DG
DGpilot

ADN 8.2

Fettige und ölige Rückstände sind mittels geeigneter organischer

78 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung

LösungsmitteloderReinigungslösungeninWasserzuentfernen.

Die Verwendung chlorhaltiger Mittel ist zu vermeiden, da diese die Passivierung gefährlich beeinträchtigen können.

8.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen ................................. 879

8.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen

8.2.1.1

Ein Sachkundiger muss mindestens 18 Jahre alt sein.

8.2.1.10

Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung von

ChemikalieninÜbereinstimmungmitKapitelVdesInternationalenÜbereinkommensvom7.Juli
1978überNormenfürdieAusbildung,dieErteilungvonBefähigungszeugnissenunddenWachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist
derBescheinigungnachUnterabschnitt8.2.1.7gleichgestellt,vorausgesetzt,diezuständigeBehördehatdiesanerkannt. DieAusstellungoderVerlängerungderGültigkeitdiesesDokuments

muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

8.2.1.11

(gestrichen)

8.2.1.2

entgast werden. Wenn es nach internationalem oder nationalem Recht vorgeschrieben ist,

darf dies nur an den von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen geschehen. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle während der Fahrt des Schiffes ist verboten. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle, während ein anderes Schiff an derselben Stelle entgast wird, ist verboten. Das Entgasen an einer bordeigenen mobilen Annahmestelle ist verboten.

8.2.1.2

Ein Sachkundiger ist eine Person, die beweisen kann, dass sie besondere Kenntnisse des ADN

hat. Der Beweis dieser Kenntnisse ist durch eine von der zuständigen Behörde oder von einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten Bescheinigung zu erbringen. Diese Bescheinigung wird den Personen erteilt, die im Anschluss an ihre Schulung mit Erfolg eine Prüfung über Kenntnisse des ADN abgelegt haben.

8.2.1.3

Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Der Kurs muss

im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel

desKursesistes,denSachkundigendieGefahrenbewusstzumachen,diemitderBeförderung

gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs

undmussmindestensdiein Absatz 8.2.2.3.1.1unddiein Absatz 8.2.2.3.1.2oder8.2.2.3.1.3genannten Prüfungsziele beinhalten.
8.2.1.4

Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine von

dieserBehördeanerkannteStelle erneuert,wennderSachkundigenachweist,dass erinnerhalb

des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung mit Erfolg einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der auf die in Absatz 8.2.2.3.1.1 und die in Absatz 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3

genanntenPrüfungszieleaufbautundinsbesondereNeuerungenenthält.EinWiederholungskurs
wurdemitErfolgdurchlaufen,wenneinvomSchulungsveranstalternach8.2.2.2durchgeführter
schriftlicherAbschlusstestbestandenwurde. DerTestkanninnerhalbderLaufzeitderBescheinigungzweimalwiederholtwerden. FallsderTestnachzweimaligerWiederholungnichtbestanden

wurde, kann innerhalb der Laufzeit der Bescheinigung ein Wiederholungskurs erneut besucht werden.

8.2.1.5

Sachkundige für die Beförderung von Gasen müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, in dem

mindestensdiein Absatz 8.2.2.3.3.1genanntenPrüfungszielebehandeltwerden.DerKursmuss
imRahmeneinesvonderzuständigenBehördeanerkanntenLehrgangserfolgen.Nacherfolgter
SchulungundeinermitErfolgabgelegtenPrüfungüberdieBeförderungvonGasensowiedem

Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.6

Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser

Behörde anerkannte Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Gasen nachweist, dass er:

-
innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.1 genannten Prüfungsziele umfasst und insbesondere Neuerungen enthält, oder
-
innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Tankschiffs des Typs G gearbeitet hat. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 880
8.2.1.7

Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien müssen an einem Aufbaukurs Chemie teilneh-

men, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der

Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegten Prüfung über die Beförderung von Chemikalien sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs wird eine Bescheinigungausgestellt.DieArbeitanBordmussinnerhalbvonzweiJahrenvoroderspätestens

innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.8

Nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser

BehördeanerkannteStelle erneuert,wennderSachkundigefürdieBeförderungvonChemikalien

nachweist, dass er:

-
innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele umfasst und insbesondere Neuerungen enthält, oder
-
innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Tankschiffs des Typs C gearbeitet hat.
8.2.1.9

Das Dokument, welches die Ausbildung und Erfahrung auf Tankschiffen zur Beförderung verflüs-

sigterGaseinÜbereinstimmungmitKapitelVdesInternationalenÜbereinkommensvom7.Juli
1978überNormenfürdieAusbildung,dieErteilungvonBefähigungszeugnissenunddenWachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geänderten Fassung bescheinigt, ist
derBescheinigungnachUnterabschnitt8.2.1.5gleichgestellt,vorausgesetzt,diezuständigeBehördehatdiesanerkannt. DieAusstellungoderVerlängerungderGültigkeitdiesesDokuments

muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

8.2.2

Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen

8.2.2

Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen .................................... 880

8.2.2.1

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische

Schulung und praktische Übungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine Prü-

fungnachzuweisen.WährenddesWiederholungskursesmussmittelsÜbungenundTestssichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv am Kurs teilnimmt.
8.2.2.2

Der Schulungsveranstalter hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen

und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderungberücksichtigen.DerUnterrichtmusspraxisnahsein.DerLehrplanmussentsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Absätzen 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 und
8.2.2.3

Aufbau der Schulung

Die Erst- und Wiederholungskurse sind im Rahmen von Basiskursen (siehe Absatz 8.2.2.3.1) und

gegebenenfallsAufbaukursen(siehe Absatz 8.2.2.3.3)durchzuführen.DieKursenach Absatz
8.2.2.3.1

können in drei Varianten angeboten werden: Beförderung von Trockengütern, Beförde-

runginTankschiffen und Kombinationaus Beförderungvon TrockengüternundBeförderungin

Tankschiffen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 881

8.2.2.3.1

Basiskurse

Basiskurs für die Beförderung von Trockengütern Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 Befugnis: Trockengüterschiffe Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 Basiskurs für die Beförderung in Tankschiffen Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1, 9.2

Befugnis: TankschiffefürdieBeförderungvonStoffen,fürdieeinTankschiffdesTypsN

vorgeschrieben ist Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3

Basiskurs „Kombinationaus BeförderungvonTrockengüternundBeförderunginTankschiffen“

Vorbildung: Keine Kenntnisse: ADN allgemein

Befugnis:Trockengüterschiffe undTankschiffefürdieBeförderung vonStoffen,fürdieein

Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist

Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1,Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2undTankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3
8.2.2.3.1.1

Der allgemeine Teil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Allgemein:

-
Zielsetzung und Aufbau des ADN. Bau und Ausrüstung:
-
Bau und Ausrüstung der ADN-Schiffe. Messtechnik:
-
Messen von Toxizität, Sauerstoffgehalt und Konzentration entzündbarer Gase. Produktkenntnisse:
-
Einstufung und Gefahreneigenschaften gefährlicher Güter. Laden, Löschen und Befördern:
-
Laden, Löschen, allgemeine Betriebsvorschriften und Vorschriften für die Beförderung. Dokumente:
-
Dokumente, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen. Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
-
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen. Praktische Übungen:
-
Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen, der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmessgeräten und Toximetern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 882 Stabilität:
-
Stabilitätsrelevante Kennwerte,
-
krängende Momente,
-
Beispielrechnungen,
-
Leckstabilität, Zwischenzustände und Endzustand der Flutung,
-
Einfluss freier Oberflächen,
-
Bewertung der Stabilität auf Basis bestehender Stabilitätskriterien (Verordnungstext),
-
Bewertung der Intaktstabilität mit Hilfe der Hebelarmkurve,
-
Anwendung von Ladungsrechnern,
-
Verwenden von Ladungsrechnern,
-
Anwendung des Stabilitätshandbuchs gemäß Absatz 9.3.x.13.3. Grundlagen des Explosionsschutzes:
-
Entsprechend der Begriffsbestimmung „Explosionsschutz“,
-
Auswahl geeigneter Geräte und Anlagen.
8.2.2.3.1.2

Der Trockengüterschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Bau und Ausrüstung:

-
Bau und Ausrüstung der Trockengüterschiffe. Behandlung der Laderäume und angrenzenden Räume:
-
Gasfreimachen, Reinigen und Instandhalten,
-
Ventilieren der Laderäume und der Räume außerhalb des geschützten Bereiches. Laden, Löschen und Befördern:
-
Laden und Löschen, allgemeine Betriebs- und Beförderungsvorschriften,
-
Bezettelung der Versandstücke. Dokumente:
-
Dokumente, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen. Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
-
Prävention und allgemeine Sicherheitsmaßnahmen,
-
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung.
8.2.2.3.1.3

Der Tankschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Bau und Ausrüstung:

-
Bau und Ausrüstung der Tankschiffe,
-
Be- und Entlüftungssysteme,
-
Lade- und Löschsysteme. Behandlung der Ladetanks und angrenzenden Räume:
-
Entgasen in die Atmosphäre und an Annahmestellen, Reinigen und Instandhalten,
-
Heizen und Kühlen der Ladung,
-
Umgang mit Restebehältern. Messtechnik und Probeentnahme:
-
Messen von Toxizität, Sauerstoffgehalt und Konzentration entzündbarer Gase,
-
Probeentnahme. Laden, Löschen und Befördern:
-
Laden und Löschen, allgemeine Betriebs- und Beförderungsvorschriften. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 883 Dokumente:
-
Dokumente, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen. Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:
-
Prävention und allgemeine Sicherheitsmaßnahmen,
-
Funkenbildung,
-
persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung,
-
Brand und Brandbekämpfung. Grundlagen des Explosionsschutzes:
-
Entsprechend der Begriffsbestimmung „Explosionsschutz“,
-
Auswahl geeigneter Geräte und Anlagen.
8.2.2.3.2

Wiederholungskurse

Wiederholungskurs „Beförderung von Trockengütern“ Voraussetzung: Gültige ADN-Bescheinigung „Trockengüterschiffe“ oder „Kombination Trockengü- ter-/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle C, Kapitel 7.2 und 9.3 Befugnis: Trockengüterschiffe Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2 Wiederholungskurs „Beförderung in Tankschiffen“

Voraussetzung: GültigeADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter-

/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2

Befugnis: TankschiffebeiderBeförderungvonStoffen,fürdieeinTankschiffdesTypsN

vorgeschrieben ist Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3

Wiederholungskurs „KombinationBeförderungvon TrockengüternundBeförderungin

Tankschiffen“ Voraussetzung: Gültige ADN-Bescheinigung „Kombination Trockengüter-/Tankschiffe“ Kenntnisse: ADN allgemein Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist

Ausbildung: Allgemein Absatz 8.2.2.3.1.1,Trockengüterschiffe Absatz 8.2.2.3.1.2undTankschiffe Absatz 8.2.2.3.1.3
8.2.2.3.3

Aufbaukurse

Aufbaukurs „Gas“

Voraussetzung: BestandenePrüfungnachdemADN-Basiskurs „Tankschiffe“ oder „Kombination

Trockengüter-/Tankschiffe“

Kenntnisse: ADN, insbesondereKenntnisseinBezugaufdasLaden,dieBeförderung,das

Löschen und das Handhaben von Gasen

Befugnis: TankschiffefürdieBeförderungvonStoffen,fürdieeinTankschiffdesTypsG

vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Typ C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist Ausbildung: Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 884 Aufbaukurs „Chemie“

Voraussetzung: BestandenePrüfungnachdemADN-Basiskurs „Tankschiffe“ oder „Kombination

Trockengüter-/Tankschiffe“

Kenntnisse: ADN, insbesondereKenntnisseinBezugaufdasLaden,dieBeförderung,das

Löschen und das Handhaben von Chemikalien

Befugnis: TankschiffefürdieBeförderungvonStoffen,fürdieeinTankschiffdesTypsC

vorgeschrieben ist Ausbildung: Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2

8.2.2.3.3.1

Der Aufbaukurs „Gas“ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Physikalische und chemische Kenntnisse:

-
Gasgesetze, wie z. B. Boyle, Gay-Lussac und das allgemeine Gasgesetz
-
Partialdrücke und Gasgemische, wie z. B. Begriffsbestimmungen und einfache Berechnungen, Druckerhöhungen und Abblasen der Ladetanks
-
Avogadro-Zahl und Massenberechnungen Idealgase und Anwendung Massenformel
-
Dichte / relative Dichte und Flüssigkeitsvolumen, wie z. B. Dichte / relative Dichte, Volumen bei Temperaturanstieg und maximaler Füllungsgrad des Ladetanks
-
kritischer Druck und kritische Temperatur
-
Polymerisation, wie z. B. Theoriefragen, Praxisfragen und Beförderungsbedingungen
-
Verdampfen und Kondensieren, wie z. B. Begriffsbestimmungen, mengenmäßige Sättigungsdampfspannung
-
Gemische, wie z. B. Dampfdruck, Zusammensetzung und Gefahreneigenschaften
-
Verbindungen und chemische Formeln. Praxis:
-
Spülen der Ladetanks, wie z. B. Spülen bei Ladungswechsel, Zuführen von Luft zur Ladung, Spülmethoden (Entgasen) vor dem Betreten der Ladetanks
-
Probeentnahmen
-
Explosionsgefahren
-
Gesundheitsrisiken
-
Gaskonzentrationsmessungen, wie z. B. welche Geräte muss man verwenden und wie muss man diese Geräte anwenden
-
Prüfen und Betreten von geschlossenen Räumen
-
Gasfreiheitsbescheinigungen und zugelassene Arbeiten
-
Füllungsgrad des Ladetanks und Überfüllung
-
Sicherheitseinrichtungen
-
Pumpen und Kompressoren
-
Umgang mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen. Maßnahmen bei Notfällen:
-
Personenschaden, wie z. B. Stoffe auf der Haut, Einatmen von Gas und allgemeine Hilfeleistung
-
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung, wie z. B. Leckage an einem Flansch, Überfüllung, Polymerisation und Gefahren in der Umgebung des Schiffes. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 885
8.2.2.3.3.1

oder 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele erstellt sein. Basiskurse und ihre Wiederho-

lungen müssen praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.3.1.1).

8.2.2.3.3.2

Der Aufbaukurs „Chemie“ muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Physikalische und chemische Kenntnisse:

-
Chemikalien, wie z. B. Moleküle, Atome, Aggregatzustand, Säuren und Laugen, Oxidation
-
Dichte / relative Dichte, Druck und Flüssigkeitsvolumen, wie z. B. Dichte / relative Dichte, Volumen und Druck bei Temperaturanstieg und maximaler Füllungsgrad des Ladetanks
-
kritische Temperatur
-
Polymerisation, wie z. B. Theoriefragen, Praxisfragen und Beförderungsbedingungen
-
Gemische, wie z. B. Dampfdruck, Zusammensetzung und Gefahreneigenschaften
-
Verbindungen und chemische Formeln. Praxis:
-
Reinigen der Ladetanks, wie z. B. Entgasen, Waschen, Restladung und Restebehälter
-
Laden und Löschen, wie z. B. Gasabfuhrsysteme, Schnellschlusssysteme und Temperatureinflüsse
-
Probeentnahmen
-
Explosionsgefahren
-
Gesundheitsrisiken
-
Gaskonzentrationsmessungen, wie z. B. welche Geräte muss man verwenden und wie muss man diese Geräte anwenden
-
Prüfen und Betreten von geschlossenen Räumen
-
Gasfreiheitsbescheinigungen und zugelassene Arbeiten
-
Füllungsgrad des Ladetanks und Überfüllung
-
Sicherheitseinrichtungen
-
Pumpen und Kompressoren. Maßnahmen bei Notfällen:
-
Personenschaden, wie z. B. In-Berührung-Kommen mit der Ladung, Einatmen von Dämpfen und allgemeine Hilfeleistung
-
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung, wie z. B. Leckage an einem Flansch, Überfüllung, Polymerisation und Gefahren in der Umgebung des Schiffes.
8.2.2.3.3.2

aufgeführten Prüfungsziele umfasst und eine Richtlinie für die Verwendung des Fragen-

katalogs 2)

.Diebei derPrüfungzustellendenFragensinddiesemKatalog zuentnehmen. Vorder
PrüfungdürfendenKandidatendieausdemFragenkatalogausgewähltenFragennichtbekannt

sein.

8.2.2.3.4

Wiederholungskurs

Wiederholungskurs „Gas“

Voraussetzung: GültigeADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter-

/Tankschiffe“ und gültige ADN-Bescheinigung „Gas“

Kenntnisse: ADN, insbesondereKenntnisseinBezugaufdasLaden,dieBeförderung,das

Löschen und das Handhaben von Gasen

Befugnis: TankschiffefürdieBeförderungvonStoffen,fürdieeinTankschiffdesTypsG

vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Typ C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist Ausbildung: Gas Absatz 8.2.2.3.3.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 886 Wiederholungskurs „Chemie“

Voraussetzung: GültigeADN-Bescheinigung „Tankschiffe“ oder „Kombination Trockengüter-

/Tankschiffe“ und gültige ADN-Bescheinigung „Chemie“

Kenntnisse: ADN, insbesondereKenntnisseinBezugaufdasLaden,dieBeförderung,das

Löschen und das Handhaben von Chemikalien

Befugnis: TankschiffefürdieBeförderungvonStoffen,fürdieein TankschiffdesTypsC

vorgeschrieben ist Ausbildung: Chemie Absatz 8.2.2.3.3.2

8.2.2.4

Lehrplan für die Basis- und Aufbaukurse

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen: Basiskurs „Trockengüterschifffahrt“ 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Basiskurs „Tankschifffahrt“ 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Basiskurs „Kombination“ 40 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Aufbaukurs „Gas“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Aufbaukurs „Chemie“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

WirddietheoretischeSchulungimFernunterrichtdurchgeführt,sindgleichwertigeUnterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von 9 Monaten durchgeführt werden.
DerAnteilderpraktischenÜbungenamBasiskursmussetwa30 %betragen.Diepraktischen

Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

8.2.2.5

Lehrplan für die Wiederholungskurse

Wiederholungskurse müssen vor Ablauf der in Unterabschnitt 8.2.1.4, 8.2.1.6 oder 8.2.1.8 genannten Frist absolviert worden sein. Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen: Wiederholungskurs zum Basiskurs „Trockengüterschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten „Tankschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten „Kombination Trockengüter-/Tankschiffe“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Gas 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Wiederholungskurs zum Aufbaukurs Chemie 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungskurs zum Basiskurs muss etwa 30 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen

Schulung stehen;siemüssenaberspätestens3MonatenachAblaufdertheoretischen Schulung
durchgeführtwerden. Der AnteilderStabilitätsausbildungamWiederholungskurszumBasiskurs

muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten betragen.

8.2.2.6

Anerkennung der Schulung

8.2.2.6.1

Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

8.2.2.6.2

Diese Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 887

8.2.2.6.3

Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
ein ausführlicher Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie den vorgesehenen Unterrichtsmethoden;
b)
Verzeichnis der Lehrkräfte, der Nachweis ihrer Qualifikation und für jede Lehrkraft die Unterrichtsgegenstände;
c)
Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die für die praktische Übungen bereitgestellten Einrichtungen;
d)
Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;
e)
ein detailliertes Konzept für die Durchführung des Abschlusstests, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Tests entsprechend Absatz 8.2.2.7.1.7, wenn diese durchgeführt werden sollen.
8.2.2.6.4

Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.

8.2.2.6.5

Die Anerkennung enthält mindestens folgende Bedingungen:

a)
die Schulungen werden in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt;
b)
die zuständige Behörde wird berechtigt, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden;
c)
der zuständigen Behörde werden die Zeitpläne der verschiedenen Schulungskurse zuvor mitgeteilt. Sie ist schriftlich zu erteilen und soll befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Bedingungen für die Anerkennung nicht eingehalten werden.
8.2.2.6.6

Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukur-

se oder um Wiederholungskurse handelt.

8.2.2.6.7

Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung, Änderungen in einzelnen

Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so hat er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einzuholen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Lehrpläne.

8.2.2.6.8

Die Kurse müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen

Rechnungtragen.DerSchulungsveranstalterträgtdieVerantwortungdafür,dassdieEntwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
8.2.2.7

Prüfungen und Abschlusstests

8.2.2.7.0

Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle

durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:

-
Kompetenz der Prüfungsstelle;
-
Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich
gegebenenfallsderInfrastrukturundOrganisationelektronischerPrüfungenentsprechendAbsatz 8.2.2.7.1.7, wenn diese durchgeführt werden sollen;
-
Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
-
Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die ADN-Sachkundige beschäftigen.
8.2.2.7.1

Basiskurs

8.2.2.7.1.1

Nach Abschluss des Basiskurses ist innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende eine Prü-

fungdurchzuführen.EinenichtbestandenePrüfungkanninnerhalbdersechsMonatezweimal

wiederholt werden, ohne erneut an einem Basiskurs teilzunehmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 888

8.2.2.7.1.2

Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die

Kenntnisse,dasVerständnisunddieFähigkeitenverfügt,diefürdenSachkundigenanBordvon

Schiffen erforderlich sind.

8.2.2.7.1.3

Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in den Absätzen 8.2.2.3.1.1

bis 8.2.2.3.1.3 aufgeführten Prüfungsziele umfasst und eine Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs 1)

.DiebeiderPrüfungzu stellendenFragen sinddiesemKatalogzuentnehmen.Vor
derPrüfungdürfendenKandidatendieausdemFragenkatalogausgewähltenFragennichtbekannt sein.
8.2.2.7.1.4

Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammen-

stellung der Prüfungsfragen anzuwenden.

8.2.2.7.1.5

Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Fragen zu

stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet sind.

8.2.2.7.1.6

Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beauf-

sichtigen.JeglicheManipulationundTäuschungmussweitestgehendausgeschlossensein.Eine

Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.

Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten der GefahrgutverordnungenunddesCEVNIoderdaraufberuhenderPolizeiverordnungennichtzugelassen.NichtprogrammierbareTaschenrechnersindbeiAufbaukursenerlaubt,siesindvonderzuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfügung zu stellen.
DiePrüfungsunterlagen(FragenundAntworten)müssendurcheinenAusdruckoderelektronisch

als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

8.2.2.7.1.6

und 8.2.2.7.1.7 (ohne die Bestimmungen der Richtlinie zur Verwendung des Fragenka-

talogs über Prüfungsbehörden und -stellen) entsprechend.

8.2.2.7.1.7

Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt

werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein;
b)
Es dürfen nur die von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel (Geräte) verwendet werden;
c)
Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall
vonGerätenundAnwendungengetroffenwerden,obundwiediePrüfungfortgesetztwerden
kann.DieGerätedürfenüberkeineHilfsmittel(z.B.elektronischeSuchfunktion)verfügen;bei

der gemäß 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können;

d)
Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten;
e)
Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.
8.2.2.7.2

Aufbaukurse „Gas“ und „Chemie“

8.2.2.7.2.1

Kandidaten, die erfolgreich die Prüfung für den ADN-Basiskurs absolviert haben, dürfen sich für

einenAufbaukurs „Gas“ oder „Chemie“ anmelden,demeinePrüfungfolgt. Diesekannentweder

unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden. 1) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (https://unece.org/catalogue-questions). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 889

8.2.2.7.2.2

Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs „Gas“ und/oder „Che-

mie“ vorgesehen,überdieKenntnisse,dasVerständnisunddieFähigkeitenverfügt,diefürden

Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind.

8.2.2.7.2.3

Hierzu erstellt der Verwaltungsausschuss einen Fragenkatalog, der die in Absatz 8.2.2.3.3.1 oder

8.2.2.7.2.4

Die der Richtlinie für die Verwendung des Fragenkatalogs beigefügte Matrix ist bei der Zusammen-

stellung der Prüfungsfragen anzuwenden.

8.2.2.7.2.5

Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Multiple-

Choice-Fragen und eine Fallfrage zu stellen.DieDauerderPrüfungbeträgtinsgesamt 150Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und 90 Minuten für die Fallfrage einzuräumen

sind. Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple-Choice-Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die Fallfrage (die Verteilung der Punkte auf die Elemente der Fallfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Teil

mindestens20Punkteerreichtwerden. Bei einernichtbestandenenPrüfung sindinsgesamt zwei
vollständigeoderteilweiseWiederholungeninnerhalbdersechsMonatemöglich,ohneerneutan
einemAufbaukursteilzunehmen.Sinddie44Punktenicht erreicht,kanndievollständigePrüfung

wiederholt werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20 Punkte, kann nur dieser Teil der Prüfung wiederholt werden. Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.

8.2.2.7.3

Wiederholungskurse

8.2.2.7.3.1

Zum Abschluss des Wiederholungskurses nach 8.2.1.4 ist vom Schulungsveranstalter ein Test

durchzuführen.

8.2.2.7.3.2

Der Test wird als schriftlicher Test durchgeführt. Dem Kandidaten sind jeweils 20 Multiple-Choice-

Fragen zu stellen. Nach jedem Wiederholungskurs ist ein neuer Fragebogen zu erstellen. Die Dauer des Tests beträgt 40 Minuten. Er ist bestanden, wenn mindestens 16 der 20 Fragen richtig beantwortet sind.

8.2.2.7.3.3

Für die Durchführung der Tests gelten die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.2, 8.2.2.7.1.3,

8.2.2.7.3.4

Der Schulungsveranstalter stellt dem Kandidaten nach bestandenem Test hierüber eine schriftliche

Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach 8.2.2.8 aus.

8.2.2.7.3.5

Die Testunterlagen der Kandidaten sind vom Schulungsveranstalter 5 Jahre ab dem Tag der

Durchführung des Tests aufzubewahren.

8.2.2.8

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

8.2.2.8.1

Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem

Muster in Abschnitt 8.6.2 erfolgt durch die zuständige Behörde oder durch eine von dieser Behörde anerkannte Stelle. 2) Anmerkung des Sekretariats: Der Fragenkatalog und die Richtlinie für seine Verwendung sind auf der Webseite des UNECE-Sekretariats erhältlich (https://unece.org/catalogue-questions). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 890

8.2.2.8.2

Die Abmessungen der Bescheinigung müssen der Norm ISO/IEC 7810:2019, Variante ID-1, ent-

sprechen und sie muss aus Kunststoff hergestellt sein. Die Farbe muss weiß mit schwarzen Buchstabensein.DieBescheinigungmusseinzusätzlichesSicherheitsmerkmal,wieeinHologramm,
UV-DruckodereingeätztesProfil,enthalten.Siemussinder(den)Sprache(n)oderineinerder
Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abgefasst werden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat. Wenn keine dieser Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Bescheinigung, der Titel der Ziffer 8 und auf der Rückseite gegebenenfalls der Zusatz „Tankschiffe“oder„Trockengüterschiffe“außerdeminDeutsch,EnglischoderFranzösischabgefasst

werden.

8.2.2.8.3

Die Bescheinigung ist zu erteilen,

a)
wenn die Voraussetzungen nach Unterabschnitt 8.2.1.2, Satz 2 und Unterabschnitt 8.2.1.3 erfüllt sind (Basiskurs), sie hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der bestandenen Prüfung nach dem Basiskurs;
b)
wenn die Voraussetzungen nach Unterabschnitt 8.2.1.5 oder Unterabschnitt 8.2.1.7 erfüllt sind
(Aufbaukurse „Gas“ oder „Chemie“); in diesem Fall wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle erworbenen Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Die neu auszustellendeBescheinigunghateineGültigkeitvonfünfJahrenabdemDatumderbestandenen

Prüfung nach dem Basiskurs.

8.2.2.8.4

erneuert, deren vorhergehende Bescheinigung von einer anderen Behörde oder einer von

dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, so ist die ausstellende Behörde oder die von

dieserBehördeanerkannteStelle,welchedievorhergehendeBescheinigungausgestellthat,unverzüglich zu informieren.
8.2.2.8.4

Die Bescheinigung ist zu erneuern

a)
wenn der Nachweis nach Unterabschnitt 8.2.1.4 erbracht ist (Basiskurs); die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung. Wenn der Test mehr
alseinJahrvorAblaufderBescheinigungbestandenwurde,beginntsiemitdemDatumder

Teilnahmebescheinigung;

b)
wenn die Nachweise nach den Unterabschnitten 8.2.1.6 und 8.2.1.8 erbracht sind (Aufbaukurse „Gas“ oder „Chemie“). In diesem Fall wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Die neu auszustellende Bescheinigung
hateineGültigkeitvonfünfJahrenabdemDatumdeserfolgreichdurchlaufenenWiederholungskurses zum Basiskurs. Wurde der Wiederholungskurs innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung durchlaufen, beginnt die neue Geltungsdauer mit dem Ablaufdatum der vorherigen Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum der Teilnahmebescheinigung.
8.2.2.8.5

Wurde für die Erneuerung der Bescheinigung der Wiederholungskurs nicht in vollem Umfang vor

AblaufderGültigkeitsdauerderBescheinigungmitErfolgabsolviertoderwurdedieArbeitvoneinem Jahr an Bord nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Bescheinigung nachgewiesen,wirdeineneueBescheinigungerteilt,fürdieeineerneuteTeilnahmeaneinererstmaligen

Schulung und Ablegung einer Prüfung nach Unterabschnitt 8.2.2.7 erforderlich ist.

8.2.2.8.6

Wird eine neue Bescheinigung nach 8.2.2.8.3 b) ausgestellt oder eine Bescheinigung nach

8.2.2.8.7

Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheini-

gung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, zur Verfügung

stellen.DieVertragsparteienmüssenzusätzlicherläuterndeBemerkungeneinreichen,mitdenen
dieÜberprüfungderKonformitätderBescheinigungenmitdenzurVerfügunggestelltenMustern

ermöglicht wird. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website zugänglich machen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 891 Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

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