DG
DGpilot

ADN 8.1

Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete

59 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung

Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen und sind diese leer? O O

8.1.1

(bleibt offen) ............................................................................................................... 871

8.1.1

(bleibt offen)

8.1.10

(gestrichen)

8.1.10

(gestrichen) ................................................................................................................ 877

8.1.11

Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 ............................................... 877

8.1.11

Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203

Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Registrierung von Handlungen während der Beförderung an Bord mitführen. Diese RegistrierungkannauchausanderenDokumentenbestehen,ausdenendieerforderlichenAngabenhervorgehen. Diese Registrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an

Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 878 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 879 Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung

8.1.2

Dokumente

8.1.2

Dokumente ................................................................................................................. 871

8.1.2.1

Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumen-

te an Bord mitgeführt werden:

a)
das in Unterabschnitt 1.16.1.1 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes oder das in Unterabschnitt 1.16.1.3 vorgeschriebene vorläufige Zulassungszeugnis des Schiffes und die in Unterabschnitt 1.16.1.4 genannte Anlage;
b)
die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle als Ladung beförderten gefährlichen Güter, die sich an Bord befinden;
c)
die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
d)
ein Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
e)
die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der
elektrischen AnlagenundGeräte unddienachUnterabschnitt8.1.7.2vorgeschriebenenBescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie
zurÜbereinstimmungdernachUnterabschnitt8.1.2.2e)bish)bzw.Unterabschnitt8.1.2.3r)

bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;

f)
die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Feuerlöschschläuche und die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der besonderen Ausrüstung;
g)
ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden;
h)
eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gemäß Kapitel 1.5, wenn die Beförderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;
i)
den in Unterabschnitt 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung;
j)
(gestrichen);
k)
bei Schiffen, die Schlauchleitungen für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb an Bord haben, die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene
BescheinigungüberdiePrüfungunddieinbesagtemUnterabschnittvorgeschriebeneDokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung.
l)
bei Schiffen, die Reparaturen an explosionsgeschützten Anlagen und Geräten sowie an autonomen Schutzsystemen benötigten, die in Unterabschnitt 8.1.7.3 vorgeschriebene Bescheinigung.
DieunterdenBuchstabenc),d)undh)aufgeführtenDokumentekönnenelektronisch,ineinem

menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden.

8.1.2.2

Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trocken-

güterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

a)
der in Unterabschnitt 7.1.4.11 vorgeschriebene Stauplan;
b)
die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
c)
bei Schiffen, die den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe entsprechen,
-
ein Lecksicherheitsplan;
-
die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form;
-
die Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (siehe Unterabschnitt
8.1.2.3

r), s),

u)
, v) Unterlagen, die sich an Bord befinden müssen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis

dahin zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten an Bord vorhanden sein:

a)
eine Liste über die im Bereich der Ladung vorhandenen elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben: Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;
b)
eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.
DievorstehendgenanntenUnterlagenmüssenmitdem
SichtvermerkderzuständigenBehörde,diedasZulassungszeugnis erteilt, versehen sein.
8.1.2.3

t) Unterlagen, die sich an Bord

befinden müssen Plan mit Zoneneinteilung N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen muss bis dahin, zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten, ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung, auf dem die in

diesemBereichinstalliertenelektrischenBetriebsmittel

eingetragen sind, vorhanden sein. Dieser Plan muss mit dem Sichtvermerk der zuständigen

Behörde,diedasZulassungszeugniserteilt,versehen

sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 87

8.1.2.3

Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschif-

fen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

a)
der in Unterabschnitt 7.2.4.11.2 vorgeschriebene Stauplan;
b)
die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
c)
bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe Unterabschnitt 9.3.1.15,
8.1.2.3

o) erteilten Bescheinigungen an Bord ist weiterhin verpflichtend.

8.1.2.4

Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer zur

Verfügung gestellt werden. Sie sind im Steuerhaus so bereitzuhalten, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Beförderungspapiere müssen an Bord von Trockengüterschiffen vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffen direkt nach dem Beladen und bevor die Fahrt beginnt dem Schiffsführer zur Verfügung gestellt werden.

8.1.2.5

(bleibt offen)

8.1.2.6

Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des

Zulassungszeugnissesnichterforderlich,soferndieTafelnachCEVNIingleichenSchriftzeichen

durch folgende Angaben ergänzt wird: Nr. des Zulassungszeugnisses: ... Ausgestellt durch: ... Gültig bis: ...

DasZulassungszeugnisund dieAnlagegemäßAbsatz1.16.1.4sind in diesemFallebeimEigner

des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des ZulassungszeugnissesmussdurcheinezuständigeBehördefestgestelltundderenZeichenaufderTafeleingeschlagen werden.
8.1.2.7

sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der

Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X

Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum FestmachenX

Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1019

8.1.2.7

sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der

Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X

Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum FestmachenX

Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 949

8.1.2.7

Für Trockengüter- oder Tankschubleichter, die gefährliche Güter befördern, ist das Mitführen des

Zulassungszeugnissesnichterforderlich,soferndieTafelnachCEVNIdurcheinezweiteMetalloderKunststofftafelmiteinerfotooptischenKopiedesgesamtenZulassungszeugnissesergänzt

wird. Eine fotooptische Kopie der Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 ist nicht erforderlich.

DasZulassungszeugnisunddieAnlagegemäßAbsatz1.16.1.4sindindiesemFallbeimEigner

des Schubleichters aufzubewahren.

DieÜbereinstimmungderKopieaufder Tafel mitdemZulassungszeugnismussdurcheine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
8.1.2.7

sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der

Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X

Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum FestmachenX

Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 982

8.1.2.8

Alle Dokumente sind in einer Sprache mitzuführen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann.

WenndieseSprachenichtDeutsch,EnglischoderFranzösischist,müssenalleDokumentemit
AusnahmedesAbdrucksdesADNund derbeigefügtenVerordnungsowie jener,fürdieindieser

Verordnung eine besondere Sprachenregelung besteht, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch mitgeführt werden, wenn die Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten nichts anderes vorschreiben.

8.1.2.9

Die Absätze 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g) und Unterabschnitt 8.1.2.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote

und Bunkerboote. Der Absatz 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.

8.1.3

(bleibt offen) ............................................................................................................... 874

8.1.3

(bleibt offen)

8.1.4

Feuerlöscheinrichtungen ............................................................................................ 874

8.1.4

Feuerlöscheinrichtungen

JedesSchiffmusszusätzlichzudennachdenin Unterabschnitt 1.1.4.6genanntenVorschriften
vorgeschriebenenFeuerlöschgerätenmitmindestenszweiweiterenHandfeuerlöscherngleichen

Fassungsvermögens ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 875

8.1.5

Besondere Ausrüstung

8.1.5

Besondere Ausrüstung ............................................................................................... 875

8.1.5.1

Sofern dies in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an

Bord sein:

PP:Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und
einPaargeeigneteSchutzschuhe(ggf.Schutzstiefel).AnBordvonTankschiffeninjedem

Fall Schutzstiefel; EP: Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person; EX: Ein Gasspürgerät sowie eine Betriebsanweisung für dieses Gerät;

TOX: EinfürdieaktuelleundvorhergehendeLadunggeeignetesToximetersowieZubehörteile

und eine Betriebsanweisung3) für dieses Gerät; A: Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät.

8.1.5.2

Für entsprechende Tätigkeiten, die in den explosionsgefährdeten Bereichen sowie während eines

AufenthaltsinoderunmittelbarangrenzendaneinelandseitigausgewiesenenZonedurchgeführt
werden,istfunkenarmesWerkzeugwiez.B.SchraubendreherundSchraubenschlüsselaus

Chrom-Vanadium-Stahl zu verwenden.

8.1.5.3

Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich

diein Unterabschnitt 8.1.5.1aufgeführteAusrüstung,soweitsieinKapitel3.2TabelleAoderC
vorgeschriebenist,anBorddesSchubbootesoderdesSchiffesbefindet,dasdiegekuppelteZusammenstellung fortbewegt.
8.1.6

Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ............................................................... 875

8.1.6

Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

8.1.6.1

Handfeuerlöscher und Feuerlöschschläuche müssen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren

durchhierfürvonderzuständigenBehördezugelassenePersonenuntersuchtwerden.Aufden

Handfeuerlöschern muss der Prüfnachweis angebracht sein. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Feuerlöschschläuche muss sich an Bord befinden.

8.1.6.2

EN ISO 10380:2012 N.E.U. ab 1. Januar 2023

8.1.6.2

EN 13765:2018 N.E.U. ab 1. Januar 2023

8.1.6.2

ISO 20519:2021

N.E.U. ab 1. Januar 2025 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2040

8.1.6.2

Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen (mit Ausnahme von

verflüssigtemErdgas)undvonRestladungbenutztenSchlauchleitungen müssenderNormEN
12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmigeChemikalien – Anforderungen)oder EN13765:2018 (Thermoplastische,mehrlagige(nicht
vulkanisierte)SchläucheundSchlauchleitungenfürdieFörderungvonKohlenwasserstoffen,Lö-
sungsmittelnundChemikalien – Spezifikation)oder ISO10380:2012 (Rohrleitungen – Gewellte
MetallschläucheundMetallschlauchleitungen)entsprechen.Siemüssenmindestenseinmalpro

Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Abschnitt 8 und

AnhangKderNormEN13765:2018(laufendePrüfungen) geprüftwerden.EineBescheinigung

über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

Schlauchleitungen,diefürdasLadenundLöschenunddieAbgabevonverflüssigtemErdgasfür

den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der Norm ISO 20519:2021 (Schiffe und Meerestechnik – Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.

8.1.6.3

Die ordnungsgemäße Funktion der besonderen Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.5.1 sowie

die ordnungsgemäße Funktion der Gasspüranlagen nach den Absätzen 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 und

8.1.6.3

Überprüfung der Sauerstoff-

messanlage N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

8.1.6.4

Die in Unterabschnitt 8.1.5.1 vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entspre-

chend ihrer Betriebsanweisung vom Sachkundigen geprüft werden.

8.1.6.5

(gestrichen)

8.1.6.6

(gestrichen)

8.1.7

Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme ....................................................... 876

8.1.7

Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme

8.1.7.1

Elektrische Anlagen und Geräte

DieIsolationswiderständederfestinstalliertenelektrischenAnlagenundGerätesowiederenErdung müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres
derGültigkeit desZulassungszeugnissesvon einerhierfür von der zuständigenBehördezugelassenen Person geprüft werden.

Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.7.2

Anlagen, Geräte, autonome

Schutzsysteme,Prüfungder
Anlagen,GeräteundautonomenSchutzsystemesowie
Übereinstimmungdernach
Absatz8.1.2.3r)bisv)geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

8.1.7.2

Kennzeichnung an Anlagen

und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sowie an den autonomen Schutzsystemen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 9.3.2.0.1c) 9.3.3.0.1c) Gasabfuhrleitungen gegen Korrosion geschützt

N.E.U.ab1.Januar2001,ErneuerungdesZulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.1.0.6

9.3.2.0.6

9.3.3.0.6 Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

8.1.7.2

Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte vom Typ „be-

grenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie autonome Schutzsysteme

DieseAnlagenundGeräteundautonomenSchutzsystemesowiedieÜbereinstimmungdernach

Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von der Klassifikationsgesellschaft, die

dasSchiff klassifizierthat,odereiner vonderzuständigen Behörde zugelassenenPersongeprüft

werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden. Die an Anlagen und Geräten zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen angebrachte Kennzeichnung, die ihre Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nachweist, sowie die an den autonomen Schutzsystemen angebrachte Kennzeichnung, die ihre Einsatzbedingungen angibt, muss über die gesamte Verwendungsdauer an Bord erhalten bleiben.

HerstellerangabenzudenFlammendurchschlagsicherungenundHochgeschwindigkeits-

/Sicherheitsventilen können eine kürzere Prüffrist erforderlich machen.

8.1.7.3

Reparaturen an explosionsgeschützten Anlagen und Geräten sowie an autonomen

Schutzsystemen

Reparaturenanexplosionsgeschützten Anlagen undGerätensowieanautonomenSchutzsystemendürfennurdurcheinenSachkundigeneinerFachfirma ausgeführt werden.NachInstandsetzung muss ihre weitere Verwendbarkeit in explosionsgefährdeten Bereichen bescheinigt sein. Diese Bescheinigung muss sich an Bord befinden.
8.1.8

Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen

Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des drittenJahresderGültigkeitdesZulassungszeugnissesvoneineranerkanntenKlassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 877 Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

-
Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;
-
Allgemeine Sichtprüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum;
-
Vorhandensein der nach 8.1.6.3 geforderten Bescheinigung des Herstellers oder einer zugelassenen Person.
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die KontrolledesPumpenraumessindanBordmitzuführen.AusdenBescheinigungenmüssenmindestens

die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.

8.1.8

Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen ........................................................... 876

8.1.9

(gestrichen) ................................................................................................................. 877

8.1.9

(gestrichen)

Tools & Rechner

Rechner

1000-Punkte-RechnerTunnelbeschränkungen

Regelwerke

ADR 2025RID 2025ADN 2025IMDG Code