | Zusätzliche | Anforderung/Bemerkung | 33, | Buchstaben | i), | n) | und | o) | geforderten | Bescheinigungen, wenn zutreffend. |
|---|
1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309 2) Benannte Stelle im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU oder gleichwertig Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 874 Die unter den Buchstaben a), g), j), k), m), n) und q) aufgeführten Dokumente können elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden.
| Die | unter | Buchstabe | c) | aufgeführten | Dokumente | können | elektronisch, | im | PDF-Format | gemäß |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Norm | ISO | 32000-1, | versehen | mit | einer | fortgeschrittenen | elektronischen | Signatur | gemäß | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder zumindest gleichwertig, mitgeführt werden. |
und 9.3.3.52.1 bis
2.8
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Schiffe, die für die Fortbewegung in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen verwendet werden, müssen den Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen 1.16.1.1,
6.1.2, 1.16.1.3, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3,
| 8.1.7, | 9.3.3.0.1.1 | für | den | Schiffskörper, | 9.3.3.0.4 | letzte |
|---|
Zeile der Tabelle 4 für das Beiboot, 9.3.3.0.6, 9.3.3.10.1,
0.4, 9.3.3.12.4 a) mit Ausnahme des Steuerhauses,
Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten
| dürfen | in | den | an | Bord | ausgewiesenen | Zonen | die | entsprechenden | Oberflächentemperaturen |
|---|
135 °C (T4), 100 °C (T5) bzw. 85 °C (T6) nicht überschreiten.
1.4):
| unter | Buchstaben | a) | und | b) | angegeben | auftreten, | sind | mit | einen | Lüftungssystem | nach |
|---|
Buchstaben a) und b) und 9.3.3.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen,
abgeschaltet. Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1024
| nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum die Anlagen | und | Geräte, | bei | deren | Betrieb | höhere | Oberflächentemperaturen | als | unter | 9.3.3.51 | Buchstaben | a) | und | b) | angegeben | auftreten | können, | oder | die | nicht | die | Anforderungen | nach |
|---|
a)
Oberflächentemperatur nichtelektrischer Anlagen und Geräte darf 200 °C nicht überschreiten N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
2.1
2.1
2.1
Elektrische Anlagen und Geräte „begrenzte Explosionsgefahr“ N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 1. Januar 1995 auf Kiel gelegt worden sind, gelten bis dahin für elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden, die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3, 9.3.3.52.3 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 96
Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte
erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.
Elektrische Anlagen und Ge-
räte, die während eines Aufenthalts, in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U. ab dem 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ent-
sprechen. Dies gilt nicht für
| und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für Sprechfunkanlagen | bzw. | AIS-Geräte | über | oder | innerhalb | eines | Abstandes | von | 2,00 | m | vom | Bereich | der |
|---|
Ladung befindet.
Akkumulatoren außerhalb des
Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 97
Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.
Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 nur
| erfüllen, sofern | sich | das | Schiff | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend an | eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird. |
|---|
In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-
schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.
Elektrische Anlagen und Ge-
räte / Echolotschwinger N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Rote Kennzeichnung an
elektrischen Anlagen und Geräten N.E.U. ab 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
2.3
2.3
2.3
letzter Satz Abschalten dieser elektrischen Anlagen und Geräte an einer zentralen Stelle N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
2.4
2.4
2.4
Optische und akustische Warnung N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.3.51 a), 9.3.3.51 b)
| und 9.3.3.52.1 angegebenen | Vorschriften | nicht | entsprechen, | sowie | ihre | Schaltgeräte | müssen | rot |
|---|
gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
Mehrpolige Entregungsschal-
ter ständig angetriebener Generatoren N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.3.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,
| aber durch eine | Maschine ständig | angetrieben | wird, muss mit | einem | mehrpoligen | Schalter | versehen sein, der den Generator herunterfährt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss |
|---|
beim Schalter angebracht sein.
Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-
| tisch | und | akustisch | im | Steuerhaus | und | an | Deck | gemeldet | werden. | Bei | Nichtquittieren | muss | die |
|---|
Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung
geschützt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1050
Feste Montierung
Steckdosen N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-
| rer | Nähe | des | Signalmastes | bzw. | des | Landsteges | am | Schiff | fest | montiert | sein. | Diese | Steckdosen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen | so | ausgeführt | sein, | dass | das | Herstellen | und | das | Trennen | der | Steckverbindungen | nur | in |
spannungslosem Zustand möglich ist.
Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1
gilt, müssen die elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte, die in den explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen
| Explosionsgruppen | und | Temperaturklassen | auszuwählen | (siehe | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C |
|---|
Spalten (15) und (16)). Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren
verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter. Elektrische Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut müssen in dickwandigen Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.
Metallische Abschirmung für
alle elektrische Kabel im Bereich der Ladung
| N.E.U., | spätestens | 1. | Januar | 2039 | für | Bilgenentölungsboote |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 99
Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen
elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen
Stromkreisen gehören, getrennt verlegt und gekennzeichnet sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).
Für die nach Absatz 9.3.3.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauchlei-
| tungen des | Typs H 07 RN-F | nach | Norm | IEC | 60245-4:20114) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | elektrische | Kabel | mindestens | |||||||
| gleichwertiger | Ausführung | mit | einem | Mindestquerschnitt | der | Leiter | von | 1,50 mm² | verwendet | werden. |
4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1051
Erdung
Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile
| elektrischer | Anlagen | und | Geräte | sowie | Metallarmierungen | und | Metallmäntel | von | Kabeln | geerdet |
|---|
sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.54.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.
Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.
Restebehälter müssen geerdet werden können.
(bleibt offen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Besondere Ausrüstung
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Das Wasser muss den Mindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen.
Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. Eine Verbindung dieser besonderen Ausrüstung mit dem Bereich außerhalb des Ladungsbereichs ist zulässig.
| Es | muss | ein | federbelastetes | Rückschlagventil | montiert | sein, | um | sicherzustellen, | dass | durch | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dusch- und | das | Augen- und Gesichtsbadsystem | keine | Gase | außerhalb | des | Ladungsbereichs | gelangen können. |
Die Vorschrift des Unterabschnitts 9.3.3.60 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Wenn ein unbemannter Schubleichter nicht mit der Dusche und dem Augen- und Gesichtsbad gemäß 9.3.3.60 ausgerüstet ist, darf die Schiffstoffliste gemäß 1.16.1.2.5 keine Stoffe mit Gefahr 8 in Spalte (5) der Tabelle C in Kapitel 3.2 enthalten.
Zusätzliches Unterdruckventil zum Entgasen an Annahmestellen
| Eine Öffnung in der Lade- und Löschleitung oder in der Gasabfuhrleitung, die in Annahmestellen für die Zufuhr von Umgebungsluft verwendet wird, um eine Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks | zu | verhindern | (siehe | Absatz | 7.2.3.7.2.3), | muss | mit | einem | beweglichen | oder | fest | eingebauten zusätzlichen Unterdruckventil versehen sein. Erfolgt die Zufuhr der Umgebungsluft über einen | landseitig | endenden | Schlauch, | so | ist | das | offene | Ende | des | Schlauches | in | gleicher | Weise | mit |
|---|
einem solchen Ventil auszurüsten. Der Ansprechdruck des zusätzlichen Unterdruckventils muss so eingestellt sein, dass das in Absatz
–
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Zutritt an Bord
| Die | Hinweistafeln | mit | dem | Zutrittsverbot | gemäß Abschnitt 8.3.3 | müssen | von | beiden | Schiffsseiten |
|---|
aus deutlich lesbar sein.
–
(bleibt offen)
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein.
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-
bracht sein.
–
Klassifikation
Klassifikation der Schiffe N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurch-
schlagsicherung und des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
5.2
5.2
Umfang der Stabilitätskurve (nach der Flutung) N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: |
|---|
In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten: • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.
Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste
Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden. Dies muss durch eine entsprechende Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein. Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein. Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, müssen der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.
| Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss eine Schiffsstoffliste erstellen, in der die im Tankschiff | zur | Beförderung | zugelassenen | gefährlichen | Güter | vermerkt | sind | (siehe | auch | Absatz 1.16.1.2.5). |
|---|
Laufende Klasse N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurch-
schlagsicherung und des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
| An | Bord | von in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:
| Sofern | nicht | etwas | anderes | vorgeschrieben | ist, | müssen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauart, | Festigkeit, | Raumeinteilung, | Einrichtung | und | Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. |
0.1
0.1
0.1
| Eindringen | von | Gasen | und |
|---|
Flüssigkeiten ins Steuerhaus Zu öffnende Fenster N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
0.2
0.2
0.2
Höhe des Schutzsülls N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 88
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Auf den in Absatz 9.3.3.11.7 genannten Tankschiffen müssen Räume, deren Zu- oder Ausgänge im
Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
–
(bleibt offen)
abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.
| Schotteinteilung | muss | so | gewählt | sein, | dass | das | Schiff | auch | nach | dem | Fluten | von | zwei | oder |
|---|
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| Für | den | Hauptmaschinenraum | braucht | nur | die | Schwimmfähigkeit | für | den | Einabteilungsstatus |
|---|
nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 957
abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.
| Schotteinteilung | muss | so | gewählt | sein, | dass | das | Schiff | auch | nach | dem | Fluten | von | zwei | oder |
|---|
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| Für | den | Hauptmaschinenraum | braucht | nur die | Schwimmfähigkeit | für | den | Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1027
Alternative Bauweisen ................................................................................................ 1052
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xvii Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xviii Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xix EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) DIE VERTRAGSPARTEIEN, IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:
| IN | DER | ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur | Erreichung dieses Ziels der | Abschluss eines | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übereinkommens | ist, | das | an | die | Stelle | der | geänderten | "Europäischen | Vorschriften | für | die |
| internationale Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | auf | Binnenwasserstraßen" | in | der | Anlage | der |
Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben folgendes VEREINBART: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich
| 1. Dieses Übereinkommen | findet | Anwendung | auf | die | internationale | Beförderung | von | gefährlichen |
|---|
Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.
| 2. Dieses | Übereinkommen | findet | keine | Anwendung | auf | die | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern |
|---|
mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.
| 3. Dieses | Übereinkommen | findet | weder | auf | die | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriegsschiffen oder | Hilfskriegsschiffen | noch | auf | sonstige | einem | Staat | gehörende | oder | von | |
| diesem | betriebene | Schiffe Anwendung, | solange | dieser | Staat | sie | ausschließlich | zu | staatlichen |
und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter
| Maßnahmen, | die | die | Aktionen | oder | die Einsatzfähigkeit | der | ihr | gehörenden | oder | von | ihr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| betriebenen Schiffe dieser | Art nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer |
mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xx Artikel 2 Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
| 1. Die Verordnung | in | der | Anlage | dieses | Übereinkommens | ist | fester | Bestandteil | dieses |
|---|
Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung. 2. Die beigefügte Verordnung umfasst:
| Anerkennung | der | Klassifikationsgesellschaften, | Abweichungen, | Ausnahmegenehmigungen, |
|---|
Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen
| beigefügten | Verordnung | entspricht | und | von | der | zuständigen | Behörde | der | Vertragspartei, | in | der |
|---|
das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
| nach | der | beigefügten | Verordnung ausgeschlossen | ist, | nicht | Gegenstand | einer | internationalen |
|---|
Beförderung sein.
| 2. Unbeschadet | der | Bestimmungen | des | Artikels | 6 | ist | die | internationale | Beförderung | der | übrigen |
|---|
gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
| 3. Die | Einhaltung | der | Beförderungsverbote | und | Bedingungen | nach | Absatz | 1 | und | 2 | ist | von | den |
|---|
Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen. Artikel 5 Befreiungen
| Dieses | Übereinkommen | findet | insoweit | keine | Anwendung | auf | die | Beförderung | von | gefährlichen |
|---|
Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist. Artikel 6 Rechte der Staaten Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten. Artikel 7 Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen
| 1. Die | Vertragsparteien | behalten | das | Recht, | für | eine | in | der | beigefügten | Verordnung | festgelegte |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| befristete Dauer | und | sofern | sich daraus | keine | Beeinträchtigung | der | Sicherheit | ergibt, | durch |
zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,
| untersagt | ist, | unter | gewissen | Voraussetzungen | Gegenstand | internationaler | Beförderungen |
|---|
auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder
| nur unter | gewissen | Voraussetzungen | zulässig | ist, | auf | ihren | Binnenwasserstraßen | unter |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| anderen Bedingungen | als | denjenigen, | die | nach | der | beigefügten | Verordnung | vorgesehen |
sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxii Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem
| Exekutivsekretär | der | Wirtschaftskommission | für | Europa | unverzüglich | bekanntgegeben, | der | sie |
|---|
den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.
| 2. Jede | Vertragspartei | behält | das | Recht, | unter | Beachtung | der | in | der | beigefügten | Verordnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aufgeführten Verfahren | über | die | Erteilung | von | Ausnahmegenehmigungen, | Ausnahmegenehmigungen | für | die internationale | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | in | Tankschiffen | zu |
| erteilen, | deren | Beförderung | in Tankschiffen | nach | den | Beförderungsvorschriften | der | beigefügten |
Verordnung nicht gestattet ist. 3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von
| gefährlichen | Gütern | auf | einem | Schiff | zuzulassen, | das | den | Anforderungen | der | beigefügten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verordnung nicht | entspricht, | sofern | das | in | der | beigefügten | Verordnung | festgelegte | Verfahren |
beachtet wird:
| Ausrüstungen oder | die | Anwendung | von | bestimmten | baulichen | Maßnahmen | oder | von |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bestimmten | anderen Anordnungen | als | denjenigen, | die | nach | der | beigefügten | Verordnung |
vorgeschrieben sind;
| 1. Die Zulassungszeugnisse | und | andere | Urkunden, | die | gemäß | den | bis | zum | Zeitpunkt | der | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anwendung | der beigefügten | Verordnung | gemäß | Artikel | 11 | Absatz | 1 | gültigen | Vorschriften | der | |
| Verordnung | über | die Beförderung | gefährlicher | Güter | auf | dem | Rhein | (ADNR), | der | Verordnung | |
| über | die | Beförderung gefährlicher | Güter | auf | der | Donau | (ADN-D) | oder | innerstaatlicher | ||
| Verordnungen, | welche | die europäischen | Vorschriften | für | die | Beförderung | von | gefährlichen | |||
| Gütern | auf | Binnenwasserstraßen | in der | Fassung | der | Anlage | der | Resolution | Nr. | 223 | des |
| Binnenverkehrsausschusses | der Wirtschaftskommission | für | Europa | oder | in | ihrer | geänderten | ||||
| Fassung | übernehmen, | erteilt | wurden, behalten | ihre | Gültigkeit | gemäß | der | bis | zum | Zeitpunkt | |
| dieser | Anwendung | gültigen | Rechtslage, insbesondere | in | Bezug | auf | ihre | Anerkennung | durch |
andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten. 2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1
| im Hoheitsgebiet | einer | Vertragspartei zur | Beförderung von gefährlichen Gütern | zugelassen sind | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | die Vorschriften | der | beigefügten | Verordnung | gegebenenfalls | unter | Inanspruchnahme | ihrer |
allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.
| 3. Für | Schiffe | gemäß | Absatz | 2, | die | ausschließlich | zu | Beförderungen | auf | Binnenwasserstraßen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bestimmt sind, | die | vor | dem | Zeitpunkt | der | Anwendung | der | beigefügten | Verordnung | gemäß |
Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf
| besonderen Binnenwasserstrassen | gelten, | in | Anspruch | genommen | werden. | Diese | Schiffe |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erhalten | ein | ADN-Zulassungszeugnis, das | auf | alle | vorgenannten | Binnenwasserstraßen | oder |
Teile davon beschränkt ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxiii
| 4. Bei | Einführung | neuer | Bestimmungen | in | die | beigefügte | Verordnung | können | die | Vertragsparteien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. | Diese Übergangsbestimmungen enthalten |
die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten. Artikel 9 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
| Beförderungen, | die | von | diesem | Übereinkommen | erfasst | werden, | unterliegen | auch | künftig | den |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| örtlichen, | regionalen | oder | internationalen | Vorschriften, | die | generell | für | Güterbeförderungen | auf |
Binnenwasserstraßen gelten. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Vertragsparteien
| 1. Die | Mitgliedstaaten | der | Wirtschaftskommission | für | Europa, | auf | deren | Gebiet | sich | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Binnenwasserstraßen | ohne | Küstenstrecken | befinden, | die Bestandteil | des | Binnenschifffahrtsnetzes | von internationaler | Bedeutung | sind, | wie | es | im | Europäischen | Übereinkommen | über | die |
| Hauptbinnenwasserstraßen | von | internationaler | Bedeutung | (AGN) | definiert | wird, | können |
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
| sie es | unter | dem | Vorbehalt | der | Ratifikation, | Annahme | oder | Genehmigung | unterzeichnet |
|---|
haben
| 2. Das | Übereinkommen | liegt | bis | zum | 31. | Mai | 2001 | im | Büro | des | Exekutivsekretärs | der |
|---|
Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.
