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ADN 8.3

Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten

15 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung

sind............................................................................................................................891
8.3.1

Personen an Bord

8.3.1

Personen an Bord ...................................................................................................... 891

8.3.1.1

Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, dürfen sich an Bord nur aufhalten:

a)
Besatzungsmitglieder;
b)
nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise aber an Bord lebende Personen und
c)
Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
8.3.1.2

Im geschützten Bereich an Bord von Trockengüterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von

Tankschiffendürfensichdieunter Unterabschnitt 8.3.1.1b)genanntenPersonennurkurzfristig

aufhalten.

8.3.1.3

Wenn das Schiff gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Ke-

geln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.

8.3.2

Tragbare Leuchten ...................................................................................................... 891

8.3.2

Tragbare Leuchten

An Bord dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen und an Deck nur tragbare Leuchten mit eigener Stromquelle verwendet werden. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen sie mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.

8.3.3

Zutritt an Bord ............................................................................................................ 891

8.3.3

Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

8.3.4

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ................................................... 891

8.3.4

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Rauchen,einschließlichelektronischerZigarettenundähnlicherGeräte,FeuerundoffenesLicht
sindanBordverboten.JedochsinddieVorschriftenderAbsätze7.1.3.41.1und7.2.3.41.1anwendbar.

Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken

geschlossensind oderdasLüftungssystemsoeingestelltwird,dasseinÜberdruckvon0,1kPa

gewährleistet ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 892

8.3.5

Arbeiten an Bord

Es ist verboten, an Bord Arbeiten durchzuführen, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können. Dies gilt nicht

-
für Festmacharbeiten,
-
in Betriebsräumen außerhalb des geschützten Bereichs oder des Bereichs der Ladung, wenn
derenTürenundÖffnungenfürdieDauerderArbeitengeschlossensindunddasSchiffnicht

beladen, gelöscht oder entgast wird, oder

-
wenn sich das Schiff nicht in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhält und bei Tankschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung nach Absatz 7.2.3.7.1.6 oder 7.2.3.7.2.6 für das Schiff oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, bzw. bei Trockengüterschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
DieVerwendungvon funkenarmem Werkzeug(SchraubendrehernundSchraubenschlüsselnaus

Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien) sowie Geräten, die mindestens für den Betrieb in der jeweilige Zone geeignet sind, ist erlaubt.

Bem. Daneben sind auch alle anderen anwendbaren Vorschriften der Arbeits- und Betriebssicherheit zu beachten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 893 Kapitel 8.4 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 894 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 895 Kapitel 8.5 (bleibt offen) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 896 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 897 Kapitel 8.6 Dokumente

8.3.5

Arbeiten an Bord ........................................................................................................ 892

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Regelwerke

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