ADN 8.3
Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten
15 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung
| sind | ............................................................................................................................ | 891 |
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Personen an Bord
Personen an Bord ...................................................................................................... 891
Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, dürfen sich an Bord nur aufhalten:
Im geschützten Bereich an Bord von Trockengüterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von
| Tankschiffen | dürfen | sich | die | unter Unterabschnitt 8.3.1.1 | b) | genannten | Personen | nur | kurzfristig |
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aufhalten.
Wenn das Schiff gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Ke-
geln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.
Tragbare Leuchten ...................................................................................................... 891
Tragbare Leuchten
An Bord dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen und an Deck nur tragbare Leuchten mit eigener Stromquelle verwendet werden. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen sie mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.
Zutritt an Bord ............................................................................................................ 891
Zutritt an Bord
Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ................................................... 891
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
| Rauchen, | einschließlich | elektronischer | Zigaretten | und | ähnlicher | Geräte, | Feuer | und | offenes | Licht | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sind | an | Bord | verboten. | Jedoch | sind | die | Vorschriften | der | Absätze | 7.1.3.41.1 | und | 7.2.3.41.1 | anwendbar. |
Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken
| geschlossen | sind oder | das | Lüftungssystem | so | eingestellt | wird, | dass | ein | Überdruck | von | 0,1 | kPa |
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gewährleistet ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 892
Arbeiten an Bord
Es ist verboten, an Bord Arbeiten durchzuführen, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können. Dies gilt nicht
| deren | Türen | und | Öffnungen | für | die | Dauer | der | Arbeiten | geschlossen | sind | und | das | Schiff | nicht |
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beladen, gelöscht oder entgast wird, oder
| Die | Verwendung | von funkenarmem Werkzeug | (Schraubendrehern | und | Schraubenschlüsseln | aus |
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Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien) sowie Geräten, die mindestens für den Betrieb in der jeweilige Zone geeignet sind, ist erlaubt.
Bem. Daneben sind auch alle anderen anwendbaren Vorschriften der Arbeits- und Betriebssicherheit zu beachten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 893 Kapitel 8.4 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 894 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 895 Kapitel 8.5 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 896 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 897 Kapitel 8.6 Dokumente