DG
DGpilot

ADN 9.3

Bauvorschriften für Tankschiffe ............................................................................. 945

899 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen

9.3.1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.1.0 bis 9.3.1.99 gelten für Tankschiffe des Typs G.

9.3.1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G .............................................................. 945

9.3.1.0

Bauwerkstoffe

9.3.1.0.1.1

Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindes-

tensgleichwertigenMetall gebautsein, SonderbestimmungenderzusätzlichenAnforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.
9.3.1.0.1.2

Für die unabhängigen Ladetanks und die Membrantanks dürfen auch andere gleichwertige Werk-

stoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanische Festigkeit sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen. Für Membrantanks gilt die Gleichwertigkeit der Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung als erwiesen, wenn die Werkstoffe der Membrantanks folgende Anforderungen erfüllen:

-
Sie sind im Bereich zwischen der maximalen Betriebstemperatur und 5 °C unter der minimalen Auslegungstemperatur, aber nicht unter -196 °C beständig; und
-
Sie sind feuerbeständig oder durch ein geeignetes System wie eine permanente Inertgasumgebung geschützt oder mit einer feuerhemmenden Barriere versehen.
9.3.1.0.2

Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berüh-

rung kommen können, müssen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen

werdenodereineZersetzungderLadungverursachennochmitihrschädlicheodergefährliche
Verbindungeneingehenkönnen. FallsdiesbeiderKlassifikationund UntersuchungdesSchiffes

nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.

9.3.1.0.3

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-

stoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.1.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

9.3.1.0.4

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-

stoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 946 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X

Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot)X X
Teile der elektrischen AnlageX X

Gemäß den geltenden technischen Normen

Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw.X X X

Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X

Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32)X X X

Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 947 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X

Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege)X X X
AußenbordleiternX X X
LeiternX X X

Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X

BergegeräteX
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRINX X X
AuffangwannenX

Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von

7.2.4.7

6

Matte unter dem Landanschluss der Lade- und LöschleitungX X
Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw.X X

Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 948 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas

Peilstäbe aus AluminiumX

Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt

ProbegeräteX
Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1)X X

Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)

Restebehälter und SlopbehälterX X

Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen

ProbeflaschenXX

Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder

9.3.1.0.5

Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine

Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.1.0.6

Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-

nahmederMöbel,müssenschwerentflammbarsein.ImBrandfalldürfensieRauchodergiftige

Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

9.3.1.1

Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der UntersuchungsstellefürdieErstuntersuchung,Wiederholungsuntersuchung,Sonderuntersuchungoder

außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

9.3.1.10

Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-

ten

9.3.1.10.1

Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnungen,

Steuerhaus und Betriebsräume gelangen können. Die Fenster dieser Räume dürfen nicht geöffnet werden können, sofern sie nicht als Notausstieg vorgesehen und als solche gekennzeichnet sind.

9.3.1.10.2

An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens

jedoch0,60minnerhalbderäußerenKofferdammschotteoderderBegrenzungsschottederAufstellungsräume anzubringen. Die Schutzsülle müssen entweder über die gesamte Schiffsbreite reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebracht

sein, sodass keine Flüssigkeit zum Achter- bzw. Vorschiff gelangen kann. Die Höhe der Schutzsülle

undderSpillsüllemussmindestens0,075mbetragen.DasSchutzsüllkannmitderSchutzwand

nach 9.3.1.10.3 zusammenfallen sofern die Schutzwand über die gesamte Schiffsbreite reicht.

9.3.1.10.3

Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt

9.3.1.10.4

An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und

die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.

9.3.1.10.5

Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordneten

Öffnungen versehen sein.

9.3.1.11

Aufstellungsräume und Ladetanks

9.3.1.11.1

a)

9.3.1.11.1

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:

L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L . B . H . 0,3 180 + (L . B . H – 600) . 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 951 Es ist: L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m; B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechterAbstandzwischenUnterkanteKielunddemtiefstenPunktdes

Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m. Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H’ zu ersetzen. H’ ist nach folgender Formel zu ermitteln: H’ = H + (ht · bt/B · lt/L), wobei ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m; bt = Breite des Trunks in m; lt = Länge des Trunks in m.

b)
Verboten sind Drucktanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.
c)
Die Drucktanks sind für eine Temperatur der Ladung von 40 °C auszulegen.
9.3.1.11.1

b) Verhältnis Länge/Durchmes-

ser bei Ladetanks unter Druck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.11.2

b)

9.3.1.11.2

a) Aufstellung Ladetanks

Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 89

9.3.1.11.2

a) Aufstellung Ladetanks

Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1976 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

BeiVerwendungvonTanksmitmehrals200 m

Inhaltoder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss

derSchiffskörperimBereichderTankssobeschaffen
sein,dassbeieinerKollisiondieTanksmöglichstunbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das

Schiff im Tankbereich

-
entweder als Wallgangschiff mit einem Abstand von
mindestens0,80mzwischenSeiteSchiffundLängsschott,
-
oder wie folgt ausgeführt ist:
a)
Zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen sind Seitenstringer in einem Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt angeordnet.
b)
Die Seitenstringer sind durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2 m unterstützt. Die Höhe dieser Rahmenträger beträgt mindestens 10 % der Seitenhöhe, ohne jedoch 30 cm zu unterschreiten. Sie sind mit einem Gurt aus Flachstahl von mindestens 15 cm² Querschnitt versehen.
c)
Die Stringer nach a) haben die gleiche Höhe wie die
RahmenträgerundeinenGurtausFlachstahlvon

mindestens 7,5 cm² Querschnitt.

9.3.1.11.2

a) Abstand zwischen Pumpen-

sumpf und Bodenverbänden N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.11.2

c)

9.3.1.11.2

d)

9.3.1.11.2

a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen

-
als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott muss mindestens 0,80 m betragen. Die Höhe
des Doppelbodens muss mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in Sätteln gelagertsein,welchemindestensbis20°unterdieMittelliniedesLadetankshochgezogen

sind.

GekühlteLadetanksundLadetankszurBeförderungtiefgekühltverflüssigterGasedürfen
nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch Wallgänge und Doppelboden gebildetwird.DieLagerungmussdenVorschrifteneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaft entsprechen,

oder

-
als Einhüllenschiff, wobei die Seitenwand des Schiffes zwischen Gangbord und Oberkante
BodenwrangenmitSeitenstringernversehenist,dieim Abstandvonhöchstens0,60 m
gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2 m voneinanderunterstütztsind.DieSeitenstringerunddieRahmenträgermüsseneineMindesthöhe

von 10 % der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m haben. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm² bzw. 15 cm² versehen sein.

DerAbstandzwischenderSeitenwanddesSchiffesunddenLadetanksmussmindestens
0,80 mund zwischendemBodendesSchiffesunddenLadetanks mindestens 0,60 mbetragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden.

Der Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen.

Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen mindestens bis 10°unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sein.
b)
Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
c)
Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m
Inhalthaben.BeiDrucktanksdarfer jedocheinen Inhalt von 0,20 m

haben.

d)
Stützen, welche tragende Teile der Schiffseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts
derLadetanks verbinden,undStützen, welchetragendeTeiledesSchiffsbodens mit demBoden der Ladetanks verbinden, sind nicht zulässig.

1)

EineandereBauausführungdesSchiffskörpersimBereichderLadungsetztdenrechnerischenNachweis
voraus,dassbeieinerQueranfahrungdurcheinanderesSchiffmitgeraderBugformeineEnergievon

22 Mio J aufgenommen werden kann, ohne dass die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen. Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 952

e)
Ladetanks, die zur Aufnahme von Produkten bei einer Temperatur von unter -10 °C bestimmt
sind,müssenausreichendisoliertsein,damitgewährleistetist,dassdieTemperaturdes

Schiffskörpers nicht unter die minimal zulässige Werkstoff-/Auslegungstemperatur fällt. Das Isolationsmaterial muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flammenausbreitung sein.

1) :

9.3.1.11.3

a) Endschotte des Bereichs der

Ladung „A-60“ isoliert Abstand von 0,50 m der Ladetanks von den Endschotten N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 90

9.3.1.11.3

a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräu-

men unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte mit einer „A-60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 getrennt sein. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m

vondenEndschottenderAufstellungsräume entfernt sein. BeiebenenEndschottender Ladetanks muss dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.
b)
Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.
c)
Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
9.3.1.11.4

Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks und die

EndschottederAufstellungsräume sowiediedenBereich derLadungbegrenzendenSchottedürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.
Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen MaschinenraumundAufstellungsraumdürfenDurchführungenvorhandensein,wennsiedenin Absatz 9.3.1.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
9.3.1.11.5

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet

sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.1.32 erfüllen.

9.3.1.11.6

a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein,

wenndiedenBetriebsraumbegrenzendenWändesenkrechtbisaufdenBodengeführtsind

und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.

b)
Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
c)
In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften des Absatzes 9.3.1.17.6 vollständig entspricht.
9.3.1.11.7

Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass

sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welchediepersönlicheSchutzausrüstung undAtemschutzgeräte tragen,sicherbedientwerdenkönnen.Siemüssensogebautsein,dassVerletzteoderohnmächtigePersonenausihnenohne

Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.

9.3.1.11.8

Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet

sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindertindenRaumhineinoderausihmherausgelangenkann.MindestgrößederÖffnung:
0,36 m²;kleinsteSeitenlänge:0,50 m.Zugangsöffnungenmüssensogebautsein,dassverletzte

oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne Schwierigkeiten geborgen

werdenkönnen,gegebenenfallsmitHilfevonfestangebrachtenVorrichtungen.DerAbstandzwischen den Verstärkungen in oben genannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im

Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.

9.3.1.11.9

Wenn das Schiff über isolierte Ladetanks verfügt, dürfen die Tankräume nur trockene Luft enthal-

ten, um die Isolation der Ladetanks vor Feuchtigkeit zu schützen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 953

9.3.1.12

Lüftung

9.3.1.12.1

In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und

Anordnungsobeschaffenseinmüssen,dassdieLüftunganjederStelledesAufstellungsraumes
wirksamist.SinddieseÖffnungennichtvorhanden,mussderAufstellungsraum mitinertemGas

oder trockener Luft gefüllt werden können.

9.3.1.12.2

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet

sind,undeventuellvorhandeneKofferdämmemüssendurchVorrichtungengelüftetwerdenkönnen.
9.3.1.12.3

a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer technischen

Lüftung versehen sein. Die Kapazität der Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann.

DieAbsaugschächtemüssenbiszueinemAbstandvon50mmandenBetriebsraumboden
herangeführt sein.DieZuluft muss durcheinenSchachtvonoben indenBetriebsraum eingeführt werden.
b)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, müssen die Zuluftöffnungen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Ladetanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
9.3.1.12.4

b)

9.3.1.12.4

a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.

b)
Das Lüftungssystem in diesen Räumen muss nachfolgende Anforderungen erfüllen:
(i)
Die Ansaugöffnungen sind so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet,
(ii)
Ein Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) kann in den Räumen gewährleistet werden,
(iii)
Eine Ausfallalarmierung ist integriert.
(iv)
Das Lüftungssystem einschließlich der Ausfallalarmierung entspricht mindestens den Typ „begrenzte Explosionsgefahr“,
(v)
Eine Gasspüranlage, welche folgende Bedingungen 1. bis 4. erfüllt ist mit dem Lüftungssystem verbunden: 1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T4 geeignet; 2. sie hat Messstellen
-
in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
-
direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge; 3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s; 4. die Messungen erfolgen stetig.
(vi)
In den Betriebsräumen ist das Lüftungssystem mit einer Notbeleuchtung, die mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ist, verbunden.
DieseNotbeleuchtungistnichterforderlich,wenndieBeleuchtungsanlagenindenBetriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind.
(vii)
Die Ansaugung des Lüftungssystems und die Anlagen und Geräte, die den unter 9.3.1.51 Buchstaben a) und b) und 9.3.1.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden abgeschaltet sobald eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird. Das Abschalten wird in den Wohnungen und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet.
(viii)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen in den Wohnungen werden die Anlagen und Geräte in den Wohnungen, die den unter 9.3.1.51 Buchstaben a) und
b)
und 9.3.1.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
DerAusfallwirdoptischundakustischindenWohnungen,imSteuerhaus,undanDeck

gemeldet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 954

(ix)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen des Steuerhauses oder
derBetriebsräumewerdendieAnlagenundGeräteindiesenRäumen,diedenunter
9.3.1.12.4

b) ausgestattet,

oder

(ii)
Anlagen und Geräte, die höhere Oberflächentemperaturen als unter Buchstabe a) bzw. b)
angegebenerzeugen,sindabschaltbar.SolcheAnlagenundGerätemüssenrotgekennzeichnet sein.
9.3.1.12.5

(gestrichen)

9.3.1.12.6

An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das

Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen

außerhalbdesBereichsderLadunginsFreieführen,müssenmitfestinstalliertenVorrichtungen
nach 9.3.1.40.2.2c) versehensein,dieschnellzuschließensind.DerVerschlusszustandmuss

eindeutig erkennbar sein. Solche Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

LüftungsöffnungenvonimBereichderLadunggelegenenBetriebsräumendürfenindiesemBereich angeordnet sein.
9.3.1.13

Stabilität (allgemein)

9.3.1.13.1

Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

9.3.1.13.2

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-

punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

9.3.1.13.3

Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-

dungszustandbeidenrelativenDichten allerinderSchiffsstofflistenach1.16.1.2.5enthaltenen

Stoffe nachgewiesen werden. Das Schiff muss für jeden Ladefall unter Berücksichtigung tatsächlicher Füllung der Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Berücksichtigung der Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige

SchiffsbetriebsstoffesowieEndschwimmlagen,dieIntakt- undLeckstabilitätsanforderungenerfüllen.

Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft,diedasSchiffklassifizierthat,genehmigtenLadefällensindineinemStabilitätshandbuch
zusammenzufassen. WennnichtalleLadefälleundBallastfällekonkretberücksichtigtwurden,

muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 955

Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes;

• allgemeineAnordnungs- undKapazitätsplänemitAngabederzugewiesenenNutzung

von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.); • eine Skizze mit Angabe der Position der Einsenkungsmarken in Bezug auf die Lote des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen;

• hydrostatischeKurvenoderTabellenentsprechend dergeplantenSchwimmlagen,und,

sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen;

• Cross-Curvesbzw.Tabellen fürdieStabilität,berechnet aufderGrundlage einerfreien

Schwimmlage für die Verdrängungs- und Trimmbereiche, die während des normalen Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen; • Echolot-Tabellen oder Kurven für den Füllstand von Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit Angabe der Kapazitäten, des Massenschwerpunkts und Angaben zu freien Oberflächen für jeden

Ladetank,Ballasttank/-zelle,Trinkwasser-/AbwassertankundderTanksfürflüssige

Schiffsbetriebsstoffe;

• Leerschiffsdaten(GewichtundMassenschwerpunkt)infolgeeinesKrängungsversuchs
odereinerMessungdesLeergewichtsinKombinationmiteinerdetailliertenMassenbilanz oder anderen annehmbaren Maßen; dort, wo die vorstehenden Angaben von einem
Schwesterschiffabgeleitetsind,isteineindeutigerHinweisaufdasSchwesterschifferforderlichundisteineKopiedesbestätigtenKrängungsversuchsberichtsfürdieses

Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:

– Leerschiffsdaten, Tankfüllungen, Lager, Schiffsbesatzung und andere relevante PositionenanBord(MasseundMassenschwerpunktfürjedePosition,freieOberflä-

chenmomente für flüssige Ladungen), – Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten, – Informationen über Öffnungen (Lage, Art der Dichtung, Verschlussvorrichtungen) und – Informationen für den Schiffsführer;

• Berechnung des Einflusses des Ballastwassers auf die Stabilität mit Angabe, ob fest installierteNiveau-AnzeigegerätefürdieBallasttanks / -zellenvorhandenseinmüssen,

oder die Ballasttanks / -zellen nur vollständig befüllt oder leer gefahren werden dürfen.

9.3.1.13.4

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen

werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9.3.1.14

Stabilität (intakt)

9.3.1.14.1

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

9.3.1.14.2

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuwei-

sen:

a)
Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 956
b)
Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° darf 0,024 m·rad nicht unterschreiten.
c)
Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.
DieseAnforderungenmüsseneingehaltenwerdenunterBerücksichtigungdesEinflussesaller

freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.

9.3.1.14.3

Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.1.14.1 und 9.3.1.14.2 ist für das Schiff

maßgebend.

9.3.1.15

Stabilität im Leckfall N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem

31. Dezember 2044

9.3.1.15

Stabilität (im Leckfall)

9.3.1.15.1

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m;
Querausdehnung : 0,79m bordseitigvonderSchiffsseiteimrechtenWinkelzur
MittellängsachseaufdemNiveaudesmaximalenTiefgangs,

oder, falls zutreffend, der zulässige Abstand gemäß Abschnitt

9.3.1.15.2

Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°.

InderGleichgewichtslage(Endschwimmlage)darfdieNeigungdesSchiffes12°nichtüberschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage

eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

ÜberdieGleichgewichtslagehinausmussderpositiveBereichderHebelarmkurveeinenaufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese MindestwertederStabilitätsindbis zumEintauchen dererstennichtwetterdichtverschlossenenÖffnung,

jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

9.3.1.15.3

Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-

schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

9.3.1.15.4

Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der

Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

9.3.1.16

Maschinenräume

9.3.1.16.1

Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen

müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

9.3.1.16.2

Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der

Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestensderTürbreiteentspricht,müssendieScharnieredemBereichderLadungzugewendet

sein.

9.3.1.17

Wohnungen und Betriebsräume

9.3.1.17.1

Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren oder

vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 958

9.3.1.17.2

Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung ge-

richtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

9.3.1.17.3

Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-

nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen.

9.3.1.17.4

Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu

diesenRäumen müssenmindestens2 mvomBereichder Ladungentfernt sein.Steuerhaustüren

und -fenster dürfen innerhalb dieser 2 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

9.3.1.17.5

a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott

zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.1.11.6 entspricht.

b)
Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
c)
Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
d)
Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen
Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, HydraulikleitungenundRohrleitungenfürMess-,Regel- undAlarmeinrichtungenangebrachtwerden,
wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassensind.DurchführungendurcheinSchott,dasmiteinerBrandschutz-Isolierung „A-60“

nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung haben.

e)
Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen
Rohrleitungenhindurchgeführtwerden,wennessichdabeiumRohrleitungenzwischenmaschinellenAnlagenimMaschinenraumundimBetriebsraumhandelt,welcheimBetriebsraum

keine Öffnungen enthalten.

f)
Vom Maschinenraum aus dürfen abweichend von Absatz 9.3.1.11.4 Rohrleitungen durch den
BetriebsraumimBereichderLadung,denKofferdamm,denAufstellungsraumoderdenWallganghindurchinsFreiegeführtwerden,wennsieinnerhalbdesBetriebsraumes,desKofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind
undimBetriebsraum,imKofferdamm,imAufstellungsraumoderimWallgangkeineFlanschverbindungen oder Öffnungen haben.
g)
Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muss die Durchführung gasdicht sein.
9.3.1.17.6

Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die

Aufstellung einer Eigengaslöschanlage, wie z.B. Kompressoren oder Kompressor-/WärmetauscherPumpenkombinationen nur zulässig, wenn:

-
der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott mit einer „A-60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;
-
das vorstehend geforderte „A-60“-Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz 9.3.1.17.5 a) hat;
-
Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen,
desSteuerhausesundderBetriebsräumeaußerhalbdesBereichsderLadungentferntangeordnet sind;
-
Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 959
-
alle Lade- und Löschleitungen (saug- und druckseitig) durch das Deck über dem Pumpenraum geführt sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen oder Kompressoren sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muss von Deck aus erfolgen;
-
die Anlage voll in das Gas- und Flüssigkeitsrohrleitungssystem integriert ist;
-
der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Sauerstoffmessanlage versehen ist, welche den Sauerstoffgehalt automatisch anzeigt und bei einer Sauerstoffkonzentration von 19,5 Vol.-% einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und in 2,00 m Höhe befinden. Die Messungen müssen stetig erfolgen und nahe des Einganges angezeigt werden. Die Alarme müssen optisch und akustisch im
SteuerhausundimPumpenraumgemeldetwerdenundmüssendieLade- undLöschanlage

abschalten.

EinAusfallderSauerstoffmessanlagemussoptischenundakustischenAlarmimSteuerhaus

und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

-
das in Absatz 9.3.1.12.3 vorgeschriebene Lüftungssystem eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
9.3.1.17.7

Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:

Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

9.3.1.18

Inertgasanlage

9.3.1.18.1

Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer

Inertgasanlage ausgestattet sein.

DieseAnlagemussinderLagesein,einenMindestdruckvon7 kPa(0,07 bar)indenzu

inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck

imLadetanknichtüberdenEinstelldruckdesÜberdruckventilshinauserhöhen.DerEinstelldruck

des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.

EinefürdasLadenoderLöschenausreichendeMengeInertgasistanBordmitzuführenoderzu
erzeugen,soweitsienichtvonLandbezogenwerdenkann.AußerdemmussanBordeine
ausreichendeMengeInertgaszumAusgleichnormalerVerlustewährendderBeförderung

verfügbar sein.

DiezuinertisierendenRäumemüssenmitAnschlüssenfürdieZufuhrdesInertgasesundmit

Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 960

DieKontrolleinrichtungenmüssenbeimUnterschreiteneinesvorgegebenenDruckesodereiner
vorgegebenenInertgaskonzentrationimDampfraumeinenoptischenundakustischenAlarmim

Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.

9.3.1.18.2

Schiffe, die mit Membrantanks ausgerüstet sind, müssen über eine Inertgasanlage verfügen, die in

der Lage ist, alle Isolierbereiche der Tanks zu inertisieren. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck über dem atmosphärischen Druck in den zu inertisienden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten.

DasInertgasistanBordzuerzeugenoderineinerMengemitzuführen,diefürdiegesamte
HaltezeitgemäßdenAbsätzen7.2.4.16.16und7.2.4.16.17ausreichendist.DieZirkulationvon
InertgasdurchdiezuinertisierendenBereichemussausreichendsein,umeinewirksame

Gaserkennung zu ermöglichen.

DiezuinertisierendenBereichemüssenmitAnschlüssenfürdieZufuhrdesInertgasesundmit

Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der erforderlichen Atmosphäre versehen sein.

BeimUnterschreiteneinesvorgegebenenDruckes,einervorgegebenenTemperaturodereiner
vorgegebenenKonzentrationdesInertgasesmüssendieseKontrolleinrichtungeneinenoptischen

und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.

9.3.1.19

9.3.1.2

9.3.1.20

(bleibt offen)

9.3.1.21

Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

9.3.1.21.1

g), 9.3.2.21.1 g) oder 9.3.3.21.1 g) darf erst nach gasdichter Verbindung mit der ge-

schlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.

9.3.1.21.1

Jeder Ladetank muss versehen sein mit:

a)
(bleibt offen)
b)
einem Niveau-Anzeigegerät;
c)
einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 86 % anspricht;
d)
einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 97,5 % auslöst;
e)
einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
f)
einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
g)
einem Anschluss für eine geschlossene Probeentnahmeeinrichtung. Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, die dem am Anschluss auftretenden Innendruck widerstehen kann.
9.3.1.21.10

Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-

tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.1.27 liegen.

9.3.1.21.11

Auf Schiffen, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen sind, müssen im

Bereich der Ladung folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:

-
Unter den Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen, durch welche geladen und gelöscht
wird,müssenAuffangwannenangebrachtwerden.DiesemüssenausWerkstoffenbestehen,

die der Temperatur der Ladung standhalten können und gegen Deck isoliert sein. Die Auffangwannen müssen über eine ausreichende Kapazität verfügen und mit einem Über-Bord-Abfluss versehen sein.

-
Eine Berieselungsanlage muss folgende Bereiche absichern: 1. freiliegende Ladetankdome und freiliegende Ladetankteile; 2. an Deck befindliche freiliegende Lagerbehälter für brennbare oder giftige Produkte; 3. Teile des Decks im Bereich der Ladung, wo eine Leckage entstehen kann. Die Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 300 Liter pro m Decksfläche im Ladungsbereich erreicht werden. Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können;
-
Um den genutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung muss zum Schutz des Decks und der Bordwand ein Wasserfilm gebildet werden, um beim An- und Abkoppeln des Ladearms oder Schlauchs Schutz vor Sprödbruch zu bieten. Der Wasserfilm muss eine ausreichende Kapazität aufweisen. Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
9.3.1.21.12

Schiffe, die tiefgekühlt verflüssigte Gase befördern, müssen an Bord ein schriftliches Verfahren

zumVorkühlenderLadetanksundderLeitungenhaben,umeineBeschädigungderLadetanks
währenddesLadensundderLade- undLöschleitungenwährenddesLadensundLöschenszu
verhindern.DiesesVerfahrenmussvorderInbetriebnahmedesSchiffesundnachlangfristigen

Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

9.3.1.21.2

Der Füllungsgrad des Ladetanks (in %) muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt wer-

denkönnen.ErwirdbezogenaufdenGesamtinhaltdesLadetankseinschließlichdesAusdehnungsschachtes.
9.3.1.21.3

Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-

chendenLadetankausabgelesenwerdenkönnen. BeijedemAnzeigegerätmüssendienachder

Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 91 %, 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der

dasLadenoderLöschenunterbrochenwerdenkann.DerhöchstzulässigeÜber- oderUnterdruck

muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.

9.3.1.21.4

Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss

vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 961

9.3.1.21.5

a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.1.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen

AlarmauszulösenundgleichzeitigeinenelektrischenKontaktzubetätigen,derinFormeines

binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.

DasSignalmussandieLandanlagemittelseineszweipoligenwasserdichtenGerätesteckers
einerKupplungssteckvorrichtungnach Norm EN60309-2:1999+A1:2007+A2:2012 für
Gleichstromvon40bis50 V,Kennfarbeweiß,LagederHilfsnase10 Uhr,übergebenwerden

können. Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein. Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muss vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem NiveauAnzeigegerät gekoppelt sein.

b)
Beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe, muss diese von der Landanlage abgeschaltet werden können. Hierfür muss eine separate, bordseitig gespeiste, eigensichere Stromschleife landseitig durch einen elektrischen Kontakt unterbrochen werden. Das binäre Signal von der Landanlage muss mittels einer zweipoligen wasserdichten Steckdose
einerKupplungssteckverbindungnachderNorm EN60309-2:1999+A1:2007+A2:2012 für

Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übernommen werden können.

DieSteckdosemussinunmittelbarerNähederLandanschlüssederLöschleitungenfestam

Schiff montiert sein.

9.3.1.21.5

genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen un-

terbrochenwird.BeiVerwendungderbordeigenenLöschpumpemussdieseautomatischabgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung

des Grenzwertgebers angeschlossen sein.

9.3.1.21.6

Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen

sich deutlich voneinander unterscheiden.

DieoptischenAlarmemüssenanjedemBedienungsstandderAbsperrarmaturenderLadetanks
wahrnehmbarsein.DieFunktionderMessfühlerundStromkreisemussleichtkontrollierbarsein

oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.

9.3.1.21.7

Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen beim Überschrei-

teneinesvorgegebenenDruckesodereinervorgegebenTemperatureinenoptischenundakustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
BeimLadenoderLöschenmussdieEinrichtungzumMessendesDrucksbeimErreicheneines

vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz

9.3.1.21.8

Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,

müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können.DieoptischenundakustischenAlarmedesNiveau-Warngeräts,desGrenzwertgebersnach
Absatz 9.3.1.21.1d)und der Einrichtungenzum MessendesDrucksundderTemperaturderLadung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des

Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.

9.3.1.21.9

Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter unterbrochen

werden kann, d.h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen

SchiffundLandmussgeschlossenwerdenkönnen.DieseSchaltermüssenanzweiStellenauf

dem Schiff (vorn und hinten) angebracht sein. Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 962

9.3.1.22

Öffnungen der Ladetanks

9.3.1.22.1

b) Höhe Ladetanköffnungen über

Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.22.1

a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b)
Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m
müssensichmindestens

0,50 m über Deck befinden.

9.3.1.22.2

Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die den in Absatz

9.3.1.22.3

Austrittsöffnungen für Gase aus den Überdruckventilen müssen mindestens 2 m über Deck ange-

ordnetundmindestens6 mvondenWohnungensowie6 mvonaußerhalbdesBereichsderLadung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Diese Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von 1 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist.
9.3.1.22.4

Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim

Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.1.22.5

Jeder Ladetank, in dem Stoffe in gekühlter Form befördert werden, muss mit einer Sicherheitsein-

richtung versehen sein, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindert. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 963

9.3.1.23

Druckprüfung

9.3.1.23.1

Ladetanks und Lade- und Löschleitungen müssen den Vorschriften für Druckbehälter entsprechen,

die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die zu befördernden Stoffe erlassen worden sind.

9.3.1.23.1

genannten Vorschriften entsprechen.

9.3.1.23.2

Kofferdämme, wenn vorhanden, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb

vorgeschriebener Fristen zu prüfen. Der Prüfdruck muss mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.

9.3.1.23.3

Die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 9.3.1.23.2 beträgt elf Jahre.

9.3.1.24

Druck- und Temperaturregelung der Ladung

9.3.1.24.1

Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-

grenzwertenfürdieUmgebungstemperaturausgelegtist,mussderLadetankdruckunterhalbdes
höchstzulässigenÖffnungsdrucksderSicherheitsventiledurcheineodermehrerederfolgenden

Maßnahmen gehalten werden:

a)
ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt;
b)
ein System, welches bei einer Erwärmung oder Druckerhöhung der Ladung die Sicherheit gewährleistet. Die Isolierung und der Auslegungsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine
angemesseneSicherheit imHinblickaufBetriebsdauer und Betriebstemperaturgewährleisten.
DasSystemmussinjedemEinzelfallvoneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftzugelassen sein und für einen Zeitraum der dreifachen Betriebsdauer die Sicherheit gewährleisten;
c)
Nur für UN-Nr. 1972: ein System, das den Druck in den Ladetanks regelt, wobei die Boil-OffGase als Brennstoff an Bord genutzt werden;
d)
andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme zur Regelung des Ladungsdrucks und der Ladungstemperatur.
9.3.1.24.2

Die nach Absatz 9.3.1.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der

anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.

9.3.1.24.3

Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-

gungsgrenzwerten der Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 37 angegeben.

9.3.1.25

Pumpen und Leitungen

9.3.1.25.1

Pumpen, Kompressoren und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung

untergebrachtsein.LadepumpenundKompressorenmüssenimBereichderLadungundzusätzlichvoneinerStelleaußerhalbdiesesBereichsabgeschaltetwerdenkönnen.Ladepumpenund
KompressorenanDeckmüssenmindestens6 mvonZugängenoderÖffnungenderWohnungen

und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.

9.3.1.25.10

Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet

werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch

dieDruckluftanlageausdemBereichderLadunginWohnungen,dasSteuerhaus oderBetriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
9.3.1.25.2

e)

9.3.1.25.2

a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig

sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und der für die Aufstellung der EigengaslöschanlagebestimmtenBetriebsräume,dürfenkeineproduktführendenLeitungenvorhanden

sein.

b)
(bleibt offen)
c)
Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 964
d)
Lade- und Löschleitungen an Deck und Gasabfuhrleitungen, mit Ausnahme der Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden außenseitigen Begrenzung der Dome
undmindestens imAbstandvoneinem ViertelderSchiffsbreite zurAußenhautbefinden. Dies

gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden.

BeinebeneinanderangeordnetenLadetankssindalleAnschlüsseandieTankdomeaufder
nachmittschiffsliegendenTankdomseiteanzuordnen.DabeidürfendieäußerenAnschlüsse
aufderMittellinie,dieparallelzurMittschiffsachsedurchdieTankdomeführt,liegen.DieAbsperrarmaturensindmöglichstdichtoderdirektamTankdomanzuordnen.Absperrarmaturen
derLade- undLöschleitungensindindoppelterAusführungvorzusehen,wovoneineArmatur
als Schnellschlussventil auszuführenist.BeieinemInnendurchmesser< 50 mmdarfeineder

Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung ausgeführt werden.

e)
Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
f)
Alle Landanschlüsse der Gasabfuhrleitung und der Landanschluss der Lade- und Löschleitung,
überdengeladenodergelöschtwird,müssenmiteinerAbsperrarmaturundeinemSchnellschlussventilversehensein.AlleLandanschlüssemüssenjedoch,wennsienichtinBetrieb

sind, mit einem Blindflansch versehen sein.

g)
Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten. Für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
h)
Die Ladeleitungen und Ladetanks müssen mittels S-Stücken, Rohrschleifen oder Rohrbögen
vorBeanspruchungendurchthermischeBewegungundBewegungenderTank- undRumpfkonstruktion geschützt werden.
i)
Soweit erforderlich, müssen die Lade- und Löschleitungen zur angrenzenden Rumpfkonstruktion hin thermisch isoliert werden, um zu verhindern, dass die Temperatur des Schiffskörpers unter die Auslegungstemperatur des Rumpfwerkstoffs fällt.
j)
Alle Ladeleitungen, die in einem mit Flüssigkeit (Rückstand) gefüllten Zustand isoliert sein können, müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein. Die Sicherheitsventile müssen in die Ladetanks ableiten und gegen versehentliches Schließen geschützt sein.
9.3.1.25.2

d)

9.3.1.25.3

(gestrichen)

9.3.1.25.4

Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper

verbunden sein.

9.3.1.25.5

Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade- und

Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

9.3.1.25.6

Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim

Prüfdruck aufweisen.

9.3.1.25.7

Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum

Messen des Drucks versehen sein.

Die gemessenen Werte müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Eigengaslöschanlage aus abgelesenwerdenkönnen.Der höchstzulässigeÜber- oderUnterdruckmuss beijederMesseinrichtung kenntlich gemacht sein.

Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.

9.3.1.25.8

Lade- und Löschleitungen dürfen nicht für Ballastzwecke benutzt werden können.

9.3.1.25.9

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 965

9.3.1.26

(bleibt offen)

9.3.1.27

Kühlanlage

9.3.1.27.1

Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die

die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, müssen eine oder mehrere Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit haben. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.

Ladetanks,RohrleitungenundZubehörmüssensoisoliertsein,dassbeimAusfallderganzen

Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.

9.3.1.27.10

Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung

eineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftbeizufügen,ausderhervorgeht,dassdieAnforderungen der Absätze 9.3.1.24.1 bis 9.3.1.24.3, 9.3.1.27.1 und 9.3.1.27.9 erfüllt sind.
9.3.1.27.2

Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen

Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.

9.3.1.27.3

Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,

gleichzeitigbefördert,istbeiderAuslegungderKühlanlagendaraufzuachten,dasssichdieLadungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart

getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.1.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.

9.3.1.27.4

Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so

dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.

9.3.1.27.5

Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung

mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. DiesePumpebzw.PumpenmüssenmindestenszweiWassersaugleitungenhaben,vondeneneine

zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft.

9.3.1.27.6

Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:

a)
Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 35 angegeben.
b)
Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder verflüssigt wird, ohne verdichtet zu werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 966
c)
Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-
/KältemittelwärmetauscherverflüssigtundanschließenddenLadetankswiederzugeführtwird.

Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 36 angegeben.

9.3.1.27.7

Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in

Berührungkommenkönnen,verträglichsein.DerWärmeaustauschkannentwedergetrenntvom

Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.

9.3.1.27.8

Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-

raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.1.17.6 erfüllen.

9.3.1.27.9

Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und

7.2.4.16.1

7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung

desSchiffesmussdieRichtigkeitderBerechnungmittelseinesWärmebilanztestsüberprüftwerden.DieBerechnungundderTestmüssenunterderAufsichtderanerkanntenKlassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.
DerWärmeübergangswertmussdokumentiertundanBordmitgeführtwerden.DerWärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.
9.3.1.28

Berieselungsanlage

Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im

BereichderLadunganDeckmiteinerBerieselungsanlageversehensein,mitderGaseausder

Ladung niedergeschlagen werden können.

DieAnlagemussmiteinemAnschlusszurVersorgungvonLandausversehensein.DieDüsen

müssen so angebracht sein, dass frei gewordene Gase sicher niedergeschlagen werden. Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der

Berieselungsanlagemussmindestenssoausgelegtsein,dassbeigleichzeitigerBenutzungaller

Düsen pro Stunde 50 Liter pro m² Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.

9.3.1.29

9.3.1.30

(bleibt offen)

9.3.1.31

Maschinen

9.3.1.31.1

Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen

Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Verbrennungsmotoren, die BestandteilvonAntriebs- undHilfssystemensind.DieseSystememüssendenAnforderungendes
Kapitels30 undderAnlage8 AbschnittIIKapitel1undAbschnittIIIKapitel2 desEuropäischen

Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) .

9.3.1.31.2

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren

die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

9.3.1.31.3

(gestrichen)

9.3.1.31.4

(gestrichen)

*)

ErhältlichaufderWebsitedesEuropäischenAusschusseszurAusarbeitungvonStandardsinderBinnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 967

9.3.1.31.5

Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempera-

tur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt.

9.3.1.32

Brennstofftanks

9.3.1.32.1

Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als

Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,6 m beträgt. Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

9.3.1.32.2

Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie

Deckgeführtsein.DieseÖffnungenunddieÖffnungenvonÜberlaufrohren,dieaufDeckführen,

müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

9.3.1.33

(bleibt offen)

9.3.1.34

Abgasrohre

9.3.1.34.1

Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-

den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die AbgasrohrevonMotorenmüssensogerichtetsein,dassdieAbgasesich vomSchiffentfernen.Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.
9.3.1.34.2

Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von

Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.

9.3.1.35

Lenz- und Ballasteinrichtung

9.3.1.35.1

Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der

Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:

-
Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
-
Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlö- scheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt, die im Bereich der Ladung aufgestellt sind.
9.3.1.35.2

Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem ange-

schlossen sein.

9.3.1.35.3

Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen

sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.

9.3.1.35.4

Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-

hängigeEinrichtungimBereichderLadunggelenztwerdenkönnen.DieseLenzeinrichtungmuss

außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.

9.3.1.36

9.3.1.39

(bleibt offen)

9.3.1.40

Feuerlöscheinrichtungen

9.3.1.40.1

Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.

Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

-
Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muss jederzeit betriebsbereit sein.
DiesePumpen sowiederenAntriebundderenelektrischeAnlagen dürfennichtimgleichen

Raum aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 968

-
Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des
Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbareStrahl-/SprührohremiteinemDurchmesservonmindestens12 mmersetztwerden.
MindestenszweinichtvomgleichenAnschlussstutzenausgehendeWasserstrahlemüssen

gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

-
Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
-
Die Wasserversorgungsanlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
-
Die Feuerlöschleitungen und Wasserentnahmeanschlüsse müssen vor dem Einfrieren geschützt werden.
9.3.1.40.2

Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die

KühlanlagewichtigenEinrichtungen(Schalttafeln,Kompressorenusw.)miteinerfest installierten

Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:

9.3.1.40.2.1

aufgeführt sind.

FürfestinstallierteFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutz, dieaufBasis einesBrandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.

2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)

RundschreibenMSC/Circ.1270einschließlichKorrigendaderInternationalenSeeschifffahrtsorganisation –
ÜberarbeiteteRichtlinienfürdieZulassungfesteingebauteraerosolbildenderFeuerlöscheinrichtungenfür
Maschinenräume,diefesteingebautenGasfeuerlöscheinrichtungengleichwertigsind,aufdiedasSOLAS-

Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 974

c)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden
können.DiemanuelleAuslösungmussindirekterNähedeszuschützendenObjektsmöglich
sein.Sie können automatischausgelöstwerden,wenn dasAuslösesignal vonzweiBrandmeldernunterschiedlicherErkennungsmethodeausgelöstwird.DieAuslösungmussohneVerzö-

gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

FürdiemanuelleAuslösungmussbeijederAuslöseeinrichtungeineBedienungsanweisung

gemäß Absatz 9.3.1.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

d)
Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
e)
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28,
9.3.1.40.2.1

Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)
CO (Kohlendioxid);
b)
HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c)
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlendioxid);
d)
FK-5-1-12 (Dodecafluor-2-methylpentan-3-on);
e)
(bleibt offen);
f)
K CO (Kaliumcarbonat). Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig.
9.3.1.40.2.10

CO

-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1bis9.3.1.40.2.9hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
CO
-BehältermüssenaußerhalbdeszuschützendenRaumsineinemvonanderenRäumen
gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser AufstellungsräumeundSchränkemüssennachaußenöffnen,abschließbarseinundaufderAußenseiteein

Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.

b)
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO -Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
c)
Der Füllungsgrad *) der Behälter mit CO darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO -Gases sind 0,56 m /kg zu Grunde zu legen.
d)
Das Volumen an CO
fürdenzuschützendenRaummussmindestens40 %dessenBruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
e)
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
f)
Die in Absatz 9.3.1.40.2.6 b) erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO -Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
9.3.1.40.2.11

HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen,diemitHFC-227eaalsLöschmittelbetriebenwerden,müssenüberdie

Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1 bis 9.3.1.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *) der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m /kg zu Grunde zu legen. *)
DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

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e)
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f)
Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 Vol.-% sein.
h)
Die Feuerlöscheinrichtung darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
9.3.1.40.2.12

IG-541-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.1.40.2.1 bis 9.3.1.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den
zuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztistund

die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Fülldruck der Behälter darf bei 15°C 200 bar nicht überschreiten.
e)
Die Konzentration von IG-541 in dem zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf
höchstens50 %dessenBruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon

120 Sekunden zugeführt sein.

9.3.1.40.2.13

FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen derAbsätze9.3.1.40.2.1bis9.3.1.40.2.9 hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *) der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m /kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen
Bruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon10 Sekundenzugeführt

sein.

f)
Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein. *)
DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

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9.3.1.40.2.14

(bleibt offen)

9.3.1.40.2.15

Mit K

CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K

CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die AnforderungennachdenAbsätzen9.3.1.40.2.1bis9.3.1.40.2.3,9.3.1.40.2.5,9.3.1.40.2.6und
9.3.1.40.2.16

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

a)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
DieWirkung derFeuerlöschanlagenmussunmittelbarauf diezuschützendenObjekteausgerichtetsein.DerWirkungsbereichderFeuerlöschanlagenkanndurchbaulicheMaßnahmen

räumlich begrenzt sein.

Feuerlöschanlagen für denObjektschutz könnenbereitsin die jeweiligenObjekte baulichintegriert sein.

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.2 bis 9.3.1.40.2.16 unabhängig sein.

b)
Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
(i)
Absatz 9.3.1.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
(ii)
Absatz 9.3.1.40.2.3 und Absatz 9.3.1.40.2.4;
(iii)
Absatz 9.3.1.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe
c)
dieses Absatzes;
(iv)
Absatz 9.3.1.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
(v)
Absatz 9.3.1.40.2.7 bis Absatz 9.3.1.40.2.13;
(vi)
(bleibt offen)
(vii)
Absatz 9.3.1.40.2.15 Buchstabe b) bis e). In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Lö-
scheneinesBrandesamoderimzuschützendenObjektgeeignetsindundwelcheimAbsatz
9.3.1.40.2.2

Lüftung, Luftansaugung

a)
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöscheinrichtungen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit
einemBugruderantriebvorhandenist,durchdenbeiBrandimHauptmaschinenraumdieFortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b)
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöscheinrichtung selbsttätig abschalten.
c)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
d)
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
e)
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 969
f)
Geschützte Räume müssen über eine Vorrichtung zum Absaugen des Löschmittels und der
Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschütztenRäumeausbedienbarsein,diedurcheinenBrandindiesenRäumennichtunzugänglich
gemachtwerdendürfen.SindfestinstallierteAbsaugeinrichtungenvorhanden,dürfendiese

während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.

9.3.1.40.2.3

Feuermeldesystem

DerzuschützendeRaumistdurcheinzweckmäßigesFeuermeldesystemzuüberwachen.Die

Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.

9.3.1.40.2.4

Rohrleitungssystem

a)
Das Löschmittel muss durch ein fest verlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum
hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die RohrleitungenunddiedazugehörendenArmaturenausStahlhergestelltsein.Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im
BrandfallübergleichwertigeEigenschaftenverfügen.DieRohrleitungensindsowohlin- als

auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.

b)
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmä- ßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
9.3.1.40.2.5

Auslöseeinrichtung

a)
Feuerlöscheinrichtungen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b)
Die Feuerlöscheinrichtung muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
c)
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.
NichtmechanischeAuslöseeinrichtungenmüssenvonzweiverschiedenenvoneinanderunabhängigenEnergiequellengespeistwerden.DieseEnergiequellenmüssensichaußerhalbdes
zuschützendenRaumesbefinden.SteuerleitungenimgeschütztenRaummüssensoausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische

Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung

d)
Ist die Feuerlöscheinrichtung zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslö- seeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e)
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese Bedienungsanweisung muss in einer vom Schiffsführer lesbaren und verständlichen Sprache gefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über
(i)
die Auslösung der Feuerlöscheinrichtung;
(ii)
die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
(iii)
das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung, insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
(iv)
das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöscheinrichtung.
f)
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöscheinrichtung die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 970
9.3.1.40.2.6

Warnanlage

a)
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b)
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöscheinrichtung ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c)
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich
sichtbarundauchunterdenBetriebsbedingungenmitdemgrößtenEigenlärmdeutlichhörbar

sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.

d)
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e)
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f)
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein: Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
9.3.1.40.2.7

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

a)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
b)
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
c)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d)
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
e)
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter
kein entweichendesGasin dasSchiffsinnere dringen kann.DirekteVerbindungenzuanderen

Räumen sind nicht zulässig.

9.3.1.40.2.8

Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9.3.1.40.2.9

Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation

a)
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöscheinrichtungen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
b)
Die Anlage ist durch einen Sachverständigen zu prüfen
(i)
vor Inbetriebnahme;
(ii)
vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
(iii)
nach Änderung oder Instandsetzung;
(iv)
regelmäßig mindestens alle zwei Jahre.
c)
Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen des Absatzes 9.3.1.40.2 entspricht. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 971
d)
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
(i)
äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
(ii)
Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
(iii)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
(iv)
Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
(v)
Kontrolle der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;
(vi)
Prüfung des Feuermeldesystems;
(vii)
Prüfung der Warnanlage.
e)
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
f)
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöscheinrichtungen ist im Schiffszeugnis zu vermerken.
9.3.1.40.2.9

hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Die Feuerlöscheinrichtung muss über eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 12703) verfügen;
b)
Jeder Raum ist mit einer eigenen Löscheinrichtung zu versehen;
c)
Das Löschmittel muss in speziell dafür vorgesehenen drucklosen Behältern im zu schützenden
Raumaufbewahrtwerden.DieseBehältermüssensoangebrachtsein,dassdasLöschmittel

gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;

d)
Jeder Behälter ist separat mit der Auslöseeinrichtung zu verbinden;
e)
Die Menge an trockenem aerosolbildendem Löschmittel für den zu schützenden Raum muss
mindestens120g/m³des NettovolumensdesRaumsbetragen.DasNettovolumenerrechnet

sich nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 1270 3) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.

9.3.1.40.3

Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der La-

dung befinden.

9.3.1.40.4

Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-

kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

9.3.1.41

Feuer und offenes Licht

9.3.1.41.1

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-

dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

9.3.1.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder

ineinem besondersdafürgeeignetenRaumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigem

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.

9.3.1.41.3

Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.

9.3.1.42

9.3.1.49

(bleibt offen)

9.3.1.50

(gestrichen)

9.3.1.51

a)

9.3.1.51

Buchstaben a) und b) angegeben, auftreten können, oder die nicht die Anforderun-

gen nach 9.3.1.52.1 erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.

9.3.1.51

Buchstaben a) und b) und 9.3.1.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen,

abgeschaltet.

DerAusfallwirdoptischundakustischimSteuerhausundanDeckgemeldet.BeiNichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
(x)
Jede Abschaltung erfolgt sofort und automatisch und setzt gegebenenfalls die Notbeleuchtung in Betrieb. Die automatische Abschaltung ist so eingestellt, dass sie nicht während der Fahrt erfolgen kann.
c)
Ist ein Lüftungssystem nicht vorhanden oder erfüllt das Lüftungssystem des jeweiligen Raumes nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum
dieAnlagenundGeräte,beiderenBetriebhöhereOberflächentemperaturenalsunter
9.3.1.51

Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten

a)
Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
b)
Oberflächentemperaturen von äußeren Teilen von Motoren und deren Luft- und Abgasschächten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
c)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist,
dürfenindenanBordausgewiesenenZonendieentsprechendenOberflächentemperaturen

135 °C (T4), 100 °C (T5) und 85 °C (T6) nicht überschreiten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 975

d)
Buchstaben a) und b) gelten nicht, wenn folgende Forderungen eingehalten sind (siehe auch
7.2.3.5

1.4):

(i)
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume, in denen höhere Oberflächentemperaturen als
unterBuchstabena)undb)angegebenauftreten,sindmiteinemLüftungssystemnach
9.3.1.52

Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte

9.3.1.52.1

Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ent-

sprechen. Dies gilt nicht für

a)
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;
b)
tragbare Telefone, fest installierte Telefonanlagen, Ladungsrechner sowie stationäre und tragbare Computer in den Wohnungen und im Steuerhaus;
c)
elektrische Anlagen und Geräte die während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesenen Zone
(i)
abgeschaltet sind, oder
(ii)
sich in Räumen befinden, die mit einer Lüftungsanlage entsprechend 9.3.1.12.4 ausgestattet sind.
d)
Sprechfunkanlagen und Inland AIS-Geräte (Automatic Identification System) in den Wohnungen
und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für Sprechfunkanlagenbzw.AIS-GeräteüberoderinnerhalbeinesAbstandesvon2,00mvomBereichder

Ladung befindet.

9.3.1.52.10

Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.

9.3.1.52.2

In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-

schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.

9.3.1.52.3

Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.1.51 a), 9.3.1.51 b)

und 9.3.1.52.1 angegebenenVorschriftennichtentsprechen,sowieihreSchaltgerätemüssenrot

gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.

9.3.1.52.4

In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit

optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.

9.3.1.52.5

Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:

-
kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;
-
örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z.B. Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren);
-
die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz 9.3.1.52.4.
9.3.1.52.6

Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.1.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,

aber durch eineMaschine ständigangetriebenwird, muss miteinemmehrpoligenSchalterversehen sein, der den Generator herunterfährt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss

beim Schalter angebracht sein.

9.3.1.52.7

Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-

tischundakustischimSteuerhausundanDeckgemeldetwerden.BeiNichtquittierenmussdie

Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 976

9.3.1.52.8

Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung

geschützt sein.

9.3.1.52.9

Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-

rerNähedesSignalmastesbzw.desLandstegesamSchifffestmontiertsein.DieseSteckdosen
müssensoausgeführtsein,dassdasHerstellenunddasTrennenderSteckverbindungennurin

spannungslosem Zustand möglich ist.

9.3.1.53

Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum

Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen

9.3.1.53.1

An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1

gilt, müssen die elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte, die in den explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen

ExplosionsgruppenundTemperaturklassenauszuwählen(sieheUnterabschnitt3.2.3.2TabelleC

Spalten (15) und (16)). Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt

9.3.1.53.2

Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren

verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter. Elektrische Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut müssen in dickwandigen Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.

9.3.1.53.3

Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen

elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a)
von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z. B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
b)
des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
-
diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
-
Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen. Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein.
9.3.1.53.4

Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen

Stromkreisen gehören, getrennt verlegt und gekennzeichnet sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).

9.3.1.53.5

Für die nach Absatz 9.3.1.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauchlei-

tungen desTyps H 07 RN-FnachNormIEC60245-4:20114)
oderelektrischeKabelmindestens
gleichwertigerAusführungmiteinemMindestquerschnittderLeitervon1,50 mm²verwendetwerden.

4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 977

9.3.1.54

Erdung

9.3.1.54

Erdung

9.3.1.54.1

Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile

elektrischerAnlagenundGerätesowieMetallarmierungenundMetallmäntelvonKabelngeerdet

sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

9.3.1.54.2

Die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.54.1 gelten auch für Anlagen mit einer Spannung unter

50 Volt.

9.3.1.54.3

Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.

9.3.1.54.4

Restebehälter müssen geerdet werden können.

9.3.1.55

(bleibt offen)

9.3.1.56

(gestrichen)

9.3.1.57

9.3.1.59

(bleibt offen)

9.3.1.60

Besondere Ausrüstung

Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Das Wasser muss den Mindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen.

Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. Eine Verbindung dieser besonderen Ausrüstung mit dem Bereich außerhalb des Ladungsbereichs ist zulässig.

EsmusseinfederbelastetesRückschlagventilmontiertsein,umsicherzustellen,dassdurchdas
Dusch- unddasAugen- und GesichtsbadsystemkeineGaseaußerhalbdesLadungsbereichsgelangen können.
9.3.1.61

(bleibt offen)

9.3.1.62

(gestrichen)

9.3.1.63

9.3.1.7

(bleibt offen)

9.3.1.70

(bleibt offen)

9.3.1.71

Zutritt an Bord

DieHinweistafelnmitdemZutrittsverbotgemäß Abschnitt 8.3.3müssenvonbeidenSchiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.3.1.72

9.3.1.73

(bleibt offen)

9.3.1.74

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

9.3.1.74.1

Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.3.1.74.2

In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder

offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

9.3.1.74.3

In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-

bracht sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 978

9.3.1.75

9.3.1.8

Klassifikation

9.3.1.8.1

Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste

Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden. Dies muss durch eine entsprechende Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein.

DurchdasKlassifikationszeugniswirdbescheinigt,dassdasSchiffdenfürseinenVerwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht.

Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein. Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, müssen der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.

Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss eine Schiffsstoffliste erstellen, in der die im TankschiffzurBeförderungzugelassenengefährlichenGütervermerktsind(sieheauchAbsatz 1.16.1.2.5).
9.3.1.8.2

(gestrichen)

9.3.1.8.3

(gestrichen)

9.3.1.8.4

(gestrichen)

9.3.1.9

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 950

9.3.1.91

(bleibt offen)

9.3.1.92

Notausgang

Räume, derenZu- oderAusgänge imLeckfallteilweise oderganzeintauchen,müssen miteinem

Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.

9.3.1.93

9.3.1.99

(bleibt offen)

9.3.2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.

9.3.2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C .............................................................. 978

9.3.2.0

Bauwerkstoffe

9.3.2.0.1.1

Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindes-

tensgleichwertigenMetallgebautsein, SonderbestimmungenderzusätzlichenAnforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.
9.3.2.0.1.2

Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.

9.3.2.0.1.3

Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die

GleichwertigkeitmusssichaufdiemechanischenEigenschaftenundaufdieBeständigkeitgegen

Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

9.3.2.0.2

Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berüh-

rungkommenkönnen,müssenausBauwerkstoffenbestehen,diewederdurchdieLadungangegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können. Falls dies bei der Klassifikation und Untersuchung des Schiffes nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.
9.3.2.0.3

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-

stoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

9.3.2.0.4

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerk-

stoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 979 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X

Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot)X X
Teile der elektrischen AnlageX X

Gemäß den geltenden technischen Normen

Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw.X X X

Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X

Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32)X X X

Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 980 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X

Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege)X X X
AußenbordleiternX X X
LeiternX X X

Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X

BergegeräteX
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRINX X X
AuffangwannenX

Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von

7.2.4.7

6

Matte unter dem Landanschluss der Lade- und LöschleitungX X
Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw.X X

Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 981 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas

Peilstäbe aus AluminiumX

Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt

ProbegeräteX
Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1)X X

Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)

Restebehälter und SlopbehälterX X

Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen

ProbeflaschenXX

Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder

9.3.2.0.5

Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine

Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.2.0.6

Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-

nahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

9.3.2.1

Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0.

DieSchiffsaktemussvomEigneraufbewahrtwerden,derinderLageseinmuss,dieseDokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft

vorzulegen.

DieSchiffsaktemusswährenddergesamtenLebensdauerdesSchiffesgeführtundaktualisiert

und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

KopienderSchiffsakteundallenotwendigenDokumentesindderzuständigenBehördefürdie
ErteilungdesZulassungszeugnissesundderanerkanntenKlassifikationsgesellschaftoderder
UntersuchungsstellefürdieErstuntersuchung, Wiederholungsuntersuchung,Sonderuntersuchung oder außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
9.3.2.10

Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-

ten

9.3.2.10.1

Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnun-

gen,SteuerhausundBetriebsräumegelangenkönnen.DieFensterdieserRäumedürfennicht
geöffnetwerdenkönnen,sofernsienichtalsNotausstiegvorgesehenundalssolchegekennzeichnet sind.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 983

9.3.2.10.2

An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens

jedoch 0,60 m innerhalb der äußeren Kofferdammschotte oder der Begrenzungsschotte der Aufstellungsräumeanzubringen.DieSchutzsüllemüssenentwederüberdiegesamteSchiffsbreite
reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebrachtsein,sodasskeineFlüssigkeitzumAchter- bzw.Vorschiffgelangenkann.DieHöheder
SchutzsülleundderSpillsülle muss mindestens0,075mbetragen.DasSchutzsüllkann mit der
Schutzwandnach9.3.2.10.3zusammenfallensoferndieSchutzwandüberdiegesamteSchiffsbreite reicht.
9.3.2.10.3

Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unteranschnitt

9.3.2.10.4

An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und

dieHöhederSüllevonZugangslukenundLüftungsöffnungenvonRäumenunterDeckmindestens 0,50 m über Deck betragen.

Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.

9.3.2.10.5

Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordne-

ten Öffnungen versehen sein.

9.3.2.11

Aufstellungsräume und Ladetanks

9.3.2.11.1

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:

L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L · B · H · 0,3 180 + (L · B · H – 600) · 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Es ist:

L= größte Länge des Schiffsrumpfes in m;
B= größte Breite des Schiffsrumpfes in m;
H= kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des

Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m.

b)
Die Konstruktion der Ladetanks muss so ausgelegt sein, dass die relative Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige relative Dichte muss im Zulassungszeugnis vermerkt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 984
c)
Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
d)
Für Schiffe mit einer Länge bis 50 m darf die Ladetanklänge 10 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten.
DieseBestimmunggiltnichtfürSchiffemiteingesetzten,zylindrischenLadetanksmiteinem

Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.

9.3.2.11.1

d) Länge der Ladetanks N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:
DieLängeeinesLadetanksdarf10 mund0,20 Lüberschreiten.
9.3.1.1

2.3

9.3.2.1

2.3

9.3.3.1

2.3

Lage der Zuluftöffnungen N.E.U.

An BordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austritts- öffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

9.3.2.11.1

a)

9.3.2.11.10

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare

Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigtunduntersucht werden können.MitAusnahmevonWallgängen undDoppelböden,

wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m²; kleinste Seitenlänge: 0,50 m.

Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen vom BodendesbetreffendenRaumesohneSchwierigkeitengeborgenwerdenkönnen,gegebenenfalls

mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in den

oben genanntenRäumendarfnichtwenigerals0,50 mbetragen.ImDoppelbodendarfdieser

Abstand auf 0,45 m verringert werden.

LadetanksdürfenmitrundenÖffnungenmiteinemMindestdurchmesservon0,68 mversehen

sein.

9.3.2.11.2

d)

Stützen zwischen Schiffskörper und Ladetanks

N.E.U.ab1.Januar2001, ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.2.11.2

a) Das Schiff muss im Bereich der Ladung (ausgenommen Kofferdämme) als Glattdeck-

DoppelhüllenschiffmitWallgängen,DoppelbodenundohneTrunkausgeführtsein.Vom
SchiffskörperunabhängigeLadetanksundgekühlteLadetanksdürfennurineinemAufstellungsraum,derdurchWallgängeundDoppelbodengemäßAbsatz9.3.2.11.8gebildetwird,

aufgestellt sein. Ladetanks dürfen nicht über das Deck hinausragen.

b)
Vom Schiffskörper unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein. Die Aufschwimmsicherung der gekühlten Ladetanks muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
c)
Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m³ Inhalt haben.
d)
Stützen, welche tragende Teile der Schiffsseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts der Ladetanks verbinden, und Stützen, welche tragende Teile des Schiffsbodens mit dem Boden der Ladetanks verbinden, sind nicht zulässig.
e)
Eine örtliche Vertiefung im Tankdeck, die von allen Seiten begrenzt, mehr als 0,10 m tief ist
undzurAufnahmederLadungspumpedient,istzulässig,wennsiefolgendeAnforderungen

erfüllt:

-
Die Vertiefung darf nicht mehr als 1,00 m betragen.
-
Die Vertiefung muss mindestens 6,00 m von Zugängen oder Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
-
Die Vertiefung muss sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
-
Alle Leitungen, die von der Vertiefung aus in die Ladetanks führen, müssen direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sein.
-
Alle erforderlichen Bedienungen der Armaturen in der Vertiefung müssen von Deck aus erfolgen.
-
Die Vertiefung muss durch eine von allen anderen Einrichtungen unabhängigen Einrichtung an Deck im Bereich der Ladung gelenzt werden können.
-
Die Vertiefung muss mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstandes versehen sein, die
dieLenzeinrichtungbetätigtundeinenoptischenundakustischenAlarmimSteuerhaus

und an Deck auslöst, wenn sich am Boden Flüssigkeit ansammelt.

-
Wenn sich die Vertiefung über dem Kofferdamm befindet, muss das Maschinenraumschott mit einer „A-60“- Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen sein.
-
Wenn der Bereich der Ladung mit einer Wassersprüheinrichtung versehen ist, müssen die elektrischen Anlagen in der Vertiefung gegen Überflutung geschützt sein.
-
Verbindungsleitungen zwischen der Vertiefung und dem Schiffskörper dürfen nicht durch Ladetanks laufen.
f)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss die Vertiefung bei
einerTiefevonmehrals0,50mmiteinerfesteingebautenGasspüranlageversehensein,
welchedieAnwesenheitentzündbarerGasedurchdirektmessendeSensorenautomatisch

anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20 % der UEG der Ladung oder 20%

derUEGvonn-HexaneinenoptischenundakustischenAlarmauslöst,jenachdemwelche
UEGdiekritischereist.DieSensorendieserAnlagemüssensichangeeignetenStellenam

Boden der Vertiefung befinden. Die Messungen müssen ständig erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 985 Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden und

müssendieLadungspumpeabschalten.EinAusfallderGasspüranlagemusssofortoptisch

und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

9.3.2.11.2

b)

9.3.2.11.2

c)

9.3.2.11.3

a)

9.3.2.11.3

a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen

unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den SchiffsendendurchKofferdämmemiteinerMindestbreitevon0,60 mgetrenntsein.WenndieLadetanksineinemAufstellungsraumaufgestelltsind,müssensiemindestens0,50 mvonEndschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, mit einer „A-

60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.

b)
Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
c)
Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
9.3.2.11.4

Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen

wasserdicht sein. Die Ladetanks sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung

oderzwischenMaschinenraumundAufstellungsraumdürfenDurchführungenvorhandensein,

wenn sie den in Absatz 9.3.2.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

ImSchottzwischenLadetankundPumpenraumunterDeckdürfenDurchführungenvorhanden
sein,wennsiedenin Absatz 9.3.2.17.6enthaltenenBedingungenentsprechen. DieSchotten
zwischen den Ladetanks können Durchführungen aufweisen, vorausgesetzt die Lade- und LöschleitungensindindemLadetankausdemsieherkommenmitAbsperrarmaturenausgestattet.

Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.

9.3.2.11.5

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet

sein.DoppelbödendürfennuralsBrennstofftankeingerichtetwerden,wennsiedieVorschriften

des Unterabschnitts 9.3.2.32 erfüllen.

9.3.2.11.6

a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im

BereichderLadungdarfalsBetriebsraumeingerichtetsein,wenndiedenBetriebsraumbegrenzendenWände senkrechtbisaufdenBodengeführt sind.DieserBetriebsraumdarf nur

von Deck aus zugänglich sein.

b)
Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
c)
In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.17.6 voll entspricht.
9.3.2.11.7

Bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks muss der Abstand

zwischenderSeitenwanddesSchiffesundderSeitenwandderLadetanksmindestens1 mbetragen.EineVerringerungdiesesAbstandesauf0,80 mistzulässig,wenngegenüberdenDimensionierungsvorschriftennach derBauvorschrifteineranerkanntenKlassifikationsgesellschaft

folgende Verstärkungen vorgenommen sind:

a)
Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25-fache und
b)
Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15-fache und
c)
Anordnung eines Längsspantensystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15 m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7 cm² aufweisen müssen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 986
d)
Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.
BeimBaudesSchiffesimQuerspantensystemmussanstellevonBuchstabec)einLängsstringersystemangeordnetsein.DerAbstandderLängsstringervoneinanderdarfnichtgrößerals
0,80 mseinunddie HöhedervollständigmitdenSpantenverschweißtenLängsstringerdarf
0,15 m nichtunterschreiten.DerGurtquerschnittdarfwieunterBuchstabec)nichtwenigerals

7 cm² betragen. Werden die Spanten freigeschnitten, so muss die Steghöhe um die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.

DieDoppelbodenhöhemussimDurchschnittmindestens0,70 mbetragen,jedochdarfsiean

keiner Stelle 0,60 m unterschreiten. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden. Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig.

9.3.2.11.8

Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den

WallgangdesAufstellungsraumseine Mindestbreitevon0,80 mundfürdenDoppelbodendes

Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.

9.3.2.11.9

Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass

siegutzugänglichsindunddiedarinvorhandenenBetriebseinrichtungenauchvonPersonen,

welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.

9.3.2.12

Lüftung

9.3.2.12.1

In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und

Anordnung so beschaffen sein müssen, dass die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muss der Aufstellungsraum mit inertem Gas oder trockener Luft gefüllt werden können.

9.3.2.12.2

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet

sind,undAufstellungsräumeundKofferdämmemüssendurchVorrichtungengelüftetwerden

können.

9.3.2.12.3

a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer techni-

schenLüftungversehensein.DieKapazitätderVentilatorenmusssoausgelegtsein,dass

das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 987

DieAbsaugschächtemüssenbiszueinemAbstandvon50mmandenBetriebsraumboden

herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden.

b)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, müssen die Zuluftöffnungen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Ladetanköffnungen und 6,00 m von Austritts- öffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
9.3.2.12.4

a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.

b)
Das Lüftungssystem in diesen Räumen muss nachfolgende Anforderungen erfüllen:
(i)
Die Ansaugöffnungen sind so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet,
(ii)
Ein Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) kann in den Räumen gewährleistet werden,
(iii)
Eine Ausfallalarmierung ist integriert.
(iv)
Das Lüftungssystem einschließlich der Ausfallalarmierung entspricht mindestens den Typ „begrenzte Explosionsgefahr“,
(v)
Eine Gasspüranlage, welche folgende Bedingungen 1. bis 4. erfüllt ist mit dem Lüftungssystem verbunden: 1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T4 geeignet 2. sie hat Messstellen
-
in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
-
direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge. 3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s, 4. die Messungen erfolgen stetig.
(vi)
In den Betriebsräumen ist das Lüftungssystem mit einer Notbeleuchtung, die mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ist, verbunden.
DieseNotbeleuchtungistnichterforderlich,wenndieBeleuchtungsanlagenindenBetriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind.
(vii)
Die Ansaugung des Lüftungssystems und die Anlagen und Geräte, die den unter
9.3.2.12.4

b) ausgestattet,

oder

(ii)
Anlagen und Geräte, die höhere Oberflächentemperaturen als unter Buchstabe a) bzw. b)
angegebenerzeugen,sindabschaltbar.SolcheAnlagen undGerätemüssenrot gekennzeichnet sein.
9.3.2.12.4

oder 9.3.3.12.4 versehen sind.

ZugängeundÖffnungendürfennursoweitnotwendigfürkurzeZeitmitderGenehmigungdes

Schiffsführers geöffnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 859

9.3.2.12.4

b)

9.3.2.12.5

(gestrichen)

9.3.2.12.6

An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das

Schließenangeben.AlleLüftungsöffnungen,dievonWohnungen,SteuerhausundBetriebsräumenaußerhalbdesBereichs derLadunginsFreieführen, müssen mitfestinstallierten Vorrichtungen nach 9.3.2.40.2.2 c) versehen sein, die schnell zu schließen sind. Der Verschlusszustand

muss eindeutig erkennbar sein.

SolcheLüftungsöffnungenmüssenmindestens2,00mvomBereichderLadungentferntangeordnet sein.
Lüftungsöffnungenvon imBereichderLadunggelegenenBetriebsräumendürfenindiesemBereich angeordnet sein.
9.3.2.12.7

(gestrichen)

9.3.2.13

Stabilität (allgemein)

9.3.2.13.1

Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

9.3.2.13.2

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichts-

schwerpunktes – müssenentwederdurcheinenKrängungsversuchoderdurcheinedetaillierte
Gewichtsberechnungermitteltwerden.HierbeimussdasSchiffsleergewichtdurcheinenTiefgangsnachweisamSchiffkontrolliertwerden,wobeidiedurchGewichtsberechnungermittelten

Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

9.3.2.13.3

Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-

dungszustandbeidenrelativenDichtenallerinderSchiffsstofflistenach1.16.1.2.5enthaltenen

Stoffe nachgewiesen werden.

DasSchiffmussfürjedenLadefallunterBerücksichtigungtatsächlicherFüllungderLadetanks,
Ballasttanks/-zellenundBerücksichtigungderTrinkwasser-/AbwassertanksundderTanksfür

flüssige Schiffsbetriebsstoffe sowie Endschwimmlagen, die Intakt- und Leckstabilitätsanforderungen erfüllen. Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

DieStabilitätsunterlagenmitdiesemNachweisunddendurchdieanerkannteKlassifikationsgesellschaft,diedasSchiffklassifizierthat,genehmigtenLadefällensindineinemStabilitätshandbuchzusammenzufassen. WennnichtalleLadefälleundBallastfällekonkretberücksichtigtwurden, muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden.

Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes; • allgemeine Anordnungs- und Kapazitätspläne mit Angabe der zugewiesenen Nutzung von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.);

• eineSkizzemitAngabederPositionderEinsenkungsmarkeninBezugaufdieLote

des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 989

• hydrostatischeKurvenoderTabellenentsprechenddergeplantenSchwimmlagen,

und, sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen; • Cross-Curves bzw. Tabellen für die Stabilität, berechnet auf der Grundlage einer freien

SchwimmlagefürdieVerdrängungs- undTrimmbereiche,diewährenddesnormalen

Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen;

• Echolot-TabellenoderKurvenfürdenFüllstandvonLadetanks,Ballasttanks/-zellen
undTrinkwasser-/AbwassertanksundderTanksfürflüssigeSchiffsbetriebsstoffemit
AngabederKapazitäten,desMassenschwerpunktsundAngabenzufreienOberflä-

chen für jeden Ladetank, Ballasttank/-zelle, Trinkwasser-/Abwassertank und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe;

• Leerschiffsdaten (Gewicht und Massenschwerpunkt) infolge eines Krängungsversuchs oder einer Messung des Leergewichts in Kombination mit einer detaillierten Massenbilanz oder anderenannehmbarenMaßen; dort,wo die vorstehendenAngabenvoneinemSchwesterschiffabgeleitetsind,isteineindeutigerHinweisaufdasSchwesterschifferforderlichundisteineKopiedesbestätigtenKrängungsversuchsberichtsfür

dieses Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:

– Leerschiffsdaten,Tankfüllungen,Lager,Schiffsbesatzungundandererelevante
Positionen anBord(Masse und Massenschwerpunktfür jedePosition,freieOberflächenmomente für flüssige Ladungen),

– Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten,

– InformationenüberÖffnungen(Lage,ArtderDichtung,Verschlussvorrichtungen)

und – Informationen für den Schiffsführer;

• BerechnungdesEinflussesdesBallastwassersaufdieStabilitätmitAngabe,obfest

installierte Niveau-Anzeigegeräte für die Ballasttanks /

-zellenvorhandenseinmüssen,oderdieBallasttanks/ -zellennurvollständigbefüllt

oder leer gefahren werden dürfen.

9.3.2.13.4

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen

werden.HierbeimussfürdiekritischenZwischenzuständeundfürdenEndzustandderFlutung

der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9.3.2.14

Stabilität (intakt)

9.3.2.14.1

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschrit-

ten werden.

9.3.2.14.2

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzu-

weisen:

a)
Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht
wetterdichtverschlossenenÖffnungmusseinaufrichtenderHebelarm(GZ)vonmindestens

0,10 m vorhanden sein.

b)
Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel  27° darf 0,024 m·rad nicht unterschreiten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 990
c)
Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.
DieseAnforderungenmüsseneingehaltenwerdenunterBerücksichtigungdesEinflussesaller

freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.

9.3.2.14.3

Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.2.14.1 und 9.3.2.14.2 ist für das Schiff

maßgebend.

9.3.2.15

oder 9.3.3.15) entsprechen,

-
ein Lecksicherheitsplan;
-
die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form; das Stabilitätshandbuch und der
Beleg,dassderLadungsrechnerdurcheineanerkannteKlassifikationsgesellschaftgenehmigt wurde;
d)
(gestrichen)
e)
das in Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebene und von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilte Klassifikationszeugnis;
f)
die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage;
g)
die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;
h)
die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen für das Laden und Löschen;
i)
die in Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;
j)
die in Abschnitt 8.1.8 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume; 1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309 2) Benannte Stelle im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU oder gleichwertig Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 873
k)
die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt  0 °C;
l)
(gestrichen)
m)
die Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11;
n)
bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in Unterabschnitt 7.2.3.28 geforderte Instruktion;
o)
die in Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage;
p)
die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9;
q)
bei der Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und fehlender Kontrolle der Ladungstemperatur gemäß Absatz 9.3.1.24.1 a) oder 9.3.1.24.1 c) die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16,
9.3.2.15

Stabilität (im Leckfall)

9.3.2.15.1

c) Höhe der Öffnungen über

der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im

EndzustandderFlutungmindestens0,075 müberder

Schwimmebene liegen.

9.3.2.2

0.2

9.3.3.2

0.2

Füllen der Kofferdämme N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:
DieKofferdämmemüssenmiteinem Systemausgerüstet

sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 101 Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen

9.3.1.9

2

9.3.2.9

2

Notausgang N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:
Räume,derenZu- oderAusgängeimLeckfallteilweise
oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehensein,dermindestens0,075 müberderSchwimmebene liegt.
9.3.2.15.1

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m; Querausdehnung : 0,79 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs,
oder,fallszutreffend,derzulässigeAbstandgemäßAbschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, Querausdehnung : 3,00 m, senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
-
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
-
Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung
nachgewiesen,dassdiemittlereFlutbarkeitinirgendeinerAbteilungkleinerals95 %ist,

so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

-
Maschinenräume 85 %
-
Besatzungsräume 95 %
-
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
FürdenHauptmaschinenraumbrauchtnurdieSchwimmfähigkeitfürdenEinabteilungsstatus

nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

9.3.2.15.2

Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°. In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 991

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtendenHebel ≥ 0,05minVerbindungmiteinerFläche ≥ 0,0065m·radaufweisen.DieseMindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
9.3.2.15.3

Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht

verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

9.3.2.15.4

Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss

derAusgleichinnerhalbvon15Minutenerfolgen,wennimZwischenzustandausreichende

Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

9.3.2.16

Maschinenräume

9.3.2.16.1

Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen

müssenaußerhalbdesBereichsderLadungangeordnetsein. ZugängeundandereÖffnungen

von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

9.3.2.16.2

Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der

Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestensderTürbreiteentspricht,müssendieScharnieredemBereichderLadungzugewendet

sein.

9.3.2.17

Wohnungen und Betriebsräume

9.3.2.17.1

Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren

oder vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses,welchemindestens1 müberdemSteuerhausbodenliegen,dürfennachvorngeneigt

sein.

9.3.2.17.2

Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung

gerichtetsein.ScharnierevonTüren,dienachaußenöffnenundnichtineinerNischeuntergebrachtsind,derenTiefemindestensderTürbreiteentspricht,müssendemBereichderLadung

zugewendet sein.

9.3.2.17.3

Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-

nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 992

9.3.2.17.4

Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu

diesen Räumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren

und -fensterdürfeninnerhalbdieser2 mnurangeordnetsein,wennkeinedirekteVerbindung

vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

9.3.2.17.5

a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott

zwischenBetriebsraumundMaschinenraumhindurchgeführtwerden,wenndieBetriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.11.6 entspricht.
b)
Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
c)
Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
d)
Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, mit einer „A-60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung haben.
e)
Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen
Rohrleitungenhindurchgeführtwerden,wennessichdabeiumRohrleitungenzwischenmaschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum

keine Öffnungen enthalten.

f)
Vom Maschinenraum aus dürfen abweichend von Absatz 9.3.2.11.4 Rohrleitungen durch den
Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm, den Aufstellungsraum oder den Wallgang hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes,desAufstellungsraumesoderdesWallgangsindickwandigerAusführungverlegt
sindundimBetriebsraum,imKofferdamm,imAufstellungsraumoderimWallgangkeine

Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.

g)
Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muss die Durchführung gasdicht sein.
9.3.2.17.6

Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die

Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:

-
der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott mit einer „A-60“-Isolierung nach
SOLAS74KapitelII-2Regel3versehenistoderdurcheinenBetriebsraumodereinenAufstellungsraumvomMaschinenraumodervonBetriebsräumenaußerhalbdesBereichsder

Ladung getrennt ist;

-
das vorstehend geforderte „A-60“-Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz 9.3.2.17.5 a) hat;
-
Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen, des Steuerhauses und der Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;
-
Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;
-
alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind.
DieerforderlicheBedienungderArmaturenimPumpenraumunddasStartenderPumpen

sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstroms muss von Deck aus erfolgen;

-
die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;
-
der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Sauerstoffmessanlage versehen ist, welche den
SauerstoffgehaltautomatischanzeigtundbeieinerSauerstoffkonzentrationvon19,5Vol.-%

einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und in 2,00 m Höhe befinden. Die Messungen müssen stetig erfolgen und nahe des Einganges angezeigt werden. Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 993 Ein Ausfall der Sauerstoffmessanlage muss optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus

undanDeckauslösen.BeiNichtquittierenmussdieAlarmierungautomatischindenWohnungen erfolgen;
-
das in Absatz 9.3.2.12.3 vorgeschriebene Lüftungssystem eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
9.3.2.17.7

Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:

Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegsöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

9.3.2.18

Inertgasanlage

WennInertisierungoderAbdeckungderLadungvorgeschriebenist,mussdasSchiffmiteiner

Inertgasanlage ausgestattet sein.

Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierendenRäumenjederzeitaufrechtzuerhalten.AußerdemdarfdieInertgasanlagedenDruckim
LadetanknichtüberdenEinstelldruckdesÜberdruckventilshinauserhöhen.DerEinstelldruck

des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu

erzeugen, soweit sienichtvonLandbezogenwerden kann.Außerdem mussanBordeineausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar

sein.

DiezuinertisierendenRäumemüssenmitAnschlüssenfürdieZufuhrdes Inertgases undmit

Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.

DieseKontrolleinrichtungenmüssenbeimUnterschreiteneinesvorgegebenenDruckesodereiner vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen Alarm
imSteuerhausauslösen.WenndasSteuerhausnichtbesetztist,mussderAlarmzusätzlichan

einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.

9.3.2.19

(bleibt offen)

9.3.2.2

9.3.2.20

Einrichtung der Kofferdämme

9.3.2.20.1

Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß Absatz 9.3.2.11.6 eingerich-

teten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 994

9.3.2.20.2

Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das

Füllenmussinnerhalbvon30Minutenstattfindenkönnen.Diesistnichterforderlich,wenndas
SchottzwischenMaschinenraumundKofferdammmiteinerBrandschutzisolierung „A-60“ nach

SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.

9.3.2.20.3

Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes,

die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

9.3.2.20.4

Wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2

TabelleCSpalte(17)Explosionsschutz gefordertist, müssendie LüftungsöffnungenderKofferdämmemiteinerdeflagrationssicherenFlammendurchschlagsicherungversehensein.Diese
FlammendurchschlagsicherungensindunterBerücksichtigungderfürdieSchiffsstofflistevorgesehenenStoffeentsprechenddendafürerforderlichenExplosionsgruppen/Untergruppenauszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).
9.3.2.21

Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

9.3.2.21.1

g)

9.3.2.21.1

Jeder Ladetank muss versehen sein mit:

a)
einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad des Ladetanks von 95 %;
b)
einem Niveau-Anzeigegerät;
c)
einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 90 % anspricht;
d)
einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 97,5 % auslöst;
e)
einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
f)
einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung, wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) eine Ladungsheizungsanlage an Bord oder eine Ladungsheizmöglichkeit oder in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
g)
einem Anschluss für eine geschlossene oder teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung und/oder mindestens einer Probeentnahmeöffnung entsprechend der Anforderung in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (13). Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, die dem am Anschluss auftretenden Innendruck widerstehen kann.
WenndieSchiffsstofflistenach1.16.1.2.5Stoffeenthaltensoll,fürdienachUnterabschnitt
9.3.2.21.10

Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-

tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühltbefördertwerdenmüssen,mussderÖffnungsdruckderSicherheitseinrichtungmindestens

25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.2.27 liegen.

9.3.2.21.2

Der Füllungsgrad des Ladetanks in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt wer-

denkönnen.ErwirdbezogenaufdenGesamtinhaltdesLadetankseinschließlichdesAusdehnungsschachtes.
9.3.2.21.3

Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-

chenden Ladetank aus abgelesen werden können. Bei jedem Anzeigegerät müssen die nach der Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.

9.3.2.21.4

Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss

vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 995

9.3.2.21.5

a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.2.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen

Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines

binärenSignalsdievonderLandanlageübergebeneundgespeisteStromschleifeunterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.

Das Signal muss an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers

einerKupplungssteckvorrichtungnachNorm EN60309-2:1999+A1:2007+A2:2012 für

Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übergeben werden können.

DerSteckermussinunmittelbarerNähederLandanschlüssederLade- undLöschleitungen

fest am Schiff montiert sein. Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der

GrenzwertgebermussvomNiveau-Warngerätunabhängigsein,darfabermitdemNiveauAnzeigegerät gekoppelt sein.
b)
Beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe muss diese von der Landanlage abgeschaltet werden können. Hierfür muss eine separate, bordseitig gespeiste, eigensichere Stromschleife landseitig durch einen elektrischen Kontakt unterbrochen werden.
DasbinäreSignalvonderLandanlage mussmittelseinerzweipoligenwasserdichtenSteckdose einer Kupplungssteckverbindung nach der Norm EN 60309-2:1999 + A1:2007 + A2:2012
fürGleichstromvon40bis50V,Kennfarbeweiß,LagederHilfsnase10 Uhr,übernommen

werden können.

DieSteckdosemussinunmittelbarerNähederLandanschlüssederLöschleitungenfestam

Schiff montiert sein.

c)
Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabeeinrichtung
versehen sein, die mit der Norm EN 12827:1999 kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung,durchdiedasBunkernunterbrochenwerdenkann,verfügen.DieseSchnellschlusseinrichtungmussdurcheinelektrischesSignaldesÜberfüllsicherungssystemsgeschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind
imRuhestromprinzipodermitanderengeeignetenMaßnahmenzurFehlerüberwachungabzusichern.Stromkreise,dienichtnachdemRuhestromprinzipgeschaltetwerdenkönnen,

müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen werden können.

DieSchnellschlusseinrichtunghatanBordeinenoptischenundakustischenAlarmauszulö-

sen.

9.3.2.21.6

Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müs-

sen sich deutlich voneinander unterscheiden.

DieoptischenAlarme müssenanjedemBedienungsstandderAbsperrarmaturenderLadetanks
wahrnehmbarsein.Die FunktionderMessfühler undStromkreise muss leichtkontrollierbarsein

oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.

9.3.2.21.7

Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebe-

nenfallsderTemperaturderLadungmüssenbeimÜberschreiteneinesvorgegebenenDruckes

oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Beim Laden und Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines

vorgegebenenWertesgleichzeitig einenelektrischenKontaktbetätigen,dermitHilfedesinAbsatz9.3.2.21.5 genanntenSteckersMaßnahmeneinleitenkann,durchdiedasLadenoderLö-
schenunterbrochenwird.BeiVerwendungderbordeigenenLöschpumpemussdieseautomatisch abgeschaltet werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 996

DieEinrichtungzumMessendesÜber- undUnterdrucksmussspätestensdenAlarmauslösen

bei Erreichen

a)
des 1,15-fachen des Öffnungsdrucks der Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventile oder
b)
der Untergrenze des Auslegungsdruckes der Unterdruckventile, ohne jedoch einen Unterdruck von 5 kPa (0,05 bar) zu überschreiten. Die maximal zulässige Temperatur ist in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) aufgeführt.
DieGeberderindiesemAbsatzerwähntenAlarmedürfenandieAlarmeinrichtungdesGrenzwertgebers angeschlossen sein.
WenndiesinUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(20)gefordertwird,mussdieEinrichtung
zumMessendesÜberdrucksderGasphaseimLadetankwährendderFahrtbeiÜberschreiten

von 40 kPa (0,4 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslö-

sen.BeiNichtquittierenmussdieAlarmierungautomatischindenWohnungenerfolgen.Die
DruckanzeigemussindirekterNähederBedienungderBerieselungsanlageabgelesenwerden

können.

9.3.2.21.8

Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,

müssendortdieLadepumpenabgeschaltetunddieNiveau-Anzeigegeräteabgelesenwerden
können. DieoptischenundakustischenAlarmedesNiveau-Warngeräts,desGrenzwertgebers
nach Absatz 9.3.2.21.1d) undderEinrichtungenzumMessendesUnter- undÜberdrucksder

Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.

9.3.2.21.9

Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter unterbrochen

werdenkann,d.h.dasSchnellschlussventildirektanderbeweglichenVerbindungsleitungzwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können. Diese Schalter müssen an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) angebracht sein.

Diese Anforderung gilt nur, wenn dies in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) gefordert wird. Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.

9.3.2.22

Öffnungen der Ladetanks

9.3.2.22.1

a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b)
Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m
undÖffnungenderSicherheitseinrichtungen,dieunzulässigeÜberdrückeverhindern,müssensichmindestens0,50 m

über Deck befinden.

9.3.2.22.2

Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck ge-

mäß Absatz 9.3.2.23.2 standhalten.

9.3.2.22.3

Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim

Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.2.22.4

b), 9.3.3.22.4 a), 9.3.3.22.4 b)); oder

b)
durch die Probeentnahmeöffnung (siehe Absätze 9.3.2.21.1 g), 9.3.3.21.1 g)); oder
c)
durch das geöffnete Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung an der Einführung der Gasabfuhrleitung in den Ladetank (siehe Absätze 9.3.2.22.4 b), 9.3.3.22.4 d)); oder
d)
durch einen geeigneten Schlauch, welcher an der Gasabfuhrleitung angeschlossen und mit einer dem Schlauch vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung (Explosionsgruppe / Untergruppe gemäß 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)) versehen ist, in die Atmosphäre abgeleitet werden.
AnderAustrittsstelledesGas-/LuftgemischesmussdieKonzentrationvonentzündbarenGasen

und Dämpfen weniger als 50 % der UEG betragen. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Ventilators vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden (Explosionsgruppe / Untergruppe gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)). Die Konzentration von entzündbaren Gasen und Dämpfen ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei

StundennachBeginndesEntgasensstündlichvoneinemSachkundigennachAbsatz8.2.1.2zu

messen. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

ImBereichvonSchleuseneinschließlichihrerVorhäfen,unterBrückenoderindichtbesiedelten

Gebieten ist das Entgasen verboten.

EntladeneoderleereLadetanks,dieanderealsdieinAbsatz7.2.3.7.1.1genanntengefährlichen
Stoffeenthaltenhaben,dürfenbeieinerausderLadungherrührendenKonzentrationvonGasen

und Dämpfen unter 10 % der UEG entgast werden und es dürfen auch zusätzliche Tanköffnungen geöffnet werden, solange die Besatzung nicht einer Konzentration von Gasen und Dämpfen ausgesetzt ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet. Es besteht auch keine Pflicht zur Verwendung einer Flammendurchschlagsicherung.

ImBereichvonSchleuseneinschließlichihrerVorhäfen,unterBrückenoderindichtbesiedelten

Gebieten ist das Entgasen verboten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 847

9.3.2.22.4

a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer gemeinsamen Gasabfuhrlei-

tung verbunden sind, muss ausgerüstet sein mit:

-
einem Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage;
-
einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, wobei aus der Stellung der Absperrarmatur klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist;
-
Sicherheitsventilen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 997 Auf den Sicherheitsventilen muss der jeweilige Öffnungsdruck dauerhaft angebracht sein.
DieÜberdruckventilemüssensodimensioniertsein,dasssiewährendderBeförderung

erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden.

AustrittsöffnungenderÜberdruckventilemüssenmindestens1,00müberDeckangeordnet sein und einen Abstand von mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen,
SteuerhausundBetriebsräumenaußerhalbdesBereichsderLadunghaben.Ineinem
Umkreisvon1,00mumdieAustrittsöffnungderÜberdruckventiledürfenkeineBedienungseinrichtungenvorhandensein.DieserBereichmussalsGefahrenbereichgekennzeichnet sein.
b)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss
-
die Gasabfuhrleitung an der Einführung in jeden Ladetank mit einer detonationssicheren
FlammendurchschlagssicherungsowiedasUnterdruckventilmiteinerdeflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein; und
-
die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks deflagrations- und dauerbrandsicher ausgeführt sein.
c)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, oder für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (3b) ein T eingetragen ist, muss das Überdruckventil als Hochgeschwindigkeitsventil ausgeführt sein.
d)
Wenn zwischen Gasabfuhrleitung und Ladetank eine Absperrarmatur vorgesehen ist, muss
diese zwischenLadetankundFlammendurchschlagsicherungangeordnetseinundjederLadetank muss mit eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
e)
Die in b) und c) genannten autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die
SchiffsstofflistevorgesehenenStoffeentsprechenddendafürerforderlichenExplosionsgruppen/Untergruppenauszuwählen(sieheUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(16)).Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein und mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen, Steuerhaus und BetriebsräumenaußerhalbdesBereichsderLadungentferntsein.DieHöhe kannauf1,00m
verringertwerden,wennineinemUmkreisvon1,00mumdieAustrittsöffnungkeineBedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
WenndasHochgeschwindigkeitsventil,dasUnterdruckventil,dieFlammendurchschlagsicherungen sowie die Gasabfuhrleitung beheizbar ausgeführt sein müssen, müssen die genannten

Sicherheitseinrichtungen für die jeweilige Temperatur geeignet sein.

9.3.2.22.4

e)

9.3.2.22.5

Gasabfuhrleitung

a)
Sind zwei oder mehr Ladetanks über eine gemeinsame Gasabfuhrleitung miteinander verbunden, ist es ausreichend, wenn die Ausrüstung nach 9.3.2.22.4 (Sicherheitsventile, die unzulässigen Über- und Unterdruck verhindern, Hochgeschwindigkeitsventil, deflagrationssicheres Unterdruckventil, deflagrationssichere Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks) nur an der gemeinsamen Gasabfuhrleitung angebracht ist (siehe auch 7.2.4.16.7).
b)
Ist jeder Ladetank an eine eigene Gasabfuhrleitung angeschlossen, muss jeder Ladetank oder die zugehörige Gasabfuhrleitung entsprechend 9.3.2.22.4 ausgerüstet sein.
9.3.2.23

Druckprüfung

9.3.2.23.1

Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbe-

triebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen. Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

9.3.2.23.2

Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Ausle-

gungsdrucksbetragen.DerPrüfdruckfürKofferdämmemussmindestens10 kPa(0,10 bar)

Überdruck betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 998

9.3.2.23.3

Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck

betragen.

9.3.2.23.4

Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.

9.3.2.23.5

Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen

Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

9.3.2.24

Druck- und Temperaturregelung der Ladung

9.3.2.24.1

Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-

grenzwerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck unterhalb des

höchstzulässigenÖffnungsdrucks derSicherheitsventiledurcheineoder mehrerederfolgenden

Maßnahmen gehalten werden:

a)
ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt;
b)
ein System, welches bei einer Erwärmung oder Druckerhöhung der Ladung die Sicherheit
gewährleistet. Die Isolierung und der Auslegungsdruck des Ladetanks müssen zusammen eineangemesseneSicherheitimHinblickaufBetriebsdauerundBetriebstemperaturgewährleisten.DasSystemmussinjedemEinzelfallvoneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftzugelassenseinundfüreinenZeitraumderdreifachenBetriebsdauerdieSicherheit

gewährleisten;

c)
andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme.
9.3.2.24.2

Die nach Absatz 9.3.2.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der

anerkanntenKlassifikationsgesellschaftauszuführen,einzubauenundzuprüfen.DieBauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere

Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.

9.3.2.24.3

Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-

gungsgrenzwertenderUmgebungstemperaturenstandhaltenkönnenohneBerücksichtigungeines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20)

mit Bemerkung 37 angegeben.

9.3.2.25

Pumpen und Leitungen

9.3.2.25.1

Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht

sein. Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb diesesBereichsabgeschaltetwerdenkönnen.LadepumpenanDeckmüssenmindestens6 mvon

Zugängen oder Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.

9.3.2.25.10

Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet

werden,soferndurcheinfederbelastetesRückschlagventilsichergestelltist,dassGasenicht

durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der Ladung in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

9.3.2.25.11

Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,

muss für jeden Stoff eine separate Pumpe und zugehörige Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Die Leitungen dürfen nicht durch einen Ladetank geführt werden, welcher gefährliche Stoffe enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.

9.3.2.25.2

i) Lade- und Löschleitungen so-

wie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten N.E.U. ab 1. Januar 2009

NachderVerlängerungdesZulassungszeugnissesnach
dem31.Dezember2008dürfeninBetriebbefindliche
Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften(sieheGefahren6.1und8inKapitel3.2TabelleC

Spalte (5)) mehr befördern.

NachderVerlängerungdesZulassungszeugnissesnach
dem31.Dezember2018dürfeninBetriebbefindliche
SchiffekeineflexiblenVerbindungenmitGleitdichtungen

mehr enthalten.

9.3.2.25.2

e)

9.3.2.25.2

d)

Position der Lade- und Löschleitungen an Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.2.25.2

a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig

sein.UnterDeck,mitAusnahmedesLadetankinnernunddesPumpenraums,dürfenkeine

Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

b)
Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, dass nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
c)
Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
d)
Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
e)
Landanschlüsse müssen mindestens 6 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 999
f)
Alle Landanschlüsse der Gasabfuhrleitung und der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein.
AlleLandanschlüssemüssenjedoch,wennsienichtinBetriebsind,miteinemBlindflansch

versehen sein.

g)
(gestrichen)
h)
Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.
i)
Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten.
9.3.2.25.3

(gestrichen)

9.3.2.25.4

a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper

verbunden sein.

b)
Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.
9.3.2.25.5

Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-

und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

9.3.2.25.6

Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim

Prüfdruck aufweisen.

9.3.2.25.7

Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des

Drucks versehensein. DerhöchstzulässigeÜber- und Unterdruckmuss beijeder Messeinrichtung kenntlichgemachtsein. DasAblesenmussunterallenWitterungsbedingungenstattfinden

können.

9.3.2.25.8

a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks

geleitetwerdensoll,müssensichdiefürdasAnsaugennotwendigenAnschlüsseinnerhalb

des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des BereichsderLadungangeordnetsein,wennderdruckseitigeTeildesSystemssoeingerichtet

ist, dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

DurcheinfederbelastetesRückschlagventilmusssichergestelltsein,dassGasenichtdurch

das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b)
Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muss an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.
9.3.2.25.9

Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.

DieseBerechnungenbeziehensich auf diemaximalzulässigen Lade- undLöschratenfürjeden

Ladetank oder für Ladetankgruppenunter Berücksichtigung der Auslegung des Lüftungssystems.

BeidiesenBerechnungensollberücksichtigtwerden,dassbeieinemunerwartetenVerschluss
der Gasrückfuhrleitung derLandanlagedieSicherheitseinrichtungenderLadetanksverhindern,

dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte überschreitet: Überdruck: das 1,15-fache des Öffnungsdrucks des Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventils.

Unterdruck: nichtmehralsderAuslegungsdruck,ohnejedocheinenUnterdruckvon5kPa

(0,05 bar) zu überschreiten. Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind: 1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems.

2. Gasentwicklungwährend des Ladens: diesewirddurchMultiplikationder höchsten Laderate

mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.

3. DichtedesLadungsdampfgemischesbasiertaufeinemGemischvon50 Vol.-%Dampfund

50 Vol-.% Luft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1000

4. DruckverlustinLüftungsleitungen, durchVentileund Armaturen.HierbeiistmiteinerVerschmutzung von 30 % der Flammendurchschlagsicherungen zu rechnen.

5. Druckeinstellung der Sicherheitsventile.

EineInstruktionüberdie maximalzulässigeLade- undLöschrateproLadetankoderproLadetankgruppe muss sich an Bord befinden.
9.3.2.26

Restetanks und Restebehälter

9.3.2.26.1

Wenn Schiffe mit Restetanks oder Restebehältern ausgerüstet sind, müssen diese im Bereich der

Ladung angeordnet sein und den Absätzen 9.3.2.26.2 und 9.3.2.26.3 entsprechen. Restebehälter dürfen nur im Bereich der Ladung an Deck angeordnet sein und müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.

9.3.2.26.2

Restetanks müssen versehen sein mit:

-
einem Niveau-Anzeigegerät;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einem Unter- und einem Überdruckventil.
DasÜberdruckventilmusssodimensioniertsein,dasseswährendderBeförderungnormalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des Ventils den

Anforderungen der zu befördernden Stoffe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (10) entspricht. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt

9.3.2.26.3

Restebehälter müssen versehen sein mit:

-
einer Niveau-Anzeigemöglichkeit;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einem Anschluss, um während der Befüllung die austretenden Gase in sicherer Weise abführen zu können.
9.3.2.26.4

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1001

9.3.2.27

Kühlanlage

9.3.2.27.1

Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.2.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen,

die die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen

AuslegungsgrenzwertenderUmgebungstemperaturhaltenkönnen.WennkeineAlternativmaß-

nahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer

anerkanntenKlassifikationsgesellschaftvorgesehensind,müsseneineodermehrereReserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheithaben.EineReserveeinheitmussauseinemKompressoreinschließlichAntriebsmotor,Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten
unabhängigenBetriebzuermöglichen.EinReservewärmeaustauschermussdannvorgesehen
werden,wennderfürdenNormalbetriebvorgeseheneWärmetauschernichtfüreineMehrleistungvonmindestens25 %dergrößtenerforderlichenKälteleistungausgelegtist.Getrennte

Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.

Ladetanks, RohrleitungenundZubehörmüssensoisoliertsein,dassbeimAusfallderganzen
KühlanlagediegesamteLadungmindestens52StundenlangineinemZustandverbleibt,bei

dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.

9.3.2.27.10

Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung

einer anerkanntenKlassifikationsgesellschaft beizufügen,ausderhervorgeht,dass dieAnforderungen der Absätze 9.3.2.24.1 bis 9.3.2.24.3, 9.3.2.27.1 und 9.3.2.27.4 erfüllt sind.
9.3.2.27.2

Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssi-

genPhasederLadungbeihöchstzulässigerFüllungandieLadetanksangeschlossensein.Sie

müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.

9.3.2.27.3

Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,

gleichzeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.2.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.

9.3.2.27.4

Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich,

sodassihreDampfdrückesichbeimVermischenaddieren,istbeiderAuslegungderKühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.
9.3.2.27.5

Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung

mittelsPumpeoderPumpenvorzusehen,dienurfürdiesenZweckverwendetwerdendürfen.
DiesePumpebzw.PumpenmüssenmindestenszweiWassersaugleitungenhaben,vondenen

eine zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft.

9.3.2.27.6

Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:

a)
Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 35 angegeben.
b)
Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder verflüssigt wird, ohne verdichtet zu werden.
c)
Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs- /Kältemittelwärmetauscher verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 36 angegeben. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1002
9.3.2.27.7

Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in

Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.

9.3.2.27.8

Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-

raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.2.17.6 erfüllen.

9.3.2.27.9

Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und

7.2.4.16.1

7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung

des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft werden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.

9.3.2.28

und 9.3.3.28.

9.3.2.28

Berieselungsanlage

Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Gase aus der

Ladungniedergeschlagenwerdenkönnen oder dasDeckderLadetanksgekühltwerdenkann,

um das Ansprechen der Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventile bei 50 kPa (0,5 bar) sicher zu verhindern.

AnlagenzumNiedergeschlagenvonGasenmüssenmiteinem AnschlusszurVersorgungvon

Land aus versehen sein.

DieDüsenmüssen soangebrachtsein,dasseine vollständigeBenetzungdesDecks der Ladetanks erreicht wird bzw. die frei gewordenen Gase sicher niedergeschlagen werden.
Die Anlage muss vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die KapazitätderBerieselungsanlagemussmindestenssoausgelegtsein,dassbeigleichzeitigerBenutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m

Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.

9.3.2.28

und 9.3.3.28.

9.3.2.28

und 9.3.3.28.

9.3.2.28

und 9.3.3.28.

9.3.2.29

9.3.2.30

(bleibt offen)

9.3.2.31

Maschinen

9.3.2.31.1

Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der

einenFlammpunkt vonmehr als55ºChat.DieseVorschriftgilt nichtfürVerbrennungsmotoren,

die Bestandteil von Antriebs- und Hilfssystemen sind. Diese Systeme müssen den Anforderungen

desKapitels 30 undderAnlage8 AbschnittIIKapitel1undAbschnittIIIKapitel2 desEuropäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen

*) .

9.3.2.31.2

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren

dieLuftnichtdirektausdemMaschinenraumansaugen,müssenmindestens2 mvomBereich

der Ladung entfernt sein.

9.3.2.31.3

(gestrichen)

9.3.2.31.4

(gestrichen)

*) Erhältlich auf der Website des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards in der Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1003

9.3.2.31.5

Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempe-

raturvon20 °CdiemittlereTemperaturdesMaschinenraumseinenWertvon40 °C nichtübersteigt.
9.3.2.32

Brennstofftanks

9.3.2.32.1

Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich

alsBrennstofftankeingerichtetwerden,wenn seineHöhe mindestens0,6 mbeträgt.Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.
9.3.2.32.2

Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie

Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

9.3.2.33

(bleibt offen)

9.3.2.34

Abgasrohre

9.3.2.34.1

Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-

den.DieAustrittsöffnungmussmindestens2 mvomBereichderLadungentferntsein.DieAbgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.
9.3.2.34.2

Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von

Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.

9.3.2.35

Lenz- und Ballasteinrichtung

9.3.2.35.1

Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der

Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:

-
Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
-
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt, die im Bereich der Ladung aufgestellt sind.
9.3.2.35.2

Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem an-

geschlossen sein.

9.3.2.35.3

Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen

sich,wenndieBallastpumpeimBereichderLadungaufgestelltist,innerhalbdes Bereichsder

Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

9.3.2.35.4

Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-

hängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.

9.3.2.36

9.3.2.39

(bleibt offen)

9.3.2.40

Feuerlöscheinrichtungen

9.3.2.40.1

Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.

Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

-
Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muss jederzeit betriebsbereit sein.
DiesePumpen sowiederenAntriebundderenelektrischeAnlagen dürfennichtimgleichen

Raum aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1004

-
Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des
DecksmindestensdreiWasserentnahmeanschlüssehat.Esmüssendreidazupassende,
ausreichendlangeSchlauchleitungen mitStrahl-/SprührohrenmiteinemDurchmesservon
mindestens12mmvorhandensein.AlternativkönneneinodermehrereSchlauchleitungen

durch ausrichtbare Strahl-/Sprührohre mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm ersetzt

werden.MindestenszweinichtvomgleichenAnschlussstutzenausgehendeWasserstrahle

müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.

DurcheinfederbelastetesRückschlagventilmusssichergestelltsein,dassGasedurchdie
FeuerlöscheinrichtungnichtinWohnungen,dasSteuerhausoderBetriebsräumeaußerhalb

des Bereichs der Ladung gelangen können.

-
Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
-
Die Wasserversorgungsanlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
-
Die Feuerlöschleitungen und Wasserentnahmeanschlüsse müssen vor dem Einfrieren geschützt werden.
9.3.2.40.2

Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die

Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer fest installierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:

9.3.2.40.2.1

aufgeführt sind.

2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)

RundschreibenMSC/Circ.1270einschließlichKorrigenda derInternationalenSeeschifffahrtsorganisation –
ÜberarbeiteteRichtlinienfürdieZulassungfesteingebauteraerosolbildenderFeuerlöscheinrichtungenfür
Maschinenräume,diefesteingebautenGasfeuerlöscheinrichtungengleichwertigsind,aufdiedasSOLAS-

Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1010

FürfestinstallierteFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutz,dieaufBasiseinesBrandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.
c)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden können. Die manuelle Auslösung muss in direkter Nähe des zu schützenden Objekts möglich
sein.Siekönnenautomatischausgelöstwerden,wenndasAuslösesignalvonzweiBrandmeldernunterschiedlicherErkennungsmethodeausgelöstwird.DieAuslösungmussohne
Verzögerungerfolgen.IstdieFeuerlöschanlagezumSchutzmehrererObjektevorgesehen,
somüssendieAuslöseeinrichtungenfürjedesObjektgetrenntunddeutlichgekennzeichnet

sein.

DieAuslösungderFeuerlöschanlagemussimSteuerhausundamEingangdesRaums,in

dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

FürdiemanuelleAuslösungmussbeijederAuslöseeinrichtungeineBedienungsanweisung

gemäß Absatz 9.3.2.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

d)
Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
e)
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28,
9.3.2.40.2.1

Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)
CO (Kohlenstoffdioxid);
b)
HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c)
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid);
d)
FK-5-1-12 (Dodecafluor-2-methylpentan-3-on);
e)
(bleibt offen);
f)
K CO (Kaliumcarbonat).
AndereLöschmittelsindnuraufGrundvonEmpfehlungendesVerwaltungsausschusseszulässig.
9.3.2.40.2.10

CO

-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1 bis 9.3.2.40.2.9hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
CO -Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raums in einem von anderen Räumen
gasdichtgetrenntenRaumoderSchrankuntergebrachtsein.DieTürendieserAufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite

ein Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.

b)
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO
-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglichsein.DieseRäumemüssenübereineeigene,vonanderenLüftungssystemenanBord

vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.

c)
Der Füllungsgrad *) der Behälter mit CO darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO -Gases sind 0,56 m /kg zu Grunde zu legen.
d)
Das Volumen an CO
fürdenzuschützendenRaummussmindestens40 %dessenBruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon120Sekundenzugeführt

werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.

e)
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
f)
Die in Absatz 9.3.2.40.2.6 b) erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden.
DieVerzögerungbiszurAbgabedesCO
-GasesmussdurcheinezuverlässigeEinrichtung

sichergestellt sein.

9.3.2.40.2.11

HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die

Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1bis9.3.2.40.2.9hinausdenfolgendenBestimmungen

entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *)
derBehälterdarf1,15 kg/lnichtüberschreiten.FürdasspezifischeVolumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m

/kg zu Grunde zu legen. *)

DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ in

Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1008

e)
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen
Bruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon10 Sekundenzugeführt

sein.

f)
Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 Vol.-% sein.
h)
Die Feuerlöscheinrichtung darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
9.3.2.40.2.12

IG-541-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.2.40.2.1 bis 9.3.2.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit
einerÜberdrucksicherungausgerüstetsein.DiesehatdenInhaltdesBehältersgefahrlosin

den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Fülldruck der Behälter darf bei 15°C 200 bar nicht überschreiten.
e)
Die Konzentration von IG-541 in dem zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.
9.3.2.40.2.13

FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen,diemitFK-5-1-12alsLöschmittelbetriebenwerden,müssenüberdie
Anforderungen derAbsätze9.3.2.40.2.1bis9.3.2.40.2.9 hinausdenfolgendenBestimmungen

entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos
inden zu schützendenRaumabzugeben,wenn derBehälterBrandeinwirkungenausgesetzt

ist und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *)
derBehälterdarf1,00 kg/lnichtüberschreiten.FürdasspezifischeVolumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m

/kg zu Grunde zu legen.

e)
Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen
Bruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon10 Sekundenzugeführt

sein.

f)
Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst.
WennkeinSteuerhaus vorhandenist,muss diesesAlarmsignalaußerhalbdeszu schützenden Raumes erfolgen.
g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein. *)
DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ in

Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1009

9.3.2.40.2.14

(bleibt offen)

9.3.2.40.2.15

Mit K

CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen,die mitK

CO

alsLöschmittelbetriebenwerden, müssenüber dieAnforderungennachdenAbsätzen9.3.2.40.2.1bis9.3.2.40.2.3,9.3.2.40.2.5,9.3.2.40.2.6und
9.3.2.40.2.16

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

a)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
Die Wirkung der Feuerlöschanlagen muss unmittelbar auf die zu schützenden Objekte ausgerichtetsein.DerWirkungsbereichderFeuerlöschanlagenkanndurchbaulicheMaßnahmen

räumlich begrenzt sein.

FeuerlöschanlagenfürdenObjektschutzkönnenbereitsin diejeweiligenObjekte baulichintegriert sein.
FestinstallierteFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutzmüssenhinsichtlichihrerBeschickungmitLöschmittelvonAnlagennachdenAbsätzen9.3.2.40.2.2bis9.3.2.40.2.16unabhängig sein.
b)
Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
(i)
Absatz 9.3.2.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
(ii)
Absatz 9.3.2.40.2.3 und Absatz 9.3.2.40.2.4;
(iii)
Absatz 9.3.2.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe c) dieses Absatzes;
(iv)
Absatz 9.3.2.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
(v)
Absatz 9.3.2.40.2.7 bis Absatz 9.3.2.40.2.13;
(vi)
(bleibt offen)
(vii)
Absatz 9.3.2.40.2.15 Buchstabe b) bis e).
InFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutzdürfennurLöschmittelverwendetwerden,diezum

Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz

9.3.2.40.2.2

Lüftung, Luftansaugung

a)
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht
ausdurchfestinstallierteFeuerlöscheinrichtungen zuschützendenRäumenangesaugtwerden.Diesgiltnicht,wennzweivoneinanderunabhängige,gasdichtgetrennteHauptmaschinenräumevorhandensindoderwennnebendemHauptmaschinenraumeinseparaterMaschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b)
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöscheinrichtung selbsttätig abschalten.
c)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
d)
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
e)
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1005
f)
Geschützte Räume müssen über eine Vorrichtung zum Absaugen des Löschmittels und der
Brandgaseverfügen.SolcheVorrichtungenmüssenvoneinerPositionaußerhalbdergeschütztenRäumeausbedienbarsein,diedurcheinenBrandindiesenRäumennichtunzugänglichgemachtwerdendürfen.SindfestinstallierteAbsaugeinrichtungenvorhanden,dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
9.3.2.40.2.3

Feuermeldesystem

DerzuschützendeRaumistdurcheinzweckmäßigesFeuermeldesystemzuüberwachen.Die
MeldungmussimSteuerhaus,inden WohnungenundindemzuschützendenRaumwahrgenommen werden können.
9.3.2.40.2.4

Rohrleitungssystem

a)
Das Löschmittel muss durch ein fest verlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die
RohrleitungenunddiedazugehörendenArmaturenausStahlhergestelltsein.BehälteranschlussleitungenundKompensatorensinddavonausgenommen, soferndieverwendeten
WerkstoffeimBrandfallübergleichwertigeEigenschaftenverfügen.DieRohrleitungensind

sowohl in- als auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.

b)
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
9.3.2.40.2.5

Auslöseeinrichtung

a)
Feuerlöscheinrichtungen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b)
Die Feuerlöscheinrichtung muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
c)
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann. Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung
d)
Ist die Feuerlöscheinrichtung zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e)
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese Bedienungsanweisung muss in einer vom Schiffsführer lesbaren und verständlichen Sprache gefasst sein und, wenn diese Sprache nicht
Deutsch, Englischoder Französischist,in Deutsch, Englischoder Französisch.Diesemuss

insbesondere Angaben enthalten über

(i)
die Auslösung der Feuerlöscheinrichtung;
(ii)
die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
(iii)
das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung, insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
(iv)
das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöscheinrichtung.
f)
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöscheinrichtung die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1006
9.3.2.40.2.6

Warnanlage

a)
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b)
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlö- scheinrichtung ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c)
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
d)
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e)
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f)
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein: Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
9.3.2.40.2.7

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

a)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
b)
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
c)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d)
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
e)
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
9.3.2.40.2.8

Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9.3.2.40.2.9

hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Die Feuerlöscheinrichtung muss über eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 12703) verfügen;
b)
Jeder Raum ist mit einer eigenen Löscheinrichtung zu versehen;
c)
Das Löschmittel muss in speziell dafür vorgesehenen drucklosen Behältern im zu schützenden Raum aufbewahrt werden. Diese Behälter müssen so angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;
d)
Jeder Behälter ist separat mit der Auslöseeinrichtung zu verbinden;
e)
Die Menge an trockenem aerosolbildendem Löschmittel für den zu schützenden Raum muss mindestens 120 g/m³ des Nettovolumens des Raums betragen. Das Nettovolumen errechnet sich nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 1270 3) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.
9.3.2.40.2.9

Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation

a)
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöscheinrichtung installiert oder umgebaut
sein.DieAuflagen(Produktdatenblatt,Sicherheitsdatenblatt)desLöschmittelherstellersund

des Anlagenherstellers sind zu beachten.

b)
Die Anlage ist durch einen Sachverständigen zu prüfen
(i)
vor Inbetriebnahme;
(ii)
vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
(iii)
nach Änderung oder Instandsetzung;
(iv)
regelmäßig mindestens alle zwei Jahre.
c)
Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen des Absatzes 9.3.2.40.2 entspricht. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1007
d)
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
(i)
äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
(ii)
Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
(iii)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
(iv)
Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
(v)
Kontrolle der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;
(vi)
Prüfung des Feuermeldesystems;
(vii)
Prüfung der Warnanlage.
e)
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
f)
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöscheinrichtungen ist im Schiffszeugnis zu vermerken.
9.3.2.40.3

Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der

Ladung befinden.

9.3.2.40.4

Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das

Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

9.3.2.41

Feuer und offenes Licht

9.3.2.41.1

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-

dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

9.3.2.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch

mit festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten

Raumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigemKraftstoffmiteinemFlammpunktvon

mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.

9.3.2.41.3

Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.

9.3.2.42

Ladungsheizungsanlage

9.3.2.42.1

Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem

Flammpunktvonmehrals55 °Cbetriebenwerden.SiemüssenentwederimMaschinenraum
oderineinembesonderenaußerhalbdesBereichsderLadunggelegenenundvonDeckoder

vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

9.3.2.42.2

Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heiz-

schlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

9.3.2.42.3

Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs

für den Heizkessel bemessen werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1011

9.3.2.42.4

Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen bei einer aus der La-

dung herrührenden Konzentration von 10 % der UEG oder mehr benutzt werden muss, muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.52.1 vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen

mindestens2 mvomBereichderLadungund6 mvonÖffnungenderLade- oderRestetanks,

Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 60 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften des Absatzes 9.3.2.52.1 nicht eingehalten zu werden.

9.3.2.43

9.3.2.49

(bleibt offen)

9.3.2.50

(gestrichen)

9.3.2.51

Buchstaben a) und b) angegeben auftreten können, oder die nicht die Anforderungen

nach 9.3.2.52.1 erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.

9.3.2.51

Buchstaben a) und b) und 9.3.2.52.1 genannten Bedingungen nicht entspre-

chen, werden abgeschaltet sobald eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird.

DasAbschaltenwirdindenWohnungenundimSteuerhausoptischundakustischgemeldet.
(viii)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen in den Wohnungen werden die Anlagen und Geräte in den Wohnungen, die den unter 9.3.2.51 Buchstaben
a)
und b) und 9.3.2.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet. Der Ausfall wird optisch und akustisch in den Wohnungen, im Steuerhaus, und an Deck gemeldet.
(ix)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen des Steuerhauses oder der Betriebsräume werden die Anlagen und Geräte in diesen Räumen, die den unter 9.3.2.51 Buchstaben a) und b) und 9.3.2.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet. Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
(x)
Jede Abschaltung erfolgt sofort und automatisch und setzt gegebenenfalls die Notbeleuchtung in Betrieb. Die automatische Abschaltung ist so eingestellt, dass sie nicht während der Fahrt erfolgen kann. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 988
c)
Ist ein Lüftungssystem nicht vorhanden oder erfüllt das Lüftungssystem des jeweiligen Raumes nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum
dieAnlagenundGeräte,beiderenBetriebhöhereOberflächentemperaturenalsunter
9.3.2.51

Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten

a)
Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
b)
Oberflächentemperaturen von äußeren Teilen von Motoren und deren Luft- und Abgasschächten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
c)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist,
dürfenindenanBordausgewiesenenZonendieentsprechendenOberflächentemperaturen

135 °C (T4), 100 °C (T5) und 85 °C (T6) nicht überschreiten.

d)
Buchstaben a) und b) gelten nicht, wenn folgende Forderungen eingehalten sind (siehe auch
7.2.3.5

1.4):

(i)
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume, in denen höhere Oberflächentemperaturen als unter Buchstaben a) und b) angegeben auftreten, sind mit einem Lüftungssystem nach
9.3.2.51

a)

9.3.2.52

Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte

9.3.2.52.1

Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“

entsprechen. Dies gilt nicht für

a)
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;
b)
tragbare Telefone, fest installierte Telefonanlagen, Ladungsrechner sowie stationäre und tragbare Computer in den Wohnungen und im Steuerhaus;
c)
elektrische Anlagen und Geräte die während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesenen Zone
(i)
abgeschaltet sind, oder
(ii)
sich in Räumen befinden, die mit einer Lüftungsanlage entsprechend 9.3.2.12.4 ausgestattet sind.
d)
Sprechfunkanlagen und Inland AIS-Geräte (Automatic Identification System) in den Wohnungen und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für
Sprechfunkanlagenbzw.AIS-GeräteüberoderinnerhalbeinesAbstandesvon2,00mvom

Bereich der Ladung befindet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1012

9.3.2.52.10

Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.

9.3.2.52.2

In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-

schlosseneEcholotschwinger,derenKabelindickwandigenStahlrohrenmitgasdichtenVerbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.
9.3.2.52.3

Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.2.51 a), 9.3.2.51 b)

und 9.3.2.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.

9.3.2.52.4

In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit

optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.

9.3.2.52.5

Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:

-
kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;
-
örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z.B. Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren);
-
die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz 9.3.2.52.4.
9.3.2.52.6

Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.2.52.1 angegebenen Vorschriften nicht ent-

spricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem mehrpoligen Schalterversehensein,derdenGeneratorherunterfährt.EineHinweistafelmitdenBedienungsvorschriften muss beim Schalter angebracht sein.
9.3.2.52.7

Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort

optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

9.3.2.52.8

Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung

geschützt sein.

9.3.2.52.9

Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittel-

barer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese Steckdosenmüssensoausgeführtsein,dassdasHerstellenunddasTrennenderSteckverbindungen

nur in spannungslosem Zustand möglich ist.

9.3.2.53

Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum

Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen

9.3.2.53.1

An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt

9.3.2.53.2

Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren

verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter.

ElektrischeKabelfürdenaktivenKathodenschutzderAußenhautmüssenindickwandigen

Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.

9.3.2.53.3

Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen

elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a)
von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z. B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
b)
des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
-
diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
-
Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.
DasHerstellenunddasTrennenderentsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen

darf nur spannungslos möglich sein.

9.3.2.53.4

Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen

Stromkreisengehören,getrenntverlegtundgekennzeichnetsein(z.B. nichtzusammenimgleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).
9.3.2.53.5

Für die nach Absatz 9.3.2.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauch-

leitungen des Typs H 07 RN-F nach Norm IEC 60245-4:20114) oder elektrische Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,50 mm² verwendet werden.

9.3.2.54.1

Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile

elektrischer Anlagen und Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

9.3.2.54.2

Die Vorschriften des Absatzes 9.3.2.54.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.

9.3.2.54.3

Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.

9.3.2.54.4

Restebehälter müssen geerdet werden können.

9.3.2.55

(bleibt offen)

9.3.2.56

(gestrichen)

9.3.2.57

9.3.2.59

(bleibt offen)

9.3.2.60

Besondere Ausrüstung

DasSchiffmussmiteinerDuscheund einemAugen- und Gesichtsbadaneinerdirekt vomBereichderLadungzugänglichenStelleausgerüstetsein. DasWassermussdenMindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen.

Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. 4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1014

EineVerbindungdieserbesonderenAusrüstungmitdemBereichaußerhalbdesLadungsbereichs ist zulässig.

Es muss ein federbelastetes Rückschlagventil montiert sein, um sicherzustellen, dass durch das Dusch- und das Augen- und Gesichtsbadsystem keine Gase außerhalb des Ladungsbereichs gelangen können.

9.3.2.61

(bleibt offen)

9.3.2.62

Zusätzliches Unterdruckventil zum Entgasen an Annahmestellen

Eine Öffnung in der Lade- und Löschleitung oder in der Gasabfuhrleitung, die in Annahmestellen für die Zufuhr von Umgebungsluft verwendet wird, um eine Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks zu verhindern (siehe Absatz 7.2.3.7.2.3), muss mit einem beweglichen oder fest eingebauten zusätzlichen Unterdruckventil versehen sein. Erfolgt die Zufuhr der Umgebungsluft über

einenlandseitigendendenSchlauch,soistdasoffeneEndedesSchlauchesingleicherWeise

mit einem solchen Ventil auszurüsten.

Der Ansprechdruck des zusätzlichen Unterdruckventils muss so eingestellt sein, dass das in Absatz9.3.2.22.4genannteUnterdruckventilwährenddesEntgasensunternormalenBetriebsbedingungen nicht anspricht.
WenndieSchiffsstofflistenachAbsatz1.16.1.2.5Stoffeenthält,fürdienachUnterabschnitt
9.3.2.63

9.3.2.7

(bleibt offen)

9.3.2.70

(bleibt offen)

9.3.2.71

Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Abschnitt 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

9.3.2.72

9.3.2.73

(bleibt offen)

9.3.2.74

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

9.3.2.74.1

Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.3.2.74.2

In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer

oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

9.3.2.74.3

In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher

angebracht sein.

9.3.2.75

9.3.2.8

Klassifikation

9.3.2.8.1

Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren

höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die höchste Klassemussaufrechterhaltenwerden. DiesmussdurcheineentsprechendeBescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein.

Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein.

HateinSchiffLadetanksmitverschiedenenÖffnungsdrücken derVentile,müssender Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.
Die anerkannte KlassifikationsgesellschaftmusseineSchiffsstofflisteerstellen,inderdieim
TankschiffzurBeförderungzugelassenengefährlichenGütervermerktsind(sieheauchAbsatz 1.16.1.2.5).
9.3.2.8.2

(gestrichen)

9.3.2.8.3

(gestrichen)

9.3.2.8.4

(gestrichen)

9.3.2.9

(bleibt offen)

9.3.2.91

(bleibt offen)

9.3.2.92

Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem

Notausgangversehenwerden,dermindestens0,10 müberderSchwimmebeneliegt.Diesgilt

nicht für Vor- und Achterpiek. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1015

9.3.2.93

9.3.2.99

(bleibt offen)

9.3.3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.3.0 bis 9.3.3.99 gelten für Tankschiffe des Typs N.

9.3.3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N .............................................................. 1015

9.3.3.0

Bauwerkstoffe

9.3.3.0.1.1

Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen min-

destensgleichwertigenMetallgebautsein, SonderbestimmungenderzusätzlichenAnforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.
9.3.3.0.1.2

Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.

9.3.3.0.1.3

Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden.

DieGleichwertigkeitmusssichaufdiemechanischenEigenschaftenundaufdieBeständigkeit

gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

9.3.3.0.2

Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Be-

rührungkommenkönnen,müssenausBauwerkstoffenbestehen,diewederdurchdieLadung
angegriffenwerdenoder eineZersetzungderLadungverursachennoch mit ihrschädlicheoder
gefährlicheVerbindungeneingehenkönnen. FallsdiesbeiderKlassifikationundUntersuchung
desSchiffesnichtabschließendgeprüftwerdenkonnte,istein entsprechenderVorbehaltindie

Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.

9.3.3.0.3

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbund-

werkstoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.3.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

9.3.3.0.3

d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz sind in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden

Fassung einzuhalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 102

9.3.3.0.4

Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbund-

werkstoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1016 (X bedeutet „zugelassen“) Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Dauerhaft eingebaute Werkstoffe die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X Masten und ähnliche Rundhölzer X X X Maschinenteile X X Schutzkleider von Motoren und Pumpen X

Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot)X X
Teile der elektrischen AnlageX X

Gemäß den geltenden technischen Normen

Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw.X X X

Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X X Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad X X Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen X X X Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen X X X

Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32)X X X

Dichtungen aller Art X X X Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (20), Bem. 39 a) Kabel für die elektrischen Einrichtungen X X Gemäß den geltenden technischen Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1017 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. X X Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen X X Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) Tragbare Geräte Landstege X X X X

Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege)X X X
AußenbordleiternX X X
LeiternX X X

Reinigungsmaterial wie Besen usw. X X X X Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte X X X

BergegeräteX
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRINX X X
AuffangwannenX

Fender X X X Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw. X Unter Beachtung von

7.2.4.7

6

Matte unter dem Landanschluss der Lade- und LöschleitungX X
Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw.X X

Andere Schlaucharten In Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1018 Holz Aluminiumlegierungen Kunststoff/ Verbundwerkstoff Gummi Glas

Peilstäbe aus AluminiumX

Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt

ProbegeräteX
Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1)X X

Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)

Restebehälter und SlopbehälterX X

Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen

ProbeflaschenXX

Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassungsbedingungen von Werkstoffen Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder

9.3.3.0.5

Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine

Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.3.0.6

Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Aus-

nahmederMöbel,müssenschwerentflammbarsein.ImBrandfalldürfensieRauchodergiftige

Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

9.3.3.1

Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der UntersuchungsstellefürdieErstuntersuchung,Wiederholungsuntersuchung,Sonderuntersuchungoder

außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

9.3.3.10

Schutz vor dem Eindringen gefährlicher Gase und dem Ausbreiten gefährlicher Flüssigkei-

ten

9.3.3.10.1

Das Schiff muss so beschaffen sein, dass gefährliche Gase und Flüssigkeiten nicht in Wohnungen,

Steuerhaus und Betriebsräume gelangen können. Die Fenster dieser Räume dürfen nicht geöffnet werden können, sofern sie nicht als Notausstieg vorgesehen und als solche gekennzeichnet sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1020

9.3.3.10.2

An Deck sind flüssigkeitsdichte Schutzsülle auf Höhe der äußersten Ladetankschotte, höchstens

jedoch0,60minnerhalbderäußerenKofferdammschotteoderderBegrenzungsschottederAufstellungsräume anzubringen. Die Schutzsülle müssen entweder über die gesamte Schiffsbreite reichen oder zwischen den seitlich, in Längsrichtung des Schiffes verlaufenden Spillsüllen angebracht

sein, sodass keine Flüssigkeit zum Achter- bzw. Vorschiff gelangen kann. Die Höhe der Schutzsülle

undderSpillsüllemussmindestens0,075mbetragen.DasSchutzsüllkannmitderSchutzwand

nach 9.3.3.10.3 zusammenfallen sofern die Schutzwand über die gesamte Schiffsbreite reicht.

9.3.3.10.3

Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unteranschnitt

9.3.3.10.4

An Deck muss die Höhe der Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und

die Höhe der Sülle von Zugangsluken und Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.

9.3.3.10.5

Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck angeordneten

Öffnungen versehen sein.

9.3.3.10.6

Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.10.1 nur erfüllen, sofern

sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.

9.3.3.11

Aufstellungsräume und Ladetanks

9.3.3.11.1

d) Längenbegrenzung Lade-

tanks N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.1

a)

Höchstzulässiger Inhaltdes Ladetanks N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:
DerhöchstzulässigeInhalteinesLadetanksdarf760 m

betragen.

9.3.3.11.1

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:

L . B . H in m Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m < 600 600 – 3 750 > 3 750 L · B · H · 0,3 180 + (L · B · H – 600) · 0,0635 Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig. In vorstehender Tabelle ist L · B · H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein). Es ist: L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m; B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m; H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1021 Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H' ist nach folgender Formel zu ermitteln: H' = H + (ht · bt/B · lt/L) wobei

ht = HöhedesTrunks(Abstandzwischen TrunkdeckundHauptdeckanSeiteTrunkauf

L/2 gemessen) in m; bt = Breite des Trunks in m; lt = Länge des Trunks in m.

b)
Die Konstruktion der Ladetanks muss so ausgelegt sein, dass die relative Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige relative Dichte muss im Zulassungszeugnis vermerkt sein.
c)
Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
d)
Für Schiffe mit einer Länge bis 50 m darf die Ladetanklänge 10 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten.
DieseBestimmunggiltnichtfürSchiffemiteingesetztenzylindrischenLadetanksmiteinem

Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.

9.3.3.11.10

Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.11.6 c) gilt nicht für Typ N offen.

9.3.3.11.2

a) Vom Schiffskörper unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein. Die

AufschwimmsicherungdergekühltenLadetanksmussdenVorschrifteneineranerkannten

Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

b)
Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m Inhalt haben.
c)
(bleibt offen)
d)
Stützen, welche tragende Teile der Schiffsseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts
derLadetanksverbinden,und Stützen,welchetragendeTeiledesSchiffsbodensmitdem

Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.

9.3.3.11.2

d) Stützen zwischen Schiffskör-

per und Ladetanks N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.2

b)

Inhalt Pumpensumpf N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.2

a)

Aufschwimmsicherung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.3

a)

Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder „A-60“ isolierte Schotte Abstand von 0,50 m der Ladetanks im Aufstellungsraum N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m. Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m.

Typ N offen: SchiffemiteinerTragfähigkeitbiszu150 t

und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den

Endschottenmussmindestens0,40 mbetragen.
9.3.3.11.3

a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter

DeckaußerhalbdesBereichsderLadungoder,wennsolchefehlen,vondenSchiffsenden
durchKofferdämmemiteinerMindestbreitevon0,60 mgetrenntsein.WenndieLadetanksin

einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von den Endschotten

desAufstellungsraumsentferntsein. IndiesemFallwirdeinEndschott,miteiner„A-60“-

Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.

b)
Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
c)
Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
9.3.3.11.4

Abstand der Leitungen zum

Boden

N.E.U.ab1.Januar2005,ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.4

Durchführung durch End-

schotten von Aufstellungsräumen N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.4

Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen

wasserdicht sein. Die Ladetanks sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.

ImSchottzwischenMaschinenraumundKofferdammoderBetriebsraumimBereichderLadung
oderzwischenMaschinenraumundAufstellungsraumdürfenDurchführungenvorhandensein,

wenn sie den in Absatz 9.3.3.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

ImSchottzwischenLadetankundPumpenraumunterDeckdürfenDurchführungenvorhanden
sein, wenn sie den in Absatz 9.3.3.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Die Schotten zwischendenLadetankskönnenDurchführungenaufweisen,vorausgesetztdieLade- undLöschleitungensindindemLadetankausdemsieherkommenmitAbsperrarmaturenausgestattet. Diese

Leitungen müssen mindestens 0,60 m über dem Boden angeordnet sein. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.

9.3.3.11.5

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet

sein.DoppelbödendürfennuralsBrennstofftankeingerichtetwerden,wennsiedieVorschriften

gemäß Absatz 9.3.3.32 erfüllen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1022

9.3.3.11.6

a) Form des als Pumpenraum

eingerichteten Kofferdamms N.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.6

a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im

BereichderLadungdarfalsBetriebsraumeingerichtetsein,wenndiedenBetriebsraumbegrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von

Deck aus zugänglich sein.

b)
Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
c)
In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
ImPumpenraumunterDeckdürfenLade- undLöschleitungennurvorhandensein,wennder

Pumpenraum den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.17.6 voll entspricht.

9.3.3.11.7

Breite der Doppelhülle N.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungs-

zeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

9.3.3.11.7

Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen Ladetanks oder in Doppelhüllenbauweise mit

indenSchiffsverbändenintegrierten Ladetanks, mussderAbstandzwischenderSeitenwanddes

Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Der Abstand zwischen dem Boden des Schiffes und dem Boden der Ladetanks muss mindestens 0,50 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden. Der horizontale Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen.

Wird der Schiffskörper im Bereich der Ladung in Doppelhüllenbauweise ausgeführt mit unabhängigen Ladetanks in einem Aufstellungsraum, sind die oben genannten Abmessungen für die Doppelhülleeinzuhalten.WerdendieMindestabständenach Absatz 9.3.3.11.9füreineBesichtigungder
unabhängigenLadetanksindiesemFallnichterreicht,müssendieLadetanksfüreineKontrolle

leicht herausgenommen werden können.

9.3.3.11.7

Abstand zwischen dem Pum-

pensumpf und den Bodenverbänden

N.E.U.ab1.Januar2003,ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.7

Abstände der Ladetanks zur

Außenhaut

N.E.U.ab1.Januar2001,ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.8

Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass

sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welchediepersönlicheSchutzausrüstungtragen,sicherbedientwerdenkönnen.Siemüssensogebautsein,dassVerletzteoderohnmächtigePersonenausihnenohneSchwierigkeitengeborgen

werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.

9.3.3.11.8

Anordnung vorhandener Be-

triebsräume im Bereich der Ladung unter Deck N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

9.3.1.1

1.8

9.3.2.11.1

0

9.3.3.1

1.9

Abstand zwischen den Verstärkungen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.1

2.4

9.3.2.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Lüftung SteuerhausN.E.U. ab 1. Januar 2019

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 91

9.3.3.11.9

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare

Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen

sein,dasseinePersonmitangelegtemAtemgerätungehindertindenRaumhineinoderausihm
herausgelangenkann.MindestgrößederÖffnung:0,36 m²;kleinsteSeitenlänge:0,50 m.Zugangsöffnungenmüssensogebautsein,dassVerletzteoderohnmächtigePersonenvomBoden
des betreffenden Raumes ohne Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Die lichte Durchgangsbreite in den oben genannten RäumendarfimDurchstiegsbereichnichtwenigerals0,50 mbetragen.ImDoppelbodendarfdieser

Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.

9.3.3.12

Lüftung

9.3.3.12.1

In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen vorhanden sein, deren Abmessungen und

Anordnungsobeschaffenseinmüssen,dassdieLüftunganjederStelledesAufstellungsraumes
wirksamist.SinddieseÖffnungennichtvorhanden,mussderAufstellungsraum mitinertemGas

oder trockener Luft gefüllt werden können.

9.3.3.12.2

Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet

sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1023

9.3.3.12.3

a) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer technischen

Lüftung versehen sein. Die Kapazität der Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig Mal je Stunde vollständig erneuert werden kann.

Die AbsaugschächtemüssenbiszueinemAbstandvon50mmandenBetriebsraumboden
herangeführt sein.DieZuluft muss durcheinenSchachtvonoben indenBetriebsraum eingeführt werden.
b)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, müssen die Zuluftöffnungen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Ladetanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
c)
An Bord von Schiffen des Typs N offen genügt Lüftung mittels sonstigen geeigneten Vorrichtungen ohne Ventilatoren.
9.3.3.12.4

b)

Gasspüranlage: T90-Zeit N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

2.4

9.3.2.1

2.4

9.3.3.1

2.4

Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.3.1.1

2.6

9.3.2.1

2.6

9.3.3.1

2.6

Abstand der Lüftungsöffnungen von Wohnung und Betriebsräumen zum Bereich der Ladung N.E.U. ab 1. Januar 2003 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 92

9.3.3.12.4

b) ausgestattet,

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1049oder

(ii)
Anlagen und Geräte, die höhere Oberflächentemperaturen als unter Buchstabe a) bzw. b)
angegebenerzeugen,sind abschaltbar.SolcheAnlagenundGerätemüssenrotgekennzeichnet sein.
e)
Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen der Buchstaben a), b) und d) nur erfüllen,
sofernsichdasSchiffineineroderunmittelbarangrenzendaneinelandseitigausgewiesene

Zone aufhalten wird.

9.3.3.12.4

b) mit Ausnahme der T90-Zeit, 9.3.3.12.4 c),

9.3.3.1

2.6, 9.3.3.16, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1

bis9.3.3.31.5,9.3.3.32.2,9.3.3.34.1,9.3.3.34.2,
9.3.3.12.4

und der Sauerstoffmessanlage nach den Absätzen 9.3.1.17.6, 9.3.2.17.6 und 9.3.3.17.6

mussentsprechenddenAngabenderjeweiligenHerstellerdurchvondiesenzugelassenePersonengeprüftwerden.EineBescheinigungüberdiejeweilsletztePrüfungderbesonderenAusrüstung muss sich an Bord befinden. Aus den Bescheinigungen müssen das Ergebnis und das Datum

der Prüfung ersichtlich sein. 3) Die Betriebsanweisung kann elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 876 Die Gasspüranlagen und die Sauerstoffmessanlagen müssen zusätzlich bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses

voneiner anerkanntenKlassifikationsgesellschaftgeprüftwerden.DiesePrüfung umfasstmindestens eine allgemeine Sichtprüfung der Anlagen und ob die in Satz 1 geforderten Prüfungen erfolgt

sind.

Eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die jeweils letzte durchgeführtePrüfungmusssichanBordbefinden.AusdenBescheinigungenmüssenmindestensdieoben
erwähntenKontrollenunddiedabeierzieltenResultate sowiedasDatumderKontrolle ersichtlich

sein.

9.3.3.12.4

a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.

b)
Das Lüftungssystem in diesen Räumen muss nachfolgende Anforderungen erfüllen:
(i)
Die Ansaugöffnungen sind so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet,
(ii)
Ein Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) kann in den Räumen gewährleistet werden,
(iii)
Eine Ausfallalarmierung ist integriert.
(iv)
Das Lüftungssystem einschließlich der Ausfallalarmierung entspricht mindestens den Typ „begrenzte Explosionsgefahr“,
(v)
Eine Gasspüranlage, welche folgende Bedingungen 1. bis 4. erfüllt ist mit dem Lüftungssystem verbunden: 1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T4 geeignet 2. sie hat Messstellen
-
in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
-
direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge. 3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s, 4. die Messungen erfolgen stetig.
(vi)
In den Betriebsräumen ist das Lüftungssystem mit einer Notbeleuchtung, die mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ist, verbunden.
DieseNotbeleuchtungistnichterforderlich,wenndieBeleuchtungsanlagenindenBetriebsräumen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind.
(vii)
Die Ansaugung des Lüftungssystems und die Anlagen und Geräte, die den unter 9.3.3.51 Buchstaben a) und b) und 9.3.3.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden abgeschaltet sobald eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird. Das Abschalten wird in den Wohnungen und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet.
(viii)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen in den Wohnungen werden die Anlagen und Geräte in den Wohnungen, die den unter 9.3.3.51 Buchstaben a) und
b)
und 9.3.3.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
DerAusfallwirdoptischundakustischindenWohnungen,imSteuerhaus,undanDeck

gemeldet.

(ix)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen des Steuerhauses oder
derBetriebsräumewerdendieAnlagenundGeräteindiesenRäumen,diedenunter
9.3.3.12.5

(gestrichen)

9.3.3.12.6

An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das

Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen

außerhalbdesBereichsderLadunginsFreieführen,müssenmitfestinstalliertenVorrichtungen
nach 9.3.3.40.2.2c) versehensein,dieschnellzuschließensind.DerVerschlusszustandmuss

eindeutig erkennbar sein. Solche Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

LüftungsöffnungenvonimBereichderLadunggelegenenBetriebsräumendürfenindiesemBereich angeordnet sein.
9.3.3.12.7

Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.12.4 Buchstaben b) oder

c)
nur erfüllen, sofern sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.
9.3.3.12.8

Absatz 9.3.3.12.6 gilt nicht für Typ N offen.

9.3.3.13

Stabilität (allgemein)

9.3.3.13.1

Eine ausreichende Stabilität muss nachgewiesen sein. Für Schiffe in Einhüllenbauweise mit Lade-

tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 · B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

9.3.3.13.2

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-

punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

9.3.3.13.3

Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbela-

dungszustandbeidenrelativenDichtenallerinderSchiffsstofflistenach1.16.1.2.5enthaltenen

Stoffe nachgewiesen werden. Das Schiff muss für jeden Ladefall unter Berücksichtigung tatsächlicher Füllung der Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Berücksichtigung der Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige

SchiffsbetriebsstoffesowieEndschwimmlagen,dieIntakt- undLeckstabilitätsanforderungenerfüllen.

Zwischenzustände der Reise müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft,diedasSchiffklassifizierthat,genehmigtenLadefällensindineinemStabilitätshandbuch
zusammenzufassen. WennnichtalleLadefälleundBallastfällekonkretberücksichtigtwurden,

muss zusätzlich ein von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigter Ladungsrechner, der die Inhalte des Stabilitätshandbuches abbildet, installiert und genutzt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1025

Bem. Ein Stabilitätshandbuch muss in für den Schiffsführer verständlicher Form und Sprache abgefasst sein und muss folgende Angaben enthalten: • allgemeine Beschreibung des Schiffes;

• allgemeineAnordnungs- undKapazitätsplänemitAngabederzugewiesenenNutzung

von Laderäumen und Flächen (Ladetanks, Lager, Wohnräume usw.); • eine Skizze mit Angabe der Position der Einsenkungsmarken in Bezug auf die Lote des Schiffs; • die Schemata von Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen;

• hydrostatischeKurvenoderTabellenentsprechend dergeplantenSchwimmlagen,und,

sofern signifikante Trimmwinkel während des normalen Betriebs des Schiffs vorgesehen sind, sind Kurven bzw. Tabellen, die diesem Trimmbereich entsprechen, beizufügen;

• Cross-Curvesbzw.Tabellen fürdieStabilität,berechnet aufderGrundlage einerfreien

Schwimmlage für die Verdrängungs- und Trimmbereiche, die während des normalen Betriebs zu erwarten sind, mit Angabe der als schwimmend geltenden Volumen; • Echolot-Tabellen oder Kurven für den Füllstand von Ladetanks, Ballasttanks/-zellen und Trinkwasser-/Abwassertanks und der Tanks für flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit Angabe der Kapazitäten, des Massenschwerpunkts und Angaben zu freien Oberflächen für jeden

Ladetank,Ballasttank/-zelle,Trinkwasser-/AbwassertankundderTanksfürflüssige

Schiffsbetriebsstoffe;

• Leerschiffsdaten(GewichtundMassenschwerpunkt)infolgeeinesKrängungsversuchs
odereinerMessungdesLeergewichtsinKombinationmiteinerdetailliertenMassenbilanz oder anderen annehmbaren Maßen; dort, wo die vorstehenden Angaben von einem
Schwesterschiffabgeleitetsind,isteineindeutigerHinweisaufdasSchwesterschifferforderlichundisteineKopiedesbestätigtenKrängungsversuchsberichtsfürdieses

Schwesterschiff beizulegen; • eine Kopie des bestätigten Prüfberichts ist dem Stabilitätshandbuch beizulegen; • betriebliche Ladebedingungen mit allen relevanten Einzelheiten wie:

– Leerschiffsdaten, Tankfüllungen, Lager, Schiffsbesatzung und andere relevante PositionenanBord(MasseundMassenschwerpunktfürjedePosition,freieOberflä-

chenmomente für flüssige Ladungen), – Tiefgang mittschiffs und an den Loten, – GM, GM korrigiert für freien Oberflächeneffekt, – GZ-Werte und Kurve, – Längsbiegemomente und Querkräfte an Ablesepunkten, – Informationen über Öffnungen (Lage, Art der Dichtung, Verschlussvorrichtungen) und – Informationen für den Schiffsführer; • Berechnung des Einflusses des Ballastwassers auf die Stabilität mit Angabe, ob fest installierte Niveau-Anzeigegeräte für die Ballasttanks /

-zellenvorhandenseinmüssen,oderdieBallasttanks/ -zellennurvollständigbefüllt

oder leer gefahren werden dürfen.

9.3.3.13.4

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen

werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9.3.3.14

Stabilität (intakt)

9.3.3.14.1

Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbän-

den integrierten Ladetanks dürfen die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen nicht unterschritten werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1026

9.3.3.14.2

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsforderungen nachzuwei-

sen:

a)
Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein.
b)
Die Fläche des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel  27°, darf 0,024 m·rad nicht unterschreiten.
c)
Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.
DieseAnforderungenmüsseneingehaltenwerdenunter BerücksichtigungdesEinflussesaller

freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.

9.3.3.15

Stabilität im Leckfall N.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungs-

zeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.1

6.1

9.3.3.1

6.1

Abstand von Öffnungen der Maschinenräume zum Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.15

Stabilität (im Leckfall)

9.3.3.15.1

Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenschiffen mit in die Schiffsbauweise

integrierten Ladetanks sind für den Leckfall folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, aber nicht weniger als 5,00 m;
Querausdehnung : 0,59mbordseitigvonder SchiffsseiteimrechtenWinkelzur
MittellängsachseaufdemNiveaudesmaximalenTiefgangs,

oder, falls zutreffend, der zulässige Abstand gemäß Abschnitt

9.3.3.15.2

Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

GZ ≥ 0,03 m Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°.

InderGleichgewichtslage(Endschwimmlage)darfdieNeigungdesSchiffes12°nichtüberschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage

eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

ÜberdieGleichgewichtslagehinausmussderpositiveBereichderHebelarmkurveeinenaufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese MindestwertederStabilitätsindbis zumEintauchen dererstennichtwetterdichtverschlossenenÖffnung,

jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

9.3.3.15.3

Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-

schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

9.3.3.15.4

Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der

Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

9.3.3.16

Maschinenräume

9.3.3.16.1

Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen

müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

9.3.3.16.1

Verbrennungsmotoren außer-

halb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

6.2

9.3.3.1

6.2

Anschlag von Türen zum Bereich der Ladung N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.16.2

Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der

Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestensderTürbreiteentspricht,müssendieScharnieredemBereichderLadungzugewendet

sein.

9.3.3.16.2

Maschinenraum von Deck

aus zugänglich N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

7.1

9.3.3.1

7.1

Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt; Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet,wenndurchgeeigneteBetriebsvorschriftenderzuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird.
9.3.3.16.3

Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.16.2 letzter Satz gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunker-

boote. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1028

9.3.3.17

Wohnungen und Betriebsräume

9.3.3.17.1

Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung (hinter der hinteren oder

vor der vorderen Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung) liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.

9.3.3.17.1

Wohnungen und Steuerhaus

außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 93

9.3.3.17.2

Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung ge-

richtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

9.3.3.17.2

Zugänge und Öffnungen N.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.1

7.4

9.3.3.1

7.4

Abstand von Öffnungen zum Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.1

7.6

9.3.2.1

7.6

9.3.3.1

7.6

Abstand Lüftungsöffnung des Pumpenraums zum Steuerhaus N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.1

7.6

9.3.2.1

7.6

9.3.3.1

7.6

Sauerstoffmessanlage Grenzwert für Alarm N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

9.3.1.1

7.6

9.3.2.1

7.6

9.3.3.1

7.6

Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.3.2.2

0.1

9.3.3.2

0.1

Zugang zu Kofferdämmen oder Kofferdammabteilungen

N.E.U.ab1. Januar2015,ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.2.2

0.4

9.3.3.2

0.4

Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019

ErneuerungdesZulassungszeugnissesnachdem

31. Dezember 2020

9.3.3.17.2

letzter Satz, 9.3.3.17.3 letzter Satz und 9.3.3.17.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote

und Bunkerboote.

9.3.3.17.3

Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden kön-

nen. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Sofort wieder schließen.

9.3.3.17.4

Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu

diesenRäumen müssenmindestens2 mvomBereichder Ladungentfernt sein.Steuerhaustüren

und -fenster dürfen innerhalb dieser 2 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

9.3.3.17.5

a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott

zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.11.6 entspricht.

b)
Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
c)
Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
d)
Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen
Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, HydraulikleitungenundRohrleitungenfürMess-,Regel- undAlarmeinrichtungenangebrachtwerden,

wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung haben.

e)
Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen
Rohrleitungenhindurchgeführtwerden,wennessichdabeiumRohrleitungenzwischenmaschinellenAnlagenimMaschinenraumundimBetriebsraumhandelt,welcheimBetriebsraum

keine Öffnungen enthalten.

f)
Vom Maschinenraum aus dürfen abweichend von Absatz 9.3.3.11.4 Rohrleitungen durch den
BetriebsraumimBereichderLadung,denKofferdamm,denAufstellungsraumoderdenWallganghindurchinsFreiegeführtwerden,wennsieinnerhalbdesBetriebsraumes,desKofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind
undimBetriebsraum,imKofferdamm,imAufstellungsraumoderimWallgangkeineFlanschverbindungen oder Öffnungen haben.
g)
Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muss die Durchführung gasdicht sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1029
9.3.3.17.6

Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die

Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:

-
der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott mit einer „A-60“-Isolierung nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;
-
das vorstehend geforderte „A-60“-Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz 9.3.3.17.5 a) hat;
-
Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen,
desSteuerhausesundderBetriebsräumeaußerhalbdesBereichsderLadungentferntangeordnet sind;
-
Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;
-
alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstroms muss von Deck aus erfolgen;
-
die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen
optischenundakustischenAlarmimSteuerhausauslöst,wennsichinderPumpenraumbilge

Flüssigkeit ansammelt;

-
der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Sauerstoffmessanlage versehen ist, welche den Sauerstoffgehalt automatisch anzeigt und bei einer Sauerstoffkonzentration von 19,5 Vol.-% einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und in 2,00 m Höhe befinden. Die Messungen müssen stetig erfolgen und nahe des Einganges angezeigt werden. Die Alarme müssen optisch und akustisch im
SteuerhausundimPumpenraumgemeldetwerdenundmüssendieLade- undLöschanlage

abschalten.

EinAusfallderSauerstoffmessanlagemussoptischenundakustischenAlarmimSteuerhaus

und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen;

-
das in Absatz 9.3.3.12.3 vorgeschriebene Lüftungssystem eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt
9.3.3.17.7

Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:

Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen. Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen. Bei Alarm den Raum sofort verlassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1030

9.3.3.17.8

Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.17.5 g), 9.3.3.17.6 mit Ausnahme der fest eingebauten Sauer-

stoffmessanlage und9.3.3.17.7geltennichtfürTypNoffen. DieVorschriften derAbsätze
9.3.3.18

Inertgasanlage

WennInertisierungoderAbdeckungderLadungvorgeschriebenist,mussdasSchiffmiteiner

Inertgasanlage ausgestattet sein.

Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im LadetanknichtüberdenEinstelldruckdesÜberdruckventilshinauserhöhen.DerEinstelldruckdes

Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.

Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen,soweitsienichtvonLandbezogenwerdenkann.AußerdemmussanBordeineausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein.

Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.

DieseKontrolleinrichtungenmüssen beimUnterschreiten einesvorgegebenenDruckesodereiner
vorgegebenenInertgaskonzentrationimDampfraumeinenoptischenundakustischenAlarmim

Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.

9.3.3.19

(bleibt offen)

9.3.3.2

9.3.3.20

Einrichtung der Kofferdämme

9.3.3.20.1

Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß Absatz 9.3.3.11.6 eingerichte-

ten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein.

9.3.3.20.2

Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das Fül-

len muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden können. Diese Anforderungen sind nicht erforderlich,

wenndasSchottzwischenMaschinenraumundKofferdammmiteinerBrandschutzisolierung „A-

60“ nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.

9.3.3.20.3

Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes,

die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

9.3.3.20.4

Wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2

TabelleCSpalte(17)Explosionsschutzgefordertist,müssendieLüftungsöffnungenderKofferdämmemiteinerdeflagrationssicherenFlammendurchschlagsicherungversehensein.Diese
Flammendurchschlagsicherungen sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenenStoffeentsprechenddendafürerforderlichenExplosionsgruppen/Untergruppenauszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).
9.3.3.20.5

Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.20.2 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1031

9.3.3.21

Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

9.3.3.21.1

Jeder Ladetank muss versehen sein mit:

a)
einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad des Ladetanks von 97 %;
b)
einem Niveau-Anzeigegerät;
c)
einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 90 % anspricht;
d)
einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einem Füllungsgrad des Ladetanks von 97,5 % auslöst;
e)
einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
f)
einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung, wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) eine Ladungsheizungsanlage an Bord oder eine Ladungsheizmöglichkeit oder
inUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(20)einemaximalzulässigeTemperaturaufgeführt

ist;

g)
einem Anschluss für eine geschlossene oder teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung und/oder mindestens einer Probeentnahmeöffnung entsprechend der Anforderung in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (13). Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, die dem am Anschluss auftretenden Innendruck widerstehen kann.
WenndieSchiffsstofflistenach1.16.1.2.5Stoffeenthaltensoll,fürdienachUnterabschnitt
9.3.3.21.1

g)

Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

9.3.1.2

1.7

9.3.2.2

1.7

9.3.3.2

1.7

Alarme bei Nichtquittieren N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.3.3.21.10

Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrich-

tung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.3.27 liegen.

9.3.3.21.2

Der Füllungsgrad des Ladetanks in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden

können.ErwirdbezogenaufdenGesamtinhaltdesLadetankseinschließlichdesAusdehnungsschachtes.
9.3.3.21.3

Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entspre-

chendenLadetankausabgelesenwerdenkönnen. BeijedemAnzeigegerätmüssendienachder

Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden. Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der

dasLadenoderLöschenunterbrochenwerdenkann. Der höchstzulässigeÜber- oderUnterdruck

muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.

9.3.3.21.4

Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss

vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.

9.3.3.21.5

a) Der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.3.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen

AlarmauszulösenundgleichzeitigeinenelektrischenKontaktzubetätigen,derinFormeines

binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.

DasSignalmussandieLandanlagemittelseineszweipoligenwasserdichtenGerätesteckers
einerKupplungssteckvorrichtungnachNorm EN60309-2:1999+A1:2007+A2:2012 für
Gleichstromvon40bis50 V,Kennfarbeweiß,LagederHilfsnase10 Uhr,übergebenwerden

können. Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.

DerGrenzwertgebermussauchinderLagesein, dieeigeneLöschpumpeabzuschalten.Der
GrenzwertgebermussvomNiveau-Warngerätunabhängigsein,darfabermitdemNiveauAnzeigegerät gekoppelt sein.
b)
An Bord von Bilgenentölungsbooten muss der Grenzwertgeber nach Absatz 9.3.3.21.1 d) an Bord einen optischen und akustischen Alarm auslösen und die Pumpe, die zur Absaugung des Bilgenwassers verwendet wird, abschalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1032
c)
Bunkerboote und andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabeeinrichtung versehen sein, die mit der Norm EN 12827:1999 kompatibel ist und über
eineSchnellschlusseinrichtung,durchdiedasBunkernunterbrochenwerdenkann,verfügen.

Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsicherungssystems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung

sindimRuhestromprinzipodermitanderengeeignetenMaßnahmenzurFehlerüberwachung
abzusichern.Stromkreise,dienichtnachdemRuhestromprinzipgeschaltetwerdenkönnen,

müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.

DieSchnellschlusseinrichtungmussunabhängigvomelektrischenSignalgeschlossenwerden

können. Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.

d)
Beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe muss diese von der Landanlage abgeschaltet werden können. Hierfür muss eine separate, bordseitig gespeiste, eigensichere Stromschleife landseitig durch einen elektrischen Kontakt unterbrochen werden. Das binäre Signal von der Landanlage muss mittels einer zweipoligen wasserdichten Steckdose
einerKupplungssteckverbindungnachderNorm EN60309-2:1999+A1:2007+A2:2012 für

Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übernommen werden können.

DieSteckdosemussinunmittelbarerNähederLandanschlüssederLöschleitungenfestam

Schiff montiert sein.

9.3.3.21.5

genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen un-

terbrochenwird.BeiVerwendungderbordeigenenLöschpumpemussdieseautomatischabgeschaltet werden.

Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss spätestens den Alarm auslösen bei Erreichen

a)
des 1,15-fachen des Öffnungsdrucks der Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventile oder
b)
der Untergrenze des Auslegungsdruckes der Unterdruckventile, ohne jedoch einen Unterdruck von 5 kPa (0,05 bar) zu überschreiten.
DiemaximalzulässigeTemperaturistinUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(20)aufgeführt.

Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn dies in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) gefordert wird, muss die Einrichtung zum

MessendesÜberdrucksderGasphaseimLadetankwährendderFahrtbeiÜberschreitenvon

40 kPa (0,4 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei

NichtquittierenmussdieAlarmierungautomatischindenWohnungenerfolgen.DieDruckanzeige

muss in direkter Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage abgelesen werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1033

9.3.3.21.6

Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen

sich deutlich voneinander unterscheiden.

DieoptischenAlarmemüssenanjedemBedienungsstandderAbsperrarmaturenderLadetanks
wahrnehmbarsein.DieFunktionderMessfühlerundStromkreisemussleichtkontrollierbarsein

oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ (eigensicher) genügen.

9.3.3.21.7

Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebe-

nenfallsderTemperaturderLadungmüssenbeimÜberschreiteneinesvorgegebenenDruckes
odereinervorgegebenenTemperatureinenoptischenundakustischenAlarmimSteuerhausund

an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

BeimLadenundLöschenmussdieEinrichtungzumMessendesDruckesbeimErreicheneines

vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz

9.3.3.21.8

Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,

müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können.DieoptischenundakustischenAlarmedesNiveau-Warngeräts,desGrenzwertgebersnach

Absatz 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase

imLadetankundgegebenenfallsder TemperaturderLadungmüssen sowohlimKontrollraumals
auchanDeckwahrnehmbarsein.DieÜberwachung desBereichsderLadungvomKontrollraum

aus muss gewährleistet sein.

9.3.3.21.9

Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 e) und 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung gelten nicht

für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen. Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Auf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht erforderlich. Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote. Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.21.5 a) gelten nicht für Bilgenentölungsboote.

9.3.3.22

Öffnungen der Ladetanks

9.3.3.22.1

a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b)
Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m
undÖffnungenderSicherheitseinrichtungen,dieunzulässigeÜberdrückeverhindern,müssensichmindestens0,50 m

über Deck befinden.

9.3.3.22.1

b) Ladetanköffnungen 0,50 m

über Deck N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem

31.Dezember2044fürSchiffe,dievordem1. Januar

1977 auf Kiel gelegt worden sind.

9.3.3.22.2

Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß

Absatz 9.3.3.23.2 standhalten.

9.3.3.22.3

Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim

Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

9.3.3.22.4

genannte Unterdruckventil während des Entgasens unter normalen Betriebsbedingun-

gen nicht anspricht. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2

TabelleC,Spalte(17)Explosionsschutz erforderlichist, mussdieses zusätzlicheUnterdruckventil
miteinerdeflagrationssicherenFlammendurchschlagsicherungversehensein.WenndasSchiff
nichtaneinerAnnahmestelle entgastwird,mussdasfesteingebauteVentiloderdieÖffnung,an

die ein bewegliches Ventil angeschlossen ist, mit einem Blindflansch verschlossen sein.

Bem. Für das Öffnen dieser Öffnung gilt Absatz 7.2.4.22.1. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1052

9.3.3.22.4

d)

Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 94

9.3.3.22.4

Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer gemeinsamen Gasabfuhrleitung

verbunden sind, muss wie folgt ausgerüstet sein: Typ N offen:

-
mit Einrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern und so gebaut sind, dass jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird. Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
-
mit Einrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, mit dauerbrandsicheren
Flammendurchschlagsicherungenversehenundsogebautsind,dassjedeAnsammlungvon

Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird. Typ N geschlossen: mit

a)
einem Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage.
b)
einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, wobei aus der Stellung der Absperrarmatur klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist.
c)
Sicherheitsventile, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern. Auf den Sicherheitsventilen muss der jeweilige Öffnungsdruck dauerhaft angebracht sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1034
d)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss
-
die Gasabfuhrleitung an der Einführung in jeden Ladetank mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein,
-
das Unterdruckventil sowie die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks deflagrationssicher ausgeführt sein. Die Deflagrationssicherheit kann auch durch eine Flammendurchschlagsicherung gewährleistet werden, und
-
das Überdruckventil als Hochgeschwindigkeitsventil ausgeführt sein, wobei die Gase nach oben abgeführt werden müssen.
DieÜberdruckventilemüssensodimensioniertsein,dasssiewährendderBeförderungerst

beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.

Diese autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenenStoffeentsprechenddendafürerforderlichenExplosionsgruppen/Untergruppenauszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).
Wenn für die Beförderung das Hochgeschwindigkeitsventil, das Unterdruckventil, die FlammendurchschlagsicherungensowiedieGasabfuhrleitungbeheizbarausgeführtseinmüssen,müssen die genannten Sicherheitseinrichtungen für die jeweilige Temperatur geeignet sein.
AufdenÜber- undUnterdruckventilenundHochgeschwindigkeitsventilenmussderjeweilige

Öffnungsdruck dauerhaft angebracht sein. Wenn zwischen Gasabfuhrleitung und Ladetank eine Absperrarmatur vorgesehen ist, muss diese zwischen Ladetank und Flammendurchschlagsicherung angeordnet sein und jeder Ladetank muss mit eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.

e)
Austrittsöffnungen der Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein und einen Abstand von mindestens 6,00 m von den Öffnungen von
Wohnungen,Steuerhaus und BetriebsräumenaußerhalbdesBereichsderLadung haben.Die

Höhe kann auf 1,00 m verringert werden, wenn in einem Umkreis von 1,00 m um die Austritts- öffnung keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

9.3.3.22.5

Gasabfuhrleitung

a)
Sind zwei oder mehr Ladetanks über eine gemeinsame Gasabfuhrleitung miteinander verbunden, ist es ausreichend, wenn die Ausrüstung nach 9.3.3.22.4 (Sicherheitsventile, die unzulässigen Über- und Unterdruck verhindern, Hochgeschwindigkeitsventil, deflagrationssicheres Unterdruckventil, deflagrationssichere Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks) nur an der gemeinsamen Gasabfuhrleitung angebracht ist (siehe auch 7.2.4.16.7).
b)
Ist jeder Ladetank an eine eigene Gasabfuhrleitung angeschlossen, muss jeder Ladetank oder die zugehörige Gasabfuhrleitung entsprechend 9.3.3.22.4 ausgerüstet sein.
9.3.3.22.6

Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.22.2 und 9.3.3.22.5 gelten nicht für Typ N offen mit Flammen-

durchschlagsicherungen und Typ N offen. Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.3 gelten nicht für Typ N offen.

9.3.3.23

Druckprüfung

9.3.3.23.1

Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von Saugschläu-

chen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.

WennindenLadetankseinHeizungssystemvorhandenist,müssendieHeizschlangenerstmalig

vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

9.3.3.23.2

Prüfdruck der Ladetanks

N.E.U.fürBilgenentölungsboote,dievordem1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar).

9.3.3.23.2

Prüfdruck der Ladetanks N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel ge-

legtwordensind,fürdieeinPrüfdruckvon15 kPa(0,15

bar) gefordert wird. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

9.3.3.23.2

Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Auslegungs-

drucksbetragen.DerPrüfdruckfürKofferdämmeundoffeneLadetanksmussmindestens10 kPa

(0,10 bar) Überdruck betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1035

9.3.3.23.3

Prüfdruck der Lade- und

Löschleitungen

N.E.U.fürBilgenentölungsboote,dievordem1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar).

9.3.1.2

5.1

9.3.2.2

5.1

9.3.3.2

5.1

Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.23.3

Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck betra-

gen.

9.3.3.23.4

Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.

9.3.3.23.5

Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen Be-

hörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

9.3.3.24

Druck- und Temperaturregelung der Ladung

9.3.3.24.1

Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungs-

grenzwertenfürdieUmgebungstemperaturausgelegtist,mussderLadetankdruckunterhalbdes
höchstzulässigenÖffnungsdrucksderSicherheitsventiledurcheineodermehrerederfolgenden

Maßnahmen gehalten werden:

a)
ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt;
b)
ein System, welches bei einer Erwärmung oder Druckerhöhung der Ladung die Sicherheit gewährleistet. Die Isolierung und der Auslegungsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine
angemesseneSicherheit imHinblickaufBetriebsdauer und Betriebstemperaturgewährleisten.
DasSystemmussinjedemEinzelfallvoneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftzugelassen sein und für einen Zeitraum der dreifachen Betriebsdauer die Sicherheit gewährleisten;
c)
andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme.
9.3.3.24.2

Die nach Absatz 9.3.3.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der

anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen: Lufttemperatur : 30 °C, Wassertemperatur : 20 °C.

9.3.3.24.3

Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ausle-

gungsgrenzwerten der Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 37 angegeben.

9.3.3.25

Pumpen und Leitungen

9.3.3.25.1

a) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung unterge-

bracht sein.

b)
Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können.
c)
Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
9.3.3.25.10

Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet

werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch

dieDruckluftanlageausdemBereichderLadunginWohnungen,dasSteuerhaus oderBetriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
9.3.3.25.11

Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,

mussfürjedenStoffeineseparatePumpeundzugehörigeLade- undLöschleitungenvorhanden
sein.Die LeitungendürfennichtdurcheinenLadetank geführtwerden,welchergefährlicheStoffe

enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.

9.3.3.25.12

Die Absätze 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 a) letzter Satz und e) und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für

Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5), Gefahr 8) befördern. Absatz 9.3.3.25.4 b) gilt nicht für Typ N offen. Die Absätze 9.3.3.25.2 f) letzter Satz, 9.3.3.25.8 a), letzter Satz und 9.3.3.25.10 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Absatz 9.3.3.25.9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote. Absatz 9.3.3.25.2 h) gilt nicht für Bunkerboote.

9.3.3.25.2

h) Lade- und Löschleitungen so-

wie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten N.E.U. ab 1. Januar 2009

NachderVerlängerungdesZulassungszeugnissesnach
dem31.Dezember2008dürfeninBetriebbefindliche
Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten,keineStoffemitätzendenEigenschaften(siehe

Gefahr 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5)) mehr befördern.

NachderVerlängerungdesZulassungszeugnissesnach
dem31.Dezember2018dürfeninBetrieb befindliche
SchiffekeineflexiblenVerbindungenmitGleitdichtungen

mehr enthalten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 95

9.3.3.25.2

a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig

sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

b)
Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, dass nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
c)
Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
d)
(bleibt offen)
e)
Landanschlüsse müssen mindestens 6 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1036
f)
Alle Landanschlüsse der Gasabfuhrleitung und der Landanschluss der Lade- und Löschleitung,
überdengeladenodergelöschtwird,müssenmiteinerAbsperrarmaturversehensein.Alle
Landanschlüssemüssenjedoch,wennsienichtinBetrieb sind,miteinemBlindflanschversehen sein.
g)
(gestrichen)
h)
Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten.
9.3.3.25.2

e)

Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.25.3

(gestrichen)

9.3.3.25.4

a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper

verbunden sein.

b)
Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.
9.3.3.25.5

Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade- und

Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

9.3.3.25.6

Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim

Prüfdruck aufweisen.

9.3.3.25.7

Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des

Drucks versehen sein. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Messeinrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.

9.3.3.25.8

a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks

geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpenfür Tankwaschsystememitden zugehörigenAnschlüssenkönnenaußerhalbdesBereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist,

dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b)
Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muss an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.
9.3.3.25.9

Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.

DieseBerechnungenbeziehensichaufdiemaximalzulässigenLade- undLöschratenfürjeden
LadetankoderfürLadetankgruppen unterBerücksichtigung derAuslegungdesLüftungssystems.

Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss der

Gasrückfuhrleitung derLandanlagedieSicherheitseinrichtungenderLadetanksverhindern,dass

der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte überschreitet:

Überdruck:das 1,15-fache des Öffnungsdrucks des Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventils.
Unterdruck: nichtmehralsderAuslegungsdruck,ohnejedocheinenUnterdruckvon5kPa(0,05

bar) zu überschreiten. Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind: 1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems. 2. Gasentwicklung während des Ladens: diese wird durch Multiplikation der höchsten Laderate mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.

3. DichtedesLadungsdampfgemischesbasiertaufeinemGemischvon50 Vol.-%Dampfund

50 Vol-.% Luft.

4. DruckverlustinLüftungsleitungen, durchVentileund Armaturen.HierbeiistmiteinerVerschmutzung von 30 % der Flammendurchschlagsicherungen zu rechnen.

5. Druckeinstellung der Sicherheitsventile. Eine Instruktion über die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe muss sich an Bord befinden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1037

9.3.3.26

Restetanks und Restebehälter

9.3.3.26.1

Wenn Schiffe mit Restetanks oder Restebehältern ausgerüstet sind, müssen diese im Bereich der

LadungangeordnetseinunddenAbsätzen9.3.3.26.2und9.3.3.26.3entsprechen.Restebehälter
dürfen nurimBereichderLadunganDeckangeordnetseinundmüssen sichmindestensimAbstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
9.3.3.26.2

b)

Explosionsgruppe/Untergruppe N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

9.3.1.3

1.2

9.3.2.3

1.2

9.3.3.3

1.2

Abstand Ansaugöffnungen Motorenvom Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.3

5.1

9.3.3.3

5.1

Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.4

0.2

9.3.2.4

0.2

9.3.3.4

0.2

Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum, in den Pumpenräumen und in allen Räumen mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.4

1.1

9.3.3.4

1.1

Mündungen der Schornsteine mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem

31.Dezember2044fürSchiffe,dievordem1. Januar

1977 auf Kiel gelegt worden sind.

9.3.3.26.2

Restetanks müssen versehen sein mit:

Bei einem offenen System:

-
einer Peilöffnung;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einer Druckausgleichseinrichtung. Bei einem offenen System mit Flammendurchschlagsicherung:
-
einer Peilöffnung;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einer Druckausgleichseinrichtung mit dauerbrandsicherer Flammendurchschlagsicherung. Bei einem geschlossenen System:
a)
- einem Niveau-Anzeigegerät;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einem Unterdruckventil und einem Überdruckventil.
DasÜberdruckventil mussso dimensioniert sein, dass eswährendderBeförderung normalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des Ventils den AnforderungendeszubeförderndenStoffesnachUnterschnitt3.2.3.2Tabelle CSpalte(10)entspricht.
b)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss das Überdruckventil
alsHochgeschwindigkeitsventilunddasUnterdruckventildeflagrationssicherausgeführtsein.

Die Deflagrationssicherheit kann auch durch eine Flammendurchschlagsicherung gewährleistet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1038

Hochgeschwindigkeitsventil und deflagrationssicheres Unterdruckventil sind unter BerücksichtigungderfürdieSchiffsstofflistevorgesehenenStoffeentsprechenddendafürerforderlichen
Explosionsgruppen/Untergruppenauszuwählen(sieheUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte

(16)). Der höchstzulässige Inhalt beträgt 30 m³.

9.3.3.26.3

Restebehälter müssen versehen sein mit:

-
einer Niveau-Anzeigemöglichkeit;
-
Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schlauchleitungen;
-
einem Anschluss, um während der Befüllung die austretenden Gase in sicherer Weise abführen zu können.
9.3.3.26.4

(gestrichen)

9.3.3.26.5

Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.26.1, 9.3.3.26.2 (letzter Satz) und 9.3.3.26.3 gelten nicht für

Bilgenentölungsboote.

9.3.3.27

Kühlanlage

9.3.3.27.1

Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.3.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die

die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, müssen eine oder mehrere Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit haben. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.

Ladetanks,RohrleitungenundZubehörmüssensoisoliertsein,dassbeimAusfallderganzen

Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.

9.3.3.27.10

Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung

eineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftbeizufügen,ausderhervorgeht,dassdieAnforderungen der Absätze 9.3.3.24.1 bis 9.3.3.24.3, 9.3.3.27.1 und 9.3.3.27.4 erfüllt sind.
9.3.3.27.2

Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen

Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.

9.3.3.27.3

Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können,

gleichzeitigbefördert,istbeiderAuslegungderKühlanlagendaraufzuachten,dasssichdieLadungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart

getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.3.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.

9.3.3.27.4

Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so

dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.

9.3.3.27.5

Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung

mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. DiesePumpebzw.PumpenmüssenmindestenszweiWassersaugleitungenhaben,vondeneneine

zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1039

9.3.3.27.6

Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:

a)
Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 35 angegeben.
b)
Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder verflüssigt wird, ohne verdichtet zu werden.
c)
Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-
/KältemittelwärmetauscherverflüssigtundanschließenddenLadetankswiederzugeführtwird.

Für einige bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 36 angegeben.

9.3.3.27.7

Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in

Berührungkommenkönnen,verträglichsein.DerWärmeaustauschkannentwedergetrenntvom

Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.

9.3.3.27.8

Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebs-

raum die Anforderungen nach Absatz 9.3.3.17.6 erfüllen.

9.3.3.27.9

Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und

7.2.4.16.1

7) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung

desSchiffesmussdieRichtigkeitderBerechnungmittelseinesWärmebilanztestsüberprüftwerden. DieBerechnungundderTestmüssenunterderAufsichtderanerkanntenKlassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.
DerWärmeübergangswertmussdokumentiertundanBordmitgeführtwerden.DerWärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.
9.3.3.28

Berieselungsanlage

Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im

Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der das Deck der Ladetanksgekühltwerdenkann,umdasAnsprechen derÜberdruck-/Hochgeschwindigkeitsventile

bei 10 kPa oder entsprechend ihrer Einstellung sicher zu verhindern.

DieDüsenmüssensoangebrachtsein,dasseinevollständigeBenetzungdesDecksderLadetanks erreicht wird.
Die Anlage muss vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die KapazitätderBerieselungsanlagemussmindestenssoausgelegtsein,dassbeigleichzeitigerBenutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m

Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.

9.3.3.29

9.3.3.30

(bleibt offen)

9.3.3.31

Maschinen

9.3.3.31.1

Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen

Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Verbrennungsmotoren, die BestandteilvonAntriebs- undHilfssystemensind.DieseSystememüssendenAnforderungendes
Kapitels30 undderAnlage8AbschnittIIKapitel1undAbschnittIIIKapitel2 desEuropäischen

Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) . *)

ErhältlichaufderWebsitedesEuropäischenAusschusseszurAusarbeitungvonStandardsinderBinnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1040

9.3.3.31.2

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren

die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

9.3.3.31.3

(gestrichen)

9.3.3.31.4

(gestrichen)

9.3.3.31.5

Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentempera-

tur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt.

9.3.3.31.6

Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.31.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

9.3.3.32

Brennstofftanks

9.3.3.32.1

Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als

Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,6 m beträgt. Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

9.3.3.32.2

Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie

Deckgeführtsein.DieseÖffnungenunddieÖffnungenvonÜberlaufrohren,dieaufDeckführen,

müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

9.3.3.33

(bleibt offen)

9.3.3.34

Abgasrohre

9.3.3.34.1

Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-

den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die AbgasrohrevonMotorenmüssensogerichtetsein,dassdieAbgasesich vomSchiffentfernen.Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.
9.3.3.34.2

Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von

Funken versehen sein, z. B. Funkenfänger.

9.3.3.34.3

Der in Absatz 9.3.3.34.1 vorgeschriebene Abstand gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunker-

boote.

9.3.3.35

Lenz- und Ballasteinrichtung

9.3.3.35.1

Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der

Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:

-
Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
-
Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlö- scheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt, die im Bereich der Ladung aufgestellt sind.
9.3.3.35.2

Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem ange-

schlossen sein.

9.3.3.35.3

Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen

sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

9.3.3.35.4

Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unab-

hängigeEinrichtungimBereichderLadunggelenztwerdenkönnen.DieseLenzeinrichtungmuss

außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1041

9.3.3.36

9.3.3.39

(bleibt offen)

9.3.3.40

Feuerlöscheinrichtungen

9.3.3.40.1

(jedoch genügt eine einzige Feuerlösch- oder

Ballastpumpe),9.3.3.40.2,9.3.3.41,9.3.3.50.1c),
9.3.3.5

0.2, 9.3.3.51, 9.3.3.52.6, 9.3.3.52.7, 9.3.3.52.8,

9.3.3.5

6.5, 9.3.3.71 und 9.3.3.74 entsprechen, wenn mindestens ein Tankschiff der Zusammenstellung gefährliche

Güter befördert.

ZurErfüllungderBedingungin9.3.3.10.4dürfensenkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden.
Schiffe,dieausschließlichzumFortbewegenvonTankschiffendesTypsNoffengenutztwerden,müssenden
Absätzen9.3.3.10.1,9.3.3.10.4und9.3.3.12.6nichtentsprechen.DieseAbweichungenmüssenimZulassungszeugnisbzw.imvorläufigenZulassungszeugnis unter

Nummer 5 wie folgt eingetragen sein: „Zugelassene Abweichungen“: „Abweichung von 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.4 und

9.3.3.1

2.6; das Schiff darf ausschließlich Tankschiffe des

Typs N offen fortbewegen“.

9.3.3.40.1

Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.

Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

-
Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muss jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpen sowie deren Antrieb und deren elektrische Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein. Sofern ein unbemannter Schubleichter nur über eine Energiequelle verfügt und die zweite Energiequelle von einem anderen
bemannten Schiff bereitgestellt werden muss, ist im Zulassungszeugnis unter Punkt 13, Zusätzliche Bemerkungen,einzutragen:„Bei der Beförderung gefährlicher Güter muss die Feuerlö-
scheinrichtungnebendereigenenEnergieversorgungpermanentdurcheinanderesSchiffmit

Energie versorgt werden.

-
Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des
Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbareStrahl-/SprührohremiteinemDurchmesservonmindestens12 mmersetztwerden.
MindestenszweinichtvomgleichenAnschlussstutzenausgehendeWasserstrahlemüssen

gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

-
Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
-
Die Wasserversorgungsanlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
-
Die Feuerlöschleitungen und Wasserentnahmeanschlüsse müssen vor dem Einfrieren geschützt werden.
9.3.3.40.2

Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die

KühlanlagewichtigenEinrichtungen(Schalttafeln,Kompressorenusw.)miteinerfest installierten

Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:

9.3.3.40.2.1

Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)
CO (Kohlendioxid);
b)
HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c)
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlendioxid);
d)
FK-5-1-12 (Dodecafluor-2-methylpentan-3-on);
e)
(bleibt offen);
f)
K CO (Kaliumcarbonat). Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1042
9.3.3.40.2.1

aufgeführt sind.

FürfestinstallierteFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutz, dieaufBasis einesBrandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.
c)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden
können.DiemanuelleAuslösungmussindirekterNähedeszuschützendenObjektsmöglich
sein.Sie können automatischausgelöstwerden,wenn dasAuslösesignal vonzweiBrandmeldernunterschiedlicherErkennungsmethodeausgelöstwird.DieAuslösungmussohneVerzö-

gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

FürdiemanuelleAuslösungmussbeijederAuslöseeinrichtungeineBedienungsanweisung

gemäß Absatz 9.3.3.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

d)
Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
e)
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28,
9.3.3.40.2.10

CO

-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1bis9.3.3.40.2.9hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
CO
-BehältermüssenaußerhalbdeszuschützendenRaumsineinemvonanderenRäumen
gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser AufstellungsräumeundSchränkemüssennachaußenöffnen,abschließbarseinundaufderAußenseiteein

Symbol für “Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.

b)
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO -Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
c)
Der Füllungsgrad *) der Behälter mit CO darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO -Gases sind 0,56 m /kg zu Grunde zu legen.
d)
Das Volumen an CO
fürdenzuschützendenRaummussmindestens40 %dessenBruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
e)
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen. *)
DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1045

f)
Die in Absatz 9.3.3.40.2.6 b) erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO -Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
9.3.3.40.2.11

HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen,diemitHFC-227eaalsLöschmittelbetriebenwerden,müssenüberdie

Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *) der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m /kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f)
Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 Vol.-% sein.
h)
Die Feuerlöscheinrichtung darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
9.3.3.40.2.12

IG-541-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den
zuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztistund

die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Fülldruck der Behälter darf bei 15 °C 200 bar nicht überschreiten.
e)
Die Konzentration von IG-541 in dem zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf
höchstens50 %dessenBruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon

120 Sekunden zugeführt sein.

9.3.3.40.2.13

FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen derAbsätze9.3.3.40.2.1bis9.3.3.40.2.9 hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:

*)

DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1046

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *)
derBehälterdarf1 kg/lnichtüberschreiten.FürdasspezifischeVolumen

des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m /kg zu Grunde zu legen.

e)
Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen
Bruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon10 Sekundenzugeführt

sein.

f)
Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.
9.3.3.40.2.14

(bleibt offen)

9.3.3.40.2.15

Mit K

CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K

CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die AnforderungennachdenAbsätzen9.3.3.40.2.1bis9.3.3.40.2.3,9.3.3.40.2.5,9.3.3.40.2.6und
9.3.3.40.2.16

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

a)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
DieWirkung derFeuerlöschanlagenmussunmittelbarauf diezuschützendenObjekteausgerichtetsein.DerWirkungsbereichderFeuerlöschanlagenkanndurchbaulicheMaßnahmen

räumlich begrenzt sein.

Feuerlöschanlagen für denObjektschutz könnenbereitsin die jeweiligenObjekte baulichintegriert sein.

*)

DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 3)

RundschreibenMSC/Circ.1270einschließlichKorrigendaderInternationalenSeeschifffahrtsorganisation –
ÜberarbeiteteRichtlinienfürdieZulassungfesteingebauteraerosolbildenderFeuerlöscheinrichtungenfür
Maschinenräume,diefesteingebautenGasfeuerlöscheinrichtungengleichwertigsind,aufdiedasSOLAS-

Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1047 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.3.40.2.2 bis 9.3.3.40.2.16 unabhängig sein.

b)
Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
(i)
Absatz 9.3.3.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
(ii)
Absatz 9.3.3.40.2.3 und Absatz 9.3.3.40.2.4;
(iii)
Absatz 9.3.3.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe
c)
dieses Absatzes;
(iv)
Absatz 9.3.3.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
(v)
Absatz 9.3.3.40.2.7 bis Absatz 9.3.3.40.2.13;
(vi)
(bleibt offen)
(vii)
Absatz 9.3.3.40.2.15 Buchstabe b) bis e). In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Lö-
scheneinesBrandesamoderimzuschützendenObjektgeeignetsindund welcheimAbsatz
9.3.3.40.2.2

Lüftung, Luftansaugung

a)
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöscheinrichtungen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit
einemBugruderantriebvorhandenist,durchdenbeiBrandimHauptmaschinenraumdieFortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b)
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöscheinrichtung selbsttätig abschalten.
c)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
d)
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
e)
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
f)
Geschützte Räume müssen über eine Vorrichtung zum Absaugen des Löschmittels und der
Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschütztenRäumeausbedienbarsein,diedurcheinenBrandindiesenRäumennichtunzugänglich
gemachtwerdendürfen.SindfestinstallierteAbsaugeinrichtungenvorhanden,dürfendiese

während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.

9.3.3.40.2.3

Feuermeldesystem

DerzuschützendeRaumistdurcheinzweckmäßigesFeuermeldesystemzuüberwachen.Die

Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.

9.3.3.40.2.3

versehen sein.

d)
Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts einschließlich der tatsächlich in Anspruch genommen Übergangsbestimmungen ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen.
9.3.3.40.2.4

Rohrleitungssystem

a)
Das Löschmittel muss durch ein fest verlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum
hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die RohrleitungenunddiedazugehörendenArmaturenausStahlhergestelltsein.Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im
BrandfallübergleichwertigeEigenschaftenverfügen.DieRohrleitungensindsowohlin- als

auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.

b)
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmä- ßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
9.3.3.40.2.5

Auslöseeinrichtung

a)
Feuerlöscheinrichtungen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b)
Die Feuerlöscheinrichtung muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
c)
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.
NichtmechanischeAuslöseeinrichtungenmüssenvonzweiverschiedenenvoneinanderunabhängigenEnergiequellengespeistwerden.DieseEnergiequellenmüssensichaußerhalbdes
zuschützendenRaumesbefinden.SteuerleitungenimgeschütztenRaummüssensoausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische

Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1043

d)
Ist die Feuerlöscheinrichtung zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslö- seeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e)
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese Bedienungsanweisung muss in einer vom Schiffsführer lesbaren und verständlichen Sprache gefasst sein und wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über
(i)
die Auslösung der Feuerlöscheinrichtung;
(ii)
die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
(iii)
das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
(iv)
das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöscheinrichtung.
f)
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöscheinrichtung die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
9.3.3.40.2.6

Warnanlage

a)
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b)
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöscheinrichtung ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c)
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich
sichtbarundauchunterdenBetriebsbedingungenmitdemgrößtenEigenlärmdeutlichhörbar

sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.

d)
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e)
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f)
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein: Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
9.3.3.40.2.7

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

a)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
b)
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
c)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d)
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
e)
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter
kein entweichendesGasin dasSchiffsinnere dringen kann.DirekteVerbindungenzuanderen

Räumen sind nicht zulässig. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1044

9.3.3.40.2.8

Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9.3.3.40.2.9

Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation

a)
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöscheinrichtungen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
b)
Die Anlage ist durch einen Sachverständigen zu prüfen
(i)
vor Inbetriebnahme;
(ii)
vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
(iii)
nach Änderung oder Instandsetzung;
(iv)
regelmäßig mindestens alle zwei Jahre.
c)
Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen des Absatzes 9.3.3.40.2 entspricht.
d)
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
(i)
äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
(ii)
Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
(iii)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
(iv)
Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
(v)
Kontrolle der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;
(vi)
Prüfung des Feuermeldesystems;
(vii)
Prüfung der Warnanlage.
e)
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
f)
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöscheinrichtungen ist im Schiffszeugnis zu vermerken.
9.3.3.40.2.9

hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Die Feuerlöscheinrichtung muss über eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 12703) verfügen;
b)
Jeder Raum ist mit einer eigenen Löscheinrichtung zu versehen;
c)
Das Löschmittel muss in speziell dafür vorgesehenen drucklosen Behältern im zu schützenden
Raumaufbewahrtwerden.DieseBehältermüssensoangebrachtsein,dassdasLöschmittel

gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;

d)
Jeder Behälter ist separat mit der Auslöseeinrichtung zu verbinden;
e)
Die Menge an trockenem aerosolbildendem Löschmittel für den zu schützenden Raum muss
mindestens120g/m³desNettovolumensdesRaumsbetragen.DasNettovolumenerrechnet

sich nach der Richtlinie 2014/90/EU2) oder nach MSC/Circ. 1270 3) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.

9.3.3.40.3

Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der La-

dung befinden.

9.3.3.40.4

Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-

kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

9.3.3.40.5

Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.40.1 und 9.3.3.40.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und

Bunkerboote.

9.3.3.41

Feuer und offenes Licht

9.3.3.41.1

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der La-

dung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1048

9.3.3.41.1

Mündungen Schornsteine N.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungs-

boote

9.3.3.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder

ineinembesondersdafürgeeignetenRaumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigem

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.

9.3.3.41.3

Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.

9.3.3.42

Ladungsheizungsanlage

9.3.3.42.1

Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem

Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

9.3.3.42.2

Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heiz-

schlangenkeineLadungindenHeizkesselgelangenkann.Ladungsheizungsanlagenmitkünstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.
9.3.3.42.2

Ladungsheizungsanlage N.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis
dahinfolgendeVorschrifteneingehaltenwerden:Dies
kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensiertenWasserszumKesseleingebautist,sichergestellt werden.
9.3.3.42.3

Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs

für den Heizkessel bemessen werden.

9.3.3.42.4

Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen bei einer aus der Ladung

herrührendenKonzentrationvon10%derUEGodermehr benutztwerdenmuss,mussderBetriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1 vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens2 mvomBereichderLadungund6 mvonÖffnungenderLade- oderRestetanks,LadepumpenanDeck,AustrittsöffnungenvonHochgeschwindigkeitsventilenoderÜberdruckventilen

und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2 m über Deck angeordnet sein.

BeimLöschenvonStoffenmiteinemFlammpunkt ≥ 60 C,wenndieProdukttemperaturmindestens15 KunterhalbdesFlammpunktesliegt,brauchendieVorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1

nicht eingehalten zu werden.

9.3.3.43

9.3.3.49

(bleibt offen)

9.3.3.50

(gestrichen)

9.3.3.51

entsprechen;

s)
eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens, Entgasens beim Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, nicht betrieben werden dürfen (rot gekennzeichnet gemäß Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3);
t)
ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der
Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen AnlagenundGerätezumEinsatzinexplosionsgefährdetenBereichen sowiedieautonomen

Schutzsysteme eingetragen sind;

u)
eine Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit folgenden Angaben:
-
Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder
KategorienachRichtlinie2014/34/EU1)
oder mindestensgleichwertig)einschließlichExplosionsgruppeundTemperaturklasse,Zündschutzart,Prüfstelle2)
beielektrischenGeräten
zum Einsatz in Zone 0 und Zone 1 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone0;(alternativKopiederPrüfbescheinigungz.B.KonformitätserklärungnachRichtlinie

2014/34/EU 1) )

-
Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder
Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU1) oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich ExplosionsgruppeundTemperaturklasse,Zündschutzart,Identifikationsnummer),beielektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in

Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) )

-
autonomes Schutzsystem, Einbauort, Kennzeichnung (Explosionsgruppe/Untergruppe);
v)
eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche fest
installiertenAnlagenundGeräte, diewährend desLadens,Löschens,EntgasensbeimStillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden dürfen, soweit sie nicht unter r) und u) fallen.
Dievorstehend inr)bis v) genanntenUnterlagenmüssen mit demSichtvermerkderzuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt hat.
w)
die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) geforderten Bescheinigungen, wenn zutreffend;
x)
die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte
(20),ZusätzlicheAnforderung/Bemerkung33,Buchstabeni),n)undo)gefordertenBescheinigungen, wenn zutreffend.

1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309 2) Benannte Stelle im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU oder gleichwertig Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 874 Die unter den Buchstaben a), g), j), k), m), n) und q) aufgeführten Dokumente können elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden.

DieunterBuchstabec)aufgeführtenDokumentekönnenelektronisch,imPDF-Formatgemäß
NormISO32000-1,versehenmiteinerfortgeschrittenenelektronischenSignaturgemäßVerordnung (EU) Nr. 910/2014 oder zumindest gleichwertig, mitgeführt werden.
9.3.3.51

und 9.3.3.52.1 bis

9.3.3.5

2.8

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Schiffe, die für die Fortbewegung in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen verwendet werden, müssen den Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen 1.16.1.1,

1.1

6.1.2, 1.16.1.3, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3,

8.1.7,9.3.3.0.1.1fürdenSchiffskörper,9.3.3.0.4letzte

Zeile der Tabelle 4 für das Beiboot, 9.3.3.0.6, 9.3.3.10.1,

9.3.3.1

0.4, 9.3.3.12.4 a) mit Ausnahme des Steuerhauses,

9.3.3.51

Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten

a)
Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
b)
Oberflächentemperaturen von äußeren Teilen von Motoren und deren Luft- und Abgasschächten dürfen 200 °C nicht überschreiten.
c)
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist,
dürfenindenanBordausgewiesenenZonendieentsprechendenOberflächentemperaturen

135 °C (T4), 100 °C (T5) bzw. 85 °C (T6) nicht überschreiten.

d)
Buchstaben a) und b) gelten nicht, wenn folgende Forderungen eingehalten sind (siehe auch
7.2.3.5

1.4):

(i)
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume, in denen höhere Oberflächentemperaturen als
unterBuchstabena)undb)angegebenauftreten,sindmiteinenLüftungssystemnach
9.3.3.51

Buchstaben a) und b) und 9.3.3.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen,

abgeschaltet. Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1024

(x)
Jede Abschaltung erfolgt sofort und automatisch und setzt gegebenenfalls die Notbeleuchtung in Betrieb. Die automatische Abschaltung ist so eingestellt, dass sie nicht während der Fahrt erfolgen kann.
c)
Ist ein Lüftungssystem nicht vorhanden oder erfüllt das Lüftungssystem des jeweiligen Raumes
nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum die AnlagenundGeräte,beiderenBetriebhöhereOberflächentemperaturenalsunter9.3.3.51Buchstabena)undb)angegebenauftretenkönnen,oderdienichtdieAnforderungennach
9.3.3.51

a)

Oberflächentemperatur nichtelektrischer Anlagen und Geräte darf 200 °C nicht überschreiten N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

2.1

9.3.2.5

2.1

9.3.3.5

2.1

Elektrische Anlagen und Geräte „begrenzte Explosionsgefahr“ N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 1. Januar 1995 auf Kiel gelegt worden sind, gelten bis dahin für elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden, die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3, 9.3.3.52.3 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des ADN. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 96

9.3.3.52

Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte

9.3.3.52.1

erfüllen, abschaltbar ausgeführt sein.

9.3.3.52.1

Elektrische Anlagen und Ge-

räte, die während eines Aufenthalts, in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U. ab dem 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.1

Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ent-

sprechen. Dies gilt nicht für

a)
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;
b)
tragbare Telefone, fest installierte Telefonanlagen, Ladungsrechner sowie stationäre und tragbare Computer in den Wohnungen und im Steuerhaus;
c)
elektrische Anlagen und Geräte die während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesenen Zone
(i)
abgeschaltet sind, oder
(ii)
sich in Räumen befinden, die mit einer Lüftungsanlage entsprechend 9.3.3.12.4 ausgestattet sind;
d)
Sprechfunkanlagen und Inland AIS-Geräte (Automatic Identification System) in den Wohnungen
und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für Sprechfunkanlagenbzw.AIS-GeräteüberoderinnerhalbeinesAbstandesvon2,00mvomBereichder

Ladung befindet.

9.3.3.52.10

Akkumulatoren außerhalb des

Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 97

9.3.3.52.10

Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.

9.3.3.52.11

Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 nur

erfüllen, sofernsichdasSchiffineineroderunmittelbarangrenzend aneine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.
9.3.3.52.2

In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abge-

schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.

9.3.3.52.2

Elektrische Anlagen und Ge-

räte / Echolotschwinger N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.3

Rote Kennzeichnung an

elektrischen Anlagen und Geräten N.E.U. ab 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

2.3

9.3.2.5

2.3

9.3.3.5

2.3

letzter Satz Abschalten dieser elektrischen Anlagen und Geräte an einer zentralen Stelle N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.5

2.4

9.3.2.5

2.4

9.3.3.5

2.4

Optische und akustische Warnung N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.3

Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.3.51 a), 9.3.3.51 b)

und 9.3.3.52.1 angegebenenVorschriftennichtentsprechen,sowieihreSchaltgerätemüssenrot

gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.

9.3.3.52.4

In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit

optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.

9.3.3.52.5

Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:

-
kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;
-
örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z.B. Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren);
-
die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz 9.3.3.52.4.
9.3.3.52.6

Mehrpolige Entregungsschal-

ter ständig angetriebener Generatoren N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.6

Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.3.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,

aber durch eineMaschine ständigangetriebenwird, muss miteinemmehrpoligenSchalterversehen sein, der den Generator herunterfährt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss

beim Schalter angebracht sein.

9.3.3.52.7

Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-

tischundakustischimSteuerhausundanDeckgemeldetwerden.BeiNichtquittierenmussdie

Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

9.3.3.52.8

Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung

geschützt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1050

9.3.3.52.9

Feste Montierung

Steckdosen N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.9

Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-

rerNähedesSignalmastesbzw.desLandstegesamSchifffestmontiertsein.DieseSteckdosen
müssensoausgeführtsein,dassdasHerstellenunddasTrennenderSteckverbindungennurin

spannungslosem Zustand möglich ist.

9.3.3.53

Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum

Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen

9.3.3.53.1

An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1

gilt, müssen die elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte, die in den explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen

ExplosionsgruppenundTemperaturklassenauszuwählen(sieheUnterabschnitt3.2.3.2TabelleC

Spalten (15) und (16)). Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt

9.3.3.53.2

Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren

verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter. Elektrische Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut müssen in dickwandigen Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.

9.3.3.53.2

Metallische Abschirmung für

alle elektrische Kabel im Bereich der Ladung

N.E.U.,spätestens1.Januar2039fürBilgenentölungsboote

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 99

9.3.3.53.3

Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen

elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a)
von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z. B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
b)
des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
-
diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
-
Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen. Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein.
9.3.3.53.4

Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen

Stromkreisen gehören, getrennt verlegt und gekennzeichnet sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).

9.3.3.53.5

Für die nach Absatz 9.3.3.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauchlei-

tungen desTyps H 07 RN-FnachNormIEC60245-4:20114)
oderelektrischeKabelmindestens
gleichwertigerAusführungmiteinemMindestquerschnittderLeitervon1,50 mm²verwendetwerden.

4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1051

9.3.3.54

Erdung

9.3.3.54.1

Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile

elektrischerAnlagenundGerätesowieMetallarmierungenundMetallmäntelvonKabelngeerdet

sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

9.3.3.54.2

Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.54.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.

9.3.3.54.3

Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.

9.3.3.54.4

Restebehälter müssen geerdet werden können.

9.3.3.55

(bleibt offen)

9.3.3.56

(gestrichen)

9.3.3.57

9.3.3.59

(bleibt offen)

9.3.3.60

Besondere Ausrüstung

Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Das Wasser muss den Mindestanforderungen an die Qualität von Trinkwasser an Bord von Schiffen entsprechen.

Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen. Eine Verbindung dieser besonderen Ausrüstung mit dem Bereich außerhalb des Ladungsbereichs ist zulässig.

EsmusseinfederbelastetesRückschlagventilmontiertsein,umsicherzustellen,dassdurchdas
Dusch- unddasAugen- und GesichtsbadsystemkeineGaseaußerhalbdesLadungsbereichsgelangen können.
9.3.3.61

Die Vorschrift des Unterabschnitts 9.3.3.60 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Wenn ein unbemannter Schubleichter nicht mit der Dusche und dem Augen- und Gesichtsbad gemäß 9.3.3.60 ausgerüstet ist, darf die Schiffstoffliste gemäß 1.16.1.2.5 keine Stoffe mit Gefahr 8 in Spalte (5) der Tabelle C in Kapitel 3.2 enthalten.

9.3.3.62

Zusätzliches Unterdruckventil zum Entgasen an Annahmestellen

Eine Öffnung in der Lade- und Löschleitung oder in der Gasabfuhrleitung, die in Annahmestellen für die Zufuhr von Umgebungsluft verwendet wird, um eine Überschreitung des höchstzulässigen Unterdruckszuverhindern(sieheAbsatz7.2.3.7.2.3),mussmiteinembeweglichenoderfesteingebauten zusätzlichen Unterdruckventil versehen sein. Erfolgt die Zufuhr der Umgebungsluft über einenlandseitigendendenSchlauch,soistdasoffeneEndedesSchlauchesingleicherWeisemit

einem solchen Ventil auszurüsten. Der Ansprechdruck des zusätzlichen Unterdruckventils muss so eingestellt sein, dass das in Absatz

9.3.3.63

9.3.3.7

(bleibt offen)

9.3.3.70

(bleibt offen)

9.3.3.71

Zutritt an Bord

DieHinweistafelnmitdemZutrittsverbotgemäß Abschnitt 8.3.3müssenvonbeidenSchiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.3.3.72

9.3.3.73

(bleibt offen)

9.3.3.74

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

9.3.3.74.1

Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.3.3.74.2

In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder

offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

9.3.3.74.3

In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-

bracht sein.

9.3.3.75

9.3.3.8

Klassifikation

9.3.3.8.1

Klassifikation der Schiffe N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurch-

schlagsicherung und des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.1.0.9

5.2

9.3.2.1

5.2

Umfang der Stabilitätskurve (nach der Flutung) N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten: • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

9.3.3.8.1

Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste

Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden. Dies muss durch eine entsprechende Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein. Der Auslegungsdruck und der Prüfdruck des Ladetanks müssen in diesem Zeugnis vermerkt sein. Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, müssen der Auslegungsdruck und Prüfdruck eines jeden einzelnen Tanks im Zeugnis vermerkt sein.

Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss eine Schiffsstoffliste erstellen, in der die im TankschiffzurBeförderungzugelassenengefährlichenGütervermerktsind(sieheauchAbsatz 1.16.1.2.5).
9.3.3.8.1

Laufende Klasse N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurch-

schlagsicherung und des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

AnBordvon inBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Sofernnichtetwasanderesvorgeschriebenist,müssen
Bauart,Festigkeit,Raumeinteilung,EinrichtungundAusrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.
9.3.1.1

0.1

9.3.2.1

0.1

9.3.3.1

0.1

EindringenvonGasenund

Flüssigkeiten ins Steuerhaus Zu öffnende Fenster N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.3.1.1

0.2

9.3.2.1

0.2

9.3.3.1

0.2

Höhe des Schutzsülls N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 88

9.3.3.8.2

(gestrichen)

9.3.3.8.3

(gestrichen)

9.3.3.8.4

(gestrichen)

9.3.3.9

(bleibt offen)

9.3.3.91

(bleibt offen)

9.3.3.92

Auf den in Absatz 9.3.3.11.7 genannten Tankschiffen müssen Räume, deren Zu- oder Ausgänge im

Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.

9.3.3.93

9.3.3.99

(bleibt offen)

9.3.4

abzüglich 0,01 m;

Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, Querausdehnung : 3,00 m, senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die
Schotteinteilungmusssogewähltsein,dassdasSchiffauchnachdemFlutenvonzweioder

mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
-
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
-
Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
-
Maschinenräume 85 %
-
Besatzungsräume 95 %
-
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
FürdenHauptmaschinenraumbrauchtnurdieSchwimmfähigkeitfürdenEinabteilungsstatus

nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 957

9.3.4

abzüglich 0,01 m;

Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, Querausdehnung : 3,00 m, senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die
Schotteinteilungmusssogewähltsein,dassdasSchiffauchnachdemFlutenvonzweioder

mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
-
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
-
Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
-
Maschinenräume 85 %
-
Besatzungsräume 95 %
-
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
FürdenHauptmaschinenraumbrauchtnur dieSchwimmfähigkeitfürdenEinabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1027

9.3.4

Alternative Bauweisen ................................................................................................ 1052

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xvii Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xviii Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xix EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) DIE VERTRAGSPARTEIEN, IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)
die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
b)
durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
c)
die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,
INDERERWÄGUNG, dass der beste Weg zurErreichung dieses Ziels derAbschluss eines
Übereinkommensist,dasandieStelledergeänderten"EuropäischenVorschriftenfürdie
internationale BeförderungvongefährlichenGüternaufBinnenwasserstraßen"inderAnlageder

Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben folgendes VEREINBART: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich

1. Dieses ÜbereinkommenfindetAnwendungaufdieinternationaleBeförderungvongefährlichen

Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.

2. DiesesÜbereinkommenfindetkeineAnwendungaufdieBeförderungvongefährlichenGütern

mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.

3. DiesesÜbereinkommenfindetwederaufdieBeförderungvongefährlichenGüternmit
Kriegsschiffen oderHilfskriegsschiffennochaufsonstigeeinemStaatgehörendeodervon
diesembetriebeneSchiffe Anwendung,solangedieserStaatsieausschließlichzustaatlichen

und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter

Maßnahmen,diedieAktionenoderdie Einsatzfähigkeitderihrgehörendenodervonihr
betriebenen Schiffe dieserArt nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer

mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xx Artikel 2 Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

1. Die VerordnunginderAnlagediesesÜbereinkommensistfesterBestandteildieses

Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung. 2. Die beigefügte Verordnung umfasst:

a)
Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
b)
Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse,
AnerkennungderKlassifikationsgesellschaften,Abweichungen,Ausnahmegenehmigungen,

Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen

c)
Allgemeine Übergangsbestimmungen
d)
Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:
a)
"Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
b)
"gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
c)
"internationale Beförderung von gefährlichen Gütern" jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
d)
"Binnenwasserstraßen" alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;
e)
"Seeschifffahrtsstraßen" die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
f)
"anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der
beigefügtenVerordnungentsprichtundvonderzuständigenBehördederVertragspartei,inder

das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;

g)
"zuständige Behörde" eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
h)
"Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxi KAPITEL II BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART Artikel 4 Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung
nachderbeigefügtenVerordnung ausgeschlossenist,nichtGegenstandeinerinternationalen

Beförderung sein.

2. UnbeschadetderBestimmungendesArtikels6istdieinternationaleBeförderungderübrigen

gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.

3. DieEinhaltungderBeförderungsverboteundBedingungennachAbsatz1und2istvonden

Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen. Artikel 5 Befreiungen

DiesesÜbereinkommenfindetinsoweitkeineAnwendungaufdieBeförderungvongefährlichen

Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist. Artikel 6 Rechte der Staaten Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten. Artikel 7 Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen

1. DieVertragsparteienbehaltendasRecht,füreineinderbeigefügtenVerordnungfestgelegte
befristete Dauerundsofernsich darauskeineBeeinträchtigungderSicherheitergibt,durch

zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,

a)
dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen
untersagtist,untergewissenVoraussetzungenGegenstandinternationalerBeförderungen

auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder

b)
dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen
nur untergewissenVoraussetzungenzulässigist,aufihrenBinnenwasserstraßenunter
anderen Bedingungenalsdenjenigen,dienachderbeigefügtenVerordnungvorgesehen

sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxii Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem

ExekutivsekretärderWirtschaftskommissionfürEuropaunverzüglichbekanntgegeben,dersie

den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.

2. JedeVertragsparteibehältdasRecht,unterBeachtungderinderbeigefügtenVerordnung
aufgeführten VerfahrenüberdieErteilungvonAusnahmegenehmigungen,Ausnahmegenehmigungenfürdie internationaleBeförderungvongefährlichenGüterninTankschiffenzu
erteilen,derenBeförderungin TankschiffennachdenBeförderungsvorschriftenderbeigefügten

Verordnung nicht gestattet ist. 3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von

gefährlichenGüternaufeinemSchiffzuzulassen,dasdenAnforderungenderbeigefügten
Verordnung nichtentspricht,soferndasinderbeigefügtenVerordnungfestgelegteVerfahren

beachtet wird:

a)
die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder
Ausrüstungen oderdieAnwendungvonbestimmtenbaulichenMaßnahmenodervon
bestimmtenanderen Anordnungenalsdenjenigen,dienachderbeigefügtenVerordnung

vorgeschrieben sind;

b)
ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen. Artikel 8 Übergangsbestimmungen
1. Die ZulassungszeugnisseundandereUrkunden,diegemäßdenbiszumZeitpunktder
Anwendungder beigefügtenVerordnunggemäßArtikel11Absatz1gültigenVorschriftender
Verordnungüberdie BeförderunggefährlicherGüteraufdemRhein(ADNR),derVerordnung
überdieBeförderung gefährlicherGüteraufderDonau(ADN-D)oderinnerstaatlicher
Verordnungen,welchedie europäischenVorschriftenfürdieBeförderungvongefährlichen
GüternaufBinnenwasserstraßenin derFassungderAnlagederResolutionNr.223des
Binnenverkehrsausschussesder WirtschaftskommissionfürEuropaoderinihrergeänderten
Fassungübernehmen,erteiltwurden, behaltenihreGültigkeitgemäßderbiszumZeitpunkt
dieserAnwendunggültigenRechtslage, insbesondereinBezugaufihreAnerkennungdurch

andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten. 2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1

im HoheitsgebieteinerVertragspartei zurBeförderung von gefährlichen Güternzugelassen sind
unddie VorschriftenderbeigefügtenVerordnunggegebenenfallsunterInanspruchnahmeihrer

allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.

3. FürSchiffegemäßAbsatz2,dieausschließlichzuBeförderungenaufBinnenwasserstraßen
bestimmt sind,dievordemZeitpunktderAnwendungderbeigefügtenVerordnunggemäß

Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf

besonderen Binnenwasserstrassengelten,inAnspruchgenommenwerden.DieseSchiffe
erhalteneinADN-Zulassungszeugnis, dasaufallevorgenanntenBinnenwasserstraßenoder

Teile davon beschränkt ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxiii

4. BeiEinführungneuerBestimmungenindiebeigefügteVerordnungkönnendieVertragsparteien
neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen.Diese Übergangsbestimmungen enthalten

die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten. Artikel 9 Anwendbarkeit anderer Verordnungen

Beförderungen,dievondiesemÜbereinkommenerfasstwerden,unterliegenauchkünftigden
örtlichen,regionalenoderinternationalenVorschriften,diegenerellfürGüterbeförderungenauf

Binnenwasserstraßen gelten. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Vertragsparteien

1. DieMitgliedstaatenderWirtschaftskommissionfürEuropa,aufderenGebietsich
BinnenwasserstraßenohneKüstenstreckenbefinden,die BestandteildesBinnenschifffahrtsnetzesvon internationalerBedeutungsind,wieesimEuropäischenÜbereinkommenüberdie
HauptbinnenwasserstraßenvoninternationalerBedeutung(AGN)definiertwird,können

Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

a)
durch dessen endgültige Unterzeichnung
b)
durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem
sie esunterdemVorbehaltderRatifikation,AnnahmeoderGenehmigungunterzeichnet

haben

c)
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2. DasÜbereinkommenliegtbiszum31.Mai2001imBürodesExekutivsekretärsder

Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.

3. DieRatifikations-,Annahme-,Genehmigungs- oderBeitrittsurkundenwerdenbeim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 11 Inkrafttreten

1. DiesesÜbereinkommentritteinenMonatnachdemZeitpunktinKraft,zudemdieZahlderin
Artikel 10Absatz1genanntenStaaten,diees endgültigunterzeichnetoderihreRatifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxiv

DiebeigefügteVerordnung,mitAusnahmederBestimmungenüberdieZulassungder
Klassifikationsgesellschaften,kommtjedocherstzwölfMonatenachInkrafttretendes

Übereinkommens zur Anwendung. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt,

genehmigtoderihmbeitritt,nachdemsiebenderinArtikel10Absatz1genanntenStaatenes

endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

DiebeigefügteVerordnungistzumgleichenZeitpunktanzuwenden.FallsdieinAbsatz1

genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung. Artikel 12 Kündigung

1. JedeVertragsparteikanndiesesÜbereinkommendurchschriftlicheNotifikationanden

Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. DieKündigungwirdzwölf MonatenachdemZeitpunktwirksam,indemdieschriftliche

Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist. Artikel 13 Erlöschen

1. Fällt nach Inkrafttretendieses Übereinkommens dieAnzahlderVertragsparteien während eines
Zeitraumsvonzwölf MonateninFolgeaufunterfünf,wirddiesesÜbereinkommennachAblauf

dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.

2. FürdenFall,dasseinweltweitesÜbereinkommenzurRegelungdermultimodalen
Gefahrgutbeförderung geschlossenwerdensollte,werdenalleBestimmungendieses
Übereinkommensmit Ausnahmederjenigen,dieausschließlichdieBinnenschifffahrt,denBau
unddieAusrüstungder Schiffe,dieMassengutbeförderungenoderBeförderungenmit
Tankschiffenbetreffen,diemiteiner derBestimmungendiesesweltweitenÜbereinkommensim
Widerspruchstehen,indenBeziehungen zwischendenParteiendiesesÜbereinkommens,die
ParteiendesweltweitenÜbereinkommens gewordensind,amTagdesInkrafttretensdieses
weltweitenÜbereinkommensautomatisch aufgehobenund ipsofacto durchdieentsprechenden

Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxv Artikel 14 Erklärungen 1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkundeoderzujedemspäteren

Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,

dassdieses ÜbereinkommenfüralleoderfüreinenTeilderGebietegeltensoll,deren
internationaleBeziehungen erwahrnimmt.DasÜbereinkommenwirdfürdasoderdieinder
NotifikationgenanntenGebieteeinen MonatnachEingangdieserNotifikationbeim

Generalsekretär wirksam.

2. JederStaat,dernachAbsatz1erklärthat,dassdiesesÜbereinkommenaufeinGebiet

Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.

3. a) AußerdemkannjederStaatbeiendgültigerUnterzeichnungdiesesÜbereinkommensoder

bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder

zu jedemspäterenZeitpunktdurchschriftlicheNotifikationandenGeneralsekretärder
Vereinten Nationenerklären,dassdiesesÜbereinkommenfürbestimmteBinnenwasserstraßeninseinem Gebietnichtgeltensoll,vorausgesetzt,dieseWasserstraßensindnicht
Bestandteildes BinnenschifffahrtsstraßennetzesvoninternationalerBedeutung,wieesim
AGNdefiniertwird. WirdeinesolcheErklärungabgegeben,nachdemderStaatdas

Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oderBeitrittsurkunde hinterlegthat,dannwirddasÜbereinkommeneinen
MonatnachEingangdieserNotifikation beimGeneralsekretäraufdengenannten

Binnenwasserstraßen unwirksam.

b)
Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die unter
das AGNfallen,aberzumZeitpunktderAnnahmediesesÜbereinkommenseinem
völkerrechtlich verbindlichenRegimeüberdieBeförderungvongefährlichenGütern

unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen

Binnenwasserstraßendavonabhängigist,dassdie nachdemStatutdiesesRegimes

vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während

der endgültigen Unterzeichnungdes Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.

4. JederStaat,dereineErklärungnachAbsatz3a)oder3b)abgegebenhat,kannzujedem

späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

erklären,dass dieses Übereinkommen ganz oderteilweise auf denin dernachAbsatz 3a)oder
3b)abgegebenen ErklärunggenanntenBinnenwasserstraßengilt.DasÜbereinkommenwirdfür
dieinderNotifikation genanntenBinnenwasserstraßeneinenMonatnachEingangdieser

Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 15 Streitigkeiten

1. StreitigkeitenzwischenzweiodermehrVertragsparteienüberdieAuslegungoderAnwendung
dieses ÜbereinkommenswerdennachMöglichkeitimWegevonVerhandlungenzwischenden

streitenden Parteien beigelegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxvi

2. Streitigkeiten,dienichtdurchdirekteVerhandlungenbeigelegtwerden,könnenvonden
streitenden Vertragsparteienvorden Verwaltungsausschussgebrachtwerden,dersieprüftund

Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.

3. Streitigkeiten,dienichtnachAbsatz1oder2beigelegtwerden,werdeneinemSchiedsgericht
vorgetragen,wenneinederstreitendenVertragsparteiendiesbeantragt,undinfolgedessenan
einen odermehrerevondenstreitendenParteiengemeinsamausgewählteSchiedsrichter
verwiesen.Gelingt esdenstreitendenParteieninnerhalbvondreiMonatennachdem
Schiedsgerichtsantragnicht,sichauf einenodermehrereSchiedsrichterzueinigen,kanneine
dieserParteiendenGeneralsekretärder VereintenNationenersuchen,eineneinzigen

Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.

4. DerSchiedsspruchdesoderdergemäßAbsatz3bezeichnetenSchiedsrichteristfürdie

streitenden Vertragsparteien verbindlich. Artikel 16 Vorbehalte

1.Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-,Annahme-,Genehmigungs- oderBeitrittsurkundeerklären,dasser
Artikel 15nichtals fürihnverbindlichbetrachtet.FürdieübrigenVertragsparteienistArtikel15

gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.

2. JederVertragsstaat,dereinenVorbehaltnachAbsatz1eingelegthat,kanndiesenVorbehalt

jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben. 3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig. Artikel 17 Verwaltungsausschuss 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft,

alle dazuvorgeschlagenenÄnderungenuntersuchtundMaßnahmenfüreineeinheitliche

Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.

2. DieVertragsparteiensindMitgliederdesVerwaltungsausschusses.DerVerwaltungsausschuss

kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien

sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission fürEuropa oder der Vereinten Nationen
oder VertreterinternationalerzwischenstaatlicherodernichtstaatlicherOrganisationenbeider

Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können. 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.

4. DerVerwaltungsausschussführtaufdererstenSitzungineinemJahrdieWahlseines(seiner)

Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch. 5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxvii

6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wennmindestens die Hälfte der Vertragsparteien

anwesend ist.

7. VorschlägewerdenzurAbstimmungvorgelegt.JedebeiderSitzungvertreteneVertragspartei

verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln:

a)
Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen;
b)
Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
c)
Vorschläge für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für die Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
d)
Alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschläge oder Beschlüsse
werden mitderMehrheitderStimmenderanwesendenundabstimmendenMitgliederdes

Ausschusses angenommen. 8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

9. BeiFehleneinschlägigerBestimmungenindiesemÜbereinkommenkommtdieGeschäftsordnungder WirtschaftskommissionfürEuropazurAnwendung,esseidenn,derVerwaltungsausschuss beschließt etwas anderes.

Artikel 18 Sicherheitsausschuss

EswirdeinSicherheitsausschusseingesetzt,dermitderPrüfungallerÄnderungsvorschlägezuder
beigefügtenVerordnungbeauftragtwird,insbesonderederjenigen,diedieSicherheitderSchifffahrt,
denBau,dieAusrüstungunddieBesatzungenderSchiffebetreffen.DieserAusschussarbeitetim
RahmenderTätigkeitderOrganederWirtschaftskommissionfürEuropa,derZentralkommissionfür
dieRheinschifffahrtundderDonaukommission,diezuständigfürdenBereichderBeförderungvon

gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind. Artikel 19 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung 1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. JedevorgeschlageneÄnderungdiesesÜbereinkommens,ausschließlichseinerbeigefügten

Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der

ZweidrittelmehrheitseineranwesendenundabstimmendenMitgliederangenommenwerden,
werden denVertragsparteienvomGeneralsekretärderVereintenNationenzurAnnahme

vorgelegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxviii

3. JedeÄnderung,diegemäßAbsatz2zurAnnahmevorgelegtwird,trittfüralleVertragsparteien

sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu

demdie Vorlageerfolgtist,wennwährenddieserFristbeimGeneralsekretärderVereinten
Nationenkein schriftlicherEinspruchgegendieentsprechendeÄnderungdurcheine

Vertragspartei eingelegt worden ist. Artikel 20 Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung

1. Die beigefügteVerordnungkannaufVorschlageinerVertragsparteigeändertwerden. Der
GeneralsekretärderVereintenNationenkannebenfallsÄnderungenvorschlagen,diezumZiel
haben,diebeigefügteVerordnungmitdenübrigeninternationalenÜbereinkommenüberdie
BeförderungvongefährlichenGüternoderdenUN-EmpfehlungenfürdieBeförderungvon
gefährlichenGüterninEinklangzubringen,sowieÄnderungen,dievoneinemfürdie
GefahrgutbeförderungzuständigenHilfsorganderWirtschaftskommissionfürEuropa

vorgeschlagen wurden.

2. JedevorgeschlageneÄnderungderbeigefügtenVerordnungwirdgrundsätzlichdem
Sicherheitsausschussunterbreitet,derdievonihmangenommenenprovisorischenÄnderungen

an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.

3. Auf ausdrücklichenWunscheinerVertragsparteioderwenndasSekretariatdiesfürsinnvoll
erachtet, könnenÄnderungenauchdirektdemVerwaltungsausschussvorgeschlagenwerden.
Solche VorschlägewerdenaufeinererstenSitzungdesAusschussesund,wennsiefür
annehmbarerachtet werden,aufderfolgendenSitzungdesAusschussesgleichzeitigmit

etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.

4. Entscheidungenüberdem VerwaltungsausschussnachdenAbsätzen2und3vorgelegte
provisorische ÄnderungenundÄnderungsvorschlägewerdenmitderMehrheitderanwesenden

und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen,

wennunmittelbarnach derAbstimmungfünfanwesendeMitgliederEinspruchgegendiese
Änderungeinlegen.Die angenommenenÄnderungenwerdendenVertragsparteienvom

Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.

5. JederÄnderungsentwurfzuderbeigefügtenVerordnung,derzurAnnahmegemäßAbsatz4
vorgelegt wordenist,giltalsangenommen,esseidenn,mindestenseinDrittelder
Vertragsparteienoder,falls dieseZahlgeringerist,fünfVertragsparteienhabendem

Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der

GeneralsekretärdenÄnderungsentwurf vorgelegthat,schriftlichnotifiziert,dasssieEinspruch
gegendievorgeschlageneÄnderungeinlegen. GiltdieÄnderungalsangenommen,trittsiefür
alleVertragsparteiennacheinerneuenFristvondrei MonateninKraft,ausgenommenin

folgenden Fällen:

a)
Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die
Beförderung vongefährlichenGüternbereitsinKraftgetretensindoderzueinemanderen
ZeitpunktinKraft tretenwerden,kannderGeneralsekretäraufschriftlichenAntragdes
Exekutivsekretärsder WirtschaftskommissionfürEuropabeschließen,dassdieÄnderung
nacheinerFristinKrafttritt, dieersofestsetzt,dassdasInkrafttretendieserÄnderung

gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.

b)
Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxix Artikel 21 Anträge, Mitteilungen und Einsprüche
DerGeneralsekretärder VereintenNationenunterrichtetalleVertragsparteienundalleinArtikel10

Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen. Artikel 22 Revisionskonferenz

1. UnabhängigvondemVerfahrennachArtikel19und20kanneineVertragsparteidurch
schriftliche NotifikationandenGeneralsekretärderVereintenNationendieEinberufungeiner

Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten

Staateneingeladenwerden,wirdvomExekutivsekretärderWirtschaftskommissionfürEuropa
einberufen,wenninnerhalbeinersechsmonatigenFristvondemZeitpunktan,andemder
GeneralsekretärderVereintenNationendieNotifikationübermittelthat,mindestenseinViertel

der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben haben. 2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle

VertragsparteienundalleinArtikel10Absatz1genanntenStaateneingeladenwerden,vom
ExekutivsekretärderWirtschaftskommissionfürEuropaauchbeiNotifikationeines
entsprechenden AntragsdesVerwaltungsausschusseseinberufen.DerVerwaltungsausschuss
entscheidet,obAnlass besteht,einensolchenAntragmitderMehrheitderindem

Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.

3. WirdinAnwendungdesAbsatzes1oder2eineKonferenzeinberufen,fordertder
Exekutivsekretär derWirtschaftskommissionfürEuropadieVertragsparteienauf,ineinem
ZeitraumvondreiMonaten dieVorschlägezuunterbreiten,derenPrüfungdurchdieKonferenz

sie wünschen.

4. DerExekutivsekretärderWirtschaftskommissionfürEuropaveranlasst,dassallen
Vertragsparteien undalleninArtikel10Absatz1genanntenStaatenmindestenssechsMonate
vorEröffnungder KonferenzdievorläufigeTagesordnungderKonferenzsowiederWortlaut

dieser Vorschläge übermittelt wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xxx Artikel 23 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHENzuGenf, am26.Mai2000,ineinfacherAusfertigungindeutscher,englischer,
französischerundrussischerSprachefürdaseigentlicheÜbereinkommenundinfranzösischer
Sprachefür diebeigefügteVerordnung,wobeiallevierWortlautegleichermaßenfürdaseigentliche

Übereinkommen maßgeblich sind.

DerGeneralsekretärderVereintenNationenwirdaufgefordert,eineÜbersetzungderbeigefügten

Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.

DerGeneralsekretärderZentralkommissionfürdieRheinschifffahrtwirdaufgefordert,eine

Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 3 Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

9.3.4

Alternative Bauweisen

9.3.4.1

Allgemeines

9.3.4.1.1

Der höchstzulässige Inhalt und die höchstzulässige Länge eines Ladetanks gemäß den Absätzen

9.3.1.1

1.1, 9.3.2.11.1 und 9.3.3.11.1 dürfen überschritten werden und von den Mindestabständen

gemäß den Absätzen 9.3.1.11.2 a) und 9.3.2.11.7 darf abgewichen werden, wenn den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprochen wird. Der Inhalt eines Ladetanks darf höchstens 1000 m betragen.

9.3.4.1.2

Tankschiffe, deren Ladetanks den höchstzulässigen Inhalt überschreiten oder bei denen der vorge-

schriebene Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks unterschritten wird,

müssendurcheinekollisionssicherereSeitenkonstruktiongeschütztsein.Diesistnachzuweisen,
indemdasRisikoeinerkonventionellenBauweise(Referenzbauweise),diedenADNBestimmungenentspricht,mitdemRisikoeinerkollisionssichererenSeitenstruktur(alternative

Bauweise) verglichen wird.

9.3.4.1.3

für die alternative Bauweise erbracht.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1064

9.3.4.1.3

Wenn das Risiko der alternativen Bauweise mit kollisionssichererer Seitenstruktur dem Risiko der

Referenzbauweise entspricht oder dieses unterschreitet, ist die äquivalente oder höhere Sicherheit

nachgewiesen.DieäquivalenteoderhöhereSicherheit mussgemäß Unterabschnitt 9.3.4.3nachgewiesen werden.
9.3.4.1.4

Wenn ein Schiff gemäß diesem Abschnitt gebaut wird, muss eine anerkannte Klassifikationsgesell-

schaftdieAnwendungdesBerechnungsverfahrensgemäß Unterabschnitt 9.3.4.3dokumentieren

und die Ergebnisse zur Genehmigung an die zuständige Behörde übermitteln. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Berechnungen und Nachweise verlangen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1053

9.3.4.1.5

Diese Bauweise muss von der zuständigen Behörde in das Zulassungszeugnis gemäß Abschnitt

9.3.4.2

Vorgehensweise

9.3.4.2.1

Die Wahrscheinlichkeit eines bei einer Kollision auftretenden Ladetankrisses und die Oberfläche

des durch das Auslaufen des darin enthaltenen gefährlichen Stoffes betroffenen Gebietes sind die bestimmenden Parameter bei der Risikobeurteilung. Das Risiko wird mit der folgenden Formel beschrieben: R = P · C Darin sind: R: Risiko [m ], P: Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses [ ], C: Konsequenz (Schadensausmaß) eines Ladetankrisses [m ].

9.3.4.2.2

Die Wahrscheinlichkeit „P“ eines Ladetankrisses hängt von der Wahrscheinlichkeitsverteilung der

vorhandenenKollisionsenergieab,diedurchdieSchifferepräsentiertwerden,dieaufdasKollisionsopfer einwirken können, sowie von dem Vermögen des getroffenen Schiffes, diese KollisionsenergieohneLadetankrisszuabsorbieren.EineReduzierungderWahrscheinlichkeit „P“ lässtsich

durch eine kollisionssicherere seitliche Außenhautkonstruktion des Schiffes erzielen.

DieKonsequenz „C“ derdurcheinenLadetankrissausgetretenenLadungwird durcheinbetroffenes Gebiet um das getroffene Schiff ausgedrückt.
9.3.4.2.3

Das Verfahren gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 zeigt, wie die Wahrscheinlichkeit eines Ladetankris-

seszu berechnenistundwiedasKollisionsenergie-AbsorptionsvermögenderseitlichenSchiffsstrukturen und ein Anstieg der Konsequenz zu bestimmen ist.
9.3.4.3

Berechnungsverfahren

9.3.4.3.1

Das Berechnungsverfahren setzt sich aus 13 Schritten zusammen. Die Schritte 2 bis 10 sind so-

wohlfürdiealternative Bauweise alsauchfürdieReferenzbauweise durchzuführen.DienachfolgendeTabelle zeigtdieBerechnungdergewichtetenWahrscheinlichkeitdesAuftretens eines Ladetankrisses:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1054 Tabelle zur Berechnung der gewichteten Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Tankschadens Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1055

9.3.4.3.1.1

Schritt 1

9.3.4.3.1.1.1

Neben der alternativen Bauweise, die für die Ladetanks, deren höchstzulässiger Inhalt über-

schritten wird, oder den geringeren Abstand zwischen Seitenwand und Ladetank sowie die kollisionssicherere Außenhautstruktur verwendet wird, ist eine Referenzbauweise eines Tankschiffesmitmindestens denselbenAbmessungen(Länge,Breite,Seitenhöhe,Verdrängung)anzufertigen.DiesemussdenVorschriften des Abschnitts 9.3.1(TypG),9.3.2 (Typ C)oder9.3.3
(Typ N)unddenMindestanforderungeneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaftentsprechen.
9.3.4.3.1.10

Schritt 10

Abschließend ist der gewichtete Wert der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w mit Hilfe folgender Formel zu ermitteln (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte O): P w = 0,8 · P scenI + 0,2 · P scenII

9.3.4.3.1.11

Schritt 11

Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w für die alternative Bauweise wird als P n bezeichnet. Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P w für die Referenzbauweise wird als P r bezeichnet.

9.3.4.3.1.12

Schritt 12

9.3.4.3.1.12.1

Das Verhältnis (C

n /C r ) der Konsequenz (Schadensausmaß) C n eines Ladetankrisses der alternativen Bauweise zu der Konsequenz C r eines Ladetankrisses in der Referenzbauweise muss mit nachstehender Formel ermittelt werden: r n r n V V C C = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1063 Darin sind: C n /C r

dasVerhältnisdermitderalternativen Bauweise verbundenenKonsequenz zu der mit der Referenzbauweise verbundenen Konsequenz,

V n der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der alternativen Bauweise, V r der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der Referenzbauweise.

9.3.4.3.1.12.2

Die Formel wurde für repräsentative Stoffe laut nachfolgender Tabelle abgeleitet.

Tabelle: Repräsentative Stoffe UN Beschreibung Benzen 1114 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II gesundheitsgefährdend Acrylnitril ACN 1093 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe I giftig, stabilisiert n-Hexan 1208 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II Nonane 1920 entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe III Ammoniak 1005 giftiges, ätzendes Gas unter Druck verflüssigt Propan 1978 entzündbares Gas unter Druck verflüssigt

9.3.4.3.1.12.3

Für Ladetankinhalte zwischen 380 m

und1000 m
kannfürentzündbare,giftigeundätzende

flüssige Stoffe bzw. Gase angenommen werden, dass für einen zweimal größeren Ladetank mit doppelt so großen Auswirkungen wie bei dem Referenzschiff gerechnet werden kann (Proportionalitätsfaktor 1,0).

9.3.4.3.1.12.4

Sollen in Tankschiffen, die nach diesem Berechnungsverfahren analysiert werden, Stoffe beför-

dert werden, bei denen ein größerer Proportionalitätsfaktor als 1,0, wie im vorhergehenden Absatz angenommen, zwischen dem Gesamtinhalt des Ladetanks und dem betroffenen Gebiet zu erwarten ist, ist für diese Stoffe die Größe des betroffenen Gebietes neu zu bestimmen. In diesemFallistderVergleichgemäß Absatz 9.3.4.3.1.13(Schritt13)mitdiesemabweichenden

Wert für die Größe des betroffenen Gebietes durchzuführen.

9.3.4.3.1.13

Schritt 13

AbschließendmussdasVerhältnis

n r P P

derumfassendenGesamtwahrscheinlichkeiteinesLadetankrisses P

r für die Referenzbauweise zu der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P n für die alternative Bauweise mit dem Verhältnis n r C C der mit der alternativen

Bauweise verbundenenKonsequenzzuder mitderReferenzbauweise verbundenenKonsequenzverglichenwerden.Wenn

n r r n P P C C 

erfülltist,dannistderNachweisgemäß Absatz
9.3.4.3.1.2

Schritt 2

9.3.4.3.1.2.1

Die relevanten, typischen Kollisionsstellen i = 1 bis n müssen festgestellt werden. Die Tabelle in

Absatz 9.3.4.3.1 beschreibt den allgemeinen Fall, bei dem es „n“ typische Kollisionsstellen gibt. Die Anzahl der typischen Kollisionsstellen ist abhängig von der Schiffskonstruktion. Die Annahme der Kollisionsstellen muss von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert sein.

9.3.4.3.1.2.2

Senkrechte Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.2.2.1

Tankschiff Typ C und N

9.3.4.3.1.2.2.1.1

Die Festlegung der Kollisionsstellen in senkrechter Richtung hängt von den Tiefgangsdifferen-

zen zwischen dem auftreffenden und dem getroffenen Schiff ab, begrenzt durch den maximalen und minimalen Tiefgang der beiden Schiffe und die bauliche Gestaltung des getroffenen Schiffes. Dies kann graphisch durch eine rechteckige Fläche dargestellt werden, die von den Werten der maximalen und minimalen Tiefgänge des auftreffenden und des getroffenen Schiffes eingerahmt wird (siehe nachfolgende Abbildung). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1056

9.3.4.3.1.2.2.1.2

Jeder Punkt in dieser Fläche stellt eine mögliche Kombination der Tiefgänge dar. T

1max

istder

maximale Tiefgang und T 1min der minimale Tiefgang des auftreffenden Schiffes, während T 2max

undT

2min

derentsprechendemaximaleundminimaleTiefgangdesgetroffenenSchiffessind.

Jede Tiefgangskombination hat eine gleiche Eintrittswahrscheinlichkeit.

9.3.4.3.1.2.2.1.3

Die Punkte auf einer jeden schrägen Linie in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 zeigen

dieselbe Tiefgangsdifferenz an. Jede dieser Linien stellt eine senkrechte Kollisionsstelle dar. In dem Beispiel in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 werden drei senkrechte Kollisionsstellen festgelegt, die durch drei Flächen graphisch dargestellt sind. Der Punkt P ist der Punkt, in

demdieuntereEckedessenkrechtenTeilsdesSchubleichter- oderV-BugsdieDecksebene

des getroffenen Schiffes berührt. Die Dreiecksfläche für den Kollisionsfall 1 ist durch den Punkt P begrenzt. Dies entspricht der senkrechten Kollisionsstelle „Kollision über Deck“. Der Punkt P ist der Punkt, in dem der obere senkrechte Teil des Schubleichter- bzw. V-Bugs den oberen Teil der Bergplatte berührt. Die Fläche, die durch die Punkte P und P begrenzt wird, entspricht der

senkrechtenKollisionsstelle „KollisionaufHöheDeck“.Diedreieckige,oberelinkeFlächedes

Rechtecks entspricht der senkrechten Kollisionsstelle „Kollision unter Deck“. Die Tiefgangsdifferenz ΔT i , i = 1, 2, 3 ist in den Kollisionsberechnungen zu benutzen (siehe nachfolgende Abbildung): Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1057 Beispiele von senkrechten Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.2.2.1.4

Für die Berechnung der Kollisionsenergien müssen die maximal möglichen Massen für das

auftreffende und das getroffene Schiff verwendet werden (höchster Punkt der jeweiligen Diagonalen ΔT i ).

9.3.4.3.1.2.2.1.5

Abhängig von der Schiffskonstruktion können zusätzliche Kollisionsstellen durch die anerkannte

Klassifikationsgesellschaft gefordert werden.

9.3.4.3.1.2.2.2

Tankschiff Typ G

Für ein Tankschiff Typ G ist von einer Kollision auf halber Tankhöhe auszugehen. Zusätzliche

KollisionsstellenaufanderenHöhenkönnenvonderanerkanntenKlassifikationsgesellschaft

gefordert werden. Dies ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.

9.3.4.3.1.2.3

Waagerechte Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.2.3.1

Tankschiff Typ C und N

Es müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:

-
am Schott,
-
zwischen den Rahmenspanten und
-
am Rahmenspant. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1058
9.3.4.3.1.2.3.2

Tankschiff Typ G

Für ein Tankschiff Typ G müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:

-
am Ladetankende,
-
zwischen den Rahmenspanten und
-
am Rahmenspant.
9.3.4.3.1.2.4

Anzahl der Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.2.4.1

Tankschiff Typ C und N

Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.1.3 und 9.3.4.3.1.2.3.1 genannte Beispiel: 3 · 3 = 9 Kollisionsstellen.

9.3.4.3.1.2.4.2

Tankschiff Typ G

Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.2 und 9.3.4.3.1.2.3.2 genannte Beispiel: 1 · 3 = 3 Kollisionsstellen.

9.3.4.3.1.2.4.3

Zusätzliche Betrachtung für Tankschiffe Typ G, C und N mit unabhängigen Ladetanks

Zum Nachweis, dass die Tanksättel und die Aufschwimmsicherungen nicht der Grund für einen

vorzeitigenTankriss sind, müssenzusätzlicheBerechnungendurchgeführtwerden.Die hierfür
erforderlichenKollisionsstellensindmitderanerkanntenKlassifikationsgesellschaftabzustimmen.
9.3.4.3.1.3

Schritt 3

9.3.4.3.1.3.1

Für jede typische Kollisionsstelle muss ein Gewichtungsfaktor festgelegt werden, der die relati-

ve Wahrscheinlichkeitangibt, mitdereinesolcheKollisionsstellegetroffenwird.In derTabelle

in Absatz 9.3.4.3.1 werden diese Faktoren als wf loc(i) (Spalte J) bezeichnet. Die Annahme muss mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abgestimmt werden. Der Gewichtungsfaktor für jede Kollisionsstelle ist das Produkt aus dem Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle mit dem Gewichtungsfaktor für die waagerechte Kollisionsstelle.

9.3.4.3.1.3.2

Senkrechte Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.3.2.1

Tankschiff Typ C und N

DieGewichtungsfaktorenfürdieunterschiedlichensenkrechtenKollisionsstellensindjeweils

durch den Quotienten aus der Teilfläche für den entsprechenden Kollisionsfall und der gesamten Fläche des in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 gezeigten Rechtecks festgelegt.

ZumBeispielistfürdenKollisionsfall1(sieheAbbildungin Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.3)derGewichtungsfaktorderQuotientausderdreieckigen,unterenrechtenFlächedesRechtecksund
derRechteckfläche,diemitdenWertendermaximalenundminimalenTiefgängedesauftreffenden und des getroffenen Schiffes begrenzt ist.
9.3.4.3.1.3.2.2

Tankschiff Typ G

Der Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle hat den Wert 1,0, wenn nur von einem

senkrechtenKollisionsfallausgegangenwird.HatdieanerkannteKlassifikationsgesellschaft
weitereKollisionsstellengefordert,somussderGewichtungsfaktoranalogzumVerfahrenfür

Tankschiffe Typ C und N bestimmt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1059

9.3.4.3.1.3.3

Waagerechte Kollisionsstellen

9.3.4.3.1.3.3.1

Tankschiff Typ C und N

DerGewichtungsfaktorfürjede waagerechteKollisionsstelleistderQuotientausderrechnerischen Spannweite und der Tanklänge.

Die rechnerische Spannweite für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Ladetanks muss wie folgt berechnet werden:

a)
Kollision am Schott: 0,2 • Abstand zwischen Rahmenspant und Schott, jedoch nicht mehr als 450 mm,
b)
Kollision am Rahmenspant:
Summeaus0,2RahmenspantabstandvordemRahmenspant,jedochnichtmehrals

450 mm, und 0,2 • Rahmenspantabstand hinter dem Rahmenspant , jedoch nicht mehr als 450 mm, und

c)
Kollision zwischen den Rahmenspanten: Ladetanklänge abzüglich der Länge „Kollision am Schott“ sowie abzüglich der Länge „Kollision am Rahmenspant“.
9.3.4.3.1.3.3.2

Tankschiff Typ G

Der Gewichtungsfaktor für jede waagerechte Kollisionsstelle ist der Quotient aus der „rechnerischen Spannweite“ und der Länge des Aufstellungsraumes. Die „rechnerische Spannweite“ für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Aufstellungsraumes muss wie folgt berechnet werden:

a)
Kollision am Ladetankende: Abstand zwischen Schott und Anfang des zylindrischen Teils des Ladetanks,
b)
Kollision am Rahmenspant:
Summeaus0,2RahmenspantabstandvordemRahmenspant,jedochnichtmehrals
450 mm, und 0,2 • RahmenspantabstandhinterdemRahmenspant,jedochnichtmehrals

450 mm, und

c)
Kollision zwischen den Rahmenspanten: Ladetanklänge abzüglich der Länge „Kollision am Ladetankende“ sowie abzüglich der Länge „Kollision am Rahmenspant“.
9.3.4.3.1.4

Schritt 4

9.3.4.3.1.4.1

Für jede Kollisionsstelle muss das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen berechnet werden.

Dabei ist das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen die Menge der von der SchiffskonstruktionbiszumBeginndesTankrissesabsorbiertenKollisionsenergie(sieheTabellein Absatz

9.3.4.3.1, Spalte D: E loc(i) ). Hierzu ist eine Finite-Elemente-Analyse gemäß Absatz 9.3.4.4.2 zu verwenden.

9.3.4.3.1.4.2

Diese Berechnungen sind für zwei Kollisionsszenarien gemäß der nachfolgenden Tabelle

durchzuführen. Kollisionsszenario I ist unter der Annahme einer Schubleichter-Bugform zu analysieren. Kollisionsszenario II ist unter der Annahme einer V-förmigen Bugform zu analysieren. Diese Bugformen sind in Absatz 9.3.4.4.8 definiert. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1060 Tabelle: Geschwindigkeitsreduktionsfaktoren für Fall I oder II mit Gewichtungsfaktoren Ursachen Kommunikationsfehler und schlechte Sicht Technische Fehler Menschliches Verhalten 0,50 0,20 0,30 Szenarien der ungünstigsten Fälle I Schubleichter - Bugform, Anfahrwinkel 55º 0,80 0,66 0,50 1,00 II V

-
förmiger Bug, Anfahrwinkel 90º 0,20 0,30 1,00
9.3.4.3.1.5

Schritt 5

9.3.4.3.1.5.1

Für jedes Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen E

loc(i)

istdiedamitzusammenhängende
WahrscheinlichkeiteinesTankrisseszuberechnen.DazumussdienachstehendeFormelfür
diespezifiziertekumulativeWahrscheinlichkeitsdichtefunktion(CumulativeProbabilityDensity
Function,CPDF)angewendet werden.DieentsprechendenKoeffizientensind ausderTabelle

in Absatz 9.3.4.3.1.5.6 für die effektive Masse des getroffenen Schiffs zu übernehmen. P x% = C (E loc(i) ) + C (E loc(i) ) + C E loc(i) + C

mit:P

x% Wahrscheinlichkeit eines Tankrisses, C 1-4 Koeffizienten aus der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.5.6, E loc(i) Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen.

9.3.4.3.1.5.2

Die effektive Masse muss der Maximalverdrängung, multipliziert mit 1,4, entsprechen. Beide

Kollisionsszenarien (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.4.2) sind in Betracht zu ziehen.

9.3.4.3.1.5.3

Im Falle von Kollisionsszenario I (Schubleichter-Bugform bei 55°) sind folgende CPDF-Formeln

zu verwenden: CPDF 50% (Geschwindigkeit 0,5 V max ), CPDF 66% (Geschwindigkeit 2/3 V max ) und CPDF 100% (Geschwindigkeit V max ).

9.3.4.3.1.5.4

Im Falle von Kollisionsszenario II (V-förmiger Bug bei 90°) sind die beiden folgenden CPDF-

Formeln zu verwenden: CPDF 30% (Geschwindigkeit 0,3 V max ) und CPDF 100% (Geschwindigkeit V max ).

9.3.4.3.1.5.5

In der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F werden diese Wahrscheinlichkeiten P50%, P66%,

P100% beziehungsweise P30%, P100% genannt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1061

9.3.4.3.1.5.6

Tabelle: Koeffizienten für die CPDF-Formel

Effektive Masse Geschwindigkeit = 1 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 4,106E-05 -2,507E-03 9,727E-03 9,983E-01 4<E loc <39 12000 4,609E-05 -2,761E-03 1,215E-02 9,926E-01 4<E loc <36 10000 5,327E-05 -3,125E-03 1,569E-02 9,839E-01 4<E loc <33 8000 6,458E-05 -3,691E-03 2,108E-02 9,715E-01 4<E loc <31 6000 7,902E-05 -4,431E-03 2,719E-02 9,590E-01 4<E loc <27 4500 8,823E-05 -5,152E-03 3,285E-02 9,482E-01 4<E loc <24 3000 2,144E-05 -4,607E-03 2,921E-02 9,555E-01 2<E loc <19 1500 -2,071E-03 2,704E-02 -1,245E-01 1,169E+00 2<E loc <12 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,66 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 4,638E-04 -1,254E-02 2,041E-02 1,000E+00 2<E loc <17 12000 5,377E-04 -1,427E-02 2,897E-02 9,908E-01 2<E loc <17 10000 6,262E-04 -1,631E-02 3,849E-02 9,805E-01 2<E loc <15 8000 7,363E-04 -1,861E-02 4,646E-02 9,729E-01 2<E loc <13 6000 9,115E-04 -2,269E-02 6,285E-02 9,573E-01 2<E loc <12 4500 1,071E-03 -2,705E-02 7,738E-02 9,455E-01 1<E loc <11 3000 -1,709E-05 -1,952E-02 5,123E-02 9,682E-01 1<E loc <8 1500 -2,479E-02 1,500E-01 -3,218E-01 1,204E+00 1<E loc <5 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,5 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 2,621E-03 -3,978E-02 3,363E-02 1,000E+00 1<E loc <10 12000 2,947E-03 -4,404E-02 4,759E-02 9,932E-01 1<E loc <9 10000 3,317E-03 -4,873E-02 5,843E-02 9,878E-01 2<E loc <8 8000 3,963E-03 -5,723E-02 7,945E-02 9,739E-01 2<E loc <7 6000 5,349E-03 -7,407E-02 1,186E-01 9,517E-01 1<E loc <6 4500 6,303E-03 -8,713E-02 1,393E-01 9,440E-01 1<E loc <6 3000 2,628E-03 -8,504E-02 1,447E-01 9,408E-01 1<E loc <5 1500 -1,566E-01 5,419E-01 -6,348E-01 1,209E+00 1<E loc <3 Effektive Masse Geschwindigkeit = 0,3 x V max des getroffenen Schiffes in Koeffizienten Tonnen C C C C Gültigkeitsbereich 14000 5,628E-02 -3,081E-01 1,036E-01 9,991E-01 1<E loc <3 12000 5,997E-02 -3,212E-01 1,029E-01 1,002E+00 1<E loc <3 10000 7,477E-02 -3,949E-01 1,875E-01 9,816E-01 1<E loc <3 8000 1,021E-02 -5,143E-01 2,983E-01 9,593E-01 1<E loc <2 6000 9,145E-02 -4,814E-01 2,421E-01 9,694E-01 1<E loc <2 4500 1,180E-01 -6,267E-01 3,542E-01 9,521E-01 1<E loc <2 3000 7,902E-02 -7,546E-01 5,079E-01 9,218E-01 1<E loc <2 1500 -1,031E+00 2,214E-01 1,891E-01 9,554E-01 0,5<E loc <1

Der Gültigkeitsbereich ist in der Spalte (6) angegeben. Liegt der Wert für die Energie (E loc ) unterhalbdesGültigkeitsbereichs,soistP

x%

gleich 1,0.LiegtderWertoberhalb,soistP

x% gleich 0. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1062

9.3.4.3.1.6

Schritt 6

DiegewichtetenWahrscheinlichkeiteneinesLadetankrissesP

wx%

(Tabellein Absatz 9.3.4.3.1

Spalte H) müssen durch Multiplikation jeder Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses P ##% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F) mit den Gewichtungsfaktoren wf x% gemäß nachfolgender Tabelle berechnet werden: Tabelle: Gewichtungsfaktoren für Kollisionsgeschwindigkeiten Gewichtungsfaktor Szenario I CPDF 50% wf50% 0,2 CPDF 66% wf66% 0,5 CPDF 100% wf100% 0,3 Szenario II CPDF 30% wf30% 0,7 CPDF 100% wf100% 0,3

9.3.4.3.1.7

Schritt 7

Dieaus Absatz 9.3.4.3.1.6(Schritt6)resultierendenGesamtwahrscheinlichkeiteneinesLadetankrisses P

loc(i)

(Tabellein Absatz 9.3.4.3.1 SpalteI) müssenalsSummeallergewichteten

Wahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P wx% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte H) für jede untersuchte Kollisionsstelle berechnet werden.

9.3.4.3.1.8

Schritt 8

FürbeideKollisionsszenarien müssen jeweilsdiegewichtetenGesamtwahrscheinlichkeiteneines Ladetankrisses P

wloc(i)durch Multiplikation der Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P loc(i)

jederKollisionsstellemitdemzuderjeweiligenKollisionsstellegehörendenGewichtungsfaktor wf

loc(i) (siehe Absatz 9.3.4.3.1.3 (Schritt 3) und Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte J) berechnet werden.

9.3.4.3.1.9

Schritt 9

Durch Addition der gewichteten Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses P wloc(i) müssendieszenariospezifischenGesamtwahrscheinlichkeiteneinesLadetankrisses P

scenIund P scenII (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1, Spalte L) jeweils für die Kollisionsszenarien I und II berechnet werden.

9.3.4.4

Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens

9.3.4.4.1

Allgemeines

9.3.4.4.1.1

Die Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens muss mittels der Finiten-Elemente-

Analyse (Finite Element Analysis, FEA) durchgeführt werden. Die Analyse ist mittels eines gebräuchlichenFiniten-Elemente-Programmsdurchzuführen(z. B. LS-DYNA

5)

,PAM-CRASH

6) , ABAQUS 7) , mit dem sowohl geometrische als auch materielle, nicht lineare Effekte sowie eine realistische Risssimulation von Elementen dargestellt werden können.

9.3.4.4.1.2

Das verwendete Programm und das Niveau der zu berücksichtigenden Details in den Berech-

nungen müssen mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vereinbart werden.

9.3.4.4.2

Erzeugen der Finiten-Elemente-Modelle (FE-Modelle)

9.3.4.4.2.1

Zuerst sind FE-Modelle für die kollisionssicherere Bauweise und für die Referenzbauweise

herzustellen. Mit jedemFE-Modellmüssen sämtlicherelevantenplastischenVerformungenfür
alle in Betracht kommenden Kollisionsfälle erfasst werden können. Die zu modellierenden AusschnitteausdemBereichderLadungsind mit deranerkanntenKlassifikationsgesellschaftabzustimmen.
9.3.4.4.2.2

An beiden Enden des zu modellierenden Ausschnittes werden alle drei Freiheitsgrade der Ver-

schiebungenunterdrückt.DaindenmeistenKollisionsfällendieglobalehorizontaleBiegung
desgesamtenSchiffskörpers fürdieBewertungderplastischenVerformungsenergie nichtvon
signifikanterBedeutungist,reicht esaus, nurdiehalbeBreite desSchiffesinBetracht zuziehen.IndiesenFällenmussdieQuerverschiebunganderMittellängsachse(CentreLine,CL)
unterdrückt werden. Nach der Fertigstellung des FE-Modells ist versuchsweise eine Kollisionsberechnungdurchzuführen,umsicherzustellen,dasskeineplastischenVerformungeninder
NähederBegrenzungenauftreten.AnsonstenmussdermodellierteFE-Bereichvergrößert

werden.

9.3.4.4.2.3

Die bei Kollisionen in Mitleidenschaft gezogenen konstruktiven Bereiche sind ausreichend fein-

maschigzumodellieren,währendandereBereichegrobmaschigermodelliertwerdenkönnen.

Die Feinheit der Vernetzung muss für eine angemessene Beschreibung lokaler Faltungsverformungen sowie zur Bestimmung realistischer Risse von Elementen ausreichen.

9.3.4.4.2.4

Die Berechnung der Rissbildung muss auf geeigneten Bruchkriterien für die verwendeten Ele-

mentebasieren.DiemaximaleElementgrößeindenKollisionsbereichenmusskleinerals200

mm sein. Das Seitenverhältnis zwischen der größeren und der kleineren Seite von Schalenelementen darf nicht größer als drei sein. Die Elementlänge L für ein Schalenelement ist definiert

alsdiegrößereLängederbeidenSeitendesElements.DerQuotientausElementlängeund
Elementdickemussgrößeralsfünfsein.AndereWertesindmitderanerkanntenKlassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.4.2.5

Plattenstrukturen wie beispielsweise Außenhaut, Innenhülle (Tankwand im Falle von Gastanks),

RahmenundTrägerkönnenalsSchalenelementeundVersteifungenalsBalkenelementemodelliert werden. Ausschnitte und Mannlöcher in Kollisionsbereichen sind bei der Modellierung zu

berücksichtigen. 5) LSTC, 7374 Las Positas Rd, Livermore, CA 94551, USA Tel. : +1 925 245-4500 6) ESI Group, 8, Rue Christophe Colomb, 75008 Paris, Frankreich Tel.: +33 (0)1 53 65 14 14, Fax: +33 (0)1 53 65 14 12, E-Mail: info@esi-group.com 7) SIMULIA, Rising Sun Mills, 166 Valley Street, Providence, RI 02909-2499, USA Tel.: +1 401 276-4400, Fax: +1 401 276-4408, E-Mail: info@simulia.com Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1065

9.3.4.4.2.6

Bei der FE-Berechung ist für die „contact option“ die „the node on segment penalty“-Methode zu

verwenden. Dazu müssen die nachfolgenden Optionen in den genannten Programmen aktiviert werden:

-
„contact_automatic_single_surface” bei LS-DYNA,
-
„self impacting” bei PAMCRASH und
-
vergleichbare Optionen bei anderen FE-Programmen.
9.3.4.4.3

Werkstoffeigenschaften

9.3.4.4.3.1

Wegen des bei einer Kollision auftretenden extremen Verhaltens von Werkstoff und Struktur mit

geometrischenundmateriellen,nichtlinearenEffektenmüssenwahreSpannungs-DehnungsBeziehungen verwendet werden:

n C    = , Darin sindn = ln (1 + A g ) n m n e R C        = A g = die maximale Gleichmaßdehnung, die bei der maximalen Zugspannung R m auftritt und e = die Eulersche Zahl.

9.3.4.4.3.2

Die Werte A

g und R m sind durch Zugversuche zu ermitteln.

9.3.4.4.3.3

Ist nur die maximale Zugspannung R

m verfügbar, darf für Schiffbaustahl mit einer Streckgrenze R eH bis höchstens 355 N/mm² folgende Näherung verwendet werden, um den A g -Wert aus dem bekannten R m [N/mm ] -Wert zu erhalten: m g R , , A  + = .

9.3.4.4.3.4

Sind die Werkstoffeigenschaften aus Zugversuchen zum Beginn der Berechnungen nicht ver-

fügbar, sind stattdessen die Mindestwerte für A g und R m , wie sie in den Bauvorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaft definiert sind, zu verwenden. Für Schiffbaustahl mit einer

StreckgrenzeR

eH

größer355N/mm²oderanderen Werkstoffen alsSchiffbaustahlsinddie

Werkstoffeigenschaften mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.

9.3.4.4.4

Bruchkriterien

9.3.4.4.4.1

Der erste Riss eines Elementes in einer FEA ist durch die kritische Bruchdehnung definiert.

WenndieindiesemElementerrechneteDehnung,wieplastischeeffektiveDehnung,Hauptdehnung oderfürSchalenelementedieDehnunginDickenrichtung,ihredefinierteBruchdehnung überschreitet, muss das Element aus dem FE-Modell gelöscht und die Verformungsenergie in diesem Element in den folgenden Berechnungsschritten konstant gehalten werden.
9.3.4.4.4.2

Für die Berechnung der Bruchverformung ist folgende Formel zu verwenden:

( ) e e g e f l t l  + =    , wobei  g = Gleichmaßdehnung  e = Einschnürung t = Plattendicke l e = individuelle Elementlänge. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1066

9.3.4.4.4.3

Die Werte der Gleichmaßdehnung und der Einschnürung für Schiffbaustahl mit einer Streck-

grenze R eH bis höchstens 355 N/mm² enthält die folgende Tabelle: Tabelle Spannungszustand 1-D 2-D  g 0,079 0,056  e 0,76 0,54 Element Typ Stab, Balken Schalenelement

9.3.4.4.4.4

Andere 

g und  e -Werte aus Dickenmessungen von modellhaften Havariefällen und Experimenten können in Abstimmung mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft verwendet werden.

9.3.4.4.4.5

Andere Bruchkriterien können von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert wer-

den, wenn in ausreichenden Tests deren Eignung nachgewiesen wurde.

9.3.4.4.4.6

Tankschiff Typ G

Für ein Tankschiff Typ G muss das Bruchkriterium für den Drucktank auf der äquivalenten plastischen Dehnung basieren. Der bei der Anwendung des Bruchkriteriums einzusetzende Wert für die Bruchdehnung ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen. Äquivalente plastische Dehnungen, verbunden mit Stauchungen, sind zu ignorieren.

9.3.4.4.5

Berechnung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens

9.3.4.4.5.1

Das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen ist die Summe der inneren Energie (Energie auf-

grund der Verformung des Werkstoffs) und der Reibungsenergie. Der Reibungskoeffizient c  ist wie folgt definiert: ( ) rel v DC c e FD FS FD −  − + =  , wobei FD = 0,1, FS = 0,3, DC = 0,01relv = Relative Reibungsgeschwindigkeit.

Bem. Die angegebenen Werte sind Standardwerte für Schiffbaustahl.

9.3.4.4.5.2

Die aus der FE-Modellrechnung resultierenden Kurven, die den Zusammenhang aus Kollisions-

kraft und Eindringtiefe darstellen, sind der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen.

9.3.4.4.5.3

Tankschiff Typ G

9.3.4.4.5.3.1

Um für das Tankschiff Typ G die gesamte Menge an aufgenommener Energie zu erhalten,

muss die Energie, die aufgrund der Gaskompression während der Kollision aufgenommen wird, berechnet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1067

9.3.4.4.5.3.2

Die Energie E, die durch das Gas aufgenommen wird, ist wie folgt zu berechnen:

 −  −  = V p V p E , wobei γ = 1,4

(Bem.Der Wert 1,4 ist als Standardwert angegeben für c

p /c v , wobei grundsätzlich gilt: c p = spezifische Wärmekapazität bei konstantem Druck [J/(kgK)], c v

=spezifische Wärmekapazität bei konstantem Volumen [J/(kgK)])

p = Druck zu Beginn der Kompression [Pa] p = Druck am Ende der Kompression [Pa] V = Volumen zu Beginn der Kompression [m ] V = Volumen am Ende der Kompression [m ].

9.3.4.4.6

Begriffsbestimmungen für das auftreffende Schiff und den auftreffenden Bug

9.3.4.4.6.1

Es sind mindestens zwei Arten von Bugformen des auftreffenden Schiffs für die Berechnung der

Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen zu verwenden: • Bugform I: Schubleichter-Bug (siehe Absatz 9.3.4.4.8). • Bugform II: V-förmiger Bug ohne Wulst (siehe Absatz 9.3.4.4.8).

9.3.4.4.6.2

Da in den meisten Kollisionsfällen der Bug des auftreffenden Schiffs im Vergleich zur Seiten-

konstruktiondesgetroffenen SchiffsnurleichteDeformationenaufweist,wirdein auftreffender
Bugalsstarrdefiniert.AusschließlichinspeziellenSituationen,indenendasgetroffeneSchiff
übereineäußerstfesteSeitenstrukturimVergleichzumauftreffendenBugverfügt,unddas
strukturelleVerhaltendesgetroffenen SchiffsdurchdieplastischeDeformationdesauftreffenden Bugs beeinflusst wird, ist der auftreffende Bug als verformbar anzusehen. In diesem Falle

muss die Struktur des auftreffenden Bugs ebenfalls modelliert werden. Dies ist mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.

9.3.4.4.7

Annahmen für Kollisionsfälle

Für die Kollisionsfälle werden folgende Annahmen getroffen:

a)
als Kollisionswinkel zwischen auftreffendem und getroffenem Schiff werden 90° bei V-förmigem Bug und 55° bei einem Schubleichterbug zugrunde gelegt, und
b)
das getroffene Schiff macht keine Fahrt, während das auftreffende Schiff die Seite des getroffenen Schiffs bei einer konstanten Geschwindigkeit von 10 m/s anfährt. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 10 m/s ist ein angenommener Wert für die FE-Analyse. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1068
9.3.4.4.8

Zeichnungen

9.3.4.4.8.1

Schubleichterbug

Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung. Spiegel Spant Halbe Breiten Knick 1 Knick 2 Deck Höhen Vorsteven Knick 1 Knick 2 Deck Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1069 Bugspiegel Kimmradius Deck auf Mitte Schiff (Gerade) Laderaumschott Laderaumschott Flachboden Kiel Spant Spant Spant Spant Spant Spant Spant Spantabstand Spantabstand Kimmradius Flachboden Spantabstand Spantabstand Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1070

9.3.4.4.8.2

V-förmiger Bug

Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen. Referenz - Nummer Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1071 Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung.

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