ADN 8.1
Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete
59 Abschnitte - Teil 8 - Besatzung und Ausruestung
Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen und sind diese leer? O O
(bleibt offen) ............................................................................................................... 871
(bleibt offen)
(gestrichen)
(gestrichen) ................................................................................................................ 877
Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 ............................................... 877
Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203
| Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Registrierung von Handlungen während der Beförderung an Bord mitführen. Diese Registrierung | kann | auch | aus | anderen | Dokumenten | bestehen, | aus | denen | die | erforderlichen | Angaben | hervorgehen. Diese Registrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an |
|---|
Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 878 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 879 Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung
Dokumente
Dokumente ................................................................................................................. 871
Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumen-
te an Bord mitgeführt werden:
| elektrischen Anlagen | und | Geräte und | die | nach | Unterabschnitt | 8.1.7.2 | vorgeschriebenen | Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zur | Übereinstimmung | der | nach | Unterabschnitt | 8.1.2.2 | e) | bis | h) | bzw. | Unterabschnitt | 8.1.2.3 | r) |
bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;
| Bescheinigung | über | die | Prüfung | und | die | in | besagtem | Unterabschnitt | vorgeschriebene | Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung. |
|---|
| Die | unter | den | Buchstaben | c), | d) | und | h) | aufgeführten | Dokumente | können | elektronisch, | in | einem |
|---|
menschenlesbaren Format an Bord mitgeführt werden.
Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trocken-
güterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
r), s),
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|
dahin zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten an Bord vorhanden sein:
| Die | vorstehend | genannten | Unterlagen | müssen | mit | dem |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sichtvermerk | der | zuständigen | Behörde, | die | das | Zulassungszeugnis erteilt, versehen sein. |
t) Unterlagen, die sich an Bord
befinden müssen Plan mit Zoneneinteilung N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen muss bis dahin, zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten, ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung, auf dem die in
| diesem | Bereich | installierten | elektrischen | Betriebsmittel |
|---|
eingetragen sind, vorhanden sein. Dieser Plan muss mit dem Sichtvermerk der zuständigen
| Behörde, | die | das | Zulassungszeugnis | erteilt, | versehen |
|---|
sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 87
Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschif-
fen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
o) erteilten Bescheinigungen an Bord ist weiterhin verpflichtend.
Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer zur
Verfügung gestellt werden. Sie sind im Steuerhaus so bereitzuhalten, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Beförderungspapiere müssen an Bord von Trockengüterschiffen vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffen direkt nach dem Beladen und bevor die Fahrt beginnt dem Schiffsführer zur Verfügung gestellt werden.
(bleibt offen)
Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des
| Zulassungszeugnisses | nicht | erforderlich, | sofern | die | Tafel | nach | CEVNI | in | gleichen | Schriftzeichen |
|---|
durch folgende Angaben ergänzt wird: Nr. des Zulassungszeugnisses: ... Ausgestellt durch: ... Gültig bis: ...
| Das | Zulassungszeugnis | und die | Anlage | gemäß | Absatz | 1.16.1.4 | sind in diesem | Falle | beim | Eigner |
|---|
des Schubleichters aufzubewahren.
| Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses | muss | durch | eine | zuständige | Behörde | festgestellt | und | deren | Zeichen | auf | der | Tafel | eingeschlagen werden. |
|---|
sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der
Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X
| Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum Festmachen | X |
|---|
Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 1019
sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der
Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X
| Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum Festmachen | X |
|---|
Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 949
Für Trockengüter- oder Tankschubleichter, die gefährliche Güter befördern, ist das Mitführen des
| Zulassungszeugnisses | nicht | erforderlich, | sofern | die | Tafel | nach | CEVNI | durch | eine | zweite | Metalloder | Kunststofftafel | mit | einer | fotooptischen | Kopie | des | gesamten | Zulassungszeugnisses | ergänzt |
|---|
wird. Eine fotooptische Kopie der Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 ist nicht erforderlich.
| Das | Zulassungszeugnis | und | die | Anlage | gemäß | Absatz | 1.16.1.4 | sind | in | diesem | Fall | beim | Eigner |
|---|
des Schubleichters aufzubewahren.
| Die | Übereinstimmung | der | Kopie | auf | der Tafel mit | dem | Zulassungszeugnis | muss | durch | eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden. |
|---|
sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der
Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde X X
| Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum Festmachen | X |
|---|
Bootshaken X X X Beiboot (Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig) X X Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bauvorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 982
Alle Dokumente sind in einer Sprache mitzuführen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann.
| Wenn | diese | Sprache | nicht | Deutsch, | Englisch | oder | Französisch | ist, | müssen | alle | Dokumente | mit |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnahme | des | Abdrucks | des | ADN | und der | beigefügten | Verordnung | sowie jener, | für | die | in | dieser |
Verordnung eine besondere Sprachenregelung besteht, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch mitgeführt werden, wenn die Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten nichts anderes vorschreiben.
Die Absätze 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g) und Unterabschnitt 8.1.2.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote
und Bunkerboote. Der Absatz 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.
(bleibt offen) ............................................................................................................... 874
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen ............................................................................................ 874
Feuerlöscheinrichtungen
| Jedes | Schiff | muss | zusätzlich | zu | den | nach | den | in Unterabschnitt 1.1.4.6 | genannten | Vorschriften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgeschriebenen | Feuerlöschgeräten | mit | mindestens | zwei | weiteren | Handfeuerlöschern | gleichen |
Fassungsvermögens ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 875
Besondere Ausrüstung
Besondere Ausrüstung ............................................................................................... 875
Sofern dies in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an
Bord sein:
| PP: | Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ein | Paar | geeignete | Schutzschuhe | (ggf. | Schutzstiefel). | An | Bord | von | Tankschiffen | in | jedem |
Fall Schutzstiefel; EP: Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person; EX: Ein Gasspürgerät sowie eine Betriebsanweisung für dieses Gerät;
| TOX: Ein | für | die | aktuelle | und | vorhergehende | Ladung | geeignetes | Toximeter | sowie | Zubehörteile |
|---|
und eine Betriebsanweisung3) für dieses Gerät; A: Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät.
Für entsprechende Tätigkeiten, die in den explosionsgefährdeten Bereichen sowie während eines
| Aufenthalts | in | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig | ausgewiesenen | Zone | durchgeführt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werden, | ist | funkenarmes | Werkzeug | wie | z.B. | Schraubendreher | und | Schraubenschlüssel | aus |
Chrom-Vanadium-Stahl zu verwenden.
Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich
| die | in Unterabschnitt 8.1.5.1 | aufgeführte | Ausrüstung, | soweit | sie | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | oder | C | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgeschrieben | ist, | an | Bord | des | Schubbootes | oder | des | Schiffes | befindet, | das | die | gekuppelte | Zusammenstellung fortbewegt. |
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ............................................................... 875
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
Handfeuerlöscher und Feuerlöschschläuche müssen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren
| durch | hierfür | von | der | zuständigen | Behörde | zugelassene | Personen | untersucht | werden. | Auf | den |
|---|
Handfeuerlöschern muss der Prüfnachweis angebracht sein. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Feuerlöschschläuche muss sich an Bord befinden.
EN ISO 10380:2012 N.E.U. ab 1. Januar 2023
EN 13765:2018 N.E.U. ab 1. Januar 2023
ISO 20519:2021
N.E.U. ab 1. Januar 2025 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2040
Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen (mit Ausnahme von
| verflüssigtem | Erdgas) | und | von | Restladung | benutzten | Schlauchleitungen müssen | der | Norm | EN |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige | Chemikalien – Anforderungen) | oder EN | 13765:2018 (Thermoplastische, | mehrlagige | (nicht | ||||
| vulkanisierte) | Schläuche | und | Schlauchleitungen | für | die | Förderung | von | Kohlenwasserstoffen, | Lö- |
| sungsmitteln | und | Chemikalien – Spezifikation) | oder ISO | 10380:2012 (Rohrleitungen – Gewellte | |||||
| Metallschläuche | und | Metallschlauchleitungen) | entsprechen. | Sie | müssen | mindestens | einmal | pro |
Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Abschnitt 8 und
| Anhang | K | der | Norm | EN | 13765:2018 | (laufende | Prüfungen) geprüft | werden. | Eine | Bescheinigung |
|---|
über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.
| Schlauchleitungen, | die | für | das | Laden | und | Löschen | und | die | Abgabe | von | verflüssigtem | Erdgas | für |
|---|
den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der Norm ISO 20519:2021 (Schiffe und Meerestechnik – Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.
Die ordnungsgemäße Funktion der besonderen Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.5.1 sowie
die ordnungsgemäße Funktion der Gasspüranlagen nach den Absätzen 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 und
Überprüfung der Sauerstoff-
messanlage N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
Die in Unterabschnitt 8.1.5.1 vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entspre-
chend ihrer Betriebsanweisung vom Sachkundigen geprüft werden.
(gestrichen)
(gestrichen)
Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme ....................................................... 876
Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme
Elektrische Anlagen und Geräte
| Die | Isolationswiderstände | der | fest | installierten | elektrischen | Anlagen | und | Geräte | sowie | deren | Erdung müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Gültigkeit des | Zulassungszeugnisses | von einer | hierfür von der zuständigen | Behörde | zugelassenen Person geprüft werden. |
Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.
Anlagen, Geräte, autonome
| Schutzsysteme, | Prüfung | der | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Anlagen, | Geräte | und | autonomen | Schutzsysteme | sowie |
| Übereinstimmung | der | nach | |||
| Absatz | 8.1.2.3 | r) | bis | v) | geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord |
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
Kennzeichnung an Anlagen
und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sowie an den autonomen Schutzsystemen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 9.3.2.0.1c) 9.3.3.0.1c) Gasabfuhrleitungen gegen Korrosion geschützt
| N.E.U. | ab | 1. | Januar | 2001, | Erneuerung | des | Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
|---|
9.3.2.0.6
9.3.3.0.6 Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie autonome Schutzsysteme
| Diese | Anlagen | und | Geräte | und | autonomen | Schutzsysteme | sowie | die | Übereinstimmung | der | nach |
|---|
Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von der Klassifikationsgesellschaft, die
| das | Schiff klassifiziert | hat, | oder | einer von | der | zuständigen Behörde zugelassenen | Person | geprüft |
|---|
werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden. Die an Anlagen und Geräten zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen angebrachte Kennzeichnung, die ihre Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nachweist, sowie die an den autonomen Schutzsystemen angebrachte Kennzeichnung, die ihre Einsatzbedingungen angibt, muss über die gesamte Verwendungsdauer an Bord erhalten bleiben.
| Herstellerangaben | zu | den | Flammendurchschlagsicherungen | und | Hochgeschwindigkeits- |
|---|
/Sicherheitsventilen können eine kürzere Prüffrist erforderlich machen.
Reparaturen an explosionsgeschützten Anlagen und Geräten sowie an autonomen
Schutzsystemen
| Reparaturen | an | explosionsgeschützten Anlagen und | Geräten | sowie | an | autonomen | Schutzsystemen | dürfen | nur | durch | einen | Sachkundigen | einer | Fachfirma ausgeführt werden. | Nach | Instandsetzung muss ihre weitere Verwendbarkeit in explosionsgefährdeten Bereichen bescheinigt sein. Diese Bescheinigung muss sich an Bord befinden. |
|---|
Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen
| Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten | Jahres | der | Gültigkeit | des | Zulassungszeugnisses | von | einer | anerkannten | Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 877 Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
| Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle | des | Pumpenraumes | sind | an | Bord | mitzuführen. | Aus | den | Bescheinigungen | müssen | mindestens |
|---|
die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.