| 3. Die | Ratifikations-, | Annahme-, | Genehmigungs- oder | Beitrittsurkunden | werden | beim |
|---|
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 11 Inkrafttreten
| 1. Dieses | Übereinkommen | tritt | einen | Monat | nach | dem | Zeitpunkt | in | Kraft, | zu | dem | die | Zahl | der | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Artikel 10 | Absatz | 1 | genannten | Staaten, | die | es endgültig | unterzeichnet | oder | ihre | Ratifikations-, |
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxiv
| Die | beigefügte | Verordnung, | mit | Ausnahme | der | Bestimmungen | über | die | Zulassung | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klassifikationsgesellschaften, | kommt | jedoch | erst | zwölf | Monate | nach | Inkrafttreten | des |
Übereinkommens zur Anwendung. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt,
| genehmigt | oder | ihm | beitritt, | nachdem | sieben | der | in | Artikel | 10 | Absatz | 1 | genannten | Staaten | es |
|---|
endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
| Die | beigefügte | Verordnung | ist | zum | gleichen | Zeitpunkt | anzuwenden. | Falls | die | in | Absatz | 1 |
|---|
genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung. Artikel 12 Kündigung
| 1. Jede | Vertragspartei | kann | dieses | Übereinkommen | durch | schriftliche | Notifikation | an | den |
|---|
Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
| 2. Die | Kündigung | wird | zwölf Monate | nach | dem | Zeitpunkt | wirksam, | in | dem | die | schriftliche |
|---|
Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist. Artikel 13 Erlöschen
| 1. Fällt nach Inkrafttreten | dieses Übereinkommens die | Anzahl | der | Vertragsparteien während eines | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zeitraums | von | zwölf Monaten | in | Folge | auf | unter | fünf, | wird | dieses | Übereinkommen | nach | Ablauf |
dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.
| 2. Für | den | Fall, | dass | ein | weltweites | Übereinkommen | zur | Regelung | der | multimodalen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gefahrgutbeförderung geschlossen | werden | sollte, | werden | alle | Bestimmungen | dieses | ||||
| Übereinkommens | mit Ausnahme | derjenigen, | die | ausschließlich | die | Binnenschifffahrt, | den | Bau | ||
| und | die | Ausrüstung | der Schiffe, | die | Massengutbeförderungen | oder | Beförderungen | mit | ||
| Tankschiffen | betreffen, | die | mit | einer der | Bestimmungen | dieses | weltweiten | Übereinkommens | im | |
| Widerspruch | stehen, | in | den | Beziehungen zwischen | den | Parteien | dieses | Übereinkommens, | die | |
| Parteien | des | weltweiten | Übereinkommens geworden | sind, | am | Tag | des | Inkrafttretens | dieses | |
| weltweiten | Übereinkommens | automatisch aufgehoben | und ipso | facto durch | die | entsprechenden |
Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxv Artikel 14 Erklärungen 1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung
| seiner Ratifikations-, | Annahme-, Genehmigungs- oder | Beitrittsurkunde | oder | zu | jedem | späteren |
|---|
Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,
| dass | dieses Übereinkommen | für | alle | oder | für | einen | Teil | der | Gebiete | gelten | soll, | deren |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| internationale | Beziehungen er | wahrnimmt. | Das | Übereinkommen | wird | für | das | oder | die | in | der | |
| Notifikation | genannten | Gebiete | einen Monat | nach | Eingang | dieser | Notifikation | beim |
Generalsekretär wirksam.
| 2. Jeder | Staat, | der | nach | Absatz | 1 | erklärt | hat, | dass | dieses | Übereinkommen | auf | ein | Gebiet |
|---|
Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.
| 3. a) Außerdem | kann | jeder | Staat | bei | endgültiger | Unterzeichnung | dieses | Übereinkommens | oder |
|---|
bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder
| zu jedem | späteren | Zeitpunkt | durch | schriftliche | Notifikation | an | den | Generalsekretär | der | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vereinten Nationen | erklären, | dass | dieses | Übereinkommen | für | bestimmte | Binnenwasserstraßen | in | seinem Gebiet | nicht | gelten | soll, | vorausgesetzt, | diese | Wasserstraßen | sind | nicht |
| Bestandteil | des Binnenschifffahrtsstraßennetzes | von | internationaler | Bedeutung, | wie | es | im | ||||||||||
| AGN | definiert | wird. Wird | eine | solche | Erklärung | abgegeben, | nachdem | der | Staat | das |
Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-,
| Genehmigungs- oder | Beitrittsurkunde hinterlegt | hat, | dann | wird | das | Übereinkommen | einen | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Monat | nach | Eingang | dieser | Notifikation beim | Generalsekretär | auf | den | genannten |
Binnenwasserstraßen unwirksam.
| das AGN | fallen, | aber | zum | Zeitpunkt | der | Annahme | dieses | Übereinkommens | einem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| völkerrechtlich verbindlichen | Regime | über | die | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern |
unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen
| Binnenwasserstraßen | davon | abhängig | ist, | dass | die nach | dem | Statut | dieses | Regimes |
|---|
vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während
| der endgültigen Unterzeichnung | des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, |
|---|
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.
| 4. Jeder | Staat, | der | eine | Erklärung | nach | Absatz | 3a) | oder | 3b) | abgegeben | hat, | kann | zu | jedem |
|---|
späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
| erklären, | dass dieses Übereinkommen ganz oder | teilweise auf den | in der | nach | Absatz 3a) | oder | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3b) | abgegebenen Erklärung | genannten | Binnenwasserstraßen | gilt. | Das | Übereinkommen | wird | für | |
| die | in | der | Notifikation genannten | Binnenwasserstraßen | einen | Monat | nach | Eingang | dieser |
Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 15 Streitigkeiten
| 1. Streitigkeiten | zwischen | zwei | oder | mehr | Vertragsparteien | über | die | Auslegung | oder | Anwendung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dieses Übereinkommens | werden | nach | Möglichkeit | im | Wege | von | Verhandlungen | zwischen | den |
streitenden Parteien beigelegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxvi
| 2. Streitigkeiten, | die | nicht | durch | direkte | Verhandlungen | beigelegt | werden, | können | von | den |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| streitenden Vertragsparteien | vor | den Verwaltungsausschuss | gebracht | werden, | der | sie | prüft | und |
Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.
| 3. Streitigkeiten, | die | nicht | nach | Absatz | 1 | oder | 2 | beigelegt | werden, | werden | einem | Schiedsgericht |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgetragen, | wenn | eine | der | streitenden | Vertragsparteien | dies | beantragt, | und | infolgedessen | an | ||
| einen oder | mehrere | von | den | streitenden | Parteien | gemeinsam | ausgewählte | Schiedsrichter | ||||
| verwiesen. | Gelingt es | den | streitenden | Parteien | innerhalb | von | drei | Monaten | nach | dem | ||
| Schiedsgerichtsantrag | nicht, | sich | auf einen | oder | mehrere | Schiedsrichter | zu | einigen, | kann | eine | ||
| dieser | Parteien | den | Generalsekretär | der Vereinten | Nationen | ersuchen, | einen | einzigen |
Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.
| 4. Der | Schiedsspruch | des | oder | der | gemäß | Absatz | 3 | bezeichneten | Schiedsrichter | ist | für | die |
|---|
streitenden Vertragsparteien verbindlich. Artikel 16 Vorbehalte
| 1. | Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| seiner Ratifikations-, | Annahme-, | Genehmigungs- oder | Beitrittsurkunde | erklären, | dass | er | ||||||
| Artikel 15 | nicht | als für | ihn | verbindlich | betrachtet. | Für | die | übrigen | Vertragsparteien | ist | Artikel | 15 |
gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.
| 2. Jeder | Vertragsstaat, | der | einen | Vorbehalt | nach | Absatz | 1 | eingelegt | hat, | kann | diesen | Vorbehalt |
|---|
jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben. 3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig. Artikel 17 Verwaltungsausschuss 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft,
| alle dazu | vorgeschlagenen | Änderungen | untersucht | und | Maßnahmen | für | eine | einheitliche |
|---|
Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.
| 2. Die | Vertragsparteien | sind | Mitglieder | des | Verwaltungsausschusses. | Der | Verwaltungsausschuss |
|---|
kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien
| sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für | Europa oder der Vereinten Nationen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder Vertreter | internationaler | zwischenstaatlicher | oder | nichtstaatlicher | Organisationen | bei | der |
Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können. 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.
| 4. Der | Verwaltungsausschuss | führt | auf | der | ersten | Sitzung | in | einem | Jahr | die | Wahl | seines | (seiner) |
|---|
Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch. 5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxvii
| 6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn | mindestens die Hälfte der Vertragsparteien |
|---|
anwesend ist.
| 7. Vorschläge | werden | zur | Abstimmung | vorgelegt. | Jede | bei | der | Sitzung | vertretene | Vertragspartei |
|---|
verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln:
| werden mit | der | Mehrheit | der | Stimmen | der | anwesenden | und | abstimmenden | Mitglieder | des |
|---|
Ausschusses angenommen. 8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
| 9. Bei | Fehlen | einschlägiger | Bestimmungen | in | diesem | Übereinkommen | kommt | die | Geschäftsordnung | der Wirtschaftskommission | für | Europa | zur | Anwendung, | es | sei | denn, | der | Verwaltungsausschuss beschließt etwas anderes. |
|---|
Artikel 18 Sicherheitsausschuss
| Es | wird | ein | Sicherheitsausschuss | eingesetzt, | der | mit | der | Prüfung | aller | Änderungsvorschläge | zu | der | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| beigefügten | Verordnung | beauftragt | wird, | insbesondere | derjenigen, | die | die | Sicherheit | der | Schifffahrt, | |||
| den | Bau, | die | Ausrüstung | und | die | Besatzungen | der | Schiffe | betreffen. | Dieser | Ausschuss | arbeitet | im |
| Rahmen | der | Tätigkeit | der | Organe | der | Wirtschaftskommission | für | Europa, | der | Zentralkommission | für | ||
| die | Rheinschifffahrt | und | der | Donaukommission, | die | zuständig | für | den | Bereich | der | Beförderung | von |
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind. Artikel 19 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung 1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
| 2. Jede | vorgeschlagene | Änderung | dieses | Übereinkommens, | ausschließlich | seiner | beigefügten |
|---|
Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der
| Zweidrittelmehrheit | seiner | anwesenden | und | abstimmenden | Mitglieder | angenommen | werden, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden den | Vertragsparteien | vom | Generalsekretär | der | Vereinten | Nationen | zur | Annahme |
vorgelegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxviii
| 3. Jede | Änderung, | die | gemäß | Absatz | 2 | zur | Annahme | vorgelegt | wird, | tritt | für | alle | Vertragsparteien |
|---|
sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
| dem | die Vorlage | erfolgt | ist, | wenn | während | dieser | Frist | beim | Generalsekretär | der | Vereinten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nationen | kein schriftlicher | Einspruch | gegen | die | entsprechende | Änderung | durch | eine |
Vertragspartei eingelegt worden ist. Artikel 20 Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung
| 1. Die beigefügte | Verordnung | kann | auf | Vorschlag | einer | Vertragspartei | geändert | werden. Der | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Generalsekretär | der | Vereinten | Nationen | kann | ebenfalls | Änderungen | vorschlagen, | die | zum | Ziel | ||
| haben, | die | beigefügte | Verordnung | mit | den | übrigen | internationalen | Übereinkommen | über | die | ||
| Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | oder | den | UN-Empfehlungen | für | die | Beförderung | von | ||
| gefährlichen | Gütern | in | Einklang | zu | bringen, | sowie | Änderungen, | die | von | einem | für | die |
| Gefahrgutbeförderung | zuständigen | Hilfsorgan | der | Wirtschaftskommission | für | Europa |
vorgeschlagen wurden.
| 2. Jede | vorgeschlagene | Änderung | der | beigefügten | Verordnung | wird | grundsätzlich | dem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sicherheitsausschuss | unterbreitet, | der | die | von | ihm | angenommenen | provisorischen | Änderungen |
an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.
| 3. Auf ausdrücklichen | Wunsch | einer | Vertragspartei | oder | wenn | das | Sekretariat | dies | für | sinnvoll | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erachtet, können | Änderungen | auch | direkt | dem | Verwaltungsausschuss | vorgeschlagen | werden. | ||||
| Solche Vorschläge | werden | auf | einer | ersten | Sitzung | des | Ausschusses | und, | wenn | sie | für |
| annehmbar | erachtet werden, | auf | der | folgenden | Sitzung | des | Ausschusses | gleichzeitig | mit |
etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.
| 4. Entscheidungen | über | dem Verwaltungsausschuss | nach | den | Absätzen | 2 | und | 3 | vorgelegte |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| provisorische Änderungen | und | Änderungsvorschläge | werden | mit | der | Mehrheit | der | anwesenden |
und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen,
| wenn | unmittelbar | nach der | Abstimmung | fünf | anwesende | Mitglieder | Einspruch | gegen | diese |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Änderung | einlegen. | Die angenommenen | Änderungen | werden | den | Vertragsparteien | vom |
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
| 5. Jeder | Änderungsentwurf | zu | der | beigefügten | Verordnung, | der | zur | Annahme | gemäß | Absatz | 4 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgelegt worden | ist, | gilt | als | angenommen, | es | sei | denn, | mindestens | ein | Drittel | der |
| Vertragsparteien | oder, | falls diese | Zahl | geringer | ist, | fünf | Vertragsparteien | haben | dem |
Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der
| Generalsekretär | den | Änderungsentwurf vorgelegt | hat, | schriftlich | notifiziert, | dass | sie | Einspruch | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gegen | die | vorgeschlagene | Änderung | einlegen. Gilt | die | Änderung | als | angenommen, | tritt | sie | für |
| alle | Vertragsparteien | nach | einer | neuen | Frist | von | drei Monaten | in | Kraft, | ausgenommen | in |
folgenden Fällen:
| Beförderung von | gefährlichen | Gütern | bereits | in | Kraft | getreten | sind | oder | zu | einem | anderen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zeitpunkt | in | Kraft treten | werden, | kann | der | Generalsekretär | auf | schriftlichen | Antrag | des | |||
| Exekutivsekretärs | der Wirtschaftskommission | für | Europa | beschließen, | dass | die | Änderung | ||||||
| nach | einer | Frist | in | Kraft | tritt, die | er | so | festsetzt, | dass | das | Inkrafttreten | dieser | Änderung |
gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.
| Der | Generalsekretär | der Vereinten | Nationen | unterrichtet | alle | Vertragsparteien | und | alle | in | Artikel | 10 |
|---|
Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen. Artikel 22 Revisionskonferenz
| 1. Unabhängig | von | dem | Verfahren | nach | Artikel | 19 | und | 20 | kann | eine | Vertragspartei | durch |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schriftliche Notifikation | an | den | Generalsekretär | der | Vereinten | Nationen | die | Einberufung | einer |
Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten
| Staaten | eingeladen | werden, | wird | vom | Exekutivsekretär | der | Wirtschaftskommission | für | Europa | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| einberufen, | wenn | innerhalb | einer | sechsmonatigen | Frist | von | dem | Zeitpunkt | an, | an | dem | der |
| Generalsekretär | der | Vereinten | Nationen | die | Notifikation | übermittelt | hat, | mindestens | ein | Viertel |
der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben haben. 2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle
| Vertragsparteien | und | alle | in | Artikel | 10 | Absatz | 1 | genannten | Staaten | eingeladen | werden, | vom |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Exekutivsekretär | der | Wirtschaftskommission | für | Europa | auch | bei | Notifikation | eines | ||||
| entsprechenden Antrags | des | Verwaltungsausschusses | einberufen. | Der | Verwaltungsausschuss | |||||||
| entscheidet, | ob | Anlass besteht, | einen | solchen | Antrag | mit | der | Mehrheit | der | in | dem |
Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.
| 3. Wird | in | Anwendung | des | Absatzes | 1 | oder | 2 | eine | Konferenz | einberufen, | fordert | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Exekutivsekretär der | Wirtschaftskommission | für | Europa | die | Vertragsparteien | auf, | in | einem | ||||
| Zeitraum | von | drei | Monaten die | Vorschläge | zu | unterbreiten, | deren | Prüfung | durch | die | Konferenz |
sie wünschen.
| 4. Der | Exekutivsekretär | der | Wirtschaftskommission | für | Europa | veranlasst, | dass | allen | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vertragsparteien und | allen | in | Artikel | 10 | Absatz | 1 | genannten | Staaten | mindestens | sechs | Monate |
| vor | Eröffnung | der Konferenz | die | vorläufige | Tagesordnung | der | Konferenz | sowie | der | Wortlaut |
dieser Vorschläge übermittelt wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxx Artikel 23 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
| GESCHEHEN | zu | Genf, am | 26. | Mai | 2000, | in | einfacher | Ausfertigung | in | deutscher, | englischer, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| französischer | und | russischer | Sprache | für | das | eigentliche | Übereinkommen | und | in | französischer | |
| Sprache | für die | beigefügte | Verordnung, | wobei | alle | vier | Wortlaute | gleichermaßen | für | das | eigentliche |
Übereinkommen maßgeblich sind.
| Der | Generalsekretär | der | Vereinten | Nationen | wird | aufgefordert, | eine | Übersetzung | der | beigefügten |
|---|
Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.
| Der | Generalsekretär | der | Zentralkommission | für | die | Rheinschifffahrt | wird | aufgefordert, | eine |
|---|
Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 3 Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
Alternative Bauweisen
Allgemeines
Der höchstzulässige Inhalt und die höchstzulässige Länge eines Ladetanks gemäß den Absätzen
1.1, 9.3.2.11.1 und 9.3.3.11.1 dürfen überschritten werden und von den Mindestabständen
gemäß den Absätzen 9.3.1.11.2 a) und 9.3.2.11.7 darf abgewichen werden, wenn den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprochen wird. Der Inhalt eines Ladetanks darf höchstens 1000 m betragen.
Tankschiffe, deren Ladetanks den höchstzulässigen Inhalt überschreiten oder bei denen der vorge-
schriebene Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks unterschritten wird,
| müssen | durch | eine | kollisionssicherere | Seitenkonstruktion | geschützt | sein. | Dies | ist | nachzuweisen, | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| indem | das | Risiko | einer | konventionellen | Bauweise | (Referenzbauweise), | die | den | ADNBestimmungen | entspricht, | mit | dem | Risiko | einer | kollisionssichereren | Seitenstruktur | (alternative |
Bauweise) verglichen wird.
für die alternative Bauweise erbracht.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1064
Wenn das Risiko der alternativen Bauweise mit kollisionssichererer Seitenstruktur dem Risiko der
Referenzbauweise entspricht oder dieses unterschreitet, ist die äquivalente oder höhere Sicherheit
| nachgewiesen. | Die | äquivalente | oder | höhere | Sicherheit muss | gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 | nachgewiesen werden. |
|---|
Wenn ein Schiff gemäß diesem Abschnitt gebaut wird, muss eine anerkannte Klassifikationsgesell-
| schaft | die | Anwendung | des | Berechnungsverfahrens | gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 | dokumentieren |
|---|
und die Ergebnisse zur Genehmigung an die zuständige Behörde übermitteln. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Berechnungen und Nachweise verlangen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1053
Diese Bauweise muss von der zuständigen Behörde in das Zulassungszeugnis gemäß Abschnitt
Vorgehensweise
Die Wahrscheinlichkeit eines bei einer Kollision auftretenden Ladetankrisses und die Oberfläche
des durch das Auslaufen des darin enthaltenen gefährlichen Stoffes betroffenen Gebietes sind die bestimmenden Parameter bei der Risikobeurteilung. Das Risiko wird mit der folgenden Formel beschrieben: R = P · C Darin sind: R: Risiko [m ], P: Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses [ ], C: Konsequenz (Schadensausmaß) eines Ladetankrisses [m ].
Die Wahrscheinlichkeit „P“ eines Ladetankrisses hängt von der Wahrscheinlichkeitsverteilung der
| vorhandenen | Kollisionsenergie | ab, | die | durch | die | Schiffe | repräsentiert | werden, | die | auf | das | Kollisionsopfer einwirken können, sowie von dem Vermögen des getroffenen Schiffes, diese Kollisionsenergie | ohne | Ladetankriss | zu | absorbieren. | Eine | Reduzierung | der | Wahrscheinlichkeit „P“ lässt | sich |
|---|
durch eine kollisionssicherere seitliche Außenhautkonstruktion des Schiffes erzielen.
| Die | Konsequenz „C“ der | durch | einen | Ladetankriss | ausgetretenen | Ladung | wird durch | ein | betroffenes Gebiet um das getroffene Schiff ausgedrückt. |
|---|
Das Verfahren gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 zeigt, wie die Wahrscheinlichkeit eines Ladetankris-
| ses | zu berechnen | ist | und | wie | das | Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen | der | seitlichen | Schiffsstrukturen und ein Anstieg der Konsequenz zu bestimmen ist. |
|---|
Berechnungsverfahren
Das Berechnungsverfahren setzt sich aus 13 Schritten zusammen. Die Schritte 2 bis 10 sind so-
| wohl | für | die | alternative Bauweise als | auch | für | die | Referenzbauweise durchzuführen. | Die | nachfolgende | Tabelle zeigt | die | Berechnung | der | gewichteten | Wahrscheinlichkeit | des | Auftretens eines Ladetankrisses: |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1054 Tabelle zur Berechnung der gewichteten Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Tankschadens Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1055
Schritt 1
Neben der alternativen Bauweise, die für die Ladetanks, deren höchstzulässiger Inhalt über-
| schritten wird, oder den geringeren Abstand zwischen Seitenwand und Ladetank sowie die kollisionssicherere Außenhautstruktur verwendet wird, ist eine Referenzbauweise eines Tankschiffes | mit | mindestens denselben | Abmessungen | (Länge, | Breite, | Seitenhöhe, | Verdrängung) | anzufertigen. | Diese | muss | den | Vorschriften des Abschnitts 9.3.1 | (Typ | G), | 9.3.2 (Typ C) | oder | 9.3.3 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Typ N) | und | den | Mindestanforderungen | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | entsprechen. |
Schritt 10
Abschließend ist der gewichtete Wert der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w mit Hilfe folgender Formel zu ermitteln (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte O): P w = 0,8 · P scenI + 0,2 · P scenII
Schritt 11
Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w für die alternative Bauweise wird als P n bezeichnet. Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w für die Referenzbauweise wird als P r bezeichnet.
Schritt 12
Das Verhältnis (C
n /C r ) der Konsequenz (Schadensausmaß) C n eines Ladetankrisses der alternativen Bauweise zu der Konsequenz C r eines Ladetankrisses in der Referenzbauweise muss mit nachstehender Formel ermittelt werden: r n r n V V C C = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1063 Darin sind: C n /C r
| das | Verhältnis | der | mit | der | alternativen Bauweise verbundenen | Konsequenz zu der mit der Referenzbauweise verbundenen Konsequenz, |
|---|
V n der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der alternativen Bauweise, V r der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der Referenzbauweise.
Die Formel wurde für repräsentative Stoffe laut nachfolgender Tabelle abgeleitet.
Tabelle: Repräsentative Stoffe UN Beschreibung Benzen 1114 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II gesundheitsgefährdend Acrylnitril ACN 1093 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe I giftig, stabilisiert n-Hexan 1208 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II Nonane 1920 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe III Ammoniak 1005 giftiges, ätzendes Gas unter Druck verflüssigt Propan 1978 entzündbares Gas unter Druck verflüssigt
Für Ladetankinhalte zwischen 380 m
| und | 1000 m | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| kann | für | entzündbare, | giftige | und | ätzende |
flüssige Stoffe bzw. Gase angenommen werden, dass für einen zweimal größeren Ladetank mit doppelt so großen Auswirkungen wie bei dem Referenzschiff gerechnet werden kann (Proportionalitätsfaktor 1,0).
Sollen in Tankschiffen, die nach diesem Berechnungsverfahren analysiert werden, Stoffe beför-
| dert werden, bei denen ein größerer Proportionalitätsfaktor als 1,0, wie im vorhergehenden Absatz angenommen, zwischen dem Gesamtinhalt des Ladetanks und dem betroffenen Gebiet zu erwarten ist, ist für diese Stoffe die Größe des betroffenen Gebietes neu zu bestimmen. In diesem | Fall | ist | der | Vergleich | gemäß Absatz 9.3.4.3.1.13 | (Schritt | 13) | mit | diesem | abweichenden |
|---|
Wert für die Größe des betroffenen Gebietes durchzuführen.
Schritt 13
| Abschließend | muss | das | Verhältnis |
|---|
n r P P
| der | umfassenden | Gesamtwahrscheinlichkeit | eines | Ladetankrisses P |
|---|
r für die Referenzbauweise zu der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P n für die alternative Bauweise mit dem Verhältnis n r C C der mit der alternativen
| Bauweise verbundenen | Konsequenz | zu | der mit | der | Referenzbauweise verbundenen | Konsequenz | verglichen | werden. | Wenn |
|---|
n r r n P P C C
| erfüllt | ist, | dann | ist | der | Nachweis | gemäß Absatz |
|---|
Schritt 2
Die relevanten, typischen Kollisionsstellen i = 1 bis n müssen festgestellt werden. Die Tabelle in
Absatz 9.3.4.3.1 beschreibt den allgemeinen Fall, bei dem es „n“ typische Kollisionsstellen gibt. Die Anzahl der typischen Kollisionsstellen ist abhängig von der Schiffskonstruktion. Die Annahme der Kollisionsstellen muss von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert sein.
