ADN 7.2
Tankschiffe ............................................................................................................... 841
300 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 841
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften der Abschnitte 7.2.0 bis 7.2.5 gelten für Tankschiffe.
–
(bleibt offen)
Beförderungsart ......................................................................................................... 841
Beförderungsart
–
(bleibt offen)
Beförderung in Ladetanks
Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen, unter de-
nen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle C enthalten.
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N
| offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, | N | geschlossen, | C | oder | G | befördert | werden, | sofern | alle | für | ein | Tankschiff | des | Typs | N | offen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vorgeschriebenen | Beförderungsbedingungen | und | auch | alle | anderen | gemäß | Kapitel | 3.2 Tabelle | C |
für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N
| offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, | C | oder | G | befördert | werden, | sofern | alle | für | ein | Tankschiff | des | Typs | N | offen | mit | Flammendurchschlagsicherung | vorgeschriebenen | Beförderungsbedingungen | und | auch | alle | anderen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemäß | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C | für | diesen | Stoff | geforderten | Beförderungsbedingungen | eingehalten |
sind.
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N
| geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern | alle | für | ein | Tankschiff | des | Typs | N | geschlossen | vorgeschriebenen | Beförderungsbedingungen |
|---|
und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs C zu
befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs C vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel
oder in Ladetanks befördert werden.
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (8) in einem Ladetanktyp 2 (integ-
raler Ladetank) zu befördern ist, darf auch in einem Ladetanktyp 1 (unabhängiger Ladetank) oder
| Ladetanktyp | 3 | (Ladetankwandung | nicht | Außenhaut) | des | Schiffstyps | nach | Tabelle | C | oder | eines |
|---|
Schiffstyps nach 7.2.1.21.2 bis 7.2.1.21.5 befördert werden, sofern alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 842
Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (8) in einem Ladetanktyp 3 (Lade-
tankwandung nicht Außenhaut) zu befördern ist, darf auch in einem Ladetanktyp 1 (unabhängiger
| Ladetank) | des | Schiffstyps | nach | Tabelle | C | oder | eines | Schiffstyps | nach | 7.2.1.21.2 | bis | 7.2.1.21.5 |
|---|
oder in einem Schiff des Typs C mit Ladetanktyp 2 (integraler Ladetank) befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle
| anderen | gemäß | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C | oder | 7.2.1.21.2 | bis | 7.2.1.21.5 | für | diesen | Stoff | geforderten |
|---|
Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
–
(bleibt offen)
Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 842
Anforderungen an die Schiffe
Zugelassene Schiffe
Bem. 1. Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile muss im Zulassungszeugnis vermerkt werden (siehe Unterabschnitt 8.6.1.3).
| 2. Der Auslegungsdruck | und | der | Prüfdruck | der | Ladetanks | müssen | im | nach Absatz |
|---|
9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebenen Zeugnis der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
| 3. Wenn | ein | Schiff | Ladetanks | mit | verschiedenen | Öffnungsdrücken | der | Ventile | hat, | muss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Öffnungsdruck | der | Ventile | eines | jeden | Ladetanks | im | Zulassungszeugnis | und | der |
Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Die gefährlichen Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N, C oder G, die den Vorschriften des
Abschnitts 9.3.3, 9.3.2 bzw. 9.3.1 entsprechen, befördert werden. Der zu verwendende Tankschiffstyp ergibt sich aus Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und aus Unterabschnitt 7.2.1.21.
Bem. Die im Schiff zur Beförderung zugelassenen Stoffe sind in der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erstellenden Schiffsstoffliste aufgeführt (siehe 1.16.1.2.5).
–
(bleibt offen)
Schubverbände und gekuppelte Schiffe
Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Schiff mit einem Zu-
| lassungszeugnis | für | die | Beförderung | von | gefährlichen | Stoffen | versehen | sein | muss, | müssen | alle |
|---|
Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.
| Schiffe, | die | keine | gefährlichen | Güter | befördern, | müssen | den | Vorschriften des | Unterabschnitts |
|---|
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften dieses Teils wird der ganze Schubverband oder wer-
den die gekuppelten Schiffe als ein einziges Schiff angesehen.
Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Tankschiff gefährliche
Güter befördert, müssen die Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, den nachstehend aufgeführten Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen entsprechen:
6.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 1.16.1.4, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.3.5, 9.3.3.0.1.1
| für | den | Schiffskörper, 9.3.3.0.4 | letzte | Zeile | der | Tabelle | 4 | für | das | Beiboot, | 9.3.3.0.6, | 9.3.3.10.1, |
|---|
0.4, 9.3.3.12.4, 9.3.3.12.6, 9.3.3.16.1, 9.3.3.16.2, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1 bis
| 9.3.3.31.5, | 9.3.3.32.2, | 9.3.3.34.1, | 9.3.3.34.2, | 9.3.3.40.1, | (jedoch | genügt | eine | einzige | Feuerlöschoder Ballastpumpe), 9.3.3.40.2, 9.3.3.41, 9.3.3.51, 9.3.3.52.1 bis 9.3.3.52.8, 9.3.3.71 und 9.3.3.74. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffe, | die | ausschließlich | zum | Fortbewegen | von | Tankschiffen, | deren | Stoffliste | nach | Absatz |
Schiffe, die für die Fortbewe-
gung verwendet werden Anpassung an die neuen Vorschriften Vorschriften in 9.3.3.12.4,
Schiffe der Zusammenstel-
lung, für die Explosionsschutz gefordert ist N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Während des Ladens und Löschens von Stoffen, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C,
Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, dürfen auf den anderen Schiffen der Zusammenstellung
| an | Deck nur | Anlagen | und | Geräte | betrieben | werden | die die | Anforderungen nach 9.3.3.53 | erfüllen. |
|---|
Davon ausgenommen sind
| zur | Begrenzungsebene | des | Bereichs der | Ladung | des ladenden | oder | löschenden | Tankschiffes |
|---|
haben.
(bleibt offen)
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
| Beim | Laden oder | Löschen | von | Stoffen der | Klasse | 2 und von | Stoffen | der | UN-Nummern 1280 | und |
|---|
2983 der Klasse 3 muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung an Land) durch Schalter der
| Lade-/Löschvorgang | unterbrochen | werden | können. Die | Unterbrechung | des Lade-/Löschvorgangs | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| muss | durch | ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt | an | der | beweglichen | Verbindungsleitung zwischen Schiff und Landanlage befindet. |
Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten.
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
| Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften | erforderlich sind, muss die | Gebrauchsanweisung | des | Gerätes oder | der | Einrichtung | in |
|---|
der an Bord üblichen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ausgelegt sein und eingesehen werden können, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Gasspüranlagen Kalibrieren
auf n-Hexan N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 85
–
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 844
Allgemeine Betriebsvorschriften
Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 844
Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,
Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
Kofferdämme müssen leer sein, solange die angrenzenden Ladetanks nicht leer sind. Sie müssen
vor jedem Füllen kontrolliert werden, und wenn sie nicht gefüllt werden, müssen sie häufig, mindestens einmal pro Woche, kontrolliert werden, um zu überprüfen, ob sie trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).
Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstel-
lungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.
Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.
Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme,
| Wallgänge, | Doppelböden | oder | Aufstellungsräume | die Konzentration | von | aus | der | Ladung | herrührenden entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. |
|---|
Die Messung darf nur von einem in Abschnitt 8.2.1.2 genannten Sachkundigen, durchgeführt werden, der mit einem für den zu befördernden Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge,
Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, muss:
| tes | festgestellt | sein, | dass | die | Konzentration | von | aus | der | Ladung | herrührenden | entzündbaren | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gasen | und | Dämpfen | in | diesen | Ladetanks, | Restetanks, | Pumpenräumen | unter | Deck, | Kofferdämmen, | Wallgängen, | Doppelböden | oder | Aufstellungsräumen | 50 % | der | UEG | nicht | übersteigt. |
| In | Pumpenräumen | unter | Deck | darf | dies | mit | Hilfe | der | fest | eingebauten | Gasspüranlage | festgestellt werden; |
| festgestellt | sein, | dass | in | diesen | Ladetanks, | Restetanks, | Pumpenräumen | unter | Deck, | Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine Konzentration von aus der |
|---|
Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen enthalten ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor.
Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge,
Doppelböden, Aufstellungsräume oder anderer geschlossener Räume ist nur zugelassen, wenn:
| Ladetanks, | Restetanks, | Pumpenräumen | unter | Deck, | Kofferdämmen, | Wallgängen, | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Doppelböden, | Aufstellungsräumen | oder | anderen | geschlossenen | Räumen | unter | 10 | % | UEG | |||
| liegt, | die | Konzentration | von | aus | der | Ladung | herrührenden | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | unter |
| den | national | zulässigen | Expositionsgrenzwerten | liegt | und | der | Sauerstoffanteil | zwischen | 20% |
und 23,5 Vol.-% beträgt, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 845 oder
| Ladetanks, | Restetanks, | Pumpenräumen | unter | Deck, | Kofferdämmen, | Wallgängen, |
|---|
Doppelböden, Aufstellungsräumen oder anderen geschlossenen Räumen unter 10 % UEG liegt und die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere
| erforderliche | Schutz- und | Rettungsausrüstung | trägt | sowie | durch | eine | Leine | gesichert | ist. | Das | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betreten | dieser | Räume | darf | nur | unter | Aufsicht | einer | zweiten | Person | erfolgen, | für | welche | die |
| gleiche | Ausrüstung | bereitgelegt | ist. | Zwei | zusätzliche | Personen, | die | im | Notfall | Hilfe | leisten |
können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls eine Rettungswinde angebracht ist, genügt eine zusätzliche Person.
| In | Notfällen oder | bei mechanischen | Problemen | darf der Tank bei | einer | Konzentration | von | aus | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Ladung | herrührenden | entzündbaren | Gasen | und | Dämpfen | von | 10 % | bis | 50 % | der | UEG |
| betreten | werden. | Das | verwendete | Atemschutzgerät | (umluftunabhängig) | muss | so | beschaffen |
sein, dass Funkenbildung vermieden wird. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Ladetanks den Bestimmungen des ADN vor.
(bleibt offen)
Lüftung
Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb genommen werden, müssen vorhandene
| Verlängerungsrohre | von | Zuluftöffnungen | aufrecht | stehen. | Ansonsten | müssen | die | Öffnungen | verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der |
|---|
Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.
Die Lüftung von Pumpenräumen muss
–
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 849
Sachkundiger an Bord
Bei der Beförderung von gefährlichen Stoffen muss der hauptverantwortliche Schiffsführer zugleich Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2 sein. Zusätzlich muss er
Bem. : Welches Mitglied der Schiffsbesatzung hauptverantwortlicher Schiffsführer ist, hat der Beförderer festzulegen und an Bord zu dokumentieren. Erfolgt keine Festlegung, so gilt die Anforderung für jeden Schiffsführer. Abweichend davon ist es bei der Be- oder Entladung gefährlicher Güter in Tankschubleichter ausreichend, dass derjenige, der für die Be- und Entladung und für die Ballastierung des
| Tankschubleichters | die | Verantwortung | trägt, | über | die | geforderte | Sachkunde | nach | 8.2.1.2 |
|---|
verfügt.
| Bei | der | Beförderung | von | Stoffen, | für | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C | Spalte (6) ein | Tankschiff | des | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Typs C | und | in | Spalte | (8) | ein | Ladetanktyp | 1 | vorgeschrieben | ist, | genügt | bei | der | Beförderung | in | einem Tankschiff des Typs G ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.5. |
Alle Messungen an Bord müssen von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 durchge-
| führt | werden, | sofern | in | der | dem | ADN | beigefügten | Verordnung | nichts | anderes | vorgeschrieben | ist. |
|---|
Die Messergebnisse müssen in dem Prüfbuch gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe g) schriftlich festgehalten werden.
–
(bleibt offen)
Pumpenräume unter Deck
Pumpenräume unter Deck müssen bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9
einmal täglich auf Leckagen geprüft werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in produktfreiem Zustand gehalten werden.
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle
| Absperrorgane | sind | zu | schließen | und | der | Pumpenraum | ist | sofort | zu | verlassen. | Alle | Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder |
|---|
Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
Ballastwasser
Kofferdämme, die als Betriebsräume eingerichtet sind, und Aufstellungsräume, welche isolierte
Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden.
| Kofferdämme, | die | nicht | als | Betriebsräume | eingerichtet | sind, | dürfen | mit | Wasser | gefüllt | werden, |
|---|
wenn
| Wallgänge, | Doppelböden | und | Aufstellungsräume, die keine | isolierten | Ladetanks enthalten, | dürfen |
|---|
mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn
| Wenn | das | Wasser | in | den | Ballasttanks/-zellen | dazu | führt, | dass | das | Schiff | die | Stabilitätskriterien |
|---|
nicht mehr erfüllt, müssen
| Sind | Niveau-Anzeigegeräte | vorhanden, | sind | auch | Teilfüllungen | der | Ballasttanks/-zellen | zulässig, |
|---|
sonst dürfen diese nur vollgefüllt oder leer sein.
Bedingung Leckstabilitäts-
nachweis in Verbindung mit Ballastwasser N.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften ADN 2025 © CCNR 2024 86
Verbot Kofferdämme, die
nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, mit Wasser zu füllen N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Beim Löschen dürfen die Kofferdämme, die nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, zum Trimmen des Schiffes
| und | zur | möglichst | restfreien | Lenzung | mit | Wasser | gefüllt |
|---|
werden.
(gestrichen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 850
(bleibt offen)
Zugangsöffnungen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck, und Kofferdäm-
men; Öffnungen der Ladetanks und Restetanks; Abschlussvorrichtungen
| Die | Ladetanks, | Restetanks | und | die | Zugangsöffnungen | von | Pumpenräumen | unter | Deck, | Kofferdämmen | und | Aufstellungsräumen | müssen | geschlossen | bleiben, | ausgenommen | davon | sind | Pumpenräume an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in diesem Teil zugelassene Ausnahmen. |
|---|
–
(bleibt offen)
Verbindung zwischen Rohrleitungen
Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen
herzustellen:
Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.25.1 gelten nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen
Rohrleitungen der Kofferdämme und:
Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.25.1 b) und c) gelten nicht für:
| und Aufstellungsräume | darf nur | mittels | Ejektoren | oder | einer | unabhängigen | Einrichtung im | Bereich der Ladung erfolgen. |
|---|
–
(bleibt offen)
Instruktion zur höchstzulässigen Ladetemperatur
| Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, | in | der | die | höchstzulässige | Ladetemperatur | im | Verhältnis | mit | der | Ausführung | der | Isolierung der Ladetanks und, wenn an Bord, der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage enthalten ist. |
|---|
Beiboote
Das nach den Regelungen des Unterabschnitts 1.1.4.6 vorgeschriebene Beiboot muss außerhalb
| des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, | wenn | sich | im | Bereich | der | Wohnungen ein | leicht | erreichbares | Sammelrettungsmittel | gemäß |
|---|
den Regelungen des Unterabschnitts 1.1.4.6 befindet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 851 Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, dürfen
Die Vorschriften des Absatzes 7.2.3.29.1 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
–
(bleibt offen)
Maschinen
Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von 55 °C oder
darunter betrieben werden (z. B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für
Es ist verboten, motorisierte Beförderungsmittel wie Personenkraftwagen und Motorboote im Be-
reich der Ladung mitzuführen.
Motorisierte Fahrzeuge nur
außerhalb des Bereichs der Ladung N.E.U. für Schiffe des Typs N offen Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen müssen bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| dahin | folgende | Vorschriften | eingehalten | werden: | Das |
Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden
Brennstofftanks
| Doppelböden | mit | einer | Höhe | von | mindestens | 0,60 m | dürfen | als | Brennstofftanks | benutzt | werden, |
|---|
wenn diese nach den Vorschriften des Teils 9 gebaut worden sind.
–
(bleibt offen)
Rauchen
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
Rauchen, Feuer und offenes Licht
Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht
sind an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
| Das | Rauchverbot | gilt | nicht | in Wohnungen und | Steuerhaus, wenn | Fenster, | Türen, | Oberlichter | und | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Luken | geschlossen | sind | oder | das | Lüftungssystem | so | eingestellt | wird, | dass | ein | Überdruck | von |
0,1 kPa gewährleistet ist.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas oder mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten
| Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigem | Kraftstoff | mit | einem | Flammpunkt | von |
|---|
mehr als 55 °C betrieben werden.
Ladungsheizungsanlage
Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn
wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im Allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) enthalten. *
| Erhältlich | auf | der | Website | des | Europäischen | Ausschusses | zur | Ausarbeitung | von | Standards | in | der | Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 852
Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in erwärmtem Zustand befördert wer-
den, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.
Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage benutzt werden, wenn der Raum, in dem
| die | Anlage | aufgestellt | ist, | den | Anforderungen des | Absatzes 9.3.2.52.3 | oder | 9.3.3.52.3 | vollständig |
|---|
entspricht.
Die Forderungen des Absatzes 7.2.3.42.3 brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn die Ladungshei-
zungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 60 °C.
(bleibt offen)
Reinigungsarbeiten
| Die | Verwendung von | Flüssigkeiten mit einem | Flammpunkt von | weniger | als | 55 | °C | für | Reinigungszwecke ist nur im explosionsgefährdeten Bereich erlaubt. |
|---|
–
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte müssen in einwandfreiem Zustand erhalten
werden.
Es ist verboten, im explosionsgefährdeten Bereich bewegliche elektrische Kabel zu verwenden.
| Dies | gilt | nicht | für | die | in | Absatz | 9.3.1.53.3, | 9.3.2.53.3, | 9.3.3.53.3 | genannten | beweglichen | elektrischen Kabel. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bewegliche | elektrische | Kabel | müssen | vor | jedem | Einsatz | einer | Sichtprüfung | unterzogen | werden. |
Sie müssen so geführt werden, dass eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. Leitungskupplungen müssen sich außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs befinden.
| Elektrische | Kabel | zum | Anschluss | des | Schiffsstromnetzes | an | ein | Landstromnetz | dürfen | nicht | verwendet werden |
|---|
Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von
| Bilgenentölungsbooten | dürfen | nur | dann | unter | Spannung | stehen, | wenn | die | Signal- oder | die |
|---|
Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. Das Herstellen und das Trennen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.
Während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene
Zone müssen elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte, die den in Absatz 9.3.x.51 a),
| 9.3.x.51 | b), 9.3.x.51 | c) | oder | 9.3.x.52.1 | angegebenen | Vorschriften | nicht | entsprechen | (rot | gekennzeichnet gemäß Absatz 9.3.x.51 und 9.3.x.52.3), abgeschaltet werden, unter die jeweils in 9.3.x.51 |
|---|
Abschalten der rot gekenn-
zeichneten nicht-elektrischen Anlagen und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Oberflächentemperatur wenn
T4, T5 oder T6 gefordert ist N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2
| Tabelle C Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist, dürfen in den ausgewiesenen | Zonen | die | entsprechenden | Oberflächentemperaturen | 135 | °C | (T4), | 100 | °C | (T5) | beziehungsweise 85 °C (T6) nicht überschreiten. |
|---|
Die Absätze 7.2.3.51.4 und 7.2.3.51.5 gelten nicht in den Wohnungen, Steuerhaus und Betriebs-
räumen außerhalb des Bereichs der Ladung wenn
Anlagen und Geräte gemäß 7.2.3.51.4, die während des Ladens, des Löschens, des Entgasens
beim Stillliegen oder während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone abgeschaltet waren, dürfen erst wieder eingeschaltet werden,
Können die Schiffe die Anforderungen aus 7.2.3.51.4 und 7.2.3.51.6 nicht erfüllen, ist ein Aufenthalt
in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht gestattet.
–
Gasspüranlagen
Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des Herstellers durch geschultes und eingewiesenes Personal gewartet werden.
erfolgen.
Entgasen entladener oder leerer Ladetanks und Lade- und Löschleitungen
Das Entgasen entladener oder leerer Ladetanks und Lade- und Löschleitungen in die Atmosphäre
| oder | an | Annahmestellen | ist | unter | den | nachfolgenden | Bedingungen | nur | dann | gestattet, | wenn | und |
|---|
soweit es aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht verboten ist.
Entgasen von entladenen oder leeren Ladetanks und Lade- und Löschleitungen in die At-
mosphäre
Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Stoffe:
Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz 7.2.3.7.1.1 genannten gefährlichen Stoffe
| enthalten | haben, | an | den | von | der | zuständigen | Behörde | für | diesen | Zweck | zugelassenen | Stellen |
|---|
nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:
Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz 7.2.3.7.1.1 genannten gefährlichen
| Stoffe enthalten haben, dürfen bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % der UEG oder mehr während der Fahrt oder an von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen | Tanklukendeckeln | und | Abführung | der | Gas/Luftgemische | durch | dauerbrandsichere | Flammendurchschlagsicherungen | entgast | werden | (Explosionsgruppe | / | Untergruppe | gemäß Unterabschnitt |
|---|
Der Entgasungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windver-
| hältnisse | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | vor | der | Wohnung, | dem | Steuerhaus | oder | Betriebsräumen | mit | gefährlichen | Konzentrationen | an | entzündbaren | oder | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | zu |
|---|
rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarer Messgeräte Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von mehr als 20 % der UEG oder von giftigen Gasen und Dämpfen, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreiten, in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.
Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte
| (18) | genannten | Geräte | festgestellt | wird, | dass | in | keinem | der | Ladetanks | die | Konzentration | an | entzündbaren Gasen und Dämpfen über 20 % der UEG liegt und in keinem Ladetank eine | Konzentration | an | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | feststellbar | ist, | welche | die | national | zulässigen | Expositionsgrenzwerte überschreitet, darf die Bezeichnung nach Absatz 7.2.5.0.1 auf Anordnung des Schiffsführers weggenommen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
|---|
Vor der Durchführung von Arbeiten, die mit Gefahren gemäß Abschnitt 8.3.5 verbunden sein kön-
| nen, sind alle Ladetanks und die im Bereich der Ladung befindlichen Rohrleitungen gasfrei zu machen. Dies ist in einer am Tag des Beginns der Arbeiten gültigen Gasfreiheitsbescheinigung festzuhalten. | Die | Gasfreiheit | darf | nur | durch eine | Person | festgestellt und | bescheinigt | werden, | die | hierfür |
|---|
von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen an Annah-
mestellen
Leere oder entladene Ladetanks dürfen nur von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt
Vor Beginn des Entgasungsvorgangs muss das zu entgasende Schiff geerdet werden. Der Schiffs-
| führer | des | zu | entgasenden | Schiffes | oder | ein | von | ihm | beauftragter | Sachkundiger | nach | Unterabschnitt 8.2.1.2 | und | der | Betreiber | der | Annahmestelle müssen | eine | Prüfliste | gemäß | Abschnitt | 8.6.4 |
|---|
ADN ausgefüllt und unterzeichnet haben.
| Die | Prüfliste | ist | mindestens | in | einer | für | den | Schiffsführer | oder | Sachkundigen | und | einer | für | den |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betreiber | der | Annahmestelle | verständlichen | Sprache | vorzulegen. | Die | Prüfliste | kann | elektronisch |
vorgelegt werden, wenn beide Seiten einverstanden sind, in der Lage sind, fortgeschrittene elektronische Signaturen zu verwenden, und beide Seiten eine Kopie erhalten.
| Können | nicht | alle | zutreffenden | Fragen | mit | „JA“ beantwortet | werden, | ist | das | Entgasen | an | einer |
|---|
Annahmestelle nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.
Das Entgasen an Annahmestellen kann durch die Lade- und Löschleitung oder die Gasabfuhrlei-
tung erfolgen, um die Gase und Dämpfe aus den Ladetanks zu entfernen, wobei die jeweils andere
| Leitung | dazu | dient, | eine | Überschreitung | des | höchstzulässigen | Über- oder | Unterdrucks | der | Ladetanks zu verhindern. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die | Leitungen | müssen | Teil | eines | geschlossenen | Systems | sein | oder, | wenn | sie | dazu | dienen, | eine |
Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks in den Ladetanks zu verhindern, mit einem fest
| eingebauten | oder | beweglichen, | zusätzlichen | Unterdruckventil | nach | den | Unterabschnitten 9.3.2.62 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder 9.3.3.62 mit Flammendurchschlagsicherung (Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)) versehen sein, falls Explosionsschutz erforderlich ist (Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C, | Spalte | (17)). | Ein | fest eingebautes | Ventil oder | die | Öffnung, | an | die | ein |
bewegliches Ventil angeschlossen ist, muss mit einem Blindflansch geschlossen bleiben, wenn das Schiff nicht an einer Annahmestelle entgast wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 848 Falls Explosionsschutz in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (17) erforderlich ist, müssen alle
| zwischen | dem | zu entgasenden | Schiff | und der | Annahmestelle angeschlossenen | Leitungen | mit | geeigneten Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Die Anforderungen für die Leitungen an |
|---|
Bord sind: Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16).
Der Entgasungsvorgang muss durch Schalter, die an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten)
und an zwei Stellen an der Annahmestelle (direkt am Zugang zum Schiff und an der Stelle, von der
| aus die | Annahmestelle | betrieben | wird) angebracht | sind, unterbrochen | werden | können. | Die | Unterbrechung des Entgasungsvorgangs muss durch ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt in |
|---|
der Verbindungsleitung zwischen dem zu entgasenden Schiff und der Annahmestelle befindet. Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten und kann in die Notabschalteinrichtung der in Absatz 9.3.1.21.5, 9.3.2.21.5 und 9.3.3.21.5 vorgeschriebenen Ladepumpen und Überfüllsicherungen integriert werden. Während eines Gewitters muss der Entgasungsvorgang unterbrochen werden.
Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte
| (18) | genannten | Geräte | festgestellt | wird, | dass | in | keinem | der | Ladetanks | die | Konzentration | an | entzündbaren Gasen und Dämpfen über 20 % der UEG liegt | und in keinem Ladetank eine | Konzentration an giftigen Gasen und Dämpfen feststellbar ist, welche die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet, darf die Bezeichnung nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (19) |
|---|
auf Anordnung des Schiffsführers weggenommen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
Vor der Durchführung von Arbeiten, die mit Gefahren gemäß Abschnitt 8.3.5 verbunden sein kön-
nen, sind alle Ladetanks und die im Bereich der Ladung befindlichen Rohrleitungen gasfrei zu machen. Dies ist in einer am Tag des Beginns der Arbeiten gültigen Gasfreiheitsbescheinigung festzuhalten. Die Gasfreiheit darf nur durch Personen festgestellt und bescheinigt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
–
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand-
| haben der Ladung | ...................................................................................................... | 853 |
|---|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der
Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu befördern, ausgenommen:
| als | 12 | m³. | Die | Restebehälter | und | Slopbehälter | müssen | in | sicherer | Weise | im | Bereich | der | Ladung | aufgestellt | sein | und | sich | mindestens | im | Abstand | von | einem | Viertel | der | Schiffsbreite | zur |
|---|
Außenhaut befinden und den Anforderungen in Absatz 9.3.2.26.3 oder 9.3.3.26.3 entsprechen;
| maximalen | Inhalt | von | 500 ml | pro | Gefäß. | Die | Gefäße | müssen | den | Verpackungsvorschriften | in |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Teil 4 des ADR entsprechen und an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichs | aufbewahrt | und | so | aufgestellt | werden, | dass | sie | unter | normalen | Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen |
eingebettet werden.
An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle
von maximal 2,00 m Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.
An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben, dürfen
Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Versandstücke mit nicht gefährlichen Gütern von einer
| Bruttomasse bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Zulassungszeugnis | vermerkt | ist. | Die | Versandstücke | müssen | in | sicherer | Weise | aufgestellt | sein | und | vor | Wärme, |
|---|
Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 854
An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben, darf der
maximale Inhalt pro Gefäß von Ladungsproben nach Absatz 7.2.4.1.1 auf höchstens 1 Liter pro Gefäß bei einer Höchstzahl von 500 Gefäßen erhöht werden. Die Gesamtmenge der Ladungsproben in Litern an Bord des Schiffes darf 250 Liter nicht überschreiten.
Prüfliste
Mit dem Laden und Löschen darf erst dann begonnen werden, wenn eine Prüfliste nach Abschnitt
Die Prüfliste muss dem Muster nach Abschnitt 8.6.3 entsprechen.
Die Prüfliste ist mindestens in für den Schiffsführer und die für die Bedienung der Landanlage ver-
antwortliche Person verständlichen Sprachen vorzulegen. Die Prüfliste kann elektronisch vorgelegt
| werden, | wenn | beide | Seiten | einverstanden | sind, | in | der | Lage | sind, | fortgeschrittene | elektronische |
|---|
Signaturen zu verwenden, und beide Seiten eine Kopie erhalten.
Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.10.1 bis 7.2.4.10.3 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und
| fetthaltigen | Schiffsbetriebsabfällen | in | Bilgenentölungsbooten | und bei | der | Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote. |
|---|
Stauplan
(gestrichen)
Der Schiffsführer muss in einem Stauplan eintragen, welche Stoffe in den einzelnen Ladetanks
| untergebracht | sind. | Die | Stoffe | sind | entsprechend | dem | Beförderungspapier | einzutragen (Angaben |
|---|
gemäß Absatz 5.4.1.1.2 a) bis d)).
Reiseregistrierung
In der Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 müssen unverzüglich mindestens folgenden Angaben erfasst werden:
| Laden: | Ort | und | Ladestelle, | Datum | und | Zeit, | UN-Nummer | oder | Stoffnummer, | offizielle Benennung des | Stoffes, Klasse | und gegebenenfalls |
|---|
Verpackungsgruppe;
| Löschen: | Ort und Löschstelle, Datum und Zeit. |
|---|
Entgasen von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff: Ort und Anlage oder Entgasungsstrecke, Datum und Zeit. Diese Angaben müssen für jeden Ladetank vorhanden sein.
Maßnahmen vor dem Laden
Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen
Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden. Gefährliche Stoffe müssen, wenn sie mit anderen gefährlichen Stoffen gefährlich reagieren, durch einen Kofferdamm, einen leeren Raum, einen Pumpenraum, einen leeren Ladetank oder einen Ladetank beladen mit einem Stoff, welcher nicht mit der Ladung reagiert, getrennt werden. Wenn ein Ladetank leer und ungereinigt ist oder Rückstände der vorhergehenden Ladung enthält,
| welcher mit | anderen | gefährlichen | Stoffen gefährlich | reagieren | kann, | ist | diese | Trennung nicht | notwendig, wenn der Schiffsführer geeignete Maßnahmen getroffen hat, um eine gefährliche Reaktion |
|---|
zu verhindern. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 856 Wenn das Schiff mit Lade- und Löschleitungen unter Deck ausgerüstet ist, die durch die Ladetanks
| geführt | werden, | dürfen | Stoffe, | die | miteinander | gefährlich reagieren | können, | nicht | zusammengeladen oder befördert werden. |
|---|
Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon-
trolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.
Vor Beginn des Ladens muss der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung an die
Landanlage angeschlossen werden.
Handhaben und Stauen der Ladung
| Gefährliche | Güter | müssen | innerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | in | Ladetanks, | Restetanks | oder | in |
|---|
nach Absatz 7.2.4.1.1 zugelassenen Versandstücken untergebracht sein.
Maßnahmen nach dem Löschen (Nachlenzsystem)
Falls die in Absatz 1.1.4.6.1 genannten Vorschriften die Verwendung eines Nachlenzsystems vor-
sehen, müssen nach jedem Löschen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des
| Nachlenzsystems | gemäß | den | Bedingungen, | wie | sie | bei | der | Prüfung | festgelegt | wurden, | entleert |
|---|
werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Ladegut besteht wie die vorhergehende oder aus einem anderen Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung der Ladetanks erfordert.
| Restladungen | müssen | mit | Hilfe | der | Vorrichtung | zur | Abgabe | von | Restmengen | (Artikel | 7.04 | Nr. | 1 |
|---|
und Anhang II Muster 1 CDNI) an Land abgegeben oder im schiffseigenen Restetank oder in den in Absatz 7.2.4.1.1 genannten Restebehältern gelagert werden.
Während der Befüllung der Restetanks und Restebehälter müssen die austretenden Gase in siche-
rer Weise abgeführt werden. Sie dürfen nur während der Zeit, welche für die Befüllung notwendig ist, mit der Gasabfuhrleitung der Ladetanks verbunden sein. Während der Befüllung müssen unter den dafür benutzten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell auftretende Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.
Die Entgasung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen muss gemäß Unterabschnitt
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit dem Personal der Landanlage abzustim-
men.
Die Vorschriften des Absatzes 7.2.4.16.9 gelten nicht, wenn die Ladetanks Gase oder Dämpfe von
Stoffen enthalten, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossenes Tankschiff gefordert wird.
Die Absperreinrichtung des Anschlusses für eine Probeentnahmeeinrichtung nach Absatz
Bei Stoffen, für die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist,
| muss die Verbindung der Gasabfuhrleitung zur Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen | Detonation | und | Flammendurchschlag | von | Land | aus | geschützt | wird (Explosionsgruppe/Untergruppe entsprechend Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)). |
|---|
Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.
Die Öffnungen in Schanzkleidern, Fußleisten usw. dürfen bei der Beförderung von UN 2448 oder
| von | Gütern | der | Klasse | 5.1 | oder | 8 | nicht | verschlossen | werden. | Während | der | Fahrt | dürfen | die | Öffnungen auch bei der Beförderung von anderen gefährlichen Gütern nicht verschlossen werden. |
|---|
Wenn bei Stoffen der Klasse 2 oder 6.1 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) eine Aufsicht gefordert
wird, muss das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
In der Ladeinstruktion muss die Laderate beim Beginn des Ladevorgangs so sein, dass eine elekt-
rostatische Aufladung am Beginn des Ladens ausgeschlossen ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 858
Maßnahmen vor dem Laden tiefgekühlt verflüssigter Gase
| Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a) oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c) kontrolliert wird, um die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherzustellen, | muss | die | Haltezeit | vor | dem | Laden | vom | Schiffsführer | oder | in | dessen | Namen | berechnet |
|---|
und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.
und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes);
| den | Betrieb in | Zone | 1 | geeignet sind, | und | der | Anlagen | und Geräte, die 9.3.1.51, | 9.3.2.51 oder |
|---|
Berechnung der Haltezeit
| An | Bord | muss | eine | Tabelle | aufbewahrt | werden, | die | das | Verhältnis | zwischen | Haltezeit | und | Füllständen angibt und die untenstehenden Parameter enthält. Die Tabelle muss von der anerkannten |
|---|
Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff zertifiziert hat, genehmigt sein. Die Haltezeit der Ladung muss anhand der folgenden Parameter bestimmt werden:
| (d. h. | die | Menge | an | Boil-Off-Gasen, | die | in | jedem | Betriebszustand | genutzt | wird) | berücksichtigt |
|---|
werden. Angemessene Sicherheitsspanne
| Zur | Sicherstellung | einer | angemessenen | Sicherheitsspanne | beträgt | die | Haltezeit | mindestens | das |
|---|
Dreifache der voraussichtlichen Dauer der Fahrt, wobei Folgendes gilt:
| Tagen | beträgt | die Mindesthaltezeit | für | Schiffe | mit | tiefgekühlt | verflüssigten | Gasen | an | Bord | 15 |
|---|
Tage.
| Sobald | klar | wird, | dass | die | Ladung | nicht | innerhalb | der | Haltezeit | gelöscht | werden | kann, | muss | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffsführer | die | nächstgelegenen | Einsatz- und | Sicherheitskräfte | gemäß | Unterabschnitt 1.4.1.2 |
verständigen.
Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen einge-
schaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Absatz 9.3.1.21.1 e) und f), 9.3.2.21.1
| Bei | einem | Ausfall | der | Sicherheits- und | Kontrolleinrichtungen | muss | das | Laden | oder | das | Löschen |
|---|
sofort unterbrochen werden. Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein. Ein Ausfall der Gasspüranlage muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sofern vorhanden sowie der Rohrleitungen der
| Nachlenzsysteme | müssen, | ausgenommen | während | des | Ladens, | Löschens, | Nachlenzens, | Reinigens oder Entgasens, geschlossen bleiben. |
|---|
(gestrichen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 857
Unter den für das Laden oder Löschen benutzten Landanschlüssen müssen Behälter angebracht
sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Der Behälter muss vor dem Anschlie- ßen und nach dem Lösen der Anschlüsse und, falls erforderlich, zwischen den beiden Operationen entleert werden. Diese Anforderungen gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2.
Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabe-
| stelle | der | Gasabfuhr- und | Gasrückfuhrleitung den | Öffnungsdruck | des Überdruck- |
|---|
/Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigen.
Wenn ein Tankschiff Absatz 9.3.2.22.4 b) oder 9.3.3.22.4 b) entspricht, müssen die einzelnen La-
| detanks | bei | der | Beförderung | abgesperrt | und | während | des | Ladens | und | Löschens | sowie | des | Entgasens geöffnet sein. |
|---|
Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Räume unter Deck
betreten, müssen die in Abschnitt 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP tragen, wenn diese in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (18) gefordert wird.
| Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gasabfuhrleitungen an- und abflanschen, die Ladetanks entspannen, eine Probeentnahme oder eine Peilung durchführen oder die Flammensperre reinigen oder austauschen (siehe Unterabschnitt 7.2.4.22), müssen die in Abschnitt 8.1.5 genannte Schutzausrüstung | PP | tragen, | wenn diese | in | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (18) | gefordert | wird; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| sie | müssen | zusätzlich | die | Schutzausrüstung | A | tragen, | wenn | in | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C |
Spalte (18) ein Toximeter (TOX) gefordert wird.
a) Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) ein
| Typ N | offen | mit | Flammendurchschlagsicherung ausreichend | ist, | dürfen | bei | einem | geschlossenen Tankschiff | die Ladetanks mittels | der | in | Absatz | 9.3.2.22.4 | a) | oder | 9.3.3.22.4 | a) | genannten |
|---|
Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden.
| Typ N | offen | gefordert | wird, | dürfen | bei | einem | geschlossenen | Tankschiff | die | Ladetanks | mittels |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) genannten Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen | der | Ladetanks | oder | über | eine | andere | geeignete | Öffnung | der | Gasabfuhrleitung | geöffnet |
| werden, | wenn | jede | Ansammlung von | Wasser | und | dessen Eindringen | in die | Ladetanks verhindert wird und die Öffnung nach dem Laden oder Löschen ordnungsgemäß verschlossen wird. |
Verschließen der Fenster und Türen
Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder während eines Aufenthalts in einer oder unmit-
telbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, welche von Deck zugänglich sind, und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. Dies gilt nicht für:
Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume gelüftet
werden.
Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.17.1 und 7.2.4.17.2 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und
| fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen. Die Vorschriften | der | Absätze 7.2.4.17.1 | und | 7.2.4.17.2 | gelten jedoch bei | der | Übergabe von verflüssigtem | Erdgas (LNG) für den Betrieb von Schiffen. |
|---|
Abdeckung der Ladung und Inertisierung
Für die Gasphasen innerhalb von Ladetanks und angeschlossenen Rohrleitungen kann eine Inerti-
sierung oder eine Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:
| die dies nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfen | gefüllt, | die | eine | Verbrennung | verhindern, | mit | der | Ladung | nicht | reagieren | und | diesen | Zustand erhalten; |
|---|
Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen hinsichtlich der Inertisierung und der Abdeckung der
| Ladung | in | Ladetanks | und | angeschlossenen | Rohrleitungen | sowie | in | den | angrenzenden | leeren |
|---|
Räumen in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegeben.
(bleibt offen)
Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muss so durchgeführt werden, dass die
elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.
(gestrichen)
Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von Schiffsbe-
triebsstoffen
Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen aus Bin-
nenschiffen muss im Saugbetrieb erfolgen; die Übernahme aus Seeschiffen darf auch im Druckbetrieb erfolgen vorausgesetzt:
Das Festmachen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf weder
während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden.
Das Festmachen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf weder während des Ladens und
Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 zulassen;
während des Löschens kann sie auch Abweichungen von Absatz 7.2.4.2.3 zulassen.
(bleibt offen)
Füllen von Ladetanks
Der in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (11) aufgeführte oder nach 7.2.4.21.3 umgerechnete Füllungs-
grad des Landetanks darf nicht überschritten werden.
Die Vorschriften des Absatzes 7.2.4.21.1 gelten nicht für Ladetanks, deren Inhalt während der
| Beförderung | durch | eine | Heizeinrichtung | auf | der | Einfülltemperatur | gehalten | wird. | In | diesem | Fall |
|---|
muss der Füllungsgrad des Ladetanks bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der höchstzulässige Füllungsgrad des Ladetanks nicht überschritten wird.
Bei der Beförderung von Stoffen mit einer höheren als der im Zulassungszeugnis berücksichtigten
relativen Dichte wird der maximal zulässige Füllungsgrad der Ladetanks mit nachstehender Formel bestimmt:
| maximal zulässiger Füllungsgrad (%) = | a |
|---|
* 100/ba = relative Dichte laut Zulassungszeugnis; b = relative Dichte des Stoffes. Der in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (11) genannte Füllungsgrad darf jedoch nicht überschritten werden.
Bem. Bei der Befüllung der Ladetanks sind darüber hinaus die Anforderungen an die Stabilität, die Längsfestigkeit und die größte Einsenkung des Schiffes zu beachten.
Bei einer Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5 % darf durch eine technische Einrichtung
das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muss automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 860
Öffnen von Öffnungen der Ladetanks
Der Unterabschnitt 7.2.4.22 findet nur Anwendung für Tankschiffe der Typen N und C.
| Wenn | und | soweit | es | aufgrund | anderer | Rechtsvorschriften | nicht | verboten | ist, | ist | abweichend | von |
|---|
Unterabschnitt 7.2.3.22 das Öffnen von Öffnungen an Ladetanks, auch wenn diese nicht entladen, nicht entgast oder nicht gasfrei sind,
Die Öffnungsdauer muss auf die für die unter 7.2.4.22.1 aufgeführten Tätigkeiten unbedingt benö-
| tigte | Zeit | beschränkt | bleiben. | Das | Öffnen | der | Ladetanks | ist | unmittelbar | vor | und | nach | sowie | während eines Gewitters verboten. |
|---|
Die Arbeitsanweisung zum Explosionsschutz gemäß Unterabschnitt 1.3.2.5 muss an Bord vorhan-
den sein und angewendet werden.
Personen, die Öffnungen öffnen oder sich in unmittelbarer Nähe einer Öffnung aufhalten, müssen
die in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (18) vorgeschriebene Ausrüstung verwenden.
Bei einer Sichtkontrolle, Ermittlung der Füllmenge, Gasmessung oder der Zugabe von Stabilisator
gilt Absatz 7.2.4.16.8 entsprechend.
Weicht die vom Befüller gemessene Menge des Ladeguts von der an Bord über Messgeräte be-
stimmten Menge ab, darf die Füllmenge im Ladetank über die Probeentnahmeöffnung mit Maßband und Thermometer manuell bestimmt werden.
| Die | zur | Ermittlung | der | Füllmenge | in | Ladetanks | verwendeten | Messgeräte | müssen | aus | elektrostatisch | leitfähigem | Material | bestehen | und | beim | Messen | mit | dem | Schiffskörper | leitfähig | verbunden |
|---|
sein. Das Messgerät muss für die Verwendung in der Zone 0 geeignet sein.
Wenn aufgrund einer unerwarteten Verlängerung der Fahrtzeit während der Reise in einem oder
mehreren Ladetanks zusätzlicher Stabilisator beigefügt werden muss, darf das ausschließlich über die Probeentnahmeöffnung erfolgen. Eine statische Aufladung muss verhindert werden.
Für die Gasmessung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 7.2.3.1.4.
Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Zubehörteile, wie Seile usw., müssen aus elektrosta-
tisch leitfähigem Material bestehen und mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
Beim Schließen der Probeentnahmeöffnung oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsiche-
| rung ist | die Flammendurchschlagsicherung | auf | Beschädigung, | Verschmutzung | und korrekten | Einbau zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reparieren, bevor die Fahrt fortgesetzt wird. |
|---|
Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.22.1 bis 7.2.4.22.11 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und
für Bunkerboote.
Das Öffnen von Ladetanks darf durchgeführt werden, wenn das Schiff nicht an die Landanlage
angeschlossen ist oder die Absperrarmaturen auf dem Schiff und an der Landanlage geschlossen sind.
| Das | Öffnen | von | Öffnungen | der | Ladetanks | darf | nur | erfolgen, | nachdem | die | entsprechenden | Ladetanks mit Hilfe der in Absatz 9.3.2.22.4 a) und 9.3.2.22.4 b) oder 9.3.3.22.4 a) und 9.3.3.22.4 b) dafür vorgeschriebenen Vorrichtungen entspannt worden sind. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert wird, ist das Öffnen | der | Ladetankluken | erst | erlaubt, | wenn | die | Ladetanks | entladen | sind | und | die | Konzentration | an |
| entzündbaren | Gasen | im | Ladetank | unter | 10 | % | der | UEG | der | Ladung/Vorladung | liegt. | Die | Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Die zu prüfenden Ladetanks dürfen zur Messung |
nicht betreten werden.
Für das Waschen der Ladetanks dürfen ausschließlich die hierfür am Ladetank angebrachte be-
sondere Öffnung zum Anschluss der Tankwaschmaschinen oder eingebaute Tankwaschmaschinen verwendet werden. Sind diese besonderen Öffnungen oder eingebauten Tankwaschmaschinen nicht vorhanden, sollte durch andere Maßnahmen verhindert werden, dass Dämpfe aus den Ladetanks austreten.
Die zuständige Behörde kann das Öffnen von Öffnungen aus nicht in Absatz 7.2.4.22.1 aufgeführ-
ten Gründen unter gleichen Bedingungen gestatten.
Das Öffnen der Öffnungen ist bei Ladetanks, die mit Stoffen beladen sind, für die nach Unterab-
| schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder einem | oder | zwei | blauen | Lichtern | vorgeschrieben | ist, | nur | erlaubt, | nachdem | das | Laden | seit | mindestens 10 Minuten unterbrochen ist. |
|---|
Für den Austausch der Flammensperre zum Zwecke der Reinigung oder des Austauschs gegen
baugleiche Flammensperren müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Für Reparaturen am Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung gilt Unterabschnitt 8.1.7.3.
Eine Sichtkontrolle der Ladetanks von Deck aus, die Ermittlung der Füllmenge im Ladetank oder
die nachträgliche Zugabe von Stabilisator darf nur über die Probeentnahmeöffnung erfolgen.
Die Probeentnahme ist nur über die im Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (13) angegebene
| Probeentnahmeeinrichtung | oder | über | eine | Probeentnahmeeinrichtung, | die | ein | höheres | Sicherheitsniveau bietet, gestattet. |
|---|
Bei einer nachgewiesenen, unerwartet aufgetretenen Funktionsstörung des Anschlusses der ge-
| schlossenen | oder | teilweisegeschlossenen | Probeentnahmeeinrichtung | (siehe | 9.3.x.21.1 | g)), | die |
|---|
nicht unverzüglich behoben werden kann, darf eine offene Probenahme über die Probeentnahme-
| öffnung durchgeführt werden. Das Vorliegen einer Funktionsstörung und die Verwendung der Probeentnahmeöffnung | ist | vom | Schiffsführer | schriftlich | oder | elektronisch | zu | dokumentieren | und | vom |
|---|
Beauftragten des Befüllers oder Entladers schriftlich zu bestätigen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 861
Die Tätigkeiten zum Öffnen von Öffnungen dürfen nur unter Verwendung von geeignetem funken-
armem Werkzeug durchgeführt werden. An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1
| gilt, | müssen | alle | für | Tätigkeiten | an | geöffneten | Ladetanks | verwendeten | elektrischen | und | nicht |
|---|
elektrischen Geräte und Hilfsmittel die Anforderungen für den Einsatz in der Zone 0 erfüllen.
(bleibt offen)
Gleichzeitiges Laden und Löschen
| Während | des | Ladens | oder | Löschens | von | Ladetanks | darf | nichts | anderes | geladen | oder | gelöscht |
|---|
werden. Die zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 862
Lade-, Lösch- und Gasabfuhrleitungen
Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muss mit den fest eingebauten Rohrleitungen des
Schiffes ausgeführt werden.
| Metallarmaturen | der | Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung | müssen so geerdet | werden, | dass |
|---|
eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch Rohrleitungen oder Schlauchleitungen über die Kof-
| ferdämme | hinaus | nach | vorn | oder | hinten | verlängert | werden. | Dies | gilt | nicht | für | die Schlauchleitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benutzt werden. |
|---|
(bleibt offen)
Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muss möglichst vollständig in die Ladetanks
ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.
Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische sind über eine Gasrückfuhrleitung an Land
abzuführen, wenn
| und | Flammendurchschlag | von | Land | aus | ist | nicht | erforderlich, | wenn | die | Ladetanks | nach | Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind. |
|---|
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2 gilt die Bedingung des Absatzes 7.2.4.25.4 als erfüllt,
wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff nachgedrückt worden sind.
Für das An- und Abflanschen der Lade-/Löschleitung, sowie der Gasabfuhrleitung ist funkenarmes
Werkzeug wie z.B Schraubendreher und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl zu verwenden.
–
(bleibt offen)
Berieselungsanlage
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (9) eine Berieselungsanlage zum Niederschlagen von Gasen
bzw. Dämpfen gefordert wird, muss diese beim Laden und Löschen und während der Beförderung betriebsbereit sein. Wenn eine Berieselungsanlage zum Kühlen des Decks der Ladetanks gefordert wird, muss diese während der Beförderung betriebsbereit sein.
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffs-
| führer, | wenn | der Innendruck | des | Ladetanks 80 % | des | Öffnungsdrucks des | Überdruck-/ | Hochgeschwindigkeitsventils zu | erreichen | droht, | alle | mit | der | Sicherheit | zu | vereinbarenden | erforderlichen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Maßnahmen | treffen, | um | zu | verhindern, | dass | dieser Innendruck | des | Ladetanks erreicht | wird. | Er |
muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 863
Wenn bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, in der Spal-
te (20) die Bemerkung 23 eingetragen ist und ein Innendruck des Ladetanks von 40 kPa (0,4 bar) erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Innendrucks des Ladetanks den Alarm auslö-
| sen. | Die | Berieselungsanlage | muss | sofort | in | Betrieb | genommen | werden | und | solange | in | Betrieb |
|---|
bleiben, bis der Innendruck des Ladetanks auf unter 30 kPa (0,3 bar) gefallen ist.
Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
| Während | des Ladens | oder | Löschens | muss | unter | den | genutzten | Landanschluss | der | Lade- und |
|---|
Löschleitung die in Absatz 9.3.1.21.11 genannte Auffangwanne gestellt werden und ein Wasserfilm gemäß Absatz 9.3.1.21.11 aktiviert werden.
–
–
(bleibt offen)
Feuerlöscheinrichtungen
| Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen, | die | Feuerlöschleitung | mit | Wasserentnahmeanschlüssen | einschließlich | Anschlussstü- |
|---|
cken und Strahl-/Sprührohren oder Schlauchleitungen einschließlich Anschlussstücken und Strahl- /Sprührohren in Bereitschaft gehalten werden.
| Die | Feuerlöschleitungen | und | Wasserentnahmeanschlüsse | müssen | vor | dem | Einfrieren | geschützt |
|---|
werden.
Rauchen, Feuer und offenes Licht
| Während | des | Ladens, | Löschens | oder | Entgasens | ist | auf | dem | Schiff | Feuer, | offenes | Licht | und | das |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rauchen, einschließlich | elektronischer | Zigaretten, verboten. Jedoch sind die | Vorschriften der | Absätze 7.2.3.42.3 und 7.2.3.42.4 anwendbar. |
Ladungsheizungsanlage
Die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten werden.
–
(bleibt offen)
Elektrische Anlagen und Geräte
(gestrichen)
(gestrichen)
Kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen müssen vor dem Anlegen abgeschaltet und
dürfen frühestens nach dem Ablegen wieder angeschaltet werden.
(bleibt offen)
Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Leuchten zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können.
–
(bleibt offen)
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(bleibt offen)
Besondere Ausrüstung
Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden. Wenn ein unbemannter Schubleichter, dessen Schiffsstoffliste keine Stoffe mit Gefahr 8 in Spalte (5) der Tabelle C in Kapitel 3.2 enthält, nicht mit einer eingebauten Dusche und Augen- und
| Gesichtsbad | ausgerüstet | ist, | müssen | während | des | Ladens, | Löschens | und | beim | Umpumpen | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mobile | Dusche | und | ein | mobiles | Augen- und | Gesichtsbad | auf | dem | Schubleichter | bereitgehalten |
werden.
–
Lade- und Löschstellen
Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder
| zugelassenen | Stellen beladen | oder | gelöscht werden. Ist | an | der | Lade- oder | Löschstelle landseitig | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| eine | Zone | ausgewiesen, | darf | sich | das | Schiff | nur | dann | in | dieser | oder | unmittelbar | angrenzend | an |
diese landseitig ausgewiesene Zone aufhalten, wenn es die Anforderungen der Absätze 9.3.x.12.4
Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen von ande-
ren Schiffen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen in Bunker anderer Schiffe gilt nicht als Laden oder Löschen im Sinne des Absatzes 7.2.4.7.1 oder als Umladen im Sinne des Unterabschnittes 7.2.4.9.
(bleibt offen)
(gestrichen)
Gefahr der Funkenbildung
| Elektrisch | leitende Verbindungen | zwischen | Schiff | und | Land | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | sie |
|---|
keine Zündquelle darstellen. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die
| nach | Unterabschnitt | 3.2.3.2 | Tabelle | C | Spalte | (17) | Explosionsschutz | gefordert | wird, | ist | in | Zone 1 |
|---|
das Ablegen von nicht ausreichend ableitfähiger Kleidung verboten.
Kunststofftrossen
| Während | des | Ladens | und | Löschens | darf | das | Schiff | nur | dann | mit | Kunststofftrossen | festgemacht |
|---|
werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist. Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach den Regelungen nach Absatz 1.1.4.6.1 geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird.
| Jedoch | dürfen | Bilgenentölungsboote | während | der | Übernahme | von | öl- und | fetthaltigen | Schiffsbetriebsabfällen | und | Bunkerboote sowie | andere | Schiffe, | die | Schiffsbetriebsstoffe | abgeben, während |
|---|
der Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen festgemacht werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 865
Mögliche Evakuierungsmittel im Notfall
Tankschiff/Tankleichter Klasse 2, 3 (außer zweite und dritte Eintragung für UN-Nr. 1202, Verpackungsgruppe III, in Tabelle C) 3 (nur zweite und dritte Eintragung für UN-Nr. 1202, Verpackungsgruppe III, in Tabelle C), 4.1 5.1, 6.1
| 1 Zwei | Fluchtwege | innerhalb | oder außerhalb | des | Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung |
|---|
• • • • •
| Ein | Fluchtweg | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | ein | Zufluchtsort | außerhalb | des | Schiffs, | einschließlich | des | zu | ihm | führenden | Fluchtwegs | vom |
entgegengesetzten Ende • • • • •
| 3 Ein | Fluchtweg | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
|---|
und ein Zufluchtsort am entgegengesetzten Ende • • •** • •
| Ein | Fluchtweg | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
|---|
und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende
| • | • • | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 5 Ein | Fluchtweg | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
und ein Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • • • •
| 6 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und | ein | Fluchtweg | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung am entgegengesetzten Ende |
• • • • •
| 7 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
|---|
und ein Zufluchtsort außerhalb des Schiffs in entgegengesetzter Richtung • • • • •
| 8 Ein | Fluchtweg innerhalb des | Bereichs | der | Ladung |
|---|
und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung • • •** • •
| 9 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
|---|
und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende
| • | • • | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | Bereichs | der | Ladung |
und ein Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • • • •
| 11 Ein | Fluchtweg | innerhalb | oder | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | und | zwei | Zufluchtsorte | auf | dem |
|---|
Schiff an den entgegengesetzten Enden • • •** • •
| 12 Ein | Fluchtweg | innerhalb | oder | außerhalb | des | Bereichs | der | Ladung | und | zwei | Schutzzonen | auf | dem |
|---|
Schiff an den entgegengesetzten Enden • • •** • • 13 Ein Fluchtweg außerhalb des Bereichs der Ladung
| • | *• • |
|---|
14 Ein Fluchtweg innerhalb des Bereichs der Ladung
| • | *• • | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ein | oder | mehrere | Zufluchtsorte | außerhalb | des |
| Schiffs, | einschließlich | der | zu | ihnen | führenden |
Fluchtwege • • • *• •
| • = | mögliche Option | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| * = | Bei TFC, CF oder CFT unzulässig. | |||||||||||||
| ** = | Nicht zulässig, | wenn | die | Gefahr | besteht, | dass | oxidierende | Stoffe | in | Verbindung | mit | brennbaren | Flüssigkeiten | eine |
Explosion hervorrufen könnten.
| Die | zuständigen | Behörden | können aufgrund | der | örtlichen | Verhältnisse zusätzliche | Anforderungen |
|---|
bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach lokalem Recht vorschreiben.
–
(bleibt offen)
Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.
Bem. 1. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.2.4.7.1.
| 2. | Dieses Verbot gilt auch für das Umladen zwischen Bunkerbooten. |
|---|
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 855
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 866
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 866
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ADN 2025 © CCNR 2024 xv Seite
| Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation | .............................................................................................................. | 869 |
|---|
Bezeichnung
Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle C aufgeführten Stoffe befördern, müssen die in der Spalte
(19) angegebene Anzahl blauer Kegel oder blauer Lichter gemäß CEVNI führen. Wenn auf Grund der beförderten Ladung keine blauen Kegel/Lichter erforderlich sind, aber die Konzentration an entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen innerhalb der Ladetanks über 20 % der UEG der letzten Ladung, für welche diese Bezeichnung notwendig war, liegt oder die national zulässigen Expositionsgrenzwerte überschreitet, wird die Anzahl der blauen Kegel oder blauen Lichter von der letzten bezeichnungspflichtigen Ladung bestimmt.
Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen,
die nachstehend zuerst genannt ist:
Abweichend von Absatz 7.2.5.0.1 und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des CEVNI kann die zu-
| ständige | Behörde | zulassen, | dass | anstelle | der | Bezeichnung | nach Absatz 7.2.5.0.1 | Seeschiffe, die |
|---|
nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und
| Tagbezeichnung verwenden, die in den vom Sicherheitsausschuss der IMO angenommenen Empfehlungen | für | die | Sicherheit | der | Beförderung | gefährlicher | Ladungen | und | vergleichbarer Handlungen | in | Hafengebieten vorgeschrieben | sind (bei | Nacht ein von | allen | Seiten | sichtbares | festes | rotes |
|---|
Licht und bei Tag die Flagge „B“ des internationalen Zeichencodes) angenommen worden sind. Die
| Vertragspartei, die eine solche zeitweilige Abweichung erteilt hat, informiert hierüber den ExekutivSekretär | der Wirtschaftskommission | der | Vereinten | Nation | für | Europa | (UNECE), | der | sie | dem | Verwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt. |
|---|
Beförderungsart
Die zuständigen Behörden können Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden auferlegen.
(bleibt offen)
Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können und dass elektrische Leitungen und Schlauchleitungen nicht gequetscht oder geknickt werden und keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind.
Stillliegen
Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen
stillliegen als in den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschrieben.
An Bord stillliegender Schiffe, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig ein Sachkundiger
| nach Unterabschnitt | 8.2.1.2 aufhalten. | Die zuständige | Behörde | kann | jedoch | die | Schiffe, | die | in | einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. |
|---|
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Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Still-
liegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
| Schiff | nach | Kapitel | 3.2 | Tabelle | C | Spalte (19) eine | Bezeichnung | mit | einem | blauen | Kegel | oder |
|---|
einem blauen Licht führen muss;
| Während | des | Wartens | vor | Schleusen | oder | Brücken | ist | es | zulässig, | geringere | Abstände | als | die |
|---|
oben genannten einzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen.
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in
Absatz 7.2.5.4.3 genannten Abstände zulassen.
–
(bleibt offen)
Meldepflicht
In den Ländern, in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer die Angaben gemäß
Absatz 1.1.4.6.1 machen.
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 868 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 869 Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 870 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 8 – Vorschriften für die Besatzung, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation ADN 2025 © CCNR 2024 871 Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung