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DGpilot

ADN 9.1

Bauvorschriften für Trockengüterschiffe .............................................................. 921

158 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen

9.1.0

Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften .............................................. 921

9.1.0

Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften

Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 gelten für Trockengüterschiffe.

9.1.0.0

Bauwerkstoffe

Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

9.1.0.1

Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der UntersuchungsstellefürdieErstuntersuchung,Wiederholungsuntersuchung,Sonderuntersuchungoder

außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

9.1.0.10

(bleibt offen)

9.1.0.11

Laderäume

9.1.0.11.1

b) Laderäume, gemeinsame

Schotte mit Brennstofftanks N.E.U.

AnBordvoninBetrieb befindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:
DieLaderäumedürfengemeinsameSchottemitBrennstofftankshaben,vorausgesetzt,diebefördertenGüter
oderihreVerpackungreagierennichtchemischmitdem

Brennstoff.

9.1.0.11.1

a) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein.

b)
Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.
9.1.0.11.2

Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.

9.1.0.11.3

Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch wasserdichte

Planen abgedeckt sein. Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein.

9.1.0.11.4

In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.

9.1.0.12

Lüftung

9.1.0.12.1

Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden kön-

nen. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens

fünfmaljeStundeerneuertwerdenkann.DieAbsaugschächtemüssenbiszu höchstens 50 mm

Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die

ZuströmungvonGasenund DämpfenzumAbsaugschachtmussauchbeiBeförderunginloser

Schüttung gewährleistet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 922

SinddieAbsaugschächteabnehmbar,müssensiefürdenZusammenbaumitdemVentilatorgeeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
9.1.0.12.2

Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase nicht

in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.

9.1.0.12.3

Lüftung Wohnungen, Steu-

erhaus N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 77

9.1.0.12.3

a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.

b)
Das Lüftungssystem in diesen Räumen muss nachfolgende Anforderungen erfüllen:
(i)
Die Ansaugöffnungen sind so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom geschützten Bereich entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet;
(ii)
Ein Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) kann in den Räumen gewährleistet werden;
(iii)
Eine Ausfallalarmierung ist integriert;
(iv)
Das Lüftungssystem einschließlich der Ausfallalarmierung entspricht mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“;
(v)
Eine Gasspüranlage, welche folgende Bedingungen 1. bis 4. erfüllt, ist mit dem Lüftungssystem verbunden: 1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T4 geeignet;
2.sie hat Messstellen
-
in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
-
direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge; 3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s; 4. die Messungen erfolgen stetig;
(vi)
In den Betriebsräumen ist das Lüftungssystem mit einer Notbeleuchtung, die mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ ist, verbunden.
DieseNotbeleuchtungistnichterforderlich,wenndie BeleuchtungsanlagenindenBetriebsräumen mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind;
(vii)
Die Ansaugung des Lüftungssystems und die Anlagen und Geräte, die den unter 9.1.0.51
und9.1.0.52.1genanntenBedingungennichtentsprechen,werdenabgeschaltetsobald

eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird. Das Abschalten wird in den Wohnungen und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet;

(viii)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen in den Wohnungen werden die Anlagen und Geräte in den Wohnungen, die den unter 9.1.0.51 und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
DerAusfallwirdoptischundakustischindenWohnungen,imSteuerhausundanDeck

gemeldet;

(ix)
Bei einem Ausfall des Lüftungssystems oder der Gasspüranlagen des Steuerhauses oder
derBetriebsräumewerdendieAnlagenundGeräteindiesenRäumen,diedenunter
9.1.0.12.3

Ausstattung Wohnung,

Steuerhaus, Betriebsräume, wenn höhere Oberflächentemperaturenals
unter9.1.0.51angegeben
auftretenkönnenoder
elektrischeAnlagenund
Gerätebetriebenwerden,
dienichtdieAnforderungen in 9.1.0.52.1 erfüllen

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.12.4

Lüftungsöffnungen N.E.U. ab 1. Januar 2019

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.12.4

An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das

Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des geschützten Bereichs ins Freie führen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt angeordnet sein.

