DG
DGpilot

ADN 7.2

Tankschiffe ............................................................................................................... 841

300 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7.2.0

Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 841

7.2.0

Allgemeine Vorschriften

7.2.0.1

Die Vorschriften der Abschnitte 7.2.0 bis 7.2.5 gelten für Tankschiffe.

7.2.0.2

7.2.0.99

(bleibt offen)

7.2.1

Beförderungsart ......................................................................................................... 841

7.2.1

Beförderungsart

7.2.1.1

7.2.1.20

(bleibt offen)

7.2.1.21

Beförderung in Ladetanks

7.2.1.21.1

Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen, unter de-

nen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle C enthalten.

7.2.1.21.2

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N

offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung,Ngeschlossen,CoderGbefördertwerden,sofernallefüreinTankschiffdesTypsNoffen
vorgeschriebenenBeförderungsbedingungenundauchalleanderengemäßKapitel3.2 TabelleC

für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.3

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N

offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen,CoderGbefördertwerden,sofernallefüreinTankschiffdesTypsNoffenmitFlammendurchschlagsicherungvorgeschriebenenBeförderungsbedingungenundauchalleanderen
gemäßKapitel3.2TabelleCfürdiesenStoffgefordertenBeförderungsbedingungeneingehalten

sind.

7.2.1.21.4

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N

geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofernallefüreinTankschiffdesTypsNgeschlossenvorgeschriebenenBeförderungsbedingungen

und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.5

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs C zu

befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs C vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.6

Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel

oder in Ladetanks befördert werden.

7.2.1.21.7

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (8) in einem Ladetanktyp 2 (integ-

raler Ladetank) zu befördern ist, darf auch in einem Ladetanktyp 1 (unabhängiger Ladetank) oder

Ladetanktyp3(LadetankwandungnichtAußenhaut)desSchiffstypsnachTabelleCodereines

Schiffstyps nach 7.2.1.21.2 bis 7.2.1.21.5 befördert werden, sofern alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 842

7.2.1.21.8

Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (8) in einem Ladetanktyp 3 (Lade-

tankwandung nicht Außenhaut) zu befördern ist, darf auch in einem Ladetanktyp 1 (unabhängiger

Ladetank)desSchiffstypsnachTabelleCodereinesSchiffstypsnach7.2.1.21.2bis7.2.1.21.5

oder in einem Schiff des Typs C mit Ladetanktyp 2 (integraler Ladetank) befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle

anderengemäßKapitel3.2TabelleCoder7.2.1.21.2bis7.2.1.21.5fürdiesenStoffgeforderten

Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.22

7.2.1.99

(bleibt offen)

7.2.2

Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 842

7.2.2

Anforderungen an die Schiffe

7.2.2.0

Zugelassene Schiffe

Bem. 1. Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile muss im Zulassungszeugnis vermerkt werden (siehe Unterabschnitt 8.6.1.3).

2. Der AuslegungsdruckundderPrüfdruckderLadetanksmüssenimnach Absatz

9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebenen Zeugnis der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

3. WenneinSchiffLadetanksmitverschiedenenÖffnungsdrückenderVentilehat,muss
derÖffnungsdruckderVentileeinesjedenLadetanksimZulassungszeugnisundder

Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

7.2.2.0.1

Die gefährlichen Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N, C oder G, die den Vorschriften des

Abschnitts 9.3.3, 9.3.2 bzw. 9.3.1 entsprechen, befördert werden. Der zu verwendende Tankschiffstyp ergibt sich aus Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und aus Unterabschnitt 7.2.1.21.

Bem. Die im Schiff zur Beförderung zugelassenen Stoffe sind in der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erstellenden Schiffsstoffliste aufgeführt (siehe 1.16.1.2.5).

7.2.2.1

7.2.2.18

(bleibt offen)

7.2.2.19

Schubverbände und gekuppelte Schiffe

7.2.2.19.1

Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Schiff mit einem Zu-

lassungszeugnisfürdieBeförderungvongefährlichenStoffenversehenseinmuss,müssenalle

Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe,diekeinegefährlichenGüterbefördern,müssendenVorschriften desUnterabschnitts
7.2.2.19.2

Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften dieses Teils wird der ganze Schubverband oder wer-

den die gekuppelten Schiffe als ein einziges Schiff angesehen.

7.2.2.19.3

Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Tankschiff gefährliche

Güter befördert, müssen die Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, den nachstehend aufgeführten Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen entsprechen:

1.1

6.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 1.16.1.4, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.3.5, 9.3.3.0.1.1

fürdenSchiffskörper, 9.3.3.0.4letzteZeilederTabelle4fürdasBeiboot,9.3.3.0.6,9.3.3.10.1,
9.3.3.1

0.4, 9.3.3.12.4, 9.3.3.12.6, 9.3.3.16.1, 9.3.3.16.2, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1 bis

9.3.3.31.5,9.3.3.32.2,9.3.3.34.1,9.3.3.34.2,9.3.3.40.1,(jedochgenügteineeinzigeFeuerlöschoder Ballastpumpe), 9.3.3.40.2, 9.3.3.41, 9.3.3.51, 9.3.3.52.1 bis 9.3.3.52.8, 9.3.3.71 und 9.3.3.74.
Schiffe,dieausschließlichzumFortbewegenvonTankschiffen,derenStofflistenachAbsatz
7.2.2.19.3

Schiffe, die für die Fortbewe-

gung verwendet werden Anpassung an die neuen Vorschriften Vorschriften in 9.3.3.12.4,

7.2.2.19.4

Schiffe der Zusammenstel-

lung, für die Explosionsschutz gefordert ist N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

7.2.2.19.4

Während des Ladens und Löschens von Stoffen, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C,

Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, dürfen auf den anderen Schiffen der Zusammenstellung

anDeck nurAnlagenundGerätebetriebenwerdendie dieAnforderungen nach 9.3.3.53erfüllen.

Davon ausgenommen sind

a)
Anlagen und Geräte auf Schiffen, die vor oder hinter dem ladenden oder löschenden Schiff gekuppelt sind, wenn das ladende oder löschende Tankschiff an diesem Ende des Bereichs der Ladung mit einer Schutzwand ausgerüstet ist, oder die mindestens einen Abstand von 12,00 m
zurBegrenzungsebenedesBereichs derLadungdes ladendenoderlöschendenTankschiffes

haben.

b)
Anlagen und Geräte auf Tankschiffen, die längsseits an das ladende oder löschende Schiff gekuppelt sind, wenn diese Anlagen und Geräte hinter einer Schutzwand gemäß 9.3.3.10.3 angeordnet sind und diese Schutzwand nicht neben dem Bereich der Ladung des ladenden oder lö- schenden Schiffes liegt oder die mindestens einen Abstand von 12,00 m zur Begrenzungsebene des Bereichs der Ladung des ladenden oder löschenden Schiffes haben.
7.2.2.20

(bleibt offen)

7.2.2.21

Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

BeimLaden oderLöschenvonStoffen derKlasse2 und vonStoffenderUN-Nummern 1280und

2983 der Klasse 3 muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung an Land) durch Schalter der

Lade-/Löschvorgangunterbrochenwerdenkönnen. DieUnterbrechungdes Lade-/Löschvorgangs
mussdurchein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direktanderbeweglichenVerbindungsleitung zwischen Schiff und Landanlage befindet.

Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten.

7.2.2.22

(gestrichen)

7.2.2.23

7.2.2.4

(bleibt offen)

7.2.2.5

Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriftenerforderlich sind, muss dieGebrauchsanweisungdesGerätes oderderEinrichtungin

der an Bord üblichen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ausgelegt sein und eingesehen werden können, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

7.2.2.6

Gasspüranlagen Kalibrieren

auf n-Hexan N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 85

7.2.2.6

7.2.2.99

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 844

7.2.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

7.2.3

Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 844

7.2.3.1

Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,

Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

7.2.3.1.1

Kofferdämme müssen leer sein, solange die angrenzenden Ladetanks nicht leer sind. Sie müssen

vor jedem Füllen kontrolliert werden, und wenn sie nicht gefüllt werden, müssen sie häufig, mindestens einmal pro Woche, kontrolliert werden, um zu überprüfen, ob sie trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).

7.2.3.1.2

Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstel-

lungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.

7.2.3.1.3

Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.

7.2.3.1.4

Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme,

Wallgänge,DoppelbödenoderAufstellungsräumedie KonzentrationvonausderLadungherrührenden entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von einem in Abschnitt 8.2.1.2 genannten Sachkundigen, durchgeführt werden, der mit einem für den zu befördernden Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

7.2.3.1.5

Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge,

Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, muss:

a)
wenn das Schiff gefährliche Stoffe der Klasse 2, 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 befördert, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (18) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe dieses Gerä-
tesfestgestelltsein,dassdieKonzentrationvonausderLadungherrührendenentzündbaren
GasenundDämpfenindiesenLadetanks,Restetanks,PumpenräumenunterDeck,Kofferdämmen,Wallgängen,DoppelbödenoderAufstellungsräumen50 %derUEGnichtübersteigt.
InPumpenräumenunterDeckdarfdiesmitHilfederfesteingebautenGasspüranlagefestgestellt werden;
b)
wenn das Schiff gefährliche Stoffe der Klasse 2, 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 befördert, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (18) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe dieses Gerätes
festgestelltsein,dassindiesenLadetanks,Restetanks,PumpenräumenunterDeck,Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine Konzentration von aus der

Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen enthalten ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor.

7.2.3.1.6

Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge,

Doppelböden, Aufstellungsräume oder anderer geschlossener Räume ist nur zugelassen, wenn:

-
die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen in
Ladetanks,Restetanks,PumpenräumenunterDeck,Kofferdämmen,Wallgängen,
Doppelböden,AufstellungsräumenoderanderengeschlossenenRäumenunter10%UEG
liegt,dieKonzentrationvonausderLadungherrührendengiftigenGasenundDämpfenunter
dennationalzulässigenExpositionsgrenzwertenliegtundderSauerstoffanteilzwischen20%

und 23,5 Vol.-% beträgt, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 845 oder

-
die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen in
Ladetanks,Restetanks,PumpenräumenunterDeck,Kofferdämmen,Wallgängen,

Doppelböden, Aufstellungsräumen oder anderen geschlossenen Räumen unter 10 % UEG liegt und die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere

erforderlicheSchutz- undRettungsausrüstungträgtsowiedurcheineLeinegesichertist.Das
BetretendieserRäumedarfnurunterAufsichteinerzweitenPersonerfolgen,fürwelchedie
gleicheAusrüstungbereitgelegtist.ZweizusätzlichePersonen,dieimNotfallHilfeleisten

können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls eine Rettungswinde angebracht ist, genügt eine zusätzliche Person.

InNotfällen oderbei mechanischenProblemendarf der Tank beieinerKonzentrationvonaus
derLadungherrührendenentzündbarenGasenundDämpfenvon10 %bis50 %derUEG
betretenwerden.DasverwendeteAtemschutzgerät(umluftunabhängig)musssobeschaffen

sein, dass Funkenbildung vermieden wird. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Ladetanks den Bestimmungen des ADN vor.

7.2.3.11

(bleibt offen)

7.2.3.12

Lüftung

7.2.3.12.1

Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb genommen werden, müssen vorhandene

VerlängerungsrohrevonZuluftöffnungenaufrechtstehen.AnsonstenmüssendieÖffnungenverschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der

Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.

7.2.3.12.2

Die Lüftung von Pumpenräumen muss

-
mindestens 30 Minuten vor dem Betreten sowie während des gesamten Aufenthaltes,
-
während des Ladens, Löschens und Entgasens und
-
nach dem Ansprechen der Gasspüranlage in Betrieb sein.
7.2.3.13

7.2.3.14

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 849

7.2.3.15

Sachkundiger an Bord

Bei der Beförderung von gefährlichen Stoffen muss der hauptverantwortliche Schiffsführer zugleich Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2 sein. Zusätzlich muss er

-
bei der Beförderung von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist, ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.5, und
-
bei der Beförderung von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist, ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.7 sein.

Bem. : Welches Mitglied der Schiffsbesatzung hauptverantwortlicher Schiffsführer ist, hat der Beförderer festzulegen und an Bord zu dokumentieren. Erfolgt keine Festlegung, so gilt die Anforderung für jeden Schiffsführer. Abweichend davon ist es bei der Be- oder Entladung gefährlicher Güter in Tankschubleichter ausreichend, dass derjenige, der für die Be- und Entladung und für die Ballastierung des

TankschubleichtersdieVerantwortungträgt,überdiegeforderteSachkundenach8.2.1.2

verfügt.

BeiderBeförderungvonStoffen,fürdieinKapitel3.2TabelleCSpalte (6) einTankschiffdes
Typs CundinSpalte(8)einLadetanktyp1vorgeschriebenist,genügtbeiderBeförderungineinem Tankschiff des Typs G ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.5.
7.2.3.16

Alle Messungen an Bord müssen von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 durchge-

führtwerden,soferninderdemADNbeigefügtenVerordnungnichtsanderesvorgeschriebenist.

Die Messergebnisse müssen in dem Prüfbuch gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe g) schriftlich festgehalten werden.

7.2.3.17

7.2.3.19

(bleibt offen)

7.2.3.2

Pumpenräume unter Deck

7.2.3.2.1

Pumpenräume unter Deck müssen bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9

einmal täglich auf Leckagen geprüft werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in produktfreiem Zustand gehalten werden.

7.2.3.2.2

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle

AbsperrorganesindzuschließenundderPumpenraumistsofortzuverlassen.AlleZugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder

Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

7.2.3.20

Ballastwasser

7.2.3.20.1

Kofferdämme, die als Betriebsräume eingerichtet sind, und Aufstellungsräume, welche isolierte

Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden.

Kofferdämme,dienichtalsBetriebsräumeeingerichtetsind,dürfenmitWassergefülltwerden,

wenn

a)
die angrenzenden Ladetanks leer sind,
b)
dies in der Intaktstabilitätsberechnung und der Leckstabilitätsberechnung mitberücksichtigt worden ist, und
c)
das Füllen in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) nicht verboten ist.
Wallgänge,DoppelbödenundAufstellungsräume, die keineisoliertenLadetanks enthalten,dürfen

mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn

a)
dies in der Intaktstabilitätsberechnung und der Leckstabilitätsberechnung mitberücksichtigt worden ist, und
b)
das Füllen in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) nicht verboten ist.
WenndasWasserindenBallasttanks/-zellendazuführt,dassdasSchiffdieStabilitätskriterien

nicht mehr erfüllt, müssen

a)
fest installierte Niveau-Anzeigegeräte zur Kontrolle verwendet werden, oder
b)
vor Abfahrt und täglich die Ballasttanks/-zellen auf ihren Füllstand hin kontrolliert werden.
SindNiveau-Anzeigegerätevorhanden,sindauchTeilfüllungenderBallasttanks/-zellenzulässig,

sonst dürfen diese nur vollgefüllt oder leer sein.

7.2.3.20.1

Bedingung Leckstabilitäts-

nachweis in Verbindung mit Ballastwasser N.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 86

7.2.3.20.1

Verbot Kofferdämme, die

nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, mit Wasser zu füllen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Beim Löschen dürfen die Kofferdämme, die nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, zum Trimmen des Schiffes

undzurmöglichstrestfreienLenzungmitWassergefüllt

werden.

7.2.3.20.2

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 850

7.2.3.21

(bleibt offen)

7.2.3.22

Zugangsöffnungen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck, und Kofferdäm-

men; Öffnungen der Ladetanks und Restetanks; Abschlussvorrichtungen

DieLadetanks,RestetanksunddieZugangsöffnungenvonPumpenräumenunterDeck,KofferdämmenundAufstellungsräumenmüssengeschlossenbleiben,ausgenommendavonsindPumpenräume an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in diesem Teil zugelassene Ausnahmen.
7.2.3.23

7.2.3.24

(bleibt offen)

7.2.3.25

Verbindung zwischen Rohrleitungen

7.2.3.25.1

Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen

herzustellen:

a)
Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
b)
Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;
c)
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
7.2.3.25.2

Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.25.1 gelten nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen

Rohrleitungen der Kofferdämme und:

-
Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
-
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, falls im Notfall die Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden müssen. In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein, dass aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.
7.2.3.25.3

Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.25.1 b) und c) gelten nicht für:

-
Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
-
Rohrleitungen für das Ballasten von Aufstellungsräumen, wenn dies über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung erfolgt. Das Lenzen der Wallgänge, Doppelböden
und Aufstellungsräumedarf nurmittelsEjektorenodereinerunabhängigenEinrichtung imBereich der Ladung erfolgen.
7.2.3.26

7.2.3.27

(bleibt offen)

7.2.3.28

Instruktion zur höchstzulässigen Ladetemperatur

Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen,inderdiehöchstzulässigeLadetemperaturimVerhältnismitderAusführungderIsolierung der Ladetanks und, wenn an Bord, der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage enthalten ist.
7.2.3.29

Beiboote

7.2.3.29.1

Das nach den Regelungen des Unterabschnitts 1.1.4.6 vorgeschriebene Beiboot muss außerhalb

des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden,wennsichimBereichderWohnungen einleichterreichbaresSammelrettungsmittelgemäß

den Regelungen des Unterabschnitts 1.1.4.6 befindet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 851 Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, dürfen

-
benzinbetriebene Außenbordmotore und deren Kraftstoffbehälter nur außerhalb des Bereichs der Ladung mitgeführt werden und
-
mechanische Aufblasvorrichtungen, Außenbordmotore und deren elektrische Einrichtungen nur außerhalb des Bereichs der Ladung in Betrieb genommen werden.
7.2.3.29.2

Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.29.1 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

7.2.3.3

7.2.3.30

(bleibt offen)

7.2.3.31

Maschinen

7.2.3.31.1

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von 55 °C oder

darunter betrieben werden (z. B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für

-
benzinbetriebene Außenbordmotoren von Beibooten;
-
Antriebs- und Hilfssysteme, die den Anforderungen des Kapitels 30 und der Anlage 8 Abschnitt II Kapitel 1 und Abschnitt III Kapitel 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. *
7.2.3.31.2

Es ist verboten, motorisierte Beförderungsmittel wie Personenkraftwagen und Motorboote im Be-

reich der Ladung mitzuführen.

7.2.3.31.2

Motorisierte Fahrzeuge nur

außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffen müssen bis
dahinfolgendeVorschrifteneingehaltenwerden:Das

Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden

7.2.3.32

Brennstofftanks

DoppelbödenmiteinerHöhevonmindestens0,60 mdürfenalsBrennstofftanksbenutztwerden,

wenn diese nach den Vorschriften des Teils 9 gebaut worden sind.

7.2.3.33

7.2.3.40

(bleibt offen)

7.2.3.41

Rauchen

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

7.2.3.41

Rauchen, Feuer und offenes Licht

7.2.3.41.1

Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht

sind an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

DasRauchverbotgiltnichtin Wohnungen undSteuerhaus, wennFenster,Türen,Oberlichterund
LukengeschlossensindoderdasLüftungssystemsoeingestelltwird,dasseinÜberdruckvon

0,1 kPa gewährleistet ist.

7.2.3.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas oder mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden.

7.2.3.41.3

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten

Raumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigemKraftstoffmiteinemFlammpunktvon

mehr als 55 °C betrieben werden.

7.2.3.42

Ladungsheizungsanlage

7.2.3.42.1

Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn

wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im Allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) enthalten. *

ErhältlichaufderWebsitedesEuropäischenAusschusseszurAusarbeitungvonStandardsinderBinnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 852

7.2.3.42.2

Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in erwärmtem Zustand befördert wer-

den, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.

7.2.3.42.3

Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage benutzt werden, wenn der Raum, in dem

dieAnlageaufgestelltist,denAnforderungen desAbsatzes 9.3.2.52.3oder9.3.3.52.3vollständig

entspricht.

7.2.3.42.4

Die Forderungen des Absatzes 7.2.3.42.3 brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn die Ladungshei-

zungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 60 °C.

7.2.3.43

(bleibt offen)

7.2.3.44

Reinigungsarbeiten

DieVerwendung vonFlüssigkeiten mit einemFlammpunkt vonwenigerals55°CfürReinigungszwecke ist nur im explosionsgefährdeten Bereich erlaubt.
7.2.3.45

7.2.3.5

(bleibt offen)

7.2.3.50

(bleibt offen)

7.2.3.51

Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte

7.2.3.51.1

Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte müssen in einwandfreiem Zustand erhalten

werden.

7.2.3.51.2

Es ist verboten, im explosionsgefährdeten Bereich bewegliche elektrische Kabel zu verwenden.

DiesgiltnichtfürdieinAbsatz9.3.1.53.3,9.3.2.53.3,9.3.3.53.3genanntenbeweglichenelektrischen Kabel.
BeweglicheelektrischeKabelmüssenvorjedemEinsatzeinerSichtprüfungunterzogenwerden.

Sie müssen so geführt werden, dass eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. Leitungskupplungen müssen sich außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs befinden.

ElektrischeKabelzumAnschlussdesSchiffsstromnetzesaneinLandstromnetzdürfennichtverwendet werden
-
beim Laden und Löschen von Stoffen, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2, Tabelle C, Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist oder
-
wenn sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone befindet.
7.2.3.51.3

Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von

BilgenentölungsbootendürfennurdannunterSpannungstehen,wenndieSignal- oderdie

Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. Das Herstellen und das Trennen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

7.2.3.51.4

Während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene

Zone müssen elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte, die den in Absatz 9.3.x.51 a),

9.3.x.51b), 9.3.x.51c)oder9.3.x.52.1angegebenenVorschriftennichtentsprechen(rotgekennzeichnet gemäß Absatz 9.3.x.51 und 9.3.x.52.3), abgeschaltet werden, unter die jeweils in 9.3.x.51
a)
, bzw. 9.3.x.51 b) angegebene Temperatur abgekühlt sein, oder es müssen die in 7.2.3.51.6 aufgeführten Maßnahmen ergriffen sein. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, gilt dies auch während des Ladens und Löschens und während des Entgasens beim Stillliegen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 853
7.2.3.51.4

Abschalten der rot gekenn-

zeichneten nicht-elektrischen Anlagen und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

7.2.3.51.5

Oberflächentemperatur wenn

T4, T5 oder T6 gefordert ist N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

7.2.3.51.5

Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2

Tabelle C Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist, dürfen in den ausgewiesenenZonendieentsprechendenOberflächentemperaturen135°C(T4),100°C(T5)beziehungsweise 85 °C (T6) nicht überschreiten.
7.2.3.51.6

Die Absätze 7.2.3.51.4 und 7.2.3.51.5 gelten nicht in den Wohnungen, Steuerhaus und Betriebs-

räumen außerhalb des Bereichs der Ladung wenn

a)
das Lüftungssystem so eingestellt wird, dass ein Überdruck von 0,1 kPa gewährleistet ist und
b)
die Gasspüranlage eingeschaltet ist und stetig misst.
7.2.3.51.7

Anlagen und Geräte gemäß 7.2.3.51.4, die während des Ladens, des Löschens, des Entgasens

beim Stillliegen oder während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone abgeschaltet waren, dürfen erst wieder eingeschaltet werden,

-
nachdem sich das Schiff nicht mehr in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhält oder
-
wenn im Steuerhaus, in den Wohnungen und Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung 10 % der UEG von n-Hexan oder des vom Hersteller vorgeschriebenen Kalibriergases unterschritten sind. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
7.2.3.51.8

Können die Schiffe die Anforderungen aus 7.2.3.51.4 und 7.2.3.51.6 nicht erfüllen, ist ein Aufenthalt

in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht gestattet.

7.2.3.52

7.2.3.6

Gasspüranlagen

Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des Herstellers durch geschultes und eingewiesenes Personal gewartet werden.

7.2.3.7

erfolgen.

7.2.3.7

Entgasen entladener oder leerer Ladetanks und Lade- und Löschleitungen

7.2.3.7.0

Das Entgasen entladener oder leerer Ladetanks und Lade- und Löschleitungen in die Atmosphäre

oderanAnnahmestellenistunterdennachfolgendenBedingungennurdanngestattet,wennund

soweit es aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht verboten ist.

7.2.3.7.1

Entgasen von entladenen oder leeren Ladetanks und Lade- und Löschleitungen in die At-

mosphäre

7.2.3.7.1.1

Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Stoffe:

-
der Klasse 2 oder der Klasse 3 mit einem Klassifizierungscode in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (3b), der den Buchstaben „T“ enthält,
-
der Klasse 6.1 oder
-
der Klasse 8 mit Verpackungsgruppe I enthalten haben, dürfen nur durch einen Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 entgast werden. Dies darf nur an von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen erfolgen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 846
7.2.3.7.1.2

Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz 7.2.3.7.1.1 genannten gefährlichen Stoffe

enthaltenhaben,andenvonderzuständigenBehördefürdiesenZweckzugelassenenStellen

nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:

-
die im ersten Absatz von 7.2.3.7.1.3 genannten Bedingungen eingehalten werden, wobei jedoch in dem ausgeblasenen Gemisch die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen an der Austrittsstelle nicht mehr als 10 % der UEG betragen darf;
-
die Besatzung nicht einer Konzentration von Gasen und Dämpfen ausgesetzt ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet;
-
alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die mit dem Freien in Verbindung stehen, geschlossen sind. Dies gilt nicht für die Zuluftöffnungen des Maschinenraumes und von Überdruckanlagen;
-
an Deck arbeitende Besatzungsmitglieder geeignete Schutzausrüstungen tragen;
-
dies nicht im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dicht besiedelten Gebieten stattfindet.
7.2.3.7.1.3

Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz 7.2.3.7.1.1 genannten gefährlichen

Stoffe enthalten haben, dürfen bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % der UEG oder mehr während der Fahrt oder an von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenenTanklukendeckelnundAbführungderGas/LuftgemischedurchdauerbrandsichereFlammendurchschlagsicherungenentgastwerden(Explosionsgruppe/Untergruppegemäß Unterabschnitt
7.2.3.7.1.4

Der Entgasungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windver-

hältnisseaußerhalbdesBereichsderLadungvorderWohnung,demSteuerhausoderBetriebsräumenmitgefährlichenKonzentrationenanentzündbarenodergiftigenGasenundDämpfenzu

rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarer Messgeräte Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von mehr als 20 % der UEG oder von giftigen Gasen und Dämpfen, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreiten, in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.

7.2.3.7.1.5

Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte

(18)genanntenGerätefestgestelltwird,dassinkeinemderLadetanksdieKonzentrationanentzündbaren Gasen und Dämpfen über 20 % der UEG liegt und in keinem Ladetank eineKonzentrationangiftigenGasenundDämpfenfeststellbarist,welchedienationalzulässigenExpositionsgrenzwerte überschreitet, darf die Bezeichnung nach Absatz 7.2.5.0.1 auf Anordnung des Schiffsführers weggenommen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
7.2.3.7.1.6

Vor der Durchführung von Arbeiten, die mit Gefahren gemäß Abschnitt 8.3.5 verbunden sein kön-

nen, sind alle Ladetanks und die im Bereich der Ladung befindlichen Rohrleitungen gasfrei zu machen. Dies ist in einer am Tag des Beginns der Arbeiten gültigen Gasfreiheitsbescheinigung festzuhalten.DieGasfreiheitdarfnurdurch einePersonfestgestellt undbescheinigtwerden,diehierfür

von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

7.2.3.7.2

Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen an Annah-

mestellen

7.2.3.7.2.1

Leere oder entladene Ladetanks dürfen nur von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt

7.2.3.7.2.2

Vor Beginn des Entgasungsvorgangs muss das zu entgasende Schiff geerdet werden. Der Schiffs-

führerdeszuentgasendenSchiffesodereinvonihmbeauftragterSachkundigernachUnterabschnitt 8.2.1.2undderBetreiberderAnnahmestelle müsseneinePrüflistegemäßAbschnitt8.6.4

ADN ausgefüllt und unterzeichnet haben.

DiePrüflisteistmindestensineinerfürdenSchiffsführeroderSachkundigenundeinerfürden
BetreiberderAnnahmestelleverständlichenSprachevorzulegen.DiePrüflistekannelektronisch

vorgelegt werden, wenn beide Seiten einverstanden sind, in der Lage sind, fortgeschrittene elektronische Signaturen zu verwenden, und beide Seiten eine Kopie erhalten.

KönnennichtallezutreffendenFragenmit„JA“ beantwortetwerden,istdasEntgasenaneiner

Annahmestelle nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.

7.2.3.7.2.3

Das Entgasen an Annahmestellen kann durch die Lade- und Löschleitung oder die Gasabfuhrlei-

tung erfolgen, um die Gase und Dämpfe aus den Ladetanks zu entfernen, wobei die jeweils andere

Leitungdazudient,eineÜberschreitungdeshöchstzulässigenÜber- oderUnterdrucksderLadetanks zu verhindern.
DieLeitungenmüssenTeileinesgeschlossenenSystemsseinoder,wennsiedazudienen,eine

Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks in den Ladetanks zu verhindern, mit einem fest

eingebautenoderbeweglichen,zusätzlichenUnterdruckventilnachdenUnterabschnitten 9.3.2.62
oder 9.3.3.62 mit Flammendurchschlagsicherung (Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)) versehen sein, falls Explosionsschutz erforderlich ist (Unterabschnitt3.2.3.2TabelleC,Spalte(17)).Einfest eingebautesVentil oderdieÖffnung,andieein

bewegliches Ventil angeschlossen ist, muss mit einem Blindflansch geschlossen bleiben, wenn das Schiff nicht an einer Annahmestelle entgast wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 848 Falls Explosionsschutz in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (17) erforderlich ist, müssen alle

zwischendemzu entgasendenSchiffund derAnnahmestelle angeschlossenenLeitungenmitgeeigneten Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Die Anforderungen für die Leitungen an

Bord sind: Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16).

7.2.3.7.2.4

Der Entgasungsvorgang muss durch Schalter, die an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten)

und an zwei Stellen an der Annahmestelle (direkt am Zugang zum Schiff und an der Stelle, von der

aus dieAnnahmestellebetriebenwird) angebrachtsind, unterbrochenwerdenkönnen.DieUnterbrechung des Entgasungsvorgangs muss durch ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt in

der Verbindungsleitung zwischen dem zu entgasenden Schiff und der Annahmestelle befindet. Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten und kann in die Notabschalteinrichtung der in Absatz 9.3.1.21.5, 9.3.2.21.5 und 9.3.3.21.5 vorgeschriebenen Ladepumpen und Überfüllsicherungen integriert werden. Während eines Gewitters muss der Entgasungsvorgang unterbrochen werden.

7.2.3.7.2.5

Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte

(18)genanntenGerätefestgestelltwird,dassinkeinemderLadetanksdieKonzentrationanentzündbaren Gasen und Dämpfen über 20 % der UEG liegtund in keinem Ladetank eineKonzentration an giftigen Gasen und Dämpfen feststellbar ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet, darf die Bezeichnung nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (19)

auf Anordnung des Schiffsführers weggenommen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

7.2.3.7.2.6

Vor der Durchführung von Arbeiten, die mit Gefahren gemäß Abschnitt 8.3.5 verbunden sein kön-

nen, sind alle Ladetanks und die im Bereich der Ladung befindlichen Rohrleitungen gasfrei zu machen. Dies ist in einer am Tag des Beginns der Arbeiten gültigen Gasfreiheitsbescheinigung festzuhalten. Die Gasfreiheit darf nur durch Personen festgestellt und bescheinigt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

7.2.3.7.3

7.2.3.7.6

(gestrichen)

7.2.3.8

7.2.3.99

(bleibt offen)

7.2.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand-

haben der Ladung......................................................................................................853
7.2.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der

Ladung

7.2.4.1

Begrenzung der beförderten Mengen

7.2.4.1.1

Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu befördern, ausgenommen:

-
Restladung, Waschwasser, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als sechs zugelassenen Restebehältern und Slopbehältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt nicht mehr
als12m³.DieRestebehälterundSlopbehältermüsseninsichererWeiseimBereichderLadungaufgestelltseinundsichmindestensimAbstandvoneinemViertelderSchiffsbreitezur

Außenhaut befinden und den Anforderungen in Absatz 9.3.2.26.3 oder 9.3.3.26.3 entsprechen;

-
maximal 30 Ladungsproben von Stoffen, die im Tankschiff befördert werden dürfen, mit einem
maximalenInhaltvon500 mlproGefäß.DieGefäßemüssendenVerpackungsvorschriftenin
Teil 4 des ADR entsprechen und an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichsaufbewahrtundsoaufgestelltwerden,dasssieunternormalenBeförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen

eingebettet werden.

7.2.4.1.2

An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle

von maximal 2,00 m Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.

7.2.4.1.3

An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben, dürfen

Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Versandstücke mit nicht gefährlichen Gütern von einer

Bruttomasse bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Zulassungszeugnisvermerktist.DieVersandstückemüsseninsichererWeiseaufgestelltseinundvorWärme,

Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 854

7.2.4.1.4

An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben, darf der

maximale Inhalt pro Gefäß von Ladungsproben nach Absatz 7.2.4.1.1 auf höchstens 1 Liter pro Gefäß bei einer Höchstzahl von 500 Gefäßen erhöht werden. Die Gesamtmenge der Ladungsproben in Litern an Bord des Schiffes darf 250 Liter nicht überschreiten.

7.2.4.10

Prüfliste

7.2.4.10.1

Mit dem Laden und Löschen darf erst dann begonnen werden, wenn eine Prüfliste nach Abschnitt

7.2.4.10.2

Die Prüfliste muss dem Muster nach Abschnitt 8.6.3 entsprechen.

7.2.4.10.3

Die Prüfliste ist mindestens in für den Schiffsführer und die für die Bedienung der Landanlage ver-

antwortliche Person verständlichen Sprachen vorzulegen. Die Prüfliste kann elektronisch vorgelegt

werden,wennbeideSeiteneinverstandensind,inderLagesind,fortgeschritteneelektronische

Signaturen zu verwenden, und beide Seiten eine Kopie erhalten.

7.2.4.10.4

Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.10.1 bis 7.2.4.10.3 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und

fetthaltigenSchiffsbetriebsabfälleninBilgenentölungsbootenund beiderÜbergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.
7.2.4.11

Stauplan

7.2.4.11.1

(gestrichen)

7.2.4.11.2

Der Schiffsführer muss in einem Stauplan eintragen, welche Stoffe in den einzelnen Ladetanks

untergebrachtsind.DieStoffesindentsprechenddemBeförderungspapiereinzutragen (Angaben

gemäß Absatz 5.4.1.1.2 a) bis d)).

7.2.4.12

Reiseregistrierung

In der Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 müssen unverzüglich mindestens folgenden Angaben erfasst werden:

Laden:OrtundLadestelle,DatumundZeit,UN-NummeroderStoffnummer,offizielle Benennung desStoffes, Klasseund gegebenenfalls

Verpackungsgruppe;

Löschen:Ort und Löschstelle, Datum und Zeit.

Entgasen von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff: Ort und Anlage oder Entgasungsstrecke, Datum und Zeit. Diese Angaben müssen für jeden Ladetank vorhanden sein.

7.2.4.13

Maßnahmen vor dem Laden

7.2.4.13.1

Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen

Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden. Gefährliche Stoffe müssen, wenn sie mit anderen gefährlichen Stoffen gefährlich reagieren, durch einen Kofferdamm, einen leeren Raum, einen Pumpenraum, einen leeren Ladetank oder einen Ladetank beladen mit einem Stoff, welcher nicht mit der Ladung reagiert, getrennt werden. Wenn ein Ladetank leer und ungereinigt ist oder Rückstände der vorhergehenden Ladung enthält,

welcher mitanderengefährlichenStoffen gefährlichreagierenkann,istdieseTrennung nichtnotwendig, wenn der Schiffsführer geeignete Maßnahmen getroffen hat, um eine gefährliche Reaktion

zu verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 856 Wenn das Schiff mit Lade- und Löschleitungen unter Deck ausgerüstet ist, die durch die Ladetanks

geführtwerden,dürfenStoffe,diemiteinandergefährlich reagierenkönnen,nichtzusammengeladen oder befördert werden.
7.2.4.13.2

Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon-

trolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.

7.2.4.13.3

Vor Beginn des Ladens muss der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung an die

Landanlage angeschlossen werden.

7.2.4.14

Handhaben und Stauen der Ladung

GefährlicheGütermüsseninnerhalbdesBereichsderLadunginLadetanks,Restetanksoderin

nach Absatz 7.2.4.1.1 zugelassenen Versandstücken untergebracht sein.

7.2.4.15

Maßnahmen nach dem Löschen (Nachlenzsystem)

7.2.4.15.1

Falls die in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften die Verwendung eines Nachlenzsystems vor-

sehen, müssen nach jedem Löschen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des

NachlenzsystemsgemäßdenBedingungen,wiesiebeiderPrüfungfestgelegtwurden,entleert

werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Ladegut besteht wie die vorhergehende oder aus einem anderen Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung der Ladetanks erfordert.

RestladungenmüssenmitHilfederVorrichtungzurAbgabevonRestmengen(Artikel7.04Nr.1

und Anhang II Muster 1 CDNI) an Land abgegeben oder im schiffseigenen Restetank oder in den in Absatz 7.2.4.1.1 genannten Restebehältern gelagert werden.

7.2.4.15.2

Während der Befüllung der Restetanks und Restebehälter müssen die austretenden Gase in siche-

rer Weise abgeführt werden. Sie dürfen nur während der Zeit, welche für die Befüllung notwendig ist, mit der Gasabfuhrleitung der Ladetanks verbunden sein. Während der Befüllung müssen unter den dafür benutzten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell auftretende Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.

7.2.4.15.3

Die Entgasung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen muss gemäß Unterabschnitt

7.2.4.16

Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

7.2.4.16.1

Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit dem Personal der Landanlage abzustim-

men.

7.2.4.16.10

Die Vorschriften des Absatzes 7.2.4.16.9 gelten nicht, wenn die Ladetanks Gase oder Dämpfe von

Stoffen enthalten, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossenes Tankschiff gefordert wird.

7.2.4.16.11

Die Absperreinrichtung des Anschlusses für eine Probeentnahmeeinrichtung nach Absatz

7.2.4.16.12

Bei Stoffen, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist,

muss die Verbindung der Gasabfuhrleitung zur Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegenDetonationundFlammendurchschlagvonLandausgeschütztwird (Explosionsgruppe/Untergruppe entsprechend Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).

Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.

7.2.4.16.13

Die Öffnungen in Schanzkleidern, Fußleisten usw. dürfen bei der Beförderung von UN 2448 oder

vonGüternderKlasse5.1oder8nichtverschlossenwerden.WährendderFahrtdürfendieÖffnungen auch bei der Beförderung von anderen gefährlichen Gütern nicht verschlossen werden.
7.2.4.16.14

Wenn bei Stoffen der Klasse 2 oder 6.1 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) eine Aufsicht gefordert

wird, muss das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

7.2.4.16.15

In der Ladeinstruktion muss die Laderate beim Beginn des Ladevorgangs so sein, dass eine elekt-

rostatische Aufladung am Beginn des Ladens ausgeschlossen ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 858

7.2.4.16.16

Maßnahmen vor dem Laden tiefgekühlt verflüssigter Gase

Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a) oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c) kontrolliert wird, um die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherzustellen,mussdieHaltezeitvordemLadenvomSchiffsführeroderindessenNamenberechnet

und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.

7.2.4.16.17

und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes);

r)
eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für
denBetrieb inZone1geeignet sind,undderAnlagenund Geräte, die 9.3.1.51,9.3.2.51 oder
7.2.4.16.17

Berechnung der Haltezeit

AnBordmusseineTabelleaufbewahrtwerden,diedasVerhältniszwischenHaltezeitundFüllständen angibt und die untenstehenden Parameter enthält. Die Tabelle muss von der anerkannten

Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff zertifiziert hat, genehmigt sein. Die Haltezeit der Ladung muss anhand der folgenden Parameter bestimmt werden:

-
Wärmeübergangswert gemäß Absatz 9.3.1.27.9;
-
Ansprechdruck der Sicherheitsventile;
-
Ursprüngliche Füllbedingungen (Temperatur der Ladung während des Ladens und Füllungsgrad des Ladetanks);
-
Umgebungstemperatur gemäß Absatz 9.3.1.24.2;
-
Bei der Nutzung der Boil-Off-Gase kann der garantierte Mindestverbrauch an Boil-Off-Gasen
(d. h.dieMengeanBoil-Off-Gasen,dieinjedemBetriebszustandgenutztwird)berücksichtigt

werden. Angemessene Sicherheitsspanne

ZurSicherstellungeinerangemessenenSicherheitsspannebeträgtdieHaltezeitmindestensdas

Dreifache der voraussichtlichen Dauer der Fahrt, wobei Folgendes gilt:

-
Zur Gewährleistung der Sicherheit bei kurzen Fahrten von (erwartungsgemäß) nicht mehr als 5
Tagenbeträgtdie MindesthaltezeitfürSchiffemittiefgekühltverflüssigtenGasenanBord15

Tage.

-
Bei langen Fahrten von (erwartungsgemäß) mehr als 10 Tagen beträgt die Mindesthaltezeit 30 Tage und verlängert sich für jeden Tag, den die Fahrten länger als zehn Tage dauern, um weitere zwei Tage.
Sobaldklarwird,dassdieLadungnichtinnerhalbderHaltezeitgelöschtwerdenkann,mussder
SchiffsführerdienächstgelegenenEinsatz- undSicherheitskräftegemäßUnterabschnitt 1.4.1.2

verständigen.

7.2.4.16.2

Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen einge-

schaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Absatz 9.3.1.21.1 e) und f), 9.3.2.21.1

e)
und f) oder 9.3.3.21.1 e) und f) erwähnten Einrichtungen.
BeieinemAusfallderSicherheits- undKontrolleinrichtungenmussdasLadenoderdasLöschen

sofort unterbrochen werden. Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein. Ein Ausfall der Gasspüranlage muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

7.2.4.16.3

Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sofern vorhanden sowie der Rohrleitungen der

Nachlenzsystememüssen,ausgenommenwährenddesLadens,Löschens,Nachlenzens,Reinigens oder Entgasens, geschlossen bleiben.
7.2.4.16.4

(gestrichen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 857

7.2.4.16.5

Unter den für das Laden oder Löschen benutzten Landanschlüssen müssen Behälter angebracht

sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Der Behälter muss vor dem Anschlie- ßen und nach dem Lösen der Anschlüsse und, falls erforderlich, zwischen den beiden Operationen entleert werden. Diese Anforderungen gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2.

7.2.4.16.6

Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabe-

stellederGasabfuhr- undGasrückfuhrleitung denÖffnungsdruckdes Überdruck-

/Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigen.

7.2.4.16.7

Wenn ein Tankschiff Absatz 9.3.2.22.4 b) oder 9.3.3.22.4 b) entspricht, müssen die einzelnen La-

detanksbeiderBeförderungabgesperrtundwährenddesLadensundLöschenssowiedesEntgasens geöffnet sein.
7.2.4.16.8

Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Räume unter Deck

betreten, müssen die in Abschnitt 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP tragen, wenn diese in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (18) gefordert wird.

Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gasabfuhrleitungen an- und abflanschen, die Ladetanks entspannen, eine Probeentnahme oder eine Peilung durchführen oder die Flammensperre reinigen oder austauschen (siehe Unterabschnitt 7.2.4.22), müssen die in Abschnitt 8.1.5 genannte SchutzausrüstungPPtragen,wenn dieseinUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(18)gefordertwird;
siemüssenzusätzlichdieSchutzausrüstungAtragen,wenninUnterabschnitt3.2.3.2TabelleC

Spalte (18) ein Toximeter (TOX) gefordert wird.

7.2.4.16.9

a) Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) ein

Typ NoffenmitFlammendurchschlagsicherung ausreichendist,dürfenbeieinemgeschlossenen Tankschiffdie Ladetanks mittelsderinAbsatz9.3.2.22.4a)oder9.3.3.22.4a)genannten

Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden.

b)
Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) ein
Typ Noffengefordertwird,dürfenbeieinemgeschlossenenTankschiffdieLadetanksmittels
der in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) genannten Einrichtung zum gefahrlosen EntspannenderLadetanksoderübereineanderegeeigneteÖffnungderGasabfuhrleitunggeöffnet
werden,wennjedeAnsammlung vonWasserunddessen Eindringenin dieLadetanks verhindert wird und die Öffnung nach dem Laden oder Löschen ordnungsgemäß verschlossen wird.
7.2.4.17

Verschließen der Fenster und Türen

7.2.4.17.1

Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder während eines Aufenthalts in einer oder unmit-

telbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, welche von Deck zugänglich sind, und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. Dies gilt nicht für:

-
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
-
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
-
Lüftungsöffnungen eines Lüftungssystems gemäß Absatz 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 oder 9.3.3.12.4 und
-
Lüftungsöffnungen, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Absatz 9.3.1.12.4,
7.2.4.17.2

Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume gelüftet

werden.

7.2.4.17.3

Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.17.1 und 7.2.4.17.2 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und

fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen. Die VorschriftenderAbsätze 7.2.4.17.1und7.2.4.17.2gelten jedoch beiderÜbergabe von verflüssigtemErdgas (LNG) für den Betrieb von Schiffen.
7.2.4.18

Abdeckung der Ladung und Inertisierung

7.2.4.18.1

Für die Gasphasen innerhalb von Ladetanks und angeschlossenen Rohrleitungen kann eine Inerti-

sierung oder eine Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:

-
Inertisierung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sowie andere Räume, für
die dies nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfengefüllt,dieeineVerbrennungverhindern,mitderLadungnichtreagierenunddiesenZustand erhalten;
-
Abdeckung der Ladung: Der Bereich des Ladetanks über der Ladung und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt.
7.2.4.18.2

Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen hinsichtlich der Inertisierung und der Abdeckung der

LadunginLadetanksundangeschlossenenRohrleitungensowieindenangrenzendenleeren

Räumen in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegeben.

7.2.4.18.3

(bleibt offen)

7.2.4.18.4

Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muss so durchgeführt werden, dass die

elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.

7.2.4.19

(gestrichen)

7.2.4.2

Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von Schiffsbe-

triebsstoffen

7.2.4.2.1

Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen aus Bin-

nenschiffen muss im Saugbetrieb erfolgen; die Übernahme aus Seeschiffen darf auch im Druckbetrieb erfolgen vorausgesetzt:

-
die umzuladende Menge und die maximale Laderate werden zwischen Seeschiff und Binnenschiff abgestimmt;
-
die Druckpumpe auf dem Seeschiff kann, soweit möglich, vom aufnehmenden Binnenschiff abgeschaltet werden;
-
der Betrieb wird von beiden Schiffen aus stets und ständig überwacht; und
-
die Kommunikation zwischen beiden Schiffen ist während des Vorgangs jederzeit gewährleistet.
7.2.4.2.2

Das Festmachen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf weder

während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden.

7.2.4.2.3

Das Festmachen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf weder während des Ladens und

Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden.

7.2.4.2.4

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 zulassen;

während des Löschens kann sie auch Abweichungen von Absatz 7.2.4.2.3 zulassen.

7.2.4.20

(bleibt offen)

7.2.4.21

Füllen von Ladetanks

7.2.4.21.1

Der in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (11) aufgeführte oder nach 7.2.4.21.3 umgerechnete Füllungs-

grad des Landetanks darf nicht überschritten werden.

7.2.4.21.2

Die Vorschriften des Absatzes 7.2.4.21.1 gelten nicht für Ladetanks, deren Inhalt während der

BeförderungdurcheineHeizeinrichtungaufderEinfülltemperaturgehaltenwird.IndiesemFall

muss der Füllungsgrad des Ladetanks bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der höchstzulässige Füllungsgrad des Ladetanks nicht überschritten wird.

7.2.4.21.3

Bei der Beförderung von Stoffen mit einer höheren als der im Zulassungszeugnis berücksichtigten

relativen Dichte wird der maximal zulässige Füllungsgrad der Ladetanks mit nachstehender Formel bestimmt:

maximal zulässiger Füllungsgrad (%) =a

* 100/ba = relative Dichte laut Zulassungszeugnis; b = relative Dichte des Stoffes. Der in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (11) genannte Füllungsgrad darf jedoch nicht überschritten werden.

Bem. Bei der Befüllung der Ladetanks sind darüber hinaus die Anforderungen an die Stabilität, die Längsfestigkeit und die größte Einsenkung des Schiffes zu beachten.

7.2.4.21.4

Bei einer Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5 % darf durch eine technische Einrichtung

das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muss automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 860

7.2.4.22

Öffnen von Öffnungen der Ladetanks

7.2.4.22.1

Der Unterabschnitt 7.2.4.22 findet nur Anwendung für Tankschiffe der Typen N und C.

WennundsoweitesaufgrundandererRechtsvorschriftennichtverbotenist,istabweichendvon

Unterabschnitt 7.2.3.22 das Öffnen von Öffnungen an Ladetanks, auch wenn diese nicht entladen, nicht entgast oder nicht gasfrei sind,

-
zur Reinigung und/oder zum Austausch der Flammensperre;
-
zur Sichtkontrolle von Deck aus;
-
zur Probeentnahme;
-
zum Anschluss einer Tankwaschanlage;
-
zur Gasmessung;
-
zur Ermittlung der Füllmenge im Ladetank im Ausnahmefall; und
-
zur nachträglichen Zugabe von Stabilisator im Ausnahmefall unter den nachfolgenden Bedingungen erlaubt.
7.2.4.22.10

Die Öffnungsdauer muss auf die für die unter 7.2.4.22.1 aufgeführten Tätigkeiten unbedingt benö-

tigteZeitbeschränktbleiben.DasÖffnenderLadetanksistunmittelbarvorundnachsowiewährend eines Gewitters verboten.
7.2.4.22.11

Die Arbeitsanweisung zum Explosionsschutz gemäß Unterabschnitt 1.3.2.5 muss an Bord vorhan-

den sein und angewendet werden.

7.2.4.22.12

Personen, die Öffnungen öffnen oder sich in unmittelbarer Nähe einer Öffnung aufhalten, müssen

die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (18) vorgeschriebene Ausrüstung verwenden.

7.2.4.22.13

Bei einer Sichtkontrolle, Ermittlung der Füllmenge, Gasmessung oder der Zugabe von Stabilisator

gilt Absatz 7.2.4.16.8 entsprechend.

7.2.4.22.14

Weicht die vom Befüller gemessene Menge des Ladeguts von der an Bord über Messgeräte be-

stimmten Menge ab, darf die Füllmenge im Ladetank über die Probeentnahmeöffnung mit Maßband und Thermometer manuell bestimmt werden.

DiezurErmittlungderFüllmengeinLadetanksverwendetenMessgerätemüssenauselektrostatischleitfähigemMaterialbestehenundbeimMessenmitdemSchiffskörperleitfähigverbunden

sein. Das Messgerät muss für die Verwendung in der Zone 0 geeignet sein.

7.2.4.22.15

Wenn aufgrund einer unerwarteten Verlängerung der Fahrtzeit während der Reise in einem oder

mehreren Ladetanks zusätzlicher Stabilisator beigefügt werden muss, darf das ausschließlich über die Probeentnahmeöffnung erfolgen. Eine statische Aufladung muss verhindert werden.

7.2.4.22.16

Für die Gasmessung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 7.2.3.1.4.

7.2.4.22.17

Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Zubehörteile, wie Seile usw., müssen aus elektrosta-

tisch leitfähigem Material bestehen und mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

7.2.4.22.18

Beim Schließen der Probeentnahmeöffnung oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsiche-

rung istdie FlammendurchschlagsicherungaufBeschädigung,Verschmutzungund korrektenEinbau zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reparieren, bevor die Fahrt fortgesetzt wird.
7.2.4.22.19

Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.22.1 bis 7.2.4.22.11 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und

für Bunkerboote.

7.2.4.22.2

Das Öffnen von Ladetanks darf durchgeführt werden, wenn das Schiff nicht an die Landanlage

angeschlossen ist oder die Absperrarmaturen auf dem Schiff und an der Landanlage geschlossen sind.

DasÖffnenvonÖffnungenderLadetanksdarfnurerfolgen,nachdemdieentsprechendenLadetanks mit Hilfe der in Absatz 9.3.2.22.4 a) und 9.3.2.22.4 b) oder 9.3.3.22.4 a) und 9.3.3.22.4 b) dafür vorgeschriebenen Vorrichtungen entspannt worden sind.
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert wird, ist das ÖffnenderLadetanklukenersterlaubt,wenndieLadetanksentladensindunddieKonzentrationan
entzündbarenGasenimLadetankunter10%derUEGderLadung/Vorladungliegt.DieMessergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Die zu prüfenden Ladetanks dürfen zur Messung

nicht betreten werden.

7.2.4.22.20

Für das Waschen der Ladetanks dürfen ausschließlich die hierfür am Ladetank angebrachte be-

sondere Öffnung zum Anschluss der Tankwaschmaschinen oder eingebaute Tankwaschmaschinen verwendet werden. Sind diese besonderen Öffnungen oder eingebauten Tankwaschmaschinen nicht vorhanden, sollte durch andere Maßnahmen verhindert werden, dass Dämpfe aus den Ladetanks austreten.

7.2.4.22.21

Die zuständige Behörde kann das Öffnen von Öffnungen aus nicht in Absatz 7.2.4.22.1 aufgeführ-

ten Gründen unter gleichen Bedingungen gestatten.

7.2.4.22.3

Das Öffnen der Öffnungen ist bei Ladetanks, die mit Stoffen beladen sind, für die nach Unterab-

schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder einemoderzweiblauenLichternvorgeschriebenist,nurerlaubt,nachdemdasLadenseitmindestens 10 Minuten unterbrochen ist.
7.2.4.22.4

Für den Austausch der Flammensperre zum Zwecke der Reinigung oder des Austauschs gegen

baugleiche Flammensperren müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Reinigung und der Austausch der Flammensperre dürfen nur durch geschultes und eingewiesenes Personal erfolgen.
b)
Das Öffnen darf erst erfolgen, wenn die Ladetanks entladen sind und die Konzentration an entzündbaren Gasen im Ladetank unter 10 % der UEG der Ladung/Vorladung liegt.
c)
Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
7.2.4.22.5

Für Reparaturen am Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung gilt Unterabschnitt 8.1.7.3.

7.2.4.22.6

Eine Sichtkontrolle der Ladetanks von Deck aus, die Ermittlung der Füllmenge im Ladetank oder

die nachträgliche Zugabe von Stabilisator darf nur über die Probeentnahmeöffnung erfolgen.

7.2.4.22.7

Die Probeentnahme ist nur über die im Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (13) angegebene

ProbeentnahmeeinrichtungoderübereineProbeentnahmeeinrichtung,dieeinhöheresSicherheitsniveau bietet, gestattet.
7.2.4.22.8

Bei einer nachgewiesenen, unerwartet aufgetretenen Funktionsstörung des Anschlusses der ge-

schlossenenoderteilweisegeschlossenenProbeentnahmeeinrichtung(siehe9.3.x.21.1g)),die

nicht unverzüglich behoben werden kann, darf eine offene Probenahme über die Probeentnahme-

öffnung durchgeführt werden. Das Vorliegen einer Funktionsstörung und die Verwendung der ProbeentnahmeöffnungistvomSchiffsführerschriftlichoderelektronischzudokumentierenundvom

Beauftragten des Befüllers oder Entladers schriftlich zu bestätigen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 861

7.2.4.22.9

Die Tätigkeiten zum Öffnen von Öffnungen dürfen nur unter Verwendung von geeignetem funken-

armem Werkzeug durchgeführt werden. An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1

gilt,müssenallefürTätigkeitenangeöffnetenLadetanksverwendetenelektrischenundnicht

elektrischen Geräte und Hilfsmittel die Anforderungen für den Einsatz in der Zone 0 erfüllen.

7.2.4.23

(bleibt offen)

7.2.4.24

Gleichzeitiges Laden und Löschen

WährenddesLadensoderLöschensvonLadetanksdarfnichtsanderesgeladenodergelöscht

werden. Die zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 862

7.2.4.25

Lade-, Lösch- und Gasabfuhrleitungen

7.2.4.25.1

Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muss mit den fest eingebauten Rohrleitungen des

Schiffes ausgeführt werden.

MetallarmaturenderVerbindungsschläuche zur Landrohrleitungmüssen so geerdetwerden,dass

eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

7.2.4.25.2

Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch Rohrleitungen oder Schlauchleitungen über die Kof-

ferdämmehinausnachvornoderhintenverlängertwerden.Diesgiltnichtfürdie Schlauchleitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benutzt werden.
7.2.4.25.3

(bleibt offen)

7.2.4.25.4

Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muss möglichst vollständig in die Ladetanks

ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.

7.2.4.25.5

Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische sind über eine Gasrückfuhrleitung an Land

abzuführen, wenn

-
in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossener Ladetank gefordert wird oder
-
für die vorherige Ladung in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossener Ladetank erforderlich war und die Konzentration an entzündbaren Gasen im Ladetank vor dem Beladen über 10 % der UEG beträgt oder der Ladetank giftige Gase, ätzende Gase (Verpackungsgruppe I oder II) oder Gase mit CMR-Eigenschaften (Kategorien 1A oder 1B) in einer Konzentration oberhalb der national zulässigen Expositionsgrenzen enthält. Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind und die Gasrückfuhrleitung nicht genutzt wird, sind die gemessenen Konzentrationen schriftlich festzuhalten. Wenn für den Stoff, der geladen werden soll, in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist und die Benutzung einer Gasabfuhrleitung vorgeschrieben ist, muss sichergestellt sein, dass die Gasrückfuhrleitung so ausgeführt ist, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird. Der Schutz des Schiffes gegen Detonation
undFlammendurchschlagvonLandausistnichterforderlich,wenndieLadetanksnachUnterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.
7.2.4.25.6

Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2 gilt die Bedingung des Absatzes 7.2.4.25.4 als erfüllt,

wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff nachgedrückt worden sind.

7.2.4.25.7

Für das An- und Abflanschen der Lade-/Löschleitung, sowie der Gasabfuhrleitung ist funkenarmes

Werkzeug wie z.B Schraubendreher und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl zu verwenden.

7.2.4.26

7.2.4.27

(bleibt offen)

7.2.4.28

Berieselungsanlage

7.2.4.28.1

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (9) eine Berieselungsanlage zum Niederschlagen von Gasen

bzw. Dämpfen gefordert wird, muss diese beim Laden und Löschen und während der Beförderung betriebsbereit sein. Wenn eine Berieselungsanlage zum Kühlen des Decks der Ladetanks gefordert wird, muss diese während der Beförderung betriebsbereit sein.

7.2.4.28.2

Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffs-

führer,wennder InnendruckdesLadetanks 80 %desÖffnungsdrucks desÜberdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils zuerreichendroht,allemitderSicherheitzuvereinbarendenerforderlichen
Maßnahmentreffen,umzuverhindern,dassdieser InnendruckdesLadetanks erreichtwird.Er

muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 863

7.2.4.28.3

Wenn bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, in der Spal-

te (20) die Bemerkung 23 eingetragen ist und ein Innendruck des Ladetanks von 40 kPa (0,4 bar) erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Innendrucks des Ladetanks den Alarm auslö-

sen.DieBerieselungsanlagemusssofortinBetriebgenommenwerdenundsolangeinBetrieb

bleiben, bis der Innendruck des Ladetanks auf unter 30 kPa (0,3 bar) gefallen ist.

7.2.4.29

Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

Währenddes LadensoderLöschensmussunterdengenutztenLandanschlussderLade- und

Löschleitung die in Absatz 9.3.1.21.11 genannte Auffangwanne gestellt werden und ein Wasserfilm gemäß Absatz 9.3.1.21.11 aktiviert werden.

7.2.4.3

7.2.4.30

7.2.4.39

(bleibt offen)

7.2.4.40

Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen,dieFeuerlöschleitungmitWasserentnahmeanschlüsseneinschließlichAnschlussstü-

cken und Strahl-/Sprührohren oder Schlauchleitungen einschließlich Anschlussstücken und Strahl- /Sprührohren in Bereitschaft gehalten werden.

DieFeuerlöschleitungenundWasserentnahmeanschlüssemüssenvordemEinfrierengeschützt

werden.

7.2.4.41

Rauchen, Feuer und offenes Licht

WährenddesLadens,LöschensoderEntgasensistaufdemSchiffFeuer,offenesLichtunddas
Rauchen, einschließlichelektronischerZigaretten, verboten. Jedoch sind dieVorschriften derAbsätze 7.2.3.42.3 und 7.2.3.42.4 anwendbar.
7.2.4.42

Ladungsheizungsanlage

Die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten werden.

7.2.4.43

7.2.4.50

(bleibt offen)

7.2.4.51

Elektrische Anlagen und Geräte

7.2.4.51.1

(gestrichen)

7.2.4.51.2

(gestrichen)

7.2.4.51.3

Kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen müssen vor dem Anlegen abgeschaltet und

dürfen frühestens nach dem Ablegen wieder angeschaltet werden.

7.2.4.52

(bleibt offen)

7.2.4.53

Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Leuchten zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können.

7.2.4.54

7.2.4.59

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 864

7.2.4.6

(bleibt offen)

7.2.4.60

Besondere Ausrüstung

Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden. Wenn ein unbemannter Schubleichter, dessen Schiffsstoffliste keine Stoffe mit Gefahr 8 in Spalte (5) der Tabelle C in Kapitel 3.2 enthält, nicht mit einer eingebauten Dusche und Augen- und

Gesichtsbadausgerüstetist,müssenwährenddesLadens,LöschensundbeimUmpumpeneine
mobileDuscheundeinmobilesAugen- undGesichtsbadaufdemSchubleichterbereitgehalten

werden.

7.2.4.61

7.2.4.7

Lade- und Löschstellen

7.2.4.7.1

Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder

zugelassenenStellen beladenodergelöscht werden. IstanderLade- oderLöschstelle landseitig
eineZoneausgewiesen,darfsichdasSchiffnurdannindieseroderunmittelbarangrenzendan

diese landseitig ausgewiesene Zone aufhalten, wenn es die Anforderungen der Absätze 9.3.x.12.4

b)
oder c), 9.3.x.51, 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 erfüllt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
7.2.4.7.2

Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen von ande-

ren Schiffen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen in Bunker anderer Schiffe gilt nicht als Laden oder Löschen im Sinne des Absatzes 7.2.4.7.1 oder als Umladen im Sinne des Unterabschnittes 7.2.4.9.

7.2.4.73

(bleibt offen)

7.2.4.74

(gestrichen)

7.2.4.75

Gefahr der Funkenbildung

Elektrischleitende VerbindungenzwischenSchiffundLandmüssensobeschaffensein,dasssie

keine Zündquelle darstellen. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die

nachUnterabschnitt3.2.3.2TabelleCSpalte(17)Explosionsschutzgefordertwird,istinZone 1

das Ablegen von nicht ausreichend ableitfähiger Kleidung verboten.

7.2.4.76

Kunststofftrossen

WährenddesLadensundLöschensdarfdasSchiffnurdannmitKunststofftrossenfestgemacht

werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist. Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach den Regelungen nach Absatz 1.1.4.6.1 geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird.

JedochdürfenBilgenentölungsbootewährendderÜbernahmevonöl- undfetthaltigenSchiffsbetriebsabfällenundBunkerboote sowieandereSchiffe,dieSchiffsbetriebsstoffeabgeben, während

der Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen festgemacht werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 865

7.2.4.77

Mögliche Evakuierungsmittel im Notfall

Tankschiff/Tankleichter Klasse 2, 3 (außer zweite und dritte Eintragung für UN-Nr. 1202, Verpackungsgruppe III, in Tabelle C) 3 (nur zweite und dritte Eintragung für UN-Nr. 1202, Verpackungsgruppe III, in Tabelle C), 4.1 5.1, 6.1

1 ZweiFluchtwegeinnerhalboder außerhalbdesBereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung

• • • • •

EinFluchtwegaußerhalbdesBereichsderLadung
undeinZufluchtsortaußerhalbdesSchiffs,einschließlichdeszuihmführendenFluchtwegsvom

entgegengesetzten Ende • • • • •

3 EinFluchtwegaußerhalbdesBereichsderLadung

und ein Zufluchtsort am entgegengesetzten Ende • • •** • •

EinFluchtwegaußerhalbdesBereichsderLadung

und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende

• •
5 EinFluchtwegaußerhalbdesBereichsderLadung

und ein Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • • • •

6 EinFluchtweginnerhalbdesBereichsderLadung
undeinFluchtwegaußerhalbdesBereichsderLadung am entgegengesetzten Ende

• • • • •

7 EinFluchtweginnerhalbdesBereichsderLadung

und ein Zufluchtsort außerhalb des Schiffs in entgegengesetzter Richtung • • • • •

8 EinFluchtweg innerhalb desBereichsderLadung

und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung • • •** • •

9 EinFluchtweginnerhalbdesBereichsderLadung

und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende

• •
EinFluchtweginnerhalbdesBereichsderLadung

und ein Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • • • •

11 EinFluchtweginnerhalboderaußerhalbdesBereichsderLadungundzweiZufluchtsorteaufdem

Schiff an den entgegengesetzten Enden • • •** • •

12 EinFluchtweginnerhalboderaußerhalbdesBereichsderLadungundzweiSchutzzonenaufdem

Schiff an den entgegengesetzten Enden • • •** • • 13 Ein Fluchtweg außerhalb des Bereichs der Ladung

*• •

14 Ein Fluchtweg innerhalb des Bereichs der Ladung

*• •
EinodermehrereZufluchtsorteaußerhalbdes
Schiffs,einschließlichderzuihnenführenden

Fluchtwege • • • *• •

• =mögliche Option
* =Bei TFC, CF oder CFT unzulässig.
** =Nicht zulässig,wenndieGefahrbesteht,dassoxidierendeStoffeinVerbindungmitbrennbarenFlüssigkeiteneine

Explosion hervorrufen könnten.

DiezuständigenBehördenkönnen aufgrundderörtlichenVerhältnisse zusätzlicheAnforderungen

bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach lokalem Recht vorschreiben.

7.2.4.78

7.2.4.8

(bleibt offen)

7.2.4.9

Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.

Bem. 1. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.2.4.7.1.

2.Dieses Verbot gilt auch für das Umladen zwischen Bunkerbooten.

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7.2.4.99

(bleibt offen)

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7.2.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

7.2.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 866

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xv Seite

Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation..............................................................................................................869
7.2.5.0

Bezeichnung

7.2.5.0.1

Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle C aufgeführten Stoffe befördern, müssen die in der Spalte

(19) angegebene Anzahl blauer Kegel oder blauer Lichter gemäß CEVNI führen. Wenn auf Grund der beförderten Ladung keine blauen Kegel/Lichter erforderlich sind, aber die Konzentration an entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen innerhalb der Ladetanks über 20 % der UEG der letzten Ladung, für welche diese Bezeichnung notwendig war, liegt oder die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet, wird die Anzahl der blauen Kegel oder blauen Lichter von der letzten bezeichnungspflichtigen Ladung bestimmt.

7.2.5.0.2

Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen,

die nachstehend zuerst genannt ist:

-
zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter;
-
ein blauer Kegel oder ein blaues Licht.
7.2.5.0.3

Abweichend von Absatz 7.2.5.0.1 und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des CEVNI kann die zu-

ständigeBehördezulassen,dassanstellederBezeichnungnach Absatz 7.2.5.0.1Seeschiffe, die

nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und

Tagbezeichnung verwenden, die in den vom Sicherheitsausschuss der IMO angenommenen EmpfehlungenfürdieSicherheitderBeförderunggefährlicherLadungenundvergleichbarer HandlungeninHafengebieten vorgeschriebensind (beiNacht ein vonallenSeitensichtbaresfestesrotes

Licht und bei Tag die Flagge „B“ des internationalen Zeichencodes) angenommen worden sind. Die

Vertragspartei, die eine solche zeitweilige Abweichung erteilt hat, informiert hierüber den ExekutivSekretärder WirtschaftskommissionderVereintenNationfürEuropa(UNECE),dersiedemVerwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt.
7.2.5.1

Beförderungsart

Die zuständigen Behörden können Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden auferlegen.

7.2.5.2

(bleibt offen)

7.2.5.3

Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können und dass elektrische Leitungen und Schlauchleitungen nicht gequetscht oder geknickt werden und keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind.

7.2.5.4

Stillliegen

7.2.5.4.1

Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen

stillliegen als in den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschrieben.

7.2.5.4.2

An Bord stillliegender Schiffe, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig ein Sachkundiger

nach Unterabschnitt8.2.1.2 aufhalten.Die zuständigeBehördekannjedochdieSchiffe,dieineinem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

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7.2.5.4.3

Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Still-

liegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

-
100 m von geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern, wenn das
SchiffnachKapitel3.2TabelleCSpalte (19) eineBezeichnungmiteinemblauenKegeloder

einem blauen Licht führen muss;

-
100 m von Ingenieurbauwerken und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn das Schiff nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss.
WährenddesWartensvorSchleusenoderBrückenisteszulässig,geringereAbständealsdie

oben genannten einzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen.

7.2.5.4.4

Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in

Absatz 7.2.5.4.3 genannten Abstände zulassen.

7.2.5.5

7.2.5.7

(bleibt offen)

7.2.5.8

Meldepflicht

7.2.5.8.1

In den Ländern, in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer die Angaben gemäß

Absatz 1.1.4.6.1 machen.

7.2.5.8.2

(gestrichen)

7.2.5.8.3

(gestrichen)

7.2.5.8.4

(gestrichen)

7.2.5.9

7.2.5.99

(bleibt offen)

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