Senkrechte Kollisionsstellen
Tankschiff Typ C und N
Die Festlegung der Kollisionsstellen in senkrechter Richtung hängt von den Tiefgangsdifferen-
zen zwischen dem auftreffenden und dem getroffenen Schiff ab, begrenzt durch den maximalen und minimalen Tiefgang der beiden Schiffe und die bauliche Gestaltung des getroffenen Schiffes. Dies kann graphisch durch eine rechteckige Fläche dargestellt werden, die von den Werten der maximalen und minimalen Tiefgänge des auftreffenden und des getroffenen Schiffes eingerahmt wird (siehe nachfolgende Abbildung). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1056
Jeder Punkt in dieser Fläche stellt eine mögliche Kombination der Tiefgänge dar. T
1max
| ist | der |
|---|
maximale Tiefgang und T 1min der minimale Tiefgang des auftreffenden Schiffes, während T 2max
| und | T |
|---|
2min
| der | entsprechende | maximale | und | minimale | Tiefgang | des | getroffenen | Schiffes | sind. |
|---|
Jede Tiefgangskombination hat eine gleiche Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die Punkte auf einer jeden schrägen Linie in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 zeigen
dieselbe Tiefgangsdifferenz an. Jede dieser Linien stellt eine senkrechte Kollisionsstelle dar. In dem Beispiel in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 werden drei senkrechte Kollisionsstellen festgelegt, die durch drei Flächen graphisch dargestellt sind. Der Punkt P ist der Punkt, in
| dem | die | untere | Ecke | des | senkrechten | Teils | des | Schubleichter- oder | V-Bugs | die | Decksebene |
|---|
des getroffenen Schiffes berührt. Die Dreiecksfläche für den Kollisionsfall 1 ist durch den Punkt P begrenzt. Dies entspricht der senkrechten Kollisionsstelle „Kollision über Deck“. Der Punkt P ist der Punkt, in dem der obere senkrechte Teil des Schubleichter- bzw. V-Bugs den oberen Teil der Bergplatte berührt. Die Fläche, die durch die Punkte P und P begrenzt wird, entspricht der
| senkrechten | Kollisionsstelle „Kollision | auf | Höhe | Deck“. | Die | dreieckige, | obere | linke | Fläche | des |
|---|
Rechtecks entspricht der senkrechten Kollisionsstelle „Kollision unter Deck“. Die Tiefgangsdifferenz ΔT i , i = 1, 2, 3 ist in den Kollisionsberechnungen zu benutzen (siehe nachfolgende Abbildung): Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1057 Beispiele von senkrechten Kollisionsstellen
Für die Berechnung der Kollisionsenergien müssen die maximal möglichen Massen für das
auftreffende und das getroffene Schiff verwendet werden (höchster Punkt der jeweiligen Diagonalen ΔT i ).
Abhängig von der Schiffskonstruktion können zusätzliche Kollisionsstellen durch die anerkannte
Klassifikationsgesellschaft gefordert werden.
Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G ist von einer Kollision auf halber Tankhöhe auszugehen. Zusätzliche
| Kollisionsstellen | auf | anderen | Höhen | können | von | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft |
|---|
gefordert werden. Dies ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
Waagerechte Kollisionsstellen
Tankschiff Typ C und N
Es müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:
Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:
Anzahl der Kollisionsstellen
Tankschiff Typ C und N
Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.1.3 und 9.3.4.3.1.2.3.1 genannte Beispiel: 3 · 3 = 9 Kollisionsstellen.
Tankschiff Typ G
Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.2 und 9.3.4.3.1.2.3.2 genannte Beispiel: 1 · 3 = 3 Kollisionsstellen.
Zusätzliche Betrachtung für Tankschiffe Typ G, C und N mit unabhängigen Ladetanks
Zum Nachweis, dass die Tanksättel und die Aufschwimmsicherungen nicht der Grund für einen
| vorzeitigen | Tankriss sind, müssen | zusätzliche | Berechnungen | durchgeführt | werden. | Die hierfür | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| erforderlichen | Kollisionsstellen | sind | mit | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | abzustimmen. |
Schritt 3
Für jede typische Kollisionsstelle muss ein Gewichtungsfaktor festgelegt werden, der die relati-
| ve Wahrscheinlichkeit | angibt, mit | der | eine | solche | Kollisionsstelle | getroffen | wird. | In der | Tabelle |
|---|
in Absatz 9.3.4.3.1 werden diese Faktoren als wf loc(i) (Spalte J) bezeichnet. Die Annahme muss mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abgestimmt werden. Der Gewichtungsfaktor für jede Kollisionsstelle ist das Produkt aus dem Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle mit dem Gewichtungsfaktor für die waagerechte Kollisionsstelle.
Senkrechte Kollisionsstellen
Tankschiff Typ C und N
| Die | Gewichtungsfaktoren | für | die | unterschiedlichen | senkrechten | Kollisionsstellen | sind | jeweils |
|---|
durch den Quotienten aus der Teilfläche für den entsprechenden Kollisionsfall und der gesamten Fläche des in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 gezeigten Rechtecks festgelegt.
| Zum | Beispiel | ist | für | den | Kollisionsfall | 1 | (siehe | Abbildung | in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.3) | der | Gewichtungsfaktor | der | Quotient | aus | der | dreieckigen, | unteren | rechten | Fläche | des | Rechtecks | und |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Rechteckfläche, | die | mit | den | Werten | der | maximalen | und | minimalen | Tiefgänge | des | auftreffenden und des getroffenen Schiffes begrenzt ist. |
Tankschiff Typ G
Der Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle hat den Wert 1,0, wenn nur von einem
| senkrechten | Kollisionsfall | ausgegangen | wird. | Hat | die | anerkannte | Klassifikationsgesellschaft | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weitere | Kollisionsstellen | gefordert, | so | muss | der | Gewichtungsfaktor | analog | zum | Verfahren | für |
Tankschiffe Typ C und N bestimmt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1059
Waagerechte Kollisionsstellen
Tankschiff Typ C und N
| Der | Gewichtungsfaktor | für | jede waagerechte | Kollisionsstelle | ist | der | Quotient | aus | der | rechnerischen Spannweite und der Tanklänge. |
|---|
Die rechnerische Spannweite für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Ladetanks muss wie folgt berechnet werden:
| Summe | aus | 0,2 | • | Rahmenspantabstand | vor | dem | Rahmenspant, | jedoch | nicht | mehr | als |
|---|
450 mm, und 0,2 • Rahmenspantabstand hinter dem Rahmenspant , jedoch nicht mehr als 450 mm, und
Tankschiff Typ G
Der Gewichtungsfaktor für jede waagerechte Kollisionsstelle ist der Quotient aus der „rechnerischen Spannweite“ und der Länge des Aufstellungsraumes. Die „rechnerische Spannweite“ für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Aufstellungsraumes muss wie folgt berechnet werden:
| Summe | aus | 0,2 | • | Rahmenspantabstand | vor | dem | Rahmenspant, | jedoch | nicht | mehr | als |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 450 mm, und 0,2 • Rahmenspantabstand | hinter | dem | Rahmenspant, | jedoch | nicht | mehr | als |
450 mm, und
Schritt 4
Für jede Kollisionsstelle muss das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen berechnet werden.
| Dabei ist das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen die Menge der von der Schiffskonstruktion | bis | zum | Beginn | des | Tankrisses | absorbierten | Kollisionsenergie | (siehe | Tabelle | in Absatz |
|---|
9.3.4.3.1, Spalte D: E loc(i) ). Hierzu ist eine Finite-Elemente-Analyse gemäß Absatz 9.3.4.4.2 zu verwenden.
Diese Berechnungen sind für zwei Kollisionsszenarien gemäß der nachfolgenden Tabelle
durchzuführen. Kollisionsszenario I ist unter der Annahme einer Schubleichter-Bugform zu analysieren. Kollisionsszenario II ist unter der Annahme einer V-förmigen Bugform zu analysieren. Diese Bugformen sind in Absatz 9.3.4.4.8 definiert. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1060 Tabelle: Geschwindigkeitsreduktionsfaktoren für Fall I oder II mit Gewichtungsfaktoren Ursachen Kommunikationsfehler und schlechte Sicht Technische Fehler Menschliches Verhalten 0,50 0,20 0,30 Szenarien der ungünstigsten Fälle I Schubleichter - Bugform, Anfahrwinkel 55º 0,80 0,66 0,50 1,00 II V
Schritt 5
Für jedes Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen E
loc(i)
| ist | die | damit | zusammenhängende | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wahrscheinlichkeit | eines | Tankrisses | zu | berechnen. | Dazu | muss | die | nachstehende | Formel | für |
| die | spezifizierte | kumulative | Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion | (Cumulative | Probability | Density | ||||
| Function, | CPDF) | angewendet werden. | Die | entsprechenden | Koeffizienten | sind aus | der | Tabelle |
in Absatz 9.3.4.3.1.5.6 für die effektive Masse des getroffenen Schiffs zu übernehmen. P x% = C (E loc(i) ) + C (E loc(i) ) + C E loc(i) + C
| mit: | P |
|---|
x% Wahrscheinlichkeit eines Tankrisses, C 1-4 Koeffizienten aus der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.5.6, E loc(i) Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen.
Die effektive Masse muss der Maximalverdrängung, multipliziert mit 1,4, entsprechen. Beide
Kollisionsszenarien (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.4.2) sind in Betracht zu ziehen.
Im Falle von Kollisionsszenario I (Schubleichter-Bugform bei 55°) sind folgende CPDF-Formeln
zu verwenden: CPDF 50% (Geschwindigkeit 0,5 V max ), CPDF 66% (Geschwindigkeit 2/3 V max ) und CPDF 100% (Geschwindigkeit V max ).
Im Falle von Kollisionsszenario II (V-förmiger Bug bei 90°) sind die beiden folgenden CPDF-
Formeln zu verwenden: CPDF 30% (Geschwindigkeit 0,3 V max ) und CPDF 100% (Geschwindigkeit V max ).
In der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F werden diese Wahrscheinlichkeiten P50%, P66%,
P100% beziehungsweise P30%, P100% genannt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1061
Tabelle: Koeffizienten für die CPDF-Formel
Effektive Masse Geschwindigkeit = 1 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 4,106E-05 -2,507E-03 9,727E-03 9,983E-01 4<E loc <39 12000 4,609E-05 -2,761E-03 1,215E-02 9,926E-01 4<E loc <36 10000 5,327E-05 -3,125E-03 1,569E-02 9,839E-01 4<E loc <33 8000 6,458E-05 -3,691E-03 2,108E-02 9,715E-01 4<E loc <31 6000 7,902E-05 -4,431E-03 2,719E-02 9,590E-01 4<E loc <27 4500 8,823E-05 -5,152E-03 3,285E-02 9,482E-01 4<E loc <24 3000 2,144E-05 -4,607E-03 2,921E-02 9,555E-01 2<E loc <19 1500 -2,071E-03 2,704E-02 -1,245E-01 1,169E+00 2<E loc <12 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,66 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 4,638E-04 -1,254E-02 2,041E-02 1,000E+00 2<E loc <17 12000 5,377E-04 -1,427E-02 2,897E-02 9,908E-01 2<E loc <17 10000 6,262E-04 -1,631E-02 3,849E-02 9,805E-01 2<E loc <15 8000 7,363E-04 -1,861E-02 4,646E-02 9,729E-01 2<E loc <13 6000 9,115E-04 -2,269E-02 6,285E-02 9,573E-01 2<E loc <12 4500 1,071E-03 -2,705E-02 7,738E-02 9,455E-01 1<E loc <11 3000 -1,709E-05 -1,952E-02 5,123E-02 9,682E-01 1<E loc <8 1500 -2,479E-02 1,500E-01 -3,218E-01 1,204E+00 1<E loc <5 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,5 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 2,621E-03 -3,978E-02 3,363E-02 1,000E+00 1<E loc <10 12000 2,947E-03 -4,404E-02 4,759E-02 9,932E-01 1<E loc <9 10000 3,317E-03 -4,873E-02 5,843E-02 9,878E-01 2<E loc <8 8000 3,963E-03 -5,723E-02 7,945E-02 9,739E-01 2<E loc <7 6000 5,349E-03 -7,407E-02 1,186E-01 9,517E-01 1<E loc <6 4500 6,303E-03 -8,713E-02 1,393E-01 9,440E-01 1<E loc <6 3000 2,628E-03 -8,504E-02 1,447E-01 9,408E-01 1<E loc <5 1500 -1,566E-01 5,419E-01 -6,348E-01 1,209E+00 1<E loc <3 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,3 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 5,628E-02 -3,081E-01 1,036E-01 9,991E-01 1<E loc <3 12000 5,997E-02 -3,212E-01 1,029E-01 1,002E+00 1<E loc <3 10000 7,477E-02 -3,949E-01 1,875E-01 9,816E-01 1<E loc <3 8000 1,021E-02 -5,143E-01 2,983E-01 9,593E-01 1<E loc <2 6000 9,145E-02 -4,814E-01 2,421E-01 9,694E-01 1<E loc <2 4500 1,180E-01 -6,267E-01 3,542E-01 9,521E-01 1<E loc <2 3000 7,902E-02 -7,546E-01 5,079E-01 9,218E-01 1<E loc <2 1500 -1,031E+00 2,214E-01 1,891E-01 9,554E-01 0,5<E loc <1
| Der Gültigkeitsbereich ist in der Spalte (6) angegeben. Liegt der Wert für die Energie (E loc ) unterhalb | des | Gültigkeitsbereichs, | so | ist | P |
|---|
x%
| gleich 1,0. | Liegt | der | Wert | oberhalb, | so | ist | P |
|---|
x% gleich 0. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1062
Schritt 6
| Die | gewichteten | Wahrscheinlichkeiten | eines | Ladetankrisses | P |
|---|
wx%
| (Tabelle | in Absatz 9.3.4.3.1 |
|---|
Spalte H) müssen durch Multiplikation jeder Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P ##% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F) mit den Gewichtungsfaktoren wf x% gemäß nachfolgender Tabelle berechnet werden: Tabelle: Gewichtungsfaktoren für Kollisionsgeschwindigkeiten Gewichtungsfaktor Szenario I CPDF 50% wf50% 0,2 CPDF 66% wf66% 0,5 CPDF 100% wf100% 0,3 Szenario II CPDF 30% wf30% 0,7 CPDF 100% wf100% 0,3
Schritt 7
| Die | aus Absatz 9.3.4.3.1.6 | (Schritt | 6) | resultierenden | Gesamtwahrscheinlichkeiten | eines | Ladetankrisses P |
|---|
loc(i)
| (Tabelle | in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte | I) müssen | als | Summe | aller | gewichteten |
|---|
Wahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P wx% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte H) für jede untersuchte Kollisionsstelle berechnet werden.
Schritt 8
| Für | beide | Kollisionsszenarien müssen jeweils | die | gewichteten | Gesamtwahrscheinlichkeiten | eines Ladetankrisses P |
|---|
wloc(i)durch Multiplikation der Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P loc(i)
| jeder | Kollisionsstelle | mit | dem | zu | der | jeweiligen | Kollisionsstelle | gehörenden | Gewichtungsfaktor wf |
|---|
loc(i) (siehe Absatz 9.3.4.3.1.3 (Schritt 3) und Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte J) berechnet werden.
Schritt 9
| Durch Addition der gewichteten Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P wloc(i) müssen | die | szenariospezifischen | Gesamtwahrscheinlichkeiten | eines | Ladetankrisses P |
|---|
scenIund P scenII (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1, Spalte L) jeweils für die Kollisionsszenarien I und II berechnet werden.
Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens
Allgemeines
Die Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens muss mittels der Finiten-Elemente-
| Analyse (Finite Element Analysis, FEA) durchgeführt werden. Die Analyse ist mittels eines gebräuchlichen | Finiten-Elemente-Programms | durchzuführen | (z. B. LS-DYNA |
|---|
5)
| , | PAM-CRASH |
|---|
6) , ABAQUS 7) , mit dem sowohl geometrische als auch materielle, nicht lineare Effekte sowie eine realistische Risssimulation von Elementen dargestellt werden können.
Das verwendete Programm und das Niveau der zu berücksichtigenden Details in den Berech-
nungen müssen mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vereinbart werden.
Erzeugen der Finiten-Elemente-Modelle (FE-Modelle)
Zuerst sind FE-Modelle für die kollisionssicherere Bauweise und für die Referenzbauweise
| herzustellen. Mit jedem | FE-Modell | müssen sämtliche | relevanten | plastischen | Verformungen | für | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| alle in Betracht kommenden Kollisionsfälle erfasst werden können. Die zu modellierenden Ausschnitte | aus | dem | Bereich | der | Ladung | sind mit der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft | abzustimmen. |
An beiden Enden des zu modellierenden Ausschnittes werden alle drei Freiheitsgrade der Ver-
| schiebungen | unterdrückt. | Da | in | den | meisten | Kollisionsfällen | die | globale | horizontale | Biegung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des | gesamten | Schiffskörpers für | die | Bewertung | der | plastischen | Verformungsenergie nicht | von | |||||||||||||||
| signifikanter | Bedeutung | ist, | reicht es | aus, nur | die | halbe | Breite des | Schiffes | in | Betracht zu | ziehen. | In | diesen | Fällen | muss | die | Querverschiebung | an | der | Mittellängsachse | (Centre | Line, | CL) |
| unterdrückt werden. Nach der Fertigstellung des FE-Modells ist versuchsweise eine Kollisionsberechnung | durchzuführen, | um | sicherzustellen, | dass | keine | plastischen | Verformungen | in | der | ||||||||||||||
| Nähe | der | Begrenzungen | auftreten. | Ansonsten | muss | der | modellierte | FE-Bereich | vergrößert |
werden.
Die bei Kollisionen in Mitleidenschaft gezogenen konstruktiven Bereiche sind ausreichend fein-
| maschig | zu | modellieren, | während | andere | Bereiche | grobmaschiger | modelliert | werden | können. |
|---|
Die Feinheit der Vernetzung muss für eine angemessene Beschreibung lokaler Faltungsverformungen sowie zur Bestimmung realistischer Risse von Elementen ausreichen.
Die Berechnung der Rissbildung muss auf geeigneten Bruchkriterien für die verwendeten Ele-
| mente | basieren. | Die | maximale | Elementgröße | in | den | Kollisionsbereichen | muss | kleiner | als | 200 |
|---|
mm sein. Das Seitenverhältnis zwischen der größeren und der kleineren Seite von Schalenelementen darf nicht größer als drei sein. Die Elementlänge L für ein Schalenelement ist definiert
| als | die | größere | Länge | der | beiden | Seiten | des | Elements. | Der | Quotient | aus | Elementlänge | und |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Elementdicke | muss | größer | als | fünf | sein. | Andere | Werte | sind | mit | der | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft abzustimmen. |
Plattenstrukturen wie beispielsweise Außenhaut, Innenhülle (Tankwand im Falle von Gastanks),
| Rahmen | und | Träger | können | als | Schalenelemente | und | Versteifungen | als | Balkenelemente | modelliert werden. Ausschnitte und Mannlöcher in Kollisionsbereichen sind bei der Modellierung zu |
|---|
berücksichtigen. 5) LSTC, 7374 Las Positas Rd, Livermore, CA 94551, USA Tel. : +1 925 245-4500 6) ESI Group, 8, Rue Christophe Colomb, 75008 Paris, Frankreich Tel.: +33 (0)1 53 65 14 14, Fax: +33 (0)1 53 65 14 12, E-Mail: info@esi-group.com 7) SIMULIA, Rising Sun Mills, 166 Valley Street, Providence, RI 02909-2499, USA Tel.: +1 401 276-4400, Fax: +1 401 276-4408, E-Mail: info@simulia.com Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1065
Bei der FE-Berechung ist für die „contact option“ die „the node on segment penalty“-Methode zu
verwenden. Dazu müssen die nachfolgenden Optionen in den genannten Programmen aktiviert werden:
Werkstoffeigenschaften
Wegen des bei einer Kollision auftretenden extremen Verhaltens von Werkstoff und Struktur mit
| geometrischen | und | materiellen, | nichtlinearen | Effekten | müssen | wahre | Spannungs-DehnungsBeziehungen verwendet werden: |
|---|
n C = , Darin sindn = ln (1 + A g ) n m n e R C = A g = die maximale Gleichmaßdehnung, die bei der maximalen Zugspannung R m auftritt und e = die Eulersche Zahl.
Die Werte A
g und R m sind durch Zugversuche zu ermitteln.
Ist nur die maximale Zugspannung R
m verfügbar, darf für Schiffbaustahl mit einer Streckgrenze R eH bis höchstens 355 N/mm² folgende Näherung verwendet werden, um den A g -Wert aus dem bekannten R m [N/mm ] -Wert zu erhalten: m g R , , A + = .
Sind die Werkstoffeigenschaften aus Zugversuchen zum Beginn der Berechnungen nicht ver-
fügbar, sind stattdessen die Mindestwerte für A g und R m , wie sie in den Bauvorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaft definiert sind, zu verwenden. Für Schiffbaustahl mit einer
| Streckgrenze | R |
|---|
eH
| größer | 355 | N/mm² | oder | anderen Werkstoffen als | Schiffbaustahl | sind | die |
|---|
Werkstoffeigenschaften mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
Bruchkriterien
Der erste Riss eines Elementes in einer FEA ist durch die kritische Bruchdehnung definiert.
| Wenn | die | in | diesem | Element | errechnete | Dehnung, | wie | plastische | effektive | Dehnung, | Hauptdehnung oder | für | Schalenelemente | die | Dehnung | in | Dickenrichtung, | ihre | definierte | Bruchdehnung überschreitet, muss das Element aus dem FE-Modell gelöscht und die Verformungsenergie in diesem Element in den folgenden Berechnungsschritten konstant gehalten werden. |
|---|
Für die Berechnung der Bruchverformung ist folgende Formel zu verwenden:
( ) e e g e f l t l + = , wobei g = Gleichmaßdehnung e = Einschnürung t = Plattendicke l e = individuelle Elementlänge. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1066
Die Werte der Gleichmaßdehnung und der Einschnürung für Schiffbaustahl mit einer Streck-
grenze R eH bis höchstens 355 N/mm² enthält die folgende Tabelle: Tabelle Spannungszustand 1-D 2-D g 0,079 0,056 e 0,76 0,54 Element Typ Stab, Balken Schalenelement
Andere
g und e -Werte aus Dickenmessungen von modellhaften Havariefällen und Experimenten können in Abstimmung mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft verwendet werden.
Andere Bruchkriterien können von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert wer-
den, wenn in ausreichenden Tests deren Eignung nachgewiesen wurde.
Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G muss das Bruchkriterium für den Drucktank auf der äquivalenten plastischen Dehnung basieren. Der bei der Anwendung des Bruchkriteriums einzusetzende Wert für die Bruchdehnung ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen. Äquivalente plastische Dehnungen, verbunden mit Stauchungen, sind zu ignorieren.
Berechnung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens
Das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen ist die Summe der inneren Energie (Energie auf-
grund der Verformung des Werkstoffs) und der Reibungsenergie. Der Reibungskoeffizient c ist wie folgt definiert: ( ) rel v DC c e FD FS FD − − + = , wobei FD = 0,1, FS = 0,3, DC = 0,01relv = Relative Reibungsgeschwindigkeit.
Bem. Die angegebenen Werte sind Standardwerte für Schiffbaustahl.
Die aus der FE-Modellrechnung resultierenden Kurven, die den Zusammenhang aus Kollisions-
kraft und Eindringtiefe darstellen, sind der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen.
Tankschiff Typ G
Um für das Tankschiff Typ G die gesamte Menge an aufgenommener Energie zu erhalten,
muss die Energie, die aufgrund der Gaskompression während der Kollision aufgenommen wird, berechnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1067
Die Energie E, die durch das Gas aufgenommen wird, ist wie folgt zu berechnen:
− − = V p V p E , wobei γ = 1,4
| (Bem. | Der Wert 1,4 ist als Standardwert angegeben für c |
|---|
p /c v , wobei grundsätzlich gilt: c p = spezifische Wärmekapazität bei konstantem Druck [J/(kgK)], c v
| = | spezifische Wärmekapazität bei konstantem Volumen [J/(kgK)]) |
|---|
p = Druck zu Beginn der Kompression [Pa] p = Druck am Ende der Kompression [Pa] V = Volumen zu Beginn der Kompression [m ] V = Volumen am Ende der Kompression [m ].
Begriffsbestimmungen für das auftreffende Schiff und den auftreffenden Bug
Es sind mindestens zwei Arten von Bugformen des auftreffenden Schiffs für die Berechnung der
Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen zu verwenden: • Bugform I: Schubleichter-Bug (siehe Absatz 9.3.4.4.8). • Bugform II: V-förmiger Bug ohne Wulst (siehe Absatz 9.3.4.4.8).
Da in den meisten Kollisionsfällen der Bug des auftreffenden Schiffs im Vergleich zur Seiten-
| konstruktion | des | getroffenen Schiffs | nur | leichte | Deformationen | aufweist, | wird | ein auftreffender | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bug | als | starr | definiert. | Ausschließlich | in | speziellen | Situationen, | in | denen | das | getroffene | Schiff |
| über | eine | äußerst | feste | Seitenstruktur | im | Vergleich | zum | auftreffenden | Bug | verfügt, | und | das |
| strukturelle | Verhalten | des | getroffenen Schiffs | durch | die | plastische | Deformation | des | auftreffenden Bugs beeinflusst wird, ist der auftreffende Bug als verformbar anzusehen. In diesem Falle |
muss die Struktur des auftreffenden Bugs ebenfalls modelliert werden. Dies ist mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
Annahmen für Kollisionsfälle
Für die Kollisionsfälle werden folgende Annahmen getroffen:
Zeichnungen
Schubleichterbug
Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung. Spiegel Spant Halbe Breiten Knick 1 Knick 2 Deck Höhen Vorsteven Knick 1 Knick 2 Deck Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1069 Bugspiegel Kimmradius Deck auf Mitte Schiff (Gerade) Laderaumschott Laderaumschott Flachboden Kiel Spant Spant Spant Spant Spant Spant Spant Spantabstand Spantabstand Kimmradius Flachboden Spantabstand Spantabstand Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1070
V-förmiger Bug
Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen. Referenz - Nummer Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1071 Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung.