ADN 9.2
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapi-
67 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen
| tel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen | .................... | 939 |
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Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 gelten für Seeschiffe, die folgenden Vor-
schriften entsprechen:
| Seeschiffe, | die | den | vorgenannten | Vorschriften | von | SOLAS | 1974 | nicht | entsprechen, | müssen | den |
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Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 entsprechen.
Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
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(bleibt offen)
Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.
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(bleibt offen)
Maschinen
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen
Flammpunkt von mehr als 60 °C hat.
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren
die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
Ansaugöffnungen Motoren N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem
31. Dezember 2034
Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.
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(bleibt offen)
Abgasrohre
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-
den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.
Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen
sein; z. B. Funkenfänger.
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(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 940
Feuer und offenes Licht
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen be-
finden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder
| in | einem | besonders | dafür | geeigneten | Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem |
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Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallenem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.
Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zuge-
lassen.
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(bleibt offen)
Zutritt an Bord
| Die | Hinweistafeln | mit | dem Zutrittsverbot | gemäß Abschnitt 8.3.3 | müssen | von | beiden | Schiffsseiten |
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aus deutlich lesbar sein.
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(bleibt offen)
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein.
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-
bracht sein.
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entsprechen.
(bleibt offen)
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllen-Seeschiffe
| Die Vorschriften der | Unterabschnitte 9.2.0.88 | bis | 9.2.0.99 | gelten | für | Doppelhüllen-Seeschiffe, die |
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dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), in größeren als den in Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern.
bis 9.2.0.95“.
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(bleibt offen)
Klassifikation
Doppelhüllen-Seeschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3,
| 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), | in | größeren | als | den | in Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten | Mengen | zu | befördern, | müssen | unter |
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Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 941
Die höchste Klasse muss aufrechterhalten werden.
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(bleibt offen)
Laderäume
Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden
ausgeführt sein.
Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss
| mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet. Eine ausreichende | Festigkeit | der | Verbände | (Längs- und | Querfestigkeit | sowie | örtliche | Festigkeit) | ist | durch |
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Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.
Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen
auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m Inhalt haben darf.
(bleibt offen)
Stabilität (allgemein)
Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungs-
endzustand nachgewiesen werden.
| Die | Schwimmfähigkeit | im | Leckfall | muss | für | den | ungünstigsten | Beladungszustand | nachgewiesen |
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werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der
| rechnerische | Nachweis | der | genügenden | Stabilität | erbracht | werden. | Treten | in | Zwischenzuständen |
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negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
Stabilität (intakt)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten
werden.
Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den
Bestimmungen der in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften nachzuweisen.
Die strengere der Forderungen aus den Absätzen 9.2.0.94.1 und 9.2.0.94.2 ist für das Schiff maß-
gebend.
Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz 9.2.0.94.2 als erfüllt, wenn die Stabilität der
| IMO-Resolution | A.749 | (18) | entspricht | und | die | entsprechenden | Stabilitätsunterlagen | von | der | zuständigen Behörde geprüft wurden. Das gilt nur, wenn alle Container wie auf Seeschiffen üblich gesichert | sind | und | ein | entsprechendes | Dokument, | das | die | Stabilität | bestätigt, | von | der | zuständigen |
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Behörde genehmigt wurde. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 942
Stabilität (im Leckfall)
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
| Querausdehnung : 0,59 m bordseitig | von | der | Schiffsseite | im | rechten | Winkel | zur |
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Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.
| Schotteinteilung | muss | so | gewählt | sein, | dass | das | Schiff | auch | nach | dem | Fluten | von | zwei | oder |
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mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| Für | den | Hauptmaschinenraum | braucht | nur | die | Schwimmfähigkeit | für | den | Einabteilungsstatus |
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nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschrei-
ten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
| Über | die | Gleichgewichtslage | hinaus | muss | der | positive | Bereich | der | Hebelarmkurve | einen | aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte | der | Stabilität | sind | bis zum | Eintauchen der | ersten | nicht | wetterdicht | verschlossenen | Öffnung, |
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jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 943
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der
Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
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(bleibt offen)
> , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 944 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 945 Kapitel 9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe