DG
DGpilot

ADN 7.1

Trockengüterschiffe ................................................................................................. 805

275 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften

7.1.0

Allgemeine Vorschriften

7.1.0

Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 805

7.1.0.1

Die Vorschriften der Abschnitte 7.1.0 bis 7.1.7 gelten für Trockengüterschiffe.

7.1.0.2

7.1.0.99

(bleibt offen)

7.1.1

Beförderungsart

7.1.1

Beförderungsart ......................................................................................................... 805

7.1.1.1

7.1.1.10

Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben. Wenn Versandstücke in Containern, Fahrzeugen oder Wagen befördert werden, gehört die Masse des Containers, Fahrzeugs oder Wagens nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

7.1.1.11

Beförderung in loser Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8) ausdrücklich zugelassen ist. In dieser Spalte ist dann ein „B“ eingetragen.

7.1.1.12

Lüftung

Das Lüften der Laderäume ist nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.12 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) durch eine zusätzliche Vorschrift „VE ...“ vorgeschrieben ist.

7.1.1.13

Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.13 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift „LO ...“ vorgeschrieben ist.

7.1.1.14

Handhaben und Stauen der Ladung

Während des Handhabens und Stauens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.14 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift „HA ...“ vorgeschrieben ist.

7.1.1.15

(bleibt offen)

7.1.1.16

Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

WährenddesLadens,Beförderns,LöschensundHandhabensderLadungsindzusätzlicheMaß-
nahmennurerforderlich,wenndiesin Absatz 7.1.4.16oderinKapitel3.2TabelleASpalte (11)

durch eine zusätzliche Vorschrift „IN ...“ vorgeschrieben ist.

7.1.1.17

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 806

7.1.1.18

Beförderung in Containern, flexiblen Schüttgut-Containern, Großpackmitteln (IBC), Groß-

verpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern

DieBeförderung vonContainern,flexiblenSchüttgut-Containern,Großpackmitteln(IBC), Großverpackungen,MEGC,ortsbeweglichenTanksundTankcontainernmussdenVorschriftenüberdie

Beförderung von Versandstücken entsprechen.

7.1.1.19

Fahrzeuge und Wagen

DieBeförderungvonFahrzeugenundWagenmussden VorschriftenüberdieBeförderungvon

Versandstücken entsprechen.

7.1.1.20

(bleibt offen)

7.1.1.21

Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern.

7.1.1.22

7.1.1.9

(bleibt offen)

7.1.1.99

(bleibt offen)

7.1.2

Anforderungen an die Schiffe

7.1.2

Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 806

7.1.2.0

Zugelassene Schiffe

7.1.2.0.1

Die gefährlichen Güter dürfen befördert werden in Mengen, die diejenigen von Absatz 7.1.4.1.4

bzw. 7.1.4.1.1.2 oder 7.1.4.1.1.3 nicht überschreiten:

-
in Trockengüterschiffen, die den anwendbaren Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.0 bis
7.1.2.0.2

Die gefährlichen Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen

diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), dürfen in größeren als den in den Absätzen 7.1.4.1.1.2, 7.1.4.1.1.3 und 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen befördert werden:

-
in Trockengüterschiffen in Doppelhüllenbauweise, die den anwendbaren Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 entsprechen; oder
-
in Seeschiffen in Doppelhüllenbauweise, die den anwendbaren Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0 bis 9.2.0.95 entsprechen.
7.1.2.1

7.1.2.18

(bleibt offen)

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7.1.2.19

Schubverbände und gekuppelte Schiffe

7.1.2.19

entsprechen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 843

7.1.2.19.1

Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Schiff mit einem Zu-

lassungszeugnisfürdieBeförderungvongefährlichenGütern versehenseinmuss,müssenalle

Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe,welchekeinegefährlichenGüterbefördern,müssendennachstehendaufgeführtenAbschnitten, Unterabschnitten und Absätzen des ADN entsprechen:
1.1

6.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 1.16.1.4, 7.1.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.3.5, 9.1.0.0,

9.1.0.1

2.3, 9.1.0.12.4, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32.2, 9.1.0.34, 9.1.0.40.2, 9.1.0.41,

9.1.0.51, 9.1.0.52, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.

7.1.2.19.1

Schiffe, die für die Fortbe-

wegung gebraucht werden

Anpassungandieneuen
Vorschriftenin9.1.0.12.4,
9.1.0.4

0.2, 9.1.0.51 und

9.1.0.5

2

N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

AnBordvoninBetriebbefindlichenSchiffenmüssenbis

dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

IneinemSchubverbandoderbeigekuppeltenSchiffen
müssen alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnisversehensein,wennmindestenseinSchiff
derZusammenstellungmiteinemZulassungszeugnisfür
dieBeförderungvongefährlichenGütern versehensein

muss.

Schiffe,welchekeinegefährlichenGüterbefördern,müssen folgenden Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen
entsprechen:1.16.1.1,1.16.1.2,1.16.1.3,7.1.2.5,8.1.5,
8.1.6.1,8.1.6.3,8.1.7,9.1.0.0,9.1.0.12.3,9.1.0.12.5,
9.1.0.1

7.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34,

9.1.0.41, 9.1.0.52.7, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.

7.1.2.19.2

Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Teils 7 mit Ausnahme der Absätze 7.1.4.1.1.2,

7.1.2.20

7.1.2.4

(bleibt offen)

7.1.2.5

Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriftenerforderlich sind, muss dieGebrauchsanweisungdesGerätes oderderEinrichtungin

der an Bord üblichen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ausgelegt sein und eingesehen werden können, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

7.1.2.6

7.1.2.99

(bleibt offen)

7.1.3

Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 807

7.1.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

7.1.3.1

Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

7.1.3.1.1

Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen und zur Durchführung der Kontrollen

oder für Reinigungsarbeiten gestattet.

7.1.3.1.2

Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.

7.1.3.1.3

Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die aus der Ladung herrüh-

rende Konzentration von Gasen und Dämpfen oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. Die Messung darf nur von einem in Abschnitt 8.2.1.2 genannten Sachkundigen durchgeführt werden, der mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemschutzgerät ausgerüstet ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

7.1.3.1.4

Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung oder unverpackt

BevorPersonenLaderäume betreten,mussbeiBeförderungvongefährlichenGüterninloser

Schüttung oder unverpackt, für die EX und/oder TOX in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren und/oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen gemessen werden.

7.1.3.1.5

Bei Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung oder unverpackt ist das Betreten der

Laderäume sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:

die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaum, Wallgang oder Doppelboden unter 10 % der UEG liegt, die Konzentration von aus der
Ladung herrührendengiftigenGasenundDämpfenunter den nationalzulässigenExpositionsgrenzwerten liegt und der Sauerstoffanteil zwischen 20 und 23,5 Vol.-% beträgt,

oder – die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen unter

10 %derUEGliegtunddiePerson,welchedenRaumbetritt,einumluftunabhängigesAtemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstungen trägt sowie durch eine
Leinegesichertist.DasBetretendieserRäumedarfnurunterAufsichteinerzweitenPerson
geschehen,fürwelche diegleicheAusrüstungbereitgelegt ist.Zwei zusätzlichePersonen,die

im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 808

7.1.3.1.6

Beförderung in Versandstücken

BevorPersonenLaderäumebetreten, diegefährlicheGüter derKlassen2,3,4.3,5.2,6.1und8
beinhalten,fürdieEXund/oderTOX inKapitel3.2Tabelle ASpalte(9) eingetragenist, muss bei
Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Konzentration von aus der Ladung herrührendenentzündbarenund/odergiftigenGasenundDämpfenindiesenLaderäumengemessenwerden.
7.1.3.1.7

Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der

Laderäume bei einem Schadensverdacht an den Versandstücken sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn: – die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaum, Wallgang oder Doppelboden unter 10 % der UEG liegt, die Konzentration von aus der

Ladung herrührendengiftigenGasenundDämpfenunter dennationalzulässigenExpositionsgrenzwerten liegt und der Sauerstoffanteil zwischen 20 und 23.5 Vol.-% beträgt,

oder

– die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaumunter10 %derUEGliegtunddiePerson,welchedenRaumbetritt,einumluftunabhängigesAtemschutzgerätundandereerforderlicheSchutz- undRettungsausrüstungenträgt

sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer

zweitenPersongeschehen,fürwelchediegleicheAusrüstungbereitgelegtist.Zweizusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor.

7.1.3.14

(bleibt offen)

7.1.3.15

Sachkundiger an Bord

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern muss der hauptverantwortliche Schiffsführer zugleich Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 sein.

Bem. Welches Mitglied der Schiffsbesatzung hauptverantwortlicher Schiffsführer ist, hat der Beförderer festzulegen und an Bord zu dokumentieren. Erfolgt keine Festlegung, so gilt die Anforderung für jeden Schiffsführer.

AbweichenddavonistesbeiderBe- oderEntladunggefährlicherGüterinSchubleichterausreichend, dass derjenige, der für die Be- und Entladung und für die Ballastierung des Schubleichters

die Verantwortung trägt, über die geforderte Sachkunde nach 8.2.1.2 verfügt.

7.1.3.16

Alle Messungen an Bord müssen von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 durchge-

führtwerden,soferninderdemADNbeigefügtenVerordnungnichtsanderesvorgeschriebenist.

Die Messergebnisse müssen in dem Prüfbuch gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe g) schriftlich festgehalten werden.

7.1.3.17

7.1.3.19

(bleibt offen)

7.1.3.2

7.1.3.20

Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden.

7.1.3.21

(bleibt offen)

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7.1.3.22

Öffnen von Laderäumen

7.1.3.22.1

Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während

einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.

DiesgiltnichtfürgefährlicheGüterinspritzwasserdichtenContainern,Großpackmitteln(IBC),

Großverpackungen, in MEGC, in ortsbeweglichen Tanks, in Tankcontainern, in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen, in Wagen mit Decken oder in gedeckten Wagen.

7.1.3.22.2

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit Lukenab-

deckungen versehen sein.

7.1.3.23

7.1.3.30

(bleibt offen)

7.1.3.31

Maschinen

Esist verboten,Motorenzuverwenden,diemitKraftstoffmiteinemFlammpunktvon55 °Coder

darunter betrieben werden (z. B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für

-
benzinbetriebene Außenbordmotoren von Beibooten;
-
Antriebs- und Hilfssysteme, die den Anforderungen des Kapitels 30 und der Anlage 8 Abschnitt II Kapitel 1 und Abschnitt III Kapitel 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen * . Wenn Stoffe in loser Schüttung befördert werden, für die in Abschnitt 3.2.1 Tabelle A, Spalte (9) der Code EX eingetragen ist, dürfen
-
benzinbetriebene Außenbordmotore und deren Kraftstoffbehälter nur außerhalb des geschützten Bereichs mitgeführt werden und
-
mechanische Aufblasvorrichtungen, Außenbordmotoren und deren elektrische Einrichtungen nur außerhalb des geschützten Bereichs in Betrieb genommen werden.
7.1.3.32

Brennstofftanks

DoppelbödenmiteinerHöhevonmindestens0,60 mdürfenalsBrennstofftanksbenutztwerden,

wenn diese nach den Vorschriften des Kapitels 9.1 oder 9.2 gebaut worden sind.

7.1.3.33

7.1.3.40

(bleibt offen)

7.1.3.41

Rauchen, Feuer und offenes Licht

7.1.3.41

Rauchen N.E.U. ab 1. Januar 2019

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

7.1.3.41.1

Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht

sind an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken

geschlossensindoderdasLüftungssystemsoeingestelltwird,dasseinÜberdruckvon0,1 kPa

gewährleistet ist.

7.1.3.41.2

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit

festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden. *

ErhältlichaufderWebsitedesEuropäischenAusschusseszurAusarbeitungvonStandardsinderBinnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/.

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7.1.3.41.3

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten

Raumaufgestelltsind,dürfendiesejedochmitflüssigenKraftstoffenmiteinemFlammpunktvon

mehr als 55 °C betrieben werden.

7.1.3.42

Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben.

7.1.3.43

(bleibt offen)

7.1.3.44

Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C auszuführen.

7.1.3.45

7.1.3.50

(bleibt offen)

7.1.3.51

Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte

7.1.3.51.1

Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte müssen in einwandfreiem Zustand gehalten

werden.

7.1.3.51.1

Nicht-elektrische Anlagen

und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024

7.1.3.51.2

Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Kabel zu verwenden. Dies gilt nicht

für die in Absatz 9.1.0.53.5 genannten beweglichen elektrischen Kabel.

BeweglicheelektrischeKabelmüssenvorjedemEinsatzeinerSichtprüfungunterzogenwerden.

Sie müssen so geführt werden, dass eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. Leitungskupplungen müssen sich außerhalb des geschützten Bereichs befinden.

ElektrischeKabelzumAnschlussdesSchiffsstromnetzesaneinLandstromnetzdürfennichtverwendet werden
-
beim Laden und Löschen von Stoffen, für die in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte (9) der Code EX eingetragen ist, oder
-
wenn sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone befindet.
7.1.3.51.3

Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von

Containern,Tauchpumpen,LukendeckelwagenoderLaderaumventilatorendürfennurdannunter

Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen, die Lukendeckelwagen oder die Laderaumventilatoren in Betrieb sind. Das Herstellen und das

Trennen derSteckverbindungendarfnurinspannungslosemZustandderSteckdosenmöglich

sein.

7.1.3.51.4

Elektrische Anlagen und Geräte in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes

Einschalten gesichert sein. Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte elektrische Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von nach Absatz 7.1.4.4.4 gestauten Containern sowie für elektrische Anlagen und Geräte, die mindestens die Anforderungen für den Betrieb in Zone 1 erfüllen.

7.1.3.51.5

Abschalten rot gekenn-

zeichneterAnlagenund

Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

7.1.3.51.5

Während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene

Zonemüssenelektrischeund nicht-elektrischeAnlagenundGeräte,diedeninAbsatz9.1.0.52.1

angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen höhere Oberflächentemperaturen als

200°Cauftretenkönnen(gemäßUnterabschnitt9.1.0.51undAbsatz9.1.0.52.2rot
gekennzeichnet),abgeschaltetsein,aufTemperaturenunterhalb200°Cabgekühltseinoderes
müssen die in 7.1.3.51.6aufgeführten Maßnahmen ergriffen sein.

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7.1.3.51.5

Anlagen und Geräte mit

Oberflächentemperaturen über 200 °C N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

7.1.3.51.6

Absatz 7.1.3.51.5 gilt nicht in Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des

geschützten Bereichs, wenn

a)
das Lüftungssystem so eingestellt wird, dass ein Überdruck von mindestens 0,1 kPa gewährleistet ist und
b)
die Gasspüranlage eingeschaltet ist und stetig misst.
7.1.3.51.7

Anlagen und Geräte gemäß 7.1.3.51.5, die während des Ladens oder Löschens oder während

einesAufenthaltsineineroderunmittelbarangrenzendaneinelandseitigausgewieseneZone,

abgeschaltet waren, dürfen erst wieder eingeschaltet werden,

a)
nachdem sich das Schiff nicht mehr in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhält oder
b)
im Steuerhaus, in den Wohnungen und Betriebsräumen außerhalb des geschützten Bereichs 10 % der UEG von n-Hexan unterschritten sind. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
7.1.3.51.8

Können die Schiffe die Anforderungen aus 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllen, ist ein Aufenthalt

in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht gestattet. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

7.1.3.52

7.1.3.69

(bleibt offen)

7.1.3.70

Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

7.1.3.70.1

Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über

den Laderäumen befinden.

7.1.3.70.2

Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2 m um die Stoffe und

Gegenstände der Klasse 1 befinden.

7.1.3.71

7.1.3.99

(bleibt offen)

7.1.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der

Ladung

7.1.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand-

haben der Ladung......................................................................................................811
7.1.4.1

Begrenzung der beförderten Mengen

7.1.4.1.1

Einhüllenschiffe dürfen gefährliche Güter der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9

nurinbegrenzten Mengengem.Absatz7.1.4.1.4befördern.DieseRegelunggiltauchfürSchubleichterundDoppelhüllenschiffe,diedenzusätzlichenBauvorschriftenindenUnterabschnitten
7.1.4.1.1.1

Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote des Absatzes 7.1.4.3.3 oder

7.1.4.1.1.2

Mengenbegrenzungen nach Absatz 7.1.4.1.4 gelten bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen

pro Einheit. Für jede Einheit sind höchstens 1.100.000 kg zugelassen.

7.1.4.1.1.3

und 7.1.4.1.4 wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Schiffe als ein

einziges Schiff angesehen.

7.1.4.1.1.3

Wenn ein Schiff verschiedene Arten gefährlicher Güter transportiert, darf die Gesamtmenge

7.1.4.1.2

Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis

7.1.4.1.3

Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei

der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe Absatz 7.1.4.14.7. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025

© CCNR 2024813
7.1.4.1.4

Mengengrenzen

Klasse Umschreibung 0 kg 90 kg 15 000 kg 50 000 kg 120 000 kg 300 000 kg 1 100 000 kg 1 alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A 1) X alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L 2) X

alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder LX

alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L 3) X

alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder SX

alle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D 2) X alle Gegenstände der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N 3) X

ungereinigte leere VerpackungenX

Bemerkungen 1) In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien. 2) In mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien. 3) Nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum. Ein eingesetzter Holzschott wird als Laderaumtrennung anerkannt.

2 alle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5): insgesamtX
alle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5): insgesamtX
andere GüterX

alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II, für die neben dem Gefahrzettel 3 ein Gefahrzettel 6.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt X

andere GüterX

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025

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Klasse Umschreibung 0 kg 90 kg 15 000 kg 50 000 kg 120 000 kg 300 000 kg 1 100 000 kg

7.1.4.10

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

7.1.4.10.1

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 an-

gegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 821

VersandstückesowieungereinigteleereVerpackungen,einschließlichGroßverpackungenund

Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.

WerdendieseVersandstückemitdengenanntenZettelninunmittelbarerNähevonVersandstü-
ckenverladen,vondenenbekanntist,dasssieNahrungs-,Genuss- oderFuttermittelenthalten,

müssen sie von diesen getrennt sein:

a)
durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstü- cke mit oben genannten Zetteln, oder
b)
durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit
ZettelnnachMuster9versehensind, aberdiekeine Güter derKlasse9UN-Nummer2212,

2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder

c)
durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z. B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
7.1.4.11

Stauplan

7.1.4.11.1

Der Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche gefährlichen Güter in den einzelnen

Laderäumen oder an Deck gestaut sind. Die Güter sind wie im Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c) und d) zu bezeichnen.

7.1.4.11.2

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In

diesemFall muss derStauplanalsAnlage eineListevonallenContainernmitihrerNummerund

der Beschreibung der in diesen enthaltenen Gütern gemäß 5.4.1.1.1 a), b), c) und d) enthalten.

7.1.4.12

Lüftung

7.1.4.12.1

Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Fahrzeugen oder Wagen muss die

Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.

7.1.4.12.2

Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brau-

chendieVentilatorennichteingebautzusein,siemüssenaberanBordmitgeführtwerden. Bei
VerdachtaufBeschädigungderContaineroderbeiVerdacht,dassderInhaltsichinnerhalbder

Container freigesetzt hat, müssen die Laderäume so gelüftet werden, dass bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen, deren Konzentration unter 10 % der UEG oder bei aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen unter den national zulässigen Expositionsgrenzwerten liegt.

7.1.4.12.3

Werden Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Tankfahrzeuge oder Kesselwagen in ge-

schlossenen Laderäumen gestaut, müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.

7.1.4.13

Maßnahmen vor dem Laden

Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden.

7.1.4.14

Handhaben und Stauen der Ladung

7.1.4.14.1

Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und

zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 822

7.1.4.14.1.1

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen

durchgeeigneteMittelgesichertwerden,dieinderLagesind,dieGütersozurückzuhalten(z. B.
Befestigungsgurte,Schiebewände,verstellbareHalterungen),dasseineBewegungwährendder
Beförderung,durchdiedieAusrichtungderVersandstückeverändertwirdoderdiezueinerBeschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderenGütern(z. B. schwereMaschinenoderKisten)befördertwerden,müssenalleGütersogesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung
der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurteverwendetwerden,dürfendiesenichtüberspanntwerden,sodasseszueinerBeschädigung
oder Verformung des Versandstücks kommt. Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden,dasskeineLeerräumezwischendenflexiblenSchüttgut-ContainernimLaderaumbestehen.

Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.

7.1.4.14.1.2

Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.

Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssengestapelteVersandstückedurchdieVerwendungtragenderHilfsmittel gegen eine

Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen übereinander gestapelt werden, vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei

flexibleSchüttgut-Container.WenndieflexiblenSchüttgut-ContainermitLüftungseinrichtungen

ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.

7.1.4.14.1.3

Während des Ladens und Löschens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Be-

schädigung geschützt werden.

Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Schiffes, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Lade- und Löschmethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstü- cke vermieden wird.

7.1.4.14.1.4

Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in

Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden.

Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.

7.1.4.14.2

Gefährliche Güter müssen mindestens 1 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus

und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.

7.1.4.14.3

Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt wer-

den. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, Wagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Container.

VersandstückeaufDeck,dienichtinFahrzeugen,Wagen oderContainerngestautsind,müssen

mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.

7.1.4.14.4

Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Stoffe in:

-
geschlossenen Containern;
-
MEGC;
-
gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen;
-
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks;
-
Tankfahrzeugen oder Kesselwagen auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich an Deck befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 823
7.1.4.14.5

Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 oder 8 dürfen an Deck im ge-

schütztenBereich gestautwerden,wennsieinFässern,vollwandigenContainern oder vollwandigen Fahrzeugen oder Wagen untergebracht sind. Stoffe der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen enthalten sind.
7.1.4.14.6

Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften der Unterabschnitte 7.1.4.14.1 bis 7.1.4.14.5 und

7.1.4.14.7

Handhaben und Stauen von radioaktiven Stoffen

Bem. 1. „Kritische Gruppe“ ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition

gegenübereinervorhandenenStrahlungsquelleundeinemvorhandenenExpositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch
denvorhandenenExpositionspfadvondervorhandenenStrahlungsquellediehöchste

effektive Dosis erhalten.

2. „Öffentlichkeit“ sindim AllgemeinenalleEinzelpersonenausderBevölkerung,ausgenommensolche,dieausberuflichenodermedizinischenGründeneinerStrahlungausgesetzt sind.

3. „Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für

einenArbeitgeberbeschäftigtsindunddiebezüglichdesberuflichenStrahlenschutzes

Rechte und Pflichten übernommen haben.

7.1.4.14.7

als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes und im Falle der Beförderung

von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des IMSBC-Codes erfüllt sind.

7.1.4.14.7.1

Trennung

7.1.4.14.7.1.1

Versandstücke, Umverpackungen, Container, Tanks, Fahrzeuge und Wagen, die radioaktive

Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:

a)
von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle A oder
(ii)
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;

Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.

b)
von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle A oder
(ii)
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten;
c)
von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken:
(i)
gemäß nachstehender Tabelle B oder
(ii)
durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte
FilmebeiderBeförderungradioaktiverStoffeauf0,1 mSv proFilmsendungbeschränkt

ist; und

Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten

enthielten,undmüssendaheringleicherWeisevonradioaktivenStoffengetrenntwerden.
d)
von anderen gefährlichen Gütern gemäß Unterabschnitt 7.1.4.3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 824 Tabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 2 1 3 0,5 1 4 1,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2,5 12 3 7,5 1,0 3 20 4 9,5 1,5 4 30 5 12 2 5 40 5,5 13,5 2,5 5,5 50 6,5 15,5 3 6,5 Tabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder IIIGELB und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ oder Postsäcken Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie 1 2 4 10 24 48 120 240 GELBIII GELBII Mindestabstand in Metern 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5 1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7 2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9 4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13 8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18 1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20 2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30 3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35 4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40 5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45
7.1.4.14.7.1.2

Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Per-

sonenbesetztenAbteilennichtbefördertwerden;ausgenommenhiervonsindAbteile,diefür

Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 825

7.1.4.14.7.1.3

und 7.1.4.14.7.3.5 a) befördert werden.

d)
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
e)
Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 sind Umverpackungen oder Container, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthalten, der Kategorie III-GELB zuzuordnen. Tabelle 5.1.5.3.4: Kategorien der Versandstücke, Umverpackungen und Container Bedingungen Kategorie Transportkennzahl (TI) höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche
a)
nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS
größerals0,abernicht

größer als 1

a)
größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB
größerals1,abernicht

größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB

b)
a)
Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darf ihr Wert entsprechend Absatz
7.1.4.14.7.1.3

Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der

BesatzungunddenPersonen,diesichausdienstlichenGründenanBordbefinden,sindauf
Schiffen,indenenVersandstücke,UmverpackungenoderContainer mitGefahrzetteln derKategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.
7.1.4.14.7.2

Aktivitätsgrenzwerte

DieGesamtaktivitätdarfineinemLaderaumodereinerAbteilungdesSchiffesoderineinem
anderen BeförderungsmittelzurBeförderungvonLSA-StoffenoderSCO-GegenständeninIndustrieversandstücken Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C

angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die Grenzwerte

dernachstehendenTabelleCüberschrittenwerden, vorausgesetzt,derBeförderungsplanenthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveauzuerreichen,dasmindestensdemgleichwertigist,dasgegebenwäre,wenndie

Grenzwerte eingehalten worden wären. Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Beförderungsmittel für LSA und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für andere Beförderungsmittel als Schiffe Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum oder eine Abteilung des Schiffes LSA-I unbegrenzt unbegrenzt LSA-II und LSA-IIInicht brennbare feste Stoffe unbegrenzt 100 A LSA-II und LSA-IIIbrennbare feste Stoffe und alle flüssige Stoffe und Gase 100 A 10 A SCO 100 A 10 A

7.1.4.14.7.3

Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung

7.1.4.14.7.3.1

Die Sendungen sind sicher zu verstauen.

7.1.4.14.7.3.2

Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m² nicht über-

schreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen

verpacktenGüternbefördertodergelagertwerden,soferneinGenehmigungszeugnisderzuständigen Behörden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
7.1.4.14.7.3.3

Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versand-

stücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:

a)
Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und der Beförderung
vonLSA-I-StoffenistdieGesamtzahlvonVersandstücken,UmverpackungenundContainern in einem Beförderungsmittel so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlenim Beförderungsmitteldiein nachstehender TabelleDaufgeführtenWertenichtüberschreitet.
b)
Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche von einem Fahrzeug, einem Wagen oder einem Container an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem
Abstand von 2 m von der Außenfläche von einem Fahrzeug, einem Wagen oder einem ContainerankeinemPunkt0,1mSv/hüberschreiten,ausgenommenSendungenunterausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs oder des Wagens in Absatz 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind.
c)
Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container und an Bord eines Beförderungsmittels darf die in nachstehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 826 Tabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Transportmittel, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen Art des Containers oder Beförderungsmittels Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Beförderungsmittel Kleincontainer 50 Großcontainer 50 Fahrzeug oder Wagen 50 Schiff 50 Tabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Transportmittel mit spaltbaren Stoffen Art des Containers oder des Beförderungsmittels Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht unter ausschließlicher Verwendung unter ausschließlicher Verwendung Kleincontainer 50 nicht zutreffend Großcontainer 50 100 Fahrzeug oder Wagen 50 100 Schiff 50 100
7.1.4.14.7.3.4

Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle

SendungenmiteinerhöherenKritikalitätssicherheitskennzahlals50dürfennurunterausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.1.4.14.7.3.5

Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert wer-

den, folgende Werte nicht überschreiten:

a)
10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten, wenn
(i)
das Fahrzeug oder der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter RoutineBeförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und
(ii)
Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so
zubefestigen,dassderenLageinnerhalbderUmhüllungdesFahrzeugsoderWagens

während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und

(iii)
während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;
b)
2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs oder Wagens einschließlich der
Dach- undBodenflächenoderbeieinemoffenenFahrzeug oderWagenankeinemPunkt,
dersichaufdenvondenäußerenKantendes FahrzeugsoderWagensprojiziertensenkrechten Ebenen,derOberflächederLadungundderunterenAußenflächedesFahrzeugs

oder Wagens befindet, und

c)
0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den
Außenflächendes Fahrzeugs oderWagensgebildetwerden,oder, fallsdieLadungaufeinemoffenenFahrzeugoderWagenbefördertwird,ankeinemPunktimAbstandvon2 m
vondendurchdieäußerenKantendesFahrzeugsoderWagensprojiziertensenkrechten

Ebenen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 827

7.1.4.14.7.3.6

Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 mSv/h

dürfen,außerwennsieinoderaufeinemFahrzeugoderWagenunterausschließlicherVerwendung befördert werden und an Bord des Schiffes nicht vom Fahrzeug oder Wagen weggenommen werden, mit einem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.
7.1.4.14.7.3.7

Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das aufgrund seiner Konstruktion

oder aufgrund von Verträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist,

istvondenAnforderungendes Absatzes 7.1.4.14.7.3.3ausgenommen,vorausgesetzt,die

nachstehenden Bedingungen werden erfüllt:

a)
Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des
FlaggenstaatesdesSchiffesund,aufVerlangen,vonderzuständigenBehördejedesAnlaufhafens genehmigt sein;
b)
Für die gesamte Reiseroute muss im Voraus ein Stauungsplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in den Anlaufhäfen enthält; und
c)
Die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe qualifiziert sind.
7.1.4.14.7.4

Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und

Zwischenlagerung

7.1.4.14.7.4.1

Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe ent-

halten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet.JedeGruppeistsozulagern,dassvonanderenderartigenGruppeneinMindestabstand

von 6 m eingehalten wird.

7.1.4.14.7.4.2

Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug, Wagen oder Con-

tainer in Übereinstimmung mit Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Fahrzeugen oder Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand

von6 meingehaltenwird.DerZwischenraumzwischendenGruppen darf füranderegefährlicheStoffegemäßADNgenutztwerden.DieBeförderungvonanderenStoffenzusammenmit

Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die

Vorkehrungen dafürausschließlich vomAbsendergetroffenwurdenunddieBeförderung nicht

aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.

7.1.4.14.7.4.3

Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfül-

len, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;
b)
je Sendung ist nur ein gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstücken zugelassen, es sei denn im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;
c)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
d)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
e)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe
müssenineinemSchiffunterausschließlicherVerwendungmithöchstens45 gspaltbaren

Nukliden befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 828

7.1.4.14.7.5

Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen

7.1.4.14.7.5.1

bis 7.1.4.14.7.5.4 und 7.1.4.14.7.7 und

b)
den in Abschnitt 6.4.4 des ADR aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke,
esseidenn,dieradioaktivenStoffebesitzenandereGefahreneigenschaftenundmüssengemäß

Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet

werden,wobeidieindenAbsätzena)undb)aufgeführten Vorschriftennur sofernzutreffendund

zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.

7.1.4.14.7.5.1

Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Ver-

sandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des

VersandstücksdurcheinequalifiziertePersonsoschnellwiemöglichabzuschätzen.DerUmfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, den Wagen, das Schiff,

die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und

derUmweltinÜbereinstimmungmitdenvonderzuständigenBehördeaufgestelltenBestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern.
7.1.4.14.7.5.2

Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale

BeförderungsbedingungenzulässigenGrenzwertehinausentweicht,dürfenunterAufsichtzu

einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.

7.1.4.14.7.5.3

Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge, Wagen, Schiffe und

AusrüstungensindwiederkehrendaufKontaminationzuüberprüfen.DieHäufigkeitderartiger

Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.

7.1.4.14.7.5.4

Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüs-

tungenoderTeiledavon,diewährendderBeförderungradioaktiverStoffeüberdieinAbsatz
7.1.4.14.7.5.5

Für die Anwendung des Absatzes 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination fol-

gende Grenzwerte nicht überschreiten:

-
4 Bq/cm² für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität;
-
0,4 Bq/cm² für alle anderen Alphastrahler. Diese Grenzwerte sind Mittelwerte für jede Fläche von 300 m² eines jeden Teils der Oberfläche.
7.1.4.14.7.5.5

festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche ei-

ne Dosisleistung von mehr als 5 Sv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:

a)
die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 des ADR festgelegten Grenzwerte;
b)
die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberfläche ist nicht größer als 5 μSv/h.
7.1.4.14.7.5.6

Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten

Schiffe sind von den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.5.4 nur bezüglich ihrer Innenflächen

undnursolangeausgenommen,wieesbeidieserspeziellenausschließlichenVerwendung

bleibt.

7.1.4.14.7.6

Beschränkung des Wärmeeffekts

7.1.4.14.7.6.1

Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (U)- oder des Typ B (M)-

Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen.

Dabei dürfen Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebrachtsind,berücksichtigtwerden,ohnedassdieseAbsperrungenundTrennwändeeiner

Prüfung unterliegen.

7.1.4.14.7.6.2

Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks

15 W/m² übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 829

7.1.4.14.7.7

Sonstige Vorschriften

WennwederderAbsendernochderEmpfängeridentifizierbarsindoderwenndieSendungdem
Empfänger nicht zugestellt werden kann und der Beförderer keine Instruktionen vom Absender erhaltenhat,istdieseaneinemsicherenOrtzulagern; diezuständigeBehörde ist unverzüglich zu

unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

7.1.4.15

Maßnahmen nach dem Löschen

7.1.4.15.1

Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese

VorschriftgiltnichtbeiderBeförderunginloserSchüttung,wenndieneueLadungausdemgleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
7.1.4.15.2

Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch Absatz 7.1.4.14.7.5.

7.1.4.15.3

Jede CTU oder jeder Laderaum, der für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen

verwendetwurde,mussvoreinerWiederverwendungeinerInspektionunterzogenwerden,um
festzustellen,obwährendderBeförderungansteckungsgefährlicheStoffefreigewordensind.Ist
dies der Fall, muss die CTU oder der Laderaum vor einer Wiederverwendung dekontaminiert werden.DieDekontaminierungkanndurchjedesMittelgeschehen,dasdenfreigewordenenansteckungsgefährlichen Stoff wirksam neutralisiert.
7.1.4.16

Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

OhneGenehmigungdurchdiezuständigeBehördeistdasFüllenundEntleerenvonGefäßen,
Tankfahrzeugen,Kesselwagen,Großpackmitteln(IBC),Großverpackungen,MEGC,ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
7.1.4.17

7.1.4.2

Zusammenladeverbot (lose Schüttung)

Auf Schiffen mitStoffen derKlasse 5.1 inloserSchüttungdürfen sich keineanderenGüterbefinden.
7.1.4.3

Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)

7.1.4.3.1

Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m von-

einander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

7.1.4.3.2

Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12)

dieBezeichnungmitzweiblauenKegelnoderzweiblauenLichternvorgeschriebenist,nichtim
gleichenLaderaummit entzündbaren Stoffen,fürdieinKapitel3.2TabelleASpalte (12) dieBezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden.
7.1.4.3.3

Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffen der

Klasse4.1oder5.2,fürdieinKapitel3.2TabelleASpalte (12) dieBezeichnungmitdreiblauen

Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein.

7.1.4.3.4

Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die

gesamteLadungderinAbsatz7.1.4.1.4vorgeschriebenenkleinstenHöchstmassederzurVerladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
7.1.4.3.4

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden,

wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt: Verträglichkeitsgruppe A B C D E F G H J L N S A X - - - - - - - - - - - B - X - 1)

-
- - - - - - X C - - X X X - X - - -
-
- N - -
-
- - - - 2) X S - X X X X X X X X - X X
„X“: zeigtan,dassdie explosiven StoffeundGegenständederentsprechendenVerträglichkeitsgruppen gemäß Teil 2 dieser Verordnung im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

1)

Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B“ und Versandstücke mit Stoffenund Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „D“ dürfen nur zusammen in einem Laderaumgestautwerden,wennsieingeschlossenenContainern,gedecktenFahrzeugenoder

gedeckten Wagen verladen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 817 2) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6 N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6 N zusammen befördert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln. 3)

WennGegenständederVerträglichkeitsgruppe „N“ mitStoffenoderGegenständenderVerträglichkeitsgruppe „C“, „D“ oder „E“ zusammengeladenwerden,sinddieGegenständeder

Verträglichkeitsgruppe „N“ so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe „D“. 4)

Versandstücke mitStoffenundGegenständen derVerträglichkeitsgruppe „L“ dürfen mit VersandstückenmitgleichartigenStoffenundGegenständendieserVerträglichkeitsgruppezusammen im gleichen Laderaum verladen werden.

2) 3) X D - 1) X X X - X - - -

7.1.4.3.5

Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (UN-Nummern 2916, 2917, 3323, 3328, 3329 und 3330)

in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.

7.1.4.3.6

Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 aufgrund einer Sondervereinbarung (UN-Nummern 2919

und3331),sind dievonderzuständigenBehördefestgelegtenbesonderenVorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
7.1.4.4

Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen)

7.1.4.4.1

Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers, Fahrzeugs oder

Wagens, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.

7.1.4.4.2

Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für:

-
geschlossene Container;
-
gedeckte Fahrzeuge und Wagen;
-
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC;
-
Tankfahrzeuge und Kesselwagen.
7.1.4.4.3

Für andere als in den Absätzen 7.1.4.4.1 und 7.1.4.4.2 genannte Container kann der Abstand nach

Absatz 7.1.4.3.1 auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.

7.1.4.4.4

Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen und Geräte dürfen mit

beweglichenelektrischenKabelnnach Absatz9.1.0.53.5 verbunden oder inBetriebgenommen

werden, wenn

a)
die elektrischen Anlagen und Geräte mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und die Anforderungen für die Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B erfüllen; oder
b)
die elektrischen Anlagen und Geräte die Anforderungen unter a) nicht erfüllen, jedoch ausreichend von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der
-
Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1 in Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte (5);
-
Klasse 3, Verpackungsgruppe I oder II;
-
Klasse 4.3;
-
Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3;
-
Klasse 8, Verpackungsgruppe I, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 3; und
-
Klasse 8, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3 enthalten. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten Stoffe enthält, in einem zylindrischen Bereich mit einem Radius von 2,40 m um die elektrischen Anlagen und Geräte und von unbegrenzter vertikaler Ausdehnung gestaut ist.
a)
oder b) ist nicht erforderlich, wenn die Container mit elektrischen Anlagen und Geräten, die die
AnforderungenfürdenEinsatzinexplosionsgefährdetenBereichennichterfüllenundContainer,

die die oben genannten Stoffe enthalten, in getrennten Laderäumen gestaut sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 818 Beispiele für die Stauung und Trennung der Container Legende

R Container(z. B.Reefer)mitelektrischenAnlagen, diedieAnforderungenunterAbsatz
7.1.4.4.4

a) nicht erfüllen.

Z elektrischeAnlagen undGeräte,diedieAnforderungenunterAbsatz7.1.4.4.4a)nicht

erfüllen. X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausreichende Trennung erforderlich ist. Draufsicht 1. Auf Deck Draufsicht 2. Im Laderaum Schott Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 819 Draufsicht 2. Im Laderaum Vorderansicht Vorderansicht Z Schott Sc h ott R Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 820

7.1.4.4.5

An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen und Geräte dürfen weder mit beweg-

lichen elektrischen Kabeln nach Absatz 9.1.0.53.5 verbunden noch in Betrieb genommen werden, es sei denn, sie sind mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet und erfüllen die Anforderungen

fürdieTemperaturklasseT4 undExplosionsgruppeIIBoderderContainerbefindetsichineinen
Laderaum,derkeineContainermitdeninAbsatz7.1.4.4.4.Buchstabe b) genanntenStoffenenthält.
7.1.4.40

(bleibt offen)

7.1.4.41

Feuer und offenes Licht

Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind oder wenn die zu ladenden Stoffe sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.

7.1.4.42

7.1.4.5

Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern)

FürSeeschiffeundfürBinnenschiffe, sofern letzterenurContainergeladen haben, geltendieZusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt

sind.

7.1.4.50

(bleibt offen)

7.1.4.51

Elektrische Einrichtungen

Während des Ladens und Löschens von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für

UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKWSenders25 WnichtübersteigtundsichkeinTeilseinerAntenneinnerhalbeinesAbstandesvon

2,00 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet.

7.1.4.52

(bleibt offen)

7.1.4.53

Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.

Erfolgt dieBeleuchtung vonDeckaus,hatdiesedurchgutbefestigteelektrischeLampenzugeschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können.

Sind diese Leuchten an Deck in Zone 2 angeordnet, müssen sie die Anforderungen für den Betrieb in Zone 2 erfüllen.

7.1.4.53

Leuchten in explosionsge-

fährdetenBereichder

Zone 2 N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2022 8.1.2.2

e)
– h)
Unterlagen,diesichan

Bord befinden müssen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020

7.1.4.54

7.1.4.6

(bleibt offen)

7.1.4.7

Lade- und Löschstellen

7.1.4.7.1

Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten

oderzugelassenenStellengeladenodergelöschtwerden.AndiesenStellenmüssenEvakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der

Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.

7.1.4.7.2

Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapi-

tel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Stoffe jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

7.1.4.7.3

Ist an der Lade- oder Löschstelle landseitig eine Zone ausgewiesen, darf sich das Schiff nur dann

indieseroderunmittelbarangrenzendandieseZoneaufhalten,wennesdieAnforderungender
Absätze9.1.0.12.3b)oderc),9.1.0.51,9.1.0.52.1und9.1.0.52.2erfüllt. DiezuständigeBehörde

kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

7.1.4.74

(bleibt offen)

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7.1.4.75

Gefahr der Funkenbildung

ElektrischleitendeVerbindungenzwischenSchiffundLandmüssensobeschaffensein,dasssie
keineZündquelledarstellen.WennStoffe befördertwerden,fürdieinAbschnitt3.2.1TabelleA

Spalte (9) der Code EX eingetragen ist, ist im geschützten Bereich das Ablegen von nicht ausreichend ableitfähiger Kleidung verboten.

7.1.4.76

Kunststofftrossen

WährenddesLadensundLöschensdarfdasSchiffnurdannmitKunststofftrossenfestgemacht

werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist. Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach den Regelungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.6 geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird. Jedoch dürfen Schiffe beim Laden oder Löschen von Containern mit Kunststofftrossen festgemacht werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 831

7.1.4.77

Mögliche Evakuierungsmittel im Notfall

Trockenmassengut (Schiff und Leichter) Container (Schiffund Leichter) und verpacktes Gut Klasse Klasse 4.1, 4.2, 4.3 5.1, 6.1, 7, 8, 9 Alle Klassen

1 ZweiFluchtwegeinnerhalboderaußerhalbdesgeschützten

Bereichs in entgegengesetzten Richtungen • • •

Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein ZufluchtsortaußerhalbdesSchiffs,einschließlichdeszuihmführenden Fluchtwegs am entgegengesetzten Ende

• • • 3 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein Zufluchtsort auf dem Schiff am entgegengesetzten Ende • • • 4 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende • • •

EinFluchtwegaußerhalbdesgeschütztenBereichsundein

Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • •

6 EinFluchtweginnerhalbdesgeschütztenBereichsundein
FluchtwegaußerhalbdesgeschütztenBereichsam entgegengesetzten Ende

• • •

7 EinFluchtweginnerhalbdesgeschütztenBereichsundeinZufluchtsort außerhalb des Schiffs in entgegengesetzter Richtung

• • •

EinFluchtweginnerhalbdesgeschütztenBereichsundeinZufluchtsort auf dem Schiff in entgegengesetzter Richtung

• • •

9 Ein Fluchtweginnerhalbdesgeschützten Bereichsundein Beiboot am entgegengesetzten Ende

• • •

10 EinFluchtweginnerhalbdesgeschütztenBereichsundein

Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • •

EinFluchtweginnerhalboderaußerhalbdesgeschütztenBereichsundzweiZufluchtsorteaufdemSchiffanden entgegengesetzten Enden

• • •

12 EinFluchtweginnerhalboderaußerhalbdesgeschütztenBereichsundzweiSchutzzonenaufdemSchiffanden entgegengesetzten Enden

• • • 13 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs • • • Ein Fluchtweg innerhalb des geschützten Bereichs • • •

15 EinodermehrereZufluchtsorteaußerhalbdesSchiffs,einschließlich des zu ihm führenden Fluchtwegs

• • • 16 Ein oder mehrere Zufluchtsorte auf dem Schiff • • Ein oder mehrere Fluchtboote • • • 18 Ein Flucht- und ein Evakuierungsboot • • • 19 Ein oder mehrere Evakuierungsboote • • • = mögliche Option.

DiezuständigenBehördenkönnenaufgrundderörtlichenVerhältnissezusätzlicheAnforderungen

bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach lokalem Recht vorschreiben.

7.1.4.78

7.1.4.8

Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

7.1.4.8.1

Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 4.1

oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder

dreiblauenLichternvorgeschriebenist,dürfennichtohneschriftlicheGenehmigung der zuständigenBehördebegonnenwerden.DiesgiltauchfürdasLadenundLöschenandererGüter,wenn

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind.

7.1.4.8.2

Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und von Stoffen der Klas-

se 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während eines Gewitters unterbrochen werden.

7.1.4.9

Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.

Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.1.4.7.1.

7.1.4.99

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 832

7.1.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 832

7.1.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

7.1.5.0

Bezeichnung

7.1.5.0.1

Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen Güter befördern, müssen die

in der Spalte (12) dieser Tabelle angegebene Bezeichnung gemäß Kapitel 3 des CEVNI führen.

7.1.5.0.2

Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen verpackten Güter ausschließ-

lich in Containern befördern, müssen anstelle der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) angegebenen

AnzahlblauerKegeloderLichterdieinderfolgendenTabelleangegebeneAnzahlblauerKegel

oder Lichter führen: Anzahl Kegel/Lichter gemäß Tabelle A Spalte (12) Klasse und Verpackungsgruppe des Stoffes Gesamtbruttomasse Anzahl der zu führenden Kegel/Lichter 1 Kegel/Licht Klasse 2 oder VG I > 130.000 kg 1 Klasse 2 oder VG I ≤ 130.000 kg 0 Sonstige Klassen oder VG II oder III Sämtliche Massen 0 2 Kegel/Lichter Klasse 2 oder VG I > 30.000 kg 2 Klasse 2 oder VG I ≤ 30.000 kg 0 Andere Klassen oder VG II oder III Sämtliche Massen 0 3 Kegel/ Lichter Alle Klassen Sämtliche Massen 3

7.1.5.0.3

Schiffe, welche leere, nicht gereinigte Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC be-

fördern, müssen die Bezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) führen, wenn diese Gü-

terbeförderungseinheiten gefährlicheGüterenthielten,fürdieindieserTabelleeineBezeichnung

gefordert wird.

7.1.5.0.4

Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen,

die nachstehend zuerst genannt ist:

-
drei blaue Kegel oder drei blaue Lichter;
-
zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter;
-
ein blauer Kegel oder ein blaues Licht.
7.1.5.0.5

Abweichend von Absatz 7.1.5.0.1 und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des CEVNI kann die zu-

ständigeBehördezulassen,dassanstellederBezeichnungnach Absatz 7.1.5.0.1Seeschiffe, die

nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und

Tagbezeichnung verwenden, die in den vom Sicherheitsausschuss der IMO angenommenen EmpfehlungenfürdieSicherheitderBeförderunggefährlicherLadungenundvergleichbarer HandlungeninHafengebieten vorgeschriebensind (beiNacht ein vonallenSeitensichtbaresfestesrotes
LichtundbeiTagdieFlagge „B“ desinternationalenZeichencodes).Die Vertragspartei,dieeine
solchezeitweiligeAbweichungerteilthat,informierthierüberdenExekutiv-Sekretärder Wirtschaftskommission derVereintenNationen fürEuropa(UNECE),dersiedemVerwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt.
7.1.5.1

Beförderungsart

7.1.5.1.1

Die zuständigen Behörden können Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die

gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden auferlegen.

7.1.5.1.2

Wenn Schiffe Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 oder Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichternvorgeschriebenist, oder StoffederKlasse7(UN-Nummern2912,2913,2915,2916,2917,
2919,2977,2978und3321bis3333)befördern,kanndiezuständigeBehördeBeschränkungen

bezüglich der Abmessungen der Verbände oder gekuppelten Schiffe auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 833

7.1.5.2

Fahrt der Schiffe

Schiffe,welcheStoffeoderGegenständederKlasse1 oderStoffe derKlasse4.1oder5.2 befördern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei

blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

7.1.5.3

Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können und dass elektrische Leitungen nicht gequetscht oder geknickt werden und keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind.

7.1.5.4

Stillliegen

7.1.5.4.1

Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen

stillliegen als in den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschrieben.

7.1.5.4.2

An Bord stilliegender Schiffe, die nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung führen

müssen, muss sich ständig ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2 aufhalten. Die zuständige

BehördekannjedochdieSchiffe,dieineinemHafenbeckenoderandafürzugelassenenStellen

stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

7.1.5.4.3

Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Still-

liegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

-
100 m von geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern, wenn das Schiff nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht führen muss,
-
100 m von Ingenieurbauwerken und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn das Schiff nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss,
-
500 m von geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern, wenn das Schiff nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen muss.
WährenddesWartensvorSchleusenoderBrückenisteszulässig,geringereAbständealsdie

oben genannten einzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen.

7.1.5.4.4

Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in

Absatz 7.1.5.4.3 genannten Abstände zulassen.

7.1.5.5

Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr eines Schiffes, das Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 oder Stoffe der Klasse4.1oder5.2 befördert,fürdieinKapitel3.2TabelleASpalte (12) eineBezeichnungmitdrei

blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, gefährlich zu werden droht,

-
sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
-
sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),
mussdasSchiff,unbeschadetderVorschriften desUnterabschnitts 7.1.5.4aneinergeeigneten

und von Wohnhäusern, Häfen, Ingenieurbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten. Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.

7.1.5.6

7.1.5.7

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 834

7.1.5.8

Meldepflicht

7.1.5.8.1

In den Ländern, in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer die Angaben gemäß

Absatz 1.1.4.6.1 machen.

7.1.5.8.2

(gestrichen)

7.1.5.8.3

(gestrichen)

7.1.5.8.4

(gestrichen)

7.1.5.9

7.1.5.99

(bleibt offen)

7.1.6

Zusätzliche Anforderungen ........................................................................................ 834

7.1.6

Zusätzliche Anforderungen

7.1.6.1

7.1.6.10

(bleibt offen)

7.1.6.11

Beförderung in loser Schüttung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

CO01: DieInnenflächenderLaderäumemüssensoausgekleidetoderbehandeltsein,dasssie

schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist. CO02: Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit diesen Stoffen in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm (lufttrocken) hergestellt sein. CO03: Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist.

ST01: Dieser Stoff muss stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltigeDüngemittelbezogenenVorschriften des IMSBC-Codes entsprechen.Die erfolgte

Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

IndenStaaten,indenendieserforderlichist,istdieBeförderungdiesesStoffesinloser

Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

ST02: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zulässig, wenn mit Hilfe des TrogTestes nach Unterabschnitt 38.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgestellt wurde,dassdieFortpflanzungsratederselbstunterhaltendenfortschreitendenZersetzung

nicht mehr als 25 cm/h beträgt. RA01: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn:

a)
bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
b)
bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt. RA02: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn:
a)
sie so in einem Schiff befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
b)
sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren
undandenunzugänglichenOberflächendieKontaminationfürBeta- undGammastrahlerundAlphastrahlerniedrigerToxizität4 Bq/cm²(10

-4

Ci/cm²)oderfüralleanderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm² (10

-5 Ci/cm²) überschreitet; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 835

c)
Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der radioaktive Stoff nicht im Schiff freigesetzt wird, wenn vermutet wird, dass die nicht festhaftende Kontamination
aufdenunzugänglichenOberflächen4 Bq/cm² (10

-4

Ci/cm²)fürBeta- undGammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm²(10

-5 Ci/cm²) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.

OberflächenkontaminierteGegenständederGruppeSCO-IIdürfennichtinloserSchüttung befördert werden.

RA03: Zusammengefasst mit RA02

7.1.6.12

Lüftung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) erwähnt werden:

VE01: Laderäume,diedieseStoffeenthalten,müssenmitdervollenLeistungderVentilatoren

gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Konzentration an von aus

derLadungherrührendenentzündbarenGasenundDämpfen10 %derUEGübersteigt.
Diese MessungistsofortnachdemBeladendurchzuführen.EineKontrollmessung muss

nach einer Stunde wiederholt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

VE02: Laderäume,diedieseStoffeenthalten,müssenmitdervollenLeistungderVentilatoren
gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen sind. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Kontrollmessung muss nach einer Stunde wiederholtwerden. DieseMessergebnissemüssenschriftlichfestgehaltenwerden. Abweichend
davonbrauchenaufSchiffen,welchedieseGüter nurinContainerninoffenenLaderäumen befördern, diese Laderäume nur dann mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn ein Verdacht besteht, dass sie nicht frei von aus der Ladung herrührendengiftigenGasenundDämpfen sind.VordemLöschenmussderEntladerüberden

Verdacht informiert werden.

VE03: Räume,wie Laderäume,Wohnungenund Maschinenräume,dieaneinemLaderaum angrenzen, der diese Stoffe enthält, müssen gelüftet werden.

Die Laderäume, die diese Stoffe enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. Nach dem Belüften muss die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen gemessen werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

VE04: Werden Druckgaspackungen gemäß Sondervorschrift 327 des Kapitels 3.3 für Wiederaufarbeitungs- oderEntsorgungszweckebefördert,sinddieSondervorschriftenVE01und

VE02 anwendbar.

7.1.6.13

Maßnahmen vor dem Laden

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden: LO01: Vor dem Laden dieser Stoffe oder Gegenstände muss sichergestellt sein, dass im Innern

desLaderaumsmetalleneGegenstände,diekeinintegrierterBestandteildesSchiffes

sind, nicht vorhanden sind. LO02: Das Laden dieser Stoffe in loser Schüttung darf nur dann stattfinden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 836 LO03: Vor dem Laden dieser Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden Laderäumen so trocken wie möglich sind.

LO04: VordemLadendieserStoffe in loserSchüttung musssichergestelltsein, dass imInnern

des Laderaums keine losen organischen Materialien vorhanden sind. LO05: Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.

7.1.6.14

Handhaben und Stauen der Ladung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

HA01: DieseStoffeoderGegenständemüssenmindestens3 mvonWohnungen,Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
HA02: DieseStoffeoderGegenständemüssenmindestens2 mvondensenkrechtenEbenen,

die mit den Seitenwänden des Schiffes zusammenfallen, entfernt gestaut werden. HA03: Bei der Handhabung dieser Stoffe oder Gegenstände muss Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sichimgleichenLaderaumbefindendenVersandstückemüssen sogestautund verkeiltwerden,dassErschütterungenundReibungenwährendderBeförderungausgeschlossen sind.
Esistverboten,Versandstücke,diedieseStoffeoderGegenständeenthalten,mitungefährlichen Stoffen zu überstapeln.
BeimZusammenladendieserStoffeoderGegenständeimgleichenLaderaummüssen

diese nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden. Das Laden nach allen anderen und das Löschen vor allen anderen beim Zusammenladen

dieserStoffeoderGegenständeimgleichenLaderaumistnichterforderlich,wenndiese

Stoffe oder Gegenstände in Containern enthalten sind.

WährenddieseStoffeoderGegenständegeladenodergelöschtwerden,dürfenandere
LaderäumenichtbeladenodergelöschtundBrennstofftanksnichtbefülltoderentleert

werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. HA04: Zusammengefasst mit HA03 HA05: Zusammengefasst mit HA03 HA06: Zusammengefasst mit HA03 HA07: Es ist verboten, diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Stoffe durch Witterungseinflüsse nass werden.

HA08: Wenndie Versandstücke,die dieseGüter enthalten, nichtineinemContainerenthalten

sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

HA09: BeiderBeförderungdieserStoffeinloserSchüttung dürfenimgleichenLaderaum keine

brennbaren Stoffe gestaut werden. HA10: Diese Stoffe müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden. Für Seeschiffe gelten diese Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.

7.1.6.15

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 837

7.1.6.16

Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

IN01: NachdemLadenundLöschendieserStoffeinloserSchüttungoderunverpacktundvor

dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Verlader oder vom Entlader oder von einem

SachkundigennachUnterabschnitt8.2.1.2indenWohnungen,Maschinenräumenund
angrenzenden Laderäumen die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbarenGasenundDämpfenmiteinemGasspürgerätgemessenwerden.DieMessergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
BevorPersonendieLaderäumebetretenundvordemLöschenmussdieKonzentration
vonausderLadungherrührendenentzündbarenGasenundDämpfenvomEntladerder

Ladung oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Löschen darf erst begonnen werden, wenn

dieKonzentrationvonausderLadungherrührendenentzündbarenGasenundDämpfen

im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der UEG liegt. Liegt in diesen Räumen die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen nicht unter 50 % der UEG, müssen durch den Verlader, den Entlader oder den Schiffsführer die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden. IN02: Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen mindestens einmal in acht

Stunden mit einemToximetergemessenwerden.Die Messergebnissemüssen schriftlich

festgehalten werden.

IN03: WenneinLaderaumdieseStoffeinloserSchüttungoderunverpacktenthält,mussder
SchiffsführersichtäglichandenLenzbrunnenoderPumpenrohrendavonüberzeugen,

dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.

7.1.6.17

7.1.6.99

(bleibt offen)

7.1.7

Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der

Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzlicheStoffeundorganischePeroxide),diedurchTemperaturkontrolle
stabilisiert werden .......................................................................................................837
7.1.7

Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, orga-

nischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

7.1.7.1

Alle selbstzersetzlichen Stoffe, organischen Peroxide und polymerisierenden Stoffe dürfen keiner

direktenSonneneinstrahlungundkeinenWärmequellenausgesetztseinundmüssenanausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
7.1.7.2

Wenn in einen Container oder ein gedecktes Fahrzeug mehrere Versandstücke zusammen verla-

den werden, darf die Gesamtmenge des Stoffes, die Art und die Anzahl der Versandstücke und die Anordnung in Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen.

7.1.7.3

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

7.1.7.3.1

Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäß Absatz

7.1.7.3.2

Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen:

a)
die offizielle Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) oder gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6 den Ausdruck „TEMPERATURKONTROLLIERT“ enthält und
b)
die für den Stoff (mit oder ohne chemische Stabilisierung) im zur Beförderung aufgegebenen Zustand bestimmte SADT oder SAPT
(i)
höchstens 50 °C für Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder
(ii)
höchstens 45 °C für Tanks beträgt.
Wenn zur Stabilisierung eines reaktiven Stoffes, der unter normalen Beförderungsbedingungen gefährliche MengenWärme undGaseoderDämpfeerzeugenkann, keinechemischeStabilisierung

verwendet wird, muss dieser Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Stoffe, die durch Hinzufügen chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT oder SAPT höher ist als in Absatz b) (i) oder (ii) vorgeschrieben.

7.1.7.3.3

Wenn ein selbstzersetzlicher Stoff, ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen offizielle Benen-

nung für die Beförderung den Ausdruck „STABILISIERT“ enthält und der normalerweise nicht unter

Temperaturkontrollebefördertwerdenmuss,unterBedingungenbefördertwird,beidenendie
Temperatur55 °Cübersteigenkann,kanndarüberhinauseineTemperaturkontrolleerforderlich

sein.

7.1.7.3.4

Die „Kontrolltemperatur“ ist die höchste Temperatur, bei der der Stoff sicher befördert werden kann.

Eswirddavonausgegangen,dassdieTemperaturinderunmittelbarenUmgebungdesVersandstücks während der Beförderung 55 °C nicht übersteigt und diesen Wert nur während eines relativ
kurzenZeitraumsinnerhalbvonjeweils24Stundenerreicht.BeiAusfallderTemperaturkontrolle

kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die „Notfalltemperatur“ ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.

7.1.7.3.5

von der SADT oder der SAPT abgeleitet, die als die niedrigsten Temperaturen definiert

sind, bei denen bei einem Stoff in den für die Beförderung verwendeten Verpackungen, Großpackmitteln(IBC)oderTankseineselbstbeschleunigendeZersetzungoderPolymerisationauftreten
kann.DieSADToderSAPT wirdermittelt, um zu entscheiden, obeinStoffunter Temperaturkontrollebefördertwerdenmuss.VorschriftenfürdieBestimmungderSADTundderSAPTsindim

Handbuch Prüfung und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthalten.

7.1.7.3.5

Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur

Art des Gefäßes SADTa /SAPTa Kontrolltemperatur Notfalltemperatur Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC) ≤ 20 °C > 20 °C ≤ 35 °C > 35 °C 20 °C unter SADT/SAPT 15 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT Tanks ≤ 45 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT a

DieTemperaturderselbstbeschleunigendenZersetzung(SADT)oderdie Temperaturder

selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) des für die Beförderung verpackten Stoffes.

7.1.7.3.6

Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden unter Verwendung der Tabelle in Absatz

7.1.7.3.7

Kontroll- und Notfalltemperaturen sind, sofern zutreffend, für die momentan zugeordneten selbst-

zersetzlichen Stoffe in Unterabschnitt 2.2.41.4 und für die momentan zugeordneten Zubereitungen organischer Peroxide in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.

7.1.7.3.8

Die tatsächliche Beförderungstemperatur darf niedriger als die Kontrolltemperatur sein, muss aber

so gewählt werden, dass eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 839

7.1.7.4

Beförderung unter Temperaturkontrolle

7.1.7.4.1

Die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die

sichere Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden. Im Allgemeinen ist Folgendes erforderlich:

a)
eine sorgfältige Inspektion der Güterbeförderungseinheit vor dem Beladen;
b)
Hinweise für den Beförderer über den Betrieb des Kühlsystems, einschließlich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten;
c)
Verfahren, die bei Ausfall der Temperaturkontrolle zu befolgen sind;
d)
die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und
e)
die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.
7.1.7.4.2

Alle Kontrolleinrichtungen und Temperaturmesseinrichtungen des Kühlsystems müssen leicht zu-

gänglich und alle elektrischen Verbindungen müssen witterungsbeständig sein. Die Lufttemperatur

imInnerenderGüterbeförderungseinheitmussmitzweivoneinanderunabhängigenMessfühlern
gemessenwerdenunddieDatenmüssensoaufgezeichnetwerden,dassjedeTemperaturänderung leicht festgestelltwerdenkann.DieTemperaturmuss allevierbis sechsStundenkontrolliert
undaufgezeichnetwerden.WennStoffemiteinerKontrolltemperaturvonwenigerals+25 °Cbefördertwerden,mussdieGüterbeförderungseinheitmiteinemoptischenundakustischenAlarm

ausgerüstet sein, der unabhängig vom Kühlsystem mit Energie versorgt wird und bei oder unter der Kontrolltemperatur anspricht.

7.1.7.4.3

Wenn während der Beförderung die Kontrolltemperatur überschritten wird, muss ein Alarmverfah-

reneingeleitetwerden,dasgegebenenfallseinenotwendigeReparaturderKühlanlageodereine
ErhöhungderKühlkapazität(z. B.durchHinzufügenflüssigeroderfesterKühlmittel)umfasst.Au-

ßerdem muss die Temperatur häufig kontrolliert werden und es müssen Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen getroffen werden. Wird die Notfalltemperatur erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

7.1.7.4.4

Die Eignung einer bestimmten Temperaturkontrolleinrichtung für die Beförderung ist abhängig von

verschiedenen Faktoren. Zu betrachtende Faktoren sind unter anderem:

a)
die Kontrolltemperatur(en) des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe);
b)
die Differenz zwischen der Kontrolltemperatur und den zu erwartenden Umgebungstemperaturbedingungen;
c)
die Wirksamkeit der Wärmedämmung;
d)
die Beförderungsdauer und
e)
die Berücksichtigung einer Sicherheitsreserve für Verzögerungen.
7.1.7.4.5

Geeignete Methoden zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind in der Rei-

henfolge zunehmender Wirksamkeit:

a)
ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe) liegt in ausreichendem Maße unter der Kontrolltemperatur;
b)
ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung und Kältespeicher, vorausgesetzt:
(i)
eine ausreichende Menge nicht entzündbaren Kühlmittels (z. B. flüssiger Stickstoff oder
Trockeneis)unterBerücksichtigungeinerangemessenenReservefürVerzögerungenwird

mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;

(ii)
als Kühlmittel wird weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft verwendet;
(iii)
eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und
(iv)
auf der Tür (den Türen) der Beförderungseinheit befindet sich ein deutlich sichtbarer Warnhinweis, dass die Beförderungseinheit vor dem Betreten belüftet werden muss; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 840
c)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer einzelnen Kühlmaschine, vorausgesetzt, für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische
AusrüstungEExIIBT3verwendet,umdieEntzündungdervondenStoffenfreigesetztenentzündbaren Dämpfe zu vermeiden;
d)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,
(i)
die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und
(ii)
die Vorschriften der Absätze b) und c) sind erfüllt;
e)
ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und doppelt vorhandenen Kältemaschinen, vorausgesetzt,
(i)
beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig;
(ii)
jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturkontrolle aufrechterhalten und
(iii)
für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte
Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische AusrüstungEExIIBT3verwendet,umdieEntzündungdervondenStoffenfreigesetztenentzündbaren Dämpfe zu vermeiden.
7.1.7.4.6

Die in Absatz 7.1.7.4.5 d) und e) beschriebenen Methoden dürfen für alle organischen Peroxide,

selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe angewendet werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 c) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, für organische

PeroxideundselbstzersetzlicheStoffe desTypsBsowiefürpolymerisierendeStoffeangewendet

werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 b) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt. Die in Absatz 7.1.7.4.5 a) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die zu während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 10 °C niedriger ist als die Kontrolltemperatur.

7.1.7.4.7

Die zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle verwendeten Container mit Wärme-

dämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)
der Wärmedurchgangskoeffizient eines Containers mit Wärmedämmung darf 0,4 W/m
/Knicht

überschreiten;

b)
das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein - und
c)
es müssen, sofern die Container mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sind, Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kälte-/Kühlmaschine befördert werden müssen, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR entsprechen.
7.1.7.4.8

Wenn die Stoffe in mit Kühlmitteln befüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind sie in gedeck-

te oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und nicht brennbaren Werkstoff bestehen.

7.1.7.5

-

7.1.9.99

(bleibt offen)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 841 Kapitel 7.2 Tankschiffe

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