ADN 7.1
Trockengüterschiffe ................................................................................................. 805
275 Abschnitte - Teil 7 - Befoerderungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 805
Die Vorschriften der Abschnitte 7.1.0 bis 7.1.7 gelten für Trockengüterschiffe.
–
(bleibt offen)
Beförderungsart
Beförderungsart ......................................................................................................... 805
–
Beförderung von Versandstücken
In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben. Wenn Versandstücke in Containern, Fahrzeugen oder Wagen befördert werden, gehört die Masse des Containers, Fahrzeugs oder Wagens nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.
Beförderung in loser Schüttung
Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (8) ausdrücklich zugelassen ist. In dieser Spalte ist dann ein „B“ eingetragen.
Lüftung
Das Lüften der Laderäume ist nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.12 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) durch eine zusätzliche Vorschrift „VE ...“ vorgeschrieben ist.
Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.13 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift „LO ...“ vorgeschrieben ist.
Handhaben und Stauen der Ladung
Während des Handhabens und Stauens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.14 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift „HA ...“ vorgeschrieben ist.
(bleibt offen)
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
| Während | des | Ladens, | Beförderns, | Löschens | und | Handhabens | der | Ladung | sind | zusätzliche | Maß- | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nahmen | nur | erforderlich, | wenn | dies | in Absatz 7.1.4.16 | oder | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (11) |
durch eine zusätzliche Vorschrift „IN ...“ vorgeschrieben ist.
(bleibt offen)
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Beförderung in Containern, flexiblen Schüttgut-Containern, Großpackmitteln (IBC), Groß-
verpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern
| Die | Beförderung von | Containern, | flexiblen | Schüttgut-Containern, | Großpackmitteln | (IBC), Großverpackungen, | MEGC, | ortsbeweglichen | Tanks | und | Tankcontainern | muss | den | Vorschriften | über | die |
|---|
Beförderung von Versandstücken entsprechen.
Fahrzeuge und Wagen
| Die | Beförderung | von | Fahrzeugen | und | Wagen | muss | den Vorschriften | über | die | Beförderung | von |
|---|
Versandstücken entsprechen.
(bleibt offen)
Beförderung in Ladetanks
Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern.
–
(bleibt offen)
(bleibt offen)
Anforderungen an die Schiffe
Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 806
Zugelassene Schiffe
Die gefährlichen Güter dürfen befördert werden in Mengen, die diejenigen von Absatz 7.1.4.1.4
bzw. 7.1.4.1.1.2 oder 7.1.4.1.1.3 nicht überschreiten:
Die gefährlichen Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen
diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), dürfen in größeren als den in den Absätzen 7.1.4.1.1.2, 7.1.4.1.1.3 und 7.1.4.1.4 aufgeführten Mengen befördert werden:
–
(bleibt offen)
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Schubverbände und gekuppelte Schiffe
entsprechen.
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Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Schiff mit einem Zu-
| lassungszeugnis | für | die | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern versehen | sein | muss, | müssen | alle |
|---|
Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.
| Schiffe, | welche | keine | gefährlichen | Güter | befördern, | müssen | den | nachstehend | aufgeführten | Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen des ADN entsprechen: |
|---|
6.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 1.16.1.4, 7.1.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.3.5, 9.1.0.0,
2.3, 9.1.0.12.4, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32.2, 9.1.0.34, 9.1.0.40.2, 9.1.0.41,
9.1.0.51, 9.1.0.52, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.
Schiffe, die für die Fortbe-
wegung gebraucht werden
| Anpassung | an | die | neuen |
|---|---|---|---|
| Vorschriften | in | 9.1.0.12.4, |
0.2, 9.1.0.51 und
2
N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
| An | Bord | von | in | Betrieb | befindlichen | Schiffen | müssen | bis |
|---|
dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:
| In | einem | Schubverband | oder | bei | gekuppelten | Schiffen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| müssen alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis | versehen | sein, | wenn | mindestens | ein | Schiff |
| der | Zusammenstellung | mit | einem | Zulassungszeugnis | für | |
| die | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern versehen | sein |
muss.
| Schiffe, | welche | keine | gefährlichen | Güter | befördern, | müssen folgenden Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| entsprechen: | 1.16.1.1, | 1.16.1.2, | 1.16.1.3, | 7.1.2.5, | 8.1.5, | |
| 8.1.6.1, | 8.1.6.3, | 8.1.7, | 9.1.0.0, | 9.1.0.12.3, | 9.1.0.12.5, |
7.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34,
9.1.0.41, 9.1.0.52.7, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Teils 7 mit Ausnahme der Absätze 7.1.4.1.1.2,
–
(bleibt offen)
Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
| Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften | erforderlich sind, muss die | Gebrauchsanweisung | des | Gerätes oder | der | Einrichtung | in |
|---|
der an Bord üblichen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ausgelegt sein und eingesehen werden können, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
–
(bleibt offen)
Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 807
Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen und zur Durchführung der Kontrollen
oder für Reinigungsarbeiten gestattet.
Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.
Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die aus der Ladung herrüh-
rende Konzentration von Gasen und Dämpfen oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. Die Messung darf nur von einem in Abschnitt 8.2.1.2 genannten Sachkundigen durchgeführt werden, der mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemschutzgerät ausgerüstet ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung oder unverpackt
| Bevor | Personen | Laderäume betreten, | muss | bei | Beförderung | von | gefährlichen | Gütern | in | loser |
|---|
Schüttung oder unverpackt, für die EX und/oder TOX in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren und/oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen gemessen werden.
Bei Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung oder unverpackt ist das Betreten der
Laderäume sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:
| – | die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaum, Wallgang oder Doppelboden unter 10 % der UEG liegt, die Konzentration von aus der | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ladung herrührenden | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | unter den national | zulässigen | Expositionsgrenzwerten liegt und der Sauerstoffanteil zwischen 20 und 23,5 Vol.-% beträgt, |
oder – die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen unter
| 10 % | der | UEG | liegt | und | die | Person, | welche | den | Raum | betritt, | ein | umluftunabhängiges | Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstungen trägt sowie durch eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Leine | gesichert | ist. | Das | Betreten | dieser | Räume | darf | nur | unter | Aufsicht | einer | zweiten | Person |
| geschehen, | für | welche die | gleiche | Ausrüstung | bereitgelegt ist. | Zwei zusätzliche | Personen, | die |
im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 808
Beförderung in Versandstücken
| Bevor | Personen | Laderäume | betreten, die | gefährliche | Güter der | Klassen | 2, | 3, | 4.3, | 5.2, | 6.1 | und | 8 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| beinhalten, | für | die | EX | und/oder | TOX in | Kapitel | 3.2 | Tabelle A | Spalte | (9) eingetragen | ist, muss bei | ||
| Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Konzentration von aus der Ladung herrührenden | entzündbaren | und/oder | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | in | diesen | Laderäumen | gemessen | werden. |
Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der
Laderäume bei einem Schadensverdacht an den Versandstücken sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn: – die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaum, Wallgang oder Doppelboden unter 10 % der UEG liegt, die Konzentration von aus der
| Ladung herrührenden | giftigen | Gasen | und | Dämpfen | unter den | national | zulässigen | Expositionsgrenzwerten liegt und der Sauerstoffanteil zwischen 20 und 23.5 Vol.-% beträgt, |
|---|
oder
| – die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen im Laderaum | unter | 10 % | der | UEG | liegt | und | die | Person, | welche | den | Raum | betritt, | ein | umluftunabhängiges | Atemschutzgerät | und | andere | erforderliche | Schutz- und | Rettungsausrüstungen | trägt |
|---|
sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
| zweiten | Person | geschehen, | für | welche | die | gleiche | Ausrüstung | bereitgelegt | ist. | Zwei | zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. |
|---|
In Abweichung zu Unterabschnitt 1.1.4.6 gehen strengere nationale Vorschriften über das Betreten von Laderäumen den Bestimmungen des ADN vor.