AlleLüftungsöffnungenmüssenmitfestinstalliertenVorrichtungennach9.1.0.40.2.2c)versehen

sein, die schnell zu schließen sind. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.

9.1.0.12.5

Ventilatoren einschließlich ihrer Antriebsmotoren im geschützten Bereich und Antriebsmotoren der

Laderaumventilatoren,dieimLuftstromangeordnetsind,müssenmindestensfürdenBetriebin

Zone 1 geeignet sein. Sie müssen mindestens die Anforderungen für die Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B erfüllen.

9.1.0.12.5

Ventilatoren im geschütz-

tenBereichund Laderaumventilatoren,dieim

Luftstrom angeordnet sind:

Temperaturklasse,Explosionsgruppe

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.12.6

Die Anforderungen der Absätze 9.1.0.12.3 b) oder c) müssen nur erfüllt werden, sofern sich das

Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.

9.1.0.13

9.1.0.16

(bleibt offen)

9.1.0.17

Wohnungen und Betriebsräume

9.1.0.17.1

Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.

9.1.0.17.2

Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen

gasdicht geschlossen werden können.

9.1.0.17.3

Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten

Bereich gerichtet sein.

9.1.0.18

9.1.0.19

(bleibt offen)

9.1.0.2

9.1.0.20

Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.

9.1.0.21

9.1.0.30

(bleibt offen)

9.1.0.31

Maschinen

9.1.0.31.1

Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen

Flammpunktvon mehrals 55 °Chat. Diese Vorschriftgilt nicht fürVerbrennungsmotoren,dieBestandteilvonAntriebs- undHilfssystemensind.DieseSystememüssendenAnforderungendes
Kapitels30 undderAnlage8 AbschnittIIKapitel1undAbschnittIIIKapitel2 desEuropäischen

Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) .

9.1.0.31.2

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren

die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom geschützten Bereich entfernt sein.

9.1.0.31.2

Ansaugöffnungen

Motoren N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.31.3

Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.

9.1.0.32

Brennstofftanks

9.1.0.32.1

Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe

mindestens 0,60 m beträgt. Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten. *)

ErhältlichaufderWebsitedesEuropäischenAusschusseszurAusarbeitungvonStandardsinderBinnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 924

9.1.0.32.2

Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das freie

Deckgeführtsein.DieseÖffnungenunddieÖffnungenvonÜberlaufrohren,dieaufDeckführen,

müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

9.1.0.33

(bleibt offen)

9.1.0.34

Abgasrohre

9.1.0.34.1

Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-

den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.

9.1.0.34.2

Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen

sein, z. B. Funkenfänger.

9.1.0.35

Lenzeinrichtung

Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.

9.1.0.36

9.1.0.39

(bleibt offen)

9.1.0.40

Feuerlöscheinrichtungen

9.1.0.40.1

Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den nach-

stehenden Anforderungen entsprechen:

-
Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muss jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpe sowie deren Antrieb und deren elektrische Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.
-
Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb des
Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbareStrahl-/SprührohremiteinemDurchmesservonmindestens12 mmersetztwerden.
MindestenszweinichtvomgleichenAnschlussstutzenausgehendeWasserstrahlemüssen

gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.

-
Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
-
Die Wasserversorgungsanlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
-
Die Feuerlöschleitungen und Wasserentnahmeanschlüsse müssen vor dem Einfrieren geschützt werden. An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.
9.1.0.40.2

Fest eingebaute Feuerlö-

scheinrichtungenimMaschinenraum

N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.40.2

Zusätzlich müssen Maschinenräume mit einer fest installierten Feuerlöscheinrichtung versehen

sein, die folgenden Anforderungen entspricht: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 925

9.1.0.40.2.1

aufgeführt sind.

Fürfest installierteFeuerlöschanlagenfürdenObjektschutz,die aufBasiseinesBrandschutzkonzeptesberuhen,kanndiezuständigeBehördeAbweichungenbetreffenddasLöschmittel

zulassen.

c)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden
können.DiemanuelleAuslösungmussindirekterNähedeszuschützendenObjektsmöglich
sein.Sie können automatischausgelöstwerden,wenn dasAuslösesignal vonzweiBrandmeldernunterschiedlicherErkennungsmethodeausgelöstwird.DieAuslösungmussohneVerzö-

gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

FürdiemanuelleAuslösungmussbeijederAuslöseeinrichtungeineBedienungsanweisung

gemäß Absatz 9.1.0.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

d)
Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
e)
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28,
9.1.0.40.2.1

Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)
CO (Kohlendioxid);
b)
HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c)
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlendioxid);
d)
FK-5-1-12 (Dodecafluor-2-methylpentan-3-on);
e)
(bleibt offen);
f)
K CO (Kaliumcarbonat). Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig.
9.1.0.40.2.10

CO

-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1bis9.1.0.40.2.9hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
CO
-BehältermüssenaußerhalbdeszuschützendenRaumsineinemvonanderenRäumen
gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser AufstellungsräumeundSchränkemüssennachaußenöffnen,abschließbarseinundaufderAußenseiteein

Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 928

b)
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO -Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
c)
Der Füllungsgrad *) der Behälter mit CO darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO -Gases sind 0,56 m /kg zu Grunde zu legen.
d)
Das Volumen an CO
fürdenzuschützendenRaummussmindestens40 %dessenBruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
e)
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
f)
Die in Absatz 9.1.10.40.2.6 b) erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO -Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
9.1.0.40.2.11

HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen,diemitHFC-227eaalsLöschmittelbetriebenwerden,müssenüberdie

Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1 bis 9.1.0.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *) der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m /kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f)
Die HFC-227ea-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 Vol.-% sein.
h)
Die Feuerlöscheinrichtung darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
9.1.0.40.2.12

IG-541-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1 bis 9.1.0.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den
zuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztistund

die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Fülldruck der Behälter darf bei 15°C 200 bar nicht überschreiten. *)
DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmungfür „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 929

e)
Die Konzentration von IG-541 in dem zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf
höchstens50 %dessenBruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon

120 Sekunden zugeführt sein.

9.1.0.40.2.13

FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze9.1.0.40.2.1bis9.1.0.40.2.9 hinausdenfolgendenBestimmungenentsprechen:
a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöscheinrichtung zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in
denzuschützendenRaumabzugeben,wennderBehälterBrandeinwirkungenausgesetztist

und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.

c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad *) der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m /kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen
Bruttoraumvolumensbetragen.DiesesVolumenmussinnerhalbvon10 Sekundenzugeführt

sein.

f)
Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei
einemunzulässigenVerlustvonTreibgaseinakustischesundoptischesAlarmsignalauslöst.

Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.
9.1.0.40.2.14

(bleibt offen)

9.1.0.40.2.15

Mit K

CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K

CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die AnforderungennachdenAbsätzen9.1.0.40.2.1bis9.1.0.40.2.3,9.1.0.40.2.5,9.1.0.40.2.6und
9.1.0.40.2.16

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

a)
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
DieWirkung derFeuerlöschanlagenmussunmittelbarauf diezuschützendenObjekteausgerichtetsein.DerWirkungsbereichderFeuerlöschanlagenkanndurchbaulicheMaßnahmen

räumlich begrenzt sein.

Feuerlöschanlagen für denObjektschutz könnenbereitsin die jeweiligenObjekte baulichintegriert sein.

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.2 bis 9.1.0.40.2.16 unabhängig sein.

b)
Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
(i)
Absatz 9.1.0.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
(ii)
Absatz 9.1.0.40.2.3 und Absatz 9.1.0.40.2.4;
(iii)
Absatz 9.1.0.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe
c)
dieses Absatzes;
(iv)
Absatz 9.1.0.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
(v)
Absatz 9.1.0.40.2.7 bis Absatz 9.1.0.40.2.13;
(vi)
(bleibt offen)
(vii)
Absatz 9.1.0.40.2.15 Buchstabe b) bis e). In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz
9.1.0.40.2.2

Lüftung, Luftansaugung

a)
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöscheinrichtungen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit
einemBugruderantriebvorhandenist,durchdenbeiBrandimHauptmaschinenraumdieFortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b)
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöscheinrichtung selbsttätig abschalten.
c)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
d)
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
e)
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
f)
Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der
Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschütztenRäumeausbedienbarsein,diedurcheinenBrandindiesenRäumennichtunzugänglich

gemacht werden darf. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.

9.1.0.40.2.3

Feuermeldesystem

DerzuschützendeRaumistdurcheinzweckmäßigesFeuermeldesystemzuüberwachen.Die

Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.

9.1.0.40.2.4

Rohrleitungssystem

a)
Das Löschmittel muss durch ein fest verlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum
hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die RohrleitungenunddiedazugehörendenArmaturenausStahlhergestelltsein.Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im
BrandfallübergleichwertigeEigenschaftenverfügen.DieRohrleitungensindsowohlin- als

auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.

b)
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmä- ßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 926
9.1.0.40.2.5

Auslöseeinrichtung

a)
Feuerlöscheinrichtungen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b)
Die Feuerlöscheinrichtung muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
c)
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.
NichtmechanischeAuslöseeinrichtungenmüssenvonzweiverschiedenenvoneinanderunabhängigenEnergiequellengespeistwerden.DieseEnergiequellenmüssensichaußerhalbdes
zuschützendenRaumesbefinden.SteuerleitungenimgeschütztenRaummüssensoausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische

Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung

d)
Ist die Feuerlöscheinrichtung zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslö- seeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e)
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese Bedienungsanweisung muss in einer vom Schiffsführer lesbaren und verständlichen Sprache gefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über
(i)
die Auslösung der Feuerlöscheinrichtung;
(ii)
die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
(iii)
das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung, insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
(iv)
das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöscheinrichtung.
f)
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöscheinrichtung die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
9.1.0.40.2.6

Warnanlage

a)
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b)
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöscheinrichtung ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c)
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich
sichtbarundauchunterdenBetriebsbedingungenmitdemgrößtenEigenlärmdeutlichhörbar

sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.

d)
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e)
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f)
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein: Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung! Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen! Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 927
9.1.0.40.2.7

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

a)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
b)
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
c)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d)
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
e)
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter
kein entweichendesGasin dasSchiffsinnere dringen kann.DirekteVerbindungenzuanderen

Räumen sind nicht zulässig.

9.1.0.40.2.8

Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9.1.0.40.2.9

hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)
Die Feuerlöscheinrichtung muss über eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2014/90/EU1) oder nach MSC/Circ. 12702) verfügen;
b)
Jeder Raum ist mit einer eigenen Löscheinrichtung zu versehen;
c)
Das Löschmittel muss in speziell dafür vorgesehenen drucklosen Behältern im zu schützenden
Raumaufbewahrtwerden.DieseBehältermüssensoangebrachtsein,dassdasLöschmittel

gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;

d)
Jeder Behälter ist separat mit der Auslöseeinrichtung zu verbinden;
e)
Die Menge an trockenem aerosolbildendem Löschmittel für den zu schützenden Raum muss
mindestens120g/m³desNettovolumensdesRaums betragen.DasNettovolumenerrechnet

sich nach der Richtlinie 2014/90/EU1) oder nach MSC/Circ. 1270 2) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. *)

DadieserTextausdemES-TRINübernommenwurde,istdieBegriffsbestimmung für „Füllungsgrad“ inAbschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar.

1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 2)

RundschreibenMSC/Circ.1270einschließlichKorrigendaderInternationalen Seeschifffahrtsorganisation –
ÜberarbeiteteRichtlinienfürdieZulassungfesteingebauteraerosolbildenderFeuerlöscheinrichtungenfür
Maschinenräume,diefesteingebautenGasfeuerlöscheinrichtungengleichwertigsind,aufdiedasSOLAS-

Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 930

9.1.0.40.2.9

Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation

a)
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöscheinrichtungen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
b)
Die Anlage ist durch einen Sachverständigen zu prüfen
(i)
vor Inbetriebnahme;
(ii)
vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
(iii)
nach Änderung oder Instandsetzung;
(iv)
regelmäßig mindestens alle zwei Jahre.
c)
Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen des Absatzes 9.1.0.40.2 entspricht.
d)
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
(i)
äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
(ii)
Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
(iii)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
(iv)
Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
(v)
Kontrolle der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;
(vi)
Prüfung des Feuermeldesystems;
(vii)
Prüfung der Warnanlage.
e)
Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
f)
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöscheinrichtung ist im Schiffszeugnis zu vermerken.
9.1.0.40.3

Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Be-

reich oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.

9.1.0.40.4

Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-

kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 931

9.1.0.41

Feuer und offenes Licht

9.1.0.41.1

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen be-

finden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

9.1.0.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder

ineinembesondersdafürgeeignetenRaumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigem

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallenem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.

9.1.0.41.3

Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zuge-

lassen.

9.1.0.42

9.1.0.50

(bleibt offen)

9.1.0.51

Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten

a)
Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten sowie
vonäußerenTeilenvonMotorenundderenLuft- undAbgasschächtendürfen200°Cnicht

überschreiten.

b)
Dies gilt nicht, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:
-
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume, in denen höhere Oberflächentemperaturen als 200 °C auftreten, sind mit einen Lüftungssystem nach 9.1.0.12.3 ausgestattet, oder
-
Anlagen und Geräte, die höhere Oberflächentemperaturen als 200 °C erzeugen, sind abschaltbar. Solche Anlagen und Geräte müssen rot gekennzeichnet sein.
c)
Im geschützten Bereich gilt 9.1.0.53.1.
d)
Die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.51 a) und b) müssen nur erfüllt werden, sofern sich das
SchiffineineroderunmittelbarangrenzendaneinelandseitigausgewieseneZoneaufhalten

wird.

9.1.0.51

Oberflächentemperaturen

einschließlich der äußeren

TeilevonMotoren sowie
derenLuft- undAbgasschächten

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 78

9.1.0.51

und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.

Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen;

(x)
Jede Abschaltung erfolgt sofort und automatisch und setzt gegebenenfalls die Notbeleuchtung in Betrieb. Die automatische Abschaltung ist so eingestellt, dass sie nicht während der Fahrt erfolgen kann.
c)
Ist ein Lüftungssystem nicht vorhanden oder erfüllt das Lüftungssystem des jeweiligen Raumes
nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum die Anlagen und Geräte, bei deren Betrieb höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.1.0.51 angegebenauftretenkönnenoderdienichtdieAnforderungennach9.1.0.52.1erfüllen,abschaltbar

ausgeführt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 923

9.1.0.52

Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte

9.1.0.52.1

Elektrische Anlagen und Geräte außerhalb des geschützten Bereiches müssen mindestens dem

Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen. Dies gilt nicht für

a)
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;
b)
tragbare Telefone, fest installierte Telefonanlagen sowie stationäre und tragbare Computer in den Wohnungen und im Steuerhaus;
c)
elektrische Anlagen und Geräte, die während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone
-
abgeschaltet sind, oder
-
sich in Räumen befinden, die mit einem Lüftungssystem entsprechend 9.1.0.12.3 ausgestattet sind.
d)
Sprechfunkanlagen und Inland AIS-Geräte (Automatic Identification System) in den Wohnungen
und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für SprechfunkanlagenoderAIS-GeräteüberoderinnerhalbeinesAbstandesvon2,00mvomgeschützten

Bereich befindet.

9.1.0.52.1

Elektrische Einrichtungen,

die während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbarangrenzendaneine

landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U ab dem 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.52.1

Elektrische Anlagen, Ge-

räte und Installationsmaterialaußerhalbdesgeschützten Bereichs

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenbis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, es sei denn, sie entsprechen

-
in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ mindestens für die Temperaturklasse T4 und die Explosionsgruppe II B und
-
im geschützten Bereich an Deck dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“.
DieentsprechendenStromkreisemüssenmitKontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter

Spannung steht oder nicht.

DieSchalter müssen gegenunbeabsichtigtesEinschalten

gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Trennen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich sind. Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benutzt werden, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B entsprechen.

9.1.0.52.2

Rote Kennzeichnung Anla-

gen und Geräten N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.52.2

Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in Absatz 9.1.0.52.1 angegebenen Vor-

schriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 932

9.1.0.52.3

Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-

rer Nähe des Signalmastes oder des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und Containern müssen in unmittelbarer Nähe

derLaderaumöffnungamSchifffestmontiert sein. DieseSteckdosen müssen soausgeführtsein,
dassdasHerstellenunddasTrennenderSteckverbindungennurinspannungslosemZustand

möglich ist.

9.1.0.52.4

Akkumulatoren müssen außerhalb des geschützten Bereichs untergebracht sein.

9.1.0.52.5

Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-

tischundakustischimSteuerhausundanDeckgemeldetwerden.BeiNichtquittierenmussdie

Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.

9.1.0.52.5

Ausfall der elektrischen

SpeisungvonSicherheitsund Kontrolleinrichtungen

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

9.1.0.52.6

Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung

geschützt sein.

9.1.0.52.7

Die Anforderungen der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 müssen nur erfüllt werden, sofern sich

dasSchiffineineroderunmittelbarangrenzendaneinelandseitigausgewieseneZoneaufhalten

wird.

9.1.0.53

Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum

Einsatz im geschützten Bereich

9.1.0.53.1

Elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schal-

ter spannungslos gemacht werden können, es sei denn, sie sind

-
in den Laderäumen mindestens für den Einsatz in Zone 1, für die Temperaturklasse T4 und die Explosionsgruppe II B geeignet und
-
im geschützten Bereich an Deck vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“.
DieentsprechendenStromkreise müssen mitKontrolllampenversehensein,dieanzeigen,obder

Stromkreis unter Spannung steht oder nicht. Die Trennschalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benutzt werden, müssen mindestens für den Einsatz in Zone 1, Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B geeignet sein.

9.1.0.53.2

Die im geschützten Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Her-

stellen und das Trennen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich sind.

9.1.0.53.3

Elektrische Kabel im geschützten Bereich müssen armiert sein oder eine metallene Abschirmung

haben oder in Schutzrohren verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter.

9.1.0.53.4

a)

EN 15869-1:2019 N.E.U. ab 1. Januar 2023

9.1.0.53.4

Bewegliche elektrische Kabel im geschützten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische

Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a)
von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z. B. Steckdose) in unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
b)
von Containern;
c)
von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen;
d)
von Tauchpumpen;
e)
von Laderaumventilatoren;
f)
des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
-
diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-1:2019) entsprechen,
-
Einspeiseeinheit und Leitungskupplungen außerhalb des geschützten Bereiches liegen. Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 933
9.1.0.53.5

Bewegliche elektrische

Kabel(Schlauchleitungen

des Typs H 07 RN-F) N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245-4:1994 entsprechen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 79

9.1.0.53.5

Für die nach Absatz 9.1.0.53.4 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur schwere

Gummischlauchleitungen H07RN-F nach Norm IEC 60245-4:20113) oder elektrische Kabel mindestensgleichwertigerAusführungmiteinemMindestquerschnittderLeitervon1,50 mm²verwendet

werden.

9.1.0.53.6

Nicht-elektrische Anlagen

und Geräte im geschützten Bereich N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.1.0.53.6

Nicht-elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich, die während des Ladens und Lös-

chensoderwährendeinesAufenthaltsineineroderunmittelbarangrenzendaneinelandseitig

ausgewiesene Zone betrieben werden sollen, müssen mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie müssen mindestens der Temperaturklasse T4 und der Explosionsgruppe II B entsprechen.

9.1.0.54

9.1.0.55

(bleibt offen)

9.1.0.56

(gestrichen)

9.1.0.57

9.1.0.69

(bleibt offen)

9.1.0.70

Drahtseile, Masten

Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle Masten müssen geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

9.1.0.71

Zutritt an Bord

DieHinweistafelnmitdemZutrittsverbotgemäß Abschnitt 8.3.3müssenvonbeidenSchiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.1.0.72

9.1.0.73

(bleibt offen)

9.1.0.74

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

9.1.0.74.1

Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten

aus deutlich lesbar sein.

9.1.0.74.2

In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder

offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

9.1.0.74.3

In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-

bracht sein.

9.1.0.75

9.1.0.79

(bleibt offen)

9.1.0.79

entsprechen, oder

-
in Seeschiffen, die den anwendbaren Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79,
oderwenndiesnichtderFallist,denVorschriften desAbschnitts 9.2.0bis Unterabschnitt
9.1.0.80

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.88 bis 9.1.0.99 gelten für Doppelhüllenschiffe, die dazu

bestimmtsind, gefährlicheGüterderKlasse2,3,4.1,4.2,4.3,5.1,5.2,6.1,7,8oder9,ausgenommendiejenigenmitGefahrzettel1in Kapitel 3.2TabelleASpalte (5),ingrößerenalsdenin

Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern.

9.1.0.80

bis 9.1.0.95“ oder

„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in den Unterabschnitten

9.1.0.81

9.1.0.87

(bleibt offen)

3) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 934

9.1.0.88

Klassifikation

9.1.0.88

bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 nicht entsprechen.

9.1.0.88

oder 9.2.0.88).

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 872

d)
die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9;
e)
eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind, und der Anlagen und Geräte, die 9.1.0.51 entsprechen;
f)
eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine
landseitigausgewieseneZone nichtbetriebenwerdendürfen(rotgekennzeichnetgemäß

9.1.0.52.2);

g)
ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen eingetragen sind;
h)
eine Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Geräte mit folgenden Angaben:
-
Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder
GerätekategorienachRichtlinie2014/34/EU1)
odervergleichbaresSchutzniveau, Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Prüfstelle
-
Anlage / Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0
oderGerätekategorienachRichtlinie2014/34/EU1)
odervergleichbaresSchutzniveaueinschließlichExplosionsgruppeundTemperaturklasse,Zündschutzart,Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten

zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) ). Die unter Buchstabe a) aufgeführten Dokumente können elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden. Die unter e) bis h) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.

2) , bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) )

9.1.0.88.1

Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,

5.2,6.1,7,8oder9,ausgenommendiejenigenmitGefahrzettel1inKapitel3.2TabelleASpalte

(5), in größeren als den in Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

9.1.0.88.2

Laufende Klasse ist nicht erforderlich.

9.1.0.88.3

Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper müssen unter Aufsicht dieser Klassifika-

tionsgesellschaft durchgeführt werden.

9.1.0.89

9.1.0.90

(bleibt offen)

9.1.0.91

Laderäume

9.1.0.91.1

Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden

ausgeführt sein.

9.1.0.91.2

Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss

mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind:

a)
Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.
DieLängsspantensinddurch Rahmen,ähnlichBodenträgernmitErleichterungslöchernversehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.
b)
Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:
-
zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm² betragen. Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumlängsschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein; oder:
-
auf jedem Spant Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden.
c)
Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.
Anstellederunterc)genanntenBedingunggenügtderrechnerischeNachweisdurcheineanerkannteKlassifikationsgesellschaft,dassdurchdieAnordnungzusätzlicherVerstärkungeninden

Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.

9.1.0.91.3

Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen

verringertwerden.DerAbstandvomBodendesLenzbrunnensbiszumSchiffsbodenmussaber

mindestens 0,40 m betragen. Bei Abständen zwischen 0,40 m und 0,49 m darf die Oberfläche des Lenzbrunnens nicht mehr als 0,50 m² betragen. Der Inhalt von Lenzbrunnen darf nicht mehr als 0,120 m³ betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 935

9.1.0.92

Notausgang

Räume, derenZu- oderAusgänge imLeckfallteilweise oderganzeintauchen,müssen miteinem

Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.

9.1.0.92

Notausgang N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zuoder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen,

müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 100 Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen

9.1.0.93

Stabilität (allgemein)

9.1.0.93.1

Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.

9.1.0.93.2

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-

punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

9.1.0.93.3

Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungs-

endzustand nachgewiesen werden.

DieSchwimmfähigkeitimLeckfallmussfürdenungünstigstenBeladungszustandnachgewiesen

werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der

rechnerischeNachweisdergenügendenStabilitäterbrachtwerden.TreteninZwischenzuständen

negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

9.1.0.94

Stabilität (intakt)

9.1.0.94.1

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

9.1.0.94.2

Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den

Bestimmungen der in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften nachzuweisen.

9.1.0.94.3

Die strengere der Forderungen aus den Absätzen 9.1.0.94.1 und 9.1.0.94.2 ist für das Schiff maß-

gebend.

9.1.0.95

oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 entsprechen, dürfen Güter ohne Begrenzung der beförderten

Menge transportieren, mit Ausnahme von:

-
Gütern der Klasse 1, und
-
Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die die in 7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.1.1 bis 7.1.4.1.1.3 festgelegten Begrenzungen gelten.
9.1.0.95

Stabilität (im Leckfall)

9.1.0.95.1

c) Höhe der Öffnungen über

der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenfolgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im

EndzustandderFlutungmindestens0,075 müberder

Schwimmebene liegen.

9.1.0.95.1

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung : 0,59 m bordseitigvonderSchiffsseiteimrechtenWinkelzur

Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, Querausdehnung : 3,00 m, senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die
Schotteinteilungmusssogewähltsein,dassdasSchiffauchnachdemFlutenvonzweioder

mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
-
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 936
-
Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
-
Maschinenräume 85 %
-
Besatzungsräume 95 %
-
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
FürdenHauptmaschinenraumbrauchtnurdieSchwimmfähigkeitfürdenEinabteilungsstatus

nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

9.1.0.95.2

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschrei-

ten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

ÜberdieGleichgewichtslagehinausmussderpositiveBereichderHebelarmkurveeinenaufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese MindestwertederStabilitätsindbis zumEintauchen dererstennichtwetterdichtverschlossenenÖffnung,

jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 937

9.1.0.95.3

Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben folgende Leckstabilitätskriterien einzuhal-

ten:

-
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 5° nicht überschreiten.
-
Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage
eintauchen.TauchenderartigeÖffnungenvorherein,sinddiedazugehörigenRäumebeider

Leckrechnung als geflutet anzusehen.

-
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen.
-
Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
9.1.0.95.4

Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-

schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

9.1.0.95.5

Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der

Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

9.1.0.96

9.1.0.99

(bleibt offen)

A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 5° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 10° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 938 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 939 Kapitel 9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen

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