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ADN 9.2

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapi-

67 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen

tel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen....................939
9.2.0

Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 gelten für Seeschiffe, die folgenden Vor-

schriften entsprechen:

-
SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 in der jeweils geänderten Fassung oder
-
SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 in der jeweils geänderten Fassung nach den in Kapitel II-2/1.2.1 angegebenen anwendbaren Entschließungen, wenn das Schiff vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden ist.
Seeschiffe,diedenvorgenanntenVorschriftenvonSOLAS1974nichtentsprechen,müssenden

Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 entsprechen.

9.2.0.0

Bauwerkstoffe

Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

9.2.0.1

9.2.0.19

(bleibt offen)

9.2.0.20

Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.

9.2.0.21

9.2.0.30

(bleibt offen)

9.2.0.31

Maschinen

9.2.0.31.1

Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen

Flammpunkt von mehr als 60 °C hat.

9.2.0.31.2

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren

die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom geschützten Bereich entfernt sein.

9.2.0.31.2

Ansaugöffnungen Motoren N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem

31. Dezember 2034

9.2.0.31.3

Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.

9.2.0.32

9.2.0.33

(bleibt offen)

9.2.0.34

Abgasrohre

9.2.0.34.1

Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-

den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.

9.2.0.34.2

Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen

sein; z. B. Funkenfänger.

9.2.0.35

9.2.0.40

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 940

9.2.0.41

Feuer und offenes Licht

9.2.0.41.1

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen be-

finden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

9.2.0.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder

ineinembesondersdafürgeeignetenRaumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigem

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallenem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.

9.2.0.41.3

Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zuge-

lassen.

9.2.0.42

9.2.0.70

(bleibt offen)

9.2.0.71

Zutritt an Bord

DieHinweistafelnmitdem Zutrittsverbotgemäß Abschnitt 8.3.3müssenvonbeidenSchiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.2.0.72

9.2.0.73

(bleibt offen)

9.2.0.74

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

9.2.0.74.1

Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.2.0.74.2

In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder

offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

9.2.0.74.3

In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-

bracht sein.

9.2.0.75

9.2.0.79

entsprechen.

9.2.0.79

(bleibt offen)

9.2.0.80

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllen-Seeschiffe

Die Vorschriften derUnterabschnitte 9.2.0.88bis9.2.0.99geltenfürDoppelhüllen-Seeschiffe, die

dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), in größeren als den in Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern.

9.2.0.80

bis 9.2.0.95“.

9.2.0.81

9.2.0.87

(bleibt offen)

9.2.0.88

Klassifikation

9.2.0.88.1

Doppelhüllen-Seeschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3,

5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5),ingrößerenalsdenin Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführtenMengenzubefördern,müssenunter

Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 941

9.2.0.88.2

Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden.

9.2.0.89

9.2.0.90

(bleibt offen)

9.2.0.91

Laderäume

9.2.0.91.1

Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden

ausgeführt sein.

9.2.0.91.2

Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss

mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet. Eine ausreichendeFestigkeitderVerbände(Längs- undQuerfestigkeitsowieörtlicheFestigkeit)istdurch

Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.

9.2.0.91.3

Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen

auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m Inhalt haben darf.

9.2.0.92

(bleibt offen)

9.2.0.93

Stabilität (allgemein)

9.2.0.93.1

Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

9.2.0.93.2

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-

punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

9.2.0.93.3

Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungs-

endzustand nachgewiesen werden.

DieSchwimmfähigkeitimLeckfallmussfürdenungünstigstenBeladungszustandnachgewiesen

werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der

rechnerischeNachweisdergenügendenStabilitäterbrachtwerden.TreteninZwischenzuständen

negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

9.2.0.94

Stabilität (intakt)

9.2.0.94.1

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

9.2.0.94.2

Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den

Bestimmungen der in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften nachzuweisen.

9.2.0.94.3

Die strengere der Forderungen aus den Absätzen 9.2.0.94.1 und 9.2.0.94.2 ist für das Schiff maß-

gebend.

9.2.0.94.4

Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz 9.2.0.94.2 als erfüllt, wenn die Stabilität der

IMO-ResolutionA.749(18)entsprichtunddieentsprechendenStabilitätsunterlagenvonderzuständigen Behörde geprüft wurden. Das gilt nur, wenn alle Container wie auf Seeschiffen üblich gesichertsindundeinentsprechendesDokument,dasdieStabilitätbestätigt,vonderzuständigen

Behörde genehmigt wurde. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 942

9.2.0.95

Stabilität (im Leckfall)

9.2.0.95.1

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung : 0,59 m bordseitigvonderSchiffsseiteimrechtenWinkelzur

Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, Querausdehnung : 3,00 m, senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die
Schotteinteilungmusssogewähltsein,dassdasSchiffauchnachdemFlutenvonzweioder

mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
-
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
-
Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
-
Maschinenräume 85 %
-
Besatzungsräume 95 %
-
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
FürdenHauptmaschinenraumbrauchtnurdieSchwimmfähigkeitfürdenEinabteilungsstatus

nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

9.2.0.95.2

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschrei-

ten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

ÜberdieGleichgewichtslagehinausmussderpositiveBereichderHebelarmkurveeinenaufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese MindestwertederStabilitätsindbis zumEintauchen dererstennichtwetterdichtverschlossenenÖffnung,

jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 943

9.2.0.95.3

Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-

schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

9.2.0.95.4

Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der

Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

9.2.0.96

9.2.0.99

(bleibt offen)

> , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 944 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 945 Kapitel 9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe

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