(bleibt offen)
Sachkundiger an Bord
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern muss der hauptverantwortliche Schiffsführer zugleich Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 sein.
Bem. Welches Mitglied der Schiffsbesatzung hauptverantwortlicher Schiffsführer ist, hat der Beförderer festzulegen und an Bord zu dokumentieren. Erfolgt keine Festlegung, so gilt die Anforderung für jeden Schiffsführer.
| Abweichend | davon | ist | es | bei | der | Be- oder | Entladung | gefährlicher | Güter | in | Schubleichter | ausreichend, dass derjenige, der für die Be- und Entladung und für die Ballastierung des Schubleichters |
|---|
die Verantwortung trägt, über die geforderte Sachkunde nach 8.2.1.2 verfügt.
Alle Messungen an Bord müssen von einem Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 durchge-
| führt | werden, | sofern | in | der | dem | ADN | beigefügten | Verordnung | nichts | anderes | vorgeschrieben | ist. |
|---|
Die Messergebnisse müssen in dem Prüfbuch gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe g) schriftlich festgehalten werden.
–
(bleibt offen)
–
Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden.
(bleibt offen)
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Öffnen von Laderäumen
Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während
einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.
| Dies | gilt | nicht | für | gefährliche | Güter | in | spritzwasserdichten | Containern, | Großpackmitteln | (IBC), |
|---|
Großverpackungen, in MEGC, in ortsbeweglichen Tanks, in Tankcontainern, in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen, in Wagen mit Decken oder in gedeckten Wagen.
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit Lukenab-
deckungen versehen sein.
–
(bleibt offen)
Maschinen
| Es | ist verboten, | Motoren | zu | verwenden, | die | mit | Kraftstoff | mit | einem | Flammpunkt | von | 55 °C | oder |
|---|
darunter betrieben werden (z. B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für
Brennstofftanks
| Doppelböden | mit | einer | Höhe | von | mindestens | 0,60 m | dürfen | als | Brennstofftanks | benutzt | werden, |
|---|
wenn diese nach den Vorschriften des Kapitels 9.1 oder 9.2 gebaut worden sind.
–
(bleibt offen)
Rauchen, Feuer und offenes Licht
Rauchen N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht
sind an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken
| geschlossen | sind | oder | das | Lüftungssystem | so | eingestellt | wird, | dass | ein | Überdruck | von | 0,1 kPa |
|---|
gewährleistet ist.
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit
festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden. *
| Erhältlich | auf | der | Website | des | Europäischen | Ausschusses | zur | Ausarbeitung | von | Standards | in | der | Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/. |
|---|
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Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten
| Raum | aufgestellt | sind, | dürfen | diese | jedoch | mit | flüssigen | Kraftstoffen | mit | einem | Flammpunkt | von |
|---|
mehr als 55 °C betrieben werden.
Beheizen der Laderäume
Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben.
(bleibt offen)
Reinigungsarbeiten
Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C auszuführen.
–
(bleibt offen)
Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte müssen in einwandfreiem Zustand gehalten
werden.
Nicht-elektrische Anlagen
und Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024
Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Kabel zu verwenden. Dies gilt nicht
für die in Absatz 9.1.0.53.5 genannten beweglichen elektrischen Kabel.
| Bewegliche | elektrische | Kabel | müssen | vor | jedem | Einsatz | einer | Sichtprüfung | unterzogen | werden. |
|---|
Sie müssen so geführt werden, dass eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. Leitungskupplungen müssen sich außerhalb des geschützten Bereichs befinden.
| Elektrische | Kabel | zum | Anschluss | des | Schiffsstromnetzes | an | ein | Landstromnetz | dürfen | nicht | verwendet werden |
|---|
Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von
| Containern, | Tauchpumpen, | Lukendeckelwagen | oder | Laderaumventilatoren | dürfen | nur | dann | unter |
|---|
Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen, die Lukendeckelwagen oder die Laderaumventilatoren in Betrieb sind. Das Herstellen und das
| Trennen der | Steckverbindungen | darf | nur | in | spannungslosem | Zustand | der | Steckdosen | möglich |
|---|
sein.
Elektrische Anlagen und Geräte in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes
Einschalten gesichert sein. Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte elektrische Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von nach Absatz 7.1.4.4.4 gestauten Containern sowie für elektrische Anlagen und Geräte, die mindestens die Anforderungen für den Betrieb in Zone 1 erfüllen.
Abschalten rot gekenn-
| zeichneter | Anlagen | und |
|---|
Geräte N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene
| Zone | müssen | elektrische | und nicht-elektrische | Anlagen | und | Geräte, | die | den | in | Absatz | 9.1.0.52.1 |
|---|
angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen höhere Oberflächentemperaturen als
| 200 | °C | auftreten | können | (gemäß | Unterabschnitt | 9.1.0.51 | und | Absatz | 9.1.0.52.2 | rot | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gekennzeichnet), | abgeschaltet | sein, | auf | Temperaturen | unterhalb | 200 | °C | abgekühlt | sein | oder | es |
| müssen die in 7.1.3.51.6 | aufgeführten Maßnahmen ergriffen sein. |
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Anlagen und Geräte mit
Oberflächentemperaturen über 200 °C N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
Absatz 7.1.3.51.5 gilt nicht in Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des
geschützten Bereichs, wenn
Anlagen und Geräte gemäß 7.1.3.51.5, die während des Ladens oder Löschens oder während
| eines | Aufenthalts | in | einer | oder | unmittelbar | angrenzend | an | eine | landseitig | ausgewiesene | Zone, |
|---|
abgeschaltet waren, dürfen erst wieder eingeschaltet werden,
Können die Schiffe die Anforderungen aus 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllen, ist ein Aufenthalt
in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht gestattet. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
–
(bleibt offen)
Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten
Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über
den Laderäumen befinden.
Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2 m um die Stoffe und
Gegenstände der Klasse 1 befinden.
–
(bleibt offen)
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der
Ladung
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand-
| haben der Ladung | ...................................................................................................... | 811 |
|---|
Begrenzung der beförderten Mengen
Einhüllenschiffe dürfen gefährliche Güter der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9
| nur | in | begrenzten Mengen | gem. | Absatz | 7.1.4.1.4 | befördern. | Diese | Regelung | gilt | auch | für | Schubleichter | und | Doppelhüllenschiffe, | die | den | zusätzlichen | Bauvorschriften | in | den | Unterabschnitten |
|---|
Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote des Absatzes 7.1.4.3.3 oder
Mengenbegrenzungen nach Absatz 7.1.4.1.4 gelten bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen
pro Einheit. Für jede Einheit sind höchstens 1.100.000 kg zugelassen.
und 7.1.4.1.4 wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Schiffe als ein
einziges Schiff angesehen.
Wenn ein Schiff verschiedene Arten gefährlicher Güter transportiert, darf die Gesamtmenge
Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis
Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei
der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe Absatz 7.1.4.14.7. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025
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|---|
Mengengrenzen
Klasse Umschreibung 0 kg 90 kg 15 000 kg 50 000 kg 120 000 kg 300 000 kg 1 100 000 kg 1 alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A 1) X alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L 2) X
| alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder L | X |
|---|
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L 3) X
| alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder S | X |
|---|
alle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D 2) X alle Gegenstände der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N 3) X
| ungereinigte leere Verpackungen | X |
|---|
Bemerkungen 1) In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien. 2) In mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien. 3) Nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum. Ein eingesetzter Holzschott wird als Laderaumtrennung anerkannt.
| 2 alle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5): insgesamt | X |
|---|---|
| alle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5): insgesamt | X |
| andere Güter | X |
alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II, für die neben dem Gefahrzettel 3 ein Gefahrzettel 6.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt X
| andere Güter | X |
|---|
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Klasse Umschreibung 0 kg 90 kg 15 000 kg 50 000 kg 120 000 kg 300 000 kg 1 100 000 kg
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 an-
gegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 821
| Versandstücke | sowie | ungereinigte | leere | Verpackungen, | einschließlich | Großverpackungen | und |
|---|
Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.
| Werden | diese | Versandstücke | mit | den | genannten | Zetteln | in | unmittelbarer | Nähe | von | Versandstü- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| cken | verladen, | von | denen | bekannt | ist, | dass | sie | Nahrungs-, | Genuss- oder | Futtermittel | enthalten, |
müssen sie von diesen getrennt sein:
| Zetteln | nach | Muster | 9 | versehen | sind, aber | die | keine Güter der | Klasse | 9 | UN-Nummer | 2212, |
|---|
2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder
Stauplan
Der Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche gefährlichen Güter in den einzelnen
Laderäumen oder an Deck gestaut sind. Die Güter sind wie im Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c) und d) zu bezeichnen.
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In
| diesem | Fall muss der | Stauplan | als | Anlage eine | Liste | von | allen | Containern | mit | ihrer | Nummer | und |
|---|
der Beschreibung der in diesen enthaltenen Gütern gemäß 5.4.1.1.1 a), b), c) und d) enthalten.
Lüftung
Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Fahrzeugen oder Wagen muss die
Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brau-
| chen | die | Ventilatoren | nicht | eingebaut | zu | sein, | sie | müssen | aber | an | Bord | mitgeführt | werden. Bei |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verdacht | auf | Beschädigung | der | Container | oder | bei | Verdacht, | dass | der | Inhalt | sich | innerhalb | der |
Container freigesetzt hat, müssen die Laderäume so gelüftet werden, dass bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen, deren Konzentration unter 10 % der UEG oder bei aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen unter den national zulässigen Expositionsgrenzwerten liegt.
Werden Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Tankfahrzeuge oder Kesselwagen in ge-
schlossenen Laderäumen gestaut, müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.
Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden.
Handhaben und Stauen der Ladung
Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und
zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 822
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen
| durch | geeignete | Mittel | gesichert | werden, | die | in | der | Lage | sind, | die | Güter | so | zurückzuhalten | (z. B. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Befestigungsgurte, | Schiebewände, | verstellbare | Halterungen), | dass | eine | Bewegung | während | der | |||||||||||||||||
| Beförderung, | durch | die | die | Ausrichtung | der | Versandstücke | verändert | wird | oder | die | zu | einer | Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen | Gütern | (z. B. schwere | Maschinen | oder | Kisten) | befördert | werden, | müssen | alle | Güter | so | gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung |
| der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte | verwendet | werden, | dürfen | diese | nicht | überspannt | werden, | so | dass | es | zu | einer | Beschädigung | ||||||||||||
| oder Verformung des Versandstücks kommt. Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, | dass | keine | Leerräume | zwischen | den | flexiblen | Schüttgut-Containern | im | Laderaum | bestehen. |
Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.
| Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen | gestapelte | Versandstücke | durch | die | Verwendung | tragender | Hilfsmittel gegen eine |
|---|
Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen übereinander gestapelt werden, vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei
| flexible | Schüttgut-Container. | Wenn | die | flexiblen | Schüttgut-Container | mit | Lüftungseinrichtungen |
|---|
ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.
Während des Ladens und Löschens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Be-
schädigung geschützt werden.
Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Schiffes, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Lade- und Löschmethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstü- cke vermieden wird.
Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in
Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.
Gefährliche Güter müssen mindestens 1 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus
und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt wer-
den. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, Wagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Container.
| Versandstücke | auf | Deck, | die | nicht | in | Fahrzeugen, | Wagen oder | Containern | gestaut | sind, | müssen |
|---|
mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Stoffe in:
Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 oder 8 dürfen an Deck im ge-
| schützten | Bereich gestaut | werden, | wenn | sie | in | Fässern, | vollwandigen | Containern oder vollwandigen Fahrzeugen oder Wagen untergebracht sind. Stoffe der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen enthalten sind. |
|---|
Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften der Unterabschnitte 7.1.4.14.1 bis 7.1.4.14.5 und
Handhaben und Stauen von radioaktiven Stoffen
Bem. 1. „Kritische Gruppe“ ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition
| gegenüber | einer | vorhandenen | Strahlungsquelle | und | einem | vorhandenen | Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| den | vorhandenen | Expositionspfad | von | der | vorhandenen | Strahlungsquelle | die | höchste |
effektive Dosis erhalten.
| 2. „Öffentlichkeit“ sind | im Allgemeinen | alle | Einzelpersonen | aus | der | Bevölkerung, | ausgenommen | solche, | die | aus | beruflichen | oder | medizinischen | Gründen | einer | Strahlung | ausgesetzt sind. |
|---|
3. „Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für
| einen | Arbeitgeber | beschäftigt | sind | und | die | bezüglich | des | beruflichen | Strahlenschutzes |
|---|
Rechte und Pflichten übernommen haben.
als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes und im Falle der Beförderung
von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des IMSBC-Codes erfüllt sind.
Trennung
Versandstücke, Umverpackungen, Container, Tanks, Fahrzeuge und Wagen, die radioaktive
Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
| Filme | bei | der | Beförderung | radioaktiver | Stoffe | auf | 0,1 mSv pro | Filmsendung | beschränkt |
|---|
ist; und
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten
| enthielten, | und | müssen | daher | in | gleicher | Weise | von | radioaktiven | Stoffen | getrennt | werden. |
|---|
Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Per-
| sonen | besetzten | Abteilen | nicht | befördert | werden; | ausgenommen | hiervon | sind | Abteile, | die | für |
|---|
Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 825
und 7.1.4.14.7.3.5 a) befördert werden.
| größer | als | 0, | aber | nicht |
|---|
größer als 1
| größer | als | 1, | aber | nicht |
|---|
größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB
Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der
| Besatzung | und | den | Personen, | die | sich | aus | dienstlichen | Gründen | an | Bord | befinden, | sind | auf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffen, | in | denen | Versandstücke, | Umverpackungen | oder | Container mit | Gefahrzetteln der | Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen. |
Aktivitätsgrenzwerte
| Die | Gesamtaktivität | darf | in | einem | Laderaum | oder | einer | Abteilung | des | Schiffes | oder | in | einem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| anderen Beförderungsmittel | zur | Beförderung | von | LSA-Stoffen | oder | SCO-Gegenständen | in | Industrieversandstücken Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C |
angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die Grenzwerte
| der | nachstehenden | Tabelle | C | überschritten | werden, vorausgesetzt, | der | Beförderungsplan | enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau | zu | erreichen, | das | mindestens | dem | gleichwertig | ist, | das | gegeben | wäre, | wenn | die |
|---|
Grenzwerte eingehalten worden wären. Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Beförderungsmittel für LSA und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für andere Beförderungsmittel als Schiffe Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum oder eine Abteilung des Schiffes LSA-I unbegrenzt unbegrenzt LSA-II und LSA-IIInicht brennbare feste Stoffe unbegrenzt 100 A LSA-II und LSA-IIIbrennbare feste Stoffe und alle flüssige Stoffe und Gase 100 A 10 A SCO 100 A 10 A
Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m² nicht über-
schreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen
| verpackten | Gütern | befördert | oder | gelagert | werden, | sofern | ein | Genehmigungszeugnis | der | zuständigen Behörden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. |
|---|
Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versand-
stücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:
| von | LSA-I-Stoffen | ist | die | Gesamtzahl | von | Versandstücken, | Umverpackungen | und | Containern in einem Beförderungsmittel so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen | im Beförderungsmittel | die | in nachstehender Tabelle | D | aufgeführten | Werte | nicht | überschreitet. |
|---|
| Abstand von 2 m von der Außenfläche von einem Fahrzeug, einem Wagen oder einem Container | an | keinem | Punkt | 0,1 | mSv/h | überschreiten, | ausgenommen | Sendungen | unter | ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs oder des Wagens in Absatz 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind. |
|---|
Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle
| Sendungen | mit | einer | höheren | Kritikalitätssicherheitskennzahl | als | 50 | dürfen | nur | unter | ausschließlicher Verwendung befördert werden. |
|---|
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert wer-
den, folgende Werte nicht überschreiten:
| zu | befestigen, | dass | deren | Lage | innerhalb | der | Umhüllung | des | Fahrzeugs | oder | Wagens |
|---|
während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und
| Dach- und | Bodenflächen | oder | bei | einem | offenen | Fahrzeug oder | Wagen | an | keinem | Punkt, | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | sich | auf | den | von | den | äußeren | Kanten | des Fahrzeugs | oder | Wagens | projizierten | senkrechten Ebenen, | der | Oberfläche | der | Ladung | und | der | unteren | Außenfläche | des | Fahrzeugs |
oder Wagens befindet, und
| Außenflächen | des Fahrzeugs oder | Wagens | gebildet | werden, | oder, falls | die | Ladung | auf | einem | offenen | Fahrzeug | oder | Wagen | befördert | wird, | an | keinem | Punkt | im | Abstand | von | 2 m |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | den | durch | die | äußeren | Kanten | des | Fahrzeugs | oder | Wagens | projizierten | senkrechten |
Ebenen. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 827
Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 mSv/h
| dürfen, | außer | wenn | sie | in | oder | auf | einem | Fahrzeug | oder | Wagen | unter | ausschließlicher | Verwendung befördert werden und an Bord des Schiffes nicht vom Fahrzeug oder Wagen weggenommen werden, mit einem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. |
|---|
Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das aufgrund seiner Konstruktion
oder aufgrund von Verträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist,
| ist | von | den | Anforderungen | des Absatzes 7.1.4.14.7.3.3 | ausgenommen, | vorausgesetzt, | die |
|---|
nachstehenden Bedingungen werden erfüllt:
| Flaggenstaates | des | Schiffes | und, | auf | Verlangen, | von | der | zuständigen | Behörde | jedes | Anlaufhafens genehmigt sein; |
|---|
Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und
Zwischenlagerung
Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe ent-
| halten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. | Jede | Gruppe | ist | so | zu | lagern, | dass | von | anderen | derartigen | Gruppen | ein | Mindestabstand |
|---|
von 6 m eingehalten wird.
Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug, Wagen oder Con-
tainer in Übereinstimmung mit Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Fahrzeugen oder Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand
| von | 6 m | eingehalten | wird. | Der | Zwischenraum | zwischen | den | Gruppen darf für | andere | gefährliche | Stoffe | gemäß | ADN | genutzt | werden. | Die | Beförderung | von | anderen | Stoffen | zusammen | mit |
|---|
Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die
| Vorkehrungen dafür | ausschließlich vom | Absender | getroffen | wurden | und | die | Beförderung nicht |
|---|
aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.
Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfül-
len, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
| müssen | in | einem | Schiff | unter | ausschließlicher | Verwendung | mit | höchstens | 45 g | spaltbaren |
|---|
Nukliden befördert werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 828
Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
bis 7.1.4.14.7.5.4 und 7.1.4.14.7.7 und
| es | sei | denn, | die | radioaktiven | Stoffe | besitzen | andere | Gefahreneigenschaften | und | müssen | gemäß |
|---|
Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet
| werden, | wobei | die | in | den | Absätzen | a) | und | b) | aufgeführten Vorschriften | nur sofern | zutreffend | und |
|---|
zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.
Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Ver-
sandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des
| Versandstücks | durch | eine | qualifizierte | Person | so | schnell | wie | möglich | abzuschätzen. | Der | Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, den Wagen, das Schiff, |
|---|
die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und
| der | Umwelt | in | Übereinstimmung | mit | den | von | der | zuständigen | Behörde | aufgestellten | Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern. |
|---|
Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale
| Beförderungsbedingungen | zulässigen | Grenzwerte | hinaus | entweicht, | dürfen | unter | Aufsicht | zu |
|---|
einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.
Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge, Wagen, Schiffe und
| Ausrüstungen | sind | wiederkehrend | auf | Kontamination | zu | überprüfen. | Die | Häufigkeit | derartiger |
|---|
Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüs-
| tungen | oder | Teile | davon, | die | während | der | Beförderung | radioaktiver | Stoffe | über | die | in | Absatz |
|---|
Für die Anwendung des Absatzes 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination fol-
gende Grenzwerte nicht überschreiten:
festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche ei-
ne Dosisleistung von mehr als 5 Sv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten
Schiffe sind von den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.5.4 nur bezüglich ihrer Innenflächen
| und | nur | solange | ausgenommen, | wie | es | bei | dieser | speziellen | ausschließlichen | Verwendung |
|---|
bleibt.
Beschränkung des Wärmeeffekts
Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (U)- oder des Typ B (M)-
Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen.
| Dabei dürfen Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht | sind, | berücksichtigt | werden, | ohne | dass | diese | Absperrungen | und | Trennwände | einer |
|---|
Prüfung unterliegen.
Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks
15 W/m² übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 829
Sonstige Vorschriften
| Wenn | weder | der | Absender | noch | der | Empfänger | identifizierbar | sind | oder | wenn | die | Sendung | dem |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Empfänger nicht zugestellt werden kann und der Beförderer keine Instruktionen vom Absender erhalten | hat, | ist | diese | an | einem | sicheren | Ort | zu | lagern; die | zuständige | Behörde ist unverzüglich zu |
unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
Maßnahmen nach dem Löschen
Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese
| Vorschrift | gilt | nicht | bei | der | Beförderung | in | loser | Schüttung, | wenn | die | neue | Ladung | aus | dem | gleichen Gut besteht wie die vorhergehende. |
|---|
Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch Absatz 7.1.4.14.7.5.
Jede CTU oder jeder Laderaum, der für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen
| verwendet | wurde, | muss | vor | einer | Wiederverwendung | einer | Inspektion | unterzogen | werden, | um | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| festzustellen, | ob | während | der | Beförderung | ansteckungsgefährliche | Stoffe | frei | geworden | sind. | Ist | ||
| dies der Fall, muss die CTU oder der Laderaum vor einer Wiederverwendung dekontaminiert werden. | Die | Dekontaminierung | kann | durch | jedes | Mittel | geschehen, | das | den | frei | gewordenen | ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam neutralisiert. |
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
| Ohne | Genehmigung | durch | die | zuständige | Behörde | ist | das | Füllen | und | Entleeren | von | Gefäßen, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tankfahrzeugen, | Kesselwagen, | Großpackmitteln | (IBC), | Großverpackungen, | MEGC, | ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten. |
–
Zusammenladeverbot (lose Schüttung)
| Auf Schiffen mit | Stoffen der | Klasse 5.1 in | loser | Schüttung | dürfen sich keine | anderen | Güter | befinden. |
|---|
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)
Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m von-
einander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12)
| die | Bezeichnung | mit | zwei | blauen | Kegeln | oder | zwei | blauen | Lichtern | vorgeschrieben | ist, | nicht | im |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gleichen | Laderaum | mit entzündbaren Stoffen, | für | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (12) die | Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden. |
Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffen der
| Klasse | 4.1 | oder | 5.2, | für | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (12) die | Bezeichnung | mit | drei | blauen |
|---|
Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein.
Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die
| gesamte | Ladung | der | in | Absatz | 7.1.4.1.4 | vorgeschriebenen | kleinsten | Höchstmasse | der | zur | Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4. |
|---|
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden,
wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt: Verträglichkeitsgruppe A B C D E F G H J L N S A X - - - - - - - - - - - B - X - 1)
| „X“: zeigt | an, | dass | die explosiven Stoffe | und | Gegenstände | der | entsprechenden | Verträglichkeitsgruppen gemäß Teil 2 dieser Verordnung im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen. |
|---|
1)
| Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B“ und Versandstücke mit Stoffen | und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „D“ dürfen nur zusammen in einem Laderaum | gestaut | werden, | wenn | sie | in | geschlossenen | Containern, | gedeckten | Fahrzeugen | oder |
|---|
gedeckten Wagen verladen sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 817 2) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6 N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6 N zusammen befördert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln. 3)
| Wenn | Gegenstände | der | Verträglichkeitsgruppe „N“ mit | Stoffen | oder | Gegenständen | der | Verträglichkeitsgruppe „C“, „D“ oder „E“ zusammengeladen | werden, | sind | die | Gegenstände | der |
|---|
Verträglichkeitsgruppe „N“ so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe „D“. 4)
| Versandstücke mit | Stoffen | und | Gegenständen der | Verträglichkeitsgruppe „L“ dürfen mit Versandstücken | mit | gleichartigen | Stoffen | und | Gegenständen | dieser | Verträglichkeitsgruppe | zusammen im gleichen Laderaum verladen werden. |
|---|
2) 3) X D - 1) X X X - X - - -
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (UN-Nummern 2916, 2917, 3323, 3328, 3329 und 3330)
in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 aufgrund einer Sondervereinbarung (UN-Nummern 2919
| und | 3331), | sind die | von | der | zuständigen | Behörde | festgelegten | besonderen | Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. |
|---|
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen)
Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers, Fahrzeugs oder
Wagens, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für:
Für andere als in den Absätzen 7.1.4.4.1 und 7.1.4.4.2 genannte Container kann der Abstand nach
Absatz 7.1.4.3.1 auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen und Geräte dürfen mit
| beweglichen | elektrischen | Kabeln | nach Absatz | 9.1.0.53.5 verbunden oder in | Betrieb | genommen |
|---|
werden, wenn
| Anforderungen | für | den | Einsatz | in | explosionsgefährdeten | Bereichen | nicht | erfüllen | und | Container, |
|---|
die die oben genannten Stoffe enthalten, in getrennten Laderäumen gestaut sind. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 818 Beispiele für die Stauung und Trennung der Container Legende
| R Container | (z. B. | Reefer) | mit | elektrischen | Anlagen, die | die | Anforderungen | unter | Absatz |
|---|
a) nicht erfüllen.
| Z elektrische | Anlagen und | Geräte, | die | die | Anforderungen | unter | Absatz | 7.1.4.4.4 | a) | nicht |
|---|
erfüllen. X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausreichende Trennung erforderlich ist. Draufsicht 1. Auf Deck Draufsicht 2. Im Laderaum Schott Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 819 Draufsicht 2. Im Laderaum Vorderansicht Vorderansicht Z Schott Sc h ott R Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 820
An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen und Geräte dürfen weder mit beweg-
lichen elektrischen Kabeln nach Absatz 9.1.0.53.5 verbunden noch in Betrieb genommen werden, es sei denn, sie sind mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet und erfüllen die Anforderungen
| für | die | Temperaturklasse | T4 und | Explosionsgruppe | II | B | oder | der | Container | befindet | sich | in | einen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Laderaum, | der | keine | Container | mit | den | in | Absatz | 7.1.4.4.4. | Buchstabe b) genannten | Stoffen | enthält. |
(bleibt offen)
Feuer und offenes Licht
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind oder wenn die zu ladenden Stoffe sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.
–
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern)
| Für | Seeschiffe | und | für | Binnenschiffe, sofern letztere | nur | Container | geladen haben, gelten | die | Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt |
|---|
sind.
(bleibt offen)
Elektrische Einrichtungen
Während des Ladens und Löschens von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für
| UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKWSenders | 25 W | nicht | übersteigt | und | sich | kein | Teil | seiner | Antenne | innerhalb | eines | Abstandes | von |
|---|
2,00 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet.
(bleibt offen)
Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
| Erfolgt die | Beleuchtung von | Deck | aus, | hat | diese | durch | gut | befestigte | elektrische | Lampen | zu | geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können. |
|---|
Sind diese Leuchten an Deck in Zone 2 angeordnet, müssen sie die Anforderungen für den Betrieb in Zone 2 erfüllen.
Leuchten in explosionsge-
| fährdeten | Bereich | der |
|---|
Zone 2 N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2022 8.1.2.2
| Unterlagen, | die | sich | an |
|---|
Bord befinden müssen N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020
–
(bleibt offen)
Lade- und Löschstellen
Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten
| oder | zugelassenen | Stellen | geladen | oder | gelöscht | werden. | An | diesen | Stellen | müssen | Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der |
|---|
Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.
Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapi-
tel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Stoffe jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
Ist an der Lade- oder Löschstelle landseitig eine Zone ausgewiesen, darf sich das Schiff nur dann
| in | dieser | oder | unmittelbar | angrenzend | an | diese | Zone | aufhalten, | wenn | es | die | Anforderungen | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Absätze | 9.1.0.12.3 | b) | oder | c), | 9.1.0.51, | 9.1.0.52.1 | und | 9.1.0.52.2 | erfüllt. Die | zuständige | Behörde |
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(bleibt offen)
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Gefahr der Funkenbildung
| Elektrisch | leitende | Verbindungen | zwischen | Schiff | und | Land | müssen | so | beschaffen | sein, | dass | sie |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| keine | Zündquelle | darstellen. | Wenn | Stoffe befördert | werden, | für | die | in | Abschnitt | 3.2.1 | Tabelle | A |
Spalte (9) der Code EX eingetragen ist, ist im geschützten Bereich das Ablegen von nicht ausreichend ableitfähiger Kleidung verboten.
Kunststofftrossen
| Während | des | Ladens | und | Löschens | darf | das | Schiff | nur | dann | mit | Kunststofftrossen | festgemacht |
|---|
werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist. Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach den Regelungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.6 geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird. Jedoch dürfen Schiffe beim Laden oder Löschen von Containern mit Kunststofftrossen festgemacht werden. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 831
Mögliche Evakuierungsmittel im Notfall
Trockenmassengut (Schiff und Leichter) Container (Schiffund Leichter) und verpacktes Gut Klasse Klasse 4.1, 4.2, 4.3 5.1, 6.1, 7, 8, 9 Alle Klassen
| 1 Zwei | Fluchtwege | innerhalb | oder | außerhalb | des | geschützten |
|---|
Bereichs in entgegengesetzten Richtungen • • •
| Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein Zufluchtsort | außerhalb | des | Schiffs, | einschließlich | des | zu | ihm | führenden Fluchtwegs am entgegengesetzten Ende |
|---|
• • • 3 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein Zufluchtsort auf dem Schiff am entgegengesetzten Ende • • • 4 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs und ein Beiboot am entgegengesetzten Ende • • •
| Ein | Fluchtweg | außerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | ein |
|---|
Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • •
| 6 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | ein |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fluchtweg | außerhalb | des | geschützten | Bereichs | am entgegengesetzten Ende |
• • •
| 7 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | ein | Zufluchtsort außerhalb des Schiffs in entgegengesetzter Richtung |
|---|
• • •
| Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | ein | Zufluchtsort auf dem Schiff in entgegengesetzter Richtung |
|---|
• • •
| 9 Ein Fluchtweg | innerhalb | des | geschützten Bereichs | und | ein Beiboot am entgegengesetzten Ende |
|---|
• • •
| 10 Ein | Fluchtweg | innerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | ein |
|---|
Fluchtboot am entgegengesetzten Ende • • •
| Ein | Fluchtweg | innerhalb | oder | außerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | zwei | Zufluchtsorte | auf | dem | Schiff | an | den entgegengesetzten Enden |
|---|
• • •
| 12 Ein | Fluchtweg | innerhalb | oder | außerhalb | des | geschützten | Bereichs | und | zwei | Schutzzonen | auf | dem | Schiff | an | den entgegengesetzten Enden |
|---|
• • • 13 Ein Fluchtweg außerhalb des geschützten Bereichs • • • Ein Fluchtweg innerhalb des geschützten Bereichs • • •
| 15 Ein | oder | mehrere | Zufluchtsorte | außerhalb | des | Schiffs, | einschließlich des zu ihm führenden Fluchtwegs |
|---|
• • • 16 Ein oder mehrere Zufluchtsorte auf dem Schiff • • Ein oder mehrere Fluchtboote • • • 18 Ein Flucht- und ein Evakuierungsboot • • • 19 Ein oder mehrere Evakuierungsboote • • • = mögliche Option.
| Die | zuständigen | Behörden | können | aufgrund | der | örtlichen | Verhältnisse | zusätzliche | Anforderungen |
|---|
bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach lokalem Recht vorschreiben.
–
Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 4.1
oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder
| drei | blauen | Lichtern | vorgeschrieben | ist, | dürfen | nicht | ohne | schriftliche | Genehmigung der zuständigen | Behörde | begonnen | werden. | Dies | gilt | auch | für | das | Laden | und | Löschen | anderer | Güter, | wenn |
|---|
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind.
Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und von Stoffen der Klas-
se 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während eines Gewitters unterbrochen werden.
Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.
Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.1.4.7.1.
(bleibt offen)
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Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 832
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
Bezeichnung
Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen Güter befördern, müssen die
in der Spalte (12) dieser Tabelle angegebene Bezeichnung gemäß Kapitel 3 des CEVNI führen.
Schiffe, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen verpackten Güter ausschließ-
lich in Containern befördern, müssen anstelle der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) angegebenen
| Anzahl | blauer | Kegel | oder | Lichter | die | in | der | folgenden | Tabelle | angegebene | Anzahl | blauer | Kegel |
|---|
oder Lichter führen: Anzahl Kegel/Lichter gemäß Tabelle A Spalte (12) Klasse und Verpackungsgruppe des Stoffes Gesamtbruttomasse Anzahl der zu führenden Kegel/Lichter 1 Kegel/Licht Klasse 2 oder VG I > 130.000 kg 1 Klasse 2 oder VG I ≤ 130.000 kg 0 Sonstige Klassen oder VG II oder III Sämtliche Massen 0 2 Kegel/Lichter Klasse 2 oder VG I > 30.000 kg 2 Klasse 2 oder VG I ≤ 30.000 kg 0 Andere Klassen oder VG II oder III Sämtliche Massen 0 3 Kegel/ Lichter Alle Klassen Sämtliche Massen 3
Schiffe, welche leere, nicht gereinigte Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC be-
fördern, müssen die Bezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) führen, wenn diese Gü-
| terbeförderungseinheiten gefährliche | Güter | enthielten, | für | die | in | dieser | Tabelle | eine | Bezeichnung |
|---|
gefordert wird.
Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen,
die nachstehend zuerst genannt ist:
Abweichend von Absatz 7.1.5.0.1 und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des CEVNI kann die zu-
| ständige | Behörde | zulassen, | dass | anstelle | der | Bezeichnung | nach Absatz 7.1.5.0.1 | Seeschiffe, die |
|---|
nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und
| Tagbezeichnung verwenden, die in den vom Sicherheitsausschuss der IMO angenommenen Empfehlungen | für | die | Sicherheit | der | Beförderung | gefährlicher | Ladungen | und | vergleichbarer Handlungen | in | Hafengebieten vorgeschrieben | sind (bei | Nacht ein von | allen | Seiten | sichtbares | festes | rotes |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Licht | und | bei | Tag | die | Flagge „B“ des | internationalen | Zeichencodes). | Die Vertragspartei, | die | eine | ||||||||
| solche | zeitweilige | Abweichung | erteilt | hat, | informiert | hierüber | den | Exekutiv-Sekretär | der Wirtschaftskommission der | Vereinten | Nationen für | Europa | (UNECE), | der | sie | dem | Verwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt. |
Beförderungsart
Die zuständigen Behörden können Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die
gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden auferlegen.
Wenn Schiffe Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 oder Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in
| Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern | vorgeschrieben | ist, oder Stoffe | der | Klasse | 7 | (UN-Nummern | 2912, | 2913, | 2915, | 2916, | 2917, | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2919, | 2977, | 2978 | und | 3321 | bis | 3333) | befördern, | kann | die | zuständige | Behörde | Beschränkungen |
bezüglich der Abmessungen der Verbände oder gekuppelten Schiffe auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 833
Fahrt der Schiffe
| Schiffe, | welche | Stoffe | oder | Gegenstände | der | Klasse | 1 oder | Stoffe der | Klasse | 4.1 | oder | 5.2 befördern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei |
|---|
blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können und dass elektrische Leitungen nicht gequetscht oder geknickt werden und keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind.
Stillliegen
Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen
stillliegen als in den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschrieben.
An Bord stilliegender Schiffe, die nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung führen
müssen, muss sich ständig ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2 aufhalten. Die zuständige
| Behörde | kann | jedoch | die | Schiffe, | die | in | einem | Hafenbecken | oder | an | dafür | zugelassenen | Stellen |
|---|
stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.
Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Still-
liegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
| Während | des | Wartens | vor | Schleusen | oder | Brücken | ist | es | zulässig, | geringere | Abstände | als | die |
|---|
oben genannten einzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen.
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in
Absatz 7.1.5.4.3 genannten Abstände zulassen.
Anhalten der Schiffe
| Wenn der Verkehr eines Schiffes, das Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 oder Stoffe der Klasse | 4.1 | oder | 5.2 befördert, | für | die | in | Kapitel | 3.2 | Tabelle | A | Spalte (12) eine | Bezeichnung | mit | drei |
|---|
blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, gefährlich zu werden droht,
| muss | das | Schiff, | unbeschadet | der | Vorschriften des | Unterabschnitts 7.1.5.4 | an | einer | geeigneten |
|---|
und von Wohnhäusern, Häfen, Ingenieurbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten. Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.
–
(bleibt offen)
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Meldepflicht
In den Ländern, in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer die Angaben gemäß
Absatz 1.1.4.6.1 machen.
(gestrichen)
(gestrichen)
(gestrichen)
–
(bleibt offen)
Zusätzliche Anforderungen ........................................................................................ 834
Zusätzliche Anforderungen
–
(bleibt offen)
Beförderung in loser Schüttung
Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:
| CO01: Die | Innenflächen | der | Laderäume | müssen | so | ausgekleidet | oder | behandelt | sein, | dass | sie |
|---|
schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist. CO02: Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit diesen Stoffen in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm (lufttrocken) hergestellt sein. CO03: Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist.
| ST01: Dieser Stoff muss stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige | Düngemittel | bezogenen | Vorschriften des IMSBC-Codes entsprechen. | Die erfolgte |
|---|
Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
| In | den | Staaten, | in | denen | dies | erforderlich | ist, | ist | die | Beförderung | dieses | Stoffes | in | loser |
|---|
Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
| ST02: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zulässig, wenn mit Hilfe des TrogTestes nach Unterabschnitt 38.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgestellt wurde, | dass | die | Fortpflanzungsrate | der | selbstunterhaltenden | fortschreitenden | Zersetzung |
|---|
nicht mehr als 25 cm/h beträgt. RA01: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn:
| und | an | den | unzugänglichen | Oberflächen | die | Kontamination | für | Beta- und | Gammastrahler | und | Alphastrahler | niedriger | Toxizität | 4 Bq/cm² | (10 |
|---|
-4
| Ci/cm²) | oder | für | alle | anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm² (10 |
|---|
-5 Ci/cm²) überschreitet; Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 835
| auf | den | unzugänglichen | Oberflächen | 4 Bq/cm² (10 |
|---|
-4
| Ci/cm²) | für | Beta- und | Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm²(10 |
|---|
-5 Ci/cm²) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
| Oberflächenkontaminierte | Gegenstände | der | Gruppe | SCO-II | dürfen | nicht | in | loser | Schüttung befördert werden. |
|---|
RA03: Zusammengefasst mit RA02
Lüftung
Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) erwähnt werden:
| VE01: Laderäume, | die | diese | Stoffe | enthalten, | müssen | mit | der | vollen | Leistung | der | Ventilatoren |
|---|
gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Konzentration an von aus
| der | Ladung | herrührenden | entzündbaren | Gasen | und | Dämpfen | 10 % | der | UEG | übersteigt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Diese Messung | ist | sofort | nach | dem | Beladen | durchzuführen. | Eine | Kontrollmessung muss |
nach einer Stunde wiederholt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
| VE02: Laderäume, | die | diese | Stoffe | enthalten, | müssen | mit | der | vollen | Leistung | der | Ventilatoren | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen sind. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Kontrollmessung muss nach einer Stunde wiederholt | werden. Diese | Messergebnisse | müssen | schriftlich | festgehalten | werden. Abweichend | |||||||||||||||||
| davon | brauchen | auf | Schiffen, | welche | diese | Güter nur | in | Containern | in | offenen | Laderäumen befördern, diese Laderäume nur dann mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn ein Verdacht besteht, dass sie nicht frei von aus der Ladung herrührenden | giftigen | Gasen | und | Dämpfen sind. | Vor | dem | Löschen | muss | der | Entlader | über | den |
Verdacht informiert werden.
| VE03: Räume, | wie Laderäume, | Wohnungen | und Maschinenräume, | die | an | einem | Laderaum angrenzen, der diese Stoffe enthält, müssen gelüftet werden. |
|---|
Die Laderäume, die diese Stoffe enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. Nach dem Belüften muss die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen gemessen werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
| VE04: Werden Druckgaspackungen gemäß Sondervorschrift 327 des Kapitels 3.3 für Wiederaufarbeitungs- oder | Entsorgungszwecke | befördert, | sind | die | Sondervorschriften | VE01 | und |
|---|
VE02 anwendbar.
Maßnahmen vor dem Laden
Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden: LO01: Vor dem Laden dieser Stoffe oder Gegenstände muss sichergestellt sein, dass im Innern
| des | Laderaums | metallene | Gegenstände, | die | kein | integrierter | Bestandteil | des | Schiffes |
|---|
sind, nicht vorhanden sind. LO02: Das Laden dieser Stoffe in loser Schüttung darf nur dann stattfinden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 836 LO03: Vor dem Laden dieser Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden Laderäumen so trocken wie möglich sind.
| LO04: Vor | dem | Laden | dieser | Stoffe in loser | Schüttung muss | sichergestellt | sein, dass im | Innern |
|---|
des Laderaums keine losen organischen Materialien vorhanden sind. LO05: Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
Handhaben und Stauen der Ladung
Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:
| HA01: Diese | Stoffe | oder | Gegenstände | müssen | mindestens | 3 m | von | Wohnungen, | Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| HA02: Diese | Stoffe | oder | Gegenstände | müssen | mindestens | 2 m | von | den | senkrechten | Ebenen, |
die mit den Seitenwänden des Schiffes zusammenfallen, entfernt gestaut werden. HA03: Bei der Handhabung dieser Stoffe oder Gegenstände muss Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden werden.
| Alle sich | im | gleichen | Laderaum | befindenden | Versandstücke | müssen so | gestaut | und verkeilt | werden, | dass | Erschütterungen | und | Reibungen | während | der | Beförderung | ausgeschlossen sind. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Es | ist | verboten, | Versandstücke, | die | diese | Stoffe | oder | Gegenstände | enthalten, | mit | ungefährlichen Stoffen zu überstapeln. | ||||||
| Beim | Zusammenladen | dieser | Stoffe | oder | Gegenstände | im | gleichen | Laderaum | müssen |
diese nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden. Das Laden nach allen anderen und das Löschen vor allen anderen beim Zusammenladen
| dieser | Stoffe | oder | Gegenstände | im | gleichen | Laderaum | ist | nicht | erforderlich, | wenn | diese |
|---|
Stoffe oder Gegenstände in Containern enthalten sind.
| Während | diese | Stoffe | oder | Gegenstände | geladen | oder | gelöscht | werden, | dürfen | andere |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Laderäume | nicht | beladen | oder | gelöscht | und | Brennstofftanks | nicht | befüllt | oder | entleert |
werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. HA04: Zusammengefasst mit HA03 HA05: Zusammengefasst mit HA03 HA06: Zusammengefasst mit HA03 HA07: Es ist verboten, diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Stoffe durch Witterungseinflüsse nass werden.
| HA08: Wenn | die Versandstücke, | die diese | Güter enthalten, nicht | in | einem | Container | enthalten |
|---|
sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
| HA09: Bei | der | Beförderung | dieser | Stoffe | in | loser | Schüttung dürfen | im | gleichen | Laderaum keine |
|---|
brennbaren Stoffe gestaut werden. HA10: Diese Stoffe müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden. Für Seeschiffe gelten diese Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.
(bleibt offen)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 837
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:
| IN01: Nach | dem | Laden | und | Löschen | dieser | Stoffe | in | loser | Schüttung | oder | unverpackt | und | vor |
|---|
dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Verlader oder vom Entlader oder von einem
| Sachkundigen | nach | Unterabschnitt | 8.2.1.2 | in | den | Wohnungen, | Maschinenräumen | und | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| angrenzenden Laderäumen die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren | Gasen | und | Dämpfen | mit | einem | Gasspürgerät | gemessen | werden. | Die | Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. | |
| Bevor | Personen | die | Laderäume | betreten | und | vor | dem | Löschen | muss | die | Konzentration |
| von | aus | der | Ladung | herrührenden | entzündbaren | Gasen | und | Dämpfen | vom | Entlader | der |
Ladung oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Löschen darf erst begonnen werden, wenn
| die | Konzentration | von | aus | der | Ladung | herrührenden | entzündbaren | Gasen | und | Dämpfen |
|---|
im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der UEG liegt. Liegt in diesen Räumen die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen nicht unter 50 % der UEG, müssen durch den Verlader, den Entlader oder den Schiffsführer die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden. IN02: Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen mindestens einmal in acht
| Stunden mit einem | Toximeter | gemessen | werden. | Die Messergebnisse | müssen schriftlich |
|---|
festgehalten werden.
| IN03: Wenn | ein | Laderaum | diese | Stoffe | in | loser | Schüttung | oder | unverpackt | enthält, | muss | der |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffsführer | sich | täglich | an | den | Lenzbrunnen | oder | Pumpenrohren | davon | überzeugen, |
dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.
–
(bleibt offen)
Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der
| Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche | Stoffe | und | organische | Peroxide), | die | durch | Temperaturkontrolle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stabilisiert werden ....................................................................................................... | 837 |
Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, orga-
nischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Alle selbstzersetzlichen Stoffe, organischen Peroxide und polymerisierenden Stoffe dürfen keiner
| direkten | Sonneneinstrahlung | und | keinen | Wärmequellen | ausgesetzt | sein | und | müssen | an | ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein. |
|---|
Wenn in einen Container oder ein gedecktes Fahrzeug mehrere Versandstücke zusammen verla-
den werden, darf die Gesamtmenge des Stoffes, die Art und die Anzahl der Versandstücke und die Anordnung in Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäß Absatz
Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen:
| Wenn zur Stabilisierung eines reaktiven Stoffes, der unter normalen Beförderungsbedingungen gefährliche Mengen | Wärme und | Gase | oder | Dämpfe | erzeugen | kann, keine | chemische | Stabilisierung |
|---|
verwendet wird, muss dieser Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Stoffe, die durch Hinzufügen chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT oder SAPT höher ist als in Absatz b) (i) oder (ii) vorgeschrieben.
Wenn ein selbstzersetzlicher Stoff, ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen offizielle Benen-
nung für die Beförderung den Ausdruck „STABILISIERT“ enthält und der normalerweise nicht unter
| Temperaturkontrolle | befördert | werden | muss, | unter | Bedingungen | befördert | wird, | bei | denen | die |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Temperatur | 55 °C | übersteigen | kann, | kann | darüber | hinaus | eine | Temperaturkontrolle | erforderlich |
sein.
Die „Kontrolltemperatur“ ist die höchste Temperatur, bei der der Stoff sicher befördert werden kann.
| Es | wird | davon | ausgegangen, | dass | die | Temperatur | in | der | unmittelbaren | Umgebung | des | Versandstücks während der Beförderung 55 °C nicht übersteigt und diesen Wert nur während eines relativ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kurzen | Zeitraums | innerhalb | von | jeweils | 24 | Stunden | erreicht. | Bei | Ausfall | der | Temperaturkontrolle |
kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die „Notfalltemperatur“ ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.
von der SADT oder der SAPT abgeleitet, die als die niedrigsten Temperaturen definiert
| sind, bei denen bei einem Stoff in den für die Beförderung verwendeten Verpackungen, Großpackmitteln | (IBC) | oder | Tanks | eine | selbstbeschleunigende | Zersetzung | oder | Polymerisation | auftreten | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kann. | Die | SADT | oder | SAPT wird | ermittelt, um zu entscheiden, ob | ein | Stoff | unter Temperaturkontrolle | befördert | werden | muss. | Vorschriften | für | die | Bestimmung | der | SADT | und | der | SAPT | sind | im |
Handbuch Prüfung und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthalten.
Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur
Art des Gefäßes SADTa /SAPTa Kontrolltemperatur Notfalltemperatur Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC) ≤ 20 °C > 20 °C ≤ 35 °C > 35 °C 20 °C unter SADT/SAPT 15 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT Tanks ≤ 45 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT a
| Die | Temperatur | der | selbstbeschleunigenden | Zersetzung | (SADT) | oder | die Temperatur | der |
|---|
selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) des für die Beförderung verpackten Stoffes.
Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden unter Verwendung der Tabelle in Absatz
Kontroll- und Notfalltemperaturen sind, sofern zutreffend, für die momentan zugeordneten selbst-
zersetzlichen Stoffe in Unterabschnitt 2.2.41.4 und für die momentan zugeordneten Zubereitungen organischer Peroxide in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.
Die tatsächliche Beförderungstemperatur darf niedriger als die Kontrolltemperatur sein, muss aber
so gewählt werden, dass eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern, von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ADN 2025 © CCNR 2024 839
Beförderung unter Temperaturkontrolle
Die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die
sichere Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden. Im Allgemeinen ist Folgendes erforderlich:
Alle Kontrolleinrichtungen und Temperaturmesseinrichtungen des Kühlsystems müssen leicht zu-
gänglich und alle elektrischen Verbindungen müssen witterungsbeständig sein. Die Lufttemperatur
| im | Inneren | der | Güterbeförderungseinheit | muss | mit | zwei | voneinander | unabhängigen | Messfühlern | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gemessen | werden | und | die | Daten | müssen | so | aufgezeichnet | werden, | dass | jede | Temperaturänderung leicht festgestellt | werden | kann. | Die | Temperatur | muss alle | vier | bis sechs | Stunden | kontrolliert | ||
| und | aufgezeichnet | werden. | Wenn | Stoffe | mit | einer | Kontrolltemperatur | von | weniger | als | +25 °C | befördert | werden, | muss | die | Güterbeförderungseinheit | mit | einem | optischen | und | akustischen | Alarm |
ausgerüstet sein, der unabhängig vom Kühlsystem mit Energie versorgt wird und bei oder unter der Kontrolltemperatur anspricht.
Wenn während der Beförderung die Kontrolltemperatur überschritten wird, muss ein Alarmverfah-
| ren | eingeleitet | werden, | das | gegebenenfalls | eine | notwendige | Reparatur | der | Kühlanlage | oder | eine |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erhöhung | der | Kühlkapazität | (z. B. | durch | Hinzufügen | flüssiger | oder | fester | Kühlmittel) | umfasst. | Au- |
ßerdem muss die Temperatur häufig kontrolliert werden und es müssen Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen getroffen werden. Wird die Notfalltemperatur erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Eignung einer bestimmten Temperaturkontrolleinrichtung für die Beförderung ist abhängig von
verschiedenen Faktoren. Zu betrachtende Faktoren sind unter anderem:
Geeignete Methoden zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind in der Rei-
henfolge zunehmender Wirksamkeit:
| Trockeneis) | unter | Berücksichtigung | einer | angemessenen | Reserve | für | Verzögerungen | wird |
|---|
mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;
| Ausrüstung | EEx | IIB | T3 | verwendet, | um | die | Entzündung | der | von | den | Stoffen | freigesetzten | entzündbaren Dämpfe zu vermeiden; |
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| Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung | EEx | IIB | T3 | verwendet, | um | die | Entzündung | der | von | den | Stoffen | freigesetzten | entzündbaren Dämpfe zu vermeiden. |
|---|
Die in Absatz 7.1.7.4.5 d) und e) beschriebenen Methoden dürfen für alle organischen Peroxide,
selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe angewendet werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 c) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, für organische
| Peroxide | und | selbstzersetzliche | Stoffe des | Typs | B | sowie | für | polymerisierende | Stoffe | angewendet |
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werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 b) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt. Die in Absatz 7.1.7.4.5 a) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die zu während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 10 °C niedriger ist als die Kontrolltemperatur.
Die zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle verwendeten Container mit Wärme-
dämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
| /K | nicht |
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überschreiten;
Wenn die Stoffe in mit Kühlmitteln befüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind sie in gedeck-
te oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und nicht brennbaren Werkstoff bestehen.
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(bleibt offen)
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