ADN 9.1
Bauvorschriften für Trockengüterschiffe .............................................................. 921
158 Abschnitte - Teil 9 - Bau von Schiffen
Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften .............................................. 921
Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften
Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 gelten für Trockengüterschiffe.
Bauwerkstoffe
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
Schiffsakte
Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck „Eigner“ dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0. Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen. Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.
| Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der Untersuchungsstelle | für | die | Erstuntersuchung, | Wiederholungsuntersuchung, | Sonderuntersuchung | oder |
|---|
außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(bleibt offen)
Laderäume
b) Laderäume, gemeinsame
Schotte mit Brennstofftanks N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Laderäume | dürfen | gemeinsame | Schotte | mit | Brennstofftanks | haben, | vorausgesetzt, | die | beförderten | Güter |
| oder | ihre | Verpackung | reagieren | nicht | chemisch | mit | dem |
Brennstoff.
a) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein.
Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.
Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch wasserdichte
Planen abgedeckt sein. Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein.
In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.
Lüftung
Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden kön-
nen. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens
| fünfmal | je | Stunde | erneuert | werden | kann. | Die | Absaugschächte | müssen | bis | zu höchstens 50 mm |
|---|
Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die
| Zuströmung | von | Gasen | und Dämpfen | zum | Absaugschacht | muss | auch | bei | Beförderung | in | loser |
|---|
Schüttung gewährleistet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 922
| Sind | die | Absaugschächte | abnehmbar, | müssen | sie | für | den | Zusammenbau | mit | dem | Ventilator | geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein. |
|---|
Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase nicht
in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
Lüftung Wohnungen, Steu-
erhaus N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 77
a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräume müssen belüftet werden können.
| 2. | sie hat Messstellen |
|---|
| Diese | Notbeleuchtung | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die Beleuchtungsanlagen | in | den | Betriebsräumen mindestens vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ sind; |
|---|
| und | 9.1.0.52.1 | genannten | Bedingungen | nicht | entsprechen, | werden | abgeschaltet | sobald |
|---|
eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird. Das Abschalten wird in den Wohnungen und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet;
| Der | Ausfall | wird | optisch | und | akustisch | in | den | Wohnungen, | im | Steuerhaus | und | an | Deck |
|---|
gemeldet;
| der | Betriebsräume | werden | die | Anlagen | und | Geräte | in | diesen | Räumen, | die | den | unter |
|---|
Ausstattung Wohnung,
| Steuerhaus, Betriebsräume, wenn höhere Oberflächentemperaturen | als | ||
|---|---|---|---|
| unter | 9.1.0.51 | angegeben | |
| auftreten | können | oder | |
| elektrische | Anlagen | und | |
| Geräte | betrieben | werden, | |
| die | nicht | die | Anforderungen in 9.1.0.52.1 erfüllen |
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Lüftungsöffnungen N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
An Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das
Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des geschützten Bereichs ins Freie führen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt angeordnet sein.
| Alle | Lüftungsöffnungen | müssen | mit | fest | installierten | Vorrichtungen | nach | 9.1.0.40.2.2 | c) | versehen |
|---|
sein, die schnell zu schließen sind. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
Ventilatoren einschließlich ihrer Antriebsmotoren im geschützten Bereich und Antriebsmotoren der
| Laderaumventilatoren, | die | im | Luftstrom | angeordnet | sind, | müssen | mindestens | für | den | Betrieb | in |
|---|
Zone 1 geeignet sein. Sie müssen mindestens die Anforderungen für die Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B erfüllen.
Ventilatoren im geschütz-
| ten | Bereich | und Laderaumventilatoren, | die | im |
|---|
Luftstrom angeordnet sind:
| Temperaturklasse, | Explosionsgruppe |
|---|
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Die Anforderungen der Absätze 9.1.0.12.3 b) oder c) müssen nur erfüllt werden, sofern sich das
Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.
–
(bleibt offen)
Wohnungen und Betriebsräume
Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.
Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen
gasdicht geschlossen werden können.
Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten
Bereich gerichtet sein.
–
(bleibt offen)
–
Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.
–
(bleibt offen)
Maschinen
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen
| Flammpunkt | von mehr | als 55 °C | hat. Diese Vorschrift | gilt nicht für | Verbrennungsmotoren, | die | Bestandteil | von | Antriebs- und | Hilfssystemen | sind. | Diese | Systeme | müssen | den | Anforderungen | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitels | 30 und | der | Anlage | 8 Abschnitt | II | Kapitel | 1 | und | Abschnitt | III | Kapitel | 2 des | Europäischen |
Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *) .
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren
die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
Ansaugöffnungen
Motoren N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.
Brennstofftanks
Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe
mindestens 0,60 m beträgt. Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten. *)
| Erhältlich | auf | der | Website | des | Europäischen | Ausschusses | zur | Ausarbeitung | von | Standards | in | der | Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/ |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 924
Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das freie
| Deck | geführt | sein. | Diese | Öffnungen | und | die | Öffnungen | von | Überlaufrohren, | die | auf | Deck | führen, |
|---|
müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
(bleibt offen)
Abgasrohre
Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet wer-
den. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.
Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen
sein, z. B. Funkenfänger.
Lenzeinrichtung
Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
–
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen
Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den nach-
stehenden Anforderungen entsprechen:
| Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schlauchleitungen mit Strahl-/Sprührohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Alternativ können ein oder mehrere Schlauchleitungen durch ausrichtbare | Strahl-/Sprührohre | mit | einem | Durchmesser | von | mindestens | 12 mm | ersetzt | werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindestens | zwei | nicht | vom | gleichen | Anschlussstutzen | ausgehende | Wasserstrahle | müssen |
gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können. Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.
Fest eingebaute Feuerlö-
| scheinrichtungen | im | Maschinenraum |
|---|
N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Zusätzlich müssen Maschinenräume mit einer fest installierten Feuerlöscheinrichtung versehen
sein, die folgenden Anforderungen entspricht: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 925
aufgeführt sind.
| Für | fest installierte | Feuerlöschanlagen | für | den | Objektschutz, | die auf | Basis | eines | Brandschutzkonzeptes | beruhen, | kann | die | zuständige | Behörde | Abweichungen | betreffend | das | Löschmittel |
|---|
zulassen.
| können. | Die | manuelle | Auslösung | muss | in | direkter | Nähe | des | zu | schützenden | Objekts | möglich | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sein. | Sie können automatisch | ausgelöst | werden, | wenn das | Auslösesignal von | zwei | Brandmeldern | unterschiedlicher | Erkennungsmethode | ausgelöst | wird. | Die | Auslösung | muss | ohne | Verzö- |
gerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.
| Für | die | manuelle | Auslösung | muss | bei | jeder | Auslöseeinrichtung | eine | Bedienungsanweisung |
|---|
gemäß Absatz 9.1.0.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.
Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:
CO
-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1 | bis | 9.1.0.40.2.9 | hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| -Behälter | müssen | außerhalb | des | zu | schützenden | Raums | in | einem | von | anderen | Räumen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume | und | Schränke | müssen | nach | außen | öffnen, | abschließbar | sein | und | auf | der | Außenseite | ein |
Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO “ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 928
| für | den | zu | schützenden | Raum | muss | mindestens | 40 % | dessen | Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein. |
|---|
HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, | die | mit | HFC-227ea | als | Löschmittel | betrieben | werden, | müssen | über | die |
|---|
Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1 bis 9.1.0.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
IG-541-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.1.0.40.2.1 bis 9.1.0.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist | und |
|---|
die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung | für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 929
| höchstens | 50 % | dessen | Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von |
|---|
120 Sekunden zugeführt sein.
FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen
| Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze | 9.1.0.40.2.1 | bis | 9.1.0.40.2.9 hinaus | den | folgenden | Bestimmungen | entsprechen: |
|---|
| den | zu | schützenden | Raum | abzugeben, | wenn | der | Behälter | Brandeinwirkungen | ausgesetzt | ist |
|---|
und die Feuerlöscheinrichtung nicht ausgelöst wurde.
| Bruttoraumvolumens | betragen. | Dieses | Volumen | muss | innerhalb | von | 10 Sekunden | zugeführt |
|---|
sein.
| einem | unzulässigen | Verlust | von | Treibgas | ein | akustisches | und | optisches | Alarmsignal | auslöst. |
|---|
Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
(bleibt offen)
Mit K
CO als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen, die mit K
| CO als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen | nach | den | Absätzen | 9.1.0.40.2.1 | bis | 9.1.0.40.2.3, | 9.1.0.40.2.5, | 9.1.0.40.2.6 | und |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
| Die | Wirkung der | Feuerlöschanlagen | muss | unmittelbar | auf die | zu | schützenden | Objekte | ausgerichtet | sein. | Der | Wirkungsbereich | der | Feuerlöschanlagen | kann | durch | bauliche | Maßnahmen |
|---|
räumlich begrenzt sein.
| Feuerlöschanlagen für den | Objektschutz können | bereits | in die jeweiligen | Objekte baulich | integriert sein. |
|---|
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.2 bis 9.1.0.40.2.16 unabhängig sein.
Lüftung, Luftansaugung
| einem | Bugruderantrieb | vorhanden | ist, | durch | den | bei | Brand | im | Hauptmaschinenraum | die | Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist. |
|---|
| Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten | Räume | aus | bedienbar | sein, | die | durch | einen | Brand | in | diesen | Räumen | nicht | unzugänglich |
|---|
gemacht werden darf. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
Feuermeldesystem
| Der | zu | schützende | Raum | ist | durch | ein | zweckmäßiges | Feuermeldesystem | zu | überwachen. | Die |
|---|
Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
Rohrleitungssystem
| hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen | und | die | dazu | gehörenden | Armaturen | aus | Stahl | hergestellt | sein. | Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brandfall | über | gleichwertige | Eigenschaften | verfügen. | Die | Rohrleitungen | sind | sowohl | in- als |
auch auswandig gegen Korrosion zu schützen.
Auslöseeinrichtung
| Nichtmechanische | Auslöseeinrichtungen | müssen | von | zwei | verschiedenen | voneinander | unabhängigen | Energiequellen | gespeist | werden. | Diese | Energiequellen | müssen | sich | außerhalb | des |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zu | schützenden | Raumes | befinden. | Steuerleitungen | im | geschützten | Raum | müssen | so | ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische |
Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen. Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein: Feuerlöscheinrichtung
Warnanlage
| sichtbar | und | auch | unter | den | Betriebsbedingungen | mit | dem | größten | Eigenlärm | deutlich | hörbar |
|---|
sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
| kein entweichendes | Gas | in das | Schiffsinnere dringen kann. | Direkte | Verbindungen | zu | anderen |
|---|
Räumen sind nicht zulässig.
Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
| Raum | aufbewahrt | werden. | Diese | Behälter | müssen | so | angebracht | sein, | dass | das | Löschmittel |
|---|
gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Bodenplatten wirken;
| mindestens | 120 | g/m³ | des | Nettovolumens | des | Raums betragen. | Das | Nettovolumen | errechnet |
|---|
sich nach der Richtlinie 2014/90/EU1) oder nach MSC/Circ. 1270 2) . Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. *)
| Da | dieser | Text | aus | dem | ES-TRIN | übernommen | wurde, | ist | die | Begriffsbestimmung für „Füllungsgrad“ in | Abschnitt 1.2.1 dieser Verordnung nicht anwendbar. |
|---|
1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146. 2)
| Rundschreiben | MSC/Circ. | 1270 | einschließlich | Korrigenda | der | Internationalen Seeschifffahrtsorganisation – | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Überarbeitete | Richtlinien | für | die | Zulassung | fest | eingebauter | aerosolbildender | Feuerlöscheinrichtungen | für | |
| Maschinenräume, | die | fest | eingebauten | Gasfeuerlöscheinrichtungen | gleichwertig | sind, | auf | die | das | SOLAS- |
Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt – angenommen am 4. Juni 2008. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 930
Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation
Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Be-
reich oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.
Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Be-
kämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 931
Feuer und offenes Licht
Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m von den Laderaumöffnungen be-
finden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder
| in | einem | besonders | dafür | geeigneten | Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem |
|---|
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallenem Unterteil und in Wohnungen zugelassen.
Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zuge-
lassen.
–
(bleibt offen)
Oberflächentemperaturen von elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräten
| von | äußeren | Teilen | von | Motoren | und | deren | Luft- und | Abgasschächten | dürfen | 200 | °C | nicht |
|---|
überschreiten.
| Schiff | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig | ausgewiesene | Zone | aufhalten |
|---|
wird.
Oberflächentemperaturen
einschließlich der äußeren
| Teile | von | Motoren sowie |
|---|---|---|
| deren | Luft- und | Abgasschächten |
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 78
und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen;
| nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, müssen in dem jeweiligen Raum die Anlagen und Geräte, bei deren Betrieb höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.1.0.51 angegeben | auftreten | können | oder | die | nicht | die | Anforderungen | nach | 9.1.0.52.1 | erfüllen, | abschaltbar |
|---|
ausgeführt sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 923
Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte
Elektrische Anlagen und Geräte außerhalb des geschützten Bereiches müssen mindestens dem
Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen. Dies gilt nicht für
| und im Steuerhaus, unter der Voraussetzung, dass sich kein Teil von Antennen für Sprechfunkanlagen | oder | AIS-Geräte | über | oder | innerhalb | eines | Abstandes | von | 2,00 | m | vom | geschützten |
|---|
Bereich befindet.
Elektrische Einrichtungen,
| die während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar | angrenzend | an | eine |
|---|
landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden N.E.U ab dem 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Elektrische Anlagen, Ge-
| räte und Installationsmaterial | außerhalb | des | geschützten Bereichs |
|---|
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, es sei denn, sie entsprechen
| Die | entsprechenden | Stromkreise | müssen | mit | Kontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter |
|---|
Spannung steht oder nicht.
| Die | Schalter müssen gegen | unbeabsichtigtes | Einschalten |
|---|
gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Trennen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich sind. Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benutzt werden, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B entsprechen.
Rote Kennzeichnung Anla-
gen und Geräten N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in Absatz 9.1.0.52.1 angegebenen Vor-
schriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 932
Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelba-
rer Nähe des Signalmastes oder des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und Containern müssen in unmittelbarer Nähe
| der | Laderaumöffnung | am | Schiff | fest | montiert sein. Diese | Steckdosen müssen so | ausgeführt | sein, | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| dass | das | Herstellen | und | das | Trennen | der | Steckverbindungen | nur | in | spannungslosem | Zustand |
möglich ist.
Akkumulatoren müssen außerhalb des geschützten Bereichs untergebracht sein.
Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort op-
| tisch | und | akustisch | im | Steuerhaus | und | an | Deck | gemeldet | werden. | Bei | Nichtquittieren | muss | die |
|---|
Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
Ausfall der elektrischen
| Speisung | von | Sicherheitsund Kontrolleinrichtungen |
|---|
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung
geschützt sein.
Die Anforderungen der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 müssen nur erfüllt werden, sofern sich
| das | Schiff | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig | ausgewiesene | Zone | aufhalten |
|---|
wird.
Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum
Einsatz im geschützten Bereich
Elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schal-
ter spannungslos gemacht werden können, es sei denn, sie sind
| Die | entsprechenden | Stromkreise müssen mit | Kontrolllampen | versehen | sein, | die | anzeigen, | ob | der |
|---|
Stromkreis unter Spannung steht oder nicht. Die Trennschalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benutzt werden, müssen mindestens für den Einsatz in Zone 1, Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B geeignet sein.
Die im geschützten Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Her-
stellen und das Trennen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich sind.
Elektrische Kabel im geschützten Bereich müssen armiert sein oder eine metallene Abschirmung
haben oder in Schutzrohren verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter.
a)
EN 15869-1:2019 N.E.U. ab 1. Januar 2023
Bewegliche elektrische Kabel im geschützten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische
Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
Bewegliche elektrische
| Kabel | (Schlauchleitungen |
|---|
des Typs H 07 RN-F) N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245-4:1994 entsprechen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 79
Für die nach Absatz 9.1.0.53.4 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur schwere
| Gummischlauchleitungen H07RN-F nach Norm IEC 60245-4:20113) oder elektrische Kabel mindestens | gleichwertiger | Ausführung | mit | einem | Mindestquerschnitt | der | Leiter | von | 1,50 mm² | verwendet |
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werden.
Nicht-elektrische Anlagen
und Geräte im geschützten Bereich N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Nicht-elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich, die während des Ladens und Lös-
| chens | oder | während | eines | Aufenthalts | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig |
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ausgewiesene Zone betrieben werden sollen, müssen mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Sie müssen mindestens der Temperaturklasse T4 und der Explosionsgruppe II B entsprechen.
–
(bleibt offen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Drahtseile, Masten
Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle Masten müssen geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
Zutritt an Bord
| Die | Hinweistafeln | mit | dem | Zutrittsverbot | gemäß Abschnitt 8.3.3 | müssen | von | beiden | Schiffsseiten |
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aus deutlich lesbar sein.
–
(bleibt offen)
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein.
In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher ange-
bracht sein.
–
(bleibt offen)
entsprechen, oder
| oder | wenn | dies | nicht | der | Fall | ist, | den | Vorschriften des | Abschnitts 9.2.0 | bis Unterabschnitt |
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Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
Die Vorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.88 bis 9.1.0.99 gelten für Doppelhüllenschiffe, die dazu
| bestimmt | sind, gefährliche | Güter | der | Klasse | 2, | 3, | 4.1, | 4.2, | 4.3, | 5.1, | 5.2, | 6.1, | 7, | 8 | oder | 9, | ausgenommen | diejenigen | mit | Gefahrzettel | 1 | in Kapitel 3.2 | Tabelle | A | Spalte (5), | in | größeren | als | den | in |
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Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern.
bis 9.1.0.95“ oder
„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in den Unterabschnitten
–
(bleibt offen)
3) Identisch mit EN 50525-2-21:2011. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 934
Klassifikation
bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 nicht entsprechen.
oder 9.2.0.88).
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 872
| landseitig | ausgewiesene | Zone nicht | betrieben | werden | dürfen | (rot | gekennzeichnet | gemäß |
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9.1.0.52.2);
| Gerätekategorie | nach | Richtlinie | 2014/34/EU1) |
|---|---|---|---|
| oder | vergleichbares | Schutzniveau, Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Prüfstelle |
| oder | Gerätekategorie | nach | Richtlinie | 2014/34/EU1) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | vergleichbares | Schutzniveau | einschließlich | Explosionsgruppe | und | Temperaturklasse, | Zündschutzart, | Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten |
zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) ). Die unter Buchstabe a) aufgeführten Dokumente können elektronisch, in einem menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden. Die unter e) bis h) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.
2) , bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1) )
Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,
| 5.2, | 6.1, | 7, | 8 | oder | 9, | ausgenommen | diejenigen | mit | Gefahrzettel | 1 | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte |
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(5), in größeren als den in Absatz 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.
Laufende Klasse ist nicht erforderlich.
Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper müssen unter Aufsicht dieser Klassifika-
tionsgesellschaft durchgeführt werden.
–
(bleibt offen)
Laderäume
Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden
ausgeführt sein.
Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss
mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind:
| Die | Längsspanten | sind | durch Rahmen, | ähnlich | Bodenträgern | mit | Erleichterungslöchern | versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird. |
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| Anstelle | der | unter | c) | genannten | Bedingung | genügt | der | rechnerische | Nachweis | durch | eine | anerkannte | Klassifikationsgesellschaft, | dass | durch | die | Anordnung | zusätzlicher | Verstärkungen | in | den |
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Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.
Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen
| verringert | werden. | Der | Abstand | vom | Boden | des | Lenzbrunnens | bis | zum | Schiffsboden | muss | aber |
|---|
mindestens 0,40 m betragen. Bei Abständen zwischen 0,40 m und 0,49 m darf die Oberfläche des Lenzbrunnens nicht mehr als 0,50 m² betragen. Der Inhalt von Lenzbrunnen darf nicht mehr als 0,120 m³ betragen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 935
Notausgang
| Räume, deren | Zu- oder | Ausgänge im | Leckfall | teilweise oder | ganz | eintauchen, | müssen mit | einem |
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Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
Notausgang N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zuoder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, |
|---|
müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 100 Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen
Stabilität (allgemein)
Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
punktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungs-
endzustand nachgewiesen werden.
| Die | Schwimmfähigkeit | im | Leckfall | muss | für | den | ungünstigsten | Beladungszustand | nachgewiesen |
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werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der
| rechnerische | Nachweis | der | genügenden | Stabilität | erbracht | werden. | Treten | in | Zwischenzuständen |
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negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
Stabilität (intakt)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten
werden.
Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den
Bestimmungen der in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften nachzuweisen.
Die strengere der Forderungen aus den Absätzen 9.1.0.94.1 und 9.1.0.94.2 ist für das Schiff maß-
gebend.
oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 entsprechen, dürfen Güter ohne Begrenzung der beförderten
Menge transportieren, mit Ausnahme von:
Stabilität (im Leckfall)
c) Höhe der Öffnungen über
der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | folgende Vorschriften eingehalten werden: |
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Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im
| Endzustand | der | Flutung | mindestens | 0,075 m | über | der |
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Schwimmebene liegen.
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
| Querausdehnung : 0,59 m bordseitig | von | der | Schiffsseite | im | rechten | Winkel | zur |
|---|
Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.
| Schotteinteilung | muss | so | gewählt | sein, | dass | das | Schiff | auch | nach | dem | Fluten | von | zwei | oder |
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mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| Für | den | Hauptmaschinenraum | braucht | nur | die | Schwimmfähigkeit | für | den | Einabteilungsstatus |
|---|
nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschrei-
ten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
| Über | die | Gleichgewichtslage | hinaus | muss | der | positive | Bereich | der | Hebelarmkurve | einen | aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte | der | Stabilität | sind | bis zum | Eintauchen der | ersten | nicht | wetterdicht | verschlossenen | Öffnung, |
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jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. > , m A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 12° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 27° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 937
Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben folgende Leckstabilitätskriterien einzuhal-
ten:
| eintauchen. | Tauchen | derartige | Öffnungen | vorher | ein, | sind | die | dazugehörigen | Räume | bei | der |
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Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der
Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
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(bleibt offen)
A > 0,0065 [m . rad] Phi [°] < 5° A Gleichgewichtslage Endschwimmlage L e c k h e b e l erste nicht wetterdicht verschlossene Öffnung zu Wasser, jedoch < 10° Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 938 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 939 Kapitel 9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen