ADN 8.2
Fettige und ölige Rückstände sind mittels geeigneter organischer
78 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung
| Lösungsmittel | oder | Reinigungslösungen | in | Wasser | zu | entfernen. |
|---|
Die Verwendung chlorhaltiger Mittel ist zu vermeiden, da diese die Passivierung gefährlich beeinträchtigen können.
Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen ................................. 879
Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen
Ein Sachkundiger muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung von
| Chemikalien | in | Übereinstimmung | mit | Kapitel | V | des | Internationalen | Übereinkommens | vom | 7. | Juli | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1978 | über | Normen | für | die | Ausbildung, | die | Erteilung | von | Befähigungszeugnissen | und | den | Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist | |||||||
| der | Bescheinigung | nach | Unterabschnitt | 8.2.1.7 | gleichgestellt, | vorausgesetzt, | die | zuständige | Behörde | hat | dies | anerkannt. Die | Ausstellung | oder | Verlängerung | der | Gültigkeit | dieses | Dokuments |
muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
(gestrichen)
entgast werden. Wenn es nach internationalem oder nationalem Recht vorgeschrieben ist,
darf dies nur an den von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen geschehen. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle während der Fahrt des Schiffes ist verboten. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle, während ein anderes Schiff an derselben Stelle entgast wird, ist verboten. Das Entgasen an einer bordeigenen mobilen Annahmestelle ist verboten.
Ein Sachkundiger ist eine Person, die beweisen kann, dass sie besondere Kenntnisse des ADN
hat. Der Beweis dieser Kenntnisse ist durch eine von der zuständigen Behörde oder von einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten Bescheinigung zu erbringen. Diese Bescheinigung wird den Personen erteilt, die im Anschluss an ihre Schulung mit Erfolg eine Prüfung über Kenntnisse des ADN abgelegt haben.
Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Der Kurs muss
im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel
| des | Kurses | ist | es, | den | Sachkundigen | die | Gefahren | bewusst | zu | machen, | die | mit | der | Beförderung |
|---|
gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs
| und | muss | mindestens | die | in Absatz 8.2.2.3.1.1 | und | die | in Absatz 8.2.2.3.1.2 | oder | 8.2.2.3.1.3 | genannten Prüfungsziele beinhalten. |
|---|
Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine von
| dieser | Behörde | anerkannte | Stelle erneuert, | wenn | der | Sachkundige | nachweist, | dass er | innerhalb |
|---|
des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung mit Erfolg einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der auf die in Absatz 8.2.2.3.1.1 und die in Absatz 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3
| genannten | Prüfungsziele | aufbaut | und | insbesondere | Neuerungen | enthält. | Ein | Wiederholungskurs | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wurde | mit | Erfolg | durchlaufen, | wenn | ein | vom | Schulungsveranstalter | nach | 8.2.2.2 | durchgeführter | ||||||||||
| schriftlicher | Abschlusstest | bestanden | wurde. Der | Test | kann | innerhalb | der | Laufzeit | der | Bescheinigung | zweimal | wiederholt | werden. Falls | der | Test | nach | zweimaliger | Wiederholung | nicht | bestanden |
wurde, kann innerhalb der Laufzeit der Bescheinigung ein Wiederholungskurs erneut besucht werden.
Sachkundige für die Beförderung von Gasen müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, in dem
| mindestens | die | in Absatz 8.2.2.3.3.1 | genannten | Prüfungsziele | behandelt | werden. | Der | Kurs | muss | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im | Rahmen | eines | von | der | zuständigen | Behörde | anerkannten | Lehrgangs | erfolgen. | Nach | erfolgter | ||
| Schulung | und | einer | mit | Erfolg | abgelegten | Prüfung | über | die | Beförderung | von | Gasen | sowie | dem |
Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.
Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser
Behörde anerkannte Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Gasen nachweist, dass er:
Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien müssen an einem Aufbaukurs Chemie teilneh-
men, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der
| Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegten Prüfung über die Beförderung von Chemikalien sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs wird eine Bescheinigung | ausgestellt. | Die | Arbeit | an | Bord | muss | innerhalb | von | zwei | Jahren | vor | oder | spätestens |
|---|
innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.
Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser
| Behörde | anerkannte | Stelle erneuert, | wenn | der | Sachkundige | für | die | Beförderung | von | Chemikalien |
|---|
nachweist, dass er:
Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung verflüs-
| sigter | Gase | in | Übereinstimmung | mit | Kapitel | V | des | Internationalen | Übereinkommens | vom | 7. | Juli | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1978 | über | Normen | für | die | Ausbildung, | die | Erteilung | von | Befähigungszeugnissen | und | den | Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist | |||||||
| der | Bescheinigung | nach | Unterabschnitt | 8.2.1.5 | gleichgestellt, | vorausgesetzt, | die | zuständige | Behörde | hat | dies | anerkannt. Die | Ausstellung | oder | Verlängerung | der | Gültigkeit | dieses | Dokuments |
muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen
Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen .................................... 880
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische
Schulung und praktische Übungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine Prü-
| fung | nachzuweisen. | Während | des | Wiederholungskurses | muss | mittels | Übungen | und | Tests | sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv am Kurs teilnimmt. |
|---|
Der Schulungsveranstalter hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen
| und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderung | berücksichtigen. | Der | Unterricht | muss | praxisnah | sein. | Der | Lehrplan | muss | entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Absätzen 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 und |
|---|
Aufbau der Schulung
Die Erst- und Wiederholungskurse sind im Rahmen von Basiskursen (siehe Absatz 8.2.2.3.1) und
| gegebenenfalls | Aufbaukursen | (siehe Absatz 8.2.2.3.3) | durchzuführen. | Die | Kurse | nach Absatz |
|---|
können in drei Varianten angeboten werden: Beförderung von Trockengütern, Beförde-
| rung | in | Tankschiffen und Kombination | aus Beförderung | von Trockengütern | und | Beförderung | in |
|---|
Tankschiffen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 881
Basiskurse
Basiskurs für die Beförderung von Trockengütern Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 Befugnis: Trockengüterschiffe Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 Basiskurs für die Beförderung in Tankschiffen Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1, 9.2
| Befugnis: Tankschiffe | für | die | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein | Tankschiff | des | Typs | N |
|---|
vorgeschrieben ist Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3
| Basiskurs „Kombination | aus Beförderung | von | Trockengütern | und | Beförderung | in | Tankschiffen“ |
|---|
Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein
| Befugnis: | Trockengüterschiffe und | Tankschiffe | für | die | Beförderung von | Stoffen, | für | die | ein |
|---|
Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
| Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1, | Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 | und | Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
|---|
Der allgemeine Teil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Allgemein:
Der Trockengüterschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Bau und Ausrüstung:
Der Tankschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Bau und Ausrüstung:
Wiederholungskurse
Wiederholungskurs „Beförderung von Trockengütern“ Voraussetzung: Gültige ADN-Bescheinigung „Trockengüterschiffe“ oder „Kombination Trockengü- ter-/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 Befugnis: Trockengüterschiffe Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 Wiederholungskurs „Beförderung in Tankschiffen“
| Voraussetzung: Gültige | ADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter- |
|---|
/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2
| Befugnis: Tankschiffe | bei | der | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein | Tankschiff | des | Typs | N |
|---|
vorgeschrieben ist Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3
| Wiederholungskurs „Kombination | Beförderung | von Trockengütern | und | Beförderung | in |
|---|
Tankschiffen“ Voraussetzung: Gültige ADN-Bescheinigung „Kombination Trockengüter-/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
| Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1, | Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 | und | Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3 |
|---|
Aufbaukurse
Aufbaukurs „Gas“
| Voraussetzung: Bestandene | Prüfung | nach | dem | ADN-Basiskurs „Tankschiffe“ oder „Kombination |
|---|
Trockengüter-/Tankschiffe“
| Kenntnisse: ADN, insbesondere | Kenntnisse | in | Bezug | auf | das | Laden, | die | Beförderung, | das |
|---|
Löschen und das Handhaben von Gasen
| Befugnis: Tankschiffe | für | die | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein | Tankschiff | des | Typs | G |
|---|
vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Typ C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist Ausbildung: Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 884 Aufbaukurs „Chemie“
| Voraussetzung: Bestandene | Prüfung | nach | dem | ADN-Basiskurs „Tankschiffe“ oder „Kombination |
|---|
Trockengüter-/Tankschiffe“
| Kenntnisse: ADN, insbesondere | Kenntnisse | in | Bezug | auf | das | Laden, | die | Beförderung, | das |
|---|
Löschen und das Handhaben von Chemikalien
| Befugnis: Tankschiffe | für | die | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein | Tankschiff | des | Typs | C |
|---|
vorgeschrieben ist Ausbildung: Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2
Der Aufbaukurs „Gas“ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Physikalische und chemische Kenntnisse:
oder 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele erstellt sein. Basiskurse und ihre Wiederho-
lungen müssen praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.3.1.1).
Der Aufbaukurs „Chemie“ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:
Physikalische und chemische Kenntnisse:
aufgeführten Prüfungsziele umfasst und eine Richtlinie für die Verwendung des Fragen-
katalogs 2)
| . | Die | bei der | Prüfung | zu | stellenden | Fragen | sind | diesem | Katalog zu | entnehmen. Vor | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfung | dürfen | den | Kandidaten | die | aus | dem | Fragenkatalog | ausgewählten | Fragen | nicht | bekannt |
sein.
Wiederholungskurs
Wiederholungskurs „Gas“
| Voraussetzung: Gültige | ADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter- |
|---|
/Tankschiffe“ und gültige ADN-Bescheinigung „Gas“
| Kenntnisse: ADN, insbesondere | Kenntnisse | in | Bezug | auf | das | Laden, | die | Beförderung, | das |
|---|
Löschen und das Handhaben von Gasen
| Befugnis: Tankschiffe | für | die | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein | Tankschiff | des | Typs | G |
|---|
vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Typ C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist Ausbildung: Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 886 Wiederholungskurs „Chemie“
| Voraussetzung: Gültige | ADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter- |
|---|
/Tankschiffe“ und gültige ADN-Bescheinigung „Chemie“
| Kenntnisse: ADN, insbesondere | Kenntnisse | in | Bezug | auf | das | Laden, | die | Beförderung, | das |
|---|
Löschen und das Handhaben von Chemikalien
| Befugnis: Tankschiffe | für | die | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | ein Tankschiff | des | Typs | C |
|---|
vorgeschrieben ist Ausbildung: Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2
Lehrplan für die Basis- und Aufbaukurse
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen: Basiskurs „Trockengüterschifffahrt“ 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Basiskurs „Tankschifffahrt“ 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Basiskurs „Kombination“ 40 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Aufbaukurs „Gas“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Aufbaukurs „Chemie“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.
| Wird | die | theoretische | Schulung | im | Fernunterricht | durchgeführt, | sind | gleichwertige | Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von 9 Monaten durchgeführt werden. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der | Anteil | der | praktischen | Übungen | am | Basiskurs | muss | etwa | 30 % | betragen. | Die | praktischen |
Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.
Lehrplan für die Wiederholungskurse
Wiederholungskurse müssen vor Ablauf der in Unterabschnitt 8.2.1.4, 8.2.1.6 oder 8.2.1.8 genannten Frist absolviert worden sein. Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen: Wiederholungskurs zum Basiskurs „Trockengüterschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten „Tankschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten „Kombination Trockengüter-/Tankschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Gas 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Chemie 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungskurs zum Basiskurs muss etwa 30 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen
| Schulung stehen; | sie | müssen | aber | spätestens | 3 | Monate | nach | Ablauf | der | theoretischen Schulung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| durchgeführt | werden. Der Anteil | der | Stabilitätsausbildung | am | Wiederholungskurs | zum | Basiskurs |
muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten betragen.
Anerkennung der Schulung
Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Diese Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 887
Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.
Die Anerkennung enthält mindestens folgende Bedingungen:
Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukur-
se oder um Wiederholungskurse handelt.
Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung, Änderungen in einzelnen
Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so hat er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einzuholen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Lehrpläne.
Die Kurse müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen
| Rechnung | tragen. | Der | Schulungsveranstalter | trägt | die | Verantwortung | dafür, | dass | die | Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden. |
|---|
Prüfungen und Abschlusstests
Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle
durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:
| gegebenenfalls | der | Infrastruktur | und | Organisation | elektronischer | Prüfungen | entsprechend | Absatz 8.2.2.7.1.7, wenn diese durchgeführt werden sollen; |
|---|
Basiskurs
Nach Abschluss des Basiskurses ist innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende eine Prü-
| fung | durchzuführen. | Eine | nicht | bestandene | Prüfung | kann | innerhalb | der | sechs | Monate | zweimal |
|---|
wiederholt werden, ohne erneut an einem Basiskurs teilzunehmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 888
Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die
| Kenntnisse, | das | Verständnis | und | die | Fähigkeiten | verfügt, | die | für | den | Sachkundigen | an | Bord | von |
|---|
Schiffen erforderlich sind.
Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in den Absätzen 8.2.2.3.1.1
bis 8.2.2.3.1.3 aufgeführten Prüfungsziele umfasst und eine Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs 1)
| . | Die | bei | der | Prüfung | zu stellenden | Fragen sind | diesem | Katalog | zu | entnehmen. | Vor | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Prüfung | dürfen | den | Kandidaten | die | aus | dem | Fragenkatalog | ausgewählten | Fragen | nicht | bekannt sein. |
Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammen-
stellung der Prüfungsfragen anzuwenden.
Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Fragen zu
stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet sind.
Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beauf-
| sichtigen. | Jegliche | Manipulation | und | Täuschung | muss | weitestgehend | ausgeschlossen | sein. | Eine |
|---|
Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.
| Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten der Gefahrgutverordnungen | und | des | CEVNI | oder | darauf | beruhender | Polizeiverordnungen | nicht | zugelassen. | Nicht | programmierbare | Taschenrechner | sind | bei | Aufbaukursen | erlaubt, | sie | sind | von | der | zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfügung zu stellen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Prüfungsunterlagen | (Fragen | und | Antworten) | müssen | durch | einen | Ausdruck | oder | elektronisch |
als Datei erfasst und aufbewahrt werden.
und 8.2.2.7.1.7 (ohne die Bestimmungen der Richtlinie zur Verwendung des Fragenka-
talogs über Prüfungsbehörden und -stellen) entsprechend.
Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt
werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
| von | Geräten | und | Anwendungen | getroffen | werden, | ob | und | wie | die | Prüfung | fortgesetzt | werden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kann. | Die | Geräte | dürfen | über | keine | Hilfsmittel | (z.B. | elektronische | Suchfunktion) | verfügen; | bei |
der gemäß 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können;
Aufbaukurse „Gas“ und „Chemie“
Kandidaten, die erfolgreich die Prüfung für den ADN-Basiskurs absolviert haben, dürfen sich für
| einen | Aufbaukurs „Gas“ oder „Chemie“ anmelden, | dem | eine | Prüfung | folgt. Diese | kann | entweder |
|---|
unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden. 1) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (https://unece.org/catalogue-questions). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 889
Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs „Gas“ und/oder „Che-
| mie“ vorgesehen, | über | die | Kenntnisse, | das | Verständnis | und | die | Fähigkeiten | verfügt, | die | für | den |
|---|
Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind.
Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in Absatz 8.2.2.3.3.1 oder
Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammen-
stellung der Prüfungsfragen anzuwenden.
Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Multiple-
| Choice-Fragen und eine Fallfrage zu stellen. | Die | Dauer | der | Prüfung | beträgt | insgesamt 150 | Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und 90 Minuten für die Fallfrage einzuräumen |
|---|
sind. Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple-Choice-Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die Fallfrage (die Verteilung der Punkte auf die Elemente der Fallfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Teil
| mindestens | 20 | Punkte | erreicht | werden. Bei einer | nicht | bestandenen | Prüfung sind | insgesamt zwei | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vollständige | oder | teilweise | Wiederholungen | innerhalb | der | sechs | Monate | möglich, | ohne | erneut | an |
| einem | Aufbaukurs | teilzunehmen. | Sind | die | 44 | Punkte | nicht erreicht, | kann | die | vollständige | Prüfung |
wiederholt werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20 Punkte, kann nur dieser Teil der Prüfung wiederholt werden. Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.
Wiederholungskurse
Zum Abschluss des Wiederholungskurses nach 8.2.1.4 ist vom Schulungsveranstalter ein Test
durchzuführen.
Der Test wird als schriftlicher Test durchgeführt. Dem Kandidaten sind jeweils 20 Multiple-Choice-
Fragen zu stellen. Nach jedem Wiederholungskurs ist ein neuer Fragebogen zu erstellen. Die Dauer des Tests beträgt 40 Minuten. Er ist bestanden, wenn mindestens 16 der 20 Fragen richtig beantwortet sind.
Für die Durchführung der Tests gelten die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.2, 8.2.2.7.1.3,
Der Schulungsveranstalter stellt dem Kandidaten nach bestandenem Test hierüber eine schriftliche
Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach 8.2.2.8 aus.
Die Testunterlagen der Kandidaten sind vom Schulungsveranstalter 5 Jahre ab dem Tag der
Durchführung des Tests aufzubewahren.
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN
Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem
Muster in Abschnitt 8.6.2 erfolgt durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser Behörde anerkannte Stelle. 2) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (https://unece.org/catalogue-questions). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 890
Die Abmessungen der Bescheinigung müssen der Norm ISO/IEC 7810:2019, Variante ID-1, ent-
| sprechen und sie muss aus Kunststoff hergestellt sein. Die Farbe muss weiß mit schwarzen Buchstaben | sein. | Die | Bescheinigung | muss | ein | zusätzliches | Sicherheitsmerkmal, | wie | ein | Hologramm, | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UV-Druck | oder | ein | geätztes | Profil, | enthalten. | Sie | muss | in | der | (den) | Sprache(n) | oder | in | einer | der |
| Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abgefasst werden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat. Wenn keine dieser Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Bescheinigung, der Titel der Ziffer 8 und auf der Rückseite gegebenenfalls der Zusatz „Tankschiffe“ | oder | „Trockengüterschiffe“ | außerdem | in | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | abgefasst |
werden.
Die Bescheinigung ist zu erteilen,
| (Aufbaukurse „Gas“ oder „Chemie“); in diesem Fall wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle erworbenen Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Die neu auszustellende | Bescheinigung | hat | eine | Gültigkeit | von | fünf | Jahren | ab | dem | Datum | der | bestandenen |
|---|
Prüfung nach dem Basiskurs.
erneuert, deren vorhergehende Bescheinigung von einer anderen Behörde oder einer von
dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, so ist die ausstellende Behörde oder die von
| dieser | Behörde | anerkannte | Stelle, | welche | die | vorhergehende | Bescheinigung | ausgestellt | hat, | unverzüglich zu informieren. |
|---|
Die Bescheinigung ist zu erneuern
| als | ein | Jahr | vor | Ablauf | der | Bescheinigung | bestanden | wurde, | beginnt | sie | mit | dem | Datum | der |
|---|
Teilnahmebescheinigung;
| hat | eine | Gültigkeit | von | fünf | Jahren | ab | dem | Datum | des | erfolgreich | durchlaufenen | Wiederholungskurses zum Basiskurs. Wurde der Wiederholungskurs innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung durchlaufen, beginnt die neue Geltungsdauer mit dem Ablaufdatum der vorherigen Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum der Teilnahmebescheinigung. |
|---|
Wurde für die Erneuerung der Bescheinigung der Wiederholungskurs nicht in vollem Umfang vor
| Ablauf | der | Gültigkeitsdauer | der | Bescheinigung | mit | Erfolg | absolviert | oder | wurde | die | Arbeit | von | einem Jahr an Bord nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Bescheinigung nachgewiesen, | wird | eine | neue | Bescheinigung | erteilt, | für | die | eine | erneute | Teilnahme | an | einer | erstmaligen |
|---|
Schulung und Ablegung einer Prüfung nach Unterabschnitt 8.2.2.7 erforderlich ist.
Wird eine neue Bescheinigung nach 8.2.2.8.3 b) ausgestellt oder eine Bescheinigung nach
Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheini-
gung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, zur Verfügung
| stellen. | Die | Vertragsparteien | müssen | zusätzlich | erläuternde | Bemerkungen | einreichen, | mit | denen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die | Überprüfung | der | Konformität | der | Bescheinigungen | mit | den | zur | Verfügung | gestellten | Mustern |
ermöglicht wird. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website zugänglich machen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 891 